Findok · EAS-Auskünfte
EAS 357
Bauausführungen mit Probebetrieb
geltende FassungEAS-AuskunftP 2125/4/1-IV/4/93vom 17.12.1993
Wortlaut laut Findok
Errichtet eine österreichische Baufirma in Russland
ein Bauwerk mit verschiedenen technischen Anlagen, deren Bauführung 20
Monate dauert, so wird hiedurch keine Betriebstätte in Russland
begründet. Die betriebstättenbegründende Baudauer beträgt
gemäß Art. 4 Abs. 2 DBA-UdSSR 24 Monate. Gemäß Ziffer 19
des OECD-Kommentars zum OECD-Musterabkommen (Zitierung nach Stand September
1992) bleibt eine Bauausführung im allgemeinen so lange bestehen, "bis die
Arbeit abgeschlossen oder endgültig eingestellt ist"; es wird hierbei auf
die Dauer der faktischen Bauarbeiten und nicht auf den Formalakt der Endabnahme
abgestellt. Findet nach einem solchen Abschluss der tatsächlichen
Bauarbeiten nur eine bloße "Vor-Abnahme" statt und beginnt in der Folge
ein zeitlich begrenzter Probebetrieb, der von 3 bis 4 Technikern überwacht
wird und in dessen Verlauf erforderlichenfalls Reparaturarbeiten vorgenommen
werden, wobei die formelle Endabnahme erst nach erfolgreichem Abschluss dieses
Probebetriebes erfolgt, so wird nach Auffassung des Bundesministeriums für
Finanzen durch derartige nach tatsächlicher Fertigstellung gesetzte
Aktivitäten keine Verlängerung der Bauausführung bewirkt, denn
der Bau ist mit dem Abschluss der Bauarbeiten ausgeführt.
17. Dezember
1993 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 4 DBA UdSSR (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Sowjetunion (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 411/1982
BauwerkserrichtungBauausführungsfristBaustellenfristBauüberwachungBaubetriebstätteAuslandsbetriebstätte
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- P 2125/4/1-IV/4/93
- Stammnummer
- 17901
- Gültig
- 17.12.1993 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF