Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1168-W/02
1) Wiederaufnahmeberechtigung; 2) Abgrenzung Dienstverhältnis zur selbständigen Tätigkeit; 3) Einnahmenhöhe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1168-W/02vom 12.11.2004Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
einen Arbeitgeber ist ein reiner Formalakt, woraus nicht das tatsächliche
Rechtsverhältnis zum "Arbeitnehmer" ableitbar ist. Erst die konkreten
Erhebungen im Anlassfall und die hieraus gewonnenen Schlussfolgerungen stellten
klar, dass auch das mit Dezember 1992 begonnene Dienstverhältnis zu P nicht
als solches im steuerlichen Sinn zu werten gewesen wäre. Denn der
Vertragswille der Parteien ist nicht entscheidend, da die Besteuerung den
tatsächlichen Umständen entsprechen soll (Doralt,
EStG4, § 47,
Tz. 26). Dem Argument in der Eingabe vom 3. Oktober 1997 (Punkt 1. 3.), die
gegenständliche Gewinnbeteiligung zähle zu den Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit, da der Bw. zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses
Angestellter gewesen sei, ist daher der Boden entzogen.
Zu den wesentlichen Merkmalen, die zur
gegenständlichen Zuordnung geführt haben, wird auf die nachstehenden
Punkte 4. 1. 1 bis 3. verwiesen.
Eine trennende Bewertung der Aktivitäten des Bw.
für die Projekte Sp und W - Str. 94, wie im Rahmen der mündlichen
Berufungsverhandlung im "Schlusswort" beantragt worden war, erübrigt sich,
da eine Zuordnung jeder dieser Tätigkeitsbereiche zu Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit, was ja Voraussetzung für eine Besteuerung
nach dem "Belastungsprozentsatz" gewesen wäre, nicht erfolgt.
Für die ho.getroffene Feststellung einer
selbständig ausgeübten Tätigkeit bzw. der Unternehmereigenschaft
hinsichtlich des Projektes Sp war die Wertung der unter Punkt 1. 3. 1. 1.
ausgewiesenen vertraglichen Vereinbarungen essenziell. Für die Zuordnung
der auf das "Restdienstverhältnis" (die Haupttätigkeit im Rahmen des
"offiziellen" Dienstverhältnisses lag ja laut Erklärung des Bw. im
Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung, Punkt 1. 10. 2.,
"Ergänzendes zum
Dienstverhältnis" in der Tätigkeit für das Projekt Sp)
entfallenden Aktivitäten war überdies neben Ausführungen
während der mündlichen Berufungsverhandlung die unter Punkt 1. 2. 1
ausgewiesene Klagserzählung von Bedeutung, diese nur
"arbeitnehmerähnlich" ausgeführt zu haben, wobei die im Rahmen des
"Dienstverhältnisses" (welcher Rest wäre dies jedoch?) entstandenen
Ansprüche dem Bw. überhaupt bereits abgegolten wurden.
Es erfolgten somit Gehaltszahlungen, ohne dass
tatsächlich substanziierte Arbeitnehmerleistungen im Rahmen eines
Dienstverhältnisses erbracht wurden.
Zur Mehrstundenentlohnung wird ergänzend vermerkt,
dass es unverständlich ist, wenn bei tatsächlichen Ansprüchen aus
einem Dienstverhältnis vorweg nicht die Abgeltung der Normalarbeitszeit mit
steuerbegünstigten Sonderzahlungen sowie die Abgeltung von Überstunden
eingeklagt wird, sondern der Umweg über die "arbeitnehmerähnliche
Stellung" gewählt wurde, um eine Arbeitsrechtssache zu begründen. Eine
Teilzeitarbeit wird ja vorerst auf volle Arbeitszeit und Vergütung
erweitert, wie sich dies aus den Bestimmungen des § 19 d AZG 1969 ableiten
lässt. Dass durch die vom Bw. gegenüber P bzw. Pv eingenommene
Unternehmerstellung mit USt - ausweis im Klageverfahren (übrigens wie dies
auch in Vorjahren üblich war, worauf der Betriebsprüfer verwies,
vergleiche die in Punkt 9. 1. erwähnte Rechnungslegung des Bw. aus 1991 an
P) möglicherweise den Intentionen des Pv entgegengekommen wurde,
Lohnnebenkosten einzusparen, wie im Rahmen der mündlichen
Berufungsverhandlung erklärt wurde, ändert dennoch nichts daran, dass
überwiegende Merkmale eines Dienstverhältnisses zu P keinesfalls
erkennbar sind.
Ein Dienstverhältnis liegt dann vor, wenn der
Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet. Hiezu muss der
Arbeitnehmer "unter der Leitung des
Arbeitgebers stehen oder im geschäftlichen Organismus eingegliedert und
dessen Weisungen zu folgen verpflichtet sein" (Doralt, a. a. § 47,
Tz. 22).
4. 1. 1. Zur
Weisungsgebundenheit
In Punkt III des Vertrages "Aufgabenverteilung" wird
lediglich P bzw. Pv das Dirimierungsrecht zugesprochen, wenn zwischen den
Vertragspartnern keine gemeinsame Entscheidung gefunden wird. Eine
Weisungsbefugnis sachlicher Art mit der Einschränkung, dass sie nur im
Nichteinigungsfall besteht, ist auch zwischen Werkvertragspartnern durchaus
üblich. Ein persönliches Weisungsrecht, das einen Zustand
wirtschaftlicher und persönlicher Abhängigkeit bedingt (vgl. Doralt,
a.a. O., § 47, Tz 37), bestand nun tatsächlich ja nicht, wie sich dies
bereits durch das Faktum der Darlehenshingabe (Näheres zu der nach ho.
Ansicht bestehenden Verknüpfung mit dem Projekt Sp siehe unten) und der
erkennbaren sonstigen selbständigen Gestion des Bw., wie seinen
Klagsführungen, in denen er auf seine nur
"arbeitnehmerähnliche Stellung"
pocht, jedoch ansonst als selbständig Erwerbstätiger auftritt,
ableiten lässt. Ein persönliches Weisungsrecht des Pv wäre
vorgelegen, wenn eine Regelung über Arbeitszeit und - pausen getroffen
worden, wenn eine betriebliche Kontrolle ersichtlich gewesen und über die
disziplinäre Verantwortlichkeit des Bw. im Vertrag abgesprochen worden
wäre. (vgl. Doralt, a. a. O., § 47 Tz. 37). Überdies bestand die
Verpflichtung des Bw. zur persönlichen Erbringung der vertraglich
ausbedungenen Leistungen nur dahingehend, sie
"größtenteils selbst
auszuführen" (Punkt III der Vereinbarung), was ebenfalls gegen
Weisungsgebundenheit spricht.
4. 1. 2. Zur
organisatorischen Eingliederung
Laut Punkt III der vertraglichen Vereinbarung werden dem
Bw. die Betriebseinrichtungen der P zur Verfügung gestellt, allerdings
wurde vom Bw. der Computer beigestellt, der für ihn einen wichtigen
Arbeitsbehelf darstellte und den er in den Jahren 1992 bis 1994 im Rahmen der
AfA als Betriebsaufwand geltend machte. Die Eingliederung in den betrieblichen
Organsismus der P war somit nicht sehr ausgeprägt, zumal der Bw. - neben Pv
- in dem kleinen Betrieb der P der einzig Geeignete war, ein größeres
Bauprojekt eigenverantwortlich durchzuziehen und somit sich seine Stellung
entsprechend hervorhob. Hingewiesen wird hiezu auf das Erkenntnis des VwGH vom
9. 7. 1997, Zl. 95/13/0289: In diesem wird vom Höchstgericht festgestellt,
dass ein Projektleiter, der in einem Architekturbüro tätig war, obwohl
er - im Gegensatz zum gegenständlichen Sachverhalt - auch die
Computeranlage des Architekten nach seinem Belieben nutzte, er sogar erst
speziell hiefür eingeschult werden musste, somit wesentlich stärker
als der Bw. in den betrieblichen Mechanismus integriert war, bei ähnlichem
Leistungsbild (wie Erbringen von Stundenlisten, somit Abrechnung von
Leistungszeiten nur für einen Auftraggeber, hier letztlich Verantwortlicher
für das Gelingen eines Projektes, dort Erstellen von Polierplänen
aufgrund der Einreichpläne für ein Bauvorhaben) als selbständig
Erwerbstätiger qualifiziert wurde. Der Bw. erbrachte nun wohl höher
qualifizierte Leistungen als jener Beschwerdeführer, da er nicht nur
Polierpläne erstellte, sondern zumindestens zwei Bauprojekte abwickelte.
Auch die übrige, bereits dargelegte Gestion des Bw. P gegenüber
spricht für eine gleichberechtigte Position.
4. 1. 3. Zum Unternehmerwagnis
Unternehmerwagnis des Bw. lag vor. Es manifestierte sich
darin, dass er die Höhe seiner Einnahmen beeinflussen und die Ausgaben
selbst bestimmen konnte, die Höhe seiner Einkünfte weitgehend vom
Erfolg seiner Betätigung abgeleitet werden (vgl. Doralt. a. a. O., §
23, Tz 20, § 47, Tz 59). Dies ergibt sich aus der vereinbarten
Gewinnbeteiligung an dem Projekt Sp (Vertragspunkt V) und der im Vertragspunkt
IV erfolgten Definition des Projekterfolges. Dies entspricht der ständigen
Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (etwa: Erk vom 24. 2. 2004, Zl.
98/14/0048 mit zit. Vorerkenntnissen, wobei übrigens wiederholend
klargestellt wird, es ohneweiteres möglich sei, dass eine Person einem
Auftraggeber gegenüber neben der - diesfalls jedoch nur formalen -
nichtselbständigen Tätigkeit auch eine selbständige erbringt).
Hinsichtlich des Projektes Sp zumindestens, das allerdings auch im Rahmen des
offiziellen "Dienstverhältnisses" die wesentliche Arbeitszeit des Bw. in
Anspruch nahm, bestand im Verlustfalle kein Anspruch auf Vergütung für
den Zeitaufwand (der für das Projekt Sp aufgezeichnete Zeitaufwand
wäre ohne Vergütung verblieben) und den Computereinsatz, wie aus dem
Vertragspunkt VI hervorgeht, sodass die o. a. Definition des
Unternehmerwagnisses auf den Bw. zutraf. Dass eine Verlustbeteiligung formal
ausgeschlossen wurde, bedeutet lediglich eine - aufgrund des höheren
materiellen Einsatzes - durchaus sachlich berechtigte Abgrenzung zu Pv, da
dieser für sich auch einen höheren Gewinnanteil vereinbart hatte. Die
im Vertragspunkt III definierte Aufgabenverteilung spiegelte sich nach ho.
Ansicht in einer durchaus sachgerechten Erfolgsaufteilung wider.
Für Unternehmerwagnis spricht weiters, dass im Vertrag
weder ein Anspruch auf Urlaubsgeld noch auf Entgeltszahlung im Krankheitsfalle
vereinbart wurde (vgl. Doralt a.a.O., § 47, Tz. 64). Auch wurde kein
angemessenes Fixgehalt vereinbart (vgl. Punkt 1. 10. 2.), sondern, wie vom Bw.
bereits im Rahmen der Eingabe vom 3. Oktober 1997 bekanntgegeben wurde, nur eine
erfolgsabhängige Leistungskomponente, die späterhin schriftlich
definiert wurde, in Aussicht gestellt.
Der Vollständigkeit halber wird vermerkt, dass aus den
Vertragspunkten auch ein Gesellschaftsverhältnis (etwa ein stilles) zu P
ableitbar ist, dies jedoch zu keinen geänderten steuerlichen Folgerungen
führt.
Die Auskunftserteilung des Pv, der Bw. sei auch im Rahmen
des Projektes W - Str. 94 ("Tätigkeit laut Stundenaufstellung", demnach im
Bereich "Mehrstundenvergütung") als freier Mitarbeiter tätig gewesen,
wird ho. als zutreffend bestätigt. Unter Bedachtnahme auf die
Klageausführungen (Punkt 1. 2. 2.) und die unter Punkt 4. 1. erfolgten
Wertungen bleibt für eine anderweitige Beurteilung kein Raum.
4. 1. 4. Zur Darlehenshingabe
Im Gegensatz zur vom Bw. dezidiert im Rahmen der
mündlichen Berufungsverhandlung; Punkt 1. 9. 2., vertretenen Ansicht, das
Darlehen habe mit dem Projekt Sp nichts zu tun gehabt, steht die Tatsache, dass
Punkt VII "Nebenabreden" hierauf klar Bezug nimmt. Dies ist auch im Rahmen des
außergerichtlichen Vergleiches erkennbar (Punkt 1. 3. 1. 2.). Es besteht
ein enger Zusammenhang mit dem Projekt Sp, da ohne diese Darlehensgewährung
P für den Grundstückserwerb keine Sicherstellung erlangt hätte
und daher das für den Bw. wohl lukrativ erscheinende Projekt nicht zustande
gekommen wäre. Nach ho. Ansicht war die Darlehenshingabe der Beginn der
Zusammenarbeit am Projekt Sp, wobei der Bw. gleichberechtigter Partner war. Die
wiederholend getroffene Aussage, es sei nur ein "Privatdarlehen" vorgelegen, die
Darlehenshingabe sei von dem Projekt Sp zu trennen, ist als unzutreffend zu
werten. Die Aussagen von Pv in den Einwendungen gegen den Wechselzahlungsauftrag
(Punkt 1. 8. 3.), der Bw. habe sich an dem Projekt Sp mit einer Einlage von
S 500.000 beteiligt und er sei nach dieser Beteiligung als
"Halbtagsangestellter" tätig gewesen (wobei laut Aussagen des Bw. auch dort
die Haupttätigkeit für das Projekt Sp vorlag), treffen für den
Zeitablauf zu. Sie sind nicht, wie der Bw. vermeint, irrelevant.
4. 1. 5. Zum Wertansatz der Wohnung und des
Garagenplatzes
Dem in der Eingabe vom 3. Oktober 1997 (Punkt 1. 2. 3.)
allenfalls erkennbaren Begehren, die Vergütung für die
Erfolgsbeteiligung an dem Projekt Sp nur mit einem Nettobetrag anzusetzen, ist
nicht zu folgen, da der Bw. ja über den Gesamtbetrag verfügte und zu
seinen Gunsten über die ihm in Rechnung gestellte USt als Vorsteuer
lukrierte. Auch ist das aus "Vorsichtsgründen" aufrechterhaltene
Berufungsbegehren auf Wertreduktion um 10 bis 20% unberechtigt, da im
abgeschlossenen Vergleich und im Kaufvertrag hinsichtlich der Eigentumswohnung
in der Sp - G und der Garage (Punkt 1. 3. 1. 3) kein Zweifel an der
Willenseinigung der Vertragspartner über die Höhe des Verkaufspreises
zu erkennen ist, der übrigens hinsichtlich der Eigentumswohnung um
annähernd S 100.000 vermindert wurde.
5. Abschließende Bemerkungen
Da aufgrund der ho. Ausführungen sich eine klare
Zuordnung des Tätigkeitsbildes ergab, erübrigte es sich, näher
auf weitere Indizien einzugehen.
Es waren die Einnamen in unveränderter Höhe und
umsatzsteuerpflichtig zu belassen. Die (nachträglichen) Einkünfte
waren nicht nach dem "Belastungsprozentsatz" des § 67 Abs. 8 EStG zu
besteuern, da dies eine Zuordnung zu Einkünften aus nichtselbständiger
Arbeit voraussetzt. Es wird darauf hingewiesen, dass wegen der
Subsidiarität der Einkünfte aus Kapitalvermögen die als derartige
Einkünfte erklärten Wechselzinsen tatsächlich als Teil der
Einkünften aus selbständiger Arbeit zu erachten sind. Da jedoch
hieraus keine geänderten steuerlichen Folgerungen abzuleiten sind,
verbleibt es bei diesem Hinweis.
Somit war aus den unter Punkt 3. und 4. ausgewiesenen
Erwägungen spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
12. November 2004
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 2 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 2 Abs. 3 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 32 Z 2 erster Teilstrich EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 47 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 67 Abs. 8 lit. a dritter Teilstrich EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 15 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Wiederaufnahmeberechtigung des FAkein Dienstverhältniskeine Besteuerung mit dem Belastungsprozentsatzselbständige Betätigungkeine Weisungsgebundenheitkeine organisatorische Eingliederung in den BetriebVorliegen von UnternehmerwagnisBewertung einer Eigentumswohnung und eines Garagenplatzes
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1168-W/02
- Stammnummer
- 12739
- Gültig
- 12.11.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF