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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100602/2025

1.) Ende eines Bachelorstudiums 2.) Keine Berufsausbildung, wenn über die Aufnahme als ordentlicher Hörer hinaus keinerlei Aktivität in Richtung eines Studiums gesetzt wurde

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100602/2025vom 01.07.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch ***V***, ***V-Adr***, über die Beschwerde vom 14. August 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 26. Juli 2024, Ordnungsbegriff: ***OB***, über die Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für die Zeiträume April 2023 bis April 2024 zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wird gemäß § 279 Bundesabgabenordnung (BAO) dahingehend abgeändert, dass die Rückforderung für die Zeiträume November 2023 bis April 2024 insgesamt 1.510,60 Euro (FB: 1.115,80 Euro; KG: 394,80 Euro) beträgt. Die Bemessungsgrundlagen und die Abgabenhöhe sind der den Entscheidungsgründen folgenden Berechnung zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Mit dem angefochtenen Bescheid vom 26. Juli 2024 forderte das Finanzamt unter Verweis auf die Bestimmungen des § 26 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) und § 33 Abs. 3 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge in der Höhe von insgesamt 3.166,10 Euro zurück, welche der Beschwerdeführer (Bf.) für seinen Sohn ***K.***, ***VNR***, für die Zeiträume April 2023 bis April 2024 bezogen hatte, zurück. Dagegen richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 14. August 2024, in der zur Begründung im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass der Sohn des Bf. sein Schauspielstudium an der ***Uni1*** mit dem Wintersemester 2023 beendet und im darauffolgenden Sommersemester 2024 an der ***Uni2*** das Studium der Theater-, Film- und Medienwissenschaft begonnen habe. Er habe also durchgehend und erfolgreich bis zu seinem 25. Geburtstag studiert (Berufsausbildung bzw. -fortbildung). Als Beweismittel legte der Bf. das von der ***Uni1*** ausgestellte Bachelorzeugnis seines Sohnes vom 23. Oktober 2023 sowie eine Studienzeitbestätigung der ***Uni2*** vom 12. August 2024 betreffend das Bachelorstudium Theater-, Film- und Medienwissenschaft vor. Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 25. November 2024 als unbegründet ab. Zur Begründung führte die Behörde nach Zitierung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen im Wesentlichen an, dass grundsätzlich die Aufnahme als ordentlicher Hörer als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr gelte. Nach der Judikatur des Unabhängigen Finanzsenates und des Bundesfinanzgerichtes genüge allerdings das Vorlegen einer Fortsetzungsbestätigung als reiner Formalakt nicht, um im ersten Studienjahr von einer Berufsausbildung ausgehen zu können. Das Ablegen von Prüfungen und der Besuch von Lehrveranstaltungen seien essentielle Bestandteile, um eine Berufsausbildung als Anspruchsvoraussetzung für die Gewährung der Familienbeihilfe anzuerkennen. Der Sohn ses Bf. habe das Bachelorstudium Schauspiel im März 2023 erfolgreich beendet. Im gewünschten Masterstudium (richtig: Bachelorstudium) Theater-, Film- und Medienwissenschaft seien keine Prüfungen abgelegt worden, da ein Filmengagement angenommen worden sei. Dies stelle aber keine Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 dar. Mit einer am 28. Dezember 2024 zur Post gegeben und auch mit 28. Dezember 2024 datierten Eingabe beantragte der Bf. die Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht. Im Vorlageantrag wird im Wesentlichen vorgebracht, dass das Bachelorstudium an der ***Uni1*** mit der mit ausgezeichnetem Erfolg beurteilten Bachelorarbeit am 23. Oktober 2023 beendet worden sei. Das Studium sei daher erst mit Ende Oktober und nicht mit März 2023 beendet worden. Eine Rückzahlungsverpflichtung beginnend mit November 2023 werde daher ausdrücklich anerkannt, jedoch beginnend mit April 2023 bestritten. In zwei weiteren als "Vorlageantrag gem. § 264 (1) BAO" bezeichneten und am 30. Dezember 2024 über FinanzOnline eingebrachten Eingaben des nunmehr steuerlich vertretenen Bf. heißt es auszugsweise: "… Zeitraum 2023 … Im Gegensatz zu den Ausführungen in der Begründung der Beschwerdevorentscheidung wurde das Bachelorstudium Schauspiel NICHT mit 03/2023 erfolgreich beendet, da zum ABSCHLUSS des Bachelorstudiums integrierend auch der erfolgreiche Erwerb des Bachelorgrades gehört (ohne den die Berufsfortbildung eben noch nicht abgeschlossen ist), welcher jedoch erst nach Einreichung und positiver Beurteilung der Bachelorarbeit verliehen wird. Der Abschluss des Studiums erfolgte demgemäß erst am 23. Oktober 2023, wie auch aus beiliegender Studiendatenaufstellung, ausgestellt am 27.10.2023, (auf Seite 3 unten) explizit zu entnehmen ist: Abschluss 23. Oktober 2023. Wir stellen daher den Antrag, den bekämpften Rückforderungsbescheid hinsichtlich der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages für das Jahr 2023 vollinhaltlich aufzuheben." "… Zeitraum 2024 … Bezüglich des Jahre 2023 wurde soeben ein Vorlageantrag zu obiger Steuernummer und Ordnungsbegriff ***OB*** eingebracht, auf dessen Ausführungen auch für das Jahr 2024 verwiesen wird. Hinsichtlich der Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag 2024 wird nochmals darauf hingewiesen, daß der seinerzeitigen Bescheidbeschwerde auch eine Studienzeitbestätigung vom 12.8.2024 beigelegt war, welche in der bekämpften Beschwerdevorentscheidung allerdings in den beiden letzten Absätzen auf Seite 1 der BVE unter Judikaturverweisen nur kursorisch, ohne inhaltliche Auseinandersetzung mit dem konkreten Fall, abgetan wurden. Deshalb wurde im parallel zu den gegenständlichen per Finanz-Online eingebrachten Anbringen sicherheitshalber auch in Papierform mittels eingeschriebenen Briefes gestellten Vorlageantrages gegen den Rückforderungsbescheid der Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt, bei welcher unserem Mandanten wie auch seinem 2023/24 studiert habenden Sohn (als letztlich durch die negative Beschwerdevorentscheidung Mitbetroffenen) die Möglichkeit geboten wird, die Unrichtigkeit des bekämpften Bescheides durch Aussagen und ggf. noch vorzulegende sonstige Unterlagen darzutun. Dieser Antrag auf mündliche Verhandlung wird sicherheitshalber auch in diesem Anbringen wiederholt." Mit einer am 30. Dezember 2024 zur Post gegeben und auch mit 30. Dezember 2024 datierten Eingabe stellte der Vertreter des Bf. wiederum einen Vorlageantrag. Darin heißt es auszugsweise: "… Namens und auftrags unseres o.a. Mandanten, auf dessen zu obiger Steuer-Nr. sowie zu seiner allgemeinen Steuer-Nr. ***St.Nr.*** erteilte Vollmacht(en) wir uns berufen, stellen wir den Antrag auf Vorlage seiner obgenannten Beschwerde an das Bundesfinanzgericht und beantragen weiters die mündliche Verhandlung des Falles. Zur Begründung des Vorlageantrages wird einerseits auf die Ausführungen in der seinerzeitigen Beschwerde verwiesen, andererseits auf ergänzende Ausführungen, welche über Finanz-Online, "sonstige Anbringen", zur Steuer-Nr. ***St.Nr.1*** übermittelt werden. Wir verbinden damit den neuerlichen Antrag auf Aussetzung der Einhebung gem. § 212a BAO …" Das Finanzamt legte die Beschwerde samt den Verfahrensakten mit Vorlagebericht vom 20. Februar 2025 dem Bundesfinanzgericht vor. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Der am ***GebDat*** geborene Sohn des Bf., ***K.***, leistete nach der Beendigung der Schulausbildung den ordentlichen Zivildienst und begann im Wintersemester 2019/20 das Bachelorstudium Schauspiel an der ***Uni1*** (Zulassung am 11. September 2019). Am 23. Oktober 2023 wurde die Bachelorarbeit als letzte vorgeschriebene Prüfung des Studiums positiv beurteilt. Mit Verleihungsurkunde vom 27. Oktober 2023 der ***Uni1*** wurde ihm der akademische Grad "Bachelor of Arts (BA)" verliehen. Am 9. März 2024 wurde der Sohn des Bf. zum Bachelorstudium Theater-, Film- und Medienwissenschaft an der ***Uni2*** zugelassen. Über die Zulassung hinaus wurde in diesem Studium keine studentische Aktivität entfaltet. Mit Vertrag vom 12. Juni 2024 wurde der Sohn des Bf. mit Vertragsbeginn 13. Mai 2024 als Schauspieler in einer Fernsehserie verpflichtet. Der Bf. bezog für seinen Sohn im Rückforderungszeitraum April 2023 bis April 2024 2.338,70 Euro an Familienbeihilfe und 827,40 Euro an Kinderabsetzbetrag. 2. Beweiswürdigung Der dargestellte Sachverhalt ergibt sich aus den vom Finanzamt vorgelegten Verwaltungsakten, aus der Datenübermittlung der Universitäten an das elektronische Beihilfenprogramm der Finanzverwaltung sowie aus den Angaben und Vorbringen der beschwerdeführenden Partei. Die positive Beurteilung der Bachelorarbeit als letzte vorgeschriebene Prüfung des Studiums am 23. Oktober 2023 ergibt sich aus dem vorgelegten Bachelorzeugnis sowie aus der vorgelegten Abschrift der Studiendaten der ***Uni1*** vom 27. Oktober 2023. Dass der Sohn des Bf. im Bachelorstudium Theater-, Film- und Medienwissenschaft keine Studienleistungen erbracht hat, ergibt sich aus einer Mitteilung der ***Uni2*** an das Finanzamt (E-Mail vom 10. Jänner 2025). Das Engagement für eine Gastrolle in einer Fernsehserie ergibt sich aus dem vom Bf. vorgelegten Vertrag vom 12. Juni 2024. 3. Rechtslage § 2 Abs 1 lit b und lit g Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in der für den Beschwerdefall maßgeblichen Fassung lauten (auszugsweise): § 2. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben […] b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. […] g) für volljährige Kinder, die in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer. Diese Regelung findet in Bezug auf jene Kinder keine Anwendung, für die vor Vollendung des 24. Lebensjahres Familienbeihilfe nach lit. l gewährt wurde und die nach § 12c des Zivildienstgesetzes nicht zum Antritt des ordentlichen Zivildienstes herangezogen werden, […] Gemäß § 2 Abs. 9 lit. b FLAG 1967 verlängert sich die Anspruchsdauer nach Abs. 1 lit. b und lit. d bis j im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise, unabhängig von der Dauer der Beeinträchtigung durch diese Krise, für volljährige Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannte Einrichtung besuchen, abweichend von lit. a über die Altersgrenze und die Studiendauer, für die nach Abs. 1 Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, hinaus um ein weiteres Semester oder um ein weiteres Ausbildungsjahr, bei einem vor Erreichung der Altersgrenze begonnenem Studium infolge der COVID-19-Krise. Die Familienbeihilfe wird vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt. Für einen Monat gebührt Familienbeihilfe nur einmal (§ 10 Abs. 2 und 4 FLAG 1967). Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat nach § 26 Abs. 1 FLAG 1967 die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen. § 26 FLAG 1967 ist gemäß § 33 Abs. 3 Z. 1 letzter Satz EStG 1988 auch für zu Unrecht bezogene Kinderabsetzbeträge anzuwenden. Nach § 3 Abs. 2 der Satzung der ***Uni1*** sind ordentliche Studien Bachelorstudiengänge, Masterstudiengänge und Doktoratsstudiengänge. Nach § 16 Abs. 3 des Anhangs 1 ("Studien und Prüfungsordnung") der Satzung der ***Uni1*** erlischt die Zulassung in jedem Fall, wenn das Studium durch die positive Beurteilung aller vorgeschriebenen Leistungen laut Studienplan abgeschlossen wurde. 4. Rechtliche Beurteilung Im Beschwerdefall ist im Wesentlichen strittig, zu welchem Zeitpunkt der Sohn des Bf. das Bachelorstudium Schauspiel an der ***Uni1*** beendet hat. Strittig ist, ob bereits mit der Absolvierung der Künstlerischen Bachelorprüfung im März 2023, mit der Abgabe der Bachelorarbeit im September 2023 oder mit der Beurteilung der Bachelorarbeit im Oktober 2023 der Besuch einer in § 3 StudFG genannten Einrichtung und damit die Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 geendet hat. Das Finanzamt vertritt im Vorlagebericht die Auffassung, dass - auch wenn die schriftliche Bachelorprüfung am 23. Oktober 2023 beurteilt worden sei - der Anspruchsgrund nach § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 spätestens mit dem Tag der Abgabe der Bachelorarbeit und somit spätestens im September 2023 weggefallen sei, da danach keine Leistungen durch den Sohn des Bf. mehr erfolgt seien, weil im Rahmen der Bachelorarbeit weder eine Defensio noch die Ablegung einer mündlichen Prüfung erforderlich gewesen seien. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes begegnet es im Anwendungsbereich des Universitätsgesetzes 2002 (UG) keinen Bedenken, wenn bei der Beurteilung des Zeitpunktes der Beendigung eines Universitätsstudiums auf den in § 68 Abs. 1 Z. 6 UG bezeichneten Zeitpunkt der positiven Beurteilung der letzten vorgeschriebenen Prüfung abgestellt wird (VwGH 14.5.2024, Ra 2023/16/0116). Demnach dient gerade das Abstellen auf die Beurteilung der Prüfung einer gleichmäßigen Behandlung aller Studierenden, indem dadurch gewährleistet wird, dass die Zulassung zum Studium durch die faktisch zwingend nachträglich erfolgende Beurteilung einer schriftlichen Prüfung nicht rückwirkend wegfällt. Die Zulassung zu einem Studium erlischt gemäß § 68 Abs. 1 Z. 6 UG, wenn die oder der Studierende das Studium durch die positive Beurteilung bei der letzten vorgeschriebenen Prüfung abgeschlossen hat. § 16 Abs. 3 des Anhangs 1 ("Studien und Prüfungsordnung") der Satzung der ***Uni1*** enthält eine im Wesentlichen inhaltsgleiche Regelung. Es ist daher auch im Beschwerdefall die Beurteilung der Bachelorarbeit im Oktober 2023 für das Ende der Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 maßgeblich. Darüber hinaus ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach es Ziel einer Berufsausbildung im Sinn des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 ist, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Dazu gehört regelmäßig auch der Nachweis der Qualifikation (VwGH 29.06.2020, Ra 2020/16/0001, mwN). Auch der Qualifikationsnachweis (Bachelorzeugnis bzw. Verleihungsurkunde des akademischen Grades) ist im vorliegenden Fall erst im Oktober 2023 vorgelegen. Die Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag erweist sich daher für die Monate April 2023 bis einschließlich Oktober 2023 als zu Unrecht erfolgt. Am 9. März 2024 ist der Sohn des Bf. zum Bachelorstudium Theater-, Film- und Medienwissenschaft an der ***Uni2*** zugelassen worden. In den vorgelegten Verwaltungsakten finden sich keine Hinweise, dass er in den Zeiträumen zwischen der Beendigung des Bachelorstudiums an der ***Uni1*** und der Zulassung zum Bachelorstudium an der ***Uni2*** (November 2023 bis Februar 2024) eine Berufsausbildung absolviert hätte. Auch der Bf. hat im bisherigen Verfahren diesbezüglich kein substantiiertes Vorbringen erstattet. Einen Familienbeihilfenanspruch für die Zeit zwischen zwei Bachelorstudien sieht das FLAG 1967 nicht vor, sodass für die Zeiträume November 2023 bis Februar 2024 daher kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht. Nach den Feststellungen der belangten Behörde hat der Sohn des Bf. das im März 2024 begonnene Bachelorstudium Theater-, Film- und Medienwissenschaft aufgrund eines ab Mai 2024 erfolgten Engagements in Deutschland im Oktober 2024 wieder abgebrochen, ohne zu einer Prüfung angetreten zu sein. Das Ablegen von Prüfungen und der Besuch von Lehrveranstaltungen sind essenzielle Bestandteile, um eine Berufsausbildung als Anspruchsvoraussetzung für die Gewährung der Familienbeihilfe anzuerkennen (Lenneis in Lenneis/Wanke (Hrsg.), FLAG2, § 2 Rz 59 mwN). Werden über die Aufnahme als ordentlicher Hörer hinaus von vorneherein keinerlei Aktivitäten in Richtung eines Studiums gesetzt, liegt noch keine Berufsausbildung vor (VwGH 30.6.2016, Ro 2015/16/0033). Dass im Bachelorstudium Theater-, Film- und Medienwissenschaft keine Studienleistungen erbracht worden sind, ergibt sich aus einer Mitteilung der ***Uni2*** an das Finanzamt (E-Mail vom 10. Jänner 2025). Die der Beschwerde angeschlossene Studienzeitbestätigung der ***Uni2*** vom 12. August 2024, in der lediglich das Sommersemester 2024 als rückgemeldetes Semester im Bachelorstudium Theater-, Film- und Medienwissenschaft angeführt ist, beinhaltet hingegen keine Aussagen zu erbrachten Studienleistungen. Das Finanzamt hat daher zu Recht auch für die Monate März 2024 und April 2024 einen Anspruch auf Familienbeihilfe verneint. Im Übrigen hat auch der Bf. im Vorlageantrag vom 28. Dezember 2024 die Rückzahlungsverpflichtung beginnend mit November 2023 ausdrücklich anerkannt und dies auch im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht bestätigt (Mail des Vertreters des Bf. vom 30. Juni 2025). Da für den Bf. betreffend die Zeiträume November 2023 bis April 2024 kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, wurde die Familienbeihilfe in diesen Zeiträumen daher zu Unrecht bezogen und vom Finanzamt zu Recht zurückgefordert. Aus § 26 Abs. 1 FLAG 1967 ergibt sich eine objektive Erstattungspflicht zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe. Subjektive Momente, wie Verschulden, Gutgläubigkeit oder die Verwendung der Familienbeihilfe, sind nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge irrelevant. Entscheidend ist lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat (vgl. Wanke in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2, § 26 Rz 12 u. 13, mwH auf die VwGH-Judikatur). Dem Bundesfinanzgericht ist bei seiner Entscheidung auch kein Ermessen eingeräumt. Fehlt es somit an einem Anspruch auf Familienbeihilfe, ist gemäß § 33 Abs. 3 letzter Satz EStG 1988 in Verbindung mit § 26 Abs. 1 FLAG 1967 auch der Kinderabsetzbetrag zurückzufordern (vgl. Wanke in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2, § 26 Rz 10). Nach § 274 Abs. 1 BAO hat über die Beschwerde eine mündliche Verhandlung stattzufinden, wenn es (u.a.) in der Beschwerde oder im Vorlageantrag beantragt wird. Anträge, die erst in einem die Beschwerde (oder den Vorlageantrag) ergänzenden Schreiben gestellt werden, begründen keinen Anspruch auf mündliche Verhandlung (vgl. Ritz, BAO8, § 274 Tz 3 mwN). Da gegenständlich der Antrag auf mündliche Verhandlung erst in den den Vorlageantrag vom 28. Dezember 2024 ergänzenden Eingaben vom 30. Dezember 2024 gestellt worden ist, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Aus den dargelegten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden. Berechnung der Rückforderung: | von | bis | FB | Summe | 11/2023 | 12/2023 | 174,70 | 349,40 | 01/2024 | 04/2024 | 191,60 | 766,40 | von | bis | KG | Summe | 11/2023 | 12/2023 | 61,80 | 123,60 | 01/2024 | 04/2024 | 67,80 | 271,20 5. Zulässigkeit einer Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die gegenständliche Entscheidung folgt der in den Entscheidungsgründen zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Es liegen daher keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung vor. Linz, am 1. Juli 2025

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7100602/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7100602.2025
Stammnummer
148633
Gültig
01.07.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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