Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0258-G/03
Inskription eines Studiums ohne Ablegung von Prüfungen stellt keine Berufsausbildung dar
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0258-G/03vom 28.01.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Das Vorlegen einer Fortsetzungsbestätigung (früher Inskriptionsbestätigung) als reiner Formalakt genügt nicht um im ersten Studienjahr von einer Berufsausbildung ausgehen zu können. Das Ablegen von Prüfungen und der Besuch von Lehrgangsveranstaltungen sind essentielle Bestandteile um eine Berufsausbildung als Anspruchsvoraussetzung für die Gewährung der Familienbeihilfe anzuerkennen.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Deutschlandsberg betreffend Rückforderung der
Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages für die Zeit
1. März 2002 bis 30. September 2002
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. beantragte mit dem Formular Beih 1 die
Familienbeihilfe für G. ab 1. März 2002 und legte eine
Fortsetzungsbestätigung der Karl-Franzens-Universität über die
Studienrichtung 192 Lehramtsstudium 344 LA Anglistik und Amerikanistik
und
406 UF Mathematik vor.
Am 14. Oktober in einer persönlichen Vorsprache
wurde ebenfalls mit dem Formular Beih 1 bekannt gegeben, dass das Studium
abgebrochen und keine Prüfungen abgelegt wurden.
Das Finanzamt hat die Familienbeihilfe und den
Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum von März 2002 bis September
2002 mit Bescheid vom 8. Jänner 2003 mit folgender Begründung
rückgefordert:
Das Kind G. hat sein
Studium abgebrochen und für das Sommersemester 2002 keinen
Studienerfolgsnachweis erbracht und das Studium nicht ernsthaft betrieben,
weshalb für den Zeitraum 1. Februar 2002 bis 30. September 2002
kein Anspruch auf Familienbeihilfe für das Kind G. gegeben ist. Die
Familienbeihilfe und der damit verbundene Kinderabsetzbetrag wurden aber
für diesen Zeitraum bezogen.
Zur obigen Begründung ist seitens des
unabhängigen Finanzsenates anzumerken, dass der Beginn des
Rückforderungszeitraumes richtig mit März 2002 (anstatt Februar) zu
bezeichnen ist.
In der dagegen rechtzeitig
eingebrachten Berufung führte die Bw. Folgendes aus:
Mein
Sohn G. hat für das Sommersemester 2002 an der Grazer Uni inskribiert. Im
Wintersemester 2002/2003 hat er sein Studium unterbrochen, um eine bereits seit
längerer Zeit geplante Auslandsreise zu unternehmen. Er wird im
Sommersemester 2003 mit Beginn März 2003 sein Studium wieder aufnehmen und
fortsetzen. Die ihm für den Bezug der Familienbeihilfe geforderten
erfolgreich abgelegten 8 Studienwochenstunden werden dann am Ende des dritten
Semesters nachgewiesen werden. Somit bestand für den Zeitraum 1.2.2002 bis
30.9.2002 der Anspruch auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge zu
Recht.
Ich bitte daher meiner Berufung stattzugeben, die
Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge zu stornieren, bzw. mit der
Berufungserledigung bis zum Erbringen des Studiennachweises mit Ende des dritten
Semesters bis Ende Oktober 2003 zuzuwarten.
Das Finanzamt Deutschlandsberg erließ am 6. Mai
2003 eine Berufungsvorentscheidung gemäß
§ 276 BAO und
führte zusammenfassend aus, dass G. offensichtlich nur an der
Universität Graz inskribiert war aber keinerlei Prüfungen abgelegt
habe.
Trotz mehrmaligen Ersuchens wurde weder ein Nachweis
über abgelegte Prüfungen noch ein Nachweis über den Besuch von
Lehrveranstaltungen dem Finanzamt vorgelegt. Im strittigen Zeitraum habe der
Sohn G. keine Berufsausbildung absolviert.
Mit Schreiben vom 12. Mai 2003 stellte die
Bw. den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde II. Instanz wobei keine weitere Begründung vorgebracht
wurde.
Mit Bericht vom
9. September 2003 legte das Finanzamt Deutschlandsberg die Berufung dem
unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (in der für den Streitzeitraum
maßgeblichen Fassung, im Folgenden: FLAG) haben Personen, die im
Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die (lit. b) das
26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf
ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet
werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht
möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. I Nr. 305, genannte Einrichtung
besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die
vorhergesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester
oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr
überschreiten.
Mit dem Familienbeihilfenanspruch verbunden ist der
Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag der im Gesetz (§ 33 Abs. 4 Z. 3 EStG
1988) wie folgt normiert ist:
Einem
Steuerpflichtigen, dem auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967
Familienbeihilfe gewährt wird, steht im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit
der Familienbeihilfe ab dem Jahr 2000 ein Kinderabsetzbetrag von monatlich
"50,90 Euro" für jedes Kind zu. Für Kinder die sich
ständig im Ausland aufhalten, steht kein Kinderabsetzbetrag zu. Wurden
Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des
Familienlastenausgleichsgesetzes anzuwenden. (BGBl I 1998/79 ab 1999; BGBl I
2001/59 ab 2002).
Gemäß
§ 10 Abs. 2 FLAG
wird die Familienbeihilfe vom Beginn des Monats gewährt, in dem die
Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf
Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine
Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund
hinzukommt.
Im Erkenntnis vom 24. Oktober 2000, 95/14/0119, hat der
Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass die Frage, ob für einen
bestimmten (in der Vergangenheit gelegenen) Zeitraum Familienbeihilfe zusteht, -
will man den Beihilfenanspruch nicht von zufälligen (behördlicher
Entscheidungszeitpunkt) oder willkürlich beeinflussbaren Umständen
(Zeitpunkt der Antragstellung) abhängig machen - anhand der rechtlichen und
tatsächlichen Gegebenheiten wie sie bei der Tatbestandsverwirklichung
bestanden haben, zu beantworten ist. Ob die materiellrechtlichen Voraussetzungen
für den Anspruch auf Familienbeihilfe erfüllt sind oder nicht,
bestimmt sich somit - unabhängig vom Zeitpunkt der behördlichen
"Beurteilung" - nach den Verhältnissen im Anspruchszeitraum.
Als Zeiten der Berufsausbildung werden nur solche Zeiten
gelten können, in denen aus den objektiv erkennbaren Umständen darauf
geschlossen werden kann, dass eine Ausbildung für den Beruf auch
tatsächlich erfolgt ist. Das Vorliegen rein formaler Erfordernisse wird
daher nicht genügen.
Die Zulassung an einer Universität (Hochschule) bzw.
die Bestätigung über die Fortsetzung des Studiums ist als reiner
Formalakt allerdings nicht geeignet eine Berufsausbildung nachzuweisen und somit
den Anspruch auf die Familienbeihilfe zu begründen (z.B. VwGH v. 22.11.95,
Zl. 94/15/0034, VwGH v. 20.11.96, Zl. 94/15/0130, VwGH v. 19.3.98, Zl.
96/15/0213).
Nach § 2 Abs. 1 lit. b des
Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 (FLAG), BGBl. I Nr.1967/376 vom 24.10.1967
idgF, gelten die im Studienförderungsgesetz 1992 (StudFG), BGBl. I Nr. 305,
idgF angeführten Regelungen auch für die Gewährung der
Familienbeihilfe. Anspruch auf Familienbeihilfe liegt daher nur dann vor, wenn
nach § 16 StudFG 1992 ein günstiger Studienerfolg vorliegt.
Ein günstiger Studienerfolg liegt vor, wenn der
Studierende 1. sein Studium zielstrebig betreibt (§ 17
StudFG) 2. die vorgesehene Studienzeit nicht wesentlich
überschreitet 3. Nachweise über die erfolgreiche Absolvierung
von Lehrveranstaltungen und Prüfungen vorlegt (§ 20 bis 25
StudFG).
Zur Berufsausbildung traf der Verwaltungsgerichtshof in
seinem Erkenntnis vom 18.11.1987, 87/13/0135, folgende Aussagen:
Eine nähere Umschreibung des Begriffes
"Berufsausbildung" enthält das Familienlastenausgleichsgesetz nicht. Unter
diesen Begriff sind sicher alle Arten schulischer oder kursmäßiger
Ausbildung zu zählen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen
Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem
konkreten Arbeitsplatz für das künftige Berufsleben erforderliches
Wissen vermittelt wird. Ihren Abschluss findet eine Berufsausbildung jedenfalls
mit dem Beginn der Ausübung eines bestimmten Berufes.
An dieser
Begriffsumschreibung hat der Verwaltungsgerichtshof auch in seinem Erkenntnissen
vom 23.10.1999, 87/14/0031 und vom 7.9.1993, 93/14/0100, festgehalten: Ziel
einer Berufsausbildung ist es, die fachliche Qualifikation für die
Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Es muss das ernstliche und
zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg
gegeben sein (vgl. VwGH 15.12.1987, 86/14/0059 und 21.10.1999,
97/15/0111).
Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass trotz mehrmaligen
Ersuchens durch das Finanzamt Deutschlandsberg (in der persönlichen
Vorsprache am 14. April 2003 und im Vorhalt vom 5. Juni 2003) keine
Nachweise bezüglich eines Studienerfolges erbracht werden konnten.
Bekräftigt wurde dieser Sachverhalt auf Grund einer
telefonischen Auskunft durch den unabhängigen Finanzsenat bei der Studien-
und Prüfungsabteilung der Karl - Franzens Universität, Frau
Wurzer, in der festgehalten wurde, dass ab dem Beginn des Studiums im März
2002 nachweislich keine Übungen oder Lehrveranstaltungen besucht und keine
Prüfungen abgelegt wurden
Im strittigen Zeitraum März 2002 bis September
2002 (Anspruchszeitraum) lag daher keine Berufsaubildung vor. Dies bewirkt kraft
Gesetzes ein Erlöschen des Familienbeihilfenanspruches verbunden mit dem
Anspruch auf Kinderabsetzbetrag gemäß
§ 33 Abs. 4 Z. 3
EStG 1988.
Die Berufung war wie im Spruch angeführt als
unbegründet abzuweisen.
Graz,
28. Jänner 2004
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 26 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 3 StudFG, Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992
- § 16 StudFG, Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992
- § 17 StudFG, Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992
- § 33 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
FamilienbeihilfeKinderabsetzbetragStudiumernsthaft und zielstrebigBerufsausbildungFortsetzungsbestätigungFormalaktablegen von Prüfungen
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0258-G/03
- Stammnummer
- 8101
- Gültig
- 28.01.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF