Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0774-L/05
Keine Umrechnung der Jahresgrenze des § 16 Abs. 1 Z 6 lit c EStG 1988 auf Monatsbeträge ( Zusammenhang mit Familienheimfahrten)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0774-L/05vom 04.10.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des C.F.,vertreten durch Mag. Christoph
Lang, Steuerberater in 6900 Bregenz, Kirchstr. 9a, gegen den Bescheid des
Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagungen) für
die Jahre 1999 bis 2003 entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabengutschrift betragen:
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Bemessungsgrundlage
|
Abgabe
|
Jahr
|
Art
|
Höhe
|
Art
|
Höhe
|
1999
|
Einkommen
|
€ 11.820,00
ATS 162.834,00
|
Einkommensteuer
|
€ 1.218,51
ATS 16.767,00
|
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anrechenbare Lohnsteuer
|
- ATS 24.454,00
|
|
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ATS 6.863,00
|
ergibt folgende festgesetzte Einkommensteuer
(Gutschrift)
|
€ 498,75
|
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Bemessungsgrundlage
|
Abgabe
|
Jahr
|
Art
|
Höhe
|
Art
|
Höhe
|
2000
|
Einkommen
|
€12.138,76
ATS 167.033,00
|
Einkommensteuer
|
€ 1.091,72
ATS 15.022,44
|
|
|
|
anrechenbare Lohnsteuer
|
- €1.884,14
ATS
25.926,40
|
|
|
ATS 10.904,00
|
ergibt folgende festgesetzte Einkommensteuer
(Gutschrift)
|
€ 792,42
|
Bemessungsgrundlage
|
Abgabe
|
Art
|
Höhe
|
Art
|
Höhe
|
2001
Einkommen
|
€12.706,26
ATS 174.842,00
|
Einkommensteuer
|
€1.356,66
ATS 18.709,32
|
|
|
anrechenbare LohnsteuerKapitalertragsteuer
|
- € 2.650,37
ATS
36.469,90
|
|
|
ATS
17.761,00
|
ergibt folgende festgesetzte Einkommensteuer
(Gutschrift)
|
€1.290,74
|
Bemessungsgrundlage
|
Abgabe
|
Art
|
Höhe
|
Art
|
Höhe
|
2002
Einkommen
|
€ 11.376,84
|
Einkommensteuer
|
€ 895,43
|
|
|
anrechenbare Lohnsteuer
|
- €1.642,73
|
ergibt folgende festgesetzte Einkommensteuer
(Gutschrift)
|
€ 747,00
|
Bemessungsgrundlage
|
Abgabe
|
Art
|
Höhe
|
Art
|
Höhe
|
2003
Einkommen
|
€9.806,26
|
Einkommensteuer
|
€ 392,61
|
|
|
anrechenbare Lohnsteuer
|
- €1.521,66
|
ergibt folgende festgesetzte Einkommensteuer
(Gutschrift)
|
€ 1.129,00
Die Bemessungsgrundlagen sind den als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber ist Industrielackierer .Der
Familienwohnsitz ist in R.(Ausland). Als Leasingarbeitnehmer im
Berufungszeitraum war er bei verschiedenen Arbeitgebern beschäftigt.
Strittig ist die Berechnung der
Familienheimfahrten im Sinne des § 20 Abs.
1 Ziffer 2 lit e
EStG 1988
der Höhe nach. Andere Kosten als
Fahrtkosten fielen nicht an, da die Unterkunftskosten von den Arbeitgebern
getragen wurden. Reisekostenersätze wurden durch die Arbeitgeber nicht
gewährt.
Für das Jahr
1999 werden die Angaben der Arbeitnehmerveranlagungserklärung
wiedergegeben:
Beilage
zur Einkommensteuererklärung 1999
EINKÜNFTE
AUS NICHTSELBSTÄNDIGER TÄTIGKEIT
Beträge
in ATS
|
Arbeitgerber1
vom
1.1.-17.1.99
|
It. Kennzahl 245
|
11.107,00
|
Arbeitgeber2
vom 18.1.-15.4.99
|
It. Kennzahl 245
|
45.652,00
|
Arbeitgeber3
vom
15.4.-31.12.99
|
It. Kennzahl 245
|
135.694.00
|
|
Summe
|
192.453,00
Werbunqskosten:
Familienheimfahrten:
7 x Strecke
L.-A.
ä 718 km ä ATS 4,90
Höchstbetrag
gemäß
§
20 Abs. 1 Z 2e iVm § 16 Abs. 1 Z 6 b (gemeint offenbar lit c)EStG
28.800,00
-
...
Anlagen:
• Heiratsurkunde
vom 29.7.1972 (in beglaubigter Übersetzung mit Übertragungsfehler:
20.5.1997)
•
Unterhaltsbescheinigung für Ehegattin
C.D. vom 3.5.2004 der Gemeinde
A.
•Bestätigung
Fa. Fa.D.,
W.
über Notwendigkeit von
Zweitwohnsitzen in V. vom
25.5.2004
•Meldebestätigung
C.F.. vom 15.4.2004 Gemeinde F.
•Aufstellung
Familienheimfahrten 1999 bis 2003
•Auszug
Routenplaner bzgl. Strecke OÖ - A.
•Kopie Pass von
C.F.. bzgl. Anzahl
Familienheimfahrten
In den Jahren 2000 bis
2003 wurden folgende Pauschalbeträge geltend gemacht:
|
Jahr
|
Höchstbetrag (in ATS
bzw. €)
|
2000 (lt. § 124 b Z 52 EStG 1988)
|
34.560,00
|
2001(lt. § 124 b Z 52 EStG 1988)
|
34.560,00
|
2002
|
2.100,00
|
2003
|
2.100,00
Veranlagung
In den
Einkommensteuerbescheiden 1999 bis 2003
wurde jeweils eine Aliquotierung insofern durchgeführt, als ein
Monatsbetrag (abgeleitet aus der
gesetzlichen jährlichen Höchstgrenze des § 16 Abs. 1 Z 6 lit c
EStG 1988) ermittelt wurde, der schließlich mit der Anzahl der
tatsächlich geltend gemachten Familienheimfahrten multipliziert
wurde.
Es ergaben sich dadurch folgende Werbungskosten aus dem
Titel der Familienheimfahrten:
|
Jahr
|
ATS
|
1999
|
14.400,00
(Heimfahrten in 6 Monaten)
|
2000
|
ATS
24.000,00
(Heimfahrten in 10 Monaten)
|
2001
|
ATS
23.040,00
(Heimfahrten in 8 Monaten)
|
2002
|
€
1.225,00
(Heimfahrten in 7 Monaten)
|
2003
|
€
875,00
(Heimfahrten in 5 Monaten)
Gegen diese Berechnungsweise wurde fristgerecht
Berufung erhoben:
Sehr geehrte Damen und
Herren,
Namens und auftrags
meines oben angeführten Mandanten erhebe ich Berufung gegen die
Einkommensteuerbescheide 1999 bis 2003 aus folgendem Grunde:
In der Begründung
zum Bescheid für 1999 wird ausgeführt, dass Familienheimfahrten nur
insoweit Werbungskosten darstellen, als sie das höchstzulässige
Pendlerpauschale von monatlich ATS 2.400,- nicht übersteigen. Da in 6
Monaten Familienheimfahrten durchgeführt wurden, konnten nur Aufwendungen
in der Höhe von ATS 14.400,- anerkannt werden. In den Folgebescheiden wurde
auf diese Begründung verwiesen.
In den Erklärungen
zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung wurden folgende Beträge
geltend gemacht:
|
1999
ATS
28.800,00
|
Ansatz
It. ESt-Bescheid
ATS
14.400,00 (Heimfahrten
in 6 Monaten) Je
|
2000
ATS
34.560,00
|
ATS
24.000,00
- (Heimfahrten in 10
Monaten)
|
2001
ATS
34.560,00-
|
ATS
23.040,00
(Heimfahrten in 8
Monaten)
|
2002
€
2.100,00
|
€
1.225,00
(Heimfahrten in 7
Monaten)
|
2003
€
2.100,00
|
€
875,00
(Heimfahrten in 5
Monaten)
Nach § 20 Abs. 1 Z
2 lit e EStG idF BGBI. 1996/201 (Strukturanpassungsgesetz 1996) wurde die
Abzugsfähigkeit für die Aufwendungen für Familienheimfahrten nur
der Höhe nach eingeschränkt und zwar erfolgte die Begrenzung mit dem
höchsten Pendlerpauschale. Das höchste Pendlerpauschale
gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 6c EStG betrug im Jahre
1999 ATS
28.800,-jährlich. In den Jahren
2000 und 2001
betrug das höchste
Pendlerpauschale gemäß
§ 124b Z 52 EStG
ATS 34.560,-.
In den Jahren
2002 und 2003
betrug das höchste
Pendlerpauschale gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 6c EStG wiederum
€ 2.100,-
(ATS 28.800,-) jährlich.
Auch wenn der Argumentation der Finanzbehörde gefolgt
würde, dass eine monatliche Aliquotierung zu erfolgen hat, wären in
den Jahren 2000 und 2001 Kosten für Familienheimfahrten von ATS 28.800,-
(2000 10/12 von ATS 34.560,-) und von ATS 23.040,- (2001 8/12 von ATS 34.560,-)
anzusetzen. Ich bestreite jedoch auch die Anwendung einer monatlichen
Aliquotierung der Kosten für Familienheimfahrten. Liegen während eines
gesamten Kalenderjahres die Voraussetzungen einer beruflich veranlassten
doppelten Haushaltsführung vor, so können nach den
Lohnsteuer-Richtlinien 2002 Rz 354ff bei einem verheirateten Steuerpflichtigen
in der Regel wöchentliche Familienheimfahrten berücksichtigt werden.
Mit Einführung des § 20 Abs. 1 Z 2e EStG wurde lediglich der
Fahraufwand mit dem höchsten Pendlerpauschale begrenzt. Diese
jährliche Höchstgrenze ist nur
dann auf Monatsbeträge umzurechnen, wenn nicht während des gesamten
Kalenderjahres eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung vorlag
(vgl. Rz 356 4. Satz der Lohnsteuer-Richtlinien 2002 ,wonach die jährliche
Höchstgrenze gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 6c EStG auf
Monatsbeträge umzurechnen, wobei ein voller Monatsbetrag auch für
angefangene Monate der auswärtigen Berufstätigkeit zusteht). In
gegenständlichem Fall lagen während des gesamten Zeitraumes
grundsätzlich diese Voraussetzungen - nämlich eine beruflich
veranlasste doppelte Haushaltsführung - vor und ist daher als
Höchstgrenze der Jahresbetrag des § 16 Abs. 1 Z 6 c EStG
anzusetzen.Ich ersuche daher um antragsgemäße Zuerkennung der Kosten
für Familienheimfahrten It. Erklärungen zur
Arbeitnehmerveranlagung.
Mit freundlichen
Grüßen
...
Berufungsvorentscheidung
gem. § 276 BAO
Die Berufung vom
30.09.2004 gegen den Bescheid vom 26.08.2004 wird als unbegründet
abgewiesen.
Begründung:
Ab 1.1.1996 sind die
monatl. Kosten der Familienheimfahrten gem. § 20 Abs. l Z 2 lit e nur mehr
mit dem höchsten Pendlerpauschale, also limitiert absetzbar.
Dabei ist die
jährliche Höchstgrenze auf Monatsbeträge
umzurechnen
. Sind wöchentl. bzw.
monatl. Familienheimfahrten mit Rücksicht auf die Entfernung (insbesondere
ins Ausland) völlig unüblich, so ist nur eine geringere Anzahl von
Familienheimfahrten steuerlich absetzbar
(
VwGH
11.1.84,81/13/0171, 0185
)
.
Für die Monate in
welchen Familienheimfahrten durchgeführt wurden, wurde auch das gr.
Pendlerpauschale gewährt.
Die Berufung war somit
als unbegründet abzuweisen.
Gegen diese Berufungsvorentscheidung wurde
der Vorlageantrag mit folgender
Begründung erhoben:
"Sehr geehrte Damen und
Herren!
Namens und auftrags
meines oben angeführten Mandanten stelle ich den Antrag auf Vorlage meiner
Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde 2. Instanz. Die Berufung
vom 29. September 2004 wurde durch die Berufungsvorentscheidung vom 2. November
2004 als unbegründet abgewiesen. Die Zustellung der
Berufungsvorentscheidung ist offensichtlich nicht korrekt erfolgt. Mein Mandant
ist arbeitsbedingt oft auswärts und es quillt sein Brieffach in der Regel
aufgrund der Zustellung von Gratiszeitungen und Werbematerials
(Postwurfsendungen) völlig über. Die Schriftstücke wurden
vielleicht von vornherein falsch zugestellt oder sind wegen
Überfüllung des Postfaches im Hausgang abgelegt worden und von einem
Wohnungsnachbarn mit dem Werbematerial entsorgt worden.
Mein Mandant hat mich im
vergangenen Jahr alle paar Wochen angerufen und nachgefragt, ob die in Aussicht
gestellte positive Berufungserledigung nun endlich erfolgt sei. Am 24.
Jänner 2005 habe ich nun per Finanz-Online-Abfrage (siehe beiliegende
Kopie) festgestellt, dass am 2. November 2004 die Berufungserledigung erfolgt
ist. Laut den ebenfalls aus Finanz-Online erhältlichen
Berufungsvorentscheidungen für die Jahre 2002 und 2003 (die
Begründungen für die Vorjahre sind mit ziemlicher Sicherheit ident)
wurden die Berufungen als unbegründet abgewiesen. Beide
Finanz-Online-Funktionen (Abfrage des Steueraktes mit Angabe der
Rechtsmittelerledigungen sowie die Abfrage von Steuerbescheiden) waren im
vergangenen Jahr noch nicht möglich. Die Berufungsvorentscheidung wurde
folglich erst mit 24.Jänner 2005 rechtswirksam zugestellt und wurde daher
dieser Vorlageantrag rechtzeitig eingebracht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.
Verfahrensrechtliches:
Die Zustellung der Berufungsvorentscheidung wurde - wie die
steuerliche Vertretung richtig ausführt- am 24.Jänner 2005
bewirkt.
Da der Nachweis einer früheren Zustellung der
Berufungsvorentscheidung durch die Abgabenbehörde I. Instanz nicht
möglich war, war der Vorlageantrag rechtzeitig.
2.
Inhaltliches
:
Einzig strittig ist die Frage der Berechnung der Umrechnung
der Jahresgrenze des Pendlerpauschales für Zwecke der
Familienheimfahrten.
Die Abgabenbehörde I.
Instanz wendet dabei folgende Berechnungsmethode an:
|
Jahresgrenze maximal
(gesetzliche betragliche Limitierung durch 12 =
Monatsbetrag
|
x Anzahl der Familienheimfahrten =
|
Werbungskosten im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 2 lit e
EStG 1988
Hinsichtlich der Beträge wird auf die
Sachverhaltsausführungen verwiesen.
Die steuerliche
Vertretung vertritt folgende Berechnungsweise:
Da in den jeweiligen Jahren (Berufungszeitraum 1999 bis
2003) die Voraussetzungen der doppelten Haushaltsführung ganzjährig
vorlagen (dies sei auch von der Abgabenbehörde I. Instanz nicht bestritten
worden), ist der gesetzliche Höchstbetrag anzusetzen. Dies unabhängig
von der Anzahl der tatsächlichen Familienheimfahrten.
|
Jahr
|
Höchstbetrag (in ATS
bzw. €)
|
1999
|
28.800,00
|
2000 (lt. § 124 bZ
52 EStG 1988)
|
34.560,00
|
2001(lt. § 124bZ 52
EStG 1988)
|
34.560,00
|
2002
|
2.100,00
|
2003
|
2.100,00
Gemäß
§
20 Abs. 1 Z 2 lit e EStG 1988 dürfen bei den einzelnen
Einkunftsarten nicht abgezogen werden
(Familienheimfahrten):
"Kosten der Fahrten
zwischen Wohnsitz am Arbeits (Tätigkeits)ort und Familienwohnsitz
(Familienheimfahrten), soweit sie den auf die Dauer der auswärtigen
(Berufs-)Tätigkeit bezogenen höchstens in § 16 Abs. 1 Z 6 lit c
angeführten Betrag übersteigen.
Die zitierte Gesetzesbestimmung wurde durch das
Strukturanpassungsgesez 1996 eingefügt.
Die Erläuternden
Bemerkungen führen aus:
"Hinsichtlich der
Voraussetzungen für die Geltendmachung von Aufwendungen unter dem Titel
"Familienheimfahrten" ist an die in Rechtsprechung und Verwaltungspraxis
herausgebildeten Grundsätze anzuknüpfen. Die Abzugsfähigkeit wird
der Höhe nach mit dem Höchstbetrag begrenzt, der für Fahrten
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 6 lit c
(als höchstes Pendlerpauschale) Berücksichtigung findet. Dabei ist die
jährliche Höchstgrenze auf Monatsbeträge umzurechnen, wobei ein
voller Monatsbetrag auch für angefangene Monate der
auswärtigen(Berufs-)Tätigkeit zusteht".
§ 16 Abs. 1Z 6 lit c EStG 1988
(in der Fassung ab dem Jahre 2002)
normiert:
"Ist dem Arbeitnehmer im
Lohnzahlungszeitraum überwiegend die Benützung eines
Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest
hinsichtlich der halben Fahrtstrecke nicht zumutbar ,dann werden anstelle der
Pauschbeträge nach lit b folgende Pauschbeträge berücksichtigt
(Pendlerpauschale)":
...
|
Über 60
Kilometer
|
€
2.100 jährlich
Der Unabhängige Finanzsenat schließt sich aus
folgendem Grunde der Meinung der steuerlichen Vertretung an:
Die Voraussetzungen der doppelten Haushaltsführung
sind in den jeweiligen Veranlagungszeiträumen
ganzjährig gegeben. Dies anerkennt
auch die Abgabenbehörde I. Instanz.
Berechnungsmethodik
Eine monatsweise Berechnung ist dem Gesetz nicht zu
entnehmen.
Die Lohnsteuerrichtlinien
2002 RZ 356, die die Grundlage für die Entscheidung der
Abgabenbehörde I. Instanz bildeten, führen aus:
"Dabei ist die jährliche Höchstgrenze gem. §
16 Abs.1 Z 6 lit c EStG 1988 auf Monatsbeträge umzurechnen,
wobei ein voller Monatsbetrag auch für
angefangene Kalendermonate der auswärtigen (Berufs-)Tätigkeit
zusteht. Die derart errechnete jährliche Höchstgrenze wird
durch Urlaube oder Krankensstände nicht vermindert".
Die Begründung des
Finanzamtes in der Berufungsvorentscheidung lautete:
"...Dabei ist die
jährliche Höchstgrenze gem.
§ 16 Abs.1 Z 6 lit c EStG 1988 auf
Monatsbeträge umzurechnen".
Diese Begründung allerdings entspricht weder dem
Gesetz noch den Lohnsteuerrichtlinien 2002, da der wesentliche Halbsatz,wobei
ein voller Monatsbetrag auch für angefangene
Kalendermonate der auswärtigen
(Berufs-)Tätigkeit zusteht", in der Begründung des Finanzamtes
fehlt.
Es kommt bei der Auslegung des Gesetzes darauf an, ob die
Voraussetzungen der doppelten Haushaltsführung
(arg.
auswärtige
Berufstätigkeit) im gesamten
Veranlagungsjahr gegeben sind.
Wird dies bejaht, erfolgt nur mehr der Vergleich der
tatsächlichen Familienheimfahrtskosten mit der Höchstgrenze des §
16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988.
Sind die tatsächlichen Kosten (Kilometer x KMG
=Fahrtaufwand) höher als die Jahresgrenze, wird die Jahresgrenze
gewährt.
Eine monatsweise
Betrachtung (also Jahresgrenze durch 12 x Anzahl der Monate, in denen
tatsächlich Familienheimfahrten stattgefunden haben) entspricht - nach
Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates
-nicht dem Gesetz.
In den Fällen des
ganzjährigen Vorliegens der
Voraussetzungen der doppelten Haushaltsführung ist jedenfalls die
Höchstgrenze zu gewähren.
Anders liegt der Fall eines
teilweisen Vorliegens der
Voraussetzungen der doppelten Haushaltsführung in einem Jahr (z.B für
6 Monate).Dabei ist die Jahresgrenze wie folgt umzurechnen:
Beispiel:
|
2002
|
€
|
Gesetzlicher Höchstbetrag (Jahresgrenze)
|
2.100,00
|
6 Monate (teilweise auswärtige
Berufstätigkeit)
|
1.050,00
|
Kosten z. B € 1.300,00
|
Lt.Gesetz:1.050,00
Anmerkung:
Die von der Abgabenbehörde I.Instanz zitierte VwGH -
Rechtsprechung(
VwGH
vom 11.1.84,81/13/0171, 0185
)ist
seit Einführung der Jahresgrenze durch das Strukturanpassungsgesetz 1996
(siehe Erläuternde Bemerkungen -
Beschränkung der Werbungskosten
durch die eingeführte Jahresgrenze -vor 1996 waren diese Kosten nicht
begrenzt) nicht anwendbar.
Beilagen:
3 Berechnungsblätter
Linz, am
4.Oktober 2005
Normen und Schlagworte
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
FamilienheimfahrtenPendlerpauschaleUmrechnung (Aliquotierung) der Jahresgrenze (Pendlerpauschale) auf Monatsgrenze
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0774-L/05
- Stammnummer
- 19089
- Gültig
- 04.10.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF