Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1722-W/06
Liebhaberei bei einem jahrelang Verluste erwirtschaftenden Forstgut mit hohen stillen Reserven
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1722-W/06vom 29.06.2009Teil 3 von 5
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Am 20. Februar 2008 wurde am Finanzamt Lilienfeld St. Pölten in St. Pölten mit den Parteien des zweitinstanzlichen Abgabenverfahrens sowie mit dem Amtssachverständigen Dipl.-Ing. Dr. Wo. M. das Finanzamtes die Sach- und Rechtslage erörtet.
Nachstehende Unterlage wurde den Besprechungsteilnehmern im Zuge der Besprechung ausgefolgt (nicht dargestellte Seitenzahlen nicht).
(Beginn der Unterlagen)
Besprechungsunterlage 20. Februar 2008, Seite 2
Umsatzsteuer 1999
RV/1724-W/06
Umsatzsteuer 1999
Einkunftsquelleneigenschaft "H.-Alm" betrifft nicht USt
BVE erklärungsgemäße Veranlagung (Unterlage Seite 8)
Vorlageantrag - bezeichnet als Berufung - enthält keine Ausführungen zur USt (Unterlage Seite 9)
o) Vorlagebegehren hinsichtlich USt 1999? o) Bw.: Zurücknahme des Vorlageantrags hinsichtlich USt 1999 gemäß
§ 256 BAO?
Besprechungsunterlage 20. Februar 2008, Seite 3
Umsatzsteuer 2000
RV/1724-W/06
Umsatzsteuer 2000
Einkunftsquelleneigenschaft "H.-Alm" betrifft nicht USt
Vorläufiger erklärungskonformer Bescheid (Unterlage Seite 9)
Berufung enthält keine Ausführungen zur USt (Unterlage Seite 9)
o) Berufungsbegehren USt 2000?
Berichtigte USt-Erklärung 2000 (Unterlage Seite 19)
o) FA: Endgültige Veranlagung USt 2000 konform berichtigte Erklärung, anschließend Gegenstandsloserklärungsbescheid gemäß
§ 274 BAO?
Besprechungsunterlage 20. Februar 2008, Seite 4
Einkommensteuer 2000
RV/1723-W/06
Verspätungszuschlag Einkommensteuer 2000
RV/1725-W/06
Berufung mangelhaft (Unterlage Seite 9)
Mängelbebungsauftrag mit Frist 2. April 2002 (Unterlage Seite 9)
Telefonische(s) Fristverlängerungsansuchen (Unterlage Seite 9)?
o) Schriftliches Fristverlängerungsansuchen nicht aktenkundig. Wurde ein solches gestellt?
Telefonische Fristverlängerungen (Unterlage Seite 9)
o Schriftliches (bescheidförmige) Fristverlängerung nicht aktenkundig. Fristverlängerungsbescheid erlassen?
Frist zuletzt bis 31. Mai 2002 (telefonisch) verlängert (Unterlage Seite 9)
Mängelbehebung vom 6. Juni 2002 (Unterlage Seite 9)
o) Mängelbehebung somit, selbst wenn Fristverlängerungen rechtswirksam zustande gekommen sein sollen, verspätet erfolgt.
o) Wenn Mängelbehebung iSd telefonischen Fristverlängerungen rechtzeitig:
o) Telefonisches Anbringen kein wirksames Anbringen iSd BAO (UFS 14.6.2006, RV/0608-L/05 m.w.N.).
o) Telefonische Fristverlängerungen keine wirksame Verfügung iSd BAO (UFS 14.6.2006, RV/0608-L/05 m.w.N.).
FA: Gegenstandloserklärung gemäß
§ 275 BAO?
Weitere Vorgangsweise
o) ESt-Bescheid 2000 vorläufig (Unterlage Seite 9) o) Berichtigte ESt-Erklärung 2000 (Unterlage Seite 19)
FA: Endgültiger ESt-Bescheid auf Grundlage berichtigter Erklärung?
exkl. Verlust "H.-Alm"?
o Berufung gegen neuen ESt-Bescheid 2000
inkl. Verlust "H.-Alm"?
o Verspätungszuschlagsbescheid gemäß
§ 295 BAO abzuändern > neuer Bescheid
Berufung (Begehren?) oder
Abwarten auf ESt-Erledigung, dann ggf. wieder Folgeänderung nach § 295 BAO
Besprechungsunterlage 20. Februar 2008, Seite 5
Alle in weiter Folge noch offenen Verfahren
Einkommensteuer 1998
Einkommensteuer 1999
RV/1722-W/06
Antrag auf mündliche Verhandlung erst in Ergänzung Berufung/Vorlageantrag vom 6.7.2002 gestellt (Unterlage Seite 13)
Antrag daher verspätet (§ 284 Abs 1 Z 1 BAO)
Antrag könnte in allfälliger Berufung gegen (neuen) Einkommensteuerbescheid 2000 gestellt werden (ebenso allfälliger Antrag auf Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat)
Verbindung der Verfahren gemäß
§ 282 Abs. 1 vorletzter Satz BAO
Besprechungsunterlage 20. Februar 2008, Seite 6
Liebhabereiverordnung Grundsätzliches
§ 1. (1) Einkünfte liegen vor bei einer Betätigung (einer Tätigkeit oder einem Rechtsverhältnis), die
- durch die Absicht veranlaßt ist, einen Gesamtgewinn oder einen Gesamtüberschuß der Einnahmen über die Werbungskosten (§ 3) zu erzielen, und
- nicht unter Abs. 2 fällt.
Voraussetzung ist, daß die Absicht anhand objektiver Umstände (§ 2 Abs. 1 und 3) nachvollziehbar ist. Das Vorliegen einer derartigen Absicht ist für jede organisatorisch in sich geschlossene und mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestattete Einheit gesondert zu beurteilen.
(2) Liebhaberei ist bei einer Betätigung anzunehmen, wenn Verluste entstehen
1. aus der Bewirtschaftung von Wirtschaftsgütern, die sich nach der Verkehrsauffassung in einem besonderen Maß für eine Nutzung im Rahmen der Lebensführung eignen (zB Wirtschaftsgüter, die der Sport- und Freizeitausübung dienen, Luxuswirtschaftsgüter) und typischerweise einer besonderen in der Lebensführung begründeten Neigung entsprechen oder
2. aus Tätigkeiten, die typischerweise auf eine besondere in der Lebensführung begründete Neigung zurückzuführen sind oder
3. aus der Bewirtschaftung von Eigenheimen, Eigentumswohnungen und Mietwohngrundstücken mit qualifizierten Nutzungsrechten.
Die Annahme von Liebhaberei kann in diesen Fällen nach Maßgabe des § 2 Abs. 4 ausgeschlossen sein. Das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und 2 ist für jede organisatorisch in sich geschlossene und mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestattete Einheit gesondert zu beurteilen.
(3) Liebhaberei liegt nicht vor, wenn eine Betätigung bei einer einzelnen Einheit im Sinn des Abs. 1 vorletzter Satz, die im wirtschaftlichen Zusammenhang mit weiteren Einheiten steht, aus Gründen der Gesamtrentabilität, der Marktpräsenz oder der wirtschaftlichen Verflechtung aufrechterhalten wird.
Würdigung:
Beide Parteien gehen von einer Betätigung nach § 1 Abs. 1 LVO aus.
Zutreffend?
Ist der Betrieb "H.-Alm" eine einzelne Einheit iSd § 1 Abs 1 oder besteht er aus mehreren Einheiten (Alm, Schutzwald, Wirtschaftswald, inkl./exkl. Jagd)?
o) Wenn mehrere Einheiten, worin besteht jeweils
organisatorische Geschlossenheit?
gewisse Selbständigkeit?
o) Bw., 5: Schutzwald kein Teilbetrieb, aber eigene Einheit iSd § 1 Abs. 3 LVO
Wenn eine einzige Einheit, stellt sich § 1 Abs. 3 LVO nicht. Erschwerte Bewirtschaftung von Teilen der Einheit "H.-Alm" schlägt auf Gesamtbetrachtung durch. Wenn mehrere Einheiten, müssten "die weiteren" gewinnbringend sein (siehe Versuch "Wirtschaftswald" gewinnbringend zu sehen; Frage zutreffende Zuordnung der Aufwendungen).
Besprechungsunterlage 20. Februar 2008, Seite 7
Liebhabereiverordnung Gesamtgewinnerzielungsabsicht Allgemein
§ 2. (1) Fallen bei Betätigungen im Sinn des § 1 Abs. 1 Verluste an, so ist das Vorliegen der Absicht, einen Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuß der Einnahmen über die Werbungskosten (§ 3) zu erzielen, insbesondere anhand folgender Umstände zu beurteilen:
1. Ausmaß und Entwicklung der Verluste,
2. Verhältnis der Verluste zu den Gewinnen oder Überschüssen,
3. Ursachen, auf Grund deren im Gegensatz zu vergleichbaren Betrieben, Tätigkeiten oder Rechtsverhältnissen kein Gewinn oder Überschuß erzielt wird,
4. marktgerechtes Verhalten im Hinblick auf angebotene Leistungen,
5. marktgerechtes Verhalten im Hinblick auf die Preisgestaltung,
6. Art und Ausmaß der Bemühungen zur Verbesserung der Ertragslage durch strukturverbessernde Maßnahmen (zB Rationalisierungsmaßnahmen).
Zu den einzelnen Kriterien jeweils im Folgenden
Besprechungsunterlage 20. Februar 2008, Seite 8
Liebhabereiverordnung Gesamtgewinnerzielungsabsicht
1. Ausmaß und Entwicklung der Verluste
Verlustentwicklung
|
|
Schilling
|
Euro
|
1988
|
-516.761,00
|
|
1989
|
532.871,00
|
|
1990
|
-884.520,00
|
|
?
|
?
|
?
|
1993
|
-1.096.538,00
|
|
1994
|
-673.075,00
|
|
1995
|
-280.288,56
|
|
1996
|
-793.429,00
|
|
1997
|
-481.075,00
|
|
1998
|
-766.819,61
|
|
1999
|
-528.458,31
|
|
2000
|
-572.894,38
|
|
2001
|
|
26.325,48
|
2002
|
|
-30.370,67
|
2003
|
|
-14.542,94
|
2004
|
|
-248,00
|
2005
|
|
-62.398,54
|
|
|
|
|
-6.060.987,86
|
-81.234,67
|
|
=-440.469,17 €
|
|
insg.
|
|
-521.703,84
Aktenkundiger Gesamtverlust -521.703,84 €.
o)
Gewinne/Verluste 1991, 1992?
o)
Wie hoch Gesamtergebnis seit Betriebsübernahme durch Bw.?
Kein bestimmter Trend (zB Verminderung oder Erhöhung Verluste) ersichtlich?
Besprechungsunterlage 20. Februar 2008, Seite 9
Liebhabereiverordnung Gesamtgewinnerzielungsabsicht
2. Verhältnis der Verluste zu den Gewinnen oder Überschüssen
Verhältnis der Gewinne zu den Verlusten
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Jahr
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Schilling
|
Euro
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1988
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-516.761,00
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1989
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532.871,00
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1990
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-884.520,00
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|
?
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?
|
?
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1993
|
-1.096.538,00
|
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1994
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-673.075,00
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1995
|
-280.288,56
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1996
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-793.429,00
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1997
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-481.075,00
|
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1998
|
-766.819,61
|
|
1999
|
-528.458,31
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|
2000
|
-572.894,38
|
|
2001
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|
26.325,48
|
2002
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|
-30.370,67
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2003
|
|
-14.542,94
|
2004
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|
-248,00
|
2005
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|
-62.398,54
|
|
|
|
|
-6.060.987,86
|
-81.234,67
|
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=-440.469,17 €
|
|
insg.
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|
-521.703,84
Aktenkundiger Gesamtverlust -521.703,84 €.
2 Gewinnjahren mit +65.050 € stehen
14 Verlustjahre mit -586.753 € gegenüber.
Besprechungsunterlage 20. Februar 2008, Seite 10
Liebhabereiverordnung Gesamtgewinnerzielungsabsicht
4. marktgerechtes Verhalten im Hinblick auf angebotene Leistungen
Hinsichtlich der angebotenen Leistungen
Holzverkauf
Jagdabschüsse
verhält sich der Bw. marktüblich
Bw. Seite 12: Marktgerechtes Verhalten
Bw. Seite 36: Nur am freien Markt nicht verkäufliche Abschüsse werden durch Eigenjagd getätigt.
Von keinem SV widersprochen
Vorbringen der Parteien?
Weitere Leistungen?
Besprechungsunterlage 20. Februar 2008, Seite 11
Liebhabereiverordnung Gesamtgewinnerzielungsabsicht
5. marktgerechtes Verhalten im Hinblick auf die Preisgestaltung,
Hinsichtlich der Preisgestaltung bei den angebotenen Leistungen
Holzverkauf
Jagdabschüsse
verhält sich der Bw. marktüblich
Bw. Seite 12: Marktgerechtes Verhalten
Bw. Seite 13: Abwarten optimaler Holzpreis, Verkäufe 2001
Von keinem SV widersprochen
Vorbringen der Parteien?
Besprechungsunterlage 20. Februar 2008, Seiten 12, 13
Liebhabereiverordnung Gesamtgewinnerzielungsabsicht
6. Art und Ausmaß der Bemühungen zur Verbesserung der Ertragslage durch strukturverbessernde Maßnahmen (zB Rationalisierungsmaßnahmen).
Folgende strukturverbessernde Maßnahmen sind ersichtlich:
Anlegen von Forststraßen zur besseren maschinellen Erschließung
o) Bw. Seite 13, 40
unterschiedliche Angaben:
10 ha Forststraßen in den letzten 20 Jahren (Bw., Seite 5)
(7,92 ha Forststraße laut Waldwirtschaftsplan, Amts-SV Seite 21)
über 12 km Forststraßen in den letzten 20 Jahren (Bw., Seite 36)
15 ha Waldverlust durch Forststraßen in den letzten 20 Jahren (Bw., Seite 39)
o) Amts-SV, Seite 41
Forststraßen dienen auch der besseren jagdlichen Nutzbarkeit
Errichtung eines Wildzaunes
o) Bw. Seite 36, 40
Umfangreiche Pflanzenschutzmaßnahmen
o) Bw. Seite 36, 40
Erhöhung der Wildabschussquote
o Bw. Seite 36, 40
Erstellung eines Waldwirtschaftsplanes
o) Bw. Seite 40
Aufforstungsmaßnahmen und Zuwachs Almflächen
o) Bw. Seite 5
o) Amts-SV, Seite 32, 35: Vorratsaufbau im Schutzwald rd. 3.500 Vorratsfm; Vorratsabbau im Wirtschaftswald rd. 400 Vorratsfm (in 20 Jahren)
Folgende strukturverbessernde Maßnahmen sind behauptet, aber nicht näher ausgeführt:
Bw. Seite 13 "kosteneinsparende Maßnahmen und die Nutzung zusätzlicher Umsatzpotentiale gewährleisten eine deutliche nachhaltige Ergebnisverbesserung"
o) Welche?
Kosteneinsparung:
zusätzliche Umsatzpotentiale:
o) die oben angeführten oder noch weitere?
Sonstiges:
Kaum Fremdfinanzierung, geringe Zinsaufwendungen.
Vorbringen der Parteien?
Besprechungsunterlage 20. Februar 2008, Seite 14
Liebhabereiverordnung Gesamtgewinnerzielungsabsicht
3. Ursachen, auf Grund deren im Gegensatz zu vergleichbaren Betrieben, Tätigkeiten oder Rechtsverhältnissen kein Gewinn oder Überschuß erzielt wird
Vergleichsbetriebe allgemein:
o) Bw. Seite 11:"Vergleicht man den vorliegenden Forstbetrieb mit Betrieben in vergleichbarer Lage, Struktur und Behördenauflagen (speziell hinsichtlich Forst- und Jagdgesetz), so erkennt man, dass die Ertragssituation sich nicht wesentlich unterscheidet."
Konkrete Vergleichsbetriebe und Nachweise?
Besprechungsunterlage 20. Februar 2008, Seite 15
Liebhabereiverordnung Gesamtgewinnerzielungsabsicht
3. Ursachen, auf Grund deren im Gegensatz zu vergleichbaren Betrieben, Tätigkeiten oder Rechtsverhältnissen kein Gewinn oder Überschuß erzielt wirdI
Personalaufwand Förster:
o) SV P., Seite 17: "...eine Liegenschaft dieser Größe und dieser Ertragskraft die Anstellung eines Forstwartes bzw. Jägers nicht rechtfertigt - die 3-fache Reviergröße wäre die untere Grenze für einen vollbeschäftigten Angestellten."
o) Amts-SV, Seite 26: Verpflichtung nach ForstG erst bei Waldfläche ab 1.000 ha, hier Waldfläche von 337,75 ha.
o) Bw., Seite 7: "Der Förster wurde hauptsächlich wegen dem Schutzwald aufgenommen. Zur Bearbeitung des Forstwaldes werden extra Firmen beauftragt (Aufwendungen zu finden unter Fremdarbeit/Schlägerungen). Aufteilung 80% Schutzwald, 20% Forst und Jagd."
o) Bw., Seite 37: "...der Gutachter nicht ausgeführt hat, wie ein hochalpines Forstgut dieser Größe von alleine zu bearbeiten ist."
Seit wann ist Förster angestellt?
Was macht Förster konkret?
Ist die Bezahlung des Försters der Höhe nach fremdüblich?
Wieso wird zgT für die Bewirtschaftung des ertraglosen bzw. verlustbringenden Schutzwaldes ein hauptberuflicher Förster eingesetzt?
Wie werden Vergleichsbetriebe bewirtschaftet, wenn dies der Eigentümer nicht selbst erledigen kann?
Welche Aufwendungen erwachsen Vergleichsbetrieben für die Bewirtschaftung gegenüber dem Forstbetrieb H.-Alm?
Fällt der Personalaufwand (zB 2002: rd. 24.400 €) letztlich ins Gewicht (ca. ½ Gesamtverlust würde ohne - jeden! - Personalaufwand entfallen)?
Vorbringen der Parteien?
Besprechungsunterlage 20. Februar 2008, Seite 16
Liebhabereiverordnung Gesamtgewinnerzielungsabsicht
3. Ursachen, auf Grund deren im Gegensatz zu vergleichbaren Betrieben, Tätigkeiten oder Rechtsverhältnissen kein Gewinn oder Überschuss erzielt wird
Schutzwald - Größe:
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Fundstelle
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Wirtschaftswald
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Schutzwald im Ertrag
|
Schutzwald außer Ertrag
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Wald gesamt
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Bw., Seite 5
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185,3 ha - 5 ha
|
94,9 ha + 20%?
|
45,8 ha + 20%
|
|
Bw. Seite 5
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= 170 ha (51,5%)
|
= 160 ha (48,5%)
|
= 330 h
|
SV P., Seite 17
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200,35 ha
|
81,06 ha
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45,15 ha
|
326,56 ha
|
Amts-SV, Seite 21 (laut Waldwirtschaftsplan 1982)
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185,29 ha
|
94,94 ha
|
45,83 ha
|
Schutzwald - Erschwerte Bewirtschaftung:
o) SV P., Seite 16: Mehrkosten Rundholzerzeugung:
Wirtschaftswald 352 S/fm3
Schutzwald im Ertrag 452 S/fm3
o) SV P., Seite 17: 76% Einschlag aus Wirtschaftswald, 24% aus Schutzwald
o) Amts-SV, Seite 20: Detaillierte Nachkalkulation nicht möglich
o) Amts-SV, Seite 22, 35: Nutzung Schutzwald im Wesentlichen Aufarbeitung Windwürfe
Schutzwald - Kostenbelastung:
o) Amts-SV, Seite 23 f.: Bewirtschaftungskosten gesetzlich mit Schutzwalderträgnissen begrenzt
o) Bw., Seite 36 f: Hohe Kosten, kaum maschinell bewirtschaftbar, Handarbeit, Vorschrift, Windwurf aufzuarbeiten wegen Gefahr Schädlingsbefall
ForstG
§ 44. (1) Der Waldeigentümer hat in geeigneter, ihm zumutbarer Weise
a) einer gefährlichen Schädigung des Waldes durch Forstschädlinge vorzubeugen und
b) Forstschädlinge, die sich bereits in gefahrdrohender Weise vermehren, wirksam zu bekämpfen.
Schutzwald - Einfluss auf das Gesamtergebnis:
o) Amts-SV, Seite 42: Andere Gebirgsforstbetriebe höherer Schutzwaldanteil
o) Bw., Seite 7 bzw. FA-Akt 20 f/99: Zuordnung Aufwendungen Schutzwald / Forstwirtschaft zutreffend???
Vorbringen der Parteien?
Besprechungsunterlage 20. Februar 2008, Seite 17
Liebhabereiverordnung Gesamtgewinnerzielungsabsicht
3. Ursachen, auf Grund deren im Gegensatz zu vergleichbaren Betrieben, Tätigkeiten oder Rechtsverhältnissen kein Gewinn oder Überschuß erzielt wirdI
Katastrophenschäden
o) Bw.: Seite 11: Mehrmalige Katastrophenereignisse
o) Amts-SV, Seite 21: Größere Windwürfe in den Jahren 1990 und 2002/2003
o) Amts-SV, Seite 25: 1990: 1.060 Efm, 2002: 622 Efm, 2003: 1.077 Efm
o) Amts-SV, Seite 27, 35: Kalamitätsanteil 16%, Österreichschnitt 30%
o) Bw.: Seite 38: Statistik nicht zielführend, konkrete Auswirkungen. Keine Analyse wie Ergebnis ohne Katastrophenschäden
Wie wäre Ergebnis ohne Katastrophenschäden?
Vorbringen der Parteien?
Besprechungsunterlage 20. Februar 2008, Seiten 21, 22
Liebhabereiverordnung Gesamtgewinn
§ 3. (1) Unter Gesamtgewinn ist der Gesamtbetrag der Gewinne zuzüglich steuerfreier Einnahmen abzüglich des Gesamtbetrags der Verluste zu verstehen. Steuerfreie Einnahmen sind nur insoweit anzusetzen, als sie nicht zu einer Kürzung von Aufwendungen (Ausgaben) führen. Wertänderungen von Grund und Boden, der zum Anlagevermögen gehört, sind nur bei der Gewinnermittlung nach § 5 EStG 1988 anzusetzen.
LRL 7.5 Ergibt sich nach den Punkten 7.2.2 bis 7.4 kein Gesamtgewinn, so ist zu unterstellen, dass der Steuerpflichtige seine Betätigung beendet. Die unter Berücksichtigung der vorstehenden Adaptierungen ermittelten Veräußerungs-, Aufgabe- oder Liquidationsgewinne sind daher in das Gesamtergebnis einzubeziehen, auch wenn das Verhalten des Steuerpflichtigen nicht auf eine Beendigung der Betätigung in absehbarer Zeit gerichtet ist (theoretischer Veräußerungsgewinn).
IdS neben Doralt/Renner und Wiesner/Atzmüller/Grabner/Lattner/Wanke auch UFS-Entscheidungen etwa zu Forstbetrieben.
Veräußerungsgewinn:
Bruttomethode:
Barbetrag (einschl vom Erwerber übernommene private Schulden) +gemeiner Wert der ins Privatvermögen übernommenen Aktiva -Kapitalkonto laut Bilanz (ein negatives Kapitalkonto ist hinzuzurechnen) -zugunsten des laufenden Gewinnes aufzulösende Rücklagen (zB Übertragungsrücklage) -Passiva zum Buchwert, die nicht auf den Erwerber übergehen -Veräußerungskosten =Veräußerungsgewinn
Nettomethode:
Barbetrag (einschließlich vom Erwerber übernommene betriebliche und private Schulden) +gemeiner Wert der ins Privatvermögen übernommenen Aktiva +offene Grund-und-Boden-Rücklage -Buchwert der veräußerten aktiven Wirtschaftsgüter -Veräußerungskosten =Veräußerungsgewinn
Ermittlung Barbetrag?
o) Bw., Seite 12: theoretischer Veräußerungsgewinn stehendes Holz 22 Mio 2 plus stille Reserven im übrigen BV plus Jagdwert
o) Amts-SV, Seite 28 ff: Werte laut Gutachten P. zu hoch, keine Alternativwerte
Konkrete Ermittlung theoretischer Veräußerungserlös unter Berücksichtigung Einwendungen Amts-SV
Konkrete Ermittlung theoretischer Veräußerungsbeginn
"Barbetrag" = Was würde theoretischer Käufer für Betrieb zahlen (nicht ident mit stillen Reserven, kann mehr oder weniger sein, wird aber vom Wert des Holzes, der Gebäude, des Jagdrechts,... wesentlich beeinflusst)?
danach Veräußerungsgewinnermittlung
Gesamtertragsberechnung
alle tatsächlichen Ergebnisse
o) seit Betriebsübernahme durch Bw. plus
o) Einbeziehung theoretischer Veräußerungsgewinn
falls sich danach kein Gesamtgewinn ergibt:
o) Korrektur tatsächlicher Ergebnisse (jeweils gesondert)
um Katastrophenschäden
um Erschwernisse Schutzwaldbewirtschaftung
um Erschwernisse Wild
o) korrigierte Ergebnisse:
Gesamtgewinn?
Gesamtverlust?
(Ende der Unterlagen)
Im Zuge dieser Besprechung erklärte der steuerliche Vertreter, den Vorlageantrag hinsichtlich der Umsatzsteuer für das Jahr 1999 gem. § 256 BAO zurückzunehmen.
Der Vertreter des Finanzamtes erklärte, dass das Finanzamt einen endgültigen Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2000 gemäß der berichtigten Erklärung erlassen wird. Der steuerliche Vertreter erklärte, dass damit dem diesbezüglichen Berufungsbegehren Rechnung getragen wurde. Das Finanzamt werde in weiterer Folge einen Gegenstandsloserklärungsbescheid gem. § 274 BAO erlassen.
Vorgehalten wurde, dass nach der Aktenlage der Mängelbehebungsauftrag vom 1. März 2002 offenkundig nicht fristgerecht erfüllt worden ist.
Der Vertreter des Finanzamtes stimmte dem aufgrund der Aktenlage zu.
Der steuerliche Vertreter verwies darauf, dass er damals mit dem Fall noch nicht befasst war.
Der Vertreter des Finanzamtes erklärte, dass hinsichtlich Einkommensteuer 2000 und Verspätungszuschlag Einkommensteuer 2000 eine Gegenstandsloserklärung gem. § 275 BAO erfolgen wird.
Außerdem werde das Finanzamt einen endgültigen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2000 gemäß der berichtigten Erklärung (ohne Verlust "H.-Alm") erlassen, der dann wiederum mit Berufung bekämpft werden kann.
Beide Parteienvertreter gingen übereinstimmend davon aus, dass es sich bei dem Betrieb "H.-Alm" um eine Betätigung nach § 1 Abs. 1 LVO handelt.
Der Bw. hielt fest, dass es sich seiner Meinung nach bei dem Betrieb "H.-Alm" um eine einzige Einheit im Sinne der LVO handelt. Almwirtschaft werde vom Bw. nicht betrieben, hier sei eine Belastung des Betriebes mit Weiderechten gegeben.
Der Vertreter des Finanzamtes gab folgende weitere Zahlen bekannt:
1984: ATS -403.943,00 € -29.355,68
1985: ATS -677.452,00 € -49.232,36
1986: ATS -627.663,00 € -45,614,05
1987: ATS -742.321,00 € -53.946,57
1991: ATS -340.525,00 € -24.746,92
1992: ATS -500.520,00 € -36.374,21.
Das Totalergebnis in den Jahren 1984 bis 2005 sei ATS -10.564.48,43 bzw. € -767.746,23.
Der Bw. habe den Betrieb voraussichtlich in der Zeit zwischen 1982 und 1985 übernommen.
Zwischen den Parteien bestand Einverständnis, dass aus den reinen Verlustzahlen keine Entwicklung abgeleitet werden kann.
Der steuerliche Vertreter verwies zu den aktenkundigen Verlusten darauf, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass aktivierungspflichtige Aufwendungen in der Vergangenheit unzutreffenderweise sofort abgeschrieben wurden, was entsprechende Auswirkungen auf die Ergebnisse der Folgejahre hat (z.B. Forststrassen).
Der Bw. ergänzte, dass er den Betrieb seit dem Tod des Vaters im Jahr 1978 übernommen hat.
Nach Ansicht des Bw. seien in den Jahren 1978 bis 1983 hohe Aufwendungen angefallen, allerdings ist nicht auszuschließen, dass auch Gewinnjahre vorhanden waren. Der Bw. werde - soweit vorhanden - noch die Gewinne bzw. Verluste für diese Jahre bekannt geben.
Angeboten werden an Leistungen:
Holzverkauf
Jagdabschüsse
Verpachtung einer Hütte
Einräumung des Rechts, einen Platz als Startplatz für Paragleiter zu verwenden (nach 2005)
Verpachtung eines Teils des Reviers
Pflege der Wanderwege (keine Einnahmen)
Beide Parteien gingen davon aus, dass sich der Betrieb hinsichtlich der angebotenen Leistungen marktgerecht verhält.
Nach Ansicht des Sachverständigen seien aber nicht alle vermarktbaren Abschüsse auf dem Markt angeboten worden. Der Bw. verwies demgegenüber darauf, dass Abschüsse selbst nur getätigt wurden, die nicht verkaufbar waren.
Das Verhalten im Bezug auf die Preisgestaltung sei grundsätzlich marktgerecht. So werden etwa bei Holzverkäufen drei Interessenten herangezogen und an den Bestbieter die Verkäufe vergeben.
Der Sachverständige hob hervor, dass ein Teil des Betriebes etwa von Oktober bis Mai/Juni Wildschutzgebiet sei und daher die Bewirtschaftung gerade zu einer Zeit, in der der Holzpreis tendenziell eher höher ist, erschwert werde.
Der Bw. entgegnete, dass es sich hiebei nur um rund 40 von insgesamt 550 ha handle, die Wildruhezone von der Behörde vorgeschrieben sei und im Übrigen bei Schneelagen von drei Metern eine Holzbringung nicht erfolgen könne.
Zur Ausschöpfung zusätzlicher Umsatzpotentiale führte der steuerliche Vertreter noch ins Treffen, dass etwa 2007 das "Sommerfrischehaus" von der Erzdiözese S. wieder an den Betrieb zurückgefallen sei und nunmehr einerseits für die Vermietung an Sommergäste und andererseits zur Unterbringung von Jagdgästen genutzt werde.
Nach Ansicht des Bw. gebe es keinen vergleichbaren Forstbetrieb, der einerseits in einer Rotwildkernzone liegt und andererseits einen Forstwart beschäftigen muss.
Der Sachverständige pflichtete dem Bw. insoweit bei, als die Vergleichbarkeit von Forstbetrieben aufgrund der Unterschiedlichkeit der einzelnen Betriebe nur erschwert möglich ist, allerdings träfe dieses Problem etwa auch auf bestimmte Gewerbebetriebe zu.
An Vergleichswerten stünden die Daten aus dem "Grünen Bericht" zur Verfügung, die aufgrund von Datenlieferungen von Forstbetrieben und größeren bäuerlichen Betrieben erstellt werden. Der "Grüne Bericht" umfasse bei den Ergebnissen allerdings auch eine kalkulatorische Verzinsung sowie einen Unternehmerlohn und sei daher steuerlich nicht unmittelbar anwendbar.
Über Vorhalt durch den Referenten, dass bei der Veranlagung 1996 ein näher bezeichneter Vergleichsbetrieb durch das Finanzamt herangezogen wurde, erklärte der Vertreter des Finanzamtes, dass er dazu im Moment nichts sagen könne, da ihm der mit der Steuernummer genannte Betrieb nicht geläufig sei.
Der Bw. gab weiters bekannt:
Der Betrieb beschäftigt einen Forstwart, der auch Berufsjäger ist. Ein Forstwart bzw. Berufsjäger war seit eh und je im Betrieb angestellt. Der derzeitige Mitarbeiter ist knapp über 10 Jahre angestellt, auch sein Vorgänger war Forstwart.
Die Aufgaben des Forstwartes umfassen insbesondere den Forstschutz, die Leitung von Schlägerungen und Auswahl, die Verhandlung der Preise mit den Einkäufern, Vornahme kleinerer Schlägerungen, insbesondere bei Windwürfen, die Räumung der Forststrassen von Schnee und Windwürfen, die tägliche (auch an Wochenenden) Fütterung des Wildes, die Adaptierung des Wirtschaftsplanes, die Erstellung des Abschussplanes, die Führung von Jagdgästen, die Vergabe von Abschüssen, die Durchführung nicht vergebbarer Abschüsse (selbst oder durch Jungjäger), Durchführung von Reparaturen, Instandhaltung des Wildzaunes, Mähen der Forststrassen, usw.
Die Bezahlung ist das Mindestgehalt nach dem Kollektivvertrag.
Der Bw. konnte sich nicht erklären, warum der Forstwart hauptsächlich für den Schutzwald eingesetzt werden sein soll; er sei für den gesamten Betrieb da.
Die Alternative wäre, dass keine Wildfütterung vorgenommen werden kann und dadurch die Verbissschäden deutlich zunehmen würden.
In bäuerlichen Betrieben werde wahrscheinlich ein Teil der Arbeiten von den Betriebsführern selbst erbracht; hiezu sei der Bw. nicht in der Lage.
Der Sachverständige erklärte, dass in vergleichbaren Betrieben versucht werde, gemeinsam mit anderen Betrieben einen Forstwart zu beschäftigen. Allerdings sei in diesem Fall nicht möglich, dass sich der Forstwart im einzelnen Betrieb so intensiv um die Wildpflege kümmere, wie im gegenständlichen Betrieb.
Es bestehe auch die Möglichkeit, nebenberuflich Forstpersonal zu beschäftigen. Hier können für bestimmte Arbeiten Bauernakkordanten herangezogen werden.
Der Sachverständige konnte keine konkrete Vergleichszahl für die Kosten der Bewirtschaftung für nicht festangestelltes Personal nennen, da es hiebei maßgebend auf die Zielsetzung des jeweiligen Betriebes ankomme, was mit diesem Personal gearbeitet werden solle.
Der Bw. erläuterte, dass in der Nähe seines Betriebes kein Betrieb zu einer derartigen Zusammenarbeit bereit und geeignet wäre. So sei der Bw. an den Eigentümer des Nachbarreviers 2007 herangetreten, als der dortige Jäger verstorben ist, ob eine Zusammenarbeit in Betracht kommt, dies sei aber abgelehnt worden. Zu den Bauernakkordanten sei sagen, dass auch versucht wurde, Bauernakkordanten zu finden, doch sei dies von den Landwirten stets mit dem Hinweis darauf abgelehnt worden, dass sie keine Rechnungen austellen wollten. Damit sei der Bw. nicht einverstanden gewesen. Größere Schlägerungsarbeiten habe er dann durch entsprechende Gewerbebetriebe vornehmen lassen.
Nach Ansicht des Bw. werde der Schutzwald ebenso wie der Wirtschaftswald bewirtschaftet, da ansonsten der Schutzwald verwildern würde. Hierbei seien die gesetzlichen Einschränkungen zu beachten und die entstehenden Mehrkosten. Der Schutzwald müsse aufgeforstet werden, von der Behörde werde auch der Schutzwald ständig erweitert.
Der Sachverständige verwies darauf, dass Gebirgsforstbetriebe naturgemäß einen Schutzwaldanteil aufweisen. Der Schutzwaldanteil bei allen Forstbetrieben sei im Österreichschnitt bei rund 20%. Dagegen liege der vergleichbare Anteil im gegenständlichen Betrieb bei etwa 41%, das entspreche dem durchschnittlichen Wert der Gebirgsforstbetriebe.
Der steuerliche Vertreter präzisierte, dass nicht von der Behörde eine Erweiterung des Schutzwaldes vorgeschrieben wurde, sondern dass sich dies aus dem Forstgesetz ableite, da sich die Kampfzone stets nach oben erweitere.
Die Erweiterung des Schutzwaldes ergebe sich daraus, dass mangels wirtschaftlicher Rentabilität nicht mehr alle Almflächen bestoßen werden und daher Teile zuwachsen. Dabei handle es sich in der Regel um Schutzwälder, da die Waldkrone laut Forstgesetz Schutzwald sei.
Der Bw. hielt die Ausführungen des Sachverständigen hinsichtlich der Reduktion der Weideflächen für zutreffend. So seien etwa in den 30iger Jahren nicht bestoßene Flächen mit Latschen und Zirben aufgeforstet worden, um eine Verkarstung zu vermeiden. Auch seien Weiderechte abgelöst worden, um Aufforstungen vornehmen zu können. Zirben seien nur durch Einzelstammschutz zu erhalten.
Dem Bw. wurde vom Referenten aufgetragen, eine Gesamtertragsberechnung im Sinne von Seiten 21 und 22 der Besprechungsunterlage unter Einbeziehung sämtlicher Ergebnisse seit dem Jahr 1978 zu erstatten.
Der steuerliche Vertreter ersuchte diesbezüglich um eine Frist von drei Monaten.
Das Finanzamt werde sich danach zu dieser Gesamtertragsberechnung äußern, wobei auch eine Mitwirkung an der Erstellung, soweit vom Bw. gewünscht, in Betracht kommt.
In weiterer Folge werde dann die weitere Vorgangsweise besprochen werden.
Seitens des steuerlichen Vertreters bestand kein Einwand, mit der Erlassung eines neuen Einkommensteuerbescheides 2000 bis dahin zuzuwarten.
Dem Vertreter des Finanzamtes wurden die Finanzamtsakten zur Erledigung der offenen verfahrensrechtlichen Bescheide zurückgestellt.
Mit Bescheid vom 21. Februar 2008 wurde der Vorlageantrag betreffend Umsatzsteuer 1999 gemäß
§ 256 BAO vom Unabhängigen Finanzsenat als gegenstandslos erklärt.
Mit Datum 27. Februar 2008 erließ das Finanzamt Lilienfeld St. Pölten einen endgültigen
Bescheid betreffend Umsatzsteuer 2000, ferner einen Gegenstandsloserklärungsbescheid betreffend die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2000 und den vorläufigen
Umsatzsteuerbescheid 2000 sowie einen Zurücknahmebescheid betreffend die Berufung gegen den Verspätungszuschlagsbescheid Einkommensteuer 2000.
Mit Schreiben vom 20. März 2008
übermittelte der steuerliche Vertreter dem Finanzamt Lilienfeld St. Pölten einen Beschluss des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz in Kopie, aus welchem ersichtlich ist, dass der Bw. mit Einantwortungsurkunden vom 27. September 1979 bzw. 17. Oktober 1983 Eigentümer des Forstbetriebes H.-Alm geworden sei.
"In der Folge haben wir auf Grund der uns vorliegenden Jahresabschlüsse der Jahre 1980 bis 1983 Ihre Liste über die Entwicklung der Gesamtverluste ergänzt und Gesamtverluste für den Zeitraum 1980 - inkl. 2001 iHv 717.299,36 € bzw. bis 2005 iHv 834.859,51 € ermittelt.
In Anlehnung an unser Gespräch nach der Erörterung haben wir auf Basis des Gutachtens P. und der Aussage von Herrn Dr. M. [des Amtssachverständigen], dass erfahrungsgemäß 40% des Gutachtenswertes einen Veräußerungsgewinn darstellen, diesen per 31. Dezember 2001 mit 1.011.571,46 € ermittelt. Nachdem aber die Verluste bis 2005 aufgelaufen sind, haben wir den per Ende 2001 ermittelten Veräußerungsgewinn entsprechend dem Verbraucherpreisindex 2000 auf den 31. Dezember 2005 hochgerechnet, womit sich ein Betrag von 1.089.462,50 € ergibt.
Stellt man nun bereits den per 31. Dezember 2001 ermittelten Veräußerungsgewinn den aufgelaufenen Verlusten bis 2005 iHv 824.859,51 € gegenüber, zeigt das Bild, dass der
Veräußerungsgewinn um ca. 200.000,-- € höher
ist als die gesamt aufgelaufenen Verluste und zwar so beträchtlich, dass auf alle Fälle von einem Gesamtgewinn für diesen Zeitraum auszugehen ist.
Wir regen daher im Sinne des Vorschlages von Herrn Hofrat Dr. We. an, in Anbetracht dieser Zahlen die Annahme der Liebhaberei zumindest für diesen Zeitraum fallen zu lassen."
Beigeschlossen war neben der Ablichtung eines Teils des Beschlusses des Bezirksgerichts für Zivilrechtssachen Graz folgende Tabelle:
Gewinn-/Verlustübersicht
|
Jahr
|
Schilling
|
Euro
|
Gesamt
|
1980
|
-494.356,44
|
-35.926,28
|
|
1981
|
129.353,58
|
9.400,49
|
|
1982
|
-30.220,74
|
-2.850,28
|
|
1983
|
-474.865,49
|
-34.509,82
|
|
1984
|
-403.943,00
|
-29.355.68
|
|
1985
|
-677.452,00
|
-49.232,36
|
|
1986
|
-627.452,00
|
-45.614,05
|
|
1987
|
-742.321,00
|
-53.946,57
|
|
1988
|
-516.761,00
|
-37.554,49
|
|
1989
|
532.871,00
|
38.725,25
|
|
1990
|
-884.520,00
|
-64.280,58
|
|
1991
|
-340.525,00
|
-24.746,92
|
|
1992
|
-500.520,00
|
-36.374,21
|
|
1993
|
-1.096.538,00
|
-79,688,52
|
|
1994
|
-673.075,00
|
-48.914,27
|
|
1995
|
-280.288,56
|
-20.369,36
|
|
1996
|
-793.429,00
|
-57.660,73
|
|
1997
|
-481.075,00
|
-34.961,08
|
|
1998
|
-766.819,61
|
-55.726,95
|
|
1999
|
-528.458,31
|
-38.404,56
|
|
2000
|
-572.894,38
|
-41.633,86
|
-717.299,36
|
2001
|
|
26.325,48
|
|
2002
|
|
-30.370,67
|
|
2003
|
|
-14.542,94
|
|
2004
|
|
-248,00
|
|
2005
|
|
-62.398,54
|
|
|
Gesamtbetrag
|
-824.859,51
|
|
|
Wert laut GA v. 12.3.2002 DI P.:
34.789.817,00
|
2.528.928,66
|
|
|
mögl. Veräußerungsgewinn lt. Dr. M. 40%
|
1.011.571,46
|
|
|
Wert p. 31.12.05 wertgesichert nach VPI 2000
|
1.089.462,50
|
Mit Datum 31. März 2008 erließ das Finanzamt Lilienfeld St. Pölten einen endgültigen
Bescheid betreffend Einkommensteuer 2000.
Gegen diesen Bescheid erhob der Bw. durch seine steuerliche Vertretung mit Schreiben vom 17. April 2008 Berufung mit dem Antrag, die Einkünfte aus dem Betrieb H.-Alm erklärungsgemäß der Veranlagung zugrunde zu legen.
Mit Schreiben vom 29. Juli 2008 legte die steuerliche Vertretung ein Gutachten des Forstbüros X. ZiviltechnikergesmbH f. Forst- u. Holzwirtschaft über die Ermittlung des Verkehrswertes sowie über die Ermittlung des fiktiven Veräußerungsgewinnes vor und bemerkte:
"Unsere Ermittlung auf Basis des Gutachtens ergibt einen
fiktiven steuerlichen Veräußerungsgewinn
zum 1. 12.2006 von
€ 1.749.967,44
unter Berücksichtigung der seit Betriebsübernahme 1977 bis inkl. 2006 angelaufenen Verluste von € 967.058,29 verbleibt ein
Gesamtüberschuss von € 782.909,15
.
Wir hoffen hiermit die Liebhabereibetrachtung infolge Vorliegen einer Erwerbsquelle widerlegt zu haben und ersuchen um antragsgemäße Stattgabe der Berufung.
Gutachtens vom 21.7.2008 des Forstbüro's "X. Ziviltechnikergesellschaft mbH"
|
Erlös
|
Betrag
|
Erlös stehendes Holz (lt. Gutachten)
|
1.353.600,00
|
Erlös Gebäude (lt. Gutachten)
|
57.600,00
|
Erlös Jagdrecht (lt. Gutachten)
|
345.600,00
|
Erlös Betriebsausstattung (geschätzt)
|
50.000,00
|
|
|
Gesamterlös
|
1.806.800,00
|
|
|
abzüglich Buchwert Anlagevermögen ohne Grund
|
49.977,53
|
abzüglich Warenvorrat
|
6.855,03
|
|
|
fiktiver steuerlicher Veräußerungsgewinn zum 31.12.2006
|
1.749.967,44
Entwicklung der Verluste seit Übernahme des Forstbetriebes:
|
Jahr
|
Schilling
|
Euro
|
1977
|
-325.693,85
|
-23.669,10
|
1978
|
-386.752,01
|
-28.106,36
|
1979
|
-507.345,07
|
-36.870,20
|
1980
|
-494.356,44
|
-35.926,28
|
1981
|
129.353,58
|
9.400,49
|
1982
|
-39.220,74
|
-2.850,28
|
1983
|
-474.865,49
|
-34.509,82
|
1984
|
-403.943,00
|
-29.355,68
|
1985
|
-677.452,00
|
-49.232,36
|
1986
|
-627.663,00
|
-45.614,05
|
1987
|
-742.321,00
|
-53.946,57
|
1988
|
-516.761,00
|
-37.554,49
|
1989
|
532.871,00
|
38.725,25
|
1990
|
-884.520,00
|
-64.280,58
|
1991
|
-340.525,00
|
-24.746,92
|
1992
|
-500.520,00
|
-36.374,21
|
1993
|
-1.096.538,00
|
-79.688,52
|
1994
|
-673.075,00
|
-48.914,27
|
1995
|
-280.288,56
|
-20.369,36
|
1996
|
-793.429,00
|
-57.660,73
|
1997
|
-481.075,00
|
-34.961,08
|
1998
|
-766.819,61
|
-55.726,95
|
1999
|
-528.458,31
|
-38.404,56
|
2000
|
-572.894,38
|
-41.633,86
|
2001
|
|
26.325,48
|
2002
|
|
-30.370,67
|
2003
|
|
-14.542,94
|
2004
|
|
-248,00
|
2005
|
|
-62.398,54
|
2006
|
|
-53.553,11
|
Summe
|
Verluste
|
-967.058,29
Totalüberschuss
|
Fikt. Veräußerungsgewinn
|
1.649.967,44
|
abzgl. Summe Verluste
|
-967.058,29
|
Totalüberschuss
|
782.909,15"
Das vorgelegte Gutachten des Forstbüros X. ZiviltechnikergesmbH f. Forst- u. Holzwirtschaft über die Ermittlung des Verkehrswertes sowie über die Ermittlung des fiktiven Veräußerungsgewinnes (Gutachterin Dipl.Ing. Ra. Ro.) lautet auszugsweise:
(...)
1. Auftrag
|
AUFTRAGGEBER:
|
DI A. B. C.
|
|
...
|
|
...
|
|
|
ZWECK DES GUTACHTENS (AUFTRAG):
|
|
Verkehrswertgutachten zur Ableitung eines steuerlichen Veräußerungsgewinnes des Forstgutes H.-Alm
|
|
|
STICHTAG:
|
1.6.2008
2. Grundlagen und Befundaufnahme
GRUNDLAGEN:
|
1)
|
Forsteinrichtungsdaten, Stand: 1.6.2008, erstellt von Forstbüro X. ZT GmbH
|
2)
|
Auszug aus der Grundstücksdatenbank, Stand: 18.4.2006
|
3)
|
Auskünfte von Herrn DI B. C. und Herrn Ff. (Forstverwalter)
|
4)
|
Auskünfte der Agrarbezirksbehörde Leoben, Ing. H. L.
|
5)
|
Ertragstafeln Marschall 1975
|
6)
|
Alterswertfaktoren nach W. Sagl, Agrarverlag, 1984
|
7)
|
Österreichischer Waldbericht 2007, Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, Wien, (insbesondere Tabelle "Großwald 06": Testbetriebsergebnisse für den Großwald > 500 ha)
|
8)
|
Bewertung in Forstbetrieben, Sagl, Blackwell Wissenschaftsverlag, 1995
|
9)
|
Empfehlungen zum Kapitalisierungszinssatz, Hauptverband der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen Österreichs, 1997
BEFUNDAUFNAHME:
|
Datum der Befundaufnahme:
|
April bis Juni 2008
|
Anwesende Personen:
|
DI Ra. Ro. + Hr. Ff.
|
Aufnahmemethodik:
|
Erhebung der Forsteinrichtung Bestandesweise Taxation
VORGESCHICHTE:
Das vorliegende Gutachten dient zur Vorlage bei der Finanzbehörde, im Zuge einer steuerlichen Diskussion
Der Eigentümer erteilt den Auftrag zur Verkehrswertschätzung auf Basis der neuen Forsteinrichtungsdaten
HINWEISE:
Alle verwendeten Abkürzungen und Fachbegriffe sind im Anhang erläutert.
Alle Berechnungen wurden mit einem Computerprogramm und ohne Einschränkung der Nachkommastellen gemacht. Es kann, da die Zahlen im Gutachten maximal zweistellig ausgewiesenen sind, auf Grund von Rundungskürzungen zu geringen Differenzen der Zahlen kommen.
Alle Berechnungen wurden exklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer durchgeführt.
3. Befund
3.1 Grundflächen
GRUNDBUCH
Die Abfrage der Grundstücksdatenbank (Stichtag 18.4.2008) wurde erhoben. Die Grundbuchsauszüge (Stichtag 24.6.2008) wurden erhoben. Die Grundbuchsauszüge sind im Anhang angeführt.
[Die folgenden Detaildarstellungen werden mangels Anonymisierbarkeit nicht wiedergegeben.]
Die Flächendifferenz zwischen Grundbuch und digitalem Kataster erklärt sich durch die seinerzeit ungenaue Vermessung der Katastermappe.
Im Gutachten wird auf Basis der Gesamtsumme der Grundbuchsfläche 539,84 ha gerechnet. Die Einteilung nach den einzelnen Nutzungsarten folgt der Forsteinrichtung.
Unten angeführt ist die Waldfunktionskartierung der Behörde (Quelle: GIS Steiermark).
[Die folgenden Detaildarstellungen werden mangels Anonymisierbarkeit nicht wiedergegeben.]
Daraus wird deutlich, dass es behördlich ausgewiesene Schutzwaldwaldflächen gibt. Die Schutzwaldfläche wurde lt. Operat berücksichtigt.
[Die folgenden Detaildarstellungen werden mangels Anonymisierbarkeit nicht wiedergegeben.]
Der Großteil des Revieres ist von Landschaftsschutzgebieten oder FFH- und VS-Schutzgebieten nicht betroffen.
3.2 Walddaten
Alte Angaben aus der Forsteinrichtung.
ALTERSKLASSEN VERTEILUNG IM ERTRAGSWALD
[Grafik]
Deutlich sichtbar ist der
hohe Anteil der Altbestände
.
34%der Fläche entfällt auf Bestände die
älter als 100
Jahre sind.
BAUMARTEN VERTEILUNG
Aktuelle Waldgesellschaft
Aktuell handelt es sich um in den höheren Lagen geringwüchsige Fichten-Lärchenbestände. Vereinzelt ist Laubholz beigemischt. Die Baumarten sind lt. Taxation folgendermaßen verteilt:
84% Fichte, 15% Lärche
1% entfällt auf Birke, Erle, Eberesche, etc.
Damit erreichen die Nadelhölzer einen Anteil von rund 99%, auf die Laubhölzer entfallen 1%.
VORRATSVERHÄLTNISSE
Es stocken rund 59.000 Vorratsfestmeter im Ertragswald (175 vfm/ha). Davon entfallen ca. 51.000 vfm auf Fichten.
Die Bonitäten sind als unterdurchschnittlich zu bezeichnen. Die Fichte weist die 5,7 Bonität auf.
NUTZUNGEN
Die Bewirtschaftung der Wälder erfolgt teilweise als Alm- und Weidewald. In den letzten Jahrzehnten sind Teile zugewachsen und damit ungleichaltrig. Im Ertragswald wurde und wird im (Streifen-)Kahlschlag genutzt. In den letzten 11 Jahren wurden durchschnittlich 1.370 efm genutzt. Der Anteil der Kalamitätsnutzungen schwankt zwischen 1-100%, im Durchschnitt liegt er bei rund 28% des Einschlages.
Zusammenstellung der Nutzungen: H.-Alm
|
Jahr
|
Normalnutzung
|
|
Kalamität
|
|
Summe
|
|
fm
|
%
|
fm
|
%
|
fm
|
1997
|
840
|
95%
|
40
|
5%
|
880
|
1998
|
860
|
97%
|
25
|
3%
|
885
|
1999
|
883
|
97%
|
30
|
3%
|
913
|
2000
|
1.270
|
98%
|
30
|
2%
|
1.300
|
2001
|
2.820
|
99%
|
30
|
1 %
|
2.850
|
2002
|
1.220
|
66%
|
622
|
34%
|
1.842
|
2003
|
0
|
0%
|
1.077
|
100%
|
1.077
|
2004
|
1.204
|
73%
|
445
|
27%
|
1.649
|
2005
|
249
|
19%
|
1.035
|
81%
|
1.284
|
2006
|
575
|
85%
|
100
|
15%
|
675
|
2007
|
933
|
54%
|
782
|
46%
|
1.715
|
|
|
|
|
|
|
Summe
|
10.854
|
72%
|
4.216
|
28%
|
15.070
|
Durchschnitt
|
987
|
72%
|
383
|
28%
|
1.370
Es sind rund 2 ha Blößen im Betrieb zu finden.
ERSCHLIESSUNG
LKW-Wege: durchschnittlich gut 37 lfm/ha
Traktorwege: nur, wo Gelände erlaubt
Einige Stellen sind nicht erschlossen.
Hauptforststraßen in durchschnittlich gutem Zustand, die Nebenstraßen befahrbar.
Die Bringung erfolgt entlang der Forststraßen hauptsächlich mit Seilkran.
GEBÄUDE
Es existieren nicht alle Gebäude, die im Grundbuch angeführt sind.
[Die folgenden Detaildarstellungen werden mangels Anonymisierbarkeit nicht wiedergegeben.]
Die Gebäude wurden von außen besichtigt.
Die Fütterungen wurden bei der Gebäudebewertung nicht berücksichtigt, da sie über den Jagdwert einfließen.
Die X-Hütte ist zur Zeit verpachtet (Pacht: € 1.000,-- pro Jahr netto).
RECHTE UND PFLICHTEN
Im Grundbuch sind zahlreiche Rechte und Pflichten eingetragen (siehe dort).
[Die folgenden Detaildarstellungen werden mangels Anonymisierbarkeit nicht wiedergegeben.]
Lt. Auskunft der Agrarbezirksbehörde wird gerade eine Neuregulierung durchgeführt. Es sind 144 Rinder und 22/10 Pferde berechtigt. Für den Almbetrieb notwendiges Bau-, Brenn- und Zaunholz kann unentgeltlich entnommen werden.
Lt. Auskunft von Herrn Ff. (Forstverwalter): Es bestehen für die Weideberechtigten keine Fahrrechte, sehr wohl aber ein Gehrecht. Das Zaunholzrecht wird nur geringfügig ausgeübt, da Eisenstipfel verwendet werden (Kostenbeteiligung durch den Forstbetrieb, der Draht wird vom Forstbetrieb zur Verfügung gestellt). Es gibt keine weitergehenden betrieblichen Vereinbarungen, mit denen außerbücherliche Rechte an Dritte gewährt werden. Die Zufahrt zum Forstbetrieb erfolgt auf Wegen von 3 Wegegenossenschaften, an denen der Forstbetrieb über Vorteilsflächenrechnung beteiligt ist. Für Holztransporte ist kein zusätzlicher Abfuhrzins zu zahlen.
Wanderwege führen durch das Revier.
Die im Grundbuch eingetragenen Rechte wurden nicht bewertet. Von den im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten wurde das Weideservitut über geringere Bestockungsgrade bzw. die Sortimentsverteilung im Weidewald berücksichtigt. Für die Almflächen wurde kein Abschlag gemacht, da der eingesetzte Wert durch Vergleichspreise abgesichert ist.
JAGD
Wildarten: Rotwild, Gamswild, Rehwild, Großer Hahn, Kleiner Hahn, Murmel. Der jährliche Abschuss liegt zwischen 65 und 76 Stück Schalenwild (ca. 30-42 Stk. Rehwild, 18-31 Rotwild, 3-5 Gamswild), ein Murmel, ein Birkhahn.
Es bestehen an Wildeinrichtungen: 1 Rotwildfütterung, 9 Rehfütterungen, 70 Salzlecken; An Jagdeinrichtungen: 30 Hoch- oder Bodensitze und 4 Hahnenschirme.
Ein Teil der Jagd im Ausmaß von 115 ha (großteits Einschlußflächen) ist verpachtet (hauptsächlich Rehwild).
Die Bewertung der Jagd erfolgt als kapitalisierter Wert, also als Ertragswert, aus den möglichen Pachteinnahmen, wobei allfällige Zupachtflächen nicht berücksichtigt werden.
Das Forstgut umfasst rund 540 Hektar Jagdfläche auf Eigengrund,
Die Jagdeinschlussfläche beträgt lt. Hr. Ff. 152 Hektar.
In einem Teil des Betriebes ist die Jagd verpachtet. Der Jagdpachtzins beträgt lt. Auskunft von Hr. Ff. € 13,-- je Hektar.
Die Jagdpacht für Genossenschaftsjagden in der Gemeinde SM. beträgt: € 4,54 je Hektar
Da es sich um eine überdurchschnittliche Jagd handelt, wird die erzielbare Jagdpacht (gutachtlich) mit € 35,00 je Hektar festgesetzt.
Für die Bewertung wurde dieser Wert herangezogen.
Als Kapitalisierungszinsfuss wurde entsprechend dem Bewertungskatalog der Ziviltechniker vier Prozent p.a. verwendet.
3.3 Wirtschaftliche Daten
Angaben aus der Forsteinrichtung zum 1.6.2008.
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Gesamtvorrat
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59.000 vfm
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Hektarvorrat
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175 vfm/ha
|
Haubarkeitsdurchschnittszuwachs
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1.055 vfm
|
Durchschnittsalter
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77 Jahre
|
Bestockungsgrad
|
0,76
|
Durchschnittliche Fichtenbonität
|
5,7
3.4 Vergleichspreise
Als Vergleichswerte dienen Kaufpreise von tatsächlichen Transaktionen. Die Quelle der Daten ist die Kaufpreissammlung des Grundbuches. Da in den Kaufverträgen in den seltensten Fällen Angaben zum Waldbestand und den Wuchsbedingungen gemacht werden, sind diese Zahlen immer kritisch zu prüfen. Sie geben in der Regel aber einen guten Rahmen.
Vergleichspreise in der Umgebung
[Die folgenden Detaildarstellungen werden mangels Anonymisierbarkeit nicht wiedergegeben.]
Es werden sehr wenige Forstbetriebe dieser Größenordnung verkauft, daher ist es schwierig Vergleichspreise zu eruieren. Anschließend sind Vergleichswerte von Verkäufen größerer Forstbetriebe angeführt, die einen Rahmen geben sollen.
Preise Eigenjagdflächen in der Steiermark lt. ZT-Datenforum:
[Die folgenden Detaildarstellungen werden mangels Anonymisierbarkeit nicht wiedergegeben.]
Die Vergleichspreise für Eigenjagden liegen zwischen 0,07 (Alpe, Geröll) und 123 €/m². Das geometrische Mittel liegt bei 0,47 €/m².
4. Gutachten
4.1 Sachwert
Folgende Daten ergeben sich aus der Sachwertberechnung. Alle Grundlagen sind im Anhang angeführt.
BODENWERT
Eine Methode für die Bewertung des Waldbodens besteht darin, die Ertragsklasse des Waldbestandes heranzuziehen. Eine andere Methode ist, die Vergleichspreise heranzuziehen. Unter diesen zwei Gesichtspunkten, wurde der Bodenwert mit € 0,40 je Quadratmeter für den Wirtschaftswald angesetzt. Der Schutzwald in Ertrag (hier sind Nutzungen möglich) wurde mit €/m2
0,30, der Schutzwald außer Ertrag (keine Nutzungen möglich) mit €/m2
0,15 bewertet. Forststraßen wurden mit €/m2
0,70 bewertet. Der Bodenwert der Wildwiesen wurde mit €/m2
0,40 angesetzt, die unproduktiven Flächen wurden mit €/m2
0,07 bewertet, die Bauflächen, im Hinblick auf die Lage, mit €/m2
15,--.
[Grafik]
BESTANDESWERT
Die Umtriebszeit wurde, der Forsteinrichtung folgend, mit 120 Jahren festgesetzt.
Es wurden die erntekostenfreien Erträge der Endnutzung ermittelt. Dabei wurden bei der Sortimentsverteilung vorhandene Schäden (Stammschäden, Astigkeit, Schälschäden, ...) berücksichtigt. Die Bringung kann mit Seilwinde oder Seilkran erfolgen.
Bestände, die älter als 120 Jahre sind, wurden bei der Berechnung der Alterswertfaktoren über den größeren Vorrat berücksichtigt.
Die Berechnung erfolgt mit den Alterswertfaktoren nach Sagl.
[Die folgenden Detaildarstellungen werden mangels Anonymisierbarkeit nicht wiedergegeben.]
Für die Gebäudebewertung wurden fiktive Herstellungskosten eingesetzt und unter Berücksichtigung eines Abschlages der Bauzeitwert ermittelt. Alte Gebäude sind mehrere Jahrzehnte alt. Es handelt es sich um Holzhütten.
[Die folgenden Detaildarstellungen werden mangels Anonymisierbarkeit nicht wiedergegeben.]
Ergebnis Sachwert
|
|
Fläche Hektar
|
Teilwert €
|
Teilwert €/m2
|
Bodenwert
|
539,84
|
1.502.375
|
0,28
|
Bestandeswert
|
334,99
|
1.814.001
|
0,54
|
Gebäudewert
|
0,06
|
100.625
|
170,84
|
Summe
|
|
3.417.001
|
0,63
Der
Sachwert
für das Forstgut
H.-Alm
beträgt
€ 3.417.000,--
.
4.2.
Ertragswert
Es wurden mit den Einschlagsdaten der Forstverwaltung Ertragswerte berechnet, welche die wirtschaftlichen Möglichkeiten verdeutlichen sollen.
Für alle nachfolgenden Berechnungen wurde ein forstlicher Zinsfuß von 3% unterstellt.
Nach Sagl (Bewertung in Forstbetrieben, Blackwell Verlag, 1995, S 165) beträgt die bereinigte Sekundärmarktrendite 2,4%. "Unter Hinzurechnung eines Risikozuschlages wird der Kapitalisierungszinsfuß für den Holzproduktionsbetrieb mit p = 3% festgelegt. Für die sonstigen Erträge (Jagd, Fischerei etc.) werden 4% (lt. Oberlandesgericht und geübte Praxis) unterstellt."
TESTBETRIEBSNETZ
Es existiert in Österreich ein Testbetriebsnetz für Betriebe über 500 ha, das die Entwicklung der heimischen Forstwirtschaft dokumentiert. Die Hauptkennzahl: Betriebsergebnis liegt im Durchschnitt der Jahre 1997-2006 bei 10,16 €/fm Einschlag. Bezogen auf die Ertragswaldfläche lag das Betriebsergebnis 1997-2006 bei 67 €/ha Ertragswald.
Der durchschnittliche Einschlag der Testbetriebe beträgt 6,4 efm/ha.
FORSTBETRIEB H.-Alm
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Normen und Schlagworte
- § 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 2 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 3 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 21 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1722-W/06
- Stammnummer
- 41529
- Gültig
- 29.06.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF