Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1168-W/02
1) Wiederaufnahmeberechtigung; 2) Abgrenzung Dienstverhältnis zur selbständigen Tätigkeit; 3) Einnahmenhöhe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1168-W/02vom 12.11.2004Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Berechtigung des Finanzamtes zur Verfügung einer Wiederaufnahme des Verfahrens besteht, wenn die Veranlagungsleitstelle ohne Kenntnis des im Bp-Verfahren neu hervorgekommenen Sachverhaltes erklärungsgemäße Abgabenbescheide im "Soforteingabeverfahren" veranlasste, da die Wiederaufnahmeberechtigung nach Kenntnis der jeweiligen Abteilung eines FA über einen Wiederaufnahmegrund zu beurteilen ist (Ritz, BAO2 § 303 Tz 4, ständige Rspr. des VwGH, wie 99/15/0120).
Aufgrund festgestellter Abgrenzungsmerkmale war der Bw. nicht Dienstnehmer, sondern selbständiger Erwerbstätiger, dem nach Beendigung seiner Tätigkeit als Projektleiter in der Baubranche infolge gerichtlicher und außergerichtlicher Vergleiche und eines Versäumungsurteils umsatzsteuerpflichtige Betriebseinnahmen zuflossen. Eine Besteuerung dieser nachträglich erzielten Einkünfte mit dem "Belastungsprozentsatz" gemäß § 67 Abs. 8 lit a TS 3 EStG 1988 idF vor dem BGBL I 2000/142 hatte nicht Platz zu greifen, da kein Dienstverhältnis gem. § 47 Abs. 2 EStG 1988 vorlag, somit Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die Bedingung für die o. a. begünstigte Besteuerung sind, nicht erzielt wurden.
Der Bw. fungierte als Projektleiter für zwei Bauprojekte, wobei für das Projekt a) (Haupttätigkeit) eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Bw. und seinem Auftraggeber P existiert, während für das Projekt b) lediglich in Schriftform eine arbeitsgerichtliche Klageschrift besteht. Der Bw. war im Rahmen einer 30- Stunden Woche als Dienstnehmer des P angemeldet, wobei eine Gewinnbeteiligung für das Projekt a) vereinbart wurde. Aufgrund entsprechender Abgrenzungskriterien: keine Weisungsgebundenheit, lediglich Dirimierungsrecht des P, keine Verpflichtung, sämtliche Leistungen persönlich zu erbringen; keine besondere organisatorische Eingliederung in den Betrieb, die noch weniger ausgeprägt war als im bei ähnlich gelagertem Sachverhalt die Dienstnehmerstellung eines Projektleiters ablehnendem Erk. des VwGH: 95/13/0289, sowie Unternehmerwagnis, das sich dahingehend manifestierte, dass der Bw. für seine Leistungen am Projekt im Verlustfalle keine "Prämie" erhalten hätte und seinen Computer, der im Betriebsvermögen war, "umsonst" eingesetzt hätte, erfolgte hinsichtlich Projekt a) eine Zuordnung zu Einkünften aus selbständiger Arbeit. Überdies fungierte er für das Zustandekommen des Projektes als Darlehensgeber. Für das Projekt b) wurde eine gleichgelagerte Tätigkeit durchgeführt. Entgegen dem Berufungsbegehren greift eine trennende Wertung nicht Platz, da im Klagebegehren Mehrstunden inkl. MWSt begehrt wurden, nicht jedoch eine Abgeltung der Vergütung für die volle Arbeitszeit nach den Bestimmungen des § 19 lit d AZG 1969 und der Bw. betont hatte, aus dem Dienstverhältnis keine Klagsansprüche zu haben. Da der Bw. dem P. erkennbarerweise gleichwertig gegenübertrat, wurde auch dieser Tätigkeitsbereich als außerhalb eines Dienstverhältnis stehend gewertet.
Wenn kein Zweifel an der Willensbildung zwischen Vertragspartnern besteht, ergibt sich keinerlei Ansatzpunkt für eine niederere Bewertung einer als Sachwert (Betriebseinnahme) erhaltenen Eigentumswohnung und eines Garagenplatzes
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
KPMG NÖ Wirtschaftstreuhand GmbH, diese vertreten durch Mag. Johann Mlcoch,
gegen die Bescheide des Finanzamtes Mödling, vertreten durch Hofrat Mag.
Christian Hrdina, betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Umsatz -
und Einkommensteuer für das Jahr 1996 sowie betreffend Umsatz - und
Einkommensteuer für die Jahre 1995 und 1996 nach in Wien
durchgeführter mündlicher Berufungsverhandlung entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen
Bescheide bleiben unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
1. Darstellung des Verwaltungsgeschehens
1. 1. Eingabe vom 2. Juni 1997
Ausgelöst wurde das gegenständliche Verfahren
durch Eingabe des steuerlichen Vertreters des Bw. vom 2. Juni 1997, die als
"Offenlegung zusätzlicher Einkünfte
aus nichtselbständiger Arbeit für das Jahr 1995" tituliert
wurde. In dieser Eingabe wurde bekanntgegeben, der Bw. habe 1995 zusätzlich
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von S 696.674,78
erzielt. Diese Einkünfte resultierten aus einem gerichtlichen Vergleich mit
dem ehemaligen Dienstgeber des Bw., P. Hingewiesen wurde in dieser Eingabe auch
darauf, dass gemäß
§ 67 Abs. 8 (erg. lit a, 3. TS) EStG
1988 (Anm. idF vor BGBl I 2000/142) Vergleichssummen, die von demselben
Arbeitgeber gewährt werden, mit dem Steuersatz, der tarifmäßig
dem Arbeitslohn des letzten vollen Kalenderjahres entspricht, zu versteuern sind
(Anm.: Der Bw. war bei P. im Zeitraum 1. Dezember 1992 bis 31. Mai 1994 als
Dienstnehmer angemeldet). Diese Eingabe wurde vorerst von einem
Lohnsteuerprüfer des Finanzamtes durch Vorbereitung einer
Lohnsteuerprüfung beim vom Bw. genannten Arbeitgeber P in Bearbeitung
genommen.
1. 2. Im Lohnsteuerakt aufliegende berufungsrelevante
Unterlagen, die P überreichte
Vereinbarung
vom 5. 12. 1993 mit dem Bw., die am 25. 7. 1994 in Punkt V modifiziert wurde
(Diese Vereinbarung wurde auch vom Bw. in der modifizierten Form eingereicht);
Näheres hiezu: Erläuterungen zu Punkt 1. 3. 1. 1.)
Eine
Klage des Bw. gegen P vom 16. Jänner 1995 wegen S 180.000 s A
Eine
Rechnung hinsichtlich einer Wohnung in Sp - G, top 10,
2
Konten aus der Buchhaltung.
1. 2. 1. Zu den Ausführungen des Bw. in der Klage vom
16. Jänner 1995
Der Bw. sei bei P einerseits bis 31. Mai 1994 als
Angestellter im Rahmen eines Dienstverhältnisses beschäftigt gewesen,
daneben seien für Arbeiten an Bauprojekten von P auf freiberuflicher Basis
Stundenhonorare ausbezahlt worden, für deren Besteuerung er selbst Sorge zu
tragen hatte und die der Umsatzsteuer unterlagen. Der Bw. habe sowohl seine
Leistungen im Rahmen des Dienstverhältnisses als auch die auf
freiberuflicher Basis in der Betriebsstätte von P mit deren Betriebsmitteln
erbracht. Er habe sämtliche Leistungen persönlich in wirtschaftlicher
Unterordnung unter die Unternehmenszwecke von P ausgeübt. Der Bw. sei
verpflichtet gewesen, seine Leistungen im ständigen Einvernehmen mit P zu
erbringen und dieser laufend über den Fortschritt seiner Tätigkeit zu
berichten. Da er somit die auf Honorarbasis erbrachten Leistungen in
wirtschaftlicher Unselbständigkeit erbracht habe, sei er als
arbeitnehmerähnlich anzusehen und daher den Arbeitnehmern gleichgestellt,
womit sich dadurch eine Arbeitsrechtsache ergäbe. Betont wurde, dass die im
Rahmen des Dienstverhältnisses entstandenen Ansprüche des Bw.
abgegolten wurden und daher nicht verfahrensgegenständlich seien.
Da die Honorare dem Bw. nur zu einem geringen Teil
ausbezahlt wurden, habe per Ende Mai 1994 ein Anspruch gegen P von S 405.965
zzgl. 20% USt. bestanden. Dieser Anspruch sei von P am 9. 8. 1994
ausdrücklich schriftlich anerkannt und die Abstattung in monatlichen Raten
von S 30.000, beginnend mit August 1994, vereinbart worden. Aufgrund einer
Gegenverrechnung sei von dem Honorar - Nettobetrag in Höhe von S 405.965
ein Betrag in Höhe von S 27.000 in Abzug zu bringen, sodass mangels Zahlung
von Raten die von P anerkannte Forderung des Bw. in nachfolgender Höhe zu
Recht bestand:
|
Honoraranspruch
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|
378.965
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20% USt
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75.793
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Summe
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|
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454.758
Für den Verzugsfall wurden
6% Verzugszinsen p. a. vereinbart.
1. 2. 2. Zur Rechnung über die Wohnung
Näheres betreffend die Wohnung Sp - G, top 10 siehe
Punkt 1. 3. 1. 3.
Die Kostenanteile des Kaufpreises wurden (in ATS) wie folgt
mitgeteilt:
|
Anteilige
Grundkosten
|
253.078,65
|
Anteilige
Baukosten
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985.351,13
|
zuzüglich
MWSt
|
197.070,22
|
Somit
gesamt
|
1,435.500,00
1. 2. 3. Zu den
Kontoauszügen
Aus diesen ist zu entnehmen, dass dem Bw. 1995 S 894.245
zugeflossen sind und er hinsichtlich Sp. mit der Wohnung in der Sp - G, top 10
und einer Garage im Gesamtwert von insgesamt S 1,595.000 abgegolten
wurde.
1. 3. Eingabe des Steuerberaters des Bw. vom 3. Oktober
1997
Auf Vorhalt des Lohnsteuerprüfers, sämtliche
Vereinbarungen mit P. nebst Vergleich und allem weiteren sachverhaltsrelevanten
Schriftverkehr einzureichen, wurde durch den steuerlichen Vertreter eine als
Aktenvermerk titulierte Eingabe nachfolgenden berufungsrelevanten Inhaltes
übermittelt:
Der Bw. sei seit Beginn des Jahres 1993 (Anm. richtig seit
12/92 angemeldet) Angestellter der P. gewesen und habe (monatlich) einen Gehalt
von S 9.290 bezogen. Darüberhinaus sei ihm eine erfolgsabhängige
Prämie für Sp. in Aussicht gestellt worden.
Im Dezember 1993 sei eine konkrete Vereinbarung über
diese Erfolgsbeteiligung mit 40% zustandegekommen. Durch diese Vereinbarung
seien sämtliche Überstunden und Mehrleistungen, die durch das Projekt
verursacht wurden, abgegolten worden. Es sei durch diese Vereinbarung bezweckt
worden, dem Bw. eine Bonifikation für den von ihm erbrachten Projekterfolg
zu bieten. Darüberhinaus sei der Bw. auch für andere Projekte der P.
tätig gewesen. Diese Leistungen und die damit im Zusammenhang stehenden
Mehr - und Überstunden seien von dieser Vereinbarung nicht umfasst
gewesen.
Die Mehr - und Überstunden im Zusammenhang mit anderen
Projekten seien Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen gewesen. Es sei
letztlich keine vollständige Bezahlung durch P. erfolgt. P.
überließ dem Bw. einen Garagenplatz im Wert von rund S 160.000. Der
Rest der Mehrstunden sei mit einem Betrag in Höhe von S 114.758 im April
1996 an den Bw. überwiesen worden.
Daneben habe eine Forderung des Bw. an P. in Höhe von
S 500.000 aus der Übergabe eines Sparbuches bestanden. Diese Forderung war
mit einem Wechsel aus dem Jahr 1993 besichert. Da P. die Rückzahlung der S
500.000 verzögerte, kam es zu einer gerichtlichen Klage. Im Rahmen der
Tagsatzung vom 28. März 1995 wurde hierüber ein Vergleich über
den fälligen Wechsel geschlossen worden. Auch wurde die Gewinnbeteiligung
an Sp. mitverhandelt. Es erfolgte hierüber eine vergleichsweise Einigung zu
einem Betrag von S 1,450.000. Davon entfielen S 530.000 (inklusive Zinsen
von S 30.000) auf den Wechsel, S 11.255 auf die Prozesskosten und der Rest auf
den Anspruch auf Gewinnbeteiligung im Rahmen des Dienstverhältnisses. Diese
Vereinbarung führte zum Kaufvertrag über die Wohnung top10 vom 5.
September 1995.
Hinsichtlich der Vergleichszahlung wurde eine steuerliche
Beurteilung wie folgt erbracht:
Der Wert in Höhe von S 894.245 gelte als steuerlicher
Sachbezug. Relevant sei der Nettobetrag, da der Bw. entgeltlich im Erwerb der
Wohnung wegen der Vorsteuerberechtigung ebenfalls nur den Nettobetrag habe
aufbringen müssen. Zum Inhalt der Vereinbarung vom 5. Dezember 1993 wurde
ergänzend ausgeführt:
Die gegenständliche Gewinnbeteiligung bewirke eine
Zuordnung zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, da
der
Bw. zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses Angestellter der P. gewesen sei
der
Bw. in erster Linie seine Arbeitskraft zur Verfügung gestellt habe
der
Bw. letztlich weisungsgebunden gewesen sei (bei Uneinigkeit mit Pv habe dieser
die Entscheidungsgewalt gehabt)
der
Bw. verpflichtet gewesen sei, seine Arbeitsstunden aufzuzeichnen
der
Bw. trage (Anm. offenbar gemeint:) trage nicht Unternehmerrisiko, da er nicht am
Verlust beteiligt sei.
Weiters wurde ausgeführt:
Von Pv sei in den gerichtlichen Auseinandersetzungen
mehrfach eine Gesellschaftsgründung unterstellt worden, was aus mehreren
Gründen auszuschließen sei:
Die
Gesellschaft sei niemals ins Firmenbuch eingetragen worden
Eine
Besicherung des Gesellschaftsanteiles in Form eines Wechsels sei unüblich
Bei
einer Gesellschaft würde die Erfolgsbeteiligung am Gesamterfolg des
Unternehmens und nicht an einem einzelnen Projekt bestehen.
Von Pv wurden Vergleichsangebote mit Beträgen
zuzüglich USt. ausgefertigt. Dies sei nicht denkbar, da bei der
Beschäftigung eines Arbeitnehmers nicht aus der gleichen Tätigkeit
auch Honorare bezahlt werden können. Aus der ständigen Rechtsprechung
des Verwaltungsgerichtshofes lasse sich ableiten, dass eine Honorarvereinbarung
nur bei einer grundlegend anderen Tätigkeit vorstellbar sei. Der Bw. sei
jedoch ausschließlich für Tätigkeiten als technischer
Angestellter (Projektleitung, Erstellen von Planzeichnungen, Anfertigen von
Ausschreibungsunterlagen der P.) herangezogen worden. Weiters sei der Bw. nur
für P. tätig gewesen. Seine Bezahlung sei ausschließlich im
Rahmen der geleisteten Arbeitstunden zuzüglich einer projektbezogenen
Gewinnbeteiligung erfolgt.
Hingewiesen wurde noch darauf, dass im Rahmen der
Erstellung der Steuererklärungen für das Jahr 1995 der Betrag nicht
aufzunehmen war, da die Besteuerung mit dem Belastungsprozentsatz eine
Endbesteuerung darstellt.
1. 3. 1. Hiezu eingereichte Beilagen (auszugsweise):
1. 3. 1. 1. Vertrag zwischen P. und dem Bw vom 5. Dezember
1993
Punkt II: Ziel der Zusammenarbeit:
Die Errichtung eines Wohngebäudes in Sp. - G
und dessen Verwertung durch Verkauf oder Vermietung
Punkt III: Aufgabenverteilung:
Pv stellt für Sp. die Räumlichkeiten,
Geräte, Einrichtung und Personal zur Verfügung. Weiters obliegt es
ihm, seine Arbeitskraft (Bauaufsicht und - koordination), Erfahrung und die
für den Projekterfolg erforderlichen Geldmittel zur Verfügung zu
stellen.
Der Bw. stellt für das gemeinsame Projekt
seine Arbeitskraft und seinen Computer zur Verfügung. Seine Aufgabe ist es,
die für den Projekterfolg erforderlichen Tätigkeiten bei P. zu
koordinieren und größtenteils auch selbst auszuführen. Sein
Tätigkeitsbereich umfasst vor allem die Erstellung sämtlicher Plan -
und Ausschreibungsunterlagen sowie die Erstellung von Kalkulationsunterlagen,
Führung einer Projektkostenkontrolle und die Erledigung von
Behördenwegen.
Meinungsverschiedenheiten über
Projektentscheidungen sind von den Vertragspartnern gemeinsam ohne unnötige
Verzögerungen zu klären. Kann keine gemeinsame Entscheidung gefunden
werden, obliegt Pv diese Entscheidung.
Punkt IV: Definition des Projekterfolges
Der Projekterfolg bzw. Gewinn errechnet sich aus
der Summe der für das Projekt getätigten Einnahmen abzüglich der
Ausgaben. Die Einnahmen setzen sich aus folgenden Erlösen zusammen:
Verkaufserlöse
der Wohnungen einschließlich Zubehör (z. B.
Terrassenflächen);
Verkaufserlöse
der Garagenplätze;
Verkaufserlöse
der Geschäftslokale;
Weiterverrechnung
der Anschlusskosten
Mieterlöse;
Diverse
Provisionen, etc.
Diese Ausgaben gelten nur dann als
abzugsfähig, wenn sie auch tatsächlich für das o. a. Projekt
getätigt werden.
Als Ausgaben gelten insbesondere:
Anschaffungskosten
des Grundstückes inklusive Nebenkosten;
Sämtliche
Baukosten;
Kosten
der Kapitalbeschaffung, Fremdkapitalzinsen;
Sämtliche
gebühren, Steuern und Abgaben für das o. a. Grundstück;
Anteilige
Honorare und Gehälter von freien Mitarbeitern und Angestellten der P. die
auf das Projekt entfallen. Dies gilt nicht für etwaige projektbezogene
Honorare bzw. gehälter der vertragspartner. Die verbleibenden
Bürokosten werden durch einen 5%igen
(korrigiert auf 10%igen) Gewinnanteil
abgedeckt.
Sämtliche Kosten, die den Vertragsparteien
durch ihre vertraglichen Pflichten (Punkt III) entstehen und in der obigen
Ausgabenaufstellung nicht enthalten sind, gelten durch den Gewinnanteil als
abgegolten.
Punkt V Aufteilung des Projekterfolges bzw. Gewinnes
Die Vertragsparteien vereinbaren den Gewinn in
folgenden Prozentsätzen aufzuteilen:
Pv erhält 60%
Der Bw. erhält 40%
Diese Gewinnverteilung wurde durch eine
Vereinbarung vom 25. 7. 1994 modifiziert, die allerdings vom Bw. nicht
mitunterfertigt wurde, somit rechtsunwirksam erscheint
Variante A) Nach Freigabe Baukonto durch die
EÖSP Anweisung von S 800.000 innerhalb von 8 Tagen und Rückgabe des
Sparbuches
Variante B) Rückerstattung des Sparbuches bis
25. 9. 1994 und Anweisung von S 600.000 nach Freigabe des Baukontos innerhalb
von 8 Tagen.
Die Ausfolgung des Sparbuches erfolgt gegen
Rückgabe des zur Sicherstellung ausgestellten Wechsels
Punkt VI Verluste
Für den Fall, dass sich kein Projekterfolg
bzw. Gewinn im oben genannten Sinn errechnet, wird Folgendes vereinbart.
Pv hat sämtliche Verluste aus dem Projekt zu
tragen und der Bw. erhält im Verlustfall keinerlei Abgeltung für die
in das Projekt investierte Arbeitszeit. Ebenso nicht für den Einsatz des
eingebrachten Computers.
Punkt VII Nebenabreden
Der Bw. hat Pv im August 2002 ein Sparbuch mit S
500.000 gegen einen Wechsel übergeben. Dieses Sparbuch wurde von Pv als
Sicherheit für den Kredit zum Grundstücksankauf hinterlegt. Dieser
Betrag ist dem Bw. auch für den Fall eines Verlustes einschließlich
der auf dem Kapitalsparbuch anfallenden Zinsen rückzuerstatten.
1. 3. 1. 2 Vergleichsausfertigung vom 28. März
1995
Pv hat sich im Rahmen eines gerichtlichen Vergleiches
verpflichtet, dem Bw. S 530.000 (Sparguthaben nebst Zinsen) sowie Prozesskosten
(S 11.255) zu bezahlen.
Weiters wurden bei dieser Gelegenheit -
außergerichtlich - weitere Ansprüche des Bw. gegenüber P bzw. Pv
verglichen. Aus einer Notiz hiezu ist ersichtlich, dass der Bw. für die
Zurverfügungstellung seines Sparbuches (S 500.000) als Sicherstellung,
damit P den Kredit für den Kauf der Liegenschaft in Sp - G zugesprochen
erhielt sowie für die Mitarbeit bei diesem Projekt die Wohnung top 10
erhielt, und zwar im Wert von S 1,435.500,00. Nachfolgende Berechnung wurde
durchgeführt:
|
Wert der
Wohnung
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1,435.500
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abzüglich:
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530.000
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(Sparbuch
nebst Zinsen)
|
und
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11.255
|
Prozesskosten
|
sodass
|
894.245
|
als Abgeltung
für die Mitarbeit am Projekt Sp verblieben.
Weiters wurde vermerkt:
Für die restliche Mitarbeit bei diversen Projekten
solle der Bw. S 405.965 exkl. MWSt bekommen. 2 Klagen wurden durch den Bw.
eingebracht:
a) über S 180.000 (s.o., Punkt 1. 2. 1.), endete mit
Versäumungsurteil; es erfolgte Bezahlung
b) über S 274.758, endete ebenfalls mit
Versäumungsurteil; hievon wurden S 132.330,73 bezahlt sowie S 160.000
für die Übertragung eines Garagenplatzes in Sp - G. angesetzt. Dies
sind Vorgänge die das Jahr 1996 betrfeffen.
1. 3. 1. 3. Schreiben des Anwaltes des Bw. vom 2. Mai 1995
an Pv und Kaufvertrag
Hierin wird, den o. a. Vorgang bestätigend, darauf
verwiesen, dass, begleitend zu dem gerichtlichen Vergleich vom 28. März
1995, die Übertragung einer Eigentumswohnung im Werte von rund S 1,450.000
vereinbart wurde. Aus dem mit 5.September 1995 datierten Kaufvertrag
hinsichtlich der Wohnung top 10 geht hervor (Punkt III), dass der Kaufpreis S
1,435.500 beträgt. Weiters wurde auf den gerichtlichen Vergleich vom 28.
März 1995 (betreffend Sparbuch) sowie darauf hingewiesen, dass der Bw.
aufgrund des Vertrages vom 5. Dezember 1993 Anspruch auf Gewinnbeteiligung gegen
P. hinsichtlich des Projektes Sp habe.
1. 4. Ergebnis der Prüfung der Aufzeichnungen gem.
§ 151 Abs. 1 BAO
Die geplante Lohnsteuerprüfung wurde nicht
durchgeführt. Vielmehr erfolgte in weiterer Folge eine Prüfung der
Aufzeichnungen des Bw., die zur Erlassung der bekämpften Bescheide im
wiederaufgenommenen Verfahren führte. Nachfolgende
Prüfungsfeststellungen wurden getroffen:
Im Prüfungsbericht (Tz. 12) wurde festgestellt, die in
Zusammenhang mit dem Projekt Sp. erzielten Einnahmen bzw. Einkünfte
resultierten nicht aus einem Dienstverhältnis zu P sondern stünden in
Zusammenhang mit selbständiger Tätigkeit. Nachfolgendes wurde hiezu -
überblicksmäßig dargestellt - ausgewiesen:
Vom
Bw. wurden Honorare von P bei Gericht in Höhe von S 454.748 inklusive
Umsatzsteuer eingeklagt;
Der
Bw. war seit Jahren für P auf freiberuflicher Basis als technischer
Zeichner und Konsulent tätig;
Seit
Dezember 1992 ist der Bw. aufgrund eines mündlich abgeschlossenen
Dienstvertrages mit 30 Wochenstunden zu einem Monatsgehalt von S 9.290 für
die Betreuung diverser Bauvorhaben angestellt. Die Vereinbarung über das
Projekt Sp. nimmt auf dieses Dienstverhältnis nicht Bezug, jedoch wird das
1992 übergebene Sparbuch erwähnt.
Viele
Formulierungen des Vertrages wie eine spätere gemeinschaftliche Vermietung,
die selbständige Arbeitseinteilung und - verantwortung des Bw., die
Definition des Projekterfolges, die Verwendung der seit 1991 in dessen
Anlagenverzeichnis enthaltenen Computeranlage und die ersterwähnte Klage
sprechen für eine selbständig ausgeübte Tätigkeit.
Pv
gab niederschriftlich bekannt, dass die Vereinbarung betreffend Sp. nicht als
nichtselbständige Tätigkeit erachtet worden sei, sondern als freie
Mitarbeit laut Stundenaufstellung, die Klagsgegenstand war und immer mit USt
ausgewiesen wurde.
Auf
die unter Punkt 1. 2. 1. ausgewiesene Klage wird Bezug genommen, dass der Bw.
sowohl selbständig als auch nichtselbständig tätig gewesen sei
und erwähnt wurde: "Die im Rahmen des
Dienstverhältnisses entstandenen Ansprüche des Klägers wurden
diesem abgegolten und sind somit im Rahmen dieses Verfahrens nicht
verfahrensgegenständlich".
Aus
der dieser Klage beigefügten Stundenabrechnung ist zu ersehen, dass das
Projekt Sp im Zeitraum 1992 bis 1994 ebenso aufgezeichnet wurde wie die (Anm.
früheren) als freie Mitarbeit abgerechneten Objekte, ohne dass jedoch jene
Stunden, da ja eine Gewinnbeteiligung vereinbart war, abgerechnet wurden. Die
danach in den Jahren 1993 und 1994 durch P erfolgten Zahlungen wurden auf die
Stundenabrechnungen angerechnet und beziehen sich daher nicht, vom steuerlichen
Vertreter bestätigt, auf eine Honorarnote aus dem Jahr 1991. Die für
den Zeitraum 1993 geltend gemachten Betriebsausgaben wie Kilometergeld,
Diäten und insbesondere die AfA für die Computeranlage belegen, dass
auch die damit erzielten Einnahmen selbständiger Natur sind.
1. 5. Berufungsausführungen
Anzumerken ist, dass die Berufung gegen die Bescheide
über die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Umsatz - und
Einkommensteuer für das Jahr 1995 infolge Versäumung einer
Mängelvorhaltsfrist gemäß
§ 275 BAO als zurückgenommen
erklärt wurden.
1.
5. 1. Betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Umsatz - und
Einkommensteuer für das Jahr 1996
Bereits in einer Besprechung vom 9. Juni 1998 sei der
Behörde der vollständige Sachverhalt erläutert worden. Die
Bescheide für das Jahr 1996 wurden am 7. August 1998 erlassen und am 11.
August 1998 zugestellt. Da der Finanzbehörde somit bereits der gesamte
Sachverhalt offengelegt worden sei, sei eine Wiederaufnahme des Verfahrens nicht
zulässig.
Die Frist zur Abgabe der Steuererklärungen 1996 sei
unter Hinweis auf die Betriebsprüfung, teilweise unter Mitwirkung des
Prüfers, mehrmals verlängert worden. Schließlich sei nach
Erläuterung des gesamten Sachverhaltes die Steuererklärung mit
Schreiben vom 27. Juli 1998 an das Finanzamt übermittelt worden. In dem
Begleitschreiben zur Steuererklärung sei deutlich auf die Sachleistung des
ehemaligen Dienstgebers P hingewiesen worden. Die Veranlagung sei von der
Behörde bei genauer Kenntnis des Sachverhaltes
erklärungsgemäß vorgenommen worden. Dies lasse erkennen, dass
der Beurteilung der Bezüge als Vergleichszahlungen, die gem. § 67 Abs.
8 EStG zu versteuern seien, gefolgt wurde. Eine Wiederaufnahme des Verfahrens
sei daher unzulässig.
1. 5. 2. Betreffend Umsatz - und Einkommensteuer für
die Jahre 1995 und 1996
Zur Feststellung im ersten Satz der Tz. 12 des Bp -
Berichtes, dass der Bw. im Jahre 1995 S 1,730.258 und (1996) S 160.000
neben erklärten Einkünften aus selbständiger Tätigkeit und
Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit von der selben Firma
(P) zugeflossen seien, werde klargestellt, dass der Bw. bei P im Zeitraum
12/1992 bis 31. Mai 1994 beschäftigt war. In den Jahren 1995 und 1996 war
der Bw. ausschließlich im Dienstverhältnis bei einer anderen Firma.
Die Zahlungen der P beruhten daher zur Gänze aus Vergleichen vor Gericht.
Neben diesen gerichtlichen Auseinandersetzungen hätten zu P keine
Vertragsbeziehungen mehr bestanden.
Die im Betriebsprüfungsbericht angegebenen Werte der
Eigentumswohnung nebst Garage stellten unverhandelte Verkaufspreise der Objekte
dar.
Unbestritten sei, dass der Bw. im Zeitraum vom Dezember
1992 bis 31. Mai 1994 bei P als Dienstnehmer beschäftigt war. Bereits bei
Eintritt ins Dienstverhältnis sei abgesprochen worden, dass zusätzlich
zum Gehalt eine erfolgsabhängige Komponente aus dem Projekt Sp. zu bezahlen
sei. Nach unterschiedlichen Auffassungen über den Inhalt dieser
Vereinbarung im Jahr 1993 sei es schließlich im Dezember dieses Jahres zur
schriftlichen Fassung der Ansprüche aus dem Dienstverhältnis gekommen.
Entgegen den Darstellungen der Betriebsprüfung habe es sich nur um die
schriftliche Fassung einer bereits getroffenen Vereinbarung und nicht um das
Hinzutreten einer neuen gehandelt. Diese Vereinbarung habe nur das
Dienstverhältnis betroffen, da außer seiner Arbeitskraft und die
Übernahme der Projektleitung der Bw. keine nennenswerten weiteren
Leistungen übernommen habe und er in letzter Konsequenz weisungsgebunden
war.
Weiters sei der Bw. verpflichtet gewesen, seine
Arbeitsstunden aufzuzeichnen und habe kein Unternehmerrisiko getragen, da er
nicht am Verlust beteiligt gewesen sei. Es sei somit die Tätigkeit für
einen Arbeitgeber ohne Beteiligung am Risiko und unter Weisungsgebundenheit
sowie disziplinärer Gewalt durch den Dienstgeber vorgelegen.
Die Feststellung der Betriebsprüfung, das im August
1992 gewährte Darlehen sei im Zusammenhang mit der Vertragserrichtung
übergeben worden, sei unrichtig. Denn dieses Darlehen sei bereits vor
Eintritt in das Dienstverhältnis übergeben und mit einem Wechsel
fremdüblich gesichert worden. Es habe sich um ein Privatdarlehen gehandelt.
In der Vereinbarung mit P sei dieses Darlehen lediglich als Nebenabrede bzw. zur
Dokumentation erwähnt worden.
Bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses und
darüber hinaus seien dem Bw. seine Ansprüche aus der
Erfolgsbeteiligung sowie solche aus den für andere Projekte geleisteten
Überstunden vorenthalten worden.
Bevor der Bw. den Rechtsweg beschritten habe, habe er noch
versucht, mit Pv eine gütliche Einigung herbeizuführen. Im Rahmen
dieser Verhandlungen sei auf Vorschlag von Pv eine Vereinbarung unterzeichnet
worden, wonach die geleisteten Überstunden als Honorare abgerechnet werden
sollten. Diese Änderung der Vertragsverhältnisse sei allerdings erst
nach Beendigung der Tätigkeit des Bw. für P vorgenommen worden. Da
auch nach Unterfertigung dieser Vereinbarung keine Zahlungen an den Bw.
erfolgten, habe er die Arbeiterkammer um Rechtsbeistand ersucht. Aus
Gründen der raschen Durchsetzbarkeit habe der von der Arbeiterkammer
empfohlene Rechtsanwalt auf Einhaltung der unterfertigten Honorarvereinbarung
geklagt. Es sei somit nicht absehbar gewesen, dass die im Rahmen des
Dienstverhältnisses geleisteten Überstunden als Honorare zur
Auszahlung gelangten. In diesem Rechtsstreit sei es nicht um die Bewertung des
Erfolges aus dem Projekt Sp. gegangen, sondern nur um die Entlohnung der in
anderen Projekten geleisteten Überstunden.
Weiters hat der Bw. eine Wechselklage eingebracht, da der
Bw. auch die Rückzahlung des privat gewährten Darlehens verweigerte.
In diesem Verfahren einigte man sich im Vergleichswege, wobei auch die
Gewinnbeteiligung an dem Projekt Sp. mitverhandelt wurde. Die Definition des
Projekterfolges deute eindeutig darauf hin, dass alle Tätigkeiten im Rahmen
der P geleistet werden sollten und dass bei der Ermittlung des Projekterfolges
es keine Unkosten oder Gemeinkosten, die nicht mit dem Projekt
zusammenhängen, anzusetzen sind. Es habe sich daher um eine Vereinbarung
gehandelt, die typischer Wiese zwischen einem Unternehmer und einem
Nichtunternehmer getroffen worden sei.
Im Rahmen der Betriebsprüfung seien zwei Sachverhalte
vermengt worden. Einerseits wurde der Anspruch auf Überstundenentlohnung,
der nachträglich als Honoraranspruch umqualifiziert wurde, eingeklagt. Im
Zusammenhang mit der Gewinnbeteiligung sei nie von Umsatzsteuer die Rede
gewesen, vielmehr sei ein Anspruch aus dem Dienstverhältnis gefordert
worden. Erwähnt wurde weiters, dass die Vereinbarung eines
Dienstverhältnisses eine Gesamtvereinbarung dargestellt habe. Diese sei
durch die unterschiedliche Einschätzung des Erfolges des Projektes Sp. zu
Stande gekommen. Es sei daraufhin vereinbart worden, dass das Grundgehalt
relativ nieder gehalten werde, der Anteil am Projekterfolg jedoch einen
bedeutenden Anteil ausmachen solle.
Es sei nicht beachtet worden, dass die Hingabe der Wohnung
für P sich nur auf die Herstellungskosten bezogen habe, was bei dem
gegenständlichen Projekterfolg einen weitaus niedrigeren Betrag ausgemacht
hätte. Weiters sei anzumerken, dass die im ersten Stockwerk gelegene
benachbarte Wohnung einschließlich eines Garagenplatzes um S 1,250.000
veräußert worden sei und daher der im Rahmen der Betriebsprüfung
angesetzte Wert zu hoch erscheine. Bei einem Kauf hätte der Bw. den von der
Betriebsprüfung angesetzten Wert nicht entrichten müssen.
Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften werde darin
erblickt, dass die vom steuerlichen Vertreter übergebenen Beweise und
Belege zur Glaubhaftmachung im Betriebsprüfungsbericht ebensowenig einer
Würdigung unterzogen wurden wie auch der vom Prüfer erwähnte
Umstand, dass die Buchung über den Geschäftsfall der Begleichung der
Verbindlickeit aus dem Vergleich (Übergabe der Wohnung) bei der P ohne
Vorsteuerabzug erfolgt sei, obwohl sonst regelmäßig Vorsteuer in
Anspruch genommen wurde.
Weiters sei die Niederschrift mit dem Prozessgegener (P)
dem Bw. nicht zur Stellungnahme übermittelt worden.
1. 6. Stellungnahme des Betriebsprüfers
Zur
Wiederaufnahme des Verfahrens
Da endbesteuerte Einkünfte nach § 67 Abs. 8 EStG
nicht vorlagen, sondern "selbständige" Einkünfte, die als solche nicht
erklärt wurden, sei die Wiederaufnahme gerechtfertigt.
Zur
Berufung gegen die Sachbescheide
Zutreffend ist, dass 1995 und 1996 keine Einkünfte
aus selbständiger Arbeit mehr erklärt wurden. Alle in der Berufung
vorgebrachten Argumente seien im Zuge der Betriebsprüfung ausführlich
mit dem Bw. und seinem Vertreter besprochen worden. Die Bewertung der Wohnung
sei durch Rechnung und Anerkenntnis durch den Bw. zur Kenntnis genommen worden.
Er hat ja auch den entsprechenden Vorsteuerabzug und die Anschaffungskosten als
AfA - Bemessungsgrundlage in Anspruch genommen.
1. 7. Gegenäußerung zu dieser
Stellungnahme
Zur
Wiederaufnahme des Verfahrens
Diese Stellungnahme sei unverständlich. Denn der
Bescheid sei erst nach Offenlegung des gesamten zu beurteilenden Sachverhaltes
erlassen worden. Die Verfahrensabfolge wurde chronologisch wie folgt
dargestellt:
|
09. 6. 1998
|
Beginn der Betriebsprüfung
|
10. 6. 1998
|
Besprechnung des Sachverhaltes
|
23. 6. 1998
|
Besprechung unter Beiziehung des Bw.;
Übergabe von Unterlagen, die am 23. 6. 1998 rückübermittelt
wurden.
|
30. 6. 1998
|
Besprechung unter Beibeziehung der
Fachbereichsleiterin für Umsatzsteuer
|
27. 7. 1998
|
Abgabe der Steuererklärungen für 1996
(Fristerfordernis) unter Hinweis auf die Sachzuwendung durch den
Dienstgeber
|
07. 8. 1998
|
Ausstellung erklärungsgemäßer
Bescheide
Zum Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheide lagen der
Behörde bereits die zur Beurteilung notwendigen Dokumente der gerichtlichen
Vergleiche, die Sachverhaltsdarstellung des steuerlichen Vertreters sowie
sämtliche Vereinbarungen mit dem Dienstgeber vor.
Zu
den Sachbescheiden
Nach Wiederholen von Berufungsausführungen wurde
dargelegt, dass ohne genaue Angaben von Gründen im Rahmen der
Betriebsprüfung und gestützt auf die Aussagen eines ehemaligen
Arbeitgebers, der die Beträge erst auf gerichtlichem Auftrag bzw. nach
einem Vergleich beglichen habe, die Darstellungen und Versionen des Bw. als
weniger wahrscheinliche Version abgetan worden seien.
Es wurde gerügt, dass seitens der Betriebsprüfung
keine Äußerung über
die
Begründung, weshalb neben dem unbestrittenen Dienstverhältnis noch ein
weiteres, gesondert zu beurteilendes Arbeitsverhältnis angenommen
werde;
die
Begründung, weshalb es möglich sein solle, dass verschiedene
Beschäftigungsverhältnisse bei demselben Arbeitgeber im gleichen
Beschäftigungszeitraum zulässig seien;
die
Begründung, weshalb bei einer Betätigung ohne wirtschaftliches Risiko
(Ausschluss vom Verlust), unter letztlicher Weisungsgebundenheit sowie einer
unbestrittenen Entlohnung über ein Dienstverhältnis, im Rahmen der
Nachzahlung von einer selbständigen Tätigkeit ausgegangen werde;
die
Begründung, weshalb sich die Betriebsprüfung auf eine Aussage ohne
Begründung stütze, die der ehemalige Dienstgeber und Prozessgegner
abgegeben habe. In dieser Aussage treffe dieser lediglich eine Einschätzung
insoweit, als er die Betätigung des Bw. als "freier Mitarbeiter" einstufe.
Dies werde in steuerlicher Hinsicht weder definiert noch begründet. Es
werde darauf hingewiesen, dass "freie Mitarbeiter" bei anderen Dienstgebern auch
oftmals lohnsteuerpflichtig abgerechnet werden, die Betätigung somit unter
nichtselbständige Arbeit subsumiert wird. Weiters erscheint es
unüblich, dass durch eine einzige Tätigkeit zwei unterschiedliche zu
versteuernde Arbeitsverhältnisse geschaffen wurden
die
Begründung, weshalb bei Vorliegen einer umsatzsteuerpflichtigen
unternehmerischen Leistung vom Arbeitgeber keine Rechnung mit
Umsatzsteuerausweis verlangt wurde und die Buchung der Sachzuwendung ohne
Vorsteuerabzug vorgenommen wurde, obwohl laut Aussage der Betriebsprüfung
bei sämtlichen anderen Bauleistungen der Vorsteuerabzug solange in Anspruch
genommen wurde, bis sich aus der Veräußerung eine Änderung der
Verhältnisse ergeben habe.
die
Begründung, weshalb die Vereinbarung über die Beteiligung des
Dienstnehmers am Projekterfolg nicht im Rahmen des Dienstverhältnisses
erfolgt sein soll. Dass das von den Vertragsparteien unbestritten vorliegende
Dienstverhältnis (Lohnzettel, monatliche Abrechnung und Auszahlung) in der
Vereinbarung nicht erwähnt wurde, vermag als Begründung nicht zu
überzeugen. Vielmehr sei das Vorliegen eines Dienstverhältnisses nicht
erwähnt worden, da es von beiden Seiten als selbstverständlich
angesehen wurde, dass lediglich die Gestaltung der Entlohnung desselben
vereinbart wurde.
1. 8. Fortgesetztes Verfahren beim UFS
1. 8. 1. Vorhaltsschreiben des Referenten
Darlehensgewährung
an Pv: Es wurde um Vorlage der Vertragsunterlagen über dieses Darlehen
ersucht; falls keine Schriftform vorliegt, um genaue Bekanntgabe des
Vertragsinhaltes. Weiters wurde ersucht, die Motivation für die
Darlehenshingabe bekanntzugeben.
Dienstverhältnis:
Da dieses zu P aufgrund eines mündlichen Vertrages begründet wurde,
werde um Bekanntgabe des Vertragsinhaltes, bzw. um Bekanntgabe der faktischen
Durchführung ersucht (Aufgabenbereich, welche Projekte bearbeitet wurden).
Weshalb werde die Auffassung vertreten, für Projektarbeiten außerhalb
des Projektes Sp Überstunden abgegolten zu erhalten, obwohl der Bw. im
Rahmen dieses Dienstverhältnisses (ohne dem hinsichtlich Qualifizierung als
Dienstverhältnis strittigem) Projekt Sp nur im Rahmen einer 30 -
Stundenwoche tätig gewesen sei? Mit Eingabe vom 22. Jänner 1993 sei ja
bekanntgegeben worden, im Dezember 1992 ein Dienstverhältnis mit nur
geringer Stundenverpflichtung angenommen zu haben, damit ein Studium raschest
beenden werden könnte.
Wertansatz
der Wohnung und des Garagenplatzes: Bestehen noch Divergenzen zu den
Wertansätzen des Prüfers?
1. 8. 2. Vorhaltsbeantwortung
Zur
Darlehensgewährung: In der Vereinbarung über die Erfolgsprämie
sei die Vereinbarung über die Darlehensgewährung nachträglich wie
folgt beschrieben worden: Das Sparbuch sei von Pv als Sicherheit für den
Kredit zum Grundstückskauf hinterlegt worden. Dieser Betrag sei dem Bw.
auch für den Fall eines Verlustes einschließlich der auf dem
Kapitalsparbuch angefallenen Zinsen zurückzuerstatten. Die Motivation habe
darin bestanden, Pv Sicherheiten zur Verfügung zu stellen, dies ohne
Veränderung der Zinssituation auf dem Sparbuch. Der Bw. sei ja bereits
jahrelang mit Pv in Verbindung gestanden, während P ihm unbekannt gewesen
sei. Ein Zusammenhang zwischen den Leistungen bis einschließlich 1991 und
der Zurverfügungstellung einer Besicherung für die Liegenschaft Sp
bestehe keinesfalls. Pv habe um ein Darlehen gebeten, da für ihn die
Realisierung des Projektes Sp Schwierigkeiten bereitet habe.
Zum
Dienstverhältnis: Dieser Sachverhalt sei im Rahmen der Betriebsprüfung
bereits sehr ausführlich besprochen worden. Der Bw. sei für die
Betreuung diverser Bauvorhaben angestellt worden. Die Mehrarbeiten aus dem
Projekt Sp sollten durch die Erfolgsbeteiligung entlohnt werden. Die Motivation
für das eingegangene Dienstverhältnis sei im geplanten baldigen
Abschluss des Wirtschaftstudiums gelegen. Infolge dringend zu erledigender
Aufgaben für Pv sei es jedoch nicht möglich gewesen, die
ursprünglich vereinbarte Arbeitszeit einzuhalten.
Zum
Wertansatz der Wohnung und des Garagenplatzes: Hier sei ein Spielraum von 10 bis
20% unter dem Angebotspreis als Verhandlungsbasis anzusehen.
1. 8. 3. Ergänzendes Informationsschreiben
Die Einwendungen gegen den vom Bw. initiierten
Wechselzahlungsauftrag vom 7. Oktober 1994 durch Pv wurden ihm, verbunden mit
nachfolgender Kommentierung zur Kenntnis gebracht:
Es sei (nach ho. vorläufiger Ansicht) darauf zu
schließen, dass der Bw. vorerst gegenüber der P hinsichtlich des
Projektes Sp als selbständiger Unternehmer aufgetreten sei und erst in
weiterer Folge ein "halbtägiges" Dienstverhältnis begründet
worden sei. Denn Pv führte aus, der Bw. habe sich an dem Projekt Sp mit
einer Einlage von S 500.000 beteiligt. Nun wurde ja PV bereits im August
1992 dieser Betrag übergeben. Dies erkläre, weshalb die im
Berufungsschreiben als Darlehen bezeichnete Übergabe zu einem Zeitpunkt vor
Beginn des Dienstverhältnisses (Dezember 1992) erfolgte. Ein "privates"
Darlehen, wie im Berufungsschreiben behauptet wird, läge daher sichtlich
nicht vor. Pv führt des Weiteren in dieser Einwendung aus, dass nach dieser
Beteiligung der Bw. auch als Halbtagsangestellter in der Baugesellschaft
tätig war. Offensichtlich wurde daher die mündlich abgeschlossene
Vereinbarung (aus August 1992) mit dem schriftlich abgefassten Vertrag vom 5.
Dezember 1993 konkretisiert. Hingewiesen wurde des Weiteren darauf, dass
über den Tätigkeitsbereich im Rahmen des
"Halbtagdienstverhältnisses" bis dato keine konkreten Auskünfte
erfolgten, was im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung nachgeholt
werden möge. Zu den nach wie vor in Frage gestellten Wertansätzen der
dem Bw. überlassenen Wohnung und Garage in Sp werde zur Kenntnis gebracht,
dass als Anschaffungskosten (Basis für die AfA - Ermittlung) diese Werte in
den Steuererklärungen ausgewiesen wurden, somit tatsächlich zu jenem
Zeitpunkt offenbar kein Zweifel an deren Bewertung bestand.
1. 9. Aufstellung von weiteren, größtenteils im
Arbeitsbogen der Betriebsprüfung vorhandenen berufungsrelevanten
Unterlagen
Schreiben
des Bw. an P vom 27. 6. 1994 (Bl. 8)
Hier wird der Letztstand der Stundenaufstellung dargelegt,
der einen offenen Betrag von S 405.969 exkl. MWSt ergibt. Dieser Betrag
gliedert sich in S 350.000 (Vereinbarung für den Zeitraum bis Ende April,
exkl. Projekt Sp) und Gehalt von S 55.965 für Mai.
Schreiben
der Arbeiterkammer vom 8. Juli 1994 (Bl.9)
Hier werden für den Bw. S 409.965 brutto
(Überstunden, Fahrspesen und Provisionen: S 350.000 sowie S 55.965
für Mai) geltend gemacht.
Niederschrift
vom 14. 10. 1998 mit Pv (Bl. 11)
Dieser gab als Auskunftsperson bekannt, der Bw. sei
hinsichtlich Sp als freier Mitarbeiter im Büro der P tätig gewesen.
Dies gelte auch für dessen Tätigkeit laut Stundenaufstellung, die
Klagsgegenstand gewesen sei und von diesem immer mit USt gefordert wurde.
Rechnung
des Bw. vom 27. 12. 1991 (Bl.12)
In dieser Honorarnote stellte der Bw. aufgrund seiner
Konsulententätigkeit bei einem ehemaligen Projekt P S 400.000 zzgl 20% MWSt
in Rechnung.
Schreiben
einer Rechtsanwaltskanzlei vom 20. Juli 1998 an den steuerlichen Vertreter des
Bw. (Bl. 14)
Stellungnahme zu einer Anfrage des steuerlichen Vertreters
des Bw.
Hierin wird u. a. ausgeführt, dass wegen finanzieller
Schwierigkeiten der P der Bw. nur mit einem geringen Grundgehalt angemeldet
wurde, jedoch eine entsprechend höhere Gehaltsprämie, abhängig
vom zu erzielenden Gewinn bei Sp, vereinbart worden sei. Wegen sich
abzeichnender Differenzen sei eine schriftliche Vereinbarung geschlossen worden
(Punkt 1. 3. 1. 1.). Neben der Verpflichtung der P zur Bezahlung einer
gewinnabhängigen Prämie sei entsprechend der Stellung des Bw. als
Arbeitnehmer, der Ausschluss jeglicher Verlustbeteiligung und dessen
Weisunggebundenheit festgehalten worden.
Weitere
Klage des Bw. vom 4. Dezember 1995 wegen S 274.758 s.A. (Bl. 30, ohne
Klagserzählung; diese wurde separat anher übermittelt)
Sie stellt die Fortsetzung der unter Punkt 1. 2. 1.
ausgewiesenen Klagsausführungen dar, indem der noch offene Restbetrag
eingeklagt wurde; vgl. Punkt 1. 3. 1. 2., letzter Absatz, lit b).
1. 10. Vorbringen anlässlich der
Berufungsverhandlung
1. 10. 1. Zum Berufungspunkt
Verfahrenswiederaufnahme
Vom steuerlichen Vertreter wurde betont, dass mit der
gegenständlichen Causa maßgebliche Abteilungen des Finanzamtes
involviert gewesen seien, wie Bp - Abteilung, Veranlagungsabteilung, wobei die
Fristverlängerungsansuchen über die Veranlagungsleitstelle
geführt wurden. Bei der vom Bw. erwähnten Besprechung vom 30. Juni
1998 waren, wie klargestellt wurde, seitens des Finanzamtes der Prüfer und
die damalige Abteilungsleiterin der Betriebsprüfung zugegen, während
die für das Jahr 1996 eingereichten Steuererklärungen durch eine
Organwalterin der Veranlagungsleitstelle abgefertigt wurden.
1. 10. 2. Zur Berufung gegen die Sachbescheide
Seitens des steuerlichen Vertreters wurde vorgebracht, dass
die Ausführungen betreffend Verletzung von Verfahrensvorschriften (Punkt 5.
2. letzte 2 Absätze) nicht mehr relevant sind.
Im Vertragsverhältnis zu Pv (bzw. P) sei auf 3 Ebenen
Bedacht zu nehmen:
Anspruch
auf Mehrstundenvergütungen aus dem Dienstverhältnis
Auf
das Projekt Sp.
Auf
das Darlehensverhältnis
Ergänzendes zum
Dienstverhältnis:
Der Bw. führte aus, ursprünglich sei ein solches
mit einer wesentlich höheren Gehaltssumme für die Abwicklung des
Projektes Sp geplant gewesen. In weiterer Folge seien auch Tätigkeiten
für andere Projekte, insbesondere W - Str. 94, hinzugetreten, woraus die in
der Klage vom 16. Jänner 1995 geltend gemachten Ansprüche
resultierten. Nur bis zur Beendigung seines Studiums im März 1993 sei eine
"Halbtagsbeschäftigung" vorgesehen gewesen. Im Rahmen des
Dienstverhältnisses war er hauptsächlich mit dem Projekt Sp
beschäftigt gewesen; dies neben dem obgenannten Projekt in der W.- Str. 94.
Der Bw. und sein steuerlicher Vertreter erklärten zur Äußerung
von Pv, der Bw. sei nach seiner
Beteiligung an dem Bauprojekt als Halbtagsangestellter tätig gewesen, dass
dies aus dessen Bestreben erklärbar sei, Lohnnebenkosten einzusparen. Diese
Äußerung sei daher als irrelevant zu erachten.
Zum Vorhalt des Referenten, Unternehmerwagnis sei deshalb
anzunehmen, da aus Punkt VI der Vereinbarung zu entnehmen sei, dass der Bw. im
Verlustfalle keinerlei Abgeltung für die in das Projekt Sp investierte
Arbeitszeit erhalte, ebenso nicht für den Einsatz des Computers,
erklärt der steuerliche Vertreter, dass kein Verlustrisiko vorgelegen sei,
da der Grundgehalt ja auf jeden Fall zu zahlen gewesen sei. Nur eine
Erfolgsprämie und damit zusammenhängende Mehrleistungen betreffend Sp.
wären nicht ausbezahlt worden.
Zur Frage wegen Weisungsgebundenheit teilte der steuerliche
Vertreter mit, dass der Bw. im - glaublich - 5 - Mannbetrieb der P neben Pv der
einzige Geeignete gewesen sei, ein größeres Projekt
durchzuführen. Dies als leitender Dienstnehmer. Pv war Weisungsberechtigter
und der Bw. Weisungsempfänger. Zu Punkt III der Vereinbarung wurde darauf
hingewiesen, dass Pv letztlich der Entscheidungsträger war.
Vom Bw. wurde mitgeteilt, dass keine Abrechnung laut Punkt
IV der Vereinbarung erfolgt sei, da für ihn überraschend im Anschluss
an den gerichtlichen Vergleich im Wechselverfahren (Punkt 1. 3. 1. 2.) der
außergerichtliche Vergleich betreffend Sp erfolgte.
Dass eine Mehrstundenverrechnung zuzüglich USt
erfolgte, erklärte der steuerliche Vertreter damit, dass dadurch ein
Saldoanerkenntnis seitens Pv erreicht worden sei. Deshalb sei auf eine Klage auf
Überstunden - bzw. Lohnverrechnung verzichtet worden.
Auf die Frage des Referenten, weshalb für die Jahre
1992 bis 1994 sowohl Betriebseinnahmen als auch Betriebsausgaben ausgewiesen
wurden, teilte der steuerliche Vertreter mit, dass das Jahr 1992 korrekt
abgerechnet erscheint, allerdings für das Jahr 1993 Betriebsausgaben zu
Unrecht geltend gemacht wurden. Für das Jahr 1994 seien Betriebseinnahmen
ausgewiesen worden, die ein Projekt aus 1991 betroffen habe. Die
Betriebsausgaben für das Jahr 1994 seien offenbar zum Teil unrichtig bzw.
wären Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit vorgelegen.
Ausführungen zur Darlehenshingabe:
Der Bw. führte aus: Wenngleich ihm Pv schon gut
bekannt gewesen sei, habe er das Sparbuch gegen einen Wechsel übergeben,
der auf eine Jahr befristet war. Im August 1993, nach Ablauf dieser Jahresfrist,
wurde ein neuer Wechsel über S 530.000 mit einer weiteren Jahresfrist
ausgestellt. Der Vorschlag zur "Zusatzvereinbarung" vom 25. Juli 1994 (vgl.
Punkt 1. 3. 1. 1.,Vertragspunkt V) sei ihm unterbreitet worden, um eine
Verlängerung der Fälligkeit des Wechsels zu erreichen. Da er jedoch
nicht mehr willens war zu verlängern, erfolgte am 10. August 1994 die
Wechselklage. Der Bw. wies darauf hin, dass vor Einreichung dieser Klage bereits
am 9. August 1994 über einen offenen (weiteren) Klagsbetrag von S 405.965
eine Anerkennung der Mehrstundenforderung durch Pv erfolgt sei und
Teilbeträge von S 30.000 monatlich, beginnend mit 8/1994, vereinbart
wurden.
Vom steuerlichen Vertreter
wurde betont, dass die Sparbuchhingabe mit dem Projekt Sp nicht in Zusammenhang
stehe, da erst im Rahmen des im Dezember 1992 begründeten
Dienstverhältnisses konkret über dieses Projekt abgesprochen
wurde.
Zu den bestrittenen Wertverhältnissen der erhaltenen
Wohnung und Garage
Vom steuerlichen Vertreter wurde klargestellt, dass das
Berufungsbegehren auf Modifizierung der Wertverhältnisse betreffend die Sp
- G aus "Vorsichtsgründen" aufrechterhalten werde.
Abschließend wurde vom steuerlichen Vertreter darauf
hingewiesen, dass zwei verschiedene Sachverhaltselemente in der zu erlassenden
Berufungsentscheidung zu werten seien
a)
die Prämie betreffend Sp als Besteuerung mit dem Belastungsprozentsatz
und
b)
die steuerliche Behandlung der Mehrstundenentlohnungen (resultierend aus den
gerichtlichen Klagen vom 16. Jänner und 4. Dezember 1995).
Über
die Berufung wurde erwogen:
2. Zusammenfassung der Streitpunkte
Zu entscheiden ist darüber, ob der Bw. durch
frühere Tätigkeiten bei P. in den Streitjahren der Umsatzbesteuerung
unterliegende Einnahmen sowie (nachträgliche) Einkünfte aufgrund
selbständiger Tätigkeit erzielte, was dem Standpunkt des Finanzamtes
entspricht oder ob er im Rahmen eines Dienstverhältnisses tätig war
(Standpunkt des Bw.) und damit auch keine Umsatzsteuerpflicht vorgelegen sei. Da
der Bw. erst nach Beendigung dieses Dienstverhältnisses im Nachhinein im
Vergleichswege hinsichtlich des Projektes Sp und auch für das weitere
Projekt W - Str.94 bzw. für Mehrstundenvergütungen wegen separater
Tätigkeiten einen wesentlichen Teil dieser Gehaltsbeträge erhielt,
wäre folglich (nach Ansicht des Bw.) eine (grundsätzliche) Besteuerung
mit dem Belastungsprozentsatz nach § 67 Abs. 8 lit a, 3. TS EStG 1988
idF vor BGBl I 2000/142 durchzuführen, die allerdings wegen des geringen
Gehaltsansatzes während der ganzjährigen Beschäftigung des Bw. im
Jahre 1993 keine einkommensteuerlichen Konsequenzen gehabt hätte. Weiters
wird vom Bw. die Berechtigung für die verfügte Wiederaufnahme des
Verfahrens gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO hinsichtlich der Umsatz - und
Einkommensbesteuerung für das Jahr 1996 in Abrede gestellt.
3.
Ob eine Wiederaufnahme des Verfahrens berechtigt war
Weder die am 9. Juni 1998 abgehaltene Besprechung
anlässlich des Betriebsprüfungsbeginnes (Punkt 1. 5. 1.,1. Absatz)
noch die am 30. Juni 1998 abgehaltene Besprechung (vgl. Punkt 1. 7., 1.Teil),
waren einer Wiederaufnahme des Verfahrens hinderlich. Wie im Rahmen der
mündlichen Verhandlung abgeklärt wurde, fand auch die Besprechung vom
30. Juni 1998 nur mit Organwaltern der Betriebsprüfungsabteilung des
Finanzamtes statt, nicht jedoch mit solchen der Veranlagungsleitstelle. Die
Veranlassung der Durchführung der Veranlagung dieser eingereichten
Steuererklärungen im "Soforteingabesystem", daher
erklärungsgemäß und ohne Prüfung auf materielle
Korrektheit, somit auch nicht unter Würdigung eingereichter
Begleitschreiben (Als Beilage zur eingereichten Einkommensteuererklärung
wurden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
"gem. § 68 Abs. 8 EStG aus dem
gerichtlichen Vergleich" mit P in Höhe von S 252.792,67 ausgewiesen
sowie deren Ermittlung dargestellt) durch die im Verhandlungsprotokoll
erwähnte Organwalterin der Veranlagungsleitstelle steht nach ho.
Rechtsansicht, die sich auf die herrschende Meinung hiezu (vgl. Ritz,
BAO2, §303, Tz.
14) und die ständige Rechtsprechung stützt (vgl. etwa Erk. vom 18. 9.
2003, Zl. 99/15/0120) einer Wiederaufnahme des Verfahrens nicht entgegen. Denn
das Hervorkommen von Tatsachen und Beweismitteln ist aus der Sicht des
jeweiligen Verfahrens zu beurteilen. Es würde ansonst allfälligen
Umgehungsschritten Tür und Tor geöffnet (z. B.: Nach Besprechungen im
Zuge einer Betriebsprüfung wird eine vom konzipierten Prüfungsergebnis
krass zugunsten des Bw. abweichende Steuererklärung eingereicht, die von
der Veranlagungsleitstelle entgegengenommen und gutgläubig einer
erklärungsgemäßen Veranlagung zugeführt wird).
Überdies ist für die Durchführung einer Wiederaufnahme des
Verfahrens von amtswegen etwaiges Verschulden der Abgabenbehörde, das sich
diesfalls allerdings wohl nur in fehlendem Misstrauen manifestierte, nicht
hinderlich. Die mangelnde Überwachung eingereichter Steuererklärungen
ist für die amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens daher irrelevant (vgl.
Ritz, a. a. O., § 303, Tz. 16). Der Vollständigkeit halber wird
übrigens darauf hingewiesen, dass hinsichtlich Umsatzbesteuerung kein
Begleitschreiben vorliegt, somit es an Argumenten gegen die diesbezüglich
verfügte Wiederaufnahme mangelte. Dass ein Vertreter der
Veranlagungsleitstelle auf Einwirken des Betriebsprüfers
Fristverlängerungen zur Einreichung dieser Steuererklärungen
einräumte, ist auf jeden Fall irrelevant, da dies überhaupt nicht mit
der erfolgten Bescheiderlassung zusammenhängt.
Im Hinblick auf die - wie
nachstehend dargelegt wird - in erheblichem Umfang materiell unrichtig
eingereichten Steuererklärungen für das Jahr 1996 ist die
durchgeführte Wiederaufnahme des Verfahrens mit einer entsprechenden
Änderung des Spruches der wiederaufgenommenen Sachbescheide verbunden und
ermessenskonform.
4. Berufungserledigung
hinsichtlich der angefochtenen Sachbescheide
4. 1. Einkünftezuordnung (Abgrenzungskriterien)
Nach Überprüfung der im Berufungsverfahren zutage
gekommenen Sachverhaltselemente ist dem Standpunkt des Finanzamtes Folge zu
leisten, dass in den Streitjahren (nachträgliche) Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit aufgrund eines früheren
Dienstverhältnisses nicht erzielt wurden. Es lagen vielmehr Einkünfte
aus einer ehemaligen betrieblichen Tätigkeit (selbständigen Arbeit)
gemäß
§ 32 Z. 2, 1. TS in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Z. 2
EStG 1988 vor. Weiters ergibt sich dadurch Umsatzsteuerpflicht der hieraus
erzielten Einnahmen, da § 2 Abs. 1 UStG 1994 infolge tatsächlich
selbständig ausgeübter beruflicher Tätigkeit Anwendung findet,
Abs. 2 dieser Gesetzesstelle hingegen nicht.
Wenngleich die Abgrenzung zum Dienstverhältnis in
manchen Belangen nicht scharf ausgeprägt erscheinen mag, ist dennoch
festzustellen, dass Merkmale eines selbständig Tätigen klar
gegenüber Merkmalen eines Dienstverhältnisses im Sinne des § 47
Abs. 2 EStG 1988 überwogen haben. Aus dem Gesamtbild der erfolgten
Betätigung ist dies abzuleiten. Dies gilt auch für das vom Bw. als
unstrittig (vgl. Punkt 1. 5. 2., 3. Abs.:
Unbestritten sei, dass der Bw. im Zeitraum
12/1992 bis 31. Mai 1994 bei P als Dienstnehmer beschäftigt war)
erachtete "Halbtagsdienstverhältnis". Denn die
sozialversicherungsrechtliche Anmeldung eines Dienstverhältnisses durch
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 2 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 2 Abs. 3 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 32 Z 2 erster Teilstrich EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 47 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 67 Abs. 8 lit. a dritter Teilstrich EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 15 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Wiederaufnahmeberechtigung des FAkein Dienstverhältniskeine Besteuerung mit dem Belastungsprozentsatzselbständige Betätigungkeine Weisungsgebundenheitkeine organisatorische Eingliederung in den BetriebVorliegen von UnternehmerwagnisBewertung einer Eigentumswohnung und eines Garagenplatzes
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1168-W/02
- Stammnummer
- 12739
- Gültig
- 12.11.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF