Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1078-W/06
Keine doppelte Haushaltsführung bei Wegverlegung des Familienwohnsitzes vom Ort der Erwerbstätigkeit
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1078-W/06vom 30.04.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des A., geb. tt.mm.jjjj, B. whft., vom
2. April 2006 gegen die Einkommensteuerbescheide (Arbeitnehmerveranlagung)
für die Jahre 2001 bis 2005 des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs vom
8. März 2006 :
Spruch:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (idF. Bw. genannt) war nach seinem
technischen Studium in Wien in den Jahren 1997 bis 1999 in Vorarlberg als
technischer Angestellter berufstätig. Seine Ehegattin, AA war ca. seit 1995
in Wien berufstätig und hat seit Mitte 1997 im 15. Bezirk in Wien eine -
nach Angaben des Bw. 50 m2 große - Wohnung. Mitte 1999 zog die Ehegattin
dem Bw. nach Vorarlberg nach und war ebenso wie er bis Februar 2000 dort
beschäftigt. Seit März 2000 hatten beide eine Anstellung in Wien und
wohnten werktags in der Wohnung der Ehegattin in Wien 15. Beide stammen aus
derselben Ortsgemeinde, B und haben dort seit ihrer Kindheit den Hauptwohnsitz.
Mit Baubewilligung vom Dezember 2001 begannen die Ehegattin gemeinsam mit den
Eltern des Bw. auf deren landwirtschaftlichen Anwesen ein Wohnhaus zu errichten,
dass als künftiger Hauptwohnsitz bestimmt war und am dem die Ehegattin seit
April 2002 und der Bw. seit Mai 2006 als Hauptwohnsitz gemeldet waren.
Vom Bundesministerium für Inneres wurde in einem
Bescheid gemäß
§ 17 Meldegesetz vom 19.03.2002 betreffend die
Wohnsitzverhältnisse des Bw. folgender Sachverhalt festgestellt: "Der Bw.
verbringt während des Jahres 160 Tage am Hauptwohnsitz in B und 200 Tage am
weiteren Wohnsitz in Wien, 15. Bezirk mit seiner Ehegattin. Der Weg zum
Arbeitsplatz in Wien wird überwiegend vom Nebenwohnsitz aus angetreten. Die
Freizeit wird am Hauptwohnsitz verbracht, wo sich auch der Freundes- und
Bekanntenkreis sowie die Familie befindet und die Ausübung
öffentlicher und privater Funktionen erfolgt."
Die Entfernung zwischen Wien (Arbeitsstätte und
Nebenwohnsitz) und B beträgt je nach Fahrtstrecke zwischen 120 und 140 km.
In den Einkommensteuererklärungen (Antrag zu
Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung) der Jahre 2001 bis 2005, alle
eingereicht am 20. Dezember 2005 beantragte der Bw. die große
Pendlerpauschale zur Berücksichtigung der Fahrtkosten für die
Wegstrecke zwischen seinem Hauptwohnsitz in B und Wien.
In den Einkommensteuerbescheiden 2001 bis 2005 vom
16.3.2006 wurde keine Pendlerpauschale berücksichtigt mit der
Begründung, dass bei Vorliegen mehrerer Wohnsitze für die Beurteilung
des Anspruches auf eine Pendlerpauschale auf die Wegstrecke von der
nächstgelegenen Wohnung zur Arbeitsstätte abzustellen sei. Auf Grund
der allgemeinen Lebenserfahrung sei zu vermuten, dass ein Stpfl. für die
Fahrt zur Arbeitstätte meist die nächstgelegenen Wohnung wähle.
Dagegen erhob der Bw. mit Schreiben vom 2.4.2006 form- und
fristgerecht Berufung und begehrt die Anerkennung vom Werbungskosten wegen
doppelter Haushaltsführung in Form von Ausgaben für
Familienheimfahrten und für die Zweitwohnung in Wien (halbe Jahresmiete
zwischen € 1.714 und 1.958).
Im Einzelnen führt er dazu Folgendes aus: Sein
Hauptwohnsitz befand sich immer in B , wo seine Eltern einen
landwirtschaftlichen Betrieb führen. Seit 2001 errichte er dort mit seiner
Ehegattin und gemeinsam mit seinen Eltern ein neuen Wohnhaus mit zwei
Wohneinheiten. Anlässlich der Volkszählung sei in einem
meldegesetzlichen Feststellungsverfahren vom BMI der Wohnsitz in B als der
Mittelpunkt seiner Lebensinteressen beurteilt worden.
Sei Februar 2000 (Anmerkung: lt. Lohnzetteldaten sei 1.
April 2000) arbeite er in Wien. Auf Grund der weiten Entfernung zu seinem
Hauptwohnsitz und der langen Arbeitszeiten (viele Auslandsreisen) in seinem
Beruf sei ein tägliches Pendeln nicht möglich. Es wurde daher eine
Schlafstelle in der Nähe des Dienstortes erforderlich. Hierzu habe er
gemeinsam mit seiner Ehegattin in Wien im 15. Bezirk eine Wohnung gemietet.
Diese Wohnung sei sehr klein (ca. 50 m2) und könne wohl kaum als
vollwertiger Wohnsitz gewertet werden. Sie diene lediglich als Schlafstelle, um
unseren jeweiligen Berufen nachzugehen. Trotz der Schlafstelle in Wien erfolge
der Weg zur Arbeitsstätte an der überwiegenden Zahl der Tage im
Lohnzahlungszeitraum von seinem Hauptwohnsitz in B aus und wieder dorthin
zurück. Grund für diese Fahrten seien vielfältige Arbeiten am und
im neu errichteten Wohnhaus (Baubeaufsichtigung, Vorbereitungsarbeiten, eigenes
Arbeiten am Abend unter der Woche, Behördenwege) sowie Tätigkeiten im
landwirtschaftlichen Betrieb der Eltern, der künftig sein Eigentum sein
werde.
Damit sei seine überwiegende Pendeltätigkeit im
Lohnzahlungszeitraum zum Hauptwohnsitz wohl ersichtlich gemacht.
Die Wohnungskosten für die Schlafstelle in Wien seien
durch seine berufliche Tätigkeit veranlasst und deshalb als Werbungskosten
zu berücksichtigen. Selbstverständlich habe er nur die halben
Mietkosten und nicht die Kosten für Strom, Gas, Telefon usw. geltend
gemacht, weil diese ja unabhängig vom Aufenthalt in Wien oder B anfallen
würden.
Mit Berufungsentscheidung betreffend die
Einkommensteuerbescheide 2001 bis 2005 vom 25.4.2006 wurde die Berufung als
unbegründet abgewiesen und in einer ergänzenden
Bescheidbegründung ausführlich dargelegt, weshalb weder die
Voraussetzungen für eine Pendlerpauschale noch für eine doppelte
Haushaltsführung vorgelegen seien. Insbesondere teilte das Finanzamt mit,
dass die Wohnung nicht - wie der Bw. wahrheitswidrig behauptet - auf Grund der
seit Anfang 2000 bestehenden Beschäftigung in Wien angemietet worden sei,
sondern seine Ehegattin seit 1997 Mieterin dieser Wohnung sei. Er habe mit
seiner Ehegattin in deren Wohnung in Wien einen gemeinsamen Wohnsitz
begründet, wo beide auch ihre Einkünfte erzielen. Die nachfolgende
Errichtung eines Eigenheimes und dortige Begründung eines gemeinsamen
Familienwohnsitzes mit der Ehegattin in Münichreith-Laimbach sei daher
nicht beruflich sondern privat veranlasst. Mangels Vorliegens einer steuerlich
relevanten doppelten Haushaltsführung waren keine Familienheimfahrtskosten
sowie Mietkosten für die Wohnung in Wien zu berücksichtigen.
Dagegen brachte der Bw. einen als Berufung bezeichneten
Vorlageantrag ein, indem er fristgerecht die Entscheidung über seine
Berufung durch den UFS als Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragte. (Die
bloße Falschbezeichnung des Rechtsmittels ist nicht
schädlich.)
Ergänzend führte er aus, dass er seit April 2006
die Landwirtschaft seiner Eltern gepachtet habe und ab diesem Jahr in Hinkunft
bei ihm und seiner Frau steuerlich relevante Einkünfte aus Land- und
Forstwirtschaft erklärt werden.
Er sei in den Streitjahren bei der Fa.-C im 21. Bezirk in
Wien beschäftigt gewesen. Die Wegstrecke zwischen seinem Hauptwohnsitz und
der Arbeitsstätte betrage je nach Variante zwischen 135 und 140 km. Eine
Fahrt durch das Wiener Stadtgebiet sei vielleicht etwas kürzer aber durch
die Verkehrsstauungen des Berufsverkehrs praktisch unzumutbar länger.
Mit Anbringen vom 26.12.2007 stellte der Bw. ergänzend
folgenden Antrag an das Finanzamt:" Über einen Kollegen habe ich von der
Möglichkeit erfahren, die Aufwendungen für meine Tätigkeit im
Außendienst als "Vertreterpauschale" geltend zu machen. Hiermit beantrage
ich in der Arbeitnehmerveranlagung 2002 bis 2005 dieses Vertreterpauschale. Der
Antrag wurde vom Finanzamt ohne weitere Veranlassung an den UFS weitergeleitet.
Mit Vorhalt vom 26.3.2009 forderte der Referent den Bw.
auf, darzulegen wo er während seines Studiums in Wien gewohnt hat, seit
wann und wo er mit seiner Ehegattin einen gemeinsamen Haushalt begründet
habe. Weiters wurde dem Bw. mitgeteilt, dass auf Grund der vorliegenden
Beweismittel anzunehmen sei, dass schon vor der gemeinsamen Berufsausübung
ab 1.3.2001 in der Wohnung der Ehegattin in Wien - an der sie schon seit 8/1997
gemeldet sei - ein gemeinsamer Haushalt begründet worden sei. Soweit der
Bw. dieses Beweisergebnis nicht für richtig erachten sollte, möge er
dem durch geeignete Nachweise entgegentreten.
Der Bw. wurde auch aufgefordert das Vorliegen der
Voraussetzungen für eine Vertreterpauschale im Einzelnen darzulegen.
Dem Bw. wurden auf sein Ersuchen ein Termin für eine
persönliche Parteienvorsprache eingeräumt. Eine Vorhaltsantwort
unterblieb, ebenso wurde von den mitgeteilten Vorspracheterminen kein Gebrauch
gemacht. In einem Telefongespräch teilte der Bw. mit, dass er zwar
Außendienst aber keine ausschließliche Vertretertätigkeit in
den Streitjahren ausgeübt habe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der vorstehende Sachverhalt gründet sich auf die
Einsicht in den erstinstanzlichen Veranlagungsakt, aus das Parteienvorbringen
und die angeschlossenen Unterlagen im Rechtsmittelverfahren sowie den amtlichen
Meldedaten.
Auf Grundlage dieser Beweismittel steht fest, dass der Bw.
im Streitzeitraum - entgegen seiner Behauptung in der Berufung - an den
Arbeitstagen meistens von der Wohnung in Wien aus seine Arbeitsstätte
aufgesucht hat und nach Arbeitsende wieder zu der Wohnung in Wien
zurückgekehrt ist (Beweis: Bescheid des BMI vom 19.3.2002).
Die Ausgaben für die Fahrten zwischen der Wohnung in
Wien und der Arbeitsstätte sind durch den Verkehrsabsetzbetrag abgegolten.
Eine Pendlerpauschale stand dem Bw. nicht zu, weil er eine Wegstrecke im Sinne
des § 16 Abs. 1 Z. 6 lit. b oder c EStG 1988 zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte im Lohnzahlungszeitraum nicht überwiegend
zurückgelegt hatte.
Fest steht auch, dass die Ehegattin des Bw. seit 1995 in
Wien langjährig bei einem Arbeitgeber berufstätig ist und seit Mitte
1997 eine Mietwohnung in Wien, 15. Bezirk bewohnt. Die gesamten im Sachverhalt
dargelegten Umstände beweisen, dass der Bw. in der Wohnung seiner
Lebensgefährtin und späteren Ehegattin mit dieser den ersten
gemeinsamen Haushalt begründete. An diesem Ort erzielten ab 1.3.2000 beide
ihre gesamten Einkünfte. Erst im Laufe des Jahres 2001 (Baubewilligung vom
27.12.2001) erfolgte die gemeinsame Errichtung eines Wohnhauses in B.
Dieser erste gemeinsame Haushalt in einer mindestens 50 m2
großen Wohnung am Ort ihrer beider Erwerbstätigkeit ist als ihr
erster Familienwohnsitz zu werten. Es ist sicher anzunehmen, dass schon damals
die Absicht des Ehepaares bestand so bald als möglich, den gemeinsamen
Familienwohnsitz nach B zu verlegen. Dort befinden sich ihre
Familienangehörigen und soll der Bw. den landwirtschaftlichen Betrieb der
Eltern übernehmen.
Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung
sind privat veranlasst und deshalb nicht abzugsfähig, wenn der
Steuerpflichtige am Beschäftigungsort einen Wohnsitz beibehält, den
Familienwohnsitz jedoch an einen auswärtigen Ort verlegt. Ebenso sind die
Ausgaben für eine doppelte Haushaltsführung nicht zu
berücksichtigen, wenn beide Ehegatten an einem Ort außerhalb ihrer
Erwerbstätigkeit aus privaten Gründen, z.B. wegen der Errichtung eines
Eigenheimes, der Wohnqualität usw. auf Dauer ihren Familienwohnsitz
beibehalten (vgl. Doralt,
EStG11
§ 4 Tz
355).
Da beim Bw. sich die doppelte Haushaltsführung auf
eine private Veranlassung gründet und in den Streitjahren auch keine
besonderen Umständen von erheblichen objektivem Gewicht vorgelegen sind,
die einen Familienwohnsitz in Münichreith-Laimbach steuerlich relevant sein
lassen, wurden in den angefochtenen Einkommensteuerbescheiden zu Recht die
begehrten Ausgaben für Familienheimfahrten und die Unterkunft in Wien nicht
als Werbungskosten anerkannt.
Die alternative Berücksichtigung eines
Vertreterpauschales kam schon deshalb nicht in Betracht, weil der Bw. selbst
eingestand, dass er keine ausschließliche Vertretertätigkeit
ausgeübt hat. Wohl aus diesem Grunde, ist auch die für eine
Anerkennung dieses Begehrens erforderliche Beantwortung des behördlichen
Vorhalte- und Nachweisverlangens unterblieben.
Wien, am 30.
April 2009
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1078-W/06
- Stammnummer
- 40660
- Gültig
- 30.04.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF