Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1901-W/03
Berufung gegen abgeleiteten Bescheid
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1901-W/03vom 26.01.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen die
Bescheide des Finanzamtes für den 9., 18. und 19. Bezirk und
Klosterneuburg in Wien betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1998, 1999
und 2000 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. wird im Finanzamt
für den 9., 18. und 19. Bezirk und Klosterneuburg zur Einkommensteuer
veranlagt. Auf Grund von vom Finanzamt Gmünd erlassenen
Feststellungsbescheiden änderte ersteres Finanzamt die
Einkommensteuerbescheide 1998, 1999 und 2000" gemäß
§ 295
Abs. 1 BAO ab.
Der Bw. erhob mit Schreiben vom
28. April 2003 gegen die "Einkommensteuerbescheide f. 1998, 1999 und 2000
und Bescheid betr. Anspruchzinsen 2000" mit folgender Begründung
Berufung:
"1.
Gegen obgenannte Bescheide wird berufen und beantragt diese ersatzlos
aufzuheben. Die Berufungsvorentscheidung des FA Gmünd, St.Nr. ..., vom
28.1.03 wurde durch den Antrag auf Berufungsentscheidung durch die
Abgabenbehörde 2. Instanz außer Kraft gesetzt und gilt die Berufung
vom 5.9.01 gegen die Nichtfeststellungsbescheide des FA Gmünd nach wie vor
als unerledigt, sodass keinerlei Anlass besteht die bisherigen
Einkommensteuerbescheide 1998 bis 2000 abzuändern solange obgenannte
Berufung vom 5.9.01 unerledigt ist, umsomehr als diese nunmehr doch am 27.3.03
dem unabhängigen Finanzsenat vorgelegt wurde und mit einer alsbaldigen
Entscheidung gerechnet werden kann.
Wirkungen
der Berufungsvorentscheidung welche bis zur abschließenden
Berufungserledigung erhalten bleiben, können doch offensichtlich nur das
Berufungsverfahren selbst betreffen, keinesfalls aber eine Abänderung
rechtswirksamer Einkommensteuerbescheide bewirken.
2. Es wird um Aussetzung der Einhebung des
strittigen Betrages von E 6000.31 bis zur Entscheidung der Berufung gegen die
Nichtfeststellungsbescheide ersucht. Die Entnahme eines solchen Betrages aus dem
forstw. Betrieb würde dessen Weiterführung in Frage stellen, wodurch
der Zweck des Berufungsverfahrens gegen die genannten
Nichtfeststellungsbescheide vereitelt werden würde. Es darf darauf
hingewiesen werden, dass die unbegründete Annahme von Liebhaberei nach
zehnjähriger steuerlicher Anerkennung des Betriebes wohl schwerlich
rechtswirksam werden kann."
Das Finanzamt erließ am
12. Mai 2003 Berufungsvorentscheidungen betreffend die Einkommensteuerbescheide
1998, 1999 und 2000, die folgende Begründung enthielten:
"Liegen
einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Feststellungsbescheid
getroffen worden sind, so kann der Bescheid gem. § 252 Abs 1 BAO nicht mit
der Begründung angefochten werden, dass die im Feststellungsbescheid
getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind.
Im
gegenständlichen Fall wurden die Beteiligungseinkünfte aus dem Betrieb
"Dr.H.W., P.R.", welcher beim Finanzamt G. unter der Steuernummer
.... geführt wird, dem ho. Finanzamt mit Null bekanntgegeben. Ein
Rechtsmittel gegen diese Feststellungen ist nur beim do. Finanzamt möglich.
Erst eine evtl. Abänderung des Feststellungsbescheides bewirkt
gemäß
§ 295 Abs. 1 BAO eine Neuberechnung des abgeleiteten
Bescheides..."
Am 11.6.2003 stellte der Bw.
den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde
II. Instanz und brachte vor, es handle sich hier um außer Kraft getretene
Berufungsvorentscheidungen gegen Nichtfeststellungsbescheide; die Berufung
dagegen sei somit nach wie vor unerledigt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Soweit sich die Berufungen
gegen die Festsetzung von Anspruchszinsen richtet, wird eine
Berufungsentscheidung vom gemäß der Geschäftsverteilung
hierfür zuständigen Senat des unabhängigen Finanzsenates ergehen.
Im Rahmen dieser Entscheidung wird daher über die Berufung nur insoweit
abgesprochen, als sie sich gegen die Einkommensteuerbescheide
richtet.
Die Bestimmung des § 252
Abs.1 Bundesabgabenordnung (BAO) ordnet an, dass Bescheide, denen Entscheidungen
zu Grunde liegen, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind,
nicht wirksam mit der Begründung angefochten werden können, dass die
im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind.
Die zitierte Norm schränkt
somit das Berufungsrecht gegen abgeleitete Bescheide ein; Einwendungen gegen im
Grundlagenbescheid getroffene Feststellungen sollen demnach nur im Verfahren
betreffend den Grundlagenbescheid vorgebracht werden können. Das Verbot,
wonach auf einem anderen Bescheid aufbauende Bescheide nicht mit der
Begründung angefochten werden können, dass die im Grundlagenbescheid
getroffenen Feststellungen unzutreffend seien, greift jedoch nur unter der
Prämisse, dass der Grundlagenbescheid rechtswirksam erlassen wurde (VwGH
27.6.1991, 91/13/0002).
Im vorliegenden Verfahren
findet sich kein Hinweis darauf, dass es an der rechtswirksamen Erlassung der
bezughabenden Gewinnfeststellungsbescheide mangle; Derartiges wurde vom Bw. auch
nicht behauptet.
Ferner wird darauf hingewiesen,
dass auch sogenannte Nichtfeststellungsbescheide Feststellungsbescheide im Sinne
der Bundesabgabenordnung darstellen (vgl. zB VwGH 27.1.1998, 97/14/0158).
Abschließend wird - wie schon in der
Berufungsvorentscheidung ausgeführt - nochmals betont, dass im Falle
des Obsiegens des Bw. im Feststellungsverfahren die abgeleiteten
Ein
kommensteuerbescheide zwingend
von Amts wegen neuerlich gemäß
§ 295 Abs. 1 BAO abgeändert
werden müssen.
Wien,
26. Jänner 2004
Normen und Schlagworte
- § 295 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 252 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1901-W/03
- Stammnummer
- 7900
- Gültig
- 26.01.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF