Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1032-L/06
Werden Familienheimfahrten durch den Dienstgeber ersetzt, ist eine Qualifizierung als Werbungskosten über diesen Betrag hinaus nur bis zum höchsten Pendlerpauschale möglich.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1032-L/06vom 08.01.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 19. Juni 2006 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Linz vom 8. Juni 2006 betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) 2005 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber brachte rechtzeitig gegen die
Arbeitnehmerveranlagung 2005 Berufung ein; seine Abfertigung sei bereits
versteuert, die Werbungskosten für Familienheimfahrten seien nicht
gewährt worden. Die Abgabenbehörde erster Instanz wies die
Berufung mit Berufungsvorentscheidung als unbegründet ab, da die
Abfertigung von der Versteuerung ausgenommen wurde; die Kosten für die
monatlichen Familienheimfahrten seien mit dem höchsten Pendlerpauschale von
monatlich 201,75 € begrenzt, wovon die steuerfreien Dienstgebersätze
in Abzug zu bringen sind - in den Monaten Jänner, April, Mai, Juli, August,
September und Oktober waren die steuerfreien Ersätze der Dienstgeber
höher als das maximale Pendlerpauschale. Die entstandene
Einkommensteuernachforderung resultiere aus den sich teilweise
überschneidenden Bezügen seiner beiden Dienstgeber. In einem
rechtzeitigen Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass
der Bw "in der Zeit der angeführten Monate nur für einen Dienstgeber
gearbeitet" habe. Die Einkünfte in den Monaten April und Mai ergeben "keine
erhöhten steuerfreien Ersätze aus der Pendlerpauschale". Das in den
Monaten Juli bis November bezahlte Gehalt sei ein Pauschale aus dem
Sozialregulativ seines Dienstgebers und auch voll versteuert.
Wie sich aus dem Akteninhalt ergibt, machte der Bw in den
Monaten April und Mai 2005 an Kosten für Familienheimfahrten jeweils 145,25
€ x 4 geltend, wovon er als "Aufwandsentschädigung steuerfrei" im
April 2005 1 x 52,80 €, 2 x 52,32 €, 1 x 51,40 € als vom
Dienstgeber ersetzt bezeichnet und als "Aufwandsentschädigung steuerfrei"
im Mai 2005 4 x 52,32 € bezeichnete.
Die errechnete Einkommensteuer betrug im
berufungsgegenständlichen Jahr 26.196,43 €, die anrechenbare
Lohnsteuer 24.542,97 €.
Über
die Berufung wurde erwogen:
- Gemäß
§ 16 Abs. 1 Z. 6 lit. c EStG 1988
sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen .... Werbungskosten sind auch Ausgaben des
Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.
Für die Berücksichtigung dieser Aufwendungen gilt: Ist dem
Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend die Benützung eines
Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest
hinsichtlich der halben Fahrtstrecke nicht zumutbar, dann werden bei einer
einfachen Fahrtstrecke über 60 km 2.421,00 € jährlich
berücksichtigt.
- Gemäß
§ 20 Abs. 1 Z. 2 lit. e leg.cit
dürfen bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden Kosten der
Fahrten zwischen Wohnsitz am Arbeitsort und Familienwohnsitz soweit sie den auf
die Dauer der auswärtigen Berufstätigkeit bezogenen höchsten in
§ 16 Abs. 1 Z. 6 leg.cit angeführten Betrag
übersteigen.
Wie in Doralt, EStG, Kommentar Band II, § 16 Tz. 220
und § 20 Tz. 104/11 dazu ausgeführt, ist die Absetzbarkeit für
Familienheimfahrten dem Grunde nach gegeben; der Fahrtaufwand ist jedoch der
Höhe nach eingeschränkt mit dem höchsten Pendlerpauschale, das
heißt 2.421,00 € jährlich bzw. 201,75 € pro angefangenem
Monat.
Wie sich aus dem anzuwendenden Gesetzestext eindeutig
ergibt, sind Kosten für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz unter
gewissen - angeführten - Umständen zu ersetzen. Das heißt, dass
es sich dabei um Beträge handeln muss, die den Abgabepflichtigen insoweit
belasten, als sie nicht nur anfielen, sondern letztlich von ihm auch zu tragen
waren, also ihm nicht ersetzt wurden.
Im berufungsgegenständlichen Fall hat entgegen den
Äußerungen des Berufungswerbers ein Ersatz der ihm für
Familienheimfahrten angeführten Kosten durch den Arbeitgeber stattgefunden
und zwar - wie oben angeführt - in einer Höhe, die in Summe das
monatlich zustehende höchste Pendlerpauschale von 201,75 €
überstieg.
Seine Ausführungen, wonach er in der Zeit der
Familienheimfahrten nur für einen Arbeitgeber gearbeitet habe, bringen
nichts für sein Berufungsbegehren, da wesentlich nur die endgültige
Tragung der Kosten für die Familienheimfahrten durch den Berufungswerber
selber und ihre Höhe ist; der Umstand, ob er in diesem Zeitraum für
einen oder mehrere Arbeitgeber arbeitete und in der Folge durch einen oder
mehrere Arbeitgeber Ersätze für die entstandenen
Familienheimfahrtskosten erhielt, ist nicht wesentlich: Wesentlich zu beachten
ist lediglich die Höhe der Ersätze.
Hinsichtlich seiner Ausführungen, wonach das in den
Monaten Juli bis November bezahlte Gehalt bereits voll versteuert sei, wird auf
den in Berufung gezogenen Einkommensteuerbescheid hingewiesen, aus dem
ersichtlich ist, dass anrechenbare Lohnsteuer in Höhe von 24.542,97 €
von der errechneten Einkommensteuer in Höhe von 26.196,43 € abgezogen
wurde. Diese anrechenbare Lohnsteuer resultiert aus den anrechenbaren
Lohnsteuern, die hinsichtlich der Gehälter anfielen, die von beiden
Arbeitgebern im Jahr 2005 ausbezahlt wurden. Das heißt, dass der
Berufungswerber nicht "doppelt" mit Lohnsteuer belastet wurde, sondern die
anrechenbare Lohnsteuer sehr wohl nach Errechnung der Einkommensteuer des Jahres
2005 davon in Abzug gebracht wurde, sodass sich letztlich eine
Abgabennachforderung aus der festgesetzten Einkommensteuer ergab.
Es war aus den angeführten Gründen
spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 8.
Jänner 2008
Normen und Schlagworte
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1032-L/06
- Stammnummer
- 32300
- Gültig
- 08.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF