Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0057-F/03
1. Anfechtbarkeit eines von einem Feststellungsbescheid abgeleiteten Bescheides 2. Anspruchszinsen, Bindung an Stammabgabenbescheid
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0057-F/03vom 29.09.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Anfechtung eines Steuerbescheides, welche lediglich mit Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit eines dem Steuerbescheid zugrunde liegenden Feststellungsbescheides begründet ist, ist in der Sache zurückzuweisen (vgl. Ritz, BAO, Kommentar, § 252 Tz 3; VwGH 23.3.2000, 2000/15/0001). Sind jedoch der abgeleitete Bescheid und der Feststellungsbescheid gleichzeitig angefochten, ist es im Hinblick auf die Bestimmung des § 289 Abs. 2 BAO, welche die Abgabenbehörde zweiter Instanz berechtigt, einen angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, vertretbar, im Rahmen einer Rechtsmittelentscheidung betreffend den abgeleiteten Bescheid im Anschluss an die Änderung des Grundlagenbescheides auch Folgeänderungen gemäß § 295 BAO vorzunehmen (vgl. VwGH 9.11.1983, 83/13/0088).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der SE, vertreten durch MW, gegen die
Bescheide des Finanzamtes Feldkirch betreffend Einkommensteuer 1999 und 2000
sowie die Festsetzung von Anspruchszinsen für das Jahr 2000
entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungsführerin war neben ihrer Mutter mit 99%
an der V-KEG beteiligt. Nachdem aus dem gastgewerblichen Betrieb der KEG in den
Jahren 1999 und 2000 Verluste in Höhe von 151.042,00 S (1999) bzw.
40.728,00 S (2000) erklärt wurden, stellte das Finanzamt, den
Ergebnissen einer die KEG betreffenden Betriebsprüfung Rechnung tragend,
mit Bescheiden vom 12. November 2002 über die einheitliche und
gesonderte Feststellung von Einkünften für das Jahr 1999
Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 285.665,00 S und
für das Jahr 2000 in Höhe von 1,400.888,00 S fest. Der auf die
Berufungsführerin entfallende Anteil wurde mit 282.808,00 S (1999)
bzw. 1.382.318,00 S (2000) festgestellt.
Den an die Berufungsführerin ergangenen
Einkommensteuerbescheiden für die Jahre 1999 und 2000 wurden die in den
genannten Feststellungsbescheiden für die Berufungsführerin
ausgewiesenen Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu Grunde gelegt. Auf Grund der
aus dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2000 resultierenden
Nachforderung in Höhe von 42.357,36 € wurden der
Berufungsführerin mit Bescheid vom 11. November 2002 Anspruchszinsen in
Höhe von 2.264,27 € vorgeschrieben.
Gegen die Bescheide betreffend Einkommensteuer 1999 und
2000 sowie die Festsetzung von Anspruchszinsen für das Jahr 2000 wandte
sich der steuerliche Vertreter mit Berufung bzw. nach Ergehen über die
Einkommensteuerbescheide absprechender Berufungsvorentscheidungen mit
Vorlageantrag. Begründend wurde auf die gegen die Feststellungsbescheide
erhobenen Berufungen verwiesen, in denen der Nachweis der unrichtigen
Einkünfteermittlung erbracht worden sei.
Über
die Berufungen wurde erwogen:
1.
Einkommensteuer 1999 und 2000
Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt zum Ausdruck
gebracht, dass aus dem Normengefüge und der Systematik der
Bundesabgabenordnung hinsichtlich der einheitlichen und gesonderten Feststellung
von Einkünften auf den Willen des Gesetzgebers zu schließen ist, dass
alle Feststellungen, die die gemeinschaftlich erzielten Einkünfte aus Land-
und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit und Vermietung
und Verpachtung betreffen, im Feststellungsverfahren mit Bindungswirkung
für die Abgabenbescheide der Teilhaber getroffen werden sollen, weil
abgabenrechtlich relevante Feststellungen zweckmäßigerweise in jenem
Verfahren zu treffen sind, in dem der maßgebende Sachverhalt mit dem
geringsten Verwaltungsaufwand ermittelt werden kann (vgl. VwGH 28.11.2001,
97/13/0204 und die dort angeführten Judikate).
Im Sinne dieser Systematik kann gemäß
§ 252 Abs. 1 BAO ein Bescheid, dem Entscheidungen zugrunde
liegen, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, nicht mit der
Begründung angefochten werden, dass die im Feststellungsbescheid
getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind.
Bei den gegenständlich an die Berufungsführerin
ergangenen Einkommensteuerbescheiden 1999 und 2000 handelt es sich ohne jeden
Zweifel um von den Feststellungsbescheiden abgeleitete Bescheide und konnte
daher die Höhe bzw. Zurechnung der anteiligen Einkünfte der
Berufungsführerin aus ihrer Beteiligung an der KEG nach dem unzweifelhaften
Inhalt der Bestimmung des § 252 Abs. 1 BAO nicht mit Berufung
gegen die Einkommensteuerbescheide wirksam bekämpft werden. Vielmehr ist
die Anfechtung eines Steuerbescheides, welche lediglich mit Einwendungen gegen
die Rechtmäßigkeit eines dem Steuerbescheid zugrunde liegenden
Feststellungsbescheides begründet ist, in der Sache abzuweisen (vgl. Ritz,
BAO, Kommentar2, § 252
Tz 3, sowie unter vielen VwGH 23.3.2000, 2000/15/0001).
Anzumerken ist jedoch, dass gegenständlich nicht nur
die Einkommensteuerbescheide der Jahre 1999 und 2000, sondern auch die diesen
zugrunde liegenden Feststellungsbescheide angefochten wurden und die in Rede
stehenden Feststellungsbescheide vom unabhängigen Finanzsenat mit Bescheid
vom heutigen Tag (RV/0113-F/03) aufgrund unterlassener Ermittlungen unter
Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz
aufgehoben wurden (§ 289 Abs. 1 BAO). Im Hinblick auf die
Bestimmung des § 289 Abs. 2 BAO, die die Abgabenbehörde
zweiter Instanz berechtigt, einen angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung
abzuändern, wäre es daher durchaus vertretbar, im Rahmen einer
Rechtmittelentscheidung betreffend den abgeleiteten Bescheid im Anschluss an die
Änderung (Aufhebung) des Grundlagenbescheides auch Folgeänderungen
gemäß
§ 295 BAO vorzunehmen (vgl. VwGH 9.11.1983,
83/13/0088). Nachdem aber einerseits sich aus dem Gesetz keine Verpflichtung zu
einer solchen Vorgehensweise ergibt - vielmehr sieht § 295
Abs. 1 BAO gerade auch für den Fall eines geänderten
(aufgehobenen) Grundlagenbescheides die Erforderlichkeit der
bescheidmäßig zu verfügenden Abänderung der von ihm
abgeleiteten Abgabenbescheide vor, wobei zugewartet werden kann, bis die
Abänderung (Aufhebung) des Feststellungsbescheides rechtskräftig
geworden ist - und andererseits die Ergebnisse der vom Finanzamt
anzustellenden Ermittlungen ungewiss sind, sah sich der unabhängige
Finanzsenat aus verwaltungsökonomischen Gründen nicht zu einer
gleichzeitigen Änderung der abgeleiteten Bescheide veranlasst und war daher
spruchgemäß zu entscheiden. Die Erlassung auf § 295
Abs. 1 BAO gestützter (neuer) Einkommensteuerbescheide für die
Jahre 1999 und 2000 fällt somit in die Zuständigkeit der
Abgabenbehörde erster Instanz.
2.
Anspruchszinsen
Gemäß
§ 205 Abs. 1 BAO sind
Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich
aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen, nach
Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt
gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des
Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der
Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen).
Nach dem Normzweck des § 205 BAO gleichen
Anspruchszinsen die Zinsvorteile bzw. Zinsnachteile aus, die sich aus
unterschiedlichen Zeitpunkten der Abgabenfestsetzung ergeben. Dabei löst
jede Nachforderung bzw. Gutschrift gegebenenfalls einen (neuen)
Anspruchszinsenbescheid aus. Es liegt daher je Differenzbetrag eine Abgabe vor,
wobei der Zinsenbescheid an die Höhe der im Spruch des zur Nachforderung
oder Gutschrift führenden Bescheides ausgewiesenen Nachforderung bzw.
Gutschrift gebunden ist. Aufgrund dieser Bindung ist der Zinsenbescheid aber
nicht (mit Aussicht auf Erfolg) mit der Begründung anfechtbar, der
maßgebende Stammabgabenbescheid (gegenständlich somit der
Einkommensteuerbescheid 2000) sei inhaltlich rechtswidrig (vgl. Ritz,
BAO-Handbuch, Seite 128) und war daher auch diesbezüglich
spruchgemäß zu entscheiden.
Erweist sich der die strittigen Nachforderungszinsen
bedingende Einkommensteuerbescheid 2000 jedoch nachträglich als
rechtswidrig und wird er entsprechend zu Gunsten der Berufungsführerin
abgeändert (siehe oben), so egalisiert ein als Folge des Wegfalles der
rechtswidrigen Nachforderung zu erlassender Gutschriftzinsenbescheid die
Belastung mit Nachforderungszinsen.
Feldkirch,
am 29. September 2005
Normen und Schlagworte
- § 252 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 205 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 289 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0057-F/03
- Stammnummer
- 18814
- Gültig
- 29.09.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF