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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/1168-W/02

1) Wiederaufnahmeberechtigung; 2) Abgrenzung Dienstverhältnis zur selbständigen Tätigkeit; 3) Einnahmenhöhe

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1168-W/02vom 12.11.2004Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

einen Arbeitgeber ist ein reiner Formalakt, woraus nicht das tatsächliche Rechtsverhältnis zum "Arbeitnehmer" ableitbar ist. Erst die konkreten Erhebungen im Anlassfall und die hieraus gewonnenen Schlussfolgerungen stellten klar, dass auch das mit Dezember 1992 begonnene Dienstverhältnis zu P nicht als solches im steuerlichen Sinn zu werten gewesen wäre. Denn der Vertragswille der Parteien ist nicht entscheidend, da die Besteuerung den tatsächlichen Umständen entsprechen soll (Doralt, EStG4, § 47, Tz. 26). Dem Argument in der Eingabe vom 3. Oktober 1997 (Punkt 1. 3.), die gegenständliche Gewinnbeteiligung zähle zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, da der Bw. zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses Angestellter gewesen sei, ist daher der Boden entzogen. Zu den wesentlichen Merkmalen, die zur gegenständlichen Zuordnung geführt haben, wird auf die nachstehenden Punkte 4. 1. 1 bis 3. verwiesen. Eine trennende Bewertung der Aktivitäten des Bw. für die Projekte Sp und W - Str. 94, wie im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung im "Schlusswort" beantragt worden war, erübrigt sich, da eine Zuordnung jeder dieser Tätigkeitsbereiche zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, was ja Voraussetzung für eine Besteuerung nach dem "Belastungsprozentsatz" gewesen wäre, nicht erfolgt. Für die ho.getroffene Feststellung einer selbständig ausgeübten Tätigkeit bzw. der Unternehmereigenschaft hinsichtlich des Projektes Sp war die Wertung der unter Punkt 1. 3. 1. 1. ausgewiesenen vertraglichen Vereinbarungen essenziell. Für die Zuordnung der auf das "Restdienstverhältnis" (die Haupttätigkeit im Rahmen des "offiziellen" Dienstverhältnisses lag ja laut Erklärung des Bw. im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung, Punkt 1. 10. 2., "Ergänzendes zum Dienstverhältnis" in der Tätigkeit für das Projekt Sp) entfallenden Aktivitäten war überdies neben Ausführungen während der mündlichen Berufungsverhandlung die unter Punkt 1. 2. 1 ausgewiesene Klagserzählung von Bedeutung, diese nur "arbeitnehmerähnlich" ausgeführt zu haben, wobei die im Rahmen des "Dienstverhältnisses" (welcher Rest wäre dies jedoch?) entstandenen Ansprüche dem Bw. überhaupt bereits abgegolten wurden. Es erfolgten somit Gehaltszahlungen, ohne dass tatsächlich substanziierte Arbeitnehmerleistungen im Rahmen eines Dienstverhältnisses erbracht wurden. Zur Mehrstundenentlohnung wird ergänzend vermerkt, dass es unverständlich ist, wenn bei tatsächlichen Ansprüchen aus einem Dienstverhältnis vorweg nicht die Abgeltung der Normalarbeitszeit mit steuerbegünstigten Sonderzahlungen sowie die Abgeltung von Überstunden eingeklagt wird, sondern der Umweg über die "arbeitnehmerähnliche Stellung" gewählt wurde, um eine Arbeitsrechtssache zu begründen. Eine Teilzeitarbeit wird ja vorerst auf volle Arbeitszeit und Vergütung erweitert, wie sich dies aus den Bestimmungen des § 19 d AZG 1969 ableiten lässt. Dass durch die vom Bw. gegenüber P bzw. Pv eingenommene Unternehmerstellung mit USt - ausweis im Klageverfahren (übrigens wie dies auch in Vorjahren üblich war, worauf der Betriebsprüfer verwies, vergleiche die in Punkt 9. 1. erwähnte Rechnungslegung des Bw. aus 1991 an P) möglicherweise den Intentionen des Pv entgegengekommen wurde, Lohnnebenkosten einzusparen, wie im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung erklärt wurde, ändert dennoch nichts daran, dass überwiegende Merkmale eines Dienstverhältnisses zu P keinesfalls erkennbar sind. Ein Dienstverhältnis liegt dann vor, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet. Hiezu muss der Arbeitnehmer "unter der Leitung des Arbeitgebers stehen oder im geschäftlichen Organismus eingegliedert und dessen Weisungen zu folgen verpflichtet sein" (Doralt, a. a. § 47, Tz. 22). 4. 1. 1. Zur Weisungsgebundenheit In Punkt III des Vertrages "Aufgabenverteilung" wird lediglich P bzw. Pv das Dirimierungsrecht zugesprochen, wenn zwischen den Vertragspartnern keine gemeinsame Entscheidung gefunden wird. Eine Weisungsbefugnis sachlicher Art mit der Einschränkung, dass sie nur im Nichteinigungsfall besteht, ist auch zwischen Werkvertragspartnern durchaus üblich. Ein persönliches Weisungsrecht, das einen Zustand wirtschaftlicher und persönlicher Abhängigkeit bedingt (vgl. Doralt, a.a. O., § 47, Tz 37), bestand nun tatsächlich ja nicht, wie sich dies bereits durch das Faktum der Darlehenshingabe (Näheres zu der nach ho. Ansicht bestehenden Verknüpfung mit dem Projekt Sp siehe unten) und der erkennbaren sonstigen selbständigen Gestion des Bw., wie seinen Klagsführungen, in denen er auf seine nur "arbeitnehmerähnliche Stellung" pocht, jedoch ansonst als selbständig Erwerbstätiger auftritt, ableiten lässt. Ein persönliches Weisungsrecht des Pv wäre vorgelegen, wenn eine Regelung über Arbeitszeit und - pausen getroffen worden, wenn eine betriebliche Kontrolle ersichtlich gewesen und über die disziplinäre Verantwortlichkeit des Bw. im Vertrag abgesprochen worden wäre. (vgl. Doralt, a. a. O., § 47 Tz. 37). Überdies bestand die Verpflichtung des Bw. zur persönlichen Erbringung der vertraglich ausbedungenen Leistungen nur dahingehend, sie "größtenteils selbst auszuführen" (Punkt III der Vereinbarung), was ebenfalls gegen Weisungsgebundenheit spricht. 4. 1. 2. Zur organisatorischen Eingliederung Laut Punkt III der vertraglichen Vereinbarung werden dem Bw. die Betriebseinrichtungen der P zur Verfügung gestellt, allerdings wurde vom Bw. der Computer beigestellt, der für ihn einen wichtigen Arbeitsbehelf darstellte und den er in den Jahren 1992 bis 1994 im Rahmen der AfA als Betriebsaufwand geltend machte. Die Eingliederung in den betrieblichen Organsismus der P war somit nicht sehr ausgeprägt, zumal der Bw. - neben Pv - in dem kleinen Betrieb der P der einzig Geeignete war, ein größeres Bauprojekt eigenverantwortlich durchzuziehen und somit sich seine Stellung entsprechend hervorhob. Hingewiesen wird hiezu auf das Erkenntnis des VwGH vom 9. 7. 1997, Zl. 95/13/0289: In diesem wird vom Höchstgericht festgestellt, dass ein Projektleiter, der in einem Architekturbüro tätig war, obwohl er - im Gegensatz zum gegenständlichen Sachverhalt - auch die Computeranlage des Architekten nach seinem Belieben nutzte, er sogar erst speziell hiefür eingeschult werden musste, somit wesentlich stärker als der Bw. in den betrieblichen Mechanismus integriert war, bei ähnlichem Leistungsbild (wie Erbringen von Stundenlisten, somit Abrechnung von Leistungszeiten nur für einen Auftraggeber, hier letztlich Verantwortlicher für das Gelingen eines Projektes, dort Erstellen von Polierplänen aufgrund der Einreichpläne für ein Bauvorhaben) als selbständig Erwerbstätiger qualifiziert wurde. Der Bw. erbrachte nun wohl höher qualifizierte Leistungen als jener Beschwerdeführer, da er nicht nur Polierpläne erstellte, sondern zumindestens zwei Bauprojekte abwickelte. Auch die übrige, bereits dargelegte Gestion des Bw. P gegenüber spricht für eine gleichberechtigte Position. 4. 1. 3. Zum Unternehmerwagnis Unternehmerwagnis des Bw. lag vor. Es manifestierte sich darin, dass er die Höhe seiner Einnahmen beeinflussen und die Ausgaben selbst bestimmen konnte, die Höhe seiner Einkünfte weitgehend vom Erfolg seiner Betätigung abgeleitet werden (vgl. Doralt. a. a. O., § 23, Tz 20, § 47, Tz 59). Dies ergibt sich aus der vereinbarten Gewinnbeteiligung an dem Projekt Sp (Vertragspunkt V) und der im Vertragspunkt IV erfolgten Definition des Projekterfolges. Dies entspricht der ständigen Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (etwa: Erk vom 24. 2. 2004, Zl. 98/14/0048 mit zit. Vorerkenntnissen, wobei übrigens wiederholend klargestellt wird, es ohneweiteres möglich sei, dass eine Person einem Auftraggeber gegenüber neben der - diesfalls jedoch nur formalen - nichtselbständigen Tätigkeit auch eine selbständige erbringt). Hinsichtlich des Projektes Sp zumindestens, das allerdings auch im Rahmen des offiziellen "Dienstverhältnisses" die wesentliche Arbeitszeit des Bw. in Anspruch nahm, bestand im Verlustfalle kein Anspruch auf Vergütung für den Zeitaufwand (der für das Projekt Sp aufgezeichnete Zeitaufwand wäre ohne Vergütung verblieben) und den Computereinsatz, wie aus dem Vertragspunkt VI hervorgeht, sodass die o. a. Definition des Unternehmerwagnisses auf den Bw. zutraf. Dass eine Verlustbeteiligung formal ausgeschlossen wurde, bedeutet lediglich eine - aufgrund des höheren materiellen Einsatzes - durchaus sachlich berechtigte Abgrenzung zu Pv, da dieser für sich auch einen höheren Gewinnanteil vereinbart hatte. Die im Vertragspunkt III definierte Aufgabenverteilung spiegelte sich nach ho. Ansicht in einer durchaus sachgerechten Erfolgsaufteilung wider. Für Unternehmerwagnis spricht weiters, dass im Vertrag weder ein Anspruch auf Urlaubsgeld noch auf Entgeltszahlung im Krankheitsfalle vereinbart wurde (vgl. Doralt a.a.O., § 47, Tz. 64). Auch wurde kein angemessenes Fixgehalt vereinbart (vgl. Punkt 1. 10. 2.), sondern, wie vom Bw. bereits im Rahmen der Eingabe vom 3. Oktober 1997 bekanntgegeben wurde, nur eine erfolgsabhängige Leistungskomponente, die späterhin schriftlich definiert wurde, in Aussicht gestellt. Der Vollständigkeit halber wird vermerkt, dass aus den Vertragspunkten auch ein Gesellschaftsverhältnis (etwa ein stilles) zu P ableitbar ist, dies jedoch zu keinen geänderten steuerlichen Folgerungen führt. Die Auskunftserteilung des Pv, der Bw. sei auch im Rahmen des Projektes W - Str. 94 ("Tätigkeit laut Stundenaufstellung", demnach im Bereich "Mehrstundenvergütung") als freier Mitarbeiter tätig gewesen, wird ho. als zutreffend bestätigt. Unter Bedachtnahme auf die Klageausführungen (Punkt 1. 2. 2.) und die unter Punkt 4. 1. erfolgten Wertungen bleibt für eine anderweitige Beurteilung kein Raum. 4. 1. 4. Zur Darlehenshingabe Im Gegensatz zur vom Bw. dezidiert im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung; Punkt 1. 9. 2., vertretenen Ansicht, das Darlehen habe mit dem Projekt Sp nichts zu tun gehabt, steht die Tatsache, dass Punkt VII "Nebenabreden" hierauf klar Bezug nimmt. Dies ist auch im Rahmen des außergerichtlichen Vergleiches erkennbar (Punkt 1. 3. 1. 2.). Es besteht ein enger Zusammenhang mit dem Projekt Sp, da ohne diese Darlehensgewährung P für den Grundstückserwerb keine Sicherstellung erlangt hätte und daher das für den Bw. wohl lukrativ erscheinende Projekt nicht zustande gekommen wäre. Nach ho. Ansicht war die Darlehenshingabe der Beginn der Zusammenarbeit am Projekt Sp, wobei der Bw. gleichberechtigter Partner war. Die wiederholend getroffene Aussage, es sei nur ein "Privatdarlehen" vorgelegen, die Darlehenshingabe sei von dem Projekt Sp zu trennen, ist als unzutreffend zu werten. Die Aussagen von Pv in den Einwendungen gegen den Wechselzahlungsauftrag (Punkt 1. 8. 3.), der Bw. habe sich an dem Projekt Sp mit einer Einlage von S 500.000 beteiligt und er sei nach dieser Beteiligung als "Halbtagsangestellter" tätig gewesen (wobei laut Aussagen des Bw. auch dort die Haupttätigkeit für das Projekt Sp vorlag), treffen für den Zeitablauf zu. Sie sind nicht, wie der Bw. vermeint, irrelevant. 4. 1. 5. Zum Wertansatz der Wohnung und des Garagenplatzes Dem in der Eingabe vom 3. Oktober 1997 (Punkt 1. 2. 3.) allenfalls erkennbaren Begehren, die Vergütung für die Erfolgsbeteiligung an dem Projekt Sp nur mit einem Nettobetrag anzusetzen, ist nicht zu folgen, da der Bw. ja über den Gesamtbetrag verfügte und zu seinen Gunsten über die ihm in Rechnung gestellte USt als Vorsteuer lukrierte. Auch ist das aus "Vorsichtsgründen" aufrechterhaltene Berufungsbegehren auf Wertreduktion um 10 bis 20% unberechtigt, da im abgeschlossenen Vergleich und im Kaufvertrag hinsichtlich der Eigentumswohnung in der Sp - G und der Garage (Punkt 1. 3. 1. 3) kein Zweifel an der Willenseinigung der Vertragspartner über die Höhe des Verkaufspreises zu erkennen ist, der übrigens hinsichtlich der Eigentumswohnung um annähernd S 100.000 vermindert wurde. 5. Abschließende Bemerkungen Da aufgrund der ho. Ausführungen sich eine klare Zuordnung des Tätigkeitsbildes ergab, erübrigte es sich, näher auf weitere Indizien einzugehen. Es waren die Einnamen in unveränderter Höhe und umsatzsteuerpflichtig zu belassen. Die (nachträglichen) Einkünfte waren nicht nach dem "Belastungsprozentsatz" des § 67 Abs. 8 EStG zu besteuern, da dies eine Zuordnung zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit voraussetzt. Es wird darauf hingewiesen, dass wegen der Subsidiarität der Einkünfte aus Kapitalvermögen die als derartige Einkünfte erklärten Wechselzinsen tatsächlich als Teil der Einkünften aus selbständiger Arbeit zu erachten sind. Da jedoch hieraus keine geänderten steuerlichen Folgerungen abzuleiten sind, verbleibt es bei diesem Hinweis. Somit war aus den unter Punkt 3. und 4. ausgewiesenen Erwägungen spruchgemäß zu entscheiden. Wien, 12. November 2004

Normen und Schlagworte

Wiederaufnahmeberechtigung des FAkein Dienstverhältniskeine Besteuerung mit dem Belastungsprozentsatzselbständige Betätigungkeine Weisungsgebundenheitkeine organisatorische Eingliederung in den BetriebVorliegen von UnternehmerwagnisBewertung einer Eigentumswohnung und eines Garagenplatzes

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/1168-W/02
Stammnummer
12739
Gültig
12.11.2004 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
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