Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0712-L/09
1) Bindungswirkung des abgeleiteten Einkommensteuerbescheides an den Feststellungsbescheid 2) Anspruchszinsen 3) Aussetzung der Einhebung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0712-L/09vom 04.11.2011Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Einkommensteuer 2002 lt. Berufungsentscheidung
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-4.003,18 €
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162,92
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Anfangsbestand lt. angefochtenem Erstbescheid
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5.872,72 €
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- 162,92 €
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5.709,80 €
IV) Bescheid über die Abweisung einer Aussetzung vom 27. November 2008 betreffend Einkommensteuer und Anspruchszinsen 2002:
A) Streitpunkt:
Strittig war die Berechtigung der Abweisung der Aussetzung der Einhebung bezüglich der strittigen Beträge an Einkommensteuer 2002 sowie Anspruchszinsen 2002 vom 27. November 2008.
B) Sachverhalt:
Aufgrund der Aktenlage ergibt sich folgender für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt:
Im Rahmen seiner Berufung vom 9. Oktober 2007 gegen den Einkommensteuerbescheid 2002 sowie den Anspruchszinsenbescheid 2002 beantragte der Bw die Aussetzung der Einhebung des in Streit stehenden Betrages bis zur Erledigung der Berufung. Mit Bescheid vom 14. August 2008 wurde dieser Antrag mit der Begründung abgewiesen, dass die zugrunde liegende Berufung bereits erledigt worden sei. Tatsächlich wurde diese Berufung aber erst mit Berufungsvorentscheidung vom 25. November 2008 erledigt. Gegen den Abweisungsbescheid vom 14. August 2008 erhob der Pflichtige am 9. September 2008 Berufung und beantragte in Ergänzung dieser Berufung mit Schreiben vom 17. Oktober 2008 abermals die Aussetzung der Einhebung des strittigen Betrages. Mit Bescheid vom 27. November 2008 wurde der Antrag auf Bewilligung der Aussetzung der Einhebung vom Finanzamt wegen Erledigung der zugrunde liegenden Berufung abgewiesen. Die Berufung gegen den Abweisungsbescheid vom 14. August 2008 war bzw. blieb noch unerledigt und wurde dem Unabhängigen Finanzsenat mit Vorlagebericht vom 8. Juli 2009 zur Entscheidung vorgelegt.
C) Rechtlich ist hiezu Folgendes auszuführen:
Im Zusammenhang mit der strittigen Einkommensteuer- bzw. Anspruchszinsennachforderung für das Jahr 2002 ergingen seitens des Finanzamtes zwei Abweisungsbescheide bezüglich der
beantragten Aussetzung der Einhebung, jener vom 14. August 2008 bezüglich des Antrages vom 9. Oktober 2007 und jener vom 27. November 2008 bezüglich des Antrages vom 17. Oktober 2008.
Fest steht, dass die Frage der Berechtigung der Bewilligung der Aussetzung der Einhebung aufgrund der gegen den Abweisungsbescheid vom 14. August 2008 eingebrachten Berufung vom 9. September 2008 berufungsverhangen war. Sowohl das Berufungsbegehren als auch der Antrag vom 17. Oktober 2008 waren auf ein- und dasselbe Ziel gerichtet, nämlich die Bewilligung der Aussetzung der Einhebung bezüglich der Einkommensteuer- und Anspruchszinsennachforderung 2002.
Für die Beurteilung von Anbringen (vgl. dazu auch Ritz, Kommentar zur BAO, 3. Aufl., Wien 2005, Tz 1 zu § 85) kommt es nicht auf die Bezeichnungen von Schriftsätzen und die zufälligen verbalen Formen an, sondern auf den Inhalt, das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteischrittes (zB VwGH 27.1.2005, 2004/16/0101). Parteienerklärungen im Verwaltungsverfahren sind nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen, dh es kommt darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der der Behörde vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss (VwGH 26.6.1995, 92/18/0199, 28.1.2003, 2001/14/0229). Im Zweifel ist dem Anbringen einer Partei, das sie zur Wahrung ihrer Rechtes stellt, nicht ein solcher Inhalt beizumessen, der ihr die Rechtsverteidigungsmöglichkeit nimmt (VwGH 28.1.2003, 2001/14/0229).
Analysiert man nun den Antrag vom 17. Oktober 2008 nach diesen Kriterien, so muss man nach ho. Ansicht zu dem Ergebnis kommen, dass der Bw mit diesem Antrag nur abermals seinen noch unerledigten Berufungsantrag, der auf Aussetzung der Einhebung der offenen Einkommensteuer- und Anspruchszinsennachforderung 2002 gerichtet war, bekräftigen wollte. Nicht ohne Grund bezog er sich darin auf sein diesbezügliches Berufungsschreiben vom 9. September 2008 und war dieses Bekräftigungsschreiben offensichtlich eine Reaktion auf die Vorschreibung eines Säumniszuschlages im Zusammenhang mit den genannten Abgabenschuldigkeiten am 9. Oktober 2008 (die im Übrigen im Jänner 2009 mittels Berufungsvorentscheidung wird rückgängig gemacht bzw. korrigiert wurde).
Aufgrund des Verfahrenszweckes und des sich aus der Aktenlage ergebenden Verfahrensablaufes war die erschließbare Intention des Parteienschrittes auf die endgültige Klärung der Frage der Bewilligung einer Aussetzung der Einhebung des strittigen Betrages im Berufungsverfahren gerichtet.
Über einen derartigen Antrag im Berufungsverfahren mittels abermaligem Erstbescheid zu entscheiden, war aber der Abgabenbehörde erster Instanz aufgrund des Wiederholungsverbotes verwehrt. Vielmehr konnte über den entsprechenden Berufungsantrag bzw. die Rechtsmäßigkeit des bereits mit Erstbescheid abgewiesenen Antrages auf Aussetzung der Einhebung nur im Rahmen einer Berufungs(vor)entscheidung entschieden werden.
Eine abermalige Entscheidung über die "Sache" (Bewilligung der Aussetzung der Einhebung) mittels erstinstanzlichem Bescheid im anhängigen Berufungsverfahren war somit unzulässig, weswegen der angefochtene Bescheid ersatzlos aufzuheben war.
V) Einkommensteuer 2003:
A) Streitpunkt:
Strittig war in diesem Zusammenhang die Frage, ob das Finanzamt berechtigt war, im angefochtenen Einkommensteuerbescheid die Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Zusammenhang mit der Beteiligung an der SP GesmbH u. Mitges. laut geänderter Mitteilung des Finanzamtes Y vom 4. Juli 2008, wonach diese im Jahr 2003 -9.957,46 € betragen hatten, in Ansatz zu bringen.
Während der Bw einwendete, dass ihm aus dieser Beteiligung Einkünfte (Verlust) in Höhe von -17.400,00 € zugeflossen seien, berief sich die Abgabenbehörde erster Instanz auf ihre gesetzliche Bindung an die Mitteilung des die Einkünfte der Gesellschaft feststellenden Finanzamtes bei der Erlassung des Einkommensteuerbescheides.
B) Sachverhalt:
Aufgrund der Aktenlage ergibt sich folgender für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt:
Der Bw war im Jahr 2003 an der Fa. "Spp GesmbH u. Mitges." beteiligt und erklärte hieraus im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung 2003 einen von dieser Firma errechneten Verlust in Höhe von -17.726,00 €. Dieser Betrag wurde zunächst im Rahmen des Einkommensteuerbescheides 2003 auch in Ansatz gebracht, im Zuge späterer Folgeänderungen gemäß
§ 295 BAO aber nicht mehr berücksichtigt. Wegen eines anhängigen Berufungsverfahrens bei der Gesellschaft wurde im Jahr 2006 die Einhebung der daraus resultierenden Nachforderung an Einkommensteuer 2003 beim Bw antragsgemäß ausgesetzt.
Am 4. Juli 2008 erging - gleichzeitig mit dem (vorläufigen) Feststellungsbescheid betreffend die genannte Firma für das Jahr 2003 - seitens des für die Feststellung der Einkünfte der Firma "Spp GesmbH u. Mitges." zuständigen Finanzamtes Y eine Mitteilung an das für die Veranlagung des Bws zur Einkommensteuer zuständige Finanzamt XX, in der Einkünfte des Bws aus Gewerbebetrieb in Höhe von -9.957,46 € ausgewiesen wurden. Aufgrund dieser Mitteilung erließ das Einkommensteuerfinanzamt XX für das Jahr 2003 gemäß
§ 295 Abs. 1 BAO einen abgeänderten Einkommensteuerbescheid, indem es den in der Mitteilung ausgewiesenen Betrag in die Berechnung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb des Bws einfließen ließ. Dagegen ist das Berufungsbegehren gerichtet. Ein Berufungsverfahren gegen den Feststellungsbescheid vom 4. Juli 2008 ist laut Auskunft des Finanzamtes Y nicht anhängig; eine Berufung betreffend Feststellung 2003 war vom Feststellungsfinanzamt mit Bescheid vom 30. Mai 2008 gegenstandslos erklärt worden. Zu einer Änderung der Höhe der festgestellten Einkünfte kam es auch im Rahmen der Endgültigerklärung des vorläufigen Feststellungsbescheides mittels Bescheid vom 6. September 2011 nicht.
C) Rechtlich ist hiezu Folgendes auszuführen:
Im Hinblick auf die bereits unter Punkt I, C (Einkommensteuer 2002) zitierten Bestimmungen der §§ 188, 295 Abs. 1 und 252 Abs. 1 BAO war das Finanzamt XX als Einkommensteuerfinanzamt aufgrund der Mitteilung des die Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Gesellschaft bzw. der Gesellschafter feststellenden Finanzamtes Y verpflichtet, die Einkünfte des Bws aus Gewerbebetrieb aus der gegenständlichen Beteiligung laut Mitteilung in Ansatz zu bringen. Allfällige Einwendungen gegen den Ansatz und die Höhe der entsprechenden Einkünfte hätten nur im Feststellungsverfahren vorgebracht werden können, was aber laut Aktenlage nicht passierte. Es wird diesbezüglich auch auf die allgemeinen Ausführungen zur Einkommensteuer 2002 in dieser Berufungsentscheidung verwiesen (siehe Punkt I, C).
Die auf diesen Einwendungen basierende Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2003 war daher gemäß
§ 252 Abs. 1 BAO als unbegründet abzuweisen.
VI) Zu den Bescheiden über den Ablauf einer Aussetzung der Einhebung sowie über die Festsetzung von Aussetzungszinsen vom 2. Dezember 2008 betreffend Einkommensteuer 2003:
A) Streitpunkt:
Strittig war die Berechtigung des Finanzamtes, den Ablauf der im Zusammenhang mit der Einkommensteuer 2003 bewilligten Aussetzung der Einhebung zu verfügen sowie Aussetzungszinsen für den Zeitraum der Aussetzung der Einhebung vorzuschreiben.
B) Sachverhalt:
Aufgrund der Aktenlage ergibt sich folgender für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt:
Mit Schreiben vom 2. November 2006 beantragte der Bw die Aussetzung der Einhebung für die Nachforderung aus der Einkommensteuer 2003, welche im Hinblick auf ein anhängiges Berufungsverfahren im Feststellungsverfahren 2003 betreffend die Fa. SP GesmbH u. Mitges. beim feststellenden Finanzamt Y auch bewilligt wurde. Laut Einkommensteuerbescheid vom 10. November 2006 war mangels Ansatzes des ursprünglich erklärten Verlustes aus dieser Beteiligung eine Nachforderung an Einkommensteuer 2003 in Höhe von 8.499,63 €, fällig am 18. Dezember 2006, entstanden. In der Mitteilung des feststellenden Finanzamtes vom 4. Juli 2008 wurde der Einkunftsanteil des Bws an den Einkünften aus Gewerbebetrieb der Fa. SP GesmbH u. Mitges. mit -9.957,46 € beziffert. Aufgrund dessen erging am 2. Dezember 2008 ein neuerlicher gemäß
§ 295 Abs. 1 BAO geänderter Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2003, der diesen Verlustanteil bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb des Bws berücksichtigte. Mit Bescheid gleichen Datums wurde infolge Berufungserledigung der Ablauf der Aussetzung der Einhebung betreffend Einkommensteuer 2003 (3.884,27 €) verfügt. Die Berufung vom 10. August 2006 gegen den Feststellungsbescheid 2003, auf der die Aussetzung der Einhebung basierte, war am 30. Mai 2008 vom Finanzamt Y erledigt worden (Gegenstandsloserklärung). Ein Berufungsverfahren war zum Zeitpunkt der Erledigung des angefochtenen Bescheides sowie seitdem nicht mehr anhängig. Gleichzeitig mit der Verfügung des Ablaufs der Aussetzung der Einhebung wurden mit Bescheid über die Festsetzung von Aussetzungszinsen vom 2. Dezember 2008 solche in Höhe von 393,75 € für den Zeitraum 19. Dezember 2006 bis 2. Dezember 2008 vorgeschrieben. Neben dem Einkommensteuerbescheid ist das Berufungsbegehren betreffend den Zeitraum 2003 auch gegen die angeführten Aussetzungsbescheide (Ablauf und Zinsen) gerichtet, wobei der Bw in seiner Begründung die Höhe des in Ansatz gebrachten Einkunfts(Verlust-)anteiles an der Fa. SP GesmbH u. Mitges. bestreitet.
C) Rechtlich ist hiezu Folgendes auszuführen:
Aufgrund der oben unter Punkt III, C (Aussetzung der Einhebung betreffend Einkommensteuer 2002) zitierten Bestimmungen des § 212a BAO ist eine Aussetzung nur zu bewilligen, wenn die Einhebung der Abgabe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt. Der Ablauf ist anlässlich der Erledigung der Berufung zu verfügen und Aussetzungszinsen vorzuschreiben (siehe § 212a Abs. 1, 5 und 9 BAO).
Auf den gegenständlichen Fall bezogen bedeutet dies:
a) Zum Ablauf der Aussetzung der Einhebung:
Die Aussetzung der Einhebung war ursprünglich aufgrund eines beim Feststellungsfinanzamt anhängigen Berufungsverfahrens bewilligt worden.
Durch die Mitteilung vom 4. Juli 2008 wurden schließlich die anteiligen Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus der strittigen Beteiligung aufgrund eines neu ergangenen Feststellungsbescheides für das Jahr 2003 bekannt gegeben. Außerdem ergab sich aus der Aktenlage, dass nun auch beim Feststellungsverfahren kein Berufungsverfahren mehr anhängig war. Jene Berufung, die Anlass für die Bewilligung der Aussetzung der Einhebung im Jahr 2006 gewesen war, war zwischenzeitig erledigt worden (Gegenstandsloserklärung vom 30. Mai 2008).
Anlässlich der Erledigung einer die Aussetzung der Einhebung bedingenden Berufung ist aber gemäß
§ 212a Abs. 5 BAO der Ablauf der Aussetzung zu verfügen, was mit dem angefochtenen Bescheid auch passierte.
Der berufungsgegenständliche Bescheid über den Ablauf der Aussetzung der Einhebung war sohin nicht mit Rechtswidrigkeit belastet und das dagegen gerichtete Berufungsbegehren als unbegründet abzuweisen.
b) Zur Festsetzung von Aussetzungszinsen:
Im Gefolge der Verfügung des Ablaufes der Aussetzung der Einhebung wurden für den Zeitraum vom 19. Dezember 2006 bis 2. Dezember 2008 bescheidmäßig auch Aussetzungszinsen vorgeschrieben.
Gemäß
§ 212a Abs. 9 lit. b BAO
sind für Abgabenschuldigkeiten, soweit infolge einer Aussetzung der Einhebung ein Zahlungsaufschub eingetreten ist, Aussetzungszinsen vorzuschreiben. Im Fall der Bewilligung der Aussetzung der Einhebung sind Aussetzungszinsen vor der Verfügung des Ablaufes oder des Widerrufes der Aussetzung nicht festzusetzen.
Entsprechend dieser Gesetzesbestimmung wurden für die Zeit des Zahlungsaufschubes ab 19. Dezember 2006 (Fälligkeit/Einkommensteuernachforderung 2003) bis zum 2. Dezember 2008 (Verfügung des Ablaufes der Aussetzung der Einhebung) aufgrund einer aufrechten Bewilligung der Aussetzung der Einhebung betreffend Einkommensteuer 2003 im Gefolge der Verfügung deren Ablaufes Aussetzungszinsen vorgeschrieben.
Da dies aufgrund der zitierten gesetzlichen Bestimmungen zur Recht erfolgt war, konnte dem dagegen gerichteten Berufungsbegehren kein Erfolg beschieden sein.
Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage: 1 Berechnungsblatt (Einkommensteuer 2002)
Linz, am 4. November 2011
Normen und Schlagworte
- § 188 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 192 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 191 Abs. 1 lit. c BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 252 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Feststellungsbescheidabgeleiteter EinkommensteuerbescheidFolgeänderunggeänderte MitteilungAussetzung der EinhebungAussetzungszinsenVerfügung des Ablaufs der Aussetzung der EinhebungSachlage zum Zeitpunkt der EntscheidungAbweisung eines AussetzungsantragesAnbringenAnspruchszinsen
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0712-L/09
- Stammnummer
- 56101
- Gültig
- 04.11.2011 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF