Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0106-I/05
Ansatz des anteiligen, dreifachen Einheitswertes; Bindung an geänderten Grundlagenbescheid
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0106-I/05vom 25.01.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des A., Adr, vertreten durch
Steuerberater, gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom
5. März 2002 betreffend Schenkungssteuer entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird
abgeändert und die Schenkungssteuer gemäß
§ 8 Abs. 1 und 4
Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG), BGBl. 1955/141 idgF, im Betrag
von € 850,29 festgesetzt. Die Fälligkeit des angefochtenen
Bescheides bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
In dem am 4. Jänner 2002 abgeschlossenen "Kauf-
und Schenkungsvertrag" wurde zunächst festgehalten, dass die Vertragsteile
- H., dessen Tochter M und der Sohn A. (= Berufungswerber, Bw) - zu
je einem Drittel ideelle Miteigentümer der Liegenschaft in EZ1 sind; zur
Liegenschaft gehören ua. die Gst 2658/5 und 2658/11. Gemäß
Vertragspunkt II. überläßt H. dem Bw unentgeltlich seinen
Drittelanteil an den Gst 2658/5 und 2658/11, welche Schenkung der Bw hiemit
annimmt. Der zuletzt zum 1. Jänner 1997 unter EW-AZ1
festgestellte Einheitswert der Gesamtparzelle (= für beide Gst,
Mietwohngrundstück) beträgt S 465.000, sohin ein Drittel
S 155.000 (Punkt III.).
Das Finanzamt hat daraufhin dem Bw mit Bescheid vom
5. März 2002, StrNr, ausgehend vom dreifachen anteiligen Einheitswert
der zugewendeten Liegenschaft (= € 33.792,87) unter Einbeziehung einer
Vorschenkung (Wertpapiere € 13.828,70 am 3. Dezember 1999)
gemäß
§ 8 Abs. 1 und 4 ErbStG (Stkl. I) die Schenkungssteuer im
Betrag von gesamt € 2.201,98 vorgeschrieben (im Einzelnen: siehe
Bescheid vom 5. März 2002).
In der dagegen erhobenen Berufung wurde eingewendet, im
Bescheid werde das Grundstück mit umgerechnet S 465.000 angesetzt, was
allerdings dem Wert der Gesamtparzelle entspreche. Dem Bw sei jedoch vom Vater
nur dessen Drittelanteil geschenkt worden, sodass sich die Schenkungssteuer
ausgehend von S 155.000 mit nur € 621,38 errechne.
Die abweisende Berufungsvorentscheidung vom 4. Feber
2004 wurde unter Verweis auf § 19 ErbStG dahin begründet, dass (ab
2001) der dreifache Einheitswert der Liegenschaft, somit das Dreifache des
geschenkten Drittelanteiles, für die Steuerbemessung maßgebend
sei.
Mit Antrag vom 5. März 2004 wurde die Vorlage der
Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde II. Instanz ohne weitere
Begründung begehrt.
Im Zuge des anschließenden Ermittlungsverfahrens
(insbes. zu dem weiteren, im Vertrag enthaltenen Rechtsgeschäft) wurden ua.
zu gegenständlicher Liegenschaft zwei geänderte Einheitswertbescheide
der zuständigen Bewertungsstelle vom 5. August 2005 nachgereicht.
Demnach steht das auf Gst 2658/11 befindliche Gebäude (Superädifikat)
im je hälftigen Eigentum des Bw und der Schwester M; der
diesbezügliche Einheitswert, EW-AZ1, beträgt ab 1. Jänner
2000 € 17.950,19. Der Grund und Boden steht dagegen je im
Dritteleigentum des Bw, M und H.; der diesbezügliche Einheitswert, unter
EW-AZ2 (unbebautes Grundstück), beträgt ab 1. Jänner 2000
€ 15.842,68.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 3 Abs. 1 Z 1 ErbStG gilt als
Schenkung im Sinne des Gesetzes jede Schenkung im Sinne des bürgerlichen
Rechtes - somit ein Vertrag, wodurch jemandem eine Sache unentgeltlich
überlassen wird - sowie nach Z 2 dieser Bestimmung jede andere freigebige
Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des
Zuwendenden bereichert wird.
Bei Schenkungen ist
hinsichtlich der Wertermittlung nach der Bestimmung des § 19 ErbStG
vorzugehen und richtet sich nach dessen Abs. 1 die Bewertung nach den
Vorschriften des Ersten Teiles des Bewertungsgesetzes, soweit nicht im Abs. 2
etwas Besonderes vorgeschrieben ist. Gemäß
§ 19 Abs. 2
erster Satz ErbStG ist ua. für inländisches Grundvermögen (ab
2001) das Dreifache des Einheitswertes maßgebend, der nach den
Vorschriften des Zweiten Teiles des Bewertungsgesetzes auf den dem Entstehen der
Steuerschuld unmittelbar vorausgegangenen Feststellungszeitpunkt festgestellt
ist oder festgestellt wird.
Im Rahmen der
Schenkungssteuerbemessung maßgebend ist sohin der zuletzt festgestellte
Einheitswert (vgl. VwGH 23.9.1985, 85/15/0171); der diesbezügliche
Feststellungsbescheid ist verfahrensrechtlich als Grundlagenbescheid anzusehen.
Die Einheitswertbescheide sind gem. § 192 BAO als
Feststellungsbescheide für Abgabenbescheide bindend (vgl. VwGH 22.10.1992,
91/16/0044), wobei die abzuleitenden Abgabenbescheide nicht nur von den
verbindlich festgestellten Wertgrößen, sondern auch von der
Feststellung über die Art und den Umfang des Gegenstandes sowie über
die Zurechnungsträger auszugehen haben (siehe VwGH 8.11.1977, 1155/76).
Zufolgedessen hatte das
Finanzamt im Erstbescheid zu Recht der Schenkungssteuerbemessung das Dreifache
des (dazumal) zuletzt zum 1. Jänner 1997 festgestellten Einheitswertes
anteilig zugrunde gelegt, dh. den Drittelanteil in Höhe von S 155.000
mit dem Dreifachen im Betrag von S 465.000 = € 33.792,87
angesetzt. Insoweit kommt daher dem Berufungsbegehren keine Berechtigung
zu.
Gleichzeitig
ist aber im Gegenstandsfalle (siehe eingangs) nicht zu übersehen, dass die
betreffende Einheitsbewertung mittlerweile eine gravierende Änderung
dahingehend erfahren hat, als das auf Gst 2658/11 befindliche Gebäude als
"Superädifikat" ab 1. Jänner 2000 eigenständig bewertet
wurde und allein dem Bw und seiner Schwester als Hälfteeigentümern
zuzurechnen ist. Nur der Grund und Boden, Gst 2658/11 und 2658/5, steht
im Eigentum der drei Vertragsparteien, also auch des gegenständlich
zuwendenden Vaters H. Zu diesem, den drei Miteigentümern zuzurechnenden
"unbebauten Grundstück" wurde der Einheitswert unter EW-AZ2 ab
1. Jänner 2000 mit € 15.842,68 festgestellt. Bei Abschluss
des gegenständlichen "Kauf- und Schenkungsvertrages" vom
4. Jänner 2002 konnte der Vater daher lediglich den ihm gehörigen
Drittelanteil am Grund und Boden, jedoch mangels Eigentum keinen Anteil am
Gebäude, dem Bw schenkungsweise übertragen.
Nachdem bei
Änderung eines Grundlagenbescheides selbst dann, wenn ein abgeleiteter
Bescheid bereits in Rechtskraft erwachsen wäre, von Amts wegen eine
Folgeänderung iSd § 295 BAO zwingend vorzunehmen ist, ist daher
umso mehr im Rahmen des gegenständlichen Berufungsverfahrens zufolge der
Bestimmung des § 19 Abs. 2 ErbStG die Schenkungssteuer ausgehend von dem
geänderten, zuletzt zum 1. Jänner 2000 festgestellten
Einheitswert wie folgt festzusetzen:
|
anteiliger
(1/3, € 5.280,89) dreifacher EW der Liegenschaft
|
€ 15.842,68
|
+
Vorschenkung
|
€ 13.828,70
|
abzüglich
Freibetrag
|
-
€ 2.200,00
|
steuerpflichtiger
Erwerb
|
€ 27.471,38
|
Schenkungssteuer:
|
|
§ 8 Abs.
1 ErbStG (Stkl. I): 3 %
|
€ 824,14
|
§ 8 Abs.
4 ErbStG: 2 % von € 15.842,68
|
€ 316,85
|
abzüglich
anrechenbare Steuer
|
-
€ 290,70
|
Schenkungssteuer
gesamt
|
€ 850,29
In Anbetracht
obiger Sach- und Rechtslage war daher der Berufung teilweise Folge zu geben und
spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
am 25. Jänner 2006
Normen und Schlagworte
- § 19 Abs. 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 192 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0106-I/05
- Stammnummer
- 20512
- Gültig
- 25.01.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF