Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0279-I/05
Aufwendungen für Familienheimfahrten nach Bosnien-Herzegowina - Abweisung mangels Nachweisführung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0279-I/05vom 02.01.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Mag. Peter
Zivic, Rechtsanwalt, 1010 Wien, Weihburggasse 20, vom 3. Juni 2005
gegen die Bescheide des Finanzamtes Innsbruck vom 26. und 28. April 2005
betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für die Jahre 2003
und 2004 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber beantragte mit Erklärungen vom
11.2.2005 die Durchführung von Arbeitnehmerveranlagungen für die Jahre
2003 und 2004 und begehrte dabei die Berücksichtigung von Kosten für
doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten in Höhe von 2.100
€ (2003) bzw. 2.421 € (2004). Den Anträgen legte der
Berufungswerber folgende Dokumente bei:
↑ Ehestandsbescheinigung
vom 28.1.2005, wonach der Berufungswerber seit 13.11.1973 in aufrechter Ehe mit
seiner Gattin lebt
↑ Familienstandsbescheinigung
der Republik Bosnien und Herzegowina, Gemeinde M.-G. (im Folgenden: M.-G.), vom
28.1.2005, wonach drei eheliche Kinder des Berufungswerbers, geboren 1973, 1977
und 1978, zu seinem Haushalt gehören oder von ihm erhalten werden
↑ die
beglaubigte Übersetzung der Bestätigung des Vorstandes der Gemeinde
M.-G., Abteilung für Allgemeines Verwaltungsverfahren, vom 23.2.2005
folgenden Inhalts:
Hiermit wird von Seiten
dieses Organs bestätigt, dass R.M., aus G.G. (im Folgenden G.G.),
Gemeinde M.-G., ausschließlich in der Landwirtschaft tätig ist und
landwirtschaftlichen Boden bearbeitet, welcher im Kataster der Gemeinde M.-G.
auf den Namen ihres Gatten geführt wird und dass
M. 5 Kühe, 2 Pferde, 50 Schafe, 20
Hühner und 3 Schweine besitzt, von welchen sie durch ihre Tätigkeit in
der Landwirtschaft einen jährlichen Ertrag in Höhe von 2.300 Euro
erzielt.
Diese Bestätigung
wird auf Antrag des Genannten und aufgrund der Anhörung der Zeugen
P.R. (im Folgenden: P.R.) und
M.Z. (im Folgenden: M.Z.), beide aus
M.-G. ausgestellt und dient dem Antragsteller zur Verwirklichung von Rechten zur
Rückerstattung von Reisekosten beim zuständigen Organ des Staates
Österreich, für die Relation Innsbruck, Österreich, bis G.G. ,
BiH und zurück, und kann zu keinem anderen Zweck verwendet
werden.
Die Abgabenbehörde erster Instanz veranlagte den
Berufungswerber mit Bescheiden vom 26. (2004) und 28. (2003) April 2005, wobei
die beantragten Kosten für Familienheimfahrten nicht berücksichtigt
wurden. Zur Begründung der Ablehnung des Antrages verwies die Behörde
darauf, dass die Einkünfte der Gattin in Bezug auf das gesamte
Familieneinkommen von untergeordneter Bedeutung seien.
Der - rechtsanwaltlich vertretene - Berufungswerber erhob
gegen beide Einkommensteuerbescheide mit Schriftsätzen vom 3.6.2005 das
Rechtsmittel der Berufung und führte gleichlautend aus, dass die von der
Gattin bewirtschaftete Kleinlandwirtschaft zwar keine nennenswerte monetäre
Einkommensquelle darstelle, aber für den Unterhalt der Familie eine
bedeutsame Ernährungsbasis bilde, sodass die berufliche Veranlassung der
Beibehaltung des Familienwohnsitzes bzw. die Unzumutbarkeit der Verlegung des
Familienwohnsitzes sehr wohl anzunehmen seien. Weiters brachte der Vertreter des
Berufungswerbers unter Bezugnahme auf den Erlass des BMF vom 26.6.2003 vor, dass
der Berufungswerber in einem Firmenquartier des Dienstgebers untergebracht sei,
weshalb die Familienheimfahrten bereits aus diesem Grund steuerlich zu
berücksichtigen seien.
Die Abgabenbehörde erster Instanz legte daraufhin das
Rechtsmittel mit Bericht vom 13.6.2005 ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung
über die Berufung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind
Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie
erwachsen sind. Hingegen dürfen nach § 20 Abs. 1 EStG 1988 bei den
einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden: 1. Die für den
Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner
Familienangehörigen aufgewendeten Beträge. 2.a) Aufwendungen
oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die
wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich
bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des
Steuerpflichtigen erfolgen.
Insoweit darnach Kosten für Fahrten zwischen Wohnsitz
am Arbeits-(Tätigkeits-)ort und Familienwohnsitz (Familienheimfahrten)
abzugsfähig sind, werden sie in § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. e EStG 1988 mit
dem höchsten in § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c leg. cit. angeführten
Betrag begrenzt.
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (E. v. 18.10.2005, 2005/14/0046; 28.9.2004,
2001/14/0178) ist die Beibehaltung des Familienwohnsitzes aus der Sicht jener
Erwerbstätigkeit, die in unüblicher Entfernung von diesem Wohnsitz
ausgeübt wird, niemals durch diese Erwerbstätigkeit, sondern immer
durch Umstände veranlasst, die außerhalb dieser Erwerbstätigkeit
liegen. Berufliche Veranlassung der mit der doppelten Haushaltsführung
verbundenen Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen und deren daraus
resultierende Qualifizierung als Werbungskosten liegen nach ständiger
Rechtsprechung nur dann vor, wenn dem Steuerpflichtigen die Verlegung des
Familienwohnsitzes an den Ort seiner Beschäftigung nicht zuzumuten ist,
wobei die Unzumutbarkeit unterschiedliche Ursachen haben kann. Die
Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung kann ihre Ursache auch in weiteren
Erwerbstätigkeiten des Steuerpflichtigen haben. Eine
einkünftemindernde Berücksichtigung von Heimfahrtkosten ist nach den
in der Judikatur entwickelten Grundsätzen weiters dann möglich, wenn
die Aufgabe des bisherigen Wohnsitzes unzumutbar ist, weil keine die
Begründung eines Familienwohnsitzes rechtfertigende dauernde Arbeitsstelle
vorliegt oder weil der Ehegatte am Ort des Familienwohnsitzes selbst
berufstätig ist und steuerlich relevante Einkünfte erzielt (vgl. VwGH
17.2.1999, 95/14/0059 oder VwGH 27.2.2002, 98/13/0122).
Grundsätzliche Voraussetzung für die steuerliche
Berücksichtigung von Werbungskosten jeglicher Art ist jedoch, dass
Mehraufwendungen aus dem behaupteten Veranlassungszusammenhang überhaupt
angefallen sind. Dem Abgabepflichtigen obliegt es hierbei, den
entscheidungsrelevanten Sachverhalt darzutun und die geltend gemachten Kosten
dem Grunde und der Höhe nach zu belegen oder zumindest durch geeignetes
Vorbringen und zweckdienliche Unterlagen glaubhaft zu machen. Nach § 119
Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) sind nämlich die für den Bestand und
Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher
Begünstigungen bedeutsamen Umstände vom Abgabepflichtigen nach
Maßgabe der Abgabenvorschriften offen zu legen. Die Offenlegung muss
vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen. In diesem Zusammenhang
sieht § 138 Abs. 1 BAO vor, dass die Abgabepflichtigen auf Verlangen der
Abgabenbehörde zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu
erläutern und zu ergänzen, sowie dessen Richtigkeit zu beweisen haben.
Kann ihnen ein Beweis nach den Umständen nicht zugemutet werden, so
genügt die Glaubhaftmachung. § 138 Abs. 1 BAO betrifft vor allem die
Feststellung solcher Verhältnisse, die für die Abgabenbehörde nur
unter Mithilfe des Abgabepflichtigen aufklärbar sind, also Umstände,
denen der Abgabepflichtige hinsichtlich der Beweisführung näher steht
als die Abgabenbehörde. Zudem handelt es sich im
streitgegenständlichen Fall um Sachverhaltselemente, die ihre Wurzeln im
Ausland haben. Wie der Verwaltungsgerichtshof dazu in ständiger
Rechtsprechung ausführt, besteht in solchen Fällen eine erhöhte
Mitwirkungs-, Beweismittelbeschaffungs- und Beweisvorsorgepflicht (vgl. Ritz,
Kommentar zur Bundesabgabenordnung, 3. Auflage, Rz. 10 ff. zu § 115 und die
dort angeführte Rspr.).
Der Berufungswerber führte in der zutreffenden Zeile
der Erklärungen lediglich den jeweiligen nach § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. e
EStG 1988 zulässigen Höchstbetrag für Familienheimfahrtskosten
an. Weder in den Erklärungen noch in einer Beilage schlüsselte der
Berufungswerber die Zusammensetzung der Kosten auf. Seinen Eingaben war nur zu
entnehmen, dass es sich hierbei um Kosten im Zusammenhang mit einem
Familienwohnsitz in Bosnien und Herzegowina handeln sollte, worin diese Kosten
jedoch bestanden, ob, wann und wie sie angefallen sind, konnte daraus nicht
abgeleitet werden. Damit blieb aber schon die Frage nach dem Vorliegen von als
Werbungskosten aus dem Titel der Familienheimfahrten anzusehenden Aufwendungen
dem Grunde und der Höhe nach unbeantwortet.
Ebenso wenig konnte mittels der beigebrachten
Bestätigung des Gemeindevorstandes der Nachweis dafür erbracht werden,
dass die nach ständiger Rechtsprechung erforderlichen Voraussetzungen einer
steuerlich zu berücksichtigenden auf Dauer angelegten doppelten
Haushaltsführung gegeben sind. Es handelt sich zwar um eine Bescheinigung,
welche von einer öffentlichen Behörde ausgestellt wurde, doch
führt das Organ ausdrücklich an, dass als Erkenntnisquelle für
die getroffenen Angaben die Aussagen zweier namentlich genannter, aber
hinsichtlich der Beziehung zum Berufungswerber nicht näher bezeichneter,
Zeugen dienten. Dies, obwohl Sachverhaltselemente wie die
Einkommensverhältnisse durchaus mittels Bescheinigungen von zutreffenden
Stellen authentischer bezeugt hätten werden können.
Der Unabhängige Finanzsenat hat daher an den
Berufungswerber mit Schriftsatz vom 12.8.2005 folgenden Bedenkenvorhalt
gerichtet:
1) "In
welchem (Verwandtschafts-)Verhältnis stehen jene in der Bestätigung
der Gemeinde M.-G. vom 25.2.2005 angeführten Zeugen P.R. und M.Z. zum
Berufungswerber und dessen Gattin?
2) Wo
sind die genannten Zeugen wohnhaft?
3) Aufgrund
welcher Umstände und / oder Eigenschaften sind die genannten Zeugen in der
Lage, über die Einkünfte der Gattin des Berufungswerbers genaue
Auskunft zu geben?
4) Worauf
gründet sich die benannte Größenordnung der Einkünfte
(Belege, Dokumente, Schätzung, etc.) und mit welcher Berechnung erfolgte
die Umrechnung in Euro? Wenn die angegebene Größe im
Schätzungswege ermittelt wurde, wird um Bekanntgabe dieser Ermittlung im
Detail ersucht.
5) Es
wird um Vorlage der Umsatz- und/oder der Einkommensteuererklärung oder
einer anderen Erklärung gebeten, welche die aus der in der Bestätigung
benannten Landwirtschaft erzielten Einnahmen und Einkünfte zum Gegenstand
haben und von der Gattin des Berufungswerbers an die dortige Steuerbehörde
gelegt wurden, sowie um die Übermittlung der hierzu ergangenen
Steuerbescheide.
6) Es
wird weiters gebeten, ein vollständiges Gutbestandsblatt
(Katasteramtsbescheinigung) betreffend die in der Bescheinigung benannte
Landwirtschaft beizubringen, aus dem
hervorgeht:
↑ sämtliche
Eigentümer der Liegenschaften mit Angabe der Ausmaße der
Eigentumsanteile
↑ die
Aufstellung der Parzellen (Zahl, Planangabe, Angabe der Kulturklasse,
Fläche in m², Einkommen und Erläuterung der Ermittlungsmethode
mit [Währungs-] Einheit hiefür)
↑ Datum
des Eigentumserwerbes durch den Berufungswerber
↑ Name
des Rechtsvorgängers des Berufungswerbers mit Angabe des
(Verwandtschafts-)Verhältnisses zum Berufungswerber oder dessen Gattin
↑ Gutsbestand
(mit Angaben wie zu Punkt "Aufstellung der Parzellen") im Zeitpunkt des
Eigentumserwerbes durch den Berufungswerber
↑ Veränderungen
im Gutsbestand seit dem Erwerb durch den Berufungswerber mit Datum sowie
Benennung, Art und Ausmaß der hinzu- oder weggekommenen
Flächen
7) Gemeindebestätigung
(Melderegister oder vergleichbare Behörde/Abteilung) darüber, an
welcher genauen Adresse sich der Wohnsitz des Berufungswerbers und dessen Gattin
befindet, welche Personen - mit Angabe des (Verwandtschafts-)Verhältnisses
- außerdem an diesem Wohnsitz / diesen Wohnsitzen wohnhaft oder
aufhältig ist und ob diese Personen eigene Einkünfte aus welchem Titel
/ welcher Tätigkeit beziehen.
8) Es
wird um detaillierte Darlegung der Einzelpositionen, aus denen sich die geltend
gemachten Kosten für die Familienheimfahrten zusammensetzen, und um deren
belegmäßigen Nachweis gebeten, wobei insbesondere folgende Angaben zu
machen und Unterlagen beizubringen
sind:
↑ Belege
über die Bezahlung der geltend gemachten Kosten und - soweit dies aus den
Belegen nicht entnommen werden kann - Namhaftmachung der Zahlungsempfänger
(Name, Adresse, Betrag, Datum)
↑ Genaue
Aufstellung der einzelnen Heimfahrten mit Angaben zu jeder Reise hinsichtlich
Datum der Hin- und Rückreise und verwendetem Verkehrsmittel
↑ Bei
Fahrten mit dem eigenen Auto wird um Vorlage des Fahrtenbuches und Bekanntgabe
der genauen Fahrzeugdaten (Marke, Typ, Erstzulassung, Fahrgestellnummer,
Kennzeichen) gebeten und um Angabe der mitfahrenden Personen (Name, Adresse in
Österreich, deren Destination der Reise)
↑ Bei
Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmittel wird um Vorlage der Tickets
gebeten
↑ Bei
Fahrten mit einem nicht im Eigentum des Berufungswerbers stehenden Fahrzeug wird
um Nachweis der konkret geleisteten Kosten und
bei
Nutzung eines Fahrzeuges des Arbeitgebers: um Vorlage der Treibstoffrechnungen,
Bekanntgabe der mitfahrenden Personen (Name, Adresse in Österreich, deren
Destination der Reise), Bescheinigung des Arbeitgebers (Zeitpunkt und -dauer der
Nutzung, genaue Bezeichnung des Fahrzeuges mit Type und Kennzeichen,
Namhaftmachung der mitbenutzenden Personen)
bei
Nutzung eines anderen Fahrzeuges: um Bescheinigung des Arbeitgebers über
die Nichtnutzung eines arbeitgebereigenen Fahrzeuges, Namhaftmachung des
Fahrzeughalters, Namhaftmachung des Fahrzeuges, Namhaftmachung der mitfahrenden
Personen (Name, Adresse in Österreich, deren Destination der
Reise)
gebeten.
↑ Nachweise
über die Durchführung der Fahrten (Ein-/Ausreisestampiglien
etc.)
9) Wann
wurden an den Berufungswerber welche Bewilligungen betreffend Aufenthalt und
Niederlassung mit welchen Befristungen erteilt?"
Der steuerliche Vertreter beantragte daraufhin eine
Verlängerung der mit vier Wochen festgesetzten First zur Beantwortung des
Bedenkenvorhaltes "zunächst um zumindest drei Monate", da es sich beim
Berufungswerber um einen lediglich einfach strukturierten Bauarbeiter handle,
der der deutschen Schriftsprache kaum mächtig sei. Zugleich legte er eine
Bescheinigung des Dienstgebers des Berufungswerbers über dessen
Unterbringung in einer Firmenunterkunft bei. Zum Ende der mit Bescheid vom
21.9.2005 bis 26.11.2005 verlängerten Frist teilte der Rechtsvertreter mit,
dass er trotz Übersetzung des Vorhaltes in die bosnische Sprache von seinem
Klienten noch keine Rückantwort erhalten habe. Schließlich brachte
der Rechtsvertreter das Schreiben vom 16.12.2005 ein. Darin erklärte er,
dass seiner Kanzlei seitens des Berufungswerbers bislang keine weiteren
Unterlagen bzw. Informationen zugegangen seien.
Der Bedenkenvorhalt hatte zum überwiegenden Teil die
Anforderung von Belegen, welche bereits vorhanden sein müssten und mit
deren Anforderung zu rechnen war, sowie die Beantwortung von Fragen über
konkrete, persönliche Sachverhalte bei Bestehen einer der Muttersprache des
Berufungswerbers mächtigen anwaltlichen Vertretung zum Gegenstand. Dennoch
wurde vom Berufungswerber innerhalb eines Zeitraumes von mehr als vier Monaten
keine einzige der Fragen beantwortet und konnte nicht einmal eine Aufstellung
über die tatsächlich und konkret angefallenen Kosten beigebracht
werden. Belege zum Nachweis dafür, dass dem Berufungswerber überhaupt
Aufwendungen aus dem bezeichneten Titel erwachsen seien und diese den
absetzbaren Höchstbetrag erreichten, wurden ebenfalls nicht vorgelegt.
Wie bereits vorstehend ausgeführt, wäre es aber
Sache des Berufungswerbers gewesen, Beweismittel für die Aufhellung des -
zudem auslandsbezogenen - Sachverhaltes beizubringen. Da der Bw. dieser
Nachweispflicht nicht nachgekommen ist, kann ein Abzug des geltend gemachten
Betrages für Familienheimfahrten als Werbungskosten nicht in Betracht
kommen.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
am 2. Jänner 2006
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0279-I/05
- Stammnummer
- 20139
- Gültig
- 02.01.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF