Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1779-W/02
Keine Abänderung eines Bescheides gemäß § 295 Abs. 1 BAO, wenn der Grundlagenbescheid nicht rechtwirksam erlassen wurde
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/1779-W/02vom 02.06.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Feststellungsbescheide gemäß § 188 BAO, die nach Beendigung einer Personengesellschaft an diese ergehen, entfalten keine Rechtswirksamkeit.
Die Anwendung des § 295 Abs 1 BAO setzt die Bindung eines nachfolgenden Bescheides an einen wirksam ergangenen Grundlagenbescheid voraus. Entfaltet jedoch der Grundlagenbescheid keine Rechtswirksamkeit, liegt eine Abänderungsbefugnis der Abgabenbehörde gemäß § 295 Abs 1 BAO nicht vor.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat durch den Senat XYZam 2. Juni 2004
über die Berufung der Bw., vertreten durch Mag. Dr. Thomas
Keppert, gegen die gemäß
§ 295 Abs 1 BAO
geänderten Bescheide des Finanzamtes für den 4., 5. und
10. Bezirk betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1985 und 1989
sowie gegen die gemäß
§ 293 b BAO berichtigten Bescheide
betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1985 und 1989 nach in Wien
durchgeführter Berufungsverhandlung entschieden:
1.
Der Berufung gegen die gemäß
§ 295 Abs 1 BAO
geänderten Bescheide betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1985 und
1989 wird Folge gegeben. Die angefochtenen Bescheide werden
aufgehoben. 2. Die Berufung gegen die gemäß
§ 293 b
BAO berichtigten Bescheide betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1985
und 1989 wird gemäß
§ 273 Abs. 1 lit.a BAO als unzulässig
(geworden) zurückgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Strittig ist unter anderem, ob Bescheide, die an eine
bereits seit Jahren im Firmenbuch gelöschte Kommanditgesellschaft
adressiert wurden, als nicht erlassen gelten.
Die Berufungswerberin (Bw) erhob Berufung gegen die
gemäß
§ 295 Abs 1 und § 293 b BAO
erlassenen Bescheide betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1985 und 1989
vom 10. April 2000 bzw 26. Juli 2000 und begründete diese unter
anderem damit, dass die am 5. November 1999 erlassenen Grundlagenbescheide
über die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte 1985
und 1989 der C GmbH & Co KG als Bescheidadressaten die C GmbH
& Co KG enthielten und als Zustellungsbevollmächtigter der
Masseverwalter der C GmbH & Co KG, Herr Dr X Y angeführt
sei. Da die C GmbH & Co KG bereits seit Jahren im Firmenbuch
gelöscht sei, würden die Grundlagenbescheide infolge nicht
ordnungsgemäßer Zustellung als nicht erlassen gelten, entfalteten
damit keine Wirkung und seien nichtig. Darüber hinaus sei die Zustellung an
den nicht zustellungsbevollmächtigten Masseverwalter der C GmbH
erfolgt. Aufgrund der Nichtigkeit und nicht ordnungsgemäß erfolgten
Zustellung der Grundlagenbescheide, entfalteten diese gegenüber der Bw
keine Wirkung, womit auch die Folgeänderung abgeleiteter Bescheide nach
§ 295 Abs 1 BAO in Leere gehe und sämtliche angefochtenen
Bescheide nichtig seien.
Der
Senat hat erwogen:
Folgender Sachverhalt wird als erwiesen angenommen und der
Entscheidung zu Grunde gelegt:
Die Bw war in den Streitjahren 1985 und 1989 als
Kommanditistin mit einer Einlage von 20 % am Kapital der C GmbH &
Co KG beteiligt, ihr Gatte - ebenfalls als Kommanditist - mit
70 % und die C GmbH als Komplementär mit 10 %. Die Bw und
ihr Gatte verkauften mit Wirkung 30. September 1989 ihre Anteile an der
Kommanditgesellschaft (KG) an die Komplementär-GmbH, an deren Stammkapital
die Bw zu 20 % und ihr Gatte zu 80 % beteiligt waren. Laut
Handelsgericht Korneuburg vom 16. Oktober 1989 wurde die GmbH & Co KG
aufgelöst und erlosch am 12. Dezember 1990.
Am 5. November 1999 wurden zwei Bescheide hinsichtlich
der Feststellung von Einkünften gemäß
§ 188 BAO
für die beiden Streitjahre 1985 und 1989, adressiert an die C GmbH
& Co KG, zu Handen MV Dr X Y vom Betriebsfinanzamt erlassen: das
Verfahren hinsichtlich des Streitjahres 1985 wurde gemäß
§ 303 Abs 4 BAO wieder aufgenommen und die erzielten
Einkünfte aus Gewerbebetrieb gemäß
§ 188 BAO für
die Bw in Höhe von 245.968 S festgestellt. Die im Jahr 1989 erzielten
Einkünfte aus Gewerbebetrieb wurden gemäß
§ 200
Abs 1 BAO vorläufig für die Bw in Höhe von 1.995.195 S
festgestellt.
Das Wohnsitzfinanzamt der Bw änderte daraufhin die
Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1985 und 1989 (10. April 2000)
gemäß
§ 295 Abs 1 BAO. Mit Bescheid vom 26. Juli
2000 berichtigte das Wohnsitzfinanzamt die geänderten
Einkommensteuerbescheide für die beiden Jahre 1985 und 1989
gemäß
§ 293b BAO dahingehend, dass Lohnsteuer in Höhe
von 84.518,40 S (1985) bzw 66.012 S (1989) in Abzug gebracht und
für das Jahr 1989 ein Verlustabzug in Höhe von 1.294.914
berücksichtigt wurde.
Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den Akten des Betriebs-
und des Wohnsitzfinanzamtes und war rechtlich folgendermaßen zu
würdigen:
Gemäß
§ 93 Abs 2 BAO ist jeder
Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, hat den Spruch zu
enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft)
zu nennen, an die er ergeht. Nach ständiger Rechtsprechnung ist die
Personenumschreibung notwendiger Bestandteil eines Bescheidspruchs mit der
Wirkung, dass ohne gesetzmäßige Bezeichnung des Adressaten im
Bescheidspruch (zu dem auch das Adressfeld zählt) kein individueller
Verwaltungsakt gesetzt wird (vgl das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshof vom
8.5.2003, 99/15/0184).
Gemäß
§ 188 Abs 1 lit b BAO
werden die Einkünfte aus Gewerbebetrieb, wenn an diesen Einkünften
mehrere Personen beteiligt sind, einheitlich und gesondert festgestellt. Der
Feststellungsbescheid ergeht gemäß
§ 191 Abs 1
lit c leg cit in den Fällen des § 188 an die
Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene
Rechtspersönlichkeit, deren Gesellschaftern (Mitgliedern) gemeinschaftliche
Einkünfte zugeflossen sind.
Ist eine Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne
eigene Rechtspersönlichkeit im Zeitpunkt, in dem der Feststellungsbescheid
ergehen soll, bereits beendigt, so hat gemäß
§ 191 Abs 2
BAO der Bescheid an diejenigen zu ergehen, die in den Fällen des Abs 1
lit a am Gegenstand der Feststellung beteiligt waren oder denen in den
Fällen des Abs 1 lit c gemeinschaftliche Einkünfte
zugeflossen sind.
Nach der Rechtsprechnung des Verwaltungsgerichtshofes folgt
aus § 191 Abs 1 lit c BAO iVm § 191 Abs 2 leg
cit, dass dann, wenn der Abgabenbehörde nicht rechtsfähige
Personenzusammenschlüsse als Gemeinschaften (Vereinigungen)
gegenübertreten, der Feststellungsbescheid an eben diese Gemeinschaft
(Vereinigung) zu richten ist, solange diese besteht; unzulässig ist es im
Hinblick auf § 191 Abs 2 BAO jedoch, den Bescheid an eine
Gemeinschaft zu richten, die nicht mehr besteht (vgl Beschluss des
Verwaltungsgerichtshofs vom 26.6.2002, 97/13/0117). Ein Feststellungsbescheid
gemäß
§ 188 BAO, der nach Beendigung der
Personengemeinschaft an diese ergeht, entfaltet keine
Rechtswirksamkeit.
Durch die Vereinbarung zwischen der C GmbH einerseits
sowie der Bw und ihrem Gatten andererseits, wonach letztere ihre
Kommandit-Einlage mit Wirkung vom 30. September 1989 an die
Komplementär GmbH verkauften, schieden die beiden einzigen Kommanditisten
aus der KG aus, die C GmbH & Co KG wurde aufgelöst (Handelsgericht
Korneuburg vom 16. Oktober 1989) und erlosch (Handelsgericht Korneuburg 12.
Februar 1990) und das Geschäft wurde von der C GmbH übernommen.
Dieser Vorgang, der einer Geschäftsübernahme gemäß
§ 142 HGB gleichzuhalten ist, bewirkt die Vollbeendigung der
Personengesellschaft, deren Geschäft durch die übernehmende
Gesellschafterin, nämlich der C GmbH, ohne Liquidation
fortgeführt wird.
Soweit das Betriebsfinanzamt Feststellungsbescheide
betreffend 1985 und 1989 mit Datum 5. November 1999 erlassen und an die
C GmbH & Co KG adressiert hat, ist festzuhalten, dass der
Bescheidadressat im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht mehr bestanden hat,
rechtlich nicht mehr existent war, und die in Rede stehenden
Feststellungsbescheide für die Jahre 1985 und 1989 daher ins Leere gegangen
sind.
Ist gemäß
§ 295 Abs 1 BAO ein
Bescheid von einem Feststellungsbescheid abzuleiten, so ist er ohne
Rücksicht darauf, ob die Rechtskraft eingetreten ist, im Fall der
nachträglichen Abänderung, Aufhebung oder Erlassung des
Feststellungsbescheides von Amts wegen durch einen neuen Bescheid zu ersetzen
oder, wenn die Voraussetzungen für die Erlassung des abgeleiteten
Bescheides nicht mehr vorliegen, aufzuheben. Mit der Änderung oder
Aufhebung des abgeleiteten Bescheides kann gewartet werden, bis die
Abänderung oder Aufhebung des Feststellungsbescheides oder der
nachträglich erlassene Feststellungsbescheid rechtskräftig geworden
ist.
Die Anwendung des § 295 Abs 1 BAO setzt die Bindung
eines nachfolgenden Bescheides an einen vorangehenden bzw. die Wirksamkeit des
Grundlagenbescheides gegenüber dem Adressaten des abgeleiteten Bescheides
voraus. Bestehen diese Bindungen bzw. Wirkungen nicht, liegt eine
Abänderungsbefugnis der Abgabenbehörde gemäß
§ 295 Abs
1 BAO nicht vor (vgl. VwGH 6.4.1995, 93/15/0088 und die darin zitierte
Literatur).
Da es sich somit bei den beiden Feststellungsbescheiden
für die Jahre 1985 und 1989 um sogenannte Nichtbescheide handelt, konnte
eine Abänderung der ursprünglichen Feststellungsbescheide durch sie
nicht bewirkt werden. Damit konnten durch diese Nichtbescheide auch nicht die
Rechtsfolgen des § 295 Abs 1 BAO bewirkt werden. Mangels
rechtswirksam ergangener Feststellungsbescheide erfolgte die Erlassung der
gemäß
§ 295 Abs 1 BAO erlassenen
Änderungsbescheide zu Unrecht. Sie sind daher aufzuheben.
Wird jedoch ein berichtigter Bescheid aufgehoben, so
verliert der gemäß
§ 293 b BAO berichtigende Bescheid
seine rechtliche Grundlage; eine gegen ihn gerichtete Berufung ist als
unzulässig geworden zurückzuweisen (vgl Ritz: Bundesabgabenordnung,
Kommentar, § 293 BAO, Tz 24 und die zitierte Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofs).
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien,
2. Juni 2004
Normen und Schlagworte
- § 93 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 188 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 191 Abs. 1 lit. c BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 191 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 191 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 142 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 295 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 293b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/1779-W/02
- Stammnummer
- 10244
- Gültig
- 02.06.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF