Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0123-I/02
1) Wechsel von Brutto- auf Nettomethode nach Ablauf des Wirtschaftsjahres, 2) Vorsteuerberichtigung bei Nichtbezahlung der Rechnung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0123-I/02vom 28.09.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Gemäß § 4 Abs. 3 dritter Satz EStG 1988 darf der Steuerpflichtige selbst entscheiden, ob er die für Lieferungen und sonstige Leistungen geschuldeten Umsatzsteuerbeträge und die abziehbaren Vorsteuerbeträge als durchlaufende Posten behandelt (Nettomethode) oder eben als Betriebsausgaben bzw. Betriebseinnahmen erfasst (Bruttomethode).
Dieser Bestimmung lässt sich nicht entnehmen, dass ein Wechsel der Verrechnungsmethode für ein bereits abgelaufenes Wirtschaftsjahr nicht möglich sein soll. Nach Ansicht des UFS ist es dem Steuerpflichtigen daher nicht verwehrt, im Zuge eines Berufungsverfahrens einen Wechsel der Verrechnungsmethode vorzunehmen (vgl. Doralt, Einkommensteuergesetz, Kommentar4, § 4, Tz 218).
Im gewöhnlichen Geschäftsverkehr wäre es undenkbar, dass ein Unternehmer über Jahre hinweg keinerlei Maßnahmen setzt um seine Forderungen gegenüber dem Leistungsempfänger einzutreiben. Ist vom Leistungserbringer für die zu Beginn des Jahres 1996 ausgestellten Rechnungen nie der Versuch einer Einbringung unternommen worden, so ist davon auszugehen, dass mit der Durchsetzung der Forderung durch den Gläubiger praktisch nicht mehr zu rechnen ist. Die in den Rechnungen ausgewiesene Vorsteuer war daher nach § 16 Abs. 1 Z 2 UStG 1994 zu berichtigen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des B, vertreten durch die T, vom
26. Juli 1999 gegen die Bescheide des Finanzamtes I vom 24. Juni 1999
betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer für die Jahre 1996 und1997
entschieden:
Die Berufung
gegen den Umsatzsteurbescheid für das Jahr 1997 wird als unbegründet
abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Der Berufung
gegen den Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 1996 und die
Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1996 und 1997 wird teilweise Folge
gegeben.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben betragen:
|
Jahr
|
1996
|
steuerpflichtiger
Umsatz:
|
400.653,41
€
|
Umsatzsteuerzahllast
|
3.861,18
€
|
Jahr
|
1996
|
1997
|
Einkommen
|
19.200,16
€
|
11.845,67
€
|
Einkommensteuer
|
3.612,13
€
|
1.258,69
€
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.)
bezeichnet sich als freischaffender Künstler und betrieb in den
Berufungsjahren einen Handel mit Kunstkarten. Aus dieser Tätigkeit
erklärte er Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Den Gewinn ermittelte er
nach § 4 Abs. 3 EStG unter Verwendung der sogenannten "Bruttomethode", bei
der die für Lieferungen und Leistungen geschuldete Umsatzsteuerbeträge
und abziehbaren Vorsteuerbeträge als Betriebsausgaben bzw.
Betriebseinnahmen erfasst werden. Umsatzsteuerrechtlich erfolgte die Besteuerung
nach vereinbarten Entgelten (Sollbesteuerung). Für die Jahre 1996 und 1997
reichte er trotz Verhängung einer Zwangsstrafe vorerst keine
Abgabenerklärungen ein. Erst anlässlich der bei ihm im Jahr 1998
für den Zeitraum 1994-1997 durchgeführten abgabenbehördlichen
Prüfung wurden für die Jahre 1996 und 1997 Umsatz- und
Einkommensteuererklärungen eingereicht.
Die Prüferin traf zu den
hier strittigen Punkten im Betriebsprüfungsbericht vom 4. Juni 1999
folgende Feststellungen:
Tz
10. Sicherheitszuschlag
Im
Rahmen der Auswertung von Kontrollmaterial wurden Unklarheiten im Zusammenhang
mit der Ausstellung von Rechnungen betreffend
A GmbH für die Jahre 1996 und 1997
festgestellt. Zur Abgeltung von verbleibenden Unsicherheiten in diesem
Zusammenhang werden daher für diese Jahre Sicherheitszuschläge
berücksichtigt.
Aufgrund dieser Feststellung
erhöhte die Prüferin den erklärten Umsatz in den Jahren 1996 und
1997 um jeweils 60.000 S und den Gewinn um 72.000 S.
Tz
11. Vorsteuern, Wareneinkauf bei der TK
:
Betreffend
die Vorsteuer aus dem Wareneinkauf bei der
TK im Jahr 1996 kann ein Betrag in
Höhe von S 155.740 S nicht anerkannt werden. Es handelt sich hiebei um
Vorsteuern aus Rechnungen des Jahres 1996, welche bisher nicht bezahlt wurden.
Da diese Vorgehensweise im Naheverhältnis zwischen Hr.
R und Hr.
S begründet ist und zwischen
Fremden nicht in dieser Art und Weise gehandhabt werden würde, handelt es
sich nach Ansicht der Abgabenbehörde um einen Missbrauch von Formen und
Gestaltungsmöglichkeiten im Sinne der BAO.
Tz
14. bezahlte USt beim Bruttorechner
Die
im Rahmen der Bruttoverrechnung in Ansatz zu bringende bezahlte Umsatzsteuer ist
gemäß der unten angeführten Aufstellung zu
berichtigten.
|
|
1995
|
1996
|
1996
|
bezahlte USt
lt. EAR
|
0,00
S
|
55.559,00
S
|
-59.233,35
S
|
bezahlte USt
lt. BP
|
9.763,00
S
|
-158.095,00
S
|
138.294,00
S
|
Folgeänderungen
|
-9.763,00
S
|
213.654,00
S
|
-197.527,35
S
Den
Feststellungen der Prüferin folgend erließ das Finanzamt am 24. Juni
1999 entsprechende Erstbescheide, ua. betreffend Umsatz- und Einkommensteuer
für die Jahre 1996 und 1997.
Mit Schreiben vom 26. Juli 1999
erhob der Bw. gegen diese Bescheide Berufung. In einer mit Eingabe vom 17.
August 1999 nachgereichten Begründung führte er zu den Feststellungen
der Prüferin im Wesentlichen aus:
Sicherheitszuschlag
Die
von der Prüferin beanstandete Unsicherheit im Zusammenhang mit der
Ausstellung von Rechnungen an die A GmbH betreffe lediglich eine Rechnung vom
31. Dezember 1996, die irrtümlich am 18. Jänner 1997 nochmals
ausgestellt und in der Folge durch Gutschrift storniert worden sei. Deshalb sei
1997 auch keine Buchung erfolgt. Es werde daher beantragt, weder für 1996
noch für 1997 einen Sicherheitszuschlag festzusetzen.
Vorsteuern,
Wareneinkauf bei der TK
An Vorsteuern seien
im Jahr 1996 aus Wareneinkäufen bei der TK 155.740 S aus nicht bezahlten
Rechnungen aberkannt und auf Missbrauch von Formen und
Gestaltungsmöglichkeiten verwiesen worden. Es bestehe zwar eine
freundschaftliche Geschäftsverbindung zu Mag. S, er sei aber mit ihm weder
Verwandt noch verschwägert. Auch stünden seinen Verbindlichkeiten von
934.440 S gegenüber der TK eine nach wie vor offene Forderung an die A GmbH
(Mag. S ) von 839.000 S zu Buche. Es ergehe daher der Antrag auf Anerkennung der
Vorsteuer von 155.740 S aus noch nicht bezahlten Rechnungen aus 1996
gegenüber der Tiroler Künstlerwerkstätte .
Bezahlte
Umsatzsteuer beim
Bruttorechner
Während
der Betriebsprüfung sei, da die Jahre 1996 und 1997 noch nicht veranlagt
gewesen seien, der Wechsel von der Brutto- auf die Nettoverrechnungsmethode
beantragt worden. Die eingereichten Einnahmen- und Ausgabenrechnung mit den
berichtigten Einkommensteuererklärungen seien jedoch unberücksichtigt
geblieben.
Er beantragte daher die
Veranlagung für 1996 und 1997 nach der Nettomethode vorzunehmen und legte
in Kopie die angeblich bereits vor Erlassung der angefochtenen Bescheide
eingebrachten, berichtigten Ein- und Ausgabenrechnungen vor, die nach der
Nettomethode erstellt worden sind.
Nach Einholung einer
Stellungnahme der Prüferin wies das Finanzamt die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 30. Oktober 2000 als unbegründet ab und
führte zu den Berufungspunkten im Wesentlichen aus:
Sicherheitszuschlag
Ausschlaggebend
für die Festsetzung des Sicherheitszuschlages sei in erster Linie der in
der Berufung bereits angesprochene Sachverhalt gewesen. Bei der
Überprüfung von Kontrollmaterialien sei eine vom Bw. ausgestellte und
an die A GmbH gerichtete Rechnung vom 18. Jänner 1997 ausgewertet worden.
Eine Rechnung mit diesem Datum sei beim Bw. nicht auffindbar gewesen, sondern es
sei eine Rechnung mit demselben Betrag, jedoch datiert auf den 31. Dezember 1996
vorgelegen. Ähnlich habe es sich mit der in der Berufung angesprochenen
Gutschrift verhalten. Auch diese der Prüferin zu Kontrollzwecken
vorliegende Gutschrift habe sich nicht in der Belegsammlung des Bw. befunden und
sei in den Aufzeichnungen auch nicht erfasst worden. Der Behauptung, die
Rechnung sei irrtümlich nochmals ausgestellt und durch die angeführte
Gutschrift wieder storniert worden, könne nicht beigepflichtet werden, da
diese beiden Belege betraglich differierten. So weise die Rechnung vom 18.
Jänner 1997 einen Rechnungsbetrag von netto 2.286.000 S und die Gutschrift
vom 21. Februar 1997 einen von 2.100.000 S auf. Im Zuge des
Prüfungsverfahrens sei mit Vorhalt vom 2. Oktober 1999 um Stellungnahme zu
diesem Sachverhalt ersucht worden. In einer Besprechung vom 12. März 1999
habe der Bw. dazu erklärt, er könne sich nicht mehr erinnern, warum er
nochmals eine Rechung mit einem anderen Datum bzw. eine Gutschrift ausgestellt
habe. Auch habe nicht aufgeklärt werden können, warum diese Belege im
Rechenwerk nicht erfasst worden seien. Dass die bei der A GmbH erfasste Rechnung
auf das Datum 18. Jänner 1997 laute, während die in seinen Unterlagen
vorliegende Rechnung mit 31. Dezember 1996 datiert sei, sei vom Bw. damit
erklärt worden, die A GmbH habe die Rechnung vielleicht erst im
nächsten Jahr erfassen wollen und deshalb um eine Änderung ersucht.
Im Hinblick auf die
ungeklärten Fragen im Zusammenhang mit der Ausstellung der angesprochenen
Belege und insbesondere hinsichtlich der betraglichen Differenzen zwischen den
Rechungen und der Gutschrift von 186.000 S netto, die sich aufgrund der Aussagen
des Bw. eigentlich aufheben sollten, erscheine der Ansatz eines
Sicherheitszuschlages in der Höhe von jeweils 60.000 S gerechtfertigt. Dazu
sei noch festzuhalten, dass dieser Punkt zwar ausschlaggebend, aber nicht der
einzige für den Ansatz des Sicherheitszuschlages gewesen sei. Mehrere
Feststellungen, die nicht alle in der Niederschrift festgehalten, dem Bw. aber
bekannt gegeben worden seien, hätten zur Festsetzung des
Sicherheitszuschlages geführt. So hätte der Bw. nach den vom
steuerlichen Vertreter (Hr. H) an Hand der Belege rekonstruierten
"Kassabücher" Beträge bis zu 1,1 Mio. S zu Hause aufbewahrt. Weiters
seien Barabgänge, welche keine Deckung in den Aufzeichnungen fanden, mit
einer Bestätigung des Schwagers belegt worden.
Vorsteuern
Wareneinkauf von der TK
In der Berufung
werde behauptet, der Verbindlichkeit des Bw. stünde eine Forderung an die A
GmbH gegenüber. Nach den Angaben des Bw. seien keine schriftlichen
Vereinbarungen über Rückzahlungsmodalitäten getroffen worden. Im
Rahmen der Betriebsprüfung hätten auch keine Belege über
Mahnungen und dgl. vorgelegt werden können, das ebenfalls keinen
Fremdvergleich standhalte und auf eine über die Geschäftsbeziehungen
hinausgehende Verbindung zwischen den beteiligten Personen hinweise. Laut
telefonischer Rücksprache mit dem steuerlichen Vertreter von Mag. S , seien
zum Zeitpunkt des Abschlusses der Betriebsprüfung weder Unterlagen für
die Erstellung des Jahresabschlusses 1997 noch seines Wissens schriftliche
Vereinbarungen hinsichtlich diverser Rückzahlungsmodalitäten
vorgelegen. Da Mag. S den Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG 1988 ermittle, seien
von ihm die Erlöse aus dem Verkauf des Künstlerbedarfes an den Bw. (da
nicht bezahlt) noch nicht erfasst worden. Umsatzsteuer und Vorsteuer würden
sich in diesem Fall nicht aufheben. Eine Zahlung der Rechnungen sei zum
Zeitpunkt der Schlussbesprechung nicht absehbar gewesen.
Bezahlte
Umsatzsteuer beim
Bruttorechner
Im
Zuge der Betriebsprüfung seien keine berichtigten Erklärungen
(Nettoverrechnung) eingebracht worden. Es hätten lediglich die
ursprünglich eingebrachten Erklärungen für 1996 vorgelegen bzw.
während der Prüfung seien die Jahreserklärungen für 1997
abgegeben worden. In beiden Jahren sei der Gewinn auf Basis der Bruttomethode
errechnet worden. Hinsichtlich des Nachweises der Einbringung von berichtigten
Erklärungen werde auf das Jahr 1996 verwiesen, auch damals sei nach einer
Schätzung vorgebracht worden, entsprechende Erklärungen seien
eingebracht worden. Wie schon damals, gebe es auch jetzt keine
Erklärungskopien mit dem ursprünglichen Eingangsstempel. Weder im
Prüfungsverfahren noch im Rahmen der Schlussbesprechung, in der die
Änderungen betreffend der bezahlten Umsatzsteuer festgehalten worden seien,
sei auf die Einreichung von Erklärungen auf Basis der Nettoverrechnung
hingewiesen worden. Der Abgabepflichtige sei zwar bei der von ihm gewählten
Verrechnungsmethode an keine bestimmte Mindestzeitraum gebunden, ein Wechsel der
Verrechungsmethode während des laufenden Wirtschaftsjahres sei aber
ausgeschlossen; auch ein rückwirkender Wechsel sei nicht zulässig.
Mit Schreiben vom 1. Dezember
stellte der Bw. (ohne auf die Ausführungen in der Berufungsvorentscheidung
einzugehen) den Antrag, die Berufung gegen die Umsatz- und
Einkommensteuerbescheide für 1996 und 1997 der Abgabenbehörde zweiter
Instanz zur Entscheidung vorzulegen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Sicherheitszuschlag
Gemäß
§ 184 Abs. 3 BAO hat die Abgabenbehörde die Besteuerungsgrundlagen ua.
zu schätzen, wenn die Bücher und Aufzeichnungen sachlich unrichtig
sind oder formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche
Richtigkeit der Bücher und Aufzeichnungen in Zweifel zu
ziehen.
Eine Überprüfung von
Kontrollunterlagen ergab, dass der Bw. am 18. Jänner 1997 der A GmbH (die
bereits mit Generalversammlungsbeschluss vom 19. Mai 1996 in die V GmbH
unbenannt worden war) für die Lieferung von 4.572.000 Stück
Werbebeilagen einen Gesamtbetrag von 2.743.200 S (inkl. der ausgewiesenen
Umsatzsteuer von 457.200 S) in Rechnung gestellt und am 21. Februar 1997 eine
Gutschrift über einen Gesamtbetrag von 2.520.000 S ausgestellt hat. Die
Gutschrift weist folgende Textierung auf:
"Wegen Druckfehler bei Werbebeilagen für
Ihr Mailing und dem daraus entstanden Schaden stellen wir Ihnen folgende
Gutschrift:" Die Gutschrift lautet auf den Betrag von netto 2.100.000 S
zuzüglich der ausgewiesenen 20% MwSt (420.000 S). Im Rechenwerk und in den
Aufzeichnungen des Bw. fand sich aber weder die Rechnung vom
18. Jänner 1997 noch die Gutschrift vom 21. Februar 1997, es lag
aber eine an die A GmbH gerichtete, mit 31. Dezember 1996 datierte Rechnung
vor, die denselben Rechnungsbetrag und dieselbe Textierung wie die Rechnung vom
17. Jänner 1997 aufwies. Eine plausible Erklärung warum die
Rechung vom 17. Jänner und die Gutschrift vom 21. Februar 1997
nicht erfasst, bzw. Rechnungen mit unterschiedlichen Datum ausgestellt worden
sind, blieb der Bw. schuldig. Das Vorbringen in der Berufung, wonach die
Rechnung vom 31. Dezember 1996 irrtümlich am 18. Jänner 1997
nochmals ausgestellt und in der Folge durch Gutschrift storniert worden sei,
erscheint jedenfalls nicht glaubhaft. Die Gutschrift vom 21. Februar 1997
stellt keine Stornierung der Rechnung vom 17. Jänner 1997 dar. Zum
einen wird darin auf die Rechnung vom 17. Jänner 1997 gar nicht Bezug
genommen und zum andern wird als Grund für die Gutschrift nicht die
Stornierung einer irrtümlich ausgestellten Rechnung, sondern angebliche
Druckfehler und der daraus entstanden Schaden angeführt. Zudem beläuft
sich der Rechnungsbetrag auf brutto 2.743.200 S und die Gutschrift nur auf
2.520.000 S. Um eine Stornierung der Rechnung vom 17. Jänner 1997
konnte es sich - wie behauptet - also nicht handeln. Abgesehen davon
wäre auch eine Stornierung in Form einer Gutschrift in den Aufzeichnungen
zu erfassen gewesen. Der Bw. hat somit nachweislich Rechungen und Gutschriften
ausgestellt ohne diese in seinen Aufzeichnungen zu erfassen.
Die Tatsache, dass der Bw. die
gegenständliche Rechnung und Gutschrift nicht aufgezeichnet und die Belege
nicht aufbewahrt hat, ist jedenfalls geeignet die sachliche Richtigkeit der
Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen. Die Schätzungsbefugnis nach § 184
Abs. 3 BAO ist somit gegeben.
Die Anwendung eines
Sicherheitszuschlages gehört zu den Elementen einer Schätzung. Diese
Schätzungsmethode geht davon aus, dass es bei mangelhaften Aufzeichnungen
wahrscheinlich ist, dass nicht nur die nachgewiesenermaßen nicht
verbuchten Vorgänge, sondern auch weitere Vorgänge nicht aufgezeichnet
wurden (Ritz, BAO-Kommentar, § 184, Rz 18; VwGH 26.2.2004,
2003/16/0366).
In Anbetracht der Höhe der nicht erfassten Rechnung
und Gutschrift, wobei allein der Differenzbetrag zwischen Rechnung und
Gutschrift 223.200 S brutto beträgt, sowie des Umstandes, dass es durchaus
wahrscheinlich ist, dass nicht nur die aufgrund von Kontrollunterlagen
nachweislich nicht erfassten Vorgänge, sondern auch weitere Vorgänge
nicht aufgezeichnet wurden, wird der von der Prüferin für die Jahre
1996 und 1997 festgesetzte Sicherheitszuschlag von jeweils netto 60.000 S als
äußerst maßvoll angesehen. Die Berufung war daher in diesem
Punkt abzuweisen.
Vorsteuern
betreffend Wareneinkauf bei Mag. S
(TK
)
Nach
den Ein- und Ausgabenrechnungen wurden für Wareneinkäufe im Jahr 1996
Zahlungen von brutto 705.600 S und im Jahr 1997 von 920.000 S geleistet und als
Betriebsausgaben geltend gemacht. Die Prüferin stellte dazu fest, dass es
sich bei den den Zahlungen zu Grunde liegenden Wareneinkäufen
ausschließlich um die Ende des Jahres 1995 und zu Beginn des Jahres 1996
durchgeführten Einkäufe von (Gruß)Karten bei dem als "TK "
bezeichneten Einzelunternehmen des Mag. S handelt. Für die bezogenen Karten
sind dem Bw. im Jahr 1996 am 12. Jänner 1.608.000 S, und am 2., 5. und 16.
Februar insgesamt 829.440 S brutto in Rechnung gestellt und die darin
ausgewiesene Umsatzsteuer (406.240 S) vom Bw. als Vorsteuer in Abzug gebracht
worden. Die Rechnung vom 12. Jänner 1996 über 1.608.000 S ist durch
Teilzahlungen in den Jahren 1996-1998 bis auf einen Restbetrag von 105.000 S
beglichen worden. Die Rechnungen von 2., 5. und 16. Februar 1996 über
insgesamt 829.440 S (Re. v. 2.2.1996 über 151.440 S, Re. v. 5.2.1996
über 132.00 S, Re. v. 16.2.1996 über 546.000 S) hafteten zum Zeitpunkt
der Beendigung der Betriebsprüfung im Jahr 1999 unberichtigt aus. Die
Prüferin hielt in ihren Aufzeichnungen zum Geschäftsverhältnis
zwischen dem Bw. und Mag. S fest, der Bw. sei ein guter Freund von Mag. S mit
dem er in privaten und geschäftlichen Kontakt stehe. Mag. S erkläre
seine Umsätze nach vereinnahmten Entgelt (Istbesteuerung) und habe daher
für die (nicht bezahlten) Warenverkäufe an den Bw. noch keine
Umsatzsteuer erklärt und abgeführt. Laut Rücksprache mit dem
steuerlichen Vertreter des Bw. gebe es zwischen dem Bw. und Mag. S keine
schriftlichen Vereinbarungen über die Zahlungsmodalitäten. Letzteres
sei fremdunüblich und nur in der privaten Beziehung zwischen dem Bw. und
Mag. S begründet. Unter Fremden wäre es undenkbar, dass bei
Beträgen in dieser Höhe, die zu Beginn des Jahres 1996 in Rechnung
gestellt und im Jahr 1999 noch immer nicht bezahlt worden sind, keine konkreten
Einbringungsmaßnahmen (Mahnungen , Klagen) gesetzt worden wären.
Die Prüferin sah in
dieser Vorgehensweise einen Missbrauch von Formen und
Gestaltungsmöglichkeiten im Sinne des § 22 BAO und erkannte die
geltend gemachten Vorsteuer, soweit die Rechnungen bis zum Zeitpunkt der
Betriebsprüfung im Jahr 1999 nicht bezahlt worden sind, nicht an. Die nicht
bezahlten Rechnungsbeträge betrugen brutto 934.440 S (Restbetrag von
105.000 S von der Re. v. 12. Jänner 1996 und 829.440 S der nicht bezahlten
Re. v. 2., 5. und 16. Februar 1996), die darin enthaltene und von der
Prüferin nicht anerkannte Vorsteuer somit 155.740 S.
Worin der von der Prüferin
behauptete Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten nach §
22 BAO konkret bestanden haben soll, wird in der Niederschrift zur
Schlussbesprechung vom 1. Juni 1999 bzw. im Prüfungsbericht vom 4. Juni
1999 nicht näher ausgeführt. Auch der UFS kann nicht erkennen, worin
der Missbrauch konkret bestanden haben soll. Allein der Hinweis, wonach zwischen
dem Bw. und Mag. S, dem Aussteller der Rechnungen, eine freundschaftliche
Beziehung bestanden hat und er keine Maßnahmen zur Einbringung der
aushaftenden Rechnungsbeträge gesetzt habe, vermag den behaupteten
Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten nach § 22 BAO
nicht zu begründen. Offensichtlich wollte die Prüferin damit zum
Ausdruck bringen, dass es zu einer missbräuchlichen Rechnungslegung
gekommen ist, indem den ausgestellten Rechnungen keine oder zumindest nicht
Leistungen in der in den Rechnungen ausgewiesenen Höhe zugrunde gelegen
sind. Dazu sind von der Prüferin aber keine konkreten Feststellungen
getroffen worden.
Unbestritten ist jedoch, dass
die vom Mag. S ausgestellten Rechnungen vom 2. Februar 1996 über brutto
151.440 S, vom 5. Februar 1996 über brutto 132.000 S und vom 16. Februar
1996 über brutto 546.000 S, von denen der Bw. die darin ausgewiesene
Umsatzsteuer von 138.240 S als Vorsteuer im Jahr 1996 geltend gemacht hat, nicht
bezahlt worden sind und Mag. S seit Ausstellung der Rechnungen keinerlei
Einbringungsmaßnahmen gesetzt hat. Unbestritten ist auch, dass dem
Vorsteuerabzug des Bw. keine Umsatzsteuerzahlungen von Mag. S , der die
Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten entrichtet,
entgegensteht.
Der Einwand des Bw. wonach
seiner Verbindlichkeit von 934.000 S gegenüber Mag. S eine offene Forderung
gegenüber der A GmbH von 839.000 S gegenüber stehe, vermag die nicht
erfolgte Bezahlung an Mag. S nicht zu rechtfertigen.
Wie dem Firmenbuch zu
entnehmen ist, ist über das Vermögen der V GmbH (die A GmbH ist mit
Generalversammlungsbeschluss vom 17. September 1996 in die V GmbH unbenannt
worden) an der Mag. S in den Berufungsjahren als geschäftsführender
Gesellschafter beteiligt war, mit Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom
19. Mai 1998 das Konkursverfahren eröffnet und nach Abschluss des
Verfahrens die Firma am 30. April 2003 vom Amtswegen gelöscht worden. Eine
Anfrage beim damaligen Masseverwalter Dr. X hat ergeben, dass vom Bw. im
Konkursverfahren zwar eine Forderung über 775.769 S angemeldet, diese
Forderung mangels eines Anspruchs vom Landesgericht I aber nicht anerkannt
worden ist. Der behauptete Anspruch gegenüber der V GmbH (vormals A GmbH)
hat somit gar nicht bestanden. Abgesehen davon handelte es sich bei der V GmbH
um eine eigene Rechtsperson, sodass zwischen dem Einzelunternehmer Mag S (TK )
und der ART Verlag GmbH eine Aufrechnung rechtlich nicht möglich gewesen
wäre.
Gemäß
§ 16 Abs.
1 Z. 2 UStG 1994 hat der Unternehmer, an den ein steuerpflichtiger Umsatz iSd
§ 1 Abs. 1 Z. 1 und 2 ausgeführt worden ist, den dafür in
Anspruch genommenen Vorsteuerabzug entsprechend zu berichtigen, wenn sich die
Bemessungsgrundlage für diesen Umsatz geändert hat. Die Berichtigung
ist für den Veranlagungszeitraum vorzunehmen, in dem die Änderung des
Entgeltes eingetreten ist.
Diese Bestimmung soll nicht nur
später geänderten Entgeltvereinbarungen Rechnung tragen, sondern auch
Fällen, in denen der Unternehmer später einseitig auf das vereinbarte
Entgelt oder Teile desselben verzichtet (vgl. VwGH 14.6.1984, 83/15/0177).
Im gegenständlichen Fall
sind für die vom Leistungserbringer Mag. S ausgestellten oben
angeführten Rechnungen vom 2., 5. und 16. Februar 1996 über brutto
insgesamt 829.440 S keinerlei Einbringungsmaßnahmen gesetzt worden, auch
sind die Forderungen nie eingemahnt worden. Im gewöhnlichen
Geschäftsverkehr wäre es nach Ansicht des UFS undenkbar, dass ein
Unternehmer über Jahre hinweg keinerlei Maßnahmen setzt, um seine
Forderungen gegenüber dem Leistungsempfänger einzutreiben. Sollte
diesen Rechnungen tatsächlich das darin ausgewiesene
Leistungsverhältnis zugrund gelegen sein, so lässt sich diese
Vorgangsweise nur dadurch erklären, dass vom Leistungserbringer einseitig
oder in Absprache mit dem Bw. auf die Bezahlung dieser Rechnungen verzichtet
worden ist. Da für die im Februar 1996 ausgestellten Rechnungen nicht
einmal der Versuch einer Einbringung unternommen worden ist, ist davon
auszugehen, dass bereits zu Ende des Jahres 1996 mit der Durchsetzung der
Forderung durch den Gläubiger praktisch nicht mehr zu rechnen war, sodass
noch in diesem Jahr die Berichtigung der Vorsteuer nach § 16 Abs. 1 Z. 2
UStG 1994 vorzunehmen war. Die zu berichtigende Vorsteuer für die oben
angeführten nicht bezahlten Rechnungen von brutto 829.440 S beträgt
somit 138.240 S.
Von der am 12. Jänner
1996 ausgestellten Rechnung über 1.608.000 S haftete nach der
unbestrittenen Feststellung der Prüferin zum Zeitpunkt der Erlassung der
bekämpften Bescheide im Jahr 1999 noch ein Betrag von brutto 105.000 S aus.
Die in diesem Betrag enthaltene und vom Bw. in Abzug gebrachte Vorsteuer von
17.500 S wurde von der Prüferin im Jahre 1996 ebenfalls mit der
Begründung des Missbrauches von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten
nicht anerkannt. Wie bereits ausgeführt, konnte der behauptete Missbrauch
nicht erwiesen werden. Eine Berichtigung der in den aushaftenden Betrag
enthaltenen Vorsteuer nach § 16 UStG 1994 wäre - falls dieser
Restbetrag von 105.000 S zwischenzeitig nicht bezahlt worden sein sollte -
erst in jenem Jahr vorzunehmen, in dem mit der Durchsetzung der Forderung durch
den Gläubiger bzw. mit der Bezahlung durch den Bw. nicht mehr zu rechnen
ist, das dürfte aber nicht vor dem Jahr 1998, dem Jahr der letzten
Teilzahlung, der Fall gewesen sein.
Der Gesamtbetrag der
Vorsteuern für das Jahr 1996 errechnet sich somit wie folgt:
|
Vorsteuern lt.
Erklärung
|
1.183.878,40
S
|
Berichtigung nach § 16
Abs. 1 Z. 2 UStG 1994
|
-
138.240,00 S
|
Vorsteuern lt BE:
|
1.045.638,40
S
Bezahlte
Umsatzsteuer bei der
Bruttoverrechnung
Der
Bw. ermittelte in den Berufungsjahren den Gewinn nach der sogenannten
Bruttomethode, bei der die für Lieferungen und Leistungen geschuldeten
Umsatzsteuerbeträge und abziehbaren Vorsteuerbeträge als
Betriebsausgaben bzw. Betriebseinnahmen erfasst werden (§ 4 Abs. 3
vorletztert Satz EStG 1988).
Für die vom Bw. erhobene
Behauptung, er habe bereits während des Prüfungsverfahrens die
Gewinnermittlung nach der Nettomethode beantragt, ergeben sich nach der
Aktenlage keine Anhaltspunkte. Erst im Zuge der Berufung wurden für die
Berufungsjahre 1996 und 1997 Ein- und Ausgabenrechnung auf Basis der
Nettomethode eingereicht. Das Finanzamt vertrat dazu in der
Berufungsvorentscheidung die Ansicht, ein rückwirkender Wechsel der
Verrechnungsmethode sei nicht möglich und lies den in der Berufung
beantragten Wechsel von der Brutto- auf die Nettoverrechnung nicht zu. Diese
Auffassung vermag der UFS nicht zu teilen.
Gemäß
§ 4 Abs. 3 dritter Satz EStG 1988
darf der Steuerpflichtige selbst entscheiden, ob er die für Lieferungen und
sonstige Leistungen geschuldeten Umsatzsteuerbeträge und die abziehbaren
Vorsteuerbeträge als durchlaufende Posten behandelt (Nettomethode) oder
eben als Betriebsausgaben bzw. Betriebseinnahmen erfasst (Bruttomethode).
Für den Wechsel der Verrechnungsmethode ist weder ein Antrag noch die
Zustimmung des Finanzamtes vorgesehen. Dieser Bestimmung lässt sich auch
nicht entnehmen, dass ein Wechsel der Verrechnungsmethode für ein bereits
abgelaufenes Wirtschaftsjahr nicht möglich sein soll. Nach Ansicht des UFS
ist es dem Bw. daher nicht verwehrt, im Zuge des Berufungsverfahrens einen
Wechsel der Verrechnungsmethode vorzunehmen (vgl. Doralt,
Einkommensteuergesetz, Kommentar4,
§ 4, Tz 218).
Der Berufung war daher in
diesem Punkt stattzugeben.
Der Gewinn auf Basis der
Nettomethode errechnet sich somit wie folgt:
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Jahr
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1996
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1997
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Gewinn lt. EuA-Rechnung
(Nettomethode):
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194.836,71
S
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92.661,66
S
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Sicherheitszuschlag lt.
Bp:
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72.000,00
S
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72.000,00
S
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Gewinn lt.
Berufungsentscheidung:
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266.836,71
S
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164.661,66
S
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage:
6 Berechnungsblätter (in Euro und Schilling)
Innsbruck,
am 28. September 2004
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 184 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Wechsel der VerrechnungsmethodeBruttomethodeNettomethodeBemessungsgrundlageVorsteuerberichtigungSicherheitszuschlag
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0123-I/02
- Stammnummer
- 12018
- Gültig
- 28.09.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF