Findok · EAS-Auskünfte
EAS 468
Inlandsvertrieb für ein schweizerisches Großhandelshaus
geltende FassungEAS-AuskunftA 1409/1/1-IV/4/94vom 06.07.1994
Wortlaut laut Findok
Wird für ein schweizerisches Großhandelshaus in
Österreich ein Stützpunkt eingerichtet, dessen Aufgabe lediglich in
der Entgegennahme von Reklamationen und Warenretoursendungen durch einen
Angestellten besteht, so spricht vieles dafür, dass dies lediglich eine
Hilfseinrichtung für das Großhandelshaus darstellt, dem keine
Betriebstätteneigenschaft im Sinn des Artikels 5 Abs. 3 DBA-Schweiz
beizumessen ist. Auch der Umstand, dass vergleichbare Einrichtungen in
Deutschland dort nicht als DBA-Betriebstätten angesehen werden, kann in
diesem Zusammenhang als in die gleiche Richtung weisendes Indiz gewertet
werden.
Werden allerdings die österreichischen Kunden in die
Lage versetzt, in diesem Büro des schweizerischen Unternehmens ihre
Bestellungen aufzugeben und ist die "Annahme" dieser Bestellung, also der
Abschluss des "Kaufvertrages", der schweizerischen Zentrale vorbehalten (wobei
sich dieser Akt nur mehr als ein reiner Formalakt darstellt) und finden die
österreichischen Kunden zudem die Möglichkeit vor, Reklamationen der
von ihnen in diesem Büro bestellten schweizerischen Produkte in
Österreich in diesem Büro geltend zu machen, so deutet vieles darauf
hin, dass das schweizerische Großhandelshaus hiedurch in die Lage versetzt
wird, den österreichischen Markt in gleicher Weise wie bei Eröffnung
einer kleinen Vertriebsniederlassung zu betreuen. In diesem Fall müsste das
Vorliegen einer inländischen Betriebstätte bejaht werden.
Es wird empfohlen, die Frage auf der Grundlage der
vorstehend mitgeteilten Auffassungen mit dem zuständigen Finanzamt
abzuklären, wobei erforderlichenfalls - wenn das schweizerische
Großhandelshaus bei unterschiedlicher Beurteilung in Österreich den
Eintritt einer Doppelbesteuerung befürchtet - Bereitschaft besteht, die
Angelegenheit im Rahmen eines Verständigungsverfahrens einer
internationalen Klärung zuzuführen. Das Verständigungsverfahren
müsste allerdings gemäß Art. 25 DBA-Schweiz in der Schweiz
beantragt werden.
6. Juli
1994 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 5 Abs. 3 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
- Art. 25 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- A 1409/1/1-IV/4/94
- Stammnummer
- 17628
- Gültig
- 06.07.1994 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF