Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1985-W/03
1. Vorliegen eines Firmenwertes 2. Mündlicher Vertrag über Veräußerung eines Mitunternehmeranteiles zwischen nahen Angehörigen 3. Höhe des Freibetrages aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteiles
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1985-W/03vom 14.09.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., Adr., vertreten durch Stb.,
gegen die Bescheide des Finanzamtes X.2 betreffend Feststellung von
Einkünften gemäß
§ 188 BAO für die Jahre 1994
bis 1996 entschieden:
Die Berufung
betreffend einheitliche und gesonderte Feststellung gemäß
§ 188
BAO für das Jahr 1994 wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid
betreffend einheitliche und gesonderte Feststellung gemäß
§ 188
BAO für das Jahr 1994 bleibt unverändert.
Der Berufung
betreffend einheitliche und gesonderte Feststellung gemäß
§ 188
BAO für die Jahre 1995 und 1996 wird teilweise Folge gegeben.
Die Bescheide betreffend
einheitliche und gesonderte Feststellung gemäß
§ 188 BAO
für die Jahre 1995 und 1996 werden abgeändert.
Die getroffenen
Feststellungen sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe zu entnehmen
und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Die Bw. ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung
und Co Kommanditgesellschaft. Der Gegenstand der Gesellschaft umfaßte im
streitgegenständlichen Zeitraum laut Gesellschaftsvertrag im Wesentlichen
den Betrieb des Baumeistergewerbes, die Erzeugung von Baumaterialien und
Bauteilen sowie den Handel mit Baustoffen, Baustählen und Formeisen.
Bei der Bw. fand eine die Jahre 1994 bis 1996 betreffende
Betriebsprüfung statt. Die Betriebsprüfung hat - soweit für das
gegenständliche Berufungsverfahren von Relevanz - folgende Feststellungen
getroffen:
"Tz 17 a
Firmenwert
Die Folgeänderungen
aus den Prüfungsfeststellungen bei der A.KG
,
St.Nr.N5 hinsichtlich des Firmenwertes,
resultierend aus dem Ausscheiden des Komplementärs, der
S.GmbH sowie des vorletzten
Kommanditisten, der S.KG, betreffend
die laufende Afa der Jahre 1994 - 1996 im Betrag von S 1.050.272,- sowie die
Teilwertabschreibung 1996 in Höhe von S 12.603.271,- wurden
durchgeführt. ..."
In den Tz 12, 15 und 16 des Betriebsprüfungsberichtes
vom 24. Jänner 2002 betreffend die A.KG, St.Nr. N5 des Finanzamtes X., wird
wie folgt ausgeführt:
"Tz 12
Anteilsveräußerung 1994
Zum 31.5.1994 schieden
die Komplementärin, die S.GmbH und
die Kommanditisten, die S.KG unter
Abtretung ihrer Anteile aus dem prüfungsgegenständlichen Unternehmen
aus. Die zu diesem Zeitpunkt bestehenden, negativen Verrechnungskonten wurden
nicht aufgefüllt. Ein Kaufpreis wurde weder vereinbart noch bezahlt. Aus
dem Gesellschaftsvertrag ist keine vertragliche Vereinbarung bezüglich des
Auffüllens des negativen Kapitalkontos zu entnehmen.
Die Anteile der
ausscheidenden Mitunternehmer werden vom verbleibenden Kommanditisten, der
Bw. übernommen. Mit dem
Ausscheiden des Komplementärs sowie des vorletzten Kommanditisten wurde die
Mitunternehmerschaft als solche beendet. Das Unternehmen wurde in der Folge ohne
Liquidation mit allen Aktiven und Passiven gemäß
§ 142 (1) HGB
vom verbleibenden Gesellschafter, der Bw.
übernommen.
Tz 15 Firmenwert -
Ergänzungsbilanz Bw.
Den, vom verbleibenden
Gesellschafter, der Bw.
übernommenen, negativen Kapitalkonten
wurde vom geprüften Unternehmen, der
A.KG mangels stiller Reserven ein
Firmenwert in Höhe von S 15.754.087,00 als Aktivpost in der
Ergänzungsbilanz gegenübergestellt.
Mit dem Ausscheiden des
Komplementärs sowie des vorletzten Kommanditisten wurde die
Mitunternehmerschaft als solche beendet. Das Unternehmen wurde in der Folge ohne
Liquidation mit allen Aktiven und Passiven gemäß
§ 142 HGB vom
verbleibenden Alleingesellschafter, der Bw.
übernommen. Die zu diesem Zeitpunkt
erfolgten Aufträge der A.KG werden
von der Bw. bis 1996 beendet. Zum
31.12.1996 wurde in der Folge der mit S 13.862.987,00 in der Bilanz der
Bw. stehende Firmenwert zur Gänze
wertberichtigt und dies damit begründet, daß durch die Erledigung der
Aufträge kein Firmenwert mehr vorhanden war.
Im Zuge der
Betriebsprüfung wurde dazu festgestellt, daß das geprüfte
Unternehmen zum Zeitpunkt des in Tz. 12 dargestellten Ausscheidens der beiden
Mitunternehmer nicht nur buchmäßig überschuldet war und weder
stille Reserven noch ein Firmenwert im Unternehmen existierte. Die negativen
Kapitalkonten der ausscheidenden Gesellschafter sind entsprechend der
gesellschaftsvertraglichen Absprache dem verbleibenden "Altgesellschafter" in
einer fiktiven Ergänzungsbilanz mit Wirkung einer Betriebsausgabe in
Höhe von S 15.754.087,00 zuzurechnen.
Kontenmäßige
Darstellung der Ergänzungsbilanz der Bw.
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Firmenwert
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lt. GB
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lt. PB
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S
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S
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zum
31.12.1993
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Dotierung
1994
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15.754.087,00
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0,00
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zum 31.5.1994 -
Erg.bil.
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15.754.087,00
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0,00
Zur
kontenmäßigen Darstellung wird angemerkt, daß die
Ergänzungsbilanz der Bw. zum
31.5.1994 seitens des geprüften Unternehmens infolge des Anwachsens zur
Bw. zum 31.5.1994 nicht mehr
dargestellt wurde. Die buchhalterische Erfassung erfolgte bereits im Rahmen der
Bw..
Die Darstellung der
Korrektur wird von der Betriebsprüfung zur Verdeutlichung der
buchhalterischen Behandlung durch die Bp vorgenommen.
Tz. 16 Ausgleichspost -
Betriebsausgabe
Die negativen
Kapitalkonten der ausscheidenden Gesellschafter sind entsprechend der
gesellschaftsvertraglichen Absprache dem verbleibenden "Altgesellschafter" mit
Wirkung einer Betriebsausgabe in Höhe von S 15.754.087,00
zuzurechnen.
Kontenmäßige
Darstellung - Sonderbetriebsausgabe Bw.
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Wert
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lt. GB
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lt. PB
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Erfolgsänderung
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S
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S
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Zum
31.12.1993
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0,00
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0,00
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Dotierung
1994
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15.754.087,00
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Betriebsausgabe
1994
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-15.754.087,00
|
-15.754.087,00
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zum
31.5.1994
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0,00
|
0,00
|
Da den
überrechneten Kapitalkonten beim übernehmenden nunmehrigen
"Alleingesellschafter" Bw. aufgrund der
in Abs. 1 angeführten rechtlichen Würdigung keine Aktivpost
gegenübersteht, wird auf die Darstellung in eine Ergänzungsbilanz
seitens der Bp verzichtet."
Die Betriebsprüfung stellte in Tz 25 bei der Bw.
weiters Folgendes fest:
Tz 25
Anteilsveräußerung des Ing.
E.S. zum Stichtag
6.10.1995
a. Mit Vertragsstichtag
6.10.1995 veräußerte Ing. E.S.
seinen Kommanditanteil an der Bw.
in Höhe von S 1.000.000,-- an die
Kommanditistin G.S.. Als
Veräußerungsstichtag wurde dabei der 1.1.1995 vereinbart und
angesetzt. Die Gewinnverteilung erfolgte rückwirkend ab dem 1.1.1995 unter
Berücksichtigung der o.a. Anteilsübertragung.
Die rückwirkende
Änderung der Gewinnverteilung wird vom Gesetz nur für bestimmte
Fälle zugelassen. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Die geänderte
Ergebnisverteilung (Verlustzurechnung und Kapitalverzinsung) aus der
Anteilsveräußerung ist demnach erst ab dem Tag der
Vertragsunterzeichnung, dem 6.10.1995, vorzunehmen.
Von der
Betriebsprüfung wird eine entsprechende Berichtigung unter Hinweis auf Pkt.
2 der Niederschrift zur Schlußbesprechung vom 14.12.2001
vorgenommen.
b. Die vertraglich
vereinbarte Auffüllung des negativen Verrechnungskontos durch den
ausscheidenden Gesellschafter wurde nicht vorgenommen und das Kapital- und
Verrechnungskonto des ausscheidenden Gesellschafter ab dem vertraglich
festgesetzten Abtretungsstichtag 1.1.1995 unter Hinweis darauf, daß im
Jahr 1995 bis zum Zeitpunkt der Anteilsveräußerung weder Entnahmen
noch Einlagen vom ausscheidenden Kommanditisten vorgenommen wurden, mit Stand
31.12.1994 der übernehmenden Gesellschafterin zugerechnet.
Von der
Betriebsprüfung wird eine Korrektur der Zurechnung vorgenommen. Dabei wird
das Verrechnungskonto des ausscheidenden Gesellschafters entsprechend der in
Pkt. A aufgezeigten Ergebnisverrechnung lt. Bp berichtigt (siehe dazu Tz. 13).
Die Aufteilung der Betriebsergebnisse auf den Zeitraum vor bzw. nach dem
6.10.1995 dient ausschließlich der Ermittlung des Verrechnungskontostandes
des ausscheidenden Gesellschafters. Betreffend die verbleibenden Gesellschafter
wird daher auf eine Zurechnung der Entnahmen und Einlagen vor diesem Stichtag
verzichtet."
In Punkt 2 der oben erwähnten Niederschrift zur
Schlußbesprechung vom 14.12.2001 wird - auszugsweise zitiert - wie folgt
ausgeführt:
" ... Als
Veräußerungsentgelt wurde ein Betrag von S 2.000.000,-- vereinbart
und vereinbarungsgemäß in 84 Raten an den ausscheidenden
Gesellschafter sowie nach dessen Tod an dessen Gattin geleistet. Die ebenfalls
vereinbarte Auffüllung des negativen Verrechnungskonots durch den
ausscheidenden Kommanditisten wurde nicht vorgenommen. Der sich daraus ergebende
Veräußerungsgewinnn wurde nicht gemäß
§ 188 BAO
festgestellt. Für den übernehmenden Kommanditisten wurde keine
Ergänzungsbilanz erstellt.
Von der
Betriebsprüfung wird daher der Veräußerungsgewinn unter
Berücksichtigung etwaiger Wartetastenverluste des § 23a EStG 1972 und
§ 10 (8) EStG 1988 sowie unter Berücksichtigung der
Begünstigungen der §§ 24 und 37 EStG 1988 errechnet, wobei das
Kapitalkonto des ausscheidenden Gesellschafters um dessen anteiligen Gewinn aus
1995 zu korrigieren ist.
Korrespondierend dazu
wird eine Ergänzungsbilanz für den übernehmenden Gesellschafter,
G.S. erstellt. Dem
Ergänzungskapital werden auf der Aktivseite die anteiligen stillen Reserven
aus dem Betriebsgrundstück in Höhe von S 5.848.000,-- (d.s. 50% von S
11.696.000,--) gegenübergestellt. Die dafür von der
Betriebsprüfung erhobenen Vergleichspreise betragen für 1995 S
3.300,-- bzw. 1.500,-- per
m
2
.
Da es sich beim
prüfungsgegenständlichen Unternehmen zum Zeitpunkt des Ausscheidens
des Gesellschafters um ein nicht nur buchmäßig überschuldetes
Unternehmen handelt, stellt der Differenzbetrag zwischen dem negativen
Kapitalkonto und den o. a. stillen Reserven aus dem Betriebsgrundstück im
Jahr der Übernahme 1995 eine Sonderbetriebsausgabe für den
übernehmenden Gesellschafter dar."
Schließlich wurde von der Betriebsprüfung in Tz
40 folgende Feststellung getroffen:
"Tz 40 Ermittlung des
Veräußerungsgewinnes 1995 - Ing.E.S.
Von der Bp wird der
Veräußerungsgewinn aus der
Mitunternehmeranteilsveräußerung entsprechend den Ausführungen
in Tz. 25 c ermittelt.
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S
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Veräußerungserlös
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2.000.000
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abzüglich
Kapitalkonto
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1.000.000
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abzüglich
Verrechnungskonto lt. Bp Tz 27 a
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-24.220.211
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|
|
-23.220.211
|
25.220.211
|
zuzüglich anteil.
IFB 1991 lt. Tz. 21 c
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313.608
|
zuzüglich anteil.
IFB 1992 lt. Tz. 22 c
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679.693
|
zuzüglich anteil.
IFB 1993 lt. Tz 23 c
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799.039
|
zuzüglich anteil.
IFB 1994 lt. Tz. 24 c
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329.794
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27.342.345
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Veräußerungsgewinn
Anteil BM Schätz
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27.342.345
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abzüglich
anteiligen FB
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-50.000
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zu versteuernder
Veräußerungsgewinn lt. Bp
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27.292.345"
Das Finanzamt erließ - nach Wiederaufnahme der
Verfahren hinsichtlich der Feststellung von Einkünften gemäß
§ 188 BAO für die Jahre 1994 bis 1996 - den Feststellungen der
Betriebprüfung folgende Sachbescheide.
Im Feststellungsbescheid gemäß
§ 188 BAO
für das Jahr 1994 vom 21. Oktober 2002 wurden vom Finanzamt
nichtausgleichsfähige Verluste in Höhe von S 447.909,00
angeführt.
Der steuerliche Vertreter der Bw. brachte gegen die
angeführten Bescheide Berufung ein und führte aus, diese richte sich
dagegen, dass die Betriebsprüfung die im Jahr 1996 geltend gemachte
Firmenwertabschreibung in das Jahr 1994 als Betriebsausgabe vorgezogen habe,
weiters, dass die Betriebsprüfung die Anteilsveräußerung
Baumeister S. vom 1.1.1995 auf den 6.10.1995 verlagert habe, die im
Feststellungsbescheid 1994 ausgewiesenen nichtausgleichsfähigen Verluste
nicht im Feststellungsbescheid 1995 berücksichtigt worden seien und
schließlich beim Veräußerungsgewinn BM S. nur ein Freibetrag
von S 50.000,00 (50%) angesetzt worden sei, obwohl BM S. 75,69% Kommanditanteil
besessen habe.
Zur Firmenwertabschreibung wird begründend
ausgeführt, dass dieser Firmenwert aus dem Ausscheiden des
Komplementärs S.GmbH sowie des Kommanditisten S.KG aus der A.KG zum 31. Mai
1994 resultiere. Alleinverbleibender Gesellschafter sei die Bw. gewesen. Die von
der Bw. übernommenen negativen Kapitalkonten seien als Firmenwert in die
Bilanz 1994 eingestellt und in den Jahren 1994, 1995 und 1996 mit je 1/15
abgeschrieben worden. Im Jahr 1996 sei der Rest des Firmenwertes zur Gänze
als Betriebsausgabe abgeschrieben worden.
Die Abschreibung des Firmenwertes im Jahr 1996 sei aus
folgenden Gründen erfolgt: An der A.KG sei bis 1988 der Kommanditist I.
beteiligt gewesen. I. sei im Jahr 1988 aus der A.KG ausgeschieden. Das negative
Kapitalkonto sei nach Berichtigung durch die Betriebsprüfung als Firmenwert
in die Bilanz zum 31.12.1988 der A.KG eingestellt worden. In den Folgejahren sei
dieser Firmenwert mit je 1/15 abgeschrieben worden. Nach dem Grundsatz von Treu
und Glauben sei die Bw. in derselben Weise vorgegangen, als mit 31.5.1994 die
S.GmbH und die S.KG aus der A.KG ohne Auffüllung der negativen
Kapitalkonten ausgeschieden seien. In analoger Vorgangsweise zur
Betriebsprüfung 1986 bis 1989 bei der A.KG seien die negativen
Kapitalkonten der S.GmbH und der S.KG zum 31.5.1994 als Firmenwert in die Bilanz
eingestellt und mit je 1/15 in den Folgejahren abgeschrieben worden. Die Bw.
habe sämtliche Bauten, die von der A.KG begonnen beziehungsweise in Auftrag
genommen worden seien, weitergeführt und zum überwiegenden Teil im
Jahr 1996 zu Ende geführt. Im Jahr 1997 seien zwar einige Schlussrechnungen
geschrieben worden, dabei habe es sich allerdings nur um die Finalisierung der
vor dem Jahr 1997 begonnenen Bauten gehandelt.
In weiterer Folge wurde von der Bw. eine Aufstellung
über die angeführten Bauvorhaben vorgelegt, aus der hervorgeht, dass
im Jahr 1996 über 5 Bauvorhaben Schlussrechnungen gelegt wurden und unter
Abzug der im Jahr 1995 gelegten Teilrechnungen sich ein Leistungsumfang für
das Jahr 1996 in Höhe von € 545.793,53 ergibt. Ebenso wurde für
das Jahr 1997 eine solche Aufstellung angeführt, welche die Abrechnung von
7 Bauvorhaben mit Schlussrechnung betrifft und unter Abzug der in den Jahren
1995 und 1996 gelegten Teilrechnungen sich ein Leistungsumfang in Höhe von
€ 185.613,46 ergibt.
Aufgrund obiger Ausführungen sei nach Ansicht der Bw.
zu ersehen, dass die Bautätigkeit für die von der A.KG
übernommenen Bauten mit 1996 beendet gewesen sei und somit kein Firmenwert
mehr anzusetzen gewesen sei. Aus diesem Grund sei der Firmenwert im Jahr 1996
zur Gänze abzuschreiben gewesen.
Die Abtretung des Kommanditanteiles betreffend wird in der
Berufung begründend ausgeführt, dass Herr Baumeister Ing. E.S. seinen
Kommanditanteil an der Bw. mit 1. Jänner 1995 an Frau G.S. übertragen
habe. Von der Betriebsprüfung sei als Veräußerungsstichtag nicht
der 1. Jänner 1995, sondern der 6. Oktober 1995 angesehen worden, da die
Betriebsprüfung von einer rückwirkenden Änderung der
Verhältnisse betreffend Übergabe ausgegangen sei. Wie aus einer
Aktennotiz des ehemaligen Notars aus dem März 1995 zu ersehen sei, wollte
Herr Baumeister E.S. den Übergabevertrag, der zum 1. Jänner 1995
mündlich abgeschlossen gewesen sei, schriftlich fixieren lassen. Warum die
schriftliche Erledigung bis zum 6. Oktober 1995 angedauert habe, sei aus
nachstehenden Ausführungen zu ersehen.
Herr Baumeister Ing. E.S. habe an lymphattischer
Leukämie mit Antikörper-Mangelsyndrom gelitten und sich ständigen
ärztlichen Behandlungen unterziehen müssen. Es seien stationäre
Aufenthalte im Krankenhaus X. vom 5. Dezember 1994 bis 10. Dezember 1994,
vom 31. Jänner 1995 bis 11. Februar 1995, vom 28. April 1995 bis
12. Mai 1995, vom 15. August 1995 bis 1. September 1995, vom 18. September
1995 bis 19. September 1995, vom 2. Oktober 1995 bis 5. Oktober 1995, am
18. Oktober 1995, vom 6. November 1995 bis 7. November 1995 und vom 20.
November 1995 bis 27. November 1995 notwendig gewesen. Weiters seien
stationäre Aufenthalte im Krankenhaus X.1 vom 26. Februar 1995 bis 2.
März 1995 und vom 31. Mai 1995 bis 6. Juni 1995 erforderlich gewesen.
Außerdem seien mehrere ambulante Aufenthalte in obigen Spitälern
erforderlich gewesen und zwar am 9. Juni 1995, am 12. Juni 1995, am 3. Juli 1995
und am 9. August 1995.
Aus obigen Ausführungen sei nach Ansicht der Bw. zu
ersehen, dass Herr Baumeister Ing. E.S. durch seine schwere Krankheit an
der Erledigung des Vertrages sehr stark gehindert gewesen sei und es daher
verständlich sei, dass die schriftliche Erledigung des Vertrages
längere Zeit gedauert habe. Herr Baumeister Ing. E.S. sei am 13. Juli 1996
verstorben. Weiters führte die Bw. noch aus, dass auch die
Übernehmerin des Kommanditanteiles Frau G.S. vom 15. Mai 1995 bis 23. Mai
1995 im Krankenhaus X. gewesen sei.
In der Berufung wird weiters darauf verwiesen, dass
Verträge grundsätzlich formfrei seien und daher auch mündlich
abgeschlossen werden könnten.
Die Bw. führt unter Berufungspunkt 3. aus, dass das
Finanzamt im Feststellungsbescheid 1994 nicht ausgleichsfähige Verluste in
der Höhe von S 447.909 ausweise. Bei diesen nicht ausgleichsfähigen
Verlusten handle es sich um Wartetastenverluste aus
Investitionsfreibeträgen. Im Feststellungsbescheid 1995, der positive
Einkünfte ausweise, seien diese nicht ausgleichsfähgien Verlust aus
1994 nicht berücksichtigt worden.
Unter Punkt 4. der Berufung wird von der Bw. darauf
verwiesen, dass beim Veräußerungsgewinn der Freibetrag abzuziehen
sei, der dem Kommanditanteil des ausscheidenden Gesellschafters
entspreche.
Es werde daher ersucht, die angefochtenen
Feststellungsbescheide aufzuheben und berichtigte Feststellungsbescheide
für die Jahre 1994, 1995 und 1996 in der Weise zu erlassen, dass die
berichtigten Bescheid 1994, 1995 und 1996 den Erstbescheiden der betreffenden
Jahre entsprechen würden. Es solle der Wartetastenverlust des Jahres 1994
im Jahr 1995 berücksichtigt und der Freibetrag für den
Veräußerungsgewinn des Herrn Baumeister Ing E.S. mit S 75.690,00
statt mit S 50.000,00 angesetzt werden.
In der von der Betriebsprüfung zur Berufung abgebenen
Stellungnahme vom 8. September 2003 wird angeregt, der Berufung hinsichtlich der
nichtausgleichsfähigen Verluste aus dem Jahr 1995 stattzugeben, ansonsten
aber die Berufung abzuweisen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im gegenständlichen Verfahren sind folgende Punkte
strittig:
Erstens ist strittig, ob aus der gegenständlichen
Anwachsung gemäß
§ 142 HGB ein Firmenwert in Höhe der
übernommenen negativen Kapitalkonten eingestellt werden kann (Ansicht der
Bw.) oder davon auszugehen ist, dass die Voraussetzungen für die Annahme
eines Firmenwertes nicht vorliegen, sondern vielmehr eine Betriebsausgabe im
Zeitpunkt der Anwachsung im Jahr 1994 anzunehmen ist (Ansicht des
Finanzamtes).
Zweitens ist strittig, ob eine steuerlich anzuerkennende
Abtretung eines Kommanditanteiles unter Angehörigen zum 1. Jänner
1995 durch mündliche Vereinbarung vorgelegen ist (Ansicht der Bw.) oder ob
der mit Notariatsakt vom 6. Oktober 1995 vereinbarten Abtretung des
Kommanditanteiles erst zu diesem Zeitpunkt eine steuerliche Wirkung zukommt und
die im angeführten Notariatsakt vereinbarte Abtretung zum
1. Jänner 1995 eine steuerlich nicht anzuerkennende rückwirkende
Vereinbarung darstellt (Ansicht des Finanzamtes).
Drittens ist strittig, ob sich für die Ermittlung des
Veräußerungsgewinnes bei Veräußerung eines
Mitunternehmeranteiles der entsprechende Anteil des Freibetrages
gemäß
§ 24 Abs. 4 EStG 1998 aus dem Verhältnis der
gesellschaftsrechtlichen Kapitalbeteiligung errechnet (Ansicht des Finanzamtes)
oder sich der angeführte Freibetrag aus der Höhe der Erfolgsbeteilung
des Mitunternehmers bemisst (Ansicht der Bw.).
Schließlich ist das Berufungsbegehren der Bw. auf die
Berücksichtigung von im Jahr 1994 bescheidmäßig festgestellten
Wartetastenverlusten aus IFB im Jahr 1995 gerichtet und beantragt das Finanzamt
der Berufung in diesem Punkt stattzugeben.
Vorliegen eines
Firmenwertes
Mit Stichtag 31. Mai 1994 schieden die Komplemtär GmbH
sowie der zweite Kommanditist aus der A.KG unter Abtretung ihrer Anteile an den
letzten verleibenden Gesellschafter, die Bw., aus. Die zu diesem Zeitpunkt
bestehenden negativen Verrechnungskonten der ausscheidenden Gesellschafter
wurden nicht aufgefüllt, sondern vom dem verbleibenden Gesellschafter
übernommen. Ein Kaufpreis für diese Anteile wurde weder vereinbart
noch geleistet.
Aus dem Gesellschaftsvertrag ist keine vertragliche
Vereinbarung bezüglich des Auffüllens der negativen Kapitalkonten zu
entnehmen.
Zu diesem Zeitpunkt war die A.KG nicht nur
buchmäßig sondern real überschuldet.
Ebenfalls zum 31. Mai 1994 erfolgte das vertraglich
vereinbarte Anwachsen der Mitunternehmerschaft an den letzten verleibenden
Gesellschafter (die Bw.) gemäß
§ 142 HGB.
In der Bilanz 1993 scheint die Beteiligung der Bw. an der
A.KG unter "III. Finanzanlagen 1. Beteiligungen" mit einem Wert von Null auf.
Dazu wird in der Bilanz wie folgt ausgeführt: "Aufgrund der
wirtschaftlichen Situation der A.KG wird zum 31.12.1991 eine
Teilwertabschreibung der Beteiligung vorgenommen." (siehe Bilanz 1993,
Gewinnfeststellungsakt, S 4)
In der Gewinn- und Verlustrechnung für 1993 wird unter
Punkt "1. Umsatzerlöse" ein Forderungsverlust gegenüber der A.KG in
Höhe von S 5.771.846,45 abgeschrieben. Es wird dazu ausgeführt,
dass aufgrund der wirtschaftlichen Situation der A.KG die Forderungen aus
Lieferungen und Leistungen gewinnmindernd abgeschrieben werden mußten
(siehe Bilanz 1993, Gewinnfeststellungsakt, S 15).
Die übernommenen negativen Kapitalkonten der
ausscheidenden Gesellschafter wurden bei der Bw. als Firmenwert in die Bilanz
1994 eingestellt und in den Jahren 1994, 1995 und 1996 entsprechend der
Bestimmung des § 8 Abs. 3 EStG 1988 jeweils mit 1/15 abgeschrieben.
In der Folge wurden die von der A.KG begonnen
beziehungsweise in Auftrag genommenen Bauten fortgeführt und zum
überwiegenden Teil bis Ende 1996 fertiggestellt sowie abgerechnet. Im Jahr
1997 wurden zwar noch einige Schlussrechnungen gelegt, da es sich dabei nur um
die Finalisierung der vor dem Jahr 1997 begonnenen Bauten handelte, wurde der
aus der A.KG resultierende Firmenwert zur Gänze berichtigt.
Diese Feststellungen sind nicht bestritten (siehe
BP-Bericht für die A.KG, Tz 15 sowie Stellungnahme der Betriebsprüfung
vom 8. September 2003, Punkt a zur streitgegenständlichen Berufung,
sowie Stellungnahme der Bw. vom 14. Oktober 2003 zur Stellungnahme der
BP).
Unter Firmenwert ist jener Wert zu verstehen, der nicht
einzelnen betrieblich eingesetzten Wirtschaftsgütern zugeordnet werden
kann, sondern sich als Mehrwert über den Substanzwert der einzelnen
materiellen und immateriellen Wirtschaftsgüter ergibt, also durch den
Betrieb des Unternehmens im Ganzen vermittelt wird (vgl. Quantschnigg/Schuch,
Einkommensteuer-Handbuch, § 8, Tz 34).
Der Firmenwert besteht aus einzelnen Firmenwertfaktoren, zB
dem Kundenstock, den Vertriebsrechten, der innerbetrieblichen Organisation, dem
Bekanntheitsgrad der Firma, der Qualität der Mitarbeiter (vgl. Doralt,
EStG6, § 8 Tz
48).
Der unabhängige Finanzsenat geht von der betrieblichen
Veranlassung der Übernahme der negativen Kapitalkonten der ausgeschiedenen
Mitgesellschafter der A.KG deshalb aus, da das Unternehmen dem einzelnen
verbliebenen Kommanditisten, der Bw., gemäß
§ 142 HGB
angewachsen ist und aus dem Gesellschaftsvertrag keine Verpflichtung
bezüglich des Auffüllens der negativen Kapitalkonten für die
ausscheidenden Gesellschafter zu entnehmen ist.
Wenn die Bw. zur Begründung der Teilwertabschreibung
des Firmenwertes im Jahr 1996 auf übernommene und im Jahr 1996 im
Wesentlichen zu Ende geführte Baustellen verweist, kann daraus indirekt
eine Begründung des Ansatzes eines Firmenwertes im Jahr 1994 aus der
Übernahme der von der A.KG begonnenen beziehungsweise in Auftrag genommenen
Bauvorhaben abgeleitet werden. Es wird aber von der Bw. nicht dargestellt und
ist auch nicht nachvollziehbar, wie aus den übernommenen Aufträgen, im
Hinblick auf die Abrechung von im Zeitraum 1996 und 1997 erbrachter Leistungen
in Höhe von insgesamt € 731.406,99, davon im Jahr 1996 ein Betrag von
€ 545.793,53 sowie im Jahr 1997 ein Betrag von € 185.613,46, ein
Firmenwert in Höhe von € 1.144.894,20 abgeleitet werden kann.
Der unabhängige Finanzsenat geht davon aus, dass im
Zeitpunkt der Übertragung der Mitunternehmeranteile keine stillen Reserven
bei der A.KG vorlagen. Es konnte diese Feststellung deshalb unbedenklich
getroffen werden, da die Bw. einer diesbzüglichen Feststellung der
Betriebsprüfung (siehe Betriebsprüfungsbericht vom
24. Jänner 2002, Tz 15 betreffend die A.KG und Stellungnahme der BP
vom 8. September 2003) nicht entgegengetreten ist.
Wenn die BP in ihrer Stellungnahme weiters ausführt,
dass der Firmenwert unter Ansatz einer Unternehmensbewertung, aufbauend auf den
Unternehmensergebnissen der letzten Jahre, und unter Berücksichtigung, dass
auch keine nennenswerten firmenwertbildenden Faktoren wie ein entsprechender
Standort vorhanden waren und das Unternehmen in einem absehbaren Zeitraum nicht
mehr am Markt existieren wird, mit Null ermittel wurde, so ist dies auch
Hinblick darauf, dass von der Bw. in der Gegenäußerung diesen
Feststellungen nicht entgegengetreten wurde, nicht zu beanstanden und geht auch
der unbhängige Finanzsenat sachverhaltmäßig vom Vorliegen dieser
Umstände aus.
Es tritt nach Ansicht des UFS auch der Hinweis der
Betriebsprüfung zu, dass die Betriebsübernahme in der vorliegenden
Form im Wesentlichen darin begründet ist, dass die Gesellschafter des
übergebenden und übernehmenden Unternehmens weitestgehend ident sind
und damit jedenfalls ein geschäftliches Interesse, einen
geschäftsschädigenden Konkurs zu vermeiden, angenommen werden
kann.
Die Bw. verweist zur Begründung des Ansatzes eines
Firmenwertes auf eine Betriebsprüfung betreffend u.a. das Jahr 1988 bei der
A.KG , in deren Rahmen das von einem ausscheidenden Gesellschafter nicht
aufgefüllte negative Kapitalkonto als Firmenwert in die Bilanz eingestellt
wurde. Die Bw. sei gegenständlich in analoger Weise vorgegangen und
verweise auf Treu und Glauben. Die Betriebsprüfung ist im Jahr 1988 vom
Vorliegen der Voraussetzungen für den Ansatz eines Firmenwertes
ausgegangen. Im gegenständlichen Verfahren geht der unabhängige
Finanzsenat davon aus, dass die Voraussetzungen für den Ansatz eines
Firmenwertes nicht vorliegen. Da vom steuerlichen Vertreter nur ausgeführt
wird, dass die negativen Kapitalkonten in analoger Vorgangsweise zur
Betriebsprüfung 1986 bis 1989 als Firmenwert in die Bilanz eingestellt
wurden und damit das Vorliegen eines vergleichbaren Sachverhaltes nicht
nachgewiesen wurde, konnte aus der Berufung auf Treu und Glauben für die
gegenständliche Berufung nichts gewonnen werden. Sollte aber ein
vergleichbarer Sachverhalt insofern vorgelegen haben, als die Voraussetzungen
für die Einstellung eines Firmenwertes im Jahr 1988 nicht gegeben waren,
kann eine Berufung auf Treu und Glauben schon deshalb nicht zum Erfolg
führen, da die Behörde verpflichtet ist von einer rechtswidrigen
Vorgangsweise abzugehen.
Der unabhängige Finanzsenat geht daher davon aus, dass
aufgrund der getroffenen Sachverhaltsfeststellungen zum Zeitpunkt der
Übernahme der A.KG durch die Bw. kein Firmenwert vorlag. In Höhe der
übernommenen negativen Kapitalkonten liegt daher eine sofort absetzbare
Betriebsausgabe vor.
Da nach den sachverhaltsmäßigen Feststellungen
des unabhängigen Finanzsenates kein Firmenwert gegeben war, erübrigte
sich aber auch eine Auseinandersetzung mit den Ausführungen in der Berufung
zur Teilwertabschreibung des Firmenwertes.
Veräußerung
eines Mitunternehmeranteils:
Mit Notariatsakt vom 6. Oktober 1995 hat Herr Baumeister
Ing. E.S. u.a. seinen Kommanditanteil an seine Tochter, Frau G.S.,
abgetreten.
Der angeführte Notariatsakt hat - soweit für das
gegenständlichen Verfahren von Relevanz und daher auszugsweise zitiert -
folgenden Inhalt:
".... Fünftens: Die Übertragung wird mit Beginn
des Kalenderjahres 1995 (eintausendneunhundertfünfundneuzig) vereinbart.
...
Achtens: Herr Technischer Rat Baumeister Ingenieur E.S.
behält sich für alle Gesellschafterversammlungen und schriftliche
Abstimmungen bis zum 31.12.1996 (einunddreissigsten Dezember
eintausendneunhundertsechsundneunzig) das volle Stimmrecht für die
abgetretene Beteiligung vor.
Frau G.S. anerkennt diesen Vorbehalt, räumt ihrem
Vater, Herrn Technischer Rat Baumeister Ingenieur E.S., dieses Stimmrecht
vorbehaltlos ein und verpflichtet sich, demselben über jeweiliges Verlangen
eine entsprechende Stimmrechtsvollmacht auszufolgen, weiters die Gesellschaft
von diesem Stimmrecht des abtretenden Gesellschafters in Kenntnis zu setzen.
Eine Ertragsbeteiligung ist mit diesem Stimmrecht nicht verbunden.
Herr Technischer Rat Baumeister Ingenieur E.S. ist in der
Ausübung des Stimmrechtes keinen Weisungen der Frau G.S. unterworfen. ..."
(siehe Arbeitsbogen der Betriebsprüfung, GBP-Nr. 104040/98, S 469
ff).
In der Aktennotiz vom 6. Oktober 1995 über die Sitzung
der Gesellschafter der Bw. wird - auszugsweise zitiert - wie folgt
ausgeführt:
" ... Zu Punkt 5. der Tagesordnung: Verkauf des Anteiles
des Hrn. Techn. Rat Bm. S. an der J. KG an Fr. G.S. mit Stichtag
31.12.1994.
Herr Techn. Rat S. bringt der Gesellschafterversammlung den
Inhalt des Notariatsaktes vom 06.10.1995 zur Kenntnis und beantragt die
Genehmigung der Abtretung mit Wirksamkeit mit Beginn des Kalenderjahres 1995.
..." (siehe Arbeitsbogen der BP, GBP-Nr. 104040/98, S 480 ff).
Mit Beschluss des Landesgerichtes X.2 vom 24. Oktober 1995
wurde die Abtretung des Kommanditanteiles von Herrn Baumeister Ing. E.S. an Frau
G.S. mit 25. Oktober 1995 ins Firmenbuch eingetragen (siehe
Gewinnfeststellungsakt, Dauerbelege, S 5 f).
Laut den Ausführungen in der Berufung hat zum 1.
Jänner 1995 ein mündlicher Übergabevertrag vorgelegen und wird
dieses durch eine Aktennotiz eines Notars vom März 1995
bestätigt.
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes können vertragliche Vereinbarungen zwischen nahen
Angehörigen für den Bereich des Steuerrechts nur als erwiesen
angenommen werden, wenn sie
1. nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen,
2. einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel
ausschließenden Inhalt haben und
3. auch zwischen Familienfremden unter den gleichen
Bedingungen abgeschlossen worden wären.
Die in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
für die steuerliche Anerkennung von Verträgen zwischen nahen
Angehörigen aufgestellten Kriterien haben ihre Bedeutung im Rahmen der
Beweiswürdigung und kommen daher in jenen Fällen zum Tragen, in denen
berechtigte Zweifel am wahren wirtschaftlichen Gehalt einer behaupteten
vertraglichen Gestaltung bestehen.
Der Grund für diese Anforderungen liegt zum einen
darin, dass das zwischen nahen Angehörigen typischerweise unterstellte
Fehlen eines solchen Interessengegensatzes, wie er zwischen Fremden besteht, die
Gefahr einer auf diesem Wege bewirkten willkürlichen Herbeiführung
steuerlicher Folgen mit sich bringt, der im Interesse der durch § 114 BAO
gebotenen gleichmäßigen Behandlung aller Steuerpflichtigen begegnet
werden muss; zum anderen steht hinter den beschriebenen Kriterien für die
Anerkennung vertraglicher Beziehungen zwischen nahen Angehörigen auch die
Erforderlichkeit einer sauberen Trennung der Spähren von
Einkommenserzielung einerseits und Einkommensverwendung andererseits (vgl. VwGH
vom 18.4.2007, 2004/13/0025).
Für die Nichtanerkennung des behaupteten
Abtretungsvertrages zum 1. Jänner1995 ist nicht dessen mündlicher
Abschluss maßgebend.
Der unabhängige Finanzsenat vertritt vielmehr die
Auffassung, dass ein Abschluss eines Abtretungsvertrages betreffend einen
Kommanditanteil ohne dessen (zeitnahe) Eintragung ins Firmenbuch, unter Fremden
nicht erfolgt wäre. Durch diese nicht erfolgte Eintragung ins Firmenbuch
ist der behauptete Abtretungsvertrag aber auch nicht zeitnah nach außen
zum Ausdruck gekommen, und mangelt es dem Vertrag daher auch an der
erforderlichen Publizität (vgl. VwGH vom 23.6.1998, 97/14/0075 und VwGH vom
8.9.1992, 87/14/0158).
Es kann auch der Hinweis in der Berufung, aus einer
Aktennotiz des ehemaligen Notars Dr. K. gehe hervor, dass Herr Baumeister S. den
angeblich zum 1. Jänner 1995 mündlich bestehenden
Übergabevertrag, schriftlich fixieren lassen wollte, die Berufung in diesem
Punkt deshalb nicht zum Erfolg führen, da auch damit das angeführte
Publizitätserfordernis nicht erfüllt ist.
Weiters enthält Punkt 5 des Notariatsaktes vom 6.
Oktober 1995 mit der Ausführung, die Übertragung wird mit Beginn des
Kalenderjahres 1995 (eintausendneunhundertfünfundneunzig) vereinbart,
keinen Hinweis auf einen vorher bestehenden mündlichen Vertrag. Wenn in der
Berufung ausgeführt wird, aus einer Notiz des ehemaligen Notars aus dem
März 1995 sei zu ersehen, dass Herr Baumeister S. den Übergabevertrag,
der zum 1. Jänner 1995 mündlich abgeschlossen gewesen sei, schriftlich
fixieren lassen wollte, kann dem Vertrag vom 6. Oktober 1995 nicht entnommen
werden, dass damit eine früher getroffene mündliche Vereinbarung
dokumentiert werden sollte (vgl. dazu VwGH vom 23.2.1994, 90/13/0042). Der
Vertrag vom 6. Oktober 1995 ist daher hinsichtlich des
Veräußerungstichtages 1. Jänner 1995 als rückwirkend
auszulegen.
Auch in der Aktennotiz zur Gesellschafterversammlung vom 6.
Oktober 1995 findet sich kein Hinweis, dass ein angeblich schon am 1.
Jänner 1995 bestehender mündlicher Vertrag von der
Gesellschafterversammlung nachträglich genehmigt worden wäre. Vielmehr
wird eine Rückwirkung des Vertrages vom 6. Oktober 1995 (Pkt. 5)
genehmigt.
Auch die in Punkt 8 des Abtretungsvertrages vereinbarte
Beibehaltung des Stimmrechts für Herrn Baumeister Ing. E.S. ist ein Indiz,
dass die Abtretung nicht vor dem 6. Oktober 1995 erfolgte.
Wenn in der Berufung eine Reihe von stationären
Krankenhausaufenthalte des Herrn Baumeister Ing. E.S. angeführt werden, die
einer schriftlichen Fixierung des angeblich bereits zum 1. Jänner 1995
abgeschlossenen Vertrages entgegengestanden wären, so ist darauf zu
verweisen, dass in der Zeit zwischen dem 11. Dezember 1994 und dem
31. Dezember 1995 ein Krankenhausaufenthalt des Herrn Baumeister Ing. E.S.
nicht behauptet wird.
Der unabhängige Finanzsenat geht daher davon aus, dass
die angeblich schon am 1. Jänner 1995 vorliegende mündliche
Abtretungsvereinbarung für den Bereich des Steuerrechtes nicht als erwiesen
angenommen werden kann, da sie einem Fremdvergleich nicht standhält.
Wenn durch die Bw. daher aufgrund des Vertrages vom 6.
Oktober 1995 eine Änderung der Gewinnverteilung zum 1. Jänner 1995
vorgenommen wurde, so liegt dieser Änderung der Gewinnverteilung eine
rückwirkende Vereinbarung zugrunde.
Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger
Rechtsprechung, dass rückwirkende Vereinbarungen ungeachtet ihrer
zivilrechtlichen Zulässigkeit für den Bereich des Steuerrechtes
grundsätzlich nicht anzuerkennen sind (siehe VwGH vom 16.9.2003,
99/14/0324).
Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.2.1999,
97/15/0023 wird zum Zeitpunkt der Erlangung der Mitunternehmerstellung wie folgt
ausgeführt:
"Erlangt eine Person zu
einem bestimmten Zeitpunkt die Stellung eines Mitunternehmers, so können
ihr erst die ab diesem Zeitpunkt verwirklichten Geschäftsfälle als
Einzelbestandteile des Gewinnes bzw Verlustes (anteilig) zugerechnet werden.
Einkünfte sind demjenigen zuzurechnen, der den Einkunftstatbestand
erfüllt; diese Tatbestandsverwirklichung erfolgt - hinsichtlich der
einzelnen Geschäftsfälle - kontinuierlich während des laufenden
Jahres. Unabhängig davon, daß der Abgabenanspruch gemäß
§ 4 Abs. 2 BAO erst mit Ablauf des Kalenderjahres entsteht, kann auch nicht
unterjährig durch rückwirkende Maßnahmen mit steuerlicher
Wirkung über bezogene Einkünfte verfügt werden (vgl.
Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, § 23 Tz 51)."
Wenn die Betriebsprüfung daher von einer
rückwirkenden Vereinbarung ausgegangen ist und die steuerliche Wirkung
einer solchen nicht anerkannt hat, kann dem vom unabhängigen Finanzsenat
nicht entgegengetreten werden.
Freibetrag aus der
Veräußerung eines Mitunternehmeranteiles
In der Bilanz 1994 ist unter "Rechtsverhältnisse" zu
den Beteiligungen der Gesellschafter der Bw. Folgendes zu ersehen (siehe
Gewinnfeststellungsakt, S 36/1994):
"Die Gesellschafter im
Jahre 1994 waren:
Komplementär
S. Gesellschaft mbH,
X.2, mit einer Einlage von S
20.000,--
Kommanditisten
Bm.
E.S.,
X.2, mit einer Einlage von S
1.000.000,--
Bm.
H.J.,
X.2, mit einer Einlage von S
600.000,--
G.S.,
X.2, mit einer Einlage von S
400.000,--."
Auch dem Beschluss des Firmenbuchgerichtes vom 24. Oktober
1995 kann entnommen werden, dass Herr Baumeister Ing. E.S. an der Bw. mit einer
Vermögenseinlage von S 1.000.000,00 beteilgt war (siehe
Gewinnfeststellungsakt, S 5f/Dauerbelege).
Laut Gesellschaftsvertrag war Herr Baumeister Ing. E.S. bis
zum seinem Ausscheiden zu 50% an der Bw. als Kommanditist beteiligt. Das in der
Bilanz ausgewiesene Nennkapital beträgt insgesamt S 2.000.000,00 und
entfallen auf Herrn Baumeister Ing. E.S. S 1.000.000,00 (50%).
§ 24 Abs. 4 EStG 1988 in der für das Streitjahr
geltenden Fassung lautet wie folgt:
"Der
Veräußerungsgewinn ist nur insoweit steuerpflichtig, als er bei der
Veräußerung (Aufgabe) des ganzen Betriebes den Betrag von 100.000 S
und bei der Veräußerung (Aufgabe) eines Teilbetriebes oder eines
Anteiles am Betriebsvermögen den entsprechenden Teil von 100.000 S
übersteigt."
Laut Literatur ergibt sich bei Mitunternehmeranteilen der
entsprechende Anteil aus dem Verhältnis der gesellschaftsrechtlichen
Kapitalbeteiligung (siehe Doralt,
EStG10, § 24 Tz
217).
Da daher das Verhältnis des Kapitalkontos des
ausscheidenden Gesellschafters zur Summe der Kapitalkonten entscheidend ist, war
im gegenständlichen Fall ein Freibetrag von S 50.000,00 in Abzug zu
bringen. Es konnte somit dem Berufungsbegehren nach Berechnung des Freibetrages
in Höhe der Erfolgsbeteiligung kein Erfolg zukommen.
Berücksichtigung
nichtausgleichsfähiger Verluste aus den Jahren 1994 und 1995
Der IFB 1994 wurde in Höhe von S 447.909,00 dotiert
und als nichtausgleichsfähiger Verlust in der Erklärung als auch im
nach der Betriebsprüfung ergangenen Feststellungsbescheid 1994 ausgewiesen.
Der steuerliche Vertreter der Bw. beantragt die
Berücksichtigung des Wartetastenverlustes aus dem Jahr 1994 im Jahr 1995,
da im Feststellungsbescheid 1995 positive Einkünfte ausgewiesen sind und
die Betriebsprüfung die Wartetastenverluste nicht berücksichtigt
hat.
Im Jahr 1995 wurden verschiedene im Jahr 1995 angeschaffte
Wirtschaftsgüter, für die auch der IFB in Anspruch genommen wurde,
veräußert und der IFB um S 23.026,00 gekürzt (siehe Tz 24 des
BP-Berichtes).
Der verbleibende Betrag an nicht ausgleichsfähigen
Verlusten aus 1994 in Höhe von S 424.883,00 ist nach Ansicht der
Betriebsprüfung entsprechend der 1994 erklärungsgemäß
verrechneten Erfolgsbeteiligung auf die Gesellschafter wie folgt
aufzuteilen
|
BM Erich Schätz
|
77,62%
|
S 329.794,00
|
BM Jäger
|
20,45%
|
S 86.889,00
|
Fr. Straube-Schätz
|
1,93%
|
S 8.200,00
Die Betriebsprüfung rechnete zwar den anteiligen
nicht ausgleichsfähigen Verlust dem Veräußerungsgewinn 1995 des
BM E.S. zu, als verrechenbarer Verlust wurde dieser Wartetastenverlust aus dem
Jahr 1994 im Jahr 1995 aber nicht berücksichtigt. Ebenso wurde von der Bp
der IFB-Anteil des BM J., der einen verrechenbaren Verlust im Jahr 1995
darstellt, sowie der IFB-Anteil von Frau G.S. in Höhe von S 8.200,--
für das Jahr 1994, der mit dem nichtausgleichsfähigen Verlust aus dem
anteiligen IFB 1995 in Höhe von S 31.208,00 im Jahr 1996 zu einem
verrechenbaren Verlust von insgesamt 31.408,00 führt, nicht
berücksichtigt.
Weiters wude von der BP nicht berücksichtigt, dass die
aufgrund der Veräußerung 1995 von im Jahr 1994 angeschafften
Wirtschaftsgütern erfolgte Kürzung des IFB 1994 erfolgswirksam
erfolgte. Der ertragswirksamen Auflösung eines IFB sollte aber deren
aufwandswirksame Inanspruchnahme, welche im Jahr 1994 durch die Beurteilung als
nichtausgleichsfähiger Wartetastenverlust nicht erfolgten konnte,
gegenüberstehen. Um aufwandswirksam zu werden, muss daher auch jener Anteil
des Investitionsfreitbetrages 1994, der im Jahr 1995 gewinnwirksam
aufgelöst wurde in den Jahren 1995 und 1996 den einzelnen Gesellschaftern
in Abzug gebracht werden.
Es sind daher - die in den Bescheiden für das Jahr
1994 und 1995 ausgewiesenen nicht verrechenbare Verluste aus IFB ohne
Kürzung in den Jahren 1995 und 1996 in Abzug zu bringen.
|
|
1995
|
1996
|
BM E.S.
|
S 347.667,00
|
|
BM J.
|
S 91.597,00
|
|
Frau G.S.
|
|
S 39.853,00
Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes war der Berufung
daher in diesem Punkt stattzugeben.
Im Jahr 1995 war daher beim Kommanditisten Baumeister Ing.
E.S. ein Wartetastenverlust (IFB) aus dem Jahr 1994 in Höhe von S
347.667,00 zu berücksichtigen und ergaben sich daher Einkünfte aus
Gewerbebetrieb für das Jahr 1995 für den angeführten
Gesellschafter in Höhe von S 27.901.784,00, beinhaltend einen
Veräußerungsgewinn in Höhe von S 27.292.345,00.
Beim Kommanditisten Baumeister H.J. war im Jahr 1995 ein
Wartetastenverlust (IFB) aus dem Jahr 1994 in Höhe von S 91.597,00 zu
berücksichtigen und ergaben sich daher Einkünfte aus Gewerbebetrieb
für das Jahr 1995 für den angeführten Gesellschafter in Höhe
von S 119.256,00.
Im Jahr 1996 war bei der Kommanditistin Frau G.S. ein
Wartetastenverlust (IFB) aus 1994 in Höhe von S 8.645,00 und ein
Wartetastenverlust (IFB) aus 1995 in Höhe von S 31.208,00 zu
berücksichtigen und ergaben sich daher für die angeführte
Gesellschafterin Einkünfte aus Gewerbebetrieb für das Jahr 1996 in
Höhe von S 10.169.826,00.
Die angefochtenen Feststellungsbescheide 1995 und 1996
werden wie folgt abgeändert:
|
Die im Kalenderjahr
1995 erzielten Einkünfte
werden gemäß
§ 188 BAO festgestellt
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
|
|
S 8.777.863,00
€
637.912,18
|
In den Einkünften sind
enthalten: Halbsatzeinkünfte (§ 37 (1) EStG 1988
|
|
S
27.292.345,00
€ 1.983.412,06
|
Bei der Veranlagung der beteiligten Steuerpflichtigen sind
im Rahmen der Einkommensermittlung zu
berücksichtigen: nichtausgleichsfähige Verluste
|
|
S
31.208,00
€ 2.267,97
|
|
Anteil
|
|
S. GesmbH Adr.1 St.Nr. N1
|
Einkünfte
|
S 50.000,00
€
3.633,64
|
|
|
|
Verl n H.J. Adr.2 St.Nr.: N2
|
Einkünfte
|
S 119.256,00
€
8.666,67
|
Kapitalertragsteuer von endbesteuerungsfähigen
Kapitalerträgen
|
|
S 8.021,00
€
582,91
|
|
|
|
G.S. Adr.3 St.Nr.: N3
|
Einkünfte
|
S
-19.293.177,00
€ -1.402.089,85
|
Kapitalertragsteuer von endbesteuerungsfähigen
Kapitalerträgen
|
|
S 35.859,00
€
2.605,98
|
Bei der Veranlagung des (beteiligten) Steuerpflichtigen
sind im Rahmen der Einkommensermittlung zu
berücksichtigen: nichtausgleichsfähige Verluste
|
|
S
31.208,00
€ 2.267,97
|
|
|
|
Verl n Ing. E.S. Adr.2 St.Nr.: N4
|
Einkünfte
|
S 27.901.784,00
€
2.027.701,70
|
Im Einkunftsanteil sind
enthalten: Halbsatzeinkünfte (§ 37 (1) EStG 1988)
|
|
S 27.292.345,00
€
1.983.412,06
|
|
|
|
Investitionsfreibetrag (§ 10 EStG
1988) Vorsorge für Abfertigungen (§ 14 EStG
1988)
|
|
S 38.628,00
€
2.807,21 S 223.265,00
€ 16.225,30
|
Die im Kalenderjahr
1996 erzielten Einkünfte
werden gem. § 188 BAO festgestellt:
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
|
|
S 12.503.644,00
€
908.675,25
|
|
Anteil
|
|
S. GesmbH Adr.1 St.Nr.: N1
|
Einkünfte
|
S 50.000,00
€
3.633,64
|
|
|
|
G.S. Adr.3 St.Nr.: N3
|
|
S 10.169.826,00
€
739.070,08
|
|
|
|
Verl n H.J. Adr.2 St.Nr.: N2
|
|
S 2.283.818,00
€
165.971,53
Wien, am
14. September 2007
Normen und Schlagworte
- § 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 24 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Firmenwertnegatives KapitalkontoAnwachsenBetriebsausgabeVeräußerungszeitpunktnahe Angehörigemündlicher VertragFremdüblichkeitNotariatsaktrückwirkende VereinbarungVeräußerung eines MitunternehmeranteilesFreibetraggesellschaftsrechtliche Kapitalbeteiligung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1985-W/03
- Stammnummer
- 30543
- Gültig
- 14.09.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF