Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1722-W/06
Liebhaberei bei einem jahrelang Verluste erwirtschaftenden Forstgut mit hohen stillen Reserven
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1722-W/06vom 29.06.2009Teil 2 von 5
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Mit dem Betrieb ist das Eigenjagdrecht verbunden. Die Jagdfläche umfasst einschließlich der Vorpachtflächen 693,70 Hektar und liegt in der Hochwildkernzone. Die Hauptwildarten sind Rot-, Reh- und Gamswild. Die Jagd wird in Eigenregie ausgeübt.
Besichtigung
Die Besichtigung unter Führung des Eigentümers brachte folgendes Ergebnis:
Bei dem Betrieb handelt es sich um ein Gebirgsrevier in landschaftlich schöner Lage verbunden mit einem hohen Jagdwert. Der Betrieb ist an das öffentliche Verkehrsnetz angebunden. Die Waldflächen sind durch Forstwege erschlossen. In den tieferen Lagen finden sich Fichten-Lärchen-Wirtschaftswälder, noch oben hin schließen Fichten-Lärchen-(Zirben)-Schutzwälder an. Die anschließende H.-Alm wird mit Vieh aufgrund urkundlich gesicherter Weiderechte bestoßen. An Gebäuden sind Jagdhäuser und Nebengebäude vorhanden.
Eine größere Rotwildfütterung, Rehwildfütterungen und diverse Reviereinrichtungen (Hochsitze, etc.) für die jagdliche Bewirtschaftung wurden vorgefunden.
Der Betrieb wurde durch
größere Windwürfe
in den Jahren 1990 und 2002/2003 geschädigt.
Die
Nutzungen im
Schutzwaldbereich
beschränkten
sich in der Vergangenheit auf die Aufarbeitung von Windwürfen einschließlich von Begradigungshieben und kleinerer Absäumungen. Da ein "Materialbuch" nicht vorhanden ist, ist weder eine mengenmäßige Abgrenzung noch eine detaillierte Nachkalkulation der Nutzungen möglich.
Durch Kalamitäten verursachte Schäden an Forstwegen konnten nicht vorgezeigt werden.
Waldbestände, vor allem die Altersklassen II und III, sind durch
Schälschäden
- verursacht durch Rotwild -
massiv geschädigt
. Durch die Schälung ist der wertvollste Teil des Stammes - das Erdbloch - entwertet
. Die Hauptschadensgebiete liegen in den Abteilungen 1 und 2 (nördliche und östliche Revierteile).
Laut Waldwirtschaftsplan 1982 sind 60% der II. Altersklasse im Wirtschaftswald, 90% der III. AKL und 53% der V. AKL von Schälschäden betroffen.
[Grafik]
In den Forstkulturen wurden Schäden durch
wiederholten Wildverbiss
beobachtet. In der Folge sind hohe Aufwendungen für Pflege- und Schutzmaßnahmen in den Kulturen erforderlich. Laut Waldwirtschaftsplan 1982 sind in der I. Altersklasse im Wirtschaftswald 51% der Fläche von Verbissschäden betroffen, im Schutzwald im Ertrag 45%.
Zum Schutz der unterliegenden Bauernwälder vor Wildschäden wurde entlang der östlichen und südlichen Besitzgrenze vom Betrieb ein ca.
12 km langer Wildabwehrzaun
errichtet.
Forstfachliche Stellungnahme zu den in den Berufungsschriften vorgebrachten Punkten
Hohe Kostenbelastung verursacht durch die behördlich vorgeschriebene Bewirtschaftung des Schutzwaldes
Grundsätzlich unterscheidet das Forstgesetz 1975 idgF im § 21 zwischen Standortschutzwäldern und Objektschutzwäldern:
§ 21.
(1) Standortschutzwälder (Wälder auf besonderen Standorten) im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Wälder, deren Standort durch die abtragenden Kräfte von Wind, Wasser oder Schwerkraft gefährdet ist und die eine besondere Behandlung zum Schutz des Bodens und des Bewuchses sowie zur Sicherung der Wiederbewaldung erfordern. ...
(2) Objektschutzwälder im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Wälder, die Menschen, menschliche Siedlungen oder Anlagen oder kultivierten Boden insbesondere vor Elementargefahren oder schädigenden Umwelteinflüssen schützen und die eine besondere Behandlung zur Erreichung und Sicherung ihrer Schutzwirkung oder Wohlfahrtswirkung erfordern.
Behandlung und Nutzung des Schutzwaldes legt § 22 ForstG wie folgt fest:
§ 22. (1) Der Eigentümer eines Schutzwaldes hat diesen entsprechend den örtlichen Verhältnissen jeweils so zu behandeln, dass seine Erhaltung als möglichst stabiler, dem Standort entsprechender Bewuchs mit kräftigem inneren Gefüge bei rechtzeitiger Erneuerung gewährleistet ist.
(2) Liegen bei einem Wald die Voraussetzungen für die Qualifikation als Schutzwald gemäß
§ 21 vor, so hat der Waldeigentümer den Wald, auch wenn der Schutzwaldcharakter nicht bescheidmäßig festgestellt worden ist, als Schutzwald zu behandeln.
(3) Der Eigentümer eines Standortschutzwaldes, der nicht Objektschutzwald im Sinne des § 21 Abs. 2 ist, ist zur Durchführung von Maßnahmen gemäß den Abs. 1 und 4 insoweit verpflichtet, als die Kosten dieser Maßnahmen aus den Erträgnissen von Fällungen in diesem Standortschutzwald gedeckt werden können. Darüber hinaus ist er zur Wiederbewaldung von Kahlflächen oder Räumden, ausgenommen in ertragslosem Standortschutzwald, sowie zu Forstschutzmaßnahmen gemäß den §§ 40 bis 45 verpflichtet.
(3a) Der Eigentümer eines Objektschutzwaldes ist zur Durchführung von Maßnahmen gemäß den Abs. 1 und 4 insoweit verpflichtet, als die Kosten dieser Maßnahmen durch öffentliche Mittel oder Zahlungen durch Begünstigte gedeckt sind. Die übrigen Verpflichtungen des Waldeigentümers auf Grund dieses Bundesgesetzes bleiben unberührt.
(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die Behandlung und Nutzung der Schutzwälder durch Verordnung näher zu regeln. In dieser kann insbesondere angeordnet werden, dass
a) freie Fällungen einer Bewilligung bedürfen (§ 85), soweit nicht § 96 Abs. 1 lit. a und § 97 lit. a Anwendung findet,
b) die Wiederbewaldungsfrist abweichend von § 13 festzusetzen ist,
c) ein von einer Verordnung nach § 80 Abs. 4 abweichendes Alter der Hiebsunreife einzuhalten ist.
Das Forstgesetz verpflichtet im § 22 Abs 3 die Eigentümer von Schutzwäldern, die Erträgnisse von Fällungen im Schutzwald (nicht allfällige andere Erträge aus Schutzwald, zB Jagdpacht,...) in erster Linie für diese Bewirtschaftung zu verwenden, gestattet also Eigentümerentnahmen aus Fällungserträgnissen erst nach Erfüllung der Bewirtschaftungspflicht,
andererseits wird
der forstgesetzlich erzwingbare Aufwand für die Schutzwaldbewirtschaftung - auch bei Schutzwaldsanierung nach § 24 - mit eben diesen Schutzwald-Fällungserträgnissen begrenzt
[Bobek/ Plattner/ Reindl, ForstG (1995), Anm 4 zu § 22 und Brawenz/ Kind/ Reindl, ForstG (2005) Anm 4 zu § 22].
Hohe Kostenbelastung aufgrund der vorgeschriebenen Wildfütterung und zur Vermeidung von Schälschäden und Verbissschäden im Wald
Das Steiermärkische Jagdgesetz 1986 regelt die Wildfütterung und die Abschussplanung wie folgt:
§ 50
Wildfütterung
(1) Der Jagdberechtigte ist verpflichtet, für ein
ausgewogenes Verhältnis zwischen Wildstand und natürlichem Nahrungsangebot zu sorgen
. Im Bereiche von Fütterungsanlagen ist wildgerecht zu füttern.
(2)
Futterstellen für Rotwild
dürfen über Antrag des Jagdberechtigten
nur auf Grund einer Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde
errichtet und betrieben werden. Vor Genehmigung ist der Bezirksjägermeister und die Bezirkskammer für Land und Forstwirtschaft und in Gemeindejagdgebieten der Grundbesitzer zu hören.
(3) Die Genehmigung von Fütterungsanlagen für Rotwild darf nur unter Bedachtnahme auf die regionalen Interessen der Jagd und der Land und Forstwirtschaft erfolgen und ist daher erforderlichenfalls an Auflagen zu binden. (2)
(4) Jedes Füttern von Rotwild außerhalb genehmigter Fütterungsanlagen, das Betreiben von Lockfütterungen sowie das Füttern von Gamswild ist verboten; Rehwildfütterungen sind, wo erforderlich, rotwildsicher einzuzäunen. In Notfällen können von der Bezirksverwaltungsbehörde Ausnahmen genehmigt werden.
(5) Ändern sich die Voraussetzungen, die für die Errichtung einer Fütterungsanlage maßgebend waren (z.B. durch großräumige Windwürfe), ist eine Überprüfung der Genehmigung durchzuführen.
(6) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits bestehenden Rotwildfütterungen sind binnen Jahresfrist vom Jagdberechtigten der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zwecks Überprüfung ihrer Entsprechung und nachträglichen Genehmigung bekanntzugeben.
§ 56
Wildabschussplan
(1) Der Jagdberechtigte (bei nicht verpachteten Eigenjagden der Jagdausübungsberechtigte, bei verpachteten Jagden der Pächter oder Jagdverwalter) hat den Wildabschuß so zu regeln, daß der
Abschussplan
erfüllt wird, die berechtigten Ansprüche der Land und Forstwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden gewahrt werden und durch den Abschuß eine untragbare Entwertung des eigenen und der angrenzenden Jagdgebiete vermieden wird. Innerhalb dieser Grenzen soll die Abschußplanung bewirken, daß ein in seinen Altersklassen gesunder Wildstand aller heimischen Wildarten in angemessener Zahl erhalten bleibt.
(2) Der Abschuß von Schalenwild das Schwarzwild ausgenommen sowie von Auerwild, Birkwild und Murmeltieren hat auf Grund eines genehmigten Abschussplanes stattzufinden. Der Abschußplan ist ein Pflichtabschußplan, dessen Gesamtabschußzahlen weder unter noch überschritten werden dürfen. Beim Auer und Birkwild sowie bei den Murmeltieren darf der Abschußplan nicht über , wohl aber unterschritten werden. Die Jagdberechtigten haben für die Erstellung und Erfüllung der Abschußpläne zu sorgen. Der Abschußplan ist alljährlich für Schalenwild bis zum 1.Mai, für Auer und Birkwild bis zum 1.April zahlenmäßig getrennt nach Wildarten und Geschlecht dem zuständigen Bezirksjägermeister vorzulegen. Über den erfolgten Abschuß ist eine
Abschussliste
zu führen, die auf Verlangen vorzulegen ist. Fallwild, das ist Wild, welches nicht im Zuge der Jagdausübung erlegt wurde, ist bis zum Ende der Schußzeit auf den Abschussplan anzurechnen. Um Lebendfang ist bei der Bezirksverwaltungsbehörde anzusuchen; jedes entnommene Stück Schalenwild auch verwertbares Fallwild ist mit einer Wildplombe zu versehen.
(3) Der Abschußplan ist vom Jagdberechtigten beim zuständigen Bezirksjägermeister zur Genehmigung einzureichen.
(4) Die Genehmigung des Abschußplanes erfolgt durch den Bezirksjägermeister unter Zugrundelegung der Abschußrichtlinien der Steirischen Landesjägerschaft und unter Berücksichtigung der Abschußplanerfüllung des vergangenen Jagdjahres im Einvernehmen mit der zuständigen Bezirkskammer für Land und Forstwirtschaft. Kommt ein solches Einvernehmen nicht zustande, wird der Abschußplan von der Bezirksverwaltungsbehörde festgelegt. Bei der Genehmigung bzw. Festlegung der Abschußpläne ist zur Regulierung der Wildbestände auf die Situation in den Nachbarjagdgebieten Bedacht zu nehmen. Die gemeinsame Abschußplanung für mehrere Jagdgebiete ist unter der Voraussetzung des Einvernehmens zwischen den Jagdberechtigten zulässig, wobei die auf jedes einbezogene Jagdgebiet entfallenden Abschüsse durch gesonderte Abschuß läne ausgewiesen sein müssen. Die Bezirksjägermeister haben die Einhaltung der Abschußpläne zu kontrollieren und wahrgenommene Übertretungen derselben der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Die Bezirksjägermeister und Hegemeister sind berechtigt, den Jagdberechtigten die Vorlage des erlegten Wildes bzw. des aufgefundenen Fallwildes aufzutragen.
(5) Nimmt die Behörde wahr, daß
Bestandesschädigungen
eingetreten sind oder einzutreten drohen, ist der
Pflichtabschuß
in den in Betracht kommenden Jagdgebieten unverzüglich
zu erhöhen
.
(6) Wird der Abschußplan nicht erfüllt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde dem Jagdberechtigten unverzüglich aufzutragen, den fehlenden Abschuß binnen einer festzusetzenden angemessenen Frist auch in der Schonzeit durchzuführen. Wurden über den Wildstand, der für die Festlegung des Abschußplanes gemeldet wurde, offenbar unrichtige Angaben gemacht oder wurde der Aufforderung, den fehlenden Abschuß unverzüglich nachzuholen, nicht fristgerecht entsprochen, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde folgende Maßnahmen einzeln oder nebeneinander zu verfügen:
a) Strafen gemäß
§ 77,
b) Tätigung des vorgeschriebenen Abschusses durch vertrauenswürdige Personen auf Kosten des Jagdberechtigten,
c) einstweilige Verfügung gemäß
§ 73,
d) Aufteilung des nicht getätigten Abschusses auf die angrenzenden Jagdgebiete nach Einholung des Einverständnisses der dort Jagdberechtigten,
e) bei verpachteten Jagden die Auflösung des Pachtvertrages.
Wie den oben zit. Gesetzesstellen zu entnehmen ist, lässt sich aus dem Steiermärkischen Jagdgesetz eine unmittelbare Verpflichtung zur Wildfütterung nicht ableiten. Hingegen hat der Jagdberechtigte (in diesem Fall der Eigentümer) für ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Wildstand und natürlichem Nahrungsangebot zu sorgen. Darüber hinaus ist das Betreiben einer Rotwildfütterung - wie in diesem Fall vorhanden -
nur mit
Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde
möglich.
Weiters hat der Jagdberechtigte (der Eigentümer) den Wildstand über den Abschussplan so zu regeln, dass ... die berechtigten Ansprüche der Land und Forstwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden gewahrt werden und
durch den Abschuss eine untragbare Entwertung des eigenen und der angrenzenden Jagdgebiete vermieden wird
.
Gesetzliche Bestellungspflicht für Forstpersonal
§ 113 ForstG regelt die Pflicht zur Bestellung von Forstpersonal wie folgt:
§ 113. (1) Eigentümer von Wäldern im Ausmaß von mindestens
1 000 ha
, wenn diese eine wirtschaftliche Einheit bilden (Pflichtbetrieb), haben ein leitendes Forstorgan zu bestellen und diesem in den Fällen des Abs. 3 weitere Forstorgane zuzuteilen.
(2) Der Verpflichtung nach Abs. 1 ist entsprochen, wenn für jeden Pflichtbetrieb
1. mit einer Waldfläche von weniger als 3.600 ha ein Förster,
2. mit einer Waldfläche von mindestens 3.600 ha ein Forstwirt
als leitendes Forstorgan bestellt wird.
(3) Der Verpflichtung gemäß Abs. 1 hinsichtlich der Zuteilung weiterer Forstorgane ist entsprochen, wenn bei Pflichtbetrieben mit einer Waldfläche von mindestens 6.600 ha weitere Forstorgane zugeteilt werden, wobei für je weitere 3.000 ha je ein Forstorgan zu bestellen ist.
(4) Das leitende Forstorgan ist im Rahmen seiner Aufgaben zur Vertretung des Waldeigentümers vor Behörden und Körperschaften öffentlichen Rechts berechtigt.
Der ggst Forstbetrieb weist laut Wirtschaftsplan 1982 eine Waldfläche von
337,75 ha
auf; somit ist
keine Verpflichtung zur Bestellung von Forstpersonal gemäß ForstG
gegeben.
Mehrmalige Katastrophenereignisse
Es wurde argumentiert, dass der Betrieb durch mehrmalige Katastrophenereignisse (Windwurf) schwer in Mitleidenschaft gezogen wurde.
Die Auswertung der vom Betrieb an das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gemeldeten Holznutzungen ergibt folgendes Bild.
Größere Schadholzmengen sind im Jahr 1990 (
1060 Efm)
, und in den Jahren 2002 (
622 Efm)
und 2003 (
1077 Efm)
angefallen.
Im Schnitt liegt der
Schadholzanteil
für den Zeitraum 1990 bis 2004 bei
20%
, für den Zeitraum 1994 bis 2003 bei 16%.
[Grafik]
Im Vergleich dazu der durchschnittliche Schadholzanteil in den österreichischen Forstbetrieben:
[Grafik]
Im Zeitraum 1994 bis 2003 ist der
durchschnittliche Schadholzanteil in den österreichischen Forstbetrieben mit 30% höher
im gegenständlichen Forstbetrieb mit 16%.
Festgestellt wird, dass der Betrieb auch in Jahren mit geringem Schadholzanfall - z.B. in der Periode 1994 bis 2001 - hohe Verluste verzeichnet hat.
Zu den vorgelegten Gutachten
Hauptproblem bei der Bewertung des ggst Betriebes ist das Fehlen wesentlicher Unterlagen, wie eines aktuellen Waldwirtschaftsplans oder des Materialbuchs. Die vorliegenden Unterlagen sind entweder veraltet (Waldwirtschaftsplan 1982) oder unvollendet, unvollständig und mangelhaft ausgeführt (Bestandesbeschreibungen 1994). Das Materialbuch fehlt gänzlich.
Gutachten erstellt von Dipl.-Ing. P.
Hinsichtlich des von DI P. erstellten Gutachtens über die Ermittlung des aktuellen Verkehrswertes des Reviers H.-Alm bestehen folgende Bedenken:
Zu den Grundlagen
Bewertungsstichtag und Befundaufnahme fehlen (siehe § 9 LBG).
Zum Zinsfuß: "wie allgemein üblich mit 1.5%" ..."Sonstige Kapitalisierungen werden mit 4% lt. Realschätzordnung durchgeführt" (P. , S.1)
Die Realschätzordnung 1897 wurde bereits 1992 durch das Liegenschaftsbewertungsgesetz (LBG 1992) abgelöst (BGBl 1992/150). § 5 Abs 4 LBG lautet:
Der Zinssatz zur Ermittlung des Ertragswertes richtet sich nach der bei Sachen dieser Art üblicherweise erzielbaren Kapitalverzinsung.
Dazu Anmerkung 16: ... Zur Begründung der Wahl des Kapitalisierungszinssatzes kann auch auf anerkannte Veröffentlichungen von Richtwerten Bezug genommen werden; als solche gelten insb jene des Hauptverbandes der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen Österreichs.
Die SV-Verbände empfehlen für forstwirtschaftliche Liegenschaften
zwischen 2,5 und 3,5%.
Die Bodenwerte wären anhand von Vergleichspreisen herzuleiten.
Zur Berechnung der Sachwerte durch P.
Feststellung des Sachwertes (S.2, Pkt 6a): Als Grundlage für die Berechnung der Bestandeswerte (Wert des stehenden Holzes) wurde eine Taxation aus dem Jahr 1994 herangezogen, die laut Angabe des Eigentümers nie fertig gestellt wurde. Da die darin ausgewiesenen Holzvorräte offensichtlich nicht zutreffend sind, wurden diese von P. gutachtlich geändert und unter Zuhilfenahme des Wirtschaftsplanes 1982 auf das Jahr 2002 fortgeschrieben. In der Folge wird von P. lediglich der Überhieb - das ist jener Teil des Holzeinschlags, der die nachhaltige Ertragsfähigkeit des Betriebes übersteigt - abgezogen.
Diese Vorgangsweise ist nicht zielführend, da sämtliche Nutzungen des Zeitraumes 1994 bis 2002 berücksichtigt werden müssen. Folglich werden bei der von P. gewählten Methode die
Holzvorräte überschätzt
.
P. berechnet auf S.4 einen durchschnittlichen Rundholzerlös für Fichte und Lärche (Grundlagen? Materialbuch fehlt!), zieht davon die geschätzten Holzwerbungskosten ab und kommt schlussendlich auf einen
Stockzins für Fichte und Lärche
im Wirtschaftswald
von 500,-ATS/Efm und
im Schutzwald (im Ertrag)
von 400,- ATS/Efm.
Jedoch wird in der Folge bei der Berechnung der Bestandeswerte (S.6 ff) von diesen Werten abgewichen: P. erhöht bei der Holzart Lärche den Stockzins im Wirtschaftswald auf 600,- ATS/Efm und im Schutzwald auf 500,- ATS/Efm an. Bei der Berechnung des Überhiebs (S.3) wird der Stockzins auf 450,- ATS/Efm reduziert, bei der Ertragswertberechnung wiederum ein Stockzins von 476,- ATS/Efm unterstellt. Eine Begründung für diese nicht nachvollziehbaren Abweichungen fehlt.
Bestandesschäden: Die teils massiven Schäden in den Waldbeständen werden im Gutachten P. nicht erwähnt.
Diese sind nach den derzeit üblichen Methoden der Waldbewertung zu berücksichtigen.
Der Ernteverlust wird von P. mit 20% geschätzt; der Waldwirtschaftsplan 1984 geht von 25% aus. Eine Begründung dafür fehlt.
Zur Berechnung des Ertragswertes durch P.
Interessant ist die Herleitung des (potentiellen) Ertragswertes des Betriebes. Einleitend beginnt P. mit folgender Überlegung:
"Bei der Berechnung des Ertragswertes kann nicht die derzeit gepflogene Bewirtschaftungsform unterstellt werden, sondern es wird ein Bewirtschaftungsmodell unterstellt, welches ausschließlich auf best-mögliche Erträge und minimalste Kosten ausgerichtet ist. - Als nur ein Hinweis sei hier festgehalten, daß eine Liegenschaft dieser Größe und dieser Ertragskraft die Anstellung eines Forstwartes bzw. Jägers nicht rechtfertigt - die 3-fache Reviergröße wäre die untere Grenze für einen vollbeschäftigten Angestellten.-"
(Originalzitat P., S 17).
Hiermit wird von P. implizit unterstellt, dass betriebswirtschaftlichen Überlegungen bei der Bewirtschaftung nicht oberste Priorität eingeräumt wird.
Führt man eine Überschussrechnung anhand der von P. auf Seite 18ff angeführten Einnahmen und Ausgaben durch, dann könnte der Betrieb - nach den Ansätzen von P. - jährlich einen Überschuss von rund ATS 270.000,- erwirtschaften:
[Grafik]
Zusammenfassende Betrachtung des Gutachtens P.
Wie den oben angeführten Punkten zu entnehmen ist, kann das Gutachten P. erst nach einer umfangreichen Überarbeitung als Grundlage für eine Verkehrswertermittlung und damit zur Herleitung der stillen Reserven herangezogen werden.
Berechnung des Vorrat- und Wertzuwachses durch Stb Dipl.-Ing. Dr. U.(LBG)
U. stellt Teile des Gutachtens von P. dem Waldwirtschaftsplan aus dem Jahre 1982 gegenüber und kommt auf eine Vorratszunahme beim stehenden Holz von 17.519 Vfm bzw. 18.735 Vfm in der V. bis VII. Altersklasse ("hiebsreife Bestände"). Weiters wird auf Basis dieser - von U. hergeleiteten - Vorratszunahme ein Wertzuwachs für die V. bis VII. AKL in der Höhe von € 544.610,- berechnet.
Zum Vorratsaufbau beim stehenden Holz
Unsichere Datengrundlagen: U. stützt sich auf die von P. auf das Jahr 2002 fortgeschriebene Taxation aus dem Jahr 1994, die laut Angabe des Eigentümers nie vollendet wurde und weiters unrealistische Vorratsangaben beinhaltet. Die Vorratsangaben wurden von P. - offensichtlich ohne detaillierte Waldaufnahmen vor Ort - unter Zuhilfenahme von Ertragstafeln gutachtlich geschätzt.
Angaben über das bei den Waldaufnahmen 1994 gewählte Stichprobendesign fehlen; unterschiedliche Aufnahmeverfahren liefern Vorratsschwankungen.
U. berücksichtigt zwar den Holzzuwachs der Periode 1982 bis 2002, ohne aber die zwischen 1994 und 2002 getätigten Holznutzungen abzuziehen.
Weiters bleiben die - auch bei P. angeführten - Flächenverluste durch die Forstwege unberücksichtigt. Diese Flächenverluste werden auch in der von G. Consulting verfassten Ergänzung zur Berufung vom 17.Juni 2001 angeführt (-15 Hektar).
Wird - trotz aller oben beschriebenen Bedenken - rein rechnerisch die Vorratsentwicklung im
Wirtschaftswald
nachkalkuliert, ergibt sich folgendes Bild:
[Grafik]
Falls die Berechnungen von U. nur insoweit korrigiert werden, dass sowohl die tatsächlich getätigten Holznutzungen als auch die Flächenverluste durch Forstwege und Wildwiese im Wirtschaftswald abgezogen werden, beträgt
- rein rechnerisch -
der kalkulierte
Vorratsabbau im Wirtschaftswald
(AKL V bis VII) im Zeitraum 1982 bis Ende 2002 ca. 400 Vfm.
Diese Kalkulation wird auch durch P. auf S.3 gestützt, der auf Überhiebe (Holznutzungen über dem Normaleinschlag) in den Jahren 1995 bis 2001 hinweist.
Wird der
Schutzwald
im Ertrag in die Betrachtung mit einbezogen, dann ergibt sich
- rein rechnerisch -
ein
Vorratsaufbau
von ca. 3.500 Vorratsfestmetern.
[Grafik]
Zum Wertzuwachs beim stehenden Holz
U. verweist auf den von P. geschätzten Deckungsbeitrag (500,- ATS/Efm). Die unterschiedliche Ansätze von P. wurde bereits oben beschrieben.
Die vom Wild verursachten Bestandesschäden werden - wie bei P. - nicht berücksichtigt. Selbst G. Consulting weist in der 2.Ergänzung zur Berufung vom 25.Juni 2001 darauf hin: "Infolge der winterlichen Konzentration des Wildes entstehen immer wieder Wildschäden. Diese Wildschäden verhindern derzeit die Anerkennung von Förderungsmittel."
Wird ein Deckungsbeitrag I (Stockzins) von 400,- ATS/Efm unterstellt, dann ergibt sich ein Wertzuwachs beim hiebsreifen Holz in der Höhe von 1.070.000,- ATS.
Zusammenfassung
Das Gutachten U. weist zu hohe Vorrats- und Wertzuwächse beim stehenden Holz aus.
Erhebungen bei der Bezirkshauptmannschaft K.
Zwecks Erforschung des Sachverhaltes wurden im Wege der Amtshilfe bei der BH K. Auskünfte über forst- und jagdrechtliche Erledigungen eingeholt. Die Erhebungen haben ergeben, dass in der Vergangenheit immer
wieder von Seiten der Behörde auf eine Reduktion des Wildbestandes im Revier
H.-Alm
gedrängt
wurde.
Demonstrativ werden aufgezählt:
Der
Bescheid
vom 3.12.1998 (
GZ8.0xxx
) mit der Anordnung, den
Rotwildbestand
zu vermindern
. Als Begründung werden Verbiss- und Fegeschäden, Schälschäden, aber auch negative waldbauliche und betriebswirtschaftliche Folgen (Zuwachs- und Wertverluste) angeführt. Als Hauptursache wird die intensive Hege des Rotwildes genannt. Auf Seite 4ff wird folgt ausgeführt:
"Der Rotwildbestand wurde zum Zeitpunkt der Fütterungsgenehmigung im Jahr 1987 mit rd. 60 Stück (8,6 Stück pro 100 ha.) angenommen, nunmehr wurde er auf über
90 Stück
hinaufgehegt
(13 Stück pro 100 ha.) und liegt somit
wesentlich über
vergleichbaren durchschnittlichen Verhältnissen
der Rotwildhegegemeinschaft "S.T." mit einer Wilddichte von 5,7 Stück pro 100 ha.
Ebenso ist eine Aufhege (lt. offiziellen Wildstandsangaben) beim Rehwild festzustellen, sodaß heuer ein Gesamtfrühjahrswildstand (Rot-, Reh- und Gamswild) von 200 Stück (28,8 Stück pro 100 ha.) gemeldet wurde. Wie oben bereits erwähnt, kommt es zusätzlich zu Konzentrationen in bestimmten Revierteilen, sodaß derzeit nicht waldverträgliche Verhältnisse gegeben erscheinen."
Wiederbewaldungs- und Kulturkontrollen seitens der Behörde ergaben einen hohen Verbissdruck (z.B. in den Jahren 2000 und 2004). Die
Reduktion des Wildbestandes
, Sommer- und Winterverbissschutz und die Errichtung eines Verbisskontrollzaunes wurden empfohlen.
Auf Ersuchen des Eigentümers wurde der ggst Betrieb am 21. Oktober 2004 von
DI Dr.
Kr.
, Wildökologen der Steirischen Landesjägerschaft
, besichtigt. Zusammenfassend kommt Kr. zum Schluss, dass zwar ein hoher Bestand von Rot- aber auch Rehwild und eine hohe Verbissbelastung insbesondere auf kultivierten Schlägen vorhanden ist, andererseits aber
die Bereitschaft des Eigentümers vorhanden
sei, den
Wildstand abzusenken
, das Geschlechterverhältnis zu verbessern und Schutzmaßnahmen zu treffen, und folglich Konflikte mit dem Forst- und Jagdgesetz verhindert werden können.
Interessant sind die letzten beiden Sätze:
"Im gegenständlichen Fall gelingt es offensichtlich, einen hohen Jagdwert mit ertragreicher Forstwirtschaft zu vereinen. Nachdem der
Wildabwehrzaun
allfällige negative Auswirkungen der hohen Rotwilddichten auf
gefährdete Nachbarjagden
verhindert, sollte der
Wille des Eigentümers
und Eigenjagdberechtigten nicht unnötig eingeschränkt werden."
Entwicklung des
Wildbestandes
im Revier H.-Alm : Wie der ua Tabelle zu entnehmen ist, hat im Zeitraum 1993/94 bis 1998/99 sowohl der Rotwild- als auch der Rehwildbestand deutlich
zugenommen.
[Grafik]
Aufgrund der gesichteten Unterlagen ist davon auszugehen, dass beim Revier H.-Alm der Wildhege und der jagdlichen Bewirtschaftung große Bedeutung beigemessen wird.
Zusammenfassung
Beim Forstbetrieb H.-Alm wird der
intensiven Wildhege ein großer Stellenwert
beigemessen. Neben dem Aufwand für Wildfutter, Jagdeinrichtungen, Wildabwehrzaun und Personal sind auch erhöhte Kosten im Forst, z.B. für die Aufforstung und den Schutz der Kulturen, festzustellen.
Die Erträge aus der Jagd können nur zum Teil die dabei entstehenden Kosten abdecken.
Weiters sind teils massive Entwertungen der Waldbestände durch die
Schäl- und Verbissschäden
festzustellen.
Der Betrieb war in der Vergangenheit von
Katastrophenereignissen
(Windwürfe, -brüche) betroffen, jedoch war das Schadensausmaß
geringer
als beim Durchschnitt der österreichischen Forstbetriebe.
Die
Datengrundlagen
für den ins Treffen geführte Vorrats- und Wertaufbau beim stehenden Holz sind mit
wesentlichen Unsicherheiten behaftet
. Falls ein Vorratsaufbau stattgefunden hat, dann im Schutzwald im Ertrag.
Umfang und Ausmaß der Schutzwaldbewirtschaftung kann mangels Vorliegen eines Materialbuchs im Detail nicht nachvollzogen werden. Im Rahmen der Besichtigung wurde der Eindruck gewonnen, dass sich die Schutzwaldbewirtschaftung auf unbedingt notwendige Maßnahmen (z.B. Windwurfaufarbeitung) und einzelne Absäumungen beschränkt.
Momentan ist keine Änderung der Bewirtschaftung zu erkennen, die zu einer nachhaltigen Verbesserung der betriebswirtschaftlichen Situation führen würde."
Mit Schreiben vom 28. April 2006
äußerte sich der Bw. durch seine steuerliche Vertretung hierzu wie folgt:
"Bevor wir auf die Details der Stellungnahme eingehen, möchten wir Ihnen mitteilen, dass wir durch die Stellungnahme den Eindruck erhalten haben, dass die Ermittlungen und die Darstellungen sehr einseitig und zwar ausnahmslos zu Ungunsten unseres Mandanten durchgeführt wurden. Wir konnten jedenfalls keinen Sachverhalt erkennen, der zu Gunsten unseres Mandanten ermittelt oder ausgeführt wurde, obwohl die BAO vorsieht, dass im Rahmen amtlicher Ermittlungen auch jene Sachverhalte, die zu Gunsten des Abgabepflichtigen sind, zu ermitteln sind.
zu Punkt 1.1.
Unter Punkt (1) wurde angeführt, dass ein abgelaufener Waldwirtschaftsplan aus dem Jahre 1982 vorgelegt wurde. Dies ist eine unrichtige Feststellung, weil lediglich die Erstellung des
Waldwirtschaftsplanes
aus dem Jahre 1982 stammt, dieser jedoch laufend überarbeitet und aktualisiert wurde, sodass dieser jeweils den Gegebenheiten entspricht und
aktuellen Standes
ist.
Wir erlauben uns weiters darauf hinzuweisen, dass auf Grund der Größe des Betriebes H.-Alm, ca. 550 ha davon 350 ha Wald, keine gesetzliche Verpflichtung zur Erstellung eines Waldwirtschaftsplanes gegeben ist. Unser Mandant hat dies aus eigenem Interesse zur Ertragsoptimierung und -steigerung veranlasst,
Die Feststellung des fehlenden Materialbuches ist unrichtig. Es dürfte sich seitens des Gutachters um eine Verwechslung mit dem Anbau- und Ernteverzeichnis, wie es üblicherweise in der Landwirtschaft verwendet wird, vorliegen. Unser Mandant führt selbstverständlich Aufzeichnungen aus denen nachstehende Informationen ersichtlich sind und die der Verordnung des BMF f. Finanzen vom 2.2.62 über land- und forstwirtschaftliche Buchführung, BGBI 1962/51 entsprechen:
- Bestand des geschnittenen Holzes am Beginn des Jahres
- Schlägerungen innerhalb des Jahres
- Holzverkäufe innerhalb des Jahres
- Bestand des geschnittenen Holzes am Jahresende
Somit sind
alle Aufzeichnungsvorschriften laut Verordnung erfüllt
. In diese Aufzeichnungen hatte der Gutachter jederzeit Einblick nehmen können, zumal diese Aufzeichnungen ihm zugänglich gemacht wurden.
zu Punkt 1.2.
Das Ausmass des Wirtschaftswaldes von ca. 250 ha und der Forststrassen wurde seitens des Gutachters unrichtig ermittelt, weil in den letzten zwanzig Jahren
über 12 km Forststrasse
errichtet und diese in seinen Berechnungen
nicht berücksichtigt
wurden.
Die Errichtung von Forststrassen stellt nach ständiger Judikatur des VwGH ein Zeichen von professioneller Bearbeitung und Gewinnerzielung dar und steht daher im krassen Widerspruch zu der amtlichen Liebhabereivermutung.
Betreffend der Eigenjagd sind die Feststellungen unvollständig, weil auf die Verkäufe von Abschüssen nicht eingegangen bzw. diese nicht festgehalten wurden. Es werden lediglich jene
Abschüsse,
die auf dem freien Markt
nicht verkaufbar
sind und gesetzlich vorgeschrieben sind,
durch Eigenjagd
erledigt.
zu Punkt 2.
Die auf Seite drei des Gutachtens angeführten
Schälschäden
stammen aus den Fünfzigerjahren. Diese Schäden sind im Waldwirtschaftsplan auch besonders als Altschäden gekennzeichnet. Die durchgeführten Maßnahmen wie die Errichtung eines Wildzaunes, umfangreiche Pflanzenschutzmaßnahmen oder die Erhöhung der Abschussquote führten zu einer eindeutigen
Verbesserung der Situation
. Diesbezüglich gibt es auch eine Bestätigung seitens der BH K..
Betreffend der Ausführungen, des fehlenden Materialbuches und der dadurch nicht möglichen Nachkalkulation halten wir fest, dass diese unrichtig sind und verweisen auf unsere obigen Ausführungen
zu Punkt 3.1.
Bei diesem Punkt ist lediglich die Tatsache, dass es im Betrieb H.-Alm einen hohen Anteil an Schutzwald gibt richtig. Weiters möchten wir festhalten, dass während der amtlichen Besichtigung der Bereich des Schutzwaldes nicht besichtigt wurde.
Die sonstigen Feststellungen des Gutachtens sind in diesem Punkt unrichtig, weil der Sachverhalt nicht ordentlich ermittelt bzw. gesetzliche Vorschriften unvollständig aufgelistet zitiert wurden.
Bei dem Betrieb H.-Alm handelt es sich um einen alpinen Betrieb, der durch seine exponierte Lage nur sehr schwer zugänglich ist. Gerade in diesem extremen Bereich liegt jedoch der Schutzwald, der nur begrenzt nutzbar ist. Die Nutzbarkeit ist durch das Gesetz als auch die extreme Lage eingeschränkt.
Der Schutzwald ist teilweise nicht mit Maschinen für die Forstwirtschaft zugänglich und deshalb nur unter erschwerten Bedingungen (teilweise nur durch Handarbeit möglich) oder unter
hohen Kosten
bewirtschaftbar.
Das Gesetz sieht die Kosten für die Bewirtschaftung mit höchstens den Erträgnissen des Schutzwaldes begrenzt. Gleichzeitig gibt es jedoch die Vorschrift den
Windwurf forstwirtschaftlich aufzuarbeiten,
was mit dem am Markt erzielbaren Preisen in extremen Lagen nicht möglich ist. Wird der Windwurf nicht aufgearbeitet, sieht das Gesetz entsprechende Strafen vor, weil die Gefahr von Ungeziefer für den Wald zu groß ist. Daran ist bereits erkennbar, welche Widersprüche die jeweiligen gesetzlichen Vorschriften in sich bergen.
Um eine bessere Bewirtschaftung des Schutzwaldes zu erreichen, hat unser Mandant Forststrassen errichtet. Dies wurde seitens des Gutachters in keiner Weise erwähnt oder gewürdigt.
zu Punkt 3.2
Die Ausführungen des Gutachters in diesem Punkt sind unrichtig bzw. wurden Gesetzesstellen fehlinterpretiert.
Wie im Gutachten Seite 5 unter § 50 Wildfütterung Abs. 1 angeführt, ist der Jagdberechtigte verpflichtet für ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Wildbestand und natürlichem Nahrungsangebot zu sorgen. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass wenn zuwenig natürliches Nahrungsangebot vorhanden ist während der Wintermonate eine Fütterungspflicht besteht. Diese Fütterungspflicht wird auch regelmäßig von der Bezirksverwaltungsbehörde kontrolliert, wobei bei Verstößen mit entsprechenden Strafen zu rechnen ist.
Das Revier unseres Mandanten liegt im
Rotwildkerngebiet
und hier ist die
Winterfütterung Vorschrift und zum Schutz des Waldes vor übermäßigem Wildschaden erforderlich
. Die erfolgreiche Bewirtschaftung des Waldes wie auch des Wildbestandes ist durch den Umstand bewiesen, dass aus den letzten Jahren keine übermäßigen Schaden mehr registriert wurden. Diese Umstände wurden auch durch die Bezirkshauptmannschaft bestätigt.
Derartige Erfolge in der Bewirtschaftung sind nicht durch eine Erhöhung der Abschussquote zu erzielen sondern nur durch konsequentes und professionelles Bearbeiten des Bestandes.
zu Punkt 3.3.
Die Ausführungen des Gutachters bezüglich der Verpflichtung zur Bestellung von Forstpersonal gemäß ForstG sind
unsachlich
weil der Gutachter nicht ausgeführt hat, wie ein
hochalpines Forstgut dieser Größe von alleine zu bearbeiten
ist. Gleichzeitig wird gefordert die Abschussquote des Wildes zu erhöhen.
Unser Mandant ist auf Grund seines Alters und seiner Physiologie nicht imstande das Forstgut ohne Inanspruchnahme fremder Hilfe zu bearbeiten.
Die BAO verlangt dass die Steuergesetze jeweils auf den Einzelfall unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des Steuerpflichtigen anzuwenden sind wodurch eindeutig festgehalten wird dass physiologische Einschränkungen zu berücksichtigen sind.
Es ist daher die Beschäftigung eines
Forstwartes
kein Luxus oder Willkür sondern absolute
Notwendigkeit
.
Diese Ausführungen zeigen vielmehr auf, dass der Gutachter keine objektive Ermittlung des Sachverhaltes durchführte und seine Annahmen auch völlig praxisfremd sind.
zu Punkt 3.4.
Die statistische Erhebung von
Katastrophenereignissen anderer Forstgüter
sind
nicht
zielführend
, weil diese die Allgemeinheit betreffen und hier die Beurteilung eines einzelnen Falles vorzunehmen ist.
Diese Ausführungen sind daher nicht nur unsachlich sondern auch entbehrlich.
Vielmehr hat der Gutachter es verabsäumt, sich mit den unmittelbaren Auswirkungen der Katastrophenereignisse und deren Auswirkung auf die Rentabilität zu beschäftigten. Es fand
keine Analyse
statt, wodurch die laufenden Verluste entstanden sind und wie sich das Ergebnis verändert hätte, wenn nicht derartige starke Katastrophenereignisse stattgefunden hätten.
Weites wurde völlig außer Acht gelassen, dass auch eine ertraglose oder im schlimmsten Fall sogar verlustbringende Aufarbeitung des Schadholzanfalles aus forstwirtschaftlichen Überlegungen dringend geboten und vorgeschrieben ist, weil sonst das stehende Holz durch Käferbefall gefährdet ist und der Wald vernichtet würde.
zu Punkt 4.
Es wird wiederholt darauf hingewiesen, dass die
fehlenden Unterlagen vollständig vorhanden
waren und jeweilige Ergänzungen auf den aktuellen Stand gehalten wurden und werden. Im Übrigen halten wir fest, dass das von Hr. Dipl. Ing. P. erstellte Gutachten über die Ermittlung des aktuellen Verkehrswertes einen völlig anderen Auftrag zu erfüllen hatte und wurde auch von uns im Zuge der Berufung nicht vorgebracht.
Da sich das Gutachten ausschließlich mit dem Verkehrswert beschäftigt, kann daraus auch nicht abgeleitet werden, ob die Bewirtschaftung des Forstbetriebes eine Liebhaberei oder eine unter staatlicher Einschränkung stehende Einkunftsquelle darstellt.
zu Punkt 4.2.
Die Feststellungen des Gutachters sind vollkommen unrichtig. Weiters sind die Ausführungen des Gutachters nicht nachvollziehbar sondern beruhen, aus unserer Sicht auf Mutmaßungen die durch keinerlei Beweise oder eigene Berechnungen gestützt sind.
Die Behauptungen des Gutachters gehen insofern schon ins Leere, weil die Errichtung der
Forststraßen
in den letzten 20 Jahren einen Waldverlust von ca.
15 ha
bei einem Gesamtwaldbestand von über 300 ha verursachte, d.s. 5 %,
Wenn nun die Berechnung des Hr. Dipl. Ing. Dr. U. mit einem
Zuwachs
von € 544.610,-- berechnet wurde und dieser Wert auf falschen Grundflächen beruhen sollte, was wir bestreiten, würde sich dieser Wert um in etwa 15 % auf
rund € 463.000,--
reduzieren.
Der Gutachter hingegen ermittelte einen Wert lediglich
rund € 78.000,--,
welcher nur ca. ein 1/7 der Berechnungen des Hr. Dr. U. darstellt.
Wir erlauben uns darauf hinzuweisen, dass der Gutachter den Gutachtern Hr. Dipl. Ing. P. und Hr. Dr. U. vorwirft, deren Berechnungen ohne detaillierte Waldaufnahmen erstellt zu haben, wobei er selbst ebenfalls
keine detaillierten Waldaufnahmen
gemacht hat. Womit er seine Ausführungen, dass es sich bei den von den beiden vorgenannten Gutachtern angeführten Zahlen um Falsche handelt als bloße nichterwiesene Behauptung zeigt.
Wir weisen wiederholt darauf hin, dass sich die im Zuge der Besichtigung gezeigten größeren Wildschäden aus einem bereits 20 Jahre zurückliegenden Zeitraum handelt und es Bestätigungen seitens der BH gibt, dass die durchgeführten Schutzmaßnahmen eine Reduzierung der Wildschäden unter dem Normalmaß ergab.
zu Punkt 5.
Die Darstellungen des Gutachters sind unrichtig bzw. wurden lose Sätze aus deren inhaltlicher Gesamtverankerung dargestellt und dadurch ein unrichtiges Bild gezeigt.
Die Ausführung des
"Hinaufhegens"
des Wildbestandes ist grundsätzlich
falsch
und dafür hat der Gutachter auch keinen einzigen Beweis erbracht, Die Ursachen des höheren Wildbestandes, der nur im Winter vorhanden ist, ist vielmehr nicht durch ein "Hinaufhegen" sondern durch die Tatsache, dass in so manchen Nachbarrevieren besonders nach Ende der Schusszeit (15. Jänner) die Fütterung nicht mehr konsequent weiterbetrieben wird, zu erklären. Ein weiterer Grund ist, dass Wild, welches nicht in die Wintergatter der Nachbarreviere einspringt zu der freien Fütterung unserer Mandanten zieht und den zahlenmäßigen Wildbestand daher vorübergehend anwachsen lässt.
Eine Reduktion des Rotwildbestandes ist eine Maßnahme, die den gesamten F.-Graben betrifft, jedoch in erster Linie im Revier WB. primär und in 6 Nachbarrevieren unter anderem auch der H.-Alm sekundär.
Die Zitierung der Aussage des Hr. Dipl. Ing. Dr. Kr. "im gegenständlichen Fall gelingt es offensichtlich einen hohen Jagdwert mit ertragreicher Forstwirtschaft zu vereinen" dient in keiner Weise zu Beurteilung, ob der Betrieb als Liebhaberei oder unter betriebswirtschaftlichen Grundsätzen geführt wird und stellt daher eine reine Unsachlichkeit dar.
Zusammenfassend stellen wir daher fest dass die forstfachliche Stellungnahme des [Amts-SV] auf unrichtig erhobenen Sachverhalten beruht und darüber hinaus schwere formale Mängel, insbesondere in der amtlichen Ermittlungspflicht aufweist.
Das Gutachten ist eindeutig zu Lasten des Mandanten abgefasst, dass die Objektivität und die Glaubwürdigkeit der Ausführungen ernsthaft in Zweifel zu ziehen sind. Es entsteht vielmehr der Eindruck, dass eine bereits vorab gefasste Meinung den Blick des Gutachters für die Realität getrübt hat Wir bringen weiters ins Treffen, dass der Forstbetrieb unseres Mandanten seit vielen Jahren ausschließlich mit der Absicht Gewinne zu erzielen nach modernsten betriebswirtschaftlichen Erkenntnissen geführt wird.
Es wurden in der Vergangenheit zahlreiche Maßnahmen ergriffen, wie zB. die Errichtung von Forststraßen zur besseren maschinellen Erschließung des Geländes, die Errichtung von Schutzzäunen für das Wild, entsprechende Pflanzenschutzmaßnahmen, Erhöhung des Abschussplanes und Abschussquote, Erstellung eines Waldwirtschaftsplanes und vieles mehr. Das sind eindeutige Beweise für eine auf Gewinnerzielungsabsicht gerichtete Tätigkeit und keine Liebhaberei.
Weiters halten wir fest, dass der Forstbetrieb H.-Alm
über einen beträchtlichen Teilbereich als
Schutzwald
qualifiziert ist und in der
Rotwildkernzone
liegt. Beide Maßnahmen, sowohl der Schutzwald als auch die Rotwildkernzone, sind mit
behördlichen Einschränkungen
im wirtschaftlichen Wirken des Betriebes verbunden und somit einer Ertragsoptimierung hinderlich.
Diese Umstände sind bisher in keiner Weise gewürdigt worden, obwohl die Liebhabereiverordnung vorsieht, dass Betriebe deren Ertragsoptimierung durch behördliche Auflagen eingeschränkt ist, nicht unter der Liebhaberei n qualifizieren sind."
Der vom Finanzamt beigezogene Amtssachverständige Dipl.Ing. Dr. Wo. M.
äußerte sich am 3. Juli 2006 dazu wie folgt:
ad Pkt. 1.1. Wirtschaftsplan und Materialbuch
Sowohl das Materialbuch als auch der Waldwirtschaftsplan (Forstoperat) wurden per Mail vom 6.9.05 und per Fax vom 7.9.05 schriftlich angefordert. Wenn - wie im Schreiben der G. Consulting vom 28.4.2006 angeführt - aktuelle Unterlagen vorliegen, stellt sich die Frage, wieso diese trotz schriftlicher Aufforderung nicht vorgelegt wurden.
Wirtschaftsplan
In Österreich besteht grundsätzlich
keine gesetzliche Verpflichtung
zur Führung eines Wirtschaftsplans (auch nicht für Großbetriebe), jedoch verfügen nachhaltig bewirtschaftete Forstbetriebe üblicherweise über einen aktuellen Wirtschaftsplan (Forstoperat), da dieser ein zentrales betriebliches Planungs- und Steuerungsinstrument darstellt.
Materialbuch
Für buchführende Forstbetriebe gibt es die
gesetzliche Verpflichtung
zur Führung eines Materialbuchs gemäß
§ 125 Abs 5 BAO iVm der Verordnung des BMF vom 2.2.1962 (BGBl 1962/519).
Aus welchen Gründen das Materialbuch - trotz schriftlicher Aufforderung - nicht vorgelegt wurde, kann ho nicht beurteilt werden.
ad Pkt. 1.2. Ausmaß der Wirtschaftswaldfläche, Forststraße
G. Consulting: "Das Ausmass der Wirtschaftswaldfläche von ca 250 ha ... wurde seitens des Gutachters unrichtig ermittelt,..."
Wo steht ein Ausmaß von 250 ha Wirtschaftswaldfläche in der ho Stellungnahme? Hier
dürfte es sich um eine Verwechslung oder Fehlinterpretation handeln.
G. Consulting: "Die Errichtung von Forststrassen stellt nach ständiger Judikatur des VwGH ein Zeichen von professioneller Bearbeitung und Gewinnerzielung dar..."
Ein Verweis auf das konkrete VwGH - Erkenntnis ist unterblieben (GZ ?).
Forststraßen dienen neben der forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung (Holzschlägerung und -Bringung, Aufforstung, Pflege und Durchforstung) auch der jagdlichen Bewirtschaftung des Betriebes (Zufahrt zu den Jagdhäusern, Hochsitzen und Fütterungen, Transport von Wildfutter per LKW, Versorgung der Wildfütterung, Revierfahrten zum Pirschgang, Abtransport von Wildbret und Trophäen).
ad Pkt 2: Schälschäden
Schälschäden, verursacht durch Rotwild, sind praktisch in allen Altersstufen feststellbar. Diese Schäden und die damit verbundene Entwertung des Waldbestandes wirken sich maßgeblich sowohl auf das derzeitige als auch auf das künftige Betriebsergebnis aus.
Der Produktionszeitraum (die "
Umtriebszeit
") beträgt beim ggst Forstbetrieb
120 Jahre
im Wirtschaftswald; folglich führen Schälschäden bspw in einem 30jährigen Waldbestand noch ds 90 Jahre zu wesentlichen wirtschaftlichen Einbußen (siehe auch Foto 3 und 4).
Weiterführende Literatur:
Binder, B.: Hilfstafeln zur Erhebung und Bewertung von Schälschäden an Fichte, Hrsg. Forstliche Bundesversuchsanstalt Wien
Steyrer, G.: Ausmaß und Bewertung von Stammfäulen in einem Fichtenforstbetrieb, Centralblatt für das gesamte Forstwesen, Wien 1992
ad Pkt 3.1: Schutzwald
G. Consulting führt aus, dass "während der amtlichen Besichtigung der Bereich des
Schutzwaldes
nicht
besichtigt
wurde."
Diese Aussage ist überraschend, wo doch selbst Fotos vom Schutzwald der ho Stellungnahme angefügt sind (Bild 8+9).
Auf Wunsch des Eigentümers wurden einzelne Waldbestände rund um die Wildfütterung und im Einstandsbereich des Hochwildes nicht besichtigt, um eine Beunruhigung des Wildes zu vermeiden.
In Österreich (Gebirgsland) haben die
Gebirgsforstbetriebe üblicherweise einen höheren Schutzwaldanteil an der Waldfläche.
ad 3.2: Wildfütterung
Laut § 50 Stmk. Jagdgesetz 1986 idgF gibt es keine unmittelbare gesetzliche Verpflichtung zum Betreiben einer Rotwildfütterung.
§ 50 Wildfütterung
(1) Der Jagdberechtigte ist verpflichtet, für ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Wildstand und natürlichem Nahrungsangebot zu sorgen. Im Bereiche von Fütterungsanlagen ist wildgerecht zu füttern.
(2)
Futterstellen für Rotwild
dürfen über
Antrag des Jagdberechtigten
nur auf Grund einer
Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde
errichtet und betrieben werden.
Vor Genehmigung ist der Bezirksjägermeister und die Bezirkskammer für Land und Forstwirtschaft und in Gemeindejagdgebieten der Grundbesitzer zu hören.
(3) Die Genehmigung von Fütterungsanlagen für Rotwild darf nur unter Bedachtnahme auf die regionalen Interessen der Jagd und der Land und Forstwirtschaft erfolgen und ist daher erforderlichenfalls an Auflagen zu binden. (2)
(4) Jedes Füttern von Rotwild außerhalb genehmigter Fütterungsanlagen, das Betreiben von Lockfütterungen sowie das Füttern von Gamswild ist verboten; Rehwildfütterungen sind, wo erforderlich, rotwildsicher einzuzäunen. In Notfällen können von der Bezirksverwaltungsbehörde Ausnahmen genehmigt werden.
(5) Ändern sich die Voraussetzungen, die für die Errichtung einer Fütterungsanlage maßgebend waren (z.B. durch großräumige Windwürfe), ist eine Überprüfung der Genehmigung durchzuführen.
(6) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits bestehenden Rotwildfütterungen sind binnen Jahresfrist vom Jagdberechtigten der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zwecks Überprüfung ihrer Entsprechung und nachträglichen Genehmigung bekanntzugeben.
ad Pkt 3.3: Bestellung von Forstpersonal
Die im Verfahren behauptete Verpflichtung zur Bestellung von Forstpersonal wurde entkräftet.
ad Pkt 3.4: Schäden durch Windwürfe
Schäden durch Windwürfe stellen eine typische Betriebsgefahr in Forstbetrieben dar, die alle Forstbetriebe gleichermaßen trifft.
Im Übrigen wird auf die ho Stellungnahme vom 14.12.2005 (Pkt. 3.4) verwiesen.
ad Pkt 4: Gutachten DI P.
G. Consulting: " .. , dass das von Hr. DI P. erstellte Gutachten ....wurde von uns im Zuge der Berufung nicht vorgebracht."
Das Schreiben der LBG Wirtschaftstreuhand vom 6.6.2002 verweist auf ein vorliegendes Bewertungsgutachten (S.3).
Mit Schreiben vom 25.6.2002 wurde dann das Gutachten von DI P. vorgelegt.
ad Pkt 4.2: Berechnung der stillen Reserven und des Wertzuwachses (1982-2001)
In der ho Stellungnahme vom 14.12.2005 werden sowohl die mangelhaften Datengrundlagen als auch die methodischen Mängel der Gutachten von DI P. und von Dr. U. aufgezeigt.
ad Pkt 5: Jagdliche Bewirtschaftung
Da von G. Consulting keine neuen Sachargumente vorgebracht werden, wird auf Pkt 5 der ho Stellungnahme (14.12.2005) verwiesen.
ad Zusammenfassung
G. Consulting: "Weiters halten wir fest, dass der Forstbetrieb H.-Alm
über einen beträchtlichen Teilbereich als Schutzwald qualifiziert ist und in der Rotwildkernzone liegt. Beide Maßnahmen, sowohl der Schutzwald als auch die Rotwildkernzone, sind mit behördlichen Einschränkungen im wirtschaftlichen Wirken des Betriebes verbunden und somit einer Ertragsoptimierung hinderlich."
Das vorgelegte Gutachten von DI P. kommt offensichtlich zu einem anderen Schluß:
"Bei der Berechnung des Ertragswertes kann nicht die derzeit gepflogene Bewirtschaftungsform unterstellt werden, sondern es wird ein Bewirtschaftungsmodell unterstellt, welches ausschließlich auf bestmögliche Erträge und minimalste Kosten ausgerichtet ist" (Originalzitat P., S 17).
Hiermit wird von P. implizit unterstellt, dass betriebswirtschaftlichen Überlegungen bei der Bewirtschaftung nicht oberste Priorität eingeräumt wird.
Die Stellungnahme unterliegt der freien Beweiswürdigung durch das Finanzamt."
Mit Bericht vom 10. August 2006
legte das Finanzamt Lilienfeld St. Pölten dem Unabhängigen
Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz die Berufungen gegen nachstehende Bescheide vor:
Einkommensteuer 1998 (19.3.2001)
Umsatzsteuer 1999 (20.3.2001)
Einkommensteuer 1999 (20.3.2001)
Umsatzsteuer 2000 (16.1.2002)
Einkommensteuer 2000 (16.1.2002)
Verspätungszuschlag Einkommensteuer 2000 (16.1.2002)
Neben einer Darstellung der wesentlichsten Ausführungen des vom Finanzamt beigezogenen Amtssachverständigen verwies das Finanzamt in rechtlicher Hinsicht noch darauf, dass nach Punkt 7.5 LRL 1997 ein theoretischer Veräußerungsgewinn in die Liebhabereibetrachtung einzubeziehen sei, hingegen nach Rauscher/Grübler, Steuerliche Liebhaberei, 187, stille Reserven nicht zu berücksichtigen seien, wenn deren Realisierung nicht unmittelbar beabsichtigt sei (hier werde der Forstbetrieb von Generation zu Generation weitergegeben).
Der Referent
übermittelte den Parteien des zweitinstanzlichen Abgabenverfahrens mit Mail vom 12. Februar 2008 eine Zusammenstellung des bisherigen Verfahrensstandes (im Wesentlichen den oben stehenden Text) als PDF-Datei (darauf beziehen sich die im folgenden angeführten Seitenzahlen in der Besprechungsunterlage mit dem Vermerk "Unterlage").
Dieses Dokument enthält 24 Grafiken, die hier noch nicht angezeigt werden — siehe Original.
Normen und Schlagworte
- § 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 2 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 3 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 21 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1722-W/06
- Stammnummer
- 41529
- Gültig
- 29.06.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF