Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Braunegg-Göschl-Stoehr & P WPGmbH, 1020 Wien, Obere Donaustrasse 37,vom 24. Juni 2004 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 21/22, vertreten durch Mag. Albin Mann, vom 25. Mai 2004 bzw. vom…
Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 9., 18. und 19. Bezirk und Klosterneuburg in Wien betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1998, 1999 und 2000 entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des G K, H, L, vom 9. Oktober 2007, 9. September 2008 und 22. Dezember 2008 gegen die Bescheide des Finanzamtes XX vom 13. September 2007 betreffend Einkommensteuer 2002 und Festsetzung von Anspruchszinsen 2002, vom 14. August…
…Firma errechneten Verlust in Höhe von -17.726,00 €. Dieser Betrag wurde zunächst im Rahmen des Einkommensteuerbescheides 2003 auch in Ansatz gebracht, im Zuge späterer Folgeänderungen gemäß § 295 BAO aber nicht mehr berücksichtigt. Wegen eines anhängigen Berufungsverfahrens bei der Gesellschaft wurde im Jahr 2006…
…Gebäude, dem Bw schenkungsweise übertragen. Nachdem bei Änderung eines Grundlagenbescheides selbst dann, wenn ein abgeleiteter Bescheid bereits in Rechtskraft erwachsen wäre, von Amts wegen eine Folgeänderung iSd § 295 BAO zwingend vorzunehmen ist, ist daher umso mehr im Rahmen des gegenständlichen Berufungsverfahrens zufolge der Bestimmung des …
28.230.2 Nachträgliche Änderungen (§ 9 Abs. 9 KStG 1988) 28.2.130.2.1 Allgemeines Rz 1590: Die Konzeption der Gruppenbesteuerung ist nicht starr und lässt nachträgliche Änderungen einer bestehenden Unternehmensgruppe weitgehend zu, ohne dass die Unternehmensgruppe als solche endet. Jede nachträgliche Änderung der…
…Instanz berechtigt, einen angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, wäre es daher durchaus vertretbar, im Rahmen einer Rechtmittelentscheidung betreffend den abgeleiteten Bescheid im Anschluss an die Änderung (Aufhebung) des Grundlagenbescheides auch Folgeänderungen gemäß § 295 BAO vorzunehmen (vgl. VwGH 9.11.1983, 83/13/0088). Nachdem…
7.3. Änderung der Rechtsform Rz 172: Vergleiche auch die Ausführungen in Rz 82 f. Wird bloß die Rechtsform geändert, unter der ein Betrieb geführt wird, liegt keine Betriebsübertragung vor. Eine solche bloße Änderung der Rechtsform in Bezug auf einen bereits existierenden Betrieb ist dann…
4.6. Änderung der Bewirtschaftung (§ 2 Abs. 4 LVO) Rz 93: Eine einmal als Liebhaberei qualifizierte Tätigkeit muss nicht auch zukünftig immer als Liebhaberei qualifiziert werden, wie umgekehrt sich eine Einkunftsquelle zur Liebhaberei wandeln kann, weil der Liebhabereibetrachtung im Rahmen des § 1 Abs. 2 jeweils…
Im Zuge der Verarbeitung von Sachentscheidsänderungen mit vorangegangener Bescheidaufhebung wird nur mehr ein Dokument erstellt. Dieses zusammengefasste Dokument enthält eine digitale Signatur und somit ist die Zustellreihenfolge technisch sichergestellt. Die Zustellung über FinanzOnline (FON) erfolgt mittels eines Dokuments, welches die Bescheidaufhebung und die neue Sachentscheidung…
…§ 296 Tz 4). Die unter Punkt 4 der Erläuterungen zu § 295 getroffenen Feststellungen zu Fragen der Zuständigkeit zur Erlassung von Folgebescheiden, der Fälligkeit von folgeänderungsbedingten Mehrsteuern, der Verjährung, sowie, zur Frage der Ermächtigung des Zuwartens bis zum Eintritt der Rechtskraft des Vorbescheides und der Entscheidungspflicht…
…von trotz fehlender Ungewissenheit dennoch vorläufig erlassenen Bescheiden stellt sich somit die Frage, ob die fünfjährige Verjährungsfrist für das Jahr 2007 mit Ablauf des Jahres 2009 (Jahr des Ergehens des vom vorläufigen Feststellungsbescheid abgeleiteten Einkommensteuerbescheids) oder des Jahres 2011 (Jahr der Erlassung der Folgeänderung gem. …
…Bundesrechenzentrum, sondern das Finanzamt Österreich auf (vgl zu diesem Beurteilungskriterium Ritz7, § 96 Rz 6). Die als Grundlagenbescheid gedachte behördliche Erledigung stelle somit einen absolut nichtigen Verwaltungsakt dar, der keine Grundlage für eine Folgeänderung gem. § 295 Abs 1 BAO biete (vgl § 96 Abs 2 BAO iVm …
…auf einen Grundlagenbescheid (Feststellungsbescheid) geändert wurde, obwohl ein derartiger Grundlagenbescheid rechtlich gar nicht existent war. In einem derartigen Fall kommt es nämlich aufgrund der bereits angesprochenen Gesetzeslücke zu keiner "automatischen" Folgeänderung gemäß § 295 Abs 1 BAO. Zur Reichweite des § 236 BAO ist auf die "Verordnung…
… 295 BAO abzuändern > neuer Bescheid Berufung (Begehren?) oder Abwarten auf ESt-Erledigung, dann ggf. wieder Folgeänderung nach § 295 BAO Besprechungsunterlage 20. Februar 2008, Seite 5 Alle in weiter Folge noch offenen Verfahren Einkommensteuer 1998 Einkommensteuer 1999 RV/1722-W/06 Antrag auf mündliche Verhandlung…
…und eine 2. Berufungsvorentscheidung erlassen. Dies deshalb, weil der Grundlagenbescheid (Feststellungsbescheid 1993 vom 5. Mai 2000) zum Zeitpunkt der Verfügung der Folgeänderung gemäß § 295 BAO (Einkommensteuerbescheid vom 3. April 2000) noch nicht erlassen worden sei. Am 28. Dezember 2000 wurde (neuerlich) ein gemäß § 295 Abs…
…entfalteten diese gegenüber der Bw keine Wirkung, womit auch die Folgeänderung abgeleiteter Bescheide nach § 295 Abs 1 BAO in Leere gehe und sämtliche angefochtenen Bescheide nichtig seien. Der Senat hat erwogen: Folgender Sachverhalt wird als erwiesen angenommen und der Entscheidung zu Grunde gelegt: Die Bw…
…Allfällige Rechtsmittel gegen Feststellungsbescheide, die über Tangenten Ausfluss auf die Höhe der Einkünfte des Jahres 2007 haben könnten, könnten nicht zur Begründung für die verfügte Vorläufigkeit herangezogen werden. Diese Festsetzungen seien nämlich ohnehin als Folgeänderungen (§ 295 Abs. 1 BAO) gemäß § 209a BAO auch nach Eintritt…
…verwiesen. Auf die steuerlichen Auswirkungen TZ 9 der Beilage des Betriebsprüfungsberichtes betreffend atypisch stiller Beteiligung zu Steuernummer ***6*** wird verwiesen. Ebenso wird auf die Folgeänderungen der Anpassung gemäß § 11 a EStG aufgrund der getroffenen Betriebsprüfungsfeststellungen verwiesen. Für Frau ***7*** wurde eine Einkünfteanteil von Null €…
…d.h. wenn in dieser Sache keine weitere Entscheidung in Betracht kommt; dies ist etwa dann der Fall, wenn die Bescheide von einer unzuständigen Behörde erlassen wurden oder Folgeänderungen gemäß § 295, obwohl der Grundlagenbescheid ins Leere ging oder Bescheiden, die trotz Verjährung erlassen wurden (Fischerlehner…