Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2140-W/05
Im Hinblick auf die Judikatur des VwGH, z.B. v. 26.07.2007, 2006/15/0111, kann davon ausgegangen werden, dass die Verlegung des Wohnsitzes in der Regel auf Dauer als unzumutbar zu beurteilen sein wird
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2140-W/05vom 14.09.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw., Arbeiter, F-Straße,
vertreten durch Mag. Peter Zivic, Rechtsanwalt, 1010 Wien, Weihburggasse
20, vom 29. September 2005 und vom 28. September 2006 gegen die Bescheide
des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf, vom 29. August 2005 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für den Zeitraum 2004
bis 2005 entschieden:
Den Berufungen
wird teilweise Folge gegeben.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (=Bw.) ist seit etlichen Jahren in
Österreich nichtselbständig tätig. In den
Arbeitnehmerveranlagungserklärungen für die Jahre 2004 und 2005 machte
er Kosten für Heimfahrten zu seinem Familienwohnsitz in
Bosnien-Herzegowina, wo sich seine Frau, seine beiden Kinder und seine
Schwiegereltern befinden und wo seine Frau eine sog. "Familienhauswirtschaft"
betreibt, geltend. Im Zusammenhang mit den Familienheimfahrten finden sich in
den Akten eine Reihe von Ablichtungen der Reisepässe des Bw. über
zahlreiche Ein- und Ausreisen, die Kopie des Zulassungsscheines eines offenbar
gebraucht erworbenen PKW, sowie insgesamt 5 Kopien von § 57a KFG
1967-Überprüfungsberichten (jeweils zu Ende der Jahre 2000 bis 2005).
Aus den Berichten ergeben sich aus dem Vergleich der Kilometerstände
für die beiden Streitjahre Jahreskilometerleistungen von rd. 50.000,00.
Weiters begehrte er im Berufungsverfahren die Kosten der
doppelten Haushaltsführung. Konkret machte er die halben Mietkosten
für eine Wohnung in Wien 12 geltend. Er legte einen auf den Hauptmieter
lautenden Mietvertrag in Kopie vor. Eine Bestätigung des Hauptmieters
über die erfolgte Tragung der halben Mietkosten sowie eine Bestätigung
der Hausverwaltung über die in den Jahren 2003 bis 2005 durch den
Hauptmieter HN zu tragenden Miet- und Betriebskosten liegen in den Akten auf.
Darüber hinaus machte der Bw. Unterhaltskosten
für seine in Bosnien lebenden 2 Kinder in Höhe von
€ 2.400,00 als außergewöhnliche Belastung geltend.
Während das Finanzamt die Kosten des Unterhaltes im
Bescheid für 2004 noch außer Ansatz ließ, anerkannte es diese
im Bescheid für 2005 mit den in den Lohnsteuerrichtlinien 2002 RZ 866
angeführten Beträgen (€ 50,00 pro Monat und
minderjähriges Kind) als angemessene Kosten, ließ die
Familienheimfahrtskosten jedoch mit folgender Begründung (im Bescheid
für 2004) außer Ansatz:
"Familienheimfahrten eines Arbeitnehmers von der Wohnung am
Arbeitsort zum Familienwohnsitz sind nur Werbungskosten, wenn die
Voraussetzungen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung
vorliegen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Ehegatte des
Steuerpflichtigen am Ort des Familienwohnsitzes eine Erwerbstätigkeit
ausübt. Liegen die Voraussetzungen für eine auf Dauer angelegte
doppelte Haushaltsführung nicht vor, so können Kosten für
Familienheimfahrten nur vorübergehend als Werbungskosten geltend gemacht
werden. Als vorübergehend wird bei einem verheirateten oder in
eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Steuerpflichtigen mit mindestens einem
Kind ein Zeitraum von zwei Jahren angesehen werden können. Da in Ihrem Fall
die Voraussetzungen nicht zutreffen, konnten die geltend gemachten Aufwendungen
nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden
Die Tätigkeit der Gattin in der Landwirtschaft stellt
nach nunmehriger Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes (Erk. v. 27.2.2002,
98/13/0122) keinen Grund dar, der die Anerkennung von Aufwendungen für
Familienheimfahrten auf Dauer begründen könnte, da mit dieser
Tätigkeit keine steuerlich relevanten Einkünfte verbunden sind.
Außerdem wurde festgestellt, dass die Verehelichung erst am 18.1.2005
statt gefunden hat.
Die Unterhaltsleistungen an die im Ausland lebenden Kinder
konnten nicht anerkannt werden, da die beigelegte Familienstandsbescheinigung
erst ab dem Jahr 2005 (mit Eheschließung) ausgestellt wurde."
Der Bw. erhob durch seinen Vertreter Berufung. Auch in der
Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2005 wandte er sich gegen die
Nichtanerkennung der Familienheimfahrten und der Kosten der doppelten
Haushaltsführung.
"Wie aus den im Amtsblatt der Österreichischen
Finanzverwaltung veröffentlichten Erlässen des BM f. Finanzen vom
26.6.2003, vom 28.11.2003 und vom 29.9.2004 ersichtlich ist, ist eine
Wohnsitzverlegung von strukturschwachen Regionen (wie beispielsweise der
bosnischen Heimatgemeinde des Berufungswerbers) in ein Ballungszentrum
grundsätzlich mit erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen verbunden und
daher grundsätzlich nicht zumutbar, auch wenn der am Familienwohnsitz
ganzjährig wohnhafte Ehepartner des Steuerpflichtigen selbst keine
Einkünfte erzielt, sondern sich (wie im vorliegenden Fall) der
Kindererziehung widmet.
Entgegen der d.a. Feststellung des Finanzamtes hat die
Eheschließung gemäß der vorgelegten Heiratsurkunde nicht erst
am 18.1.2005, dies ist das Ausstellungsdatum (!) der Heiratsurkunde, sondern
richtigerweise am 16.12.1XXX stattgefunden. Wie aus der mit Eingabe vom
18.7.2005 vorgelegten Dienstgeberbestätigung hervorgeht, wurde der
Berufungswerber als Bauarbeiter in den letzten Jahren an verschiedenen
Baustellen in verschiedenen Bundesländern in ganz Österreich
eingesetzt, hatte sohin in Österreich ständig wechselnde
Arbeitsstätten, in welchem Fall die Verlegung des Familienwohnsitzes in
Bosnien-Herzegowina nach Österreich nicht zumutbar ist.
In der d.a. zitierten Entscheidung des VwGH vom 27.2.2002,
Zl. 98/13/0122, haben, soweit ersichtlich, im Gegensatz zum
gegenständlichen Sachverhalt sowohl der in Wien beschäftigte
Steuerpflichtige, als auch dessen im Burgenland landwirtschaftlich tätiger
Ehepartner als glaublich österreichische Staatsbürger in
Österreich volle Niederlassungs- und Dienstleistungs- (=
Beschäftigungs-)Freiheit genossen. Das vorgenannte Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes ist daher aus diesem Grund auf den
gegenständlichen Sachverhalt nicht anwendbar.
Wie aus den beigeschlossenen Unterlagen hervorgeht, zahlt
der Berufungswerber für die Mitbenützung einer Wohnung am
Beschäftigungsort in Österreich dem bezughabenden Hauptmieter, Herrn
HN., monatlich einen Betrag von EUR 70,00. Unter dem Titel der Kosten der
doppelten Haushaltsführung wird daher ergänzend die
Berücksichtigung der im Jahr 2004 geleisteten (Miet)Aufwendungen für
die Unterkunft am Beschäftigungsort in Österreich in der Höhe von
gesamt EUR 840,00 geltend gemacht.
Was die Nichtberücksichtigung der Unterhaltsleistungen
an die zwei mj. Kinder des Berufungswerbers im Ausland betrifft, so wird
diesbezüglich ebenfalls auf die obgenannte Eheschließung bereits am
16.12.1XXX , und nicht erst am 18.1.2005, verwiesen und erscheint aufgrund
dessen die Unterhaltsleistungen des Berufungswerbers an seine 2 mj. Kinder am
Familienwohnsitz im Ausland glaubhaft und nachvollziehbar.
Es wird sohin beantragt, der vorliegenden Berufung - nach
Möglichkeit im Wege einer entsprechenden Berufungsvorentscheidung
gemäß
§ 276 BAO - stattzugeben und den angefochtenen
Einkommensteuerbescheid 2004 vom 29.8.2005 aufzuheben bzw. dahingehend
abzuändern, dass die geltend gemachten (erhöhten) Werbungskosten
für die Familienheimfahrten und für die (Miet)Aufwendungen für
die Unterkunft am Beschäftigungsort in Österreich, sowie die
Unterhaltsleistungen für 2 mj. Kinder im Ausland entsprechend
berücksichtigt werden."
Das Finanzamt gab der Berufung hinsichtlich des für
2004 erlassenen Bescheides mit Berufungsvorentscheidung teilweise Folge:
"Das in der Berufung vorgebrachte Argument, dass wegen der
beruflichen Tätigkeit als Bauarbeiter mit wechselnden Arbeitsorten ein
Nachzug der Familie nach Österreich unzumutbar sei, ist unzutreffend, da
die lt. Schreiben des Dienstgebers angegebenen Adressen der Baustellen nicht mit
jenen laut Auskunft des Zentralmelderegisters übereinstimmen. Das Finanzamt
geht daher davon aus, dass der Arbeitgeber an den Baustellen kostenlose
Unterkünfte zur Verfügung stellt, wenn die tägliche Rückkehr
an den Wohnsitz nicht zumutbar war. Der nicht erfolgte Nachzug der Familie nach
Österreich ist daher Ihrer privaten Sphäre zuzuordnen. Die Kosten
für Heimfahrten und Wohnung in Wien sind daher nicht abzugsfähig. Die
Unterhaltsleistungen für die beiden im Ausland lebenden Kinder sind im
Schätzungsweg mit 50,00 € pro Kind und Monat als angemessen
anerkannt worden."
Im Vorlageantrag äußerte sich der Bw. wie
folgt:
"Mit Berufungsvorentscheidung vom 10.10.2005, zugestellt am
12.10.2005, hat das Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf der Berufung vom
29.9.2005 gegen den Einkommensteuerbescheid 2004 vom 29.8.2005 nur teilweise
stattgegeben, indem es die geltend gemachten Unterhaltsleistungen für 2 mj.
Kinder des Berufungswerbers im Ausland als außergewöhnliche
Belastungen berücksichtigt hat, die Berücksichtigung der geltend
gemachten Werbungskosten für die regelmäßigen
Familienheimfahrten des Berufungswerbers zu seiner Ehefrau und zu den beiden mj.
Kindern nach Bosnien-Herzegowina und für die (Miet)Aufwendungen für
die Unterkunft am Beschäftigungsort in Österreich jedoch abgewiesen,
weil die Beibehaltung des Familienwohnsitzes in Bosnien-Herzegowina der privaten
Lebensführung zuzuordnen sei. Unter Hinweis auf das gesamte bisherige
Vorbringen des Berufungswerbers und die bislang vorgelegten Urkunden und
Unterlagen, insbesondere die Dienstgeberbestätigung über die
örtlich mehrfach wechselnden Arbeitsstätten des Berufungswerbers in
ganz Österreich, wird daher die Entscheidung über die Berufung gegen
den Einkommensteuerbescheid 2004 vom 29.8.2005 durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz beantragt."
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.
Familienheimfahrten
Unter Bedachtnahme auf die in den letzten 2. Jahren zu
Familienheimfahrten von zumeist in Ballungszentren in Österreich
arbeitenden Abgabepflichtigen zu deren Familienwohnsitz in Nachfolgestaaten des
früheren Jugoslawiens (an dem in aller Regel die Gattin die Kinder betreut
und zumeist auch eine Kleinstlandwirtschaft für Selbstversorgung betreibt
bzw. die Eltern oder Schwiegereltern pflegt) ergangene Judikatur des VwGH (v.
18.10.2005, 2005/14/0046, v. 15.11.2005, 2005/14/0039, v. 19.10.2006,
2005/14/0127, v. 22.11.2006, 2006/15/0177, 2006/15/0162 und 2004/15/0138, v.
21.06.2007, 2006/15/0313 und v. 26.07.2007, 2006/15/0111) kann davon ausgegangen
werden, dass die Verlegung des Familienwohnsitzes aus jenen Ländern, die
wie Bosnien-Herzegowina noch nicht der EU beigetreten sind, vom Gerichtshof auch
in künftigen Entscheidungen als auf Dauer unzumutbar angesehen wird.
Der UFS geht auf Grund der Aktenlage davon aus, dass die
Verlegung des Wohnsitzes und der Nachzug der Gattin und der noch
minderjährigen Kinder in den Streitjahren zwar nicht rechtlich
unmöglich aber durch die damalige Rechtslage jedenfalls erschwert war. Auch
unter Bedachtnahme auf die Aussagen des Gerichtshofes zur Bedeutung der
Erträge aus den Kleinstlandwirtschaften für die Versorgung der
Familien erwies sich die Verlegung des Familienwohnsitzes auch nach einen
mehrjährigen Zeitraum als unzumutbar. Die durch die Familienheimfahrten
verursachten Kosten sind daher grundsätzlich als Werbungskosten
abzugsfähig.
Wie in vielen gleichgelagerten Berufungsfällen wurden
auch vom Bw. allerdings nicht die konkreten Kosten der Familienheimfahrten als
Werbungskosten geltend gemacht, sondern wurde anstelle dessen pauschal der Abzug
solcher Kosten in Höhe des sogenannten "großen Pendlerpauschales"
gem. § 16 Abs. 1 Z. 6 lit c EStG 1988 (in
Verbindung mit
§ 20 Abs. 1 Z. 2 lit. Einkommensteuer EStG
1988) geltend gemacht.
Für den Abzug von Werbungskosten ist
grundsätzlich der Nachweis, dass
diese auch tatsächlich im Abgabenzeitraum
geleistet wurden Voraussetzung,
nur in Ausnahmefällen genügt
deren Glaubhaftmachung.
Seitens des Bw. bzw. seines Vertreters wurden wohl Belege
über die Bezahlung der halben Wohnungskosten, jedoch keinerlei konkrete
Kosten, die durch die Familienheimfahrten verursacht und im Streitzeitraum
bezahlt wurden, nachgewiesen. Lediglich Berichte gem. § 57a KFG
1967 über die jährlich durchgeführten Überprüfungen des
Kraftfahrzeuges des Bw., jedoch keinerlei Reparatur- oder Servicerechnungen,
Tankzettel etc., aus denen auf Durchführung, Anzahl und Zeitpunkt der
beantragten Familienheimfahrten geschlossen werden könnte, wurden zur
Verfügung gestellt. Auch die Stempel in den Kopien aus den Reisepässen
des Bw. weisen nur Datumsangaben bis zum Jahr 2001, jedoch keinen einzigen
Stempel aus den Streitjahren auf.
Wenngleich die zahlreichen nur die Jahre bis 2001 und nicht
die Streitjahre betreffenden Stempel in den vorgelegten Kopien des Reisepasses
des Bw. keinen Beweis für Familienheimfahrten in späteren Jahren
abgeben können, so erscheint es auf Grund der überdurchschnittlich
hohen Kilometerleistungen, die sich aus den Kilometerständen in den
Prüfberichten aus den Jahren 2003 bis 2005 errechnen lassen und wonach der
Bw. jährlich rd. 50.000 Kilometer zurücklegte, als glaubhaft, dass
tatsächlich Kosten für Familienheimfahrten angefallen sind, die das
begehrte Pendlerpauschale übersteigen.
Für die Schätzung der dem Bw. durch die
Familienheimfahrten entstandenen Kosten wurde unter Bedachtnahme auf die
insgesamt 30.000 km/Jahr übersteigende Km-Leistung sowie das Vorliegen
eines mehr als 10 Jahre alten Kraftfahrzeuges von einem auf rd. ein Drittel des
gesetzlich vorgesehenen Km-Geldes ausgegangen. Dies ist im Hinblick darauf, dass
das Kilometergeld auf die Anschaffungskosten neuer Fahrzeuge und eine wesentlich
niedrigere jährliche Kilometerleistung (ca. 15.000 km/Jahr) abstellt,
erforderlich.
Unter Zugrundelegung von 2-wöchigen
Familienheimfahrten wurden die Kosten für 2005 wie folgt geschätzt.
(Für das Jahr 2004 können wegen der durchgehenden Beschäftigung
des Bw. entsprechend höhere, das Pendlerpauschale ebenfalls
überschreitende Kosten angenommen werden.)
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52 Wochen : 2
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26 Heimfahrten
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Abzügl. Urlaub
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5 Wochen : 2
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2,5 Heimfahrten
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Abzüglich Arbeitslosigkeit
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8 - 9 Wochen : 2
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rd.4 Heimfahrten
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Zu berücksichtigen somit
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39 Wochen
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19,5 rd. 20
Heimfahrten
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1)
Entfernung lt. ViaMichelin-Routenplaner 645 km
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20 Heimfahrten zu 2 x
6451) km
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Kilometergeld bis 27.10.2005 € 0,356, danach
0,376 = € 0,12
|
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€ 0,12 x 25.800 km
=
€ 3.096,00
Dem Berufungsbegehren um
Berücksichtigung des Pendlerpauschales in Höhe von jeweils
€ 2.421,00 konnte daher auf Grund der vorliegenden Unterlagen Folge
gegeben werden.
Für die künftige
Anerkennung von Kosten aus Familienheimfahrten wird jedoch der Nachweis der
entstandenen Kosten durch entsprechende Rechnungen unabdingbar sein.
2.
Kosten der doppelten Haushaltsführung
Auf Grund der steuerlichen
Anerkennung der Familienheimfahrten können auch angemessene und
entsprechend nachgewiesene Kosten für eine Zweitwohnung am Ort der
Arbeitsstelle anerkannt werden. Auf Grund der vorliegenden Bestätigung der
Hausverwaltung betrugen die Miete und die Betriebskosten 2004 insgesamt
€ 1.332,84, die Hälfte davon sind € 666,42 bzw. 2005
€ 1.345,32, die Hälfte sind € 672,66 und nicht wie
ursprünglich vom Bw. beantragt und vom Mitbewohner HN "eidesstättig"
aber dennoch unrichtig bestätigt, jeweils pro Jahr € 840,00. Im
Ausmaß des sich aus der Bestätigung der Hausverwaltung ergebenden
Hälftebetrages an Miet- und Betriebskosten konnten die Kosten der doppelten
Haushaltsführung Berücksichtigung finden.
3.
Unterhaltskosten für 2 minderjährige Kinder
Seitens des Bw. wurden Unterhaltskosten für jedes
minderjährige Kind und Monat (geboren in den Jahren 1998 und 2001) mit
€ 100,00 geltend gemacht. Das Finanzamt erkannte dagegen unter
Bedachtnahme auf die Lohnsteuerrichtlinien 2002, RZ 866, € 50,00 pro
Kind und Monat als außergewöhnliche Belastung an.
Im Hinblick auf die wesentlich erhöhte Kaufkraft des
Euro in Serbien und Bosnien (Lt. statistischer Erhebungen der EU betrug die
Kaufkraft im Jahr 2005 z.B. in Serbien mehr als das Doppelte. Diesbezüglich
wird auf die in der Findok veröffentlichte Entscheidung des UFS vom
9. August 2007, RV/1876-W/07 mit Link-Angabe zur entsprechenden Seite der
EUROSTAT verwiesen.) erscheint der vom Finanzamt angesetzte Betrag als
angemessen. Dem Berufungsbegehren war daher im Umfang der
Berufungsvorentscheidung teilweise Folge zu geben.
Insgesamt war den Berufungen teilweise Folge zu
geben.
Beilage:
2 Berechnungsblätter
Wien, am 14.
September 2007
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Familienheimfahrten nach BosnienUnterhaltskosten für Kinder als a.o. Belastungdoppelte Haushaltsführung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2140-W/05
- Stammnummer
- 30529
- Gültig
- 14.09.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF