Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0495-I/05
Aufwendungen für Familienheimfahrten nach Bosnien-Herzegowina-Abweisung mangels Nachweisführung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0495-I/05vom 14.03.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 11. August 2005 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck, vom 21. Juli 2005 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2004 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Bw. (Berufungswerber) beantragte in der Erklärung
zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2004 die
Berücksichtigung von Kosten für doppelte Haushaltsführung und
Familienheimfahrten in Höhe von 2.100 €. Dem Antrag wurden folgende
Dokumente beigelegt:
* Bescheinigung über die Familienangehörigen des
Dienstnehmers, wonach seine Gattin und ein Kind des Bw. (geboren 1981) ihren
gewöhnlichen Aufenthalt in Jugoslawien haben,
* Auszug aus dem Eheregister von Bosnien Herzegowina vom 9.
April 2003, wonach dieser seit 27. März 1975 in aufrechter Ehe mit seiner
Gattin lebt,
* die beglaubigte Übersetzung des Vorsitzenden der
Ortskanzlei der Gemeinde Z vom 18. November 2003 mit folgendem
Inhalt:
Es wird hiermit
bestätigt, dass Hr. C geb.
xxx z.Z. Gastarbeiter in
Österreich, einen Haushalt mit Grundbesitz in
A, Gemeinde
Z hat. Der Grundbesitz wird von seiner
Gattin C.C. geb.
yyy während des Aufenthaltes in
Österreich bestellt. Jahreseinnahmen betragen ca. 2.200 Euro.
Im Einkommensteuerbescheid vom 21. Juli 2005 wurden die
Kosten für die doppelte Haushaltsführung nicht als Werbungskosten
berücksichtigt. Begründend wurde ausgeführt, die beantragten
Familienheimfahrten seien nicht berücksichtigt worden, weil die
Einkünfte der Gattin aus der Landwirtschaft in Bezug auf das gesamte
Familieneinkommen nur von untergehender Bedeutung seien.
In der gegen dieses Bescheid rechtzeitig erhobenen Berufung
vom 11. August 2005 wurde ausgeführt, die Gattin des Bw. könne nicht
nach Österreich ziehen, da das landwirtschaftliche Anwesen unbedingt
bewirtschaftet werden müsste, da es ansonsten verfalle. Die Einkunftsquelle
aufzugeben sei für seine Gattin nicht zumutbar, da dann auch das
Vermögen ruiniert sei. Ein Verpachten sei in Bosnien-Herzegowina absolut
unmöglich.
Mit Vorhalt des Finanzamtes vom 25. August 2005 wurde der
Bw. ua. ersucht, einen Einkommensnachweis seiner Gattin mit deutscher
Übersetzung vorzulegen. Ferner wurde gebeten, den Nachweis der Fahrtkosten
durch Vorlage der Fahrscheine zu erbringen.
In Beantwortung des Vorhaltes wurde eine Bestätigung
der ÖBB vom 10.9.2005 vorgelegt, wonach der Fahrpreis für ein
Zugticket B - D 147,40 € hin und retour betrage. Weiters wurde der Vermerk
angebracht, dass die Heimfahrten alle 2 Wochen stattfinden würden. Im
Übrigen wurde eine Bestätigung des Busbahnhofes in Z vorgelegt, wonach
eine Buskarte auf der Strecke Z - D für die Hinfahrt 11 € und für
die Rückfahrt 22 € koste.
In der abweisenden Berufungsvorentscheidung vom 23.
September 2005 wurde nach Wiedergabe des Gesetzestextes und der Rechtsprechung
des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, ein Nachweis, dass die
Familienheimfahrten tatsächlich stattgefunden hätten, sei nicht
erbracht worden. Der Bescheinigung der Gemeinde Z, wonach das Einkommen aus der
Landwirtschaft 2.200 € betrage, werde keine wesentliche Bedeutung
beigemessen, weil nach Ansicht des Finanzamtes eine exakte Feststellung des
Einkommens nicht in den Zuständigkeitsbereich eines Gemeindeamtes falle.
Bei der Angabe des Jahreseinkommens aus der Landwirtschaft könne es sich
somit nur um eine grobe Schätzung des Mitarbeiters der Gemeinde handeln.
Der von Finanzamt geforderte Einkommensnachweis (Einkommensteuerbescheid) sei
nicht vorgelegt worden. Die beantragten Werbungskosten seien nicht anzuerkennen,
weil kein schlüssiger Nachweis erbracht worden sei, dass die Gattin am Ort
des Familienwohnsitzes relevante Erwerbseinkünfte erziele.
Im rechtzeitig gestellten Antrag auf Entscheidung über
die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz vom 12. Oktober 2005
wurde ergänzend noch ausgeführt, das Finanzamt könne die
Einkünfte der Gattin aus Land- und Forstwirtschaft gar nicht
bestätigen, weil diese dort nicht meldepflichtig seien. Es gebe dort
vergleichbare "Geodätische Ämter", die Gemeinden könnten diese
Einkünfte bestätigen.
Die Familienheimfahrten hätten tatsächlich
stattgefunden, die Zugkarten seien leider nicht aufbewahrt worden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind
Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie
erwachsen sind. Hingegen dürfen nach § 20 Abs. 1 EStG 1988 bei den
einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden: 1. Die für den
Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner
Familienangehörigen aufgewendeten Beträge. 2.a) Aufwendungen
oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die
wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich
bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des
Steuerpflichtigen erfolgen.
Insoweit darnach Kosten für Fahrten zwischen Wohnsitz
am Arbeits-(Tätigkeits-)ort und Familienwohnsitz (Familienheimfahrten)
abzugsfähig sind, werden sie in § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. e EStG 1988 mit
dem höchsten in § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c leg. cit. angeführten
Betrag begrenzt.
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (E. v. 18.10.2005, 2005/14/0046; 28.9.2004,
2001/14/0178) ist die Beibehaltung des Familienwohnsitzes aus der Sicht jener
Erwerbstätigkeit, die in unüblicher Entfernung von diesem Wohnsitz
ausgeübt wird, niemals durch diese Erwerbstätigkeit, sondern immer
durch Umstände veranlasst, die außerhalb dieser Erwerbstätigkeit
liegen. Berufliche Veranlassung der mit der doppelten Haushaltsführung
verbundenen Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen und deren daraus
resultierende Qualifizierung als Werbungskosten liegen nach ständiger
Rechtsprechung nur dann vor, wenn dem Steuerpflichtigen die Verlegung des
Familienwohnsitzes an den Ort seiner Beschäftigung nicht zuzumuten ist,
wobei die Unzumutbarkeit unterschiedliche Ursachen haben kann. Die
Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung kann ihre Ursache auch in weiteren
Erwerbstätigkeiten des Steuerpflichtigen haben. Eine
einkünftemindernde Berücksichtigung von Heimfahrtkosten ist nach den
in der Judikatur entwickelten Grundsätzen weiters dann möglich, wenn
die Aufgabe des bisherigen Wohnsitzes unzumutbar ist, weil keine die
Begründung eines Familienwohnsitzes rechtfertigende dauernde Arbeitsstelle
vorliegt oder weil der Ehegatte am Ort des Familienwohnsitzes selbst
berufstätig ist und steuerlich relevante Einkünfte erzielt (vgl. VwGH
17.2.1999, 95/14/0059 oder VwGH 27.2.2002, 98/13/0122).
Grundsätzliche Voraussetzung für die steuerliche
Berücksichtigung von Werbungskosten jeglicher Art ist jedoch, dass
Mehraufwendungen aus dem behaupteten Veranlassungszusammenhang überhaupt
angefallen sind. Dem Abgabepflichtigen obliegt es hierbei, den
entscheidungsrelevanten Sachverhalt darzutun und die geltend gemachten Kosten
dem Grunde und der Höhe nach zu belegen oder zumindest durch geeignetes
Vorbringen und zweckdienliche Unterlagen glaubhaft zu machen. Nach § 119
Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) sind nämlich die für den Bestand und
Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher
Begünstigungen bedeutsamen Umstände vom Abgabepflichtigen nach
Maßgabe der Abgabenvorschriften offen zu legen. Die Offenlegung muss
vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen. In diesem Zusammenhang
sieht § 138 Abs. 1 BAO vor, dass die Abgabepflichtigen auf Verlangen der
Abgabenbehörde zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu
erläutern und zu ergänzen, sowie dessen Richtigkeit zu beweisen haben.
Kann ihnen ein Beweis nach den Umständen nicht zugemutet werden, so
genügt die Glaubhaftmachung. § 138 Abs. 1 BAO betrifft vor allem die
Feststellung solcher Verhältnisse, die für die Abgabenbehörde nur
unter Mithilfe des Abgabepflichtigen aufklärbar sind, also Umstände,
denen der Abgabepflichtige hinsichtlich der Beweisführung näher steht
als die Abgabenbehörde. Zudem handelt es sich im
streitgegenständlichen Fall um Sachverhaltselemente, die ihre Wurzeln im
Ausland haben. Wie der Verwaltungsgerichtshof dazu in ständiger
Rechtsprechung ausführt, besteht in solchen Fällen eine erhöhte
Mitwirkungs-, Beweismittelbeschaffungs- und Beweisvorsorgepflicht (vgl. Ritz,
Kommentar zur Bundesabgabenordnung, 3. Auflage, Rz. 10 ff. zu § 115 und die
dort angeführte Rspr.) Der Berufungswerber führte in der zutreffenden
Zeile der Erklärungen lediglich den jeweiligen nach § 20 Abs. 1 Z. 2
lit. e EStG 1988 zulässigen Höchstbetrag für
Familienheimfahrtskosten an. Weder in den Erklärungen noch in einer Beilage
schlüsselte der Berufungswerber die Zusammensetzung der Kosten auf. Seinen
Eingaben war nur zu entnehmen, dass es sich hierbei um Kosten im Zusammenhang
mit einem Familienwohnsitz in Bosnien und Herzegowina handeln sollte. Über
Vorhalt des Finanzamtes vom 25. August 2005 wurde vom Bw.
Fahrpreisauskünfte für die (Zug)Strecke B - D und die (Bus)Strecke D -
Z vorgelegt. Ergänzend wurde im Vorlageantrag noch ausgeführt, die
Heimfahrten hätten tatsächlich stattgefunden, die Zugfahrten seien
nicht aufbewahrt worden. Unbeantwortet geblieben ist jedoch geblieben, ob und
wann die beantragten Kosten angefallen sind. Damit blieb aber schon die Frage
nach dem Vorliegen von als Werbungskosten aus dem Titel der Familienheimfahrten
anzusehenden Aufwendungen der Höhe nach unbeantwortet.
Ebenso wenig konnte mittels der beigebrachten
Bestätigung des Gemeindevorstandes der Nachweis dafür erbracht werden,
dass die nach ständiger Rechtsprechung erforderlichen Voraussetzungen einer
steuerlich zu berücksichtigenden auf Dauer angelegten doppelten
Haushaltsführung gegeben sind. Es handelt sich zwar um eine Bescheinigung,
welche von einer öffentlichen Behörde ausgestellt wurde, doch wird vom
Organ nicht angeführt, auf aufgrund welcher Erkenntnisquelle ein
Jahreseinkommen von 2.200 € der von der Gattin des Bw. betriebenen
Landwirtschaft als erwiesen angenommen wird. Im Vorlageantrag wurde lediglich
ausgeführt, dass das Finanzamt die Einkünfte in keiner Weise
bestätigen könne, weil beim Finanzamt laut Gesetz keine Meldepflicht
bestehe. Es gebe vergleichbare "Geodatische Ämter", die Gemeinde könne
diese Einkünfte bestätigen.
Der Unabhängige Finanzsenat hat daher an den Bw. mit
Schriftsatz vom 24. Jänner 2006 folgenden Vorhalt gerichtet:
"1.) Laut
vorgelegter beglaubigter Übersetzung einer Bestätigung des Rates des
Ortsamtes AA sind Sie Vorstand eines in
AA, Gemeinde
Z , geführten Haushaltes. Dort
besitzen sie eine kleine Landwirtschaft, um die sich Ihre Frau
C.C., kümmert.
a.) Es wird
daher gebeten, ein vollständiges Gutbestandsblatt
(Katasteramtsbestätigung) betreffend die in der Bescheinigung benannten
Landwirtschaft beizubringen, aus dem hervorgeht:
* sämtliche
Eigentümer der Liegenschaft mit Angabe des Ausmaßes der
Eigentumsanteile
* die
Aufstellung der Parzellen (Zahl, Planangabe, Angabe der Kulturklasse,
Fläche in m², Einkommen und Erläuterung der Ermittlungsmethode
mit [Währungs-] Einheit hierfür
* Datum des
Eigentumserwerbs des durch den Berufungswerber
* Name des
Rechtsvorgängers des Berufungswerbers mit Angabe des (Verwandschafts-)
Verhältnisses zum Berufungswerber oder dessen Gattin
* Gutsbestand
(mit Abgabe wie zu Punkt "Aufstellung der Parzellen") im Zeitpunkt des
Eigentumserwerbes durch den Berufungswerber
*
Veränderungen im Gutsbestand seit dem Erwerb durch den Berufungswerber mit
Datum sowie Benennung, Art und Ausmaß der hinzu- oder weggekommenen
Flächen.
b.) Weiters
möge detailliert dargelegt werden, welcher Art die "kleine" Landwirtschaft
(Ackerbau, Viehzucht, Obstanbau) ist und wie groß die bewirtschaftete
Fläche ist.
Für den
Fall der Viehzucht möge weiters Art und Anzahl der Tiere bekannt gegeben
werden.
2. a) Wie wurden
die in der beglaubigten Übersetzung bescheinigten Einkünfte Ihrer
Ehegattin im Betrag von 2.200 € im Jahr ermittelt?
Um Vorlage der
bezughabenden Belege und Dokumente wird gebeten.
b.) Mit welcher
Berechnung erfolgte die Umrechnung der Einkünfte in
Euro?
Um detaillierte
Angaben wird ersucht.
c.) Für den
Fall, dass die Einkünfte Ihrer Gattin im Schätzungsweg ermittelt
wurden, sind die Schätzungsgrundlagen im Detail
darzulegen.
3.) Es wird um
Vorlage der Umsatz- und/oder der Einkommensteuererklärung oder einer
anderen Erklärung gebeten, welche die aus der in der Bestätigung
benannten Landwirtschaft erzielten Einnahmen und Einkünfte zum Gegenstand
haben und von Ihrer Gattin an die dortige Steuerbehörde gelegt wurden,
sowie um Übermittlung der hierzu ergangenen
Steuerbescheide.
4.) Im
Vorlageantrag vom 12. Oktober 2005 wurde vorgebracht, dass das "Finanzamt die
Einkünfte nicht bestätigen könne, da diese Einkünfte dort
beim Finanzamt in keinster Weise meldepflichtig seien". Die Gemeinde könne
diese Einkünfte bestätigen.
a.) Aus welchen
Gründen sind die von Ihrer Gattin erzielten Einkünfte aus
Landwirtschaft nicht beim Finanzamt meldepflichtig?
Um detaillierte
Angaben und Vorlage der entsprechenden Rechtsgrundlagen in deutscher Sprache
wird gebeten.
b.) Aus welchen
Gründen kann die Gemeinde die Einkünfte aus Landwirtschaft
bestätigen?
Um detaillierte
Angaben und Vorlage der entsprechenden Rechtsgrundlagen in deutscher Sprache
wird ersucht.
5.) Weiters
möge eine Gemeindebestätigung (Melderegister oder vergleichbare
Behörde(Abteilung) vorgelegt werden, aus der ersichtlich ist, an welcher
genauen Adresse sich der Wohnsitz von Ihnen und Ihrer Gattin befindet, welche
Personen - mit Angabe des (Verwandtschafts-) Verhältnisses -
außerdem an diesem Wohnsitz wohnhaft oder aufhältig sind und ob diese
Personen eigene Einkünfte aus welchem Titel (welcher Tätigkeit)
beziehen.
6.) Weiters wird
gebeten die Kosten der Familienheimfahrten
aufzuschlüsseln.
7.) Es möge
eine genaue Aufstellung der einzelnen Heimfahrten mit Angaben zu jeder Reise
hinsichtlich Datum der Hin- und Rückreise und des verwendeten
Verkehrsmittels beigebracht werden.
Nachweise
über die Durchführung der Reisen (Ein-/Ausreisestampiglien etc.)
mögen erbracht werden.
7.) Wie
groß ist die Entfernung von R nach AA
, Gemeinde Z
?
8.) Wann wurden
Ihnen welche Bewilligungen betreffend Aufenthalt und Niederlassung in
Österreich mit welcher Befristung erteilt?"
Dieser Vorhalt blieb unbeantwortet. Es liegen dem
unabhängigen Finanzsenat somit keine Beweismittel vor, aus denen
geschlossen werden kann, dass dem Berufungswerber überhaupt Aufwendungen
aus dem bezeichneten Titel erwachsen sind und diese den absetzbaren
Höchstbetrag erreichten. Ebenso wenig liegen dem unabhängigen
Finanzsenat durch beweiskräftige Unterlagen untermauerte Anhaltspunkte vor,
dass ein Zuzug seiner Gattin nach Österreich nicht möglich gewesen
wäre.
Wie bereits vorstehend ausgeführt, wäre es aber
Sache des Berufungswerbers gewesen, Beweismittel für die Aufhellung des -
zudem auslandsbezogenen - Sachverhaltes beizubringen. Da der Bw. dieser
Nachweispflicht nicht nachgekommen ist, kann ein Abzug des geltend gemachten
Betrages für Familienheimfahrten als Werbungskosten nicht in Betracht
kommen.
Es war sohin spruchgemäß zu
entscheiden
Innsbruck,
am 14. März 2006
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0495-I/05
- Stammnummer
- 21368
- Gültig
- 14.03.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF