Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2139-W/05
Folgeänderung nach Ausscheiden eines Feststellungsbescheides aus dem Rechtsbestand.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2139-W/05vom 25.10.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Braunegg-Göschl-Stoehr & P WPGmbH, 1020 Wien, Obere Donaustrasse
37,vom 24. Juni 2004 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 21/22,
vertreten durch Mag. Albin Mann, vom 25. Mai 2004 bzw. vom 26. Mai 2004
betreffend Einkommensteuer für den Zeitraum 1997 bis 2003
entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Die
angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe den als Beilage angeschlossenen
Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Bw. ist Angestellter und Beteiligter an einer
Hausgemeinschaft in Wien.
Im Rahmen einer Prüfung der Aufzeichnungen für
den Zeitraum 1997 bis 2002 hielt die Betriebsprüferin in ihrem am 25.5.2004
erstellten Bericht folgende getroffene Feststellungen fest:
"Tz 10 Steuerliche Würdigung- Berufungsurteil ex
1997:
Der auf Grund der Berufungsentscheidung des
Oberlandesgerichtes Wien im Jänner 1997 zugesprochene Geldbetrag in
Höhe von ATS 727.703,00 (zuzüglich der Kosten des Berufungsverfahrens
in Höhe von ATS 36.687,48) stellt nach Ansicht der Betriebsprüfung
Sondereinnahmen in Höhe von ATS 727.703,00 im Rahmen der
Vermietungseinkünfte aus dem Vermietungsobjekt Wien 22,...dar.
Er ist daher -entsprechend dem Zuflussprinzip des § 19
EStG- bereits bei der gem. § 188 BAO erfolgten einheitlichen und
gesonderten Feststellung der Einkünfte zu erfassen. (Neuermittlung der
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung auf Grund der im
Prüfungszeitraum 1997 bis 2000 gem. § 295 BAO geänderten
Tangenten betreffend der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung).
Tz 12 Überprüfung Sonderausgaben:
Die in den Prüfungsjahren 1998 bis 2002 geltend
gemachten Selbstversicherungsbeiträge im Sinne des § 19a ASVG stellen
keinen Sonderausgabentatbestand des § 18 EStG 1988 dar.
Gem. § 16 Abs 1 Z 4 lit. e EStG in der durch das
Steuerreformgesetz 1993 geänderten Fassung sind Beiträge zu einer
inländischen gesetzlichen Krankenversicherung auch dann als Werbungskosten
abzugsfähig, wenn sie keine Pflichtbeiträge darstellen. Demnach
stellen auch im Rahmen der Selbstversicherung in der gesetzlichen
Sozialversicherung (freiwillig) geleistete Beiträge Werbungskosten dar, die
gem. § 62 Z 4 EStG bei der laufenden Lohnverrechnung zu
berücksichtigen sind, wenn sie vom Arbeitgeber einbehalten worden sind (BMF
v. 19.8.1998).
(Hinweis: Die von der Betriebsprüfung als
Sonderausgaben auszuscheidenden Beträge haben Betriebsausgaben- bzw.
Werbungskostencharakter und zwar bei Christa Perend).
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1998
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1999
|
2000
|
2001
|
2002
|
|
ATS
|
ATS
|
ATS
|
ATS
|
€
|
nicht
anerkannte Sonderausgaben
|
4.860,00
|
6.600,00
|
6.732,00
|
6.900,00
|
527,88
Das Finanzamt folgte den Feststellungen der
Betriebsprüfung und erließ in weiterer Folge für die Jahre 1997
bis 2002 am 25.5.2004 sowohl Wiederaufnahme- als auch Sachbescheide betreffend
Einkommensteuer.
Am 26.5.2004 erließ das Finanzamt einen
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2003; es wurde keinerlei
Begründung angeführt, ersichtlich ist allerdings, dass die beantragten
Sonderausgaben nicht anerkannt wurden.
In weiterer Folge erhob die steuerliche Vertretung des Bw.
am 28.6.2004 fristgerecht das rechtsmittel der Berufung gegen die
Einkommensteuerbescheide 1997 bis 2003 sowie gegen den
Einkommensteuervorauszahlungsbescheid 2004 und Folgejahre.
Begründend wird hinsichtlich Einkommensteuer 1997 bis
2002 ausgeführt, dass hinsichtlich dieser Jahre auf die Berufung zur
Steuernummer xxx/xxxx verwiesen werde, in welcher dargelegt werde, warum die im
Zuge einer Betriebsprüfung geänderten einheitlichen und gesonderten
Gewinnfeststellungsbescheide 1997 bis 2000 falsch seien und dementsprechend auch
die abgeleiteten Bescheide unrichtig seien.
Darüber hinaus seien von der Betriebsprüfung
Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge, die vom Bw. für seine
Gattin in den Jahren 1998 bis 2003 bezahlt worden seien, nicht als
Sonderausgaben anerkannt worden, obwohl jeweils 72,70% dieser Beträge
ausschließlich freiwillige Pensionsversicherungsbeiträge für
geringfügig Beschäftigte beträfen, die im Jahr der Verausgabung
sofort in voller Höhe absetzbar seien.
Die Zahlungen beliefen sich in den einzelnen Jahren
auf:
|
|
ATS
|
€
|
davon
72,70% sofort abzugsfähig
|
1998
|
4.860,00
|
|
3.533,22
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1999
|
6.600,00
|
|
4.798,20
|
2000
|
6.732,00
|
|
4.894,16
|
2001
|
6.900,00
|
|
5.016,30
|
2002
|
|
527,88
|
383,77
Hinsichtlich des bekämpften Einkommensteuerbescheides
2003 führte die steuerliche Vertretung aus, dass die freiwilligen
Pensionsbeitragszahlungen für die Gattin des Bw. (72,70% von €
540,84=€ 313,19) nicht berücksichtigt worden seien.
Auch seien trotz entsprechender Ausführung in der
Einkommensteuererklärung der vom Bw. entrichtete Nachkauf eines Schuljahres
in der Pensionsversicherung in Höhe von ATS 6.802,80 nicht anerkannt
worden.
Hinsichtlich des "Zinsertrages Gerichtsurteil " beantragte
die steuerliche Vertretung, diese richtigerweise in den
Einkommensteuerbescheiden 1997 bis 2000 als Einkünfte aus
Kapitalvermögen und nicht in den einheitlichen und gesonderten
Gewinnfeststellungsbescheiden zu erfassen (siehe Schreiben des
rechtsfreundlichen Vertreters, das der Berufung gegen die im Zuge der
Betriebsprüfung erlassenen einheitlichen und gesonderten
Feststellungsbescheiden beigelegt ist).
Es werde nun beantragt, die Einkommensteuerbescheide 1997
bis 2003 dahingehend abzuändern, dass 1997 bis 2000 nach Änderung der
einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellungsbescheide alle Zinseinnahmen in
den Einkommensteuerbescheiden erfasst werden und weiters 1997 bis 2003 alle
detailliert dargestellten Sonderausgaben sofort und in voller Höhe zum
Abzug gelangen sollen.
Zur Berufung gegen den
Einkommensteuervorauszahlungsbescheid 2004 und Folgejahre wird vermerkt, dass
gemäß den vorliegenden Einnahmen aus dem vermieteten Objekt bis dato
Mietausfälle in Höhe von € 6.600,00 zu verzeichnen seien und bis
Ende des Jahres 2004 würden mit weiteren Einbußen von rd.€
6.000,00 gerechnet, sodass insgesamt für 2004 mit einer Gewinnreduktion von
€ 12.000,00 gerechnet werde.
Demnach und unter dem Aspekt, dass alle Sonderausgaben in
Zukunft anzuerkennen seien, werde beantragt, dass die
Einkommensteuervorauszahlungen für das Jahr 2004 von € 11.229,26 auf
€ 7.750,00 herabgesetzt werden.
Im Falle einer negativen Berufungsentscheidung werde um
Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung bei der
Abgabenbehörde zweiter Instanz ersucht.
Am 19.10. 2004 gab die Betriebsprüferin zur
eingebrachten Berufung folgende Stellungnahme ab:
"Es wird auf die Stellungnahme der Betriebsprüfung zur
Berufung gegen die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend die einheitliche und
gesonderte Feststellung hinsichtlich der Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung für die Jahre 1997 bis 2000 verwiesen. Der bekämpfte
Einkommensteuerbescheid 2003 wurde nicht geprüft; daher erfolgt auch keine
Stellungnahme.
Zu den Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträgen
wird festgehalten, dass diese nach Ansicht der Betriebsprüfung
Werbungskosten darstellen (Es werde auf das Lohnsteuerprotokoll 1999, AÖFV
197/1999 verwiesen).
In einer Gegenäußerung dazu hielt der
steuerliche Vertreter fest, dass die Rechtsansicht der Betriebsprüfung
hinsichtlich der Kranken- und Pensionsversicherung falsch sei, da es sich bei
§ 19a ASVG um eine freiwillige Kranken- und Pensionsversicherung handelt
und diese Pensionsbeiträge Sonderausgaben darstellten (AÖFV
197/1999).
Mit Schreiben vom 28.11.2005 ersuchte der steuerliche
Vertreter um Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung vor dem
Berufungssenat 2. Instanz.
Die Einkommensteuer für das Jahr 2004 wurde mit
Bescheid vom 12.10.2005 veranlagt, für das Kalenderjahr 2005 erging ein
Einkommensteuerbescheid am 9.6.2006.
Am 24.11.2005 wurde die offene Berufung betreffend
Einkommensteuer 1997 bis 2003 dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung
vorgelegt.
Am 6. Juni 2006 versendete die Referentin des
Unabhängigen Finanzsenates dem Finanzamt einen Vorhalt folgenden
Inhaltes:
"In dem
anhängigen Berufungsverfahren ist strittig, ob zum einen der Nachkauf von
Beitragszeiten des Bw. zur Pensionsversicherung im Jahr 2003 und zum anderen die
Leistung freiwilliger Pensionsversicherungsbeiträge für die Gattin des
Bw. in den Jahren 1998 bis 2003 als Sonderausgaben abzugsfähig sind. Nach
Angaben des Bw. sollen 72,70% der geleisteten Beiträge für die Gattin
freiwillige Pensionsversicherungsbeiträge darstellen.
Das Finanzamt
wird um Äußerung zu diesem Vorbringen gebeten.
Laut Tz. 12 des
Berichtes gemäß
§ 151 Abs. 3 BAO vom 25.5.2004 sind
Beiträge zu einer inländischen gesetzlichen Krankenversicherung auch
dann als Werbungskosten abzugsfähig, wenn sie keine
Pflichtversicherungsbeiträge darstellen (§ 16 Abs. 1 Z 4 lit. e
EStG 1988). Diese Aussage ist richtig, allerdings handelt es sich nach dem
Vorbringen des Bw. um keine Krankenversicherungsbeiträge, sondern um
freiwillige Pensionsbeiträge bzw. den Nachkauf von
Versicherungszeiten.
Der Nachkauf
von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung unterliegt
nicht den Einschränkungen des § 18 Abs. 3 Z 2 EStG 1988. Es ist
daher vorerst nicht ersichtlich, aus welchen Gründen dieser Nachkauf nicht
als Sonderausgabe anerkannt wurde.
Hingegen liegt
hinsichtlich der Gattin offenbar keine Weiterversicherung nach § 17 ASVG,
sondern eine Selbstversicherung nach § 19a ASVG vor. Selbst wenn
diesbezüglich keine Pflichtbeiträge vorliegen sollten, handelt es sich
diesbezüglich um "Topfsonderausgaben" und käme die Einschleifregelung
des § 18 Abs. 3 Z 2 EStG 1988 zum Tragen.
Das Finanzamt beantwortete den Vorhalt wie folgt:
"Nach Angaben des Bw. sollen 72,70% der geleisteten
Beiträge für die Gattin freiwillige Pensionsversicherungsbeiträge
darstellen. Laut Schreiben der Wiener Gebietskrankenkassa vom 22.3.2005 an die
Gattin des Bw. entfallen vom monatlichen Betrag für die Selbstversicherung
72,70% auf die Pensionsversicherung.
Die Ausführungen in Tz 12 des
Betriebsprüfungsberichtes beziehen sich auf die Jahre 1998 bis 2002 und die
als Sonderausgaben geltend gemachten Beträge für die freiwillige
Selbstversicherung gem. § 19a ASVG für die Gattin des Bw.
Nach Ansicht des Finanzamtes liegt kein Nachkauf
vor.
Gem. § 18 Abs 3 Z 1 EStG 1988 können Ausgaben des
Abs 1 Z 2,3 und 5 auch dann abgesetzt werden, wenn sie für den nicht
dauernd getrennten Ehegatten und für Kinder geleistet werden.
Laut den Bestätigungen der Gebietskrankenkasse hat die
Gattin des Bw. die Beträge gezahlt.
Nach der Aktenlage kann somit nicht als erwiesen angenommen
werden, dass der Bw. die Ausgaben für die Gattin tatsächlich geleistet
hat.
Für den Fall, dass er sie tatsächlich geleistet
hätte, müssten die Beträge im Feststellungsverfahren
berücksichtigt werden, den sie stehen im wirtschaftlichen Zusammenhang mit
der Tätigkeit der Gattin des Bw. für die Hausgemeinschaft, an der der
Bw. Miteigentümer ist".
Das Vorhalteverfahren wurde dem steuerlichen Vertreter des
Bw. zur Kenntnisnahme übersendet.
Mit Schreiben vom 17.10.2007 zog der steuerliche Vertreter
des Bw. den Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung
zurück.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1. Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung
Die Höhe der Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung ergibt sich aus den Bescheiden über die einheitliche und
gesonderte Feststellung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung vom
13.5.1998 (für das Kalenderjahr 1997), 7.5.1999 (für das Kalenderjahr
1998), 12.4.2000 (für das Jahr 1999), und vom 10.5.2001 (für das Jahr
2000).
Die strittigen Einkommensteuerbescheide sind insoweit von
diesen Feststellungsbescheiden abgeleitet und sind die in den
Feststellungsbescheiden getroffenen Feststellungen den Einkommensteuerbescheiden
zugrunde zu legen.
Die Feststellungsbescheide vom 25.5.2004, bzw. vom 8.6.2004
sind auf Grund der Berufungsentscheidung vom 25.10.2007, RV/2104-W/05, aus dem
Rechtsbestand ausgeschieden.
2. Einkünfte aus
Kapitalvermögen
Die in den Feststellungsbescheiden nicht erfassten
Zinsenbeträge, die in den von der Mutter des Bw. einbehaltenen Zahlungen
enthalten sind, sind antragsgemäß als Einkünfte aus
Kapitalvermögen wie folgt zu erfassen (alle Beträge in ATS)
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1997
|
75.642,00
|
1998
|
17.081,00
|
1999
|
10.087,00
|
2000
|
693,00
|
2001
|
0,00
|
2002
|
0,00
|
2003
|
0,00
3.
Sonderausgaben
Strittig ist, ob zum einen der Nachkauf von Beitragszeiten
des Bw. zur Pensionsversicherung im Jahr 2003 und zum anderen die Leistung
freiwilliger Pensionsversicherungsbeiträge für die Gattin des Bw., in
den Jahren 1998 bis 2003 als Sonderausgaben abzugsfähig sind.
Aktenkundig ist eine Bestätigung der
Pensionsversicherungsanstalt vom 9.3.2004, wonach der Bw. im Kalenderjahr 2003
zwecks Beitragsentrichtung für Schul-, Studien- und Ausbildungszeiten
6.802,80 € entrichtet wurden.
Zu den Sonderausgaben enthält der
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2003 lediglich die Begründung,
dass der Gesamtbetrag der Einkünfte 50.900 €
übersteige und
deswegen die "Topfsonderausgaben" nicht berücksichtigt werden
konnten.
Die Betriebsprüferin verweist in ihrer Stellungnahme
darauf, dass sie das Jahr 2003 nicht geprüft habe.
Der Nachkauf von Versicherungszeiten in der gesetzlichen
Pensionsversicherung unterliegt nicht den Einschränkungen des § 18
Abs. 3 Z 2 EStG 1988 ("...für Ausgaben im Sinne des Abs. 1 Z 2
bis 4 mit Ausnahme der Beiträge für eine freiwillige
Weiterversicherung einschließlich des Nachkaufs von Versicherungszeiten in
der gesetzlichen Pensionsversicherung und vergleichbarer Beiträge an
Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der
selbständig Erwerbstätigen...").
Dies wurde dem Finanzamt mit Schreiben vom 6.6.2006
vorgehalten.
Mit Schreiben vom 23.6.2006 räumte das Finanzamt ein,
dass diesbezüglich ein Nachkauf vorliege.
Der Nachkauf von Versicherungszeiten i.H. v.
6.802,80 € im Jahr 2003 stellt daher eine Sonderausgabe (Kennzahl 450)
dar.
Nach Angaben des Bw. sollen 72,70% der vom Bw. für die
Gattin geleisteten Zahlungen um "freiwillige Pensionsbeitragszahlungen" für
geringfügig Beschäftigte handeln.
Der Betriebsprüfungsbericht verweist in diesem
Zusammenhang darauf, dass Beiträge zu einer inländischen gesetzlichen
Krankenversicherung auch dann als Werbungskosten abzugsfähig sind, wenn sie
keine Pflichtversicherungsbeiträge darstellen (§ 16 Abs. 1 Z 4
lit. e EStG 1988).
Freilich geht es hier hinsichtlich des strittigen
Betragsteils nicht um Beiträge zu einer inländischen gesetzlichen
Krankenversicherung, sondern um freiwillige Pensionsbeiträge.
Das Finanzamt hält die Abzugsfähigkeit zum einen
deswegen nicht gegeben, da es sich hier nicht um einen Nachkauf handle, und zum
anderen sei die Zahlung durch den Bw. selbst nicht erwiesen, da laut
Bestätigungen die Gattin die Zahlungen geleistet habe.
Nach den vorgelegten Unterlagen ist hier keine
Weiterversicherung nach § 17 ASVG ("Weiterversicherung in der
Pensionsversicherung"), sondern eine Selbstversicherung nach § 19a
ASVG ("Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung") gegeben.
Diese Selbstversicherung umfasst sowohl Kranken- als auch
Pensionsversicherung.
Da es sich bei diesen Zahlungen weder um Ausgaben für
eine freiwillige Weiterversicherung noch für den Nachkauf von
Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung im Sinne des §
18 Abs. 3 Z 2 EStG 1988 handelt, kommt eine Abzugsfähigkeit als
Sonderausgabe nur im Rahmen des § 18 Abs. 3 Z 2 letzter Satz EStG 1988 in
Betracht. Dieser Bestimmung zufolge vermindert sich das Sonderausgabenviertel
(der Pauschbetrag nach Abs. 2) ab einem Gesamtbetrag der Einkünfte von
mehr als 36.400 Euro gleichmäßig in einem solchen Ausmaß, dass
sich bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 50.900 Euro (zuvor: 700.000
Schilling) kein absetzbarer Betrag mehr ergibt.
Da der Gesamtbetrag der Einkünfte in den Streitjahren
stets über 700.000 Schilling bzw. 50.900 Euro gelegen ist, ist der
Sonderausgabenabzug nicht möglich. Diesbezüglich kann dem
Berufungsbegehren nicht Rechnung getragen werden.
Eine Verhandlung -wie im gesonderten Schriftsatz vom
28.11.2005 beantragt- vor dem gesamten Berufungssenat gem. § 282 Abs 1 BAO
findet nicht statt. Ein diesbezüglicher Antrag kann ausschließlich in
der Berufung bzw. im Vorlageantrag selbst beantragt werden (§ 282 Abs 1 Z 1
BAO). Es genügt nicht, dass ein solcher Antrag in einem ergänzenden
Schriftsatz gestellt wird (zB VwGH 24.3.2004, 98/14/0179).
Beilage:
12 Berechnungsblätter
Wien, am 25.
Oktober 2007
Normen und Schlagworte
- § 27 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 18 Abs. 3 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Vermietung und VerpachtungFeststellungsbescheidAusscheiden aus dem RechtsbestandKapitalvermögenSonderausgaben
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2139-W/05
- Stammnummer
- 31192
- Gültig
- 25.10.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF