5.9.11 Familienheimfahrten 5.9.11.1 Voraussetzungen Rz 354: Aufwendungen für Familienheimfahrten eines Arbeitnehmers vom Wohnsitz am Arbeitsort zum Familienwohnsitz sind im Rahmen der durch § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988 gesetzten Grenzen Werbungskosten, wenn die Voraussetzungen einer beruflich veranlassten…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Vorsitzende Dr. AB und die weiteren Senatsmitglieder Mag. CD, Mag. EF und Mag. GH im Beisein des Schriftführers IJ in der Beschwerdesache NN, Adresse1, über die Beschwerden vom 27. Februar 2012 bzw. vom 22. Mai 2102…
Aus dem Sachverhaltsvorbringen des Beschwerdeführers, das auch die belangte Behörde ihrer Entscheidung zu Grunde gelegt hatte, geht hervor, dass der Beschwerdeführer zunächst in seinem Reihenhaus in Ort1, einer Gemeinde nördlich der Stadt Salzburg gelebt hat. Im Herbst 2007 ist der Beschwerdeführer zur Absolvierung eines Universitätsstudiums…
…für Familienheimfahrten in Höhe von 1.622,40 € sowie Kosten für doppelte Haushaltsführung in Höhe von 4.680 € als Werbungskosten im Sinn des § 16 EStG 1988 geltend gemacht. Die Familienheimfahrtkosten wurden mit den Angaben "2 x 260 km, 26x/Jahr, mit selben Kfz…
…A_AG bezogen. Der Zugang von kroatischen Staatsbürgern zum österreichischen Arbeitsmarkt ist beschränkt gewesen. Mit dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2017 wies das Finanzamt den mit der Abgabenerklärung 2017 gestellten Antrag auf Bewilligung von Familienheimfahrtskosten iHv 3.672 € als Werbungskosten gemäß § 16 EStG 1988…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw., Adresse1, vom 28. August 2006 gegen die Bescheide des Finanzamtes Salzburg-Stadt, vertreten durch Dr. Thomas Seiler, vom 1. August 2006 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für die Jahre 2004 und 2005 entschieden: Die Berufungen werden als…
Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vom 27. November 2002 gegen den Bescheid des Finanzamtes A vom 30. Oktober 2002 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2001 entschieden: Der Berufung wird teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Bemessungsgrundlage und die Höhe…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin BE in der Beschwerdesache Bf, über die Beschwerde vom 05.03.2015 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Salzburg-Stadt vom 25.02.2015, betreffend Einkommensteuer 2014 (Arbeitnehmerveranlagung) zu Recht erkannt: Der Beschwerde wird…
Werden Dienstnehmer für zwei bis drei Jahre von US-Konzernen zu österreichischen Konzernunternehmen versetzt, und verlagert sich für diese Zeit infolge Mitübersiedlung der Familie der Lebensmittelpunkt nach Österreich, so spricht vieles dafür, dass Heimflüge in die USA zur Überwachung der in den USA verbliebenen Vermögenswerte…
42.5.4.4 Rz 10319 bis Rz 1032610341 Rz 10319: § 16 Abs. 2 EStG 1988, § 19 EStG 1988 sowie § 295a BAO - Rückzahlung von Einnahmen - Keine Anwendbarkeit des § 295a BAO (Rz 319) (2007) Eine Steuerpflichtige hatte Teile des im Kalenderjahr 2005 erhaltenen Krankengeldes der Wiener…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Roman Galehr in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 30. Juni 2023 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 27. Juni 2023 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2022 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 21. Februar 2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom 16. Jänner 2008 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2006 entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der J.E., Adresse, vom 2. April 2010 gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 17. März 2010 betreffend Einkommensteuer 2009 (Arbeitnehmerveranlagung) entschieden: Der Berufung wird teilweise Folge gegeben. Die Einkommensteuer für das Jahr 2009 wird mit…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vom 26. November 2010 gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom 3. November 2010, StNr., betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2008 entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. Entscheidungsgründe Die Abgabenbehörde…
5.9.9.5 Vorübergehende doppelte Haushaltsführung Rz 346: Liegen die Voraussetzungen für eine auf Dauer angelegte doppelte Haushaltsführung (Rz 344 und Rz 345) nicht vor oder sind sie weggefallen (zB (Ehe)Partner beendet seine berufliche Tätigkeit), können die Kosten für eine beruflich veranlasste Begründung…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache Bf., PLZ Ort, Straße, vertreten durch Jirovec & Partner Rechtsanwalts GmbH, 1010 Wien, Bauernmarkt 24, und Mag. Erwin KLAUS Steuerberatungs GmbH, 2120 Wolkersdorf, Withalmstraße 1/3/7, über die Beschwerde vom…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des GZW, vertreten durch Mag. Robert Muhr, 1180 Wien, Köhlergasse 26/1, vom 4. November 2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom 2. Oktober 2008 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2007 entschieden: Der Berufung…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf, über die Beschwerde vom 13.8.2015 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt FA vom 21.07.2015, StNr betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2014 zu Recht erkannt: I. Der angefochtene…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Berufungswerbers, D-Adresse, vom 28. Juli 2012 gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom 18. Juli 2012 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2011 entschieden: Der Berufung wird Folge gegeben. Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter Ri. in der Beschwerdesache Bf., Adr., vertreten durch Prokesch & Prokesch Steuerberatung GmbH & Co KG, Mehrlgasse 7, 5600 St. Johann/Pg., über die Beschwerde vom 06.07.2011 gegen den Bescheid der belangten Behörde FA Wien…