Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0297-W/07
Kosten für Familienheimfahrten nach Bosnien zu den dort verbliebenen Kindern
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0297-W/07vom 10.04.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw., Maurer, 1120 Wien,
W-Straße 1, vertreten durch Mag. Peter Zivic, Rechtsanwalt,
1010 Wien, Weihburggasse 20, vom 2. Februar 2006 gegen die Bescheide
des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf, vertreten durch AR Karl AMRING, vom
5. Jänner 2006 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung)
für den Zeitraum 2000 bis 2004 entschieden:
Den Berufungen
hinsichtlich Einkommensteuer für die Jahre 2000 bis 2002 wird teilweise
Folge gegeben.
Die Berufungen
hinsichtlich Einkommensteuer für die Jahre 2003 und 2004 werden als
unbegründet abgewiesen.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe und den als Beilage angeschlossenen
Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Für den Berufungswerber (=Bw.) wurden
ursprünglich erklärungsgemäße Arbeitnehmerveranlagungen
durchgeführt. Nach Rechtskraft der Einkommensteuerbescheide stellte er
Anträge auf Wiederaufnahme der Verfahren und beantragte die
Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen für seine beiden in Bosnien
Herzegowina eine Schule bzw. eine Universität besuchenden, 1984 und 1987
geborenen Kinder. Er beantragte weiters die Berücksichtigung von
Familienheimfahrten nach Bosnien Herzegowina und schließlich auch die
Kosten der doppelten Haushaltsführung für die von ihm benutzte Wohnung
in der S-Straße bis zum Nachzug seiner Gattin im August des Jahres 2002.
Ab 2002 machte der Bw. zusätzlich den Alleinverdienerabsetzbetrag geltend.
Laut Zentralmelderegisterauskunft ist die Gattin seit 13. August 2002 in
Wien gemeldet. Für die Zeit bis einschließlich September 2002 legte
der Bw. Zahlungsbelege für die Bezahlung von Miete für die von ihm bis
zum Nachzug der Gattin benutzte Wohnung vor. Später beantragte er auch nach
dem Nachzug seiner Gattin angefallenen Kosten für Familienheimfahrten mit
den jeweils in § 16 Abs. 1 Z 6 lit c EStG
1988 angeführten Pauschbeträgen sowie nicht mehr
kostenmäßig konkretisierte und auch nicht nachgewiesene Kosten der
doppelten Haushaltsführung für die neue Wohnung in der W-Straße.
Seitens des Finanzamtes wurde der Alleinverdienerabsetzbetrag für 2001 und
2002 trotz des offensichtlichen Nichtvorliegens der Voraussetzungen gem.
§ 33 Abs. 4 Z. 1 EStG 1988 -
unbeschränkte Steuerpflicht der Gattin erst ab 13. August 2002 -
offenbar versehentlich - berücksichtigt. Die Unterhaltszahlungen für
die beiden Kinder wurden bis zum Erreichen der Volljährigkeit
(18. Geburtstag) antragsgemäß als außergewöhnliche
Belastung berücksichtigt. Im Zusammenhang mit den auch nach dem Nachzug der
Gattin geltend gemachten Familienheimfahrten wies der Bw. auf die in den
Lohnsteuerprotokollen 2003 und 2004 zum Thema Familienheimfahrten vertretenen
Rechtsauffassungen der "Oberbehörde", wonach Familienheimfahrten bei
minderjährigen Kindern am Familienwohnsitz anzuerkennen seien.
An den Bw. erging ein Vorhalt, in dem er unter Hinweis auf
Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes aufgefordert wurde, die Kosten
für Familienheimfahrten belegmäßig nachzuweisen, widrigenfalls
diese mangels Nachweises ihrer Tragung durch den Bw. nicht anerkannt werden
könnten.
Der Bw. legte schließlich (teilweise ins Deutsche
übersetzte) Bestätigungen seiner Gattin und eines bosnischen
Autobusunternehmens vor, worin dem Bw. jeweils bestätigt wird, in den
Jahren 2000 bis 2002 jeweils alle zwei Wochen mittels Bus zum Familienwohnsitz
nach Bosnien gefahren zu sein. Fahrkarten legte der Bw. keine vor. In den Akten
befinden sich auch übersetzte Bestätigungen wonach die Kinder im
Berufungszeitraum die Universität in T (Tochter) und eine integrierte
Mittelschule in S (Sohn) besuchten.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Berufungspunkte
Strittig sind im vorliegenden Fall die
Kosten für Familienheimfahrten des
seit Jahren in Wien beschäftigten Bw. nach Bosnien und zwar sowohl vor als
auch nach dem Nachzug seiner Gattin Mitte August 2002.
Der Bw. machte belegmäßig bis
einschließlich September 2002 die Kosten
der doppelten Haushaltsführung geltend. Für die Zeit danach
werden in den Berufungen weiterhin Kosten für die doppelte
Haushaltsführung unter Hinweis darauf, dass wegen des Schulbesuches bzw.
Universitätsbesuches der teils minderjährigen Kinder eine dauerhafte
Wohnsitzverlegung noch nicht möglich bzw. nicht zumutbar sei, geltend
gemacht, jedoch belegmäßig nicht nachgewiesen.
Schließlich wird ab 2002 der
Alleinverdienerabsetzbetrag für die
Mitte August 2002 nachgezogene Gattin beansprucht.
Nicht strittig sind die als außergewöhnliche
Belastung bis zur Volljährigkeit beantragten
Unterhaltskosten für die beiden
Kinder des Bw.
1. Unterhaltskosten
für die beiden Kinder
Dem Berufungsbegehren die Unterhaltskosten für die
beiden Kinder, welche außerhalb des (ehemaligen) Familienwohnsitzes in B,
nämlich in S (lt. Öamtc-Routenplaner rd. 77 km von B entfernt) und
Tuzla (lt. Öamtc-Routenplaner rd. 61 km von B entfernt) in Ausbildung
standen, bis zu deren Volljährigkeit als außergewöhnliche
Belastung zu berücksichtigen, konnte analog zu den ergangenen
Berufungsvorentscheidungen Folge gegeben werden.
2.
Alleinverdienerabsetzbetrag ab 2001
Wie vom Bw. selbst im Antrag vom 25. Juli 2005
dargelegt, ist seine Gattin im August 2002 nach Österreich verzogen. Bis
dahin hatte sie in Österreich unbestrittenerweise keinen Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthalt und war daher bis August in Österreich nicht
unbeschränkt steuerpflichtig.
Gem. § 33 Abs. 4 EStG 1988 steht
einem Alleinverdiener ein Alleinverdienerabsetzbetrag von 364 €
jährlich zu. Alleinverdiener ist ein Steuerpflichtiger, der mehr als sechs
Monate in Kalenderjahr verheiratet ist und von seinen unbeschränkt
steuerpflichtigen Ehegatten nicht dauernd getrennt lebt.
Da die Gattin im Jahr 2001 nicht und im Jahr 2002 nur knapp
5 Monate unbeschränkt steuerpflichtig war, lagen die Voraussetzungen
für die Zuerkennung des Alleinverdienerabsetzbetrages in den Jahren 2001
und 2002 nicht vor. Das Berufungsbegehren um Zuerkennung des
Alleinverdienerabsetzbetrages erwies sich daher für 2002 als
unbegründet. Der bei der Veranlagung für 2001 zu Unrecht
berücksichtigte Alleinverdienerabsetzbetrag hatte außer Ansatz zu
bleiben. Für die Jahre 2003 und 2004 war der Alleinverdienerabsetzbetrag
dagegen zu berücksichtigen und der Berufung diesbezüglich Folge zu
geben.
3. Kosten der doppelten
Haushaltsführung sowie Familienheimfahrten
Auf Grund der jüngeren Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes zu Kosten der Familienheimfahrten von in
Österreich lebenden Beschwerdeführern in die Nachfolgestaaten des
früheren Jugoslawien zu ihren dort ansässigen Familien kann für
den Zeitraum der Streitjahre jedenfalls davon ausgegangen werden, dass eine
Wohnsitzverlegung grundsätzlich als unzumutbar anzusehen war. Auf Grund
dessen können sowohl die Kosten für die beantragten
Familienheimfahrten mit den zwar nicht nachgewiesenen aber glaubhaft gemachten
Beträgen für die Busfahrten bis zum Zeitpunkt des Nachzuges der Gattin
anerkannt werden. Ebenso waren die Wohnungskosten für die vom Bw. bis zum
Nachzug der Gattin genutzte Wohnung im beantragten und belegmäßig
nachgewiesenem Ausmaß anzuerkennen. Für die Zeit danach kommen
dagegen weder die Kosten für Familienheimfahrten, noch die Kosten der
doppelten Haushaltsführung für die neue Wohnung in der W-Straße
als Werbungskosten in Frage; dies aus folgenden Gründen:
Mit dem Zuzug der Gattin, die in Wien Meidling lt.
Melderegisterauszug mit 13. August 2002 ihren Hauptwohnsitz
begründete, wurde der Familienwohnsitz der Stammfamilie (Bw. und Gattin)
nach Wien verlegt. Aus diesem Grund können seit diesem Zeitpunkt schon rein
begrifflich mangels eines Familienwohnsitzes in Bosnien keine
Familienheimfahrten mehr vorliegen.
In den vom Bw. vorgelegten Unterlagen werden ihm sowohl von
Seiten der Gattin als auch vom bosnischen Busunternehmen Familienheimfahrten nur
für die Jahre 2000 bis 2002 bestätigt.
Zum Hinweis des Bw. auf Aussagen in den
Lohnsteuerprotokollen 2003 und 2004, aus denen er anscheinend ableitet, dass im
Falle von minderjährigen Kindern im Haushalt eine Wohnsitzverlegung aus
einem der Nachfolgestaaten des früheren Jugoslawiens nach Österreich
unzumutbar sei, ist zu sagen, dass der UFS lediglich an Gesetze und
Verordnungen, nicht aber an Erlässe gebunden ist. Darüber hinaus zieht
der Bw. die beiden Lohnsteuerprotokolle zu Unrecht zur Stützung seines
Standpunktes heran, wonach auch nach dem Nachzug der Gattin allein wegen der in
Bosnien Herzegowina verbliebenen Kinder von einem Familienwohnsitz auszugehen
sei und Familienheimfahrten anzuerkennen wären. Beide Lohnsteuerprotokolle
gehen vom Vorliegen eines Familienwohnsitzes in einem der Nachfolgestaaten des
früheren Jugoslawiens und der Anwesenheit der Mutter bei den dort lebenden
Kindern zwecks deren Erziehung aus. Da wie bereits eingangs erwähnt, durch
den Zuzug der Gattin des Bw. kein Familienwohnsitz in seiner bisherigen
Heimatgemeinde mehr vorliegt, können die Aussagen der Protokolle auf diesen
Sachverhalt keineswegs herangezogen werden.
Mangels Vorliegen von Familienheimfahrten ab September 2002
konnten daher nur mehr 2-wöchige Fahrten sowie die Wohnungskosten (lt.
Antrag vom 28.08.2005, Hpt.-Akt 2000/Bl. 27) bis einschließlich August
2002 berücksichtigt werden. Für das Jahr 2002 wurde aber nicht wie vom
Berufungswerber der Fahrpreis von öS 600,00 pro Fahrt in €
umgerechnet, sondern - zu Gunsten des Bw. - unter Bedachtnahme auf einen vom
steuerlichen Vertreter in einem anderen Berufungsfall in Kopie vorgelegten
Zeitungsartikel mit € 50,00 (pro Retourfahrkarte) berücksichtigt. Im
Zeitungsartikel wurde für den Berufungszeitraum der Preis für die
Fahrten von Wien nach Bosnien Herzegowina und retour mit € 50,00
angegeben. In den im Zeitpunkt der Berufungserledigung (April 2008)
gültigen Preislisten der in den Eu zusammengeschlossenen Busunternehmen
wird der Fahrpreis für Erwachsene für eine Retourfahrkarte von Wien
nach T mit € 45,00 und nach S mit € 50,00 ausgewiesen und somit
die Angaben im vom Vertreter vorgelegten Zeitungsartikel bestätigt.
Den Berufungen hinsichtlich Einkommensteuer für die
Jahre 2000 bis 2002 war teilweise Folge zu geben.
Die Berufungen hinsichtlich Einkommensteuer für die
Jahre 2003 und 2004 waren als unbegründet abzuweisen.
Neuberechnungen:
|
Jahr
|
öS, €
|
Familienheimfahrtskosten
|
Doppelte Haushaltsführung
|
Summe Werbungskosten
|
Unterhaltskosten = außerg. Belast.
|
2000
|
öS
|
14.400,00
1)
|
25.344,00
1)
|
39.744,00
|
16.512,00
|
2001
|
öS
|
14.400,00
1)
|
25.020,00
1)
|
39.420,00
|
16.512,00
|
2002
|
€
|
800,00
2)
|
1.211,86
1)
|
2.011,86
|
650,00
|
2003
|
€
|
0,00
|
0,00
|
0,00
|
600,00
|
2004
|
€
|
0,00
|
0,00
|
0,00
|
600,00
1) lt. Antrag vom 28.08.2005
2) 2 x € 50,00 x 8 Monate = 800,00
Beilage:
7 Berechnungsblätter (2000 und 2001 in öS und
€)
Wien, am 10.
April 2008
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0297-W/07
- Stammnummer
- 34155
- Gültig
- 10.04.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF