Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2870-W/06
Kein Beihilfenanspruch für ein ständig in Polen lebendes Kind für einen Scheinselbständigen (Montage von mobilen Trennwänden ...) auf Grund wirtschaftlicher Betrachtungsweise
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2870-W/06vom 13.04.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des D. Bw., Montage von mobilen
Trennwänden, 1120 Wien, X.Gasse 18/15, vom 7. Juli 2006 gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf,
vom 9. Juni 2006 betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der
Familienbeihilfe ab 1. Juli 2005 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) beantragte Familienbeihilfe
für ein am 1. Juli 2005 geborenes Kind. In der Erklärung gab der
Bw. als Datum der Einreise nach Österreich den 16.11.2004 an. Als Wohnort
nannte er eine Adresse im 12. Wiener Gemeindebezirk, als Familienwohnort wird
eine Adresse in Polen angeführt. Die Gattin sei arbeitslos. Laut
Melderegisterabfrage handle es sich bei der Wiener Wohnung um einen
Nebenwohnsitz. Aus dem aktenkundigen Daten aus dem Zentralen Melderegister ist
ersichtlich, dass der Bw. zuvor (ab 21. April 2004 bis 22. Feber 2005) an 2
weiteren Adressen im 16. Wiener Gemeindebezirk gemeldet war. Beim ersten
Unterkunftgeber handelt es sich um eine Fa. M K.
Laut einem Auszug aus dem Gewerberegister wurde für
den Bw. folgendes Gewerbe eingetragen:
"Montage von
mobilen Trennwänden durch Verschrauben fertig bezogener Profilteile oder
Systemwände mit Anschlusskabeln, die in einfacher Technik ohne statische
Funktion Räume variabel unterteilen. "
Als Tag der Gewerbeanmeldung wird der 27.07.2004 angegeben.
In den Akten befinden sich eine Geburtsurkunde und eine Heiratsurkunde samt
Übersetzung und Bestätigungen polnischer Behörden, wonach die
Gattin Arbeitslosengeld aber keine Familienbeihilfe bezieht.
An den Bw. erging ein Ergänzungsvorhalt (vom
3. Mai 2006). Darin wurde der Bw. ersucht,
1. Finanzamt und Steuernummer, falls er veranlagt werde,
bekannt zu geben und Einnahmen-Ausgabenrechnungen, Kopien der
Auftragsverträge und entsprechende Einnahmenbelege sowie Beitragsnachweise
zur österreichischen Pflichtversicherung vorzulegen,
2. den beiliegenden "Fragenkatalog "Gewerbescheine
EU-Ausländer" vollständig ausgefüllt einzusenden,
3. die Kopie des Zulassungsscheines im Falle des Besitzes
eines KFZ einzusenden,
4. die Kopie des Mietvertrages vorzulegen und anzugeben,
wer sonst noch in der Wohnung wohnt,
5. die Formulare Einkommensteuer 401 und Einkommensteuer
411 von der zuständigen Behörde im Heimatland bestätigen zu
lassen,
6. die berufliche Tätigkeit der Ehegattin ab
Antragstellung bekannt zu geben und
7. weiters bekannt zu geben, ob die Gattin auch im
Heimatland sozialversichert ist.
Der Bw. beantwortete den Vorhalt wie folgt:
zu Punkt 1.: Der Bw. übersandte dem Finanzamt die
Kopie der ersten Seite seiner Einkommensteuererklärung für 2005.
zu Punkt 2.: Der Bw. legte den großteils
(händisch) ausgefüllten "Fragenkatalog Gewerbescheine
EU-Ausländer" vor.
zu Punkt 3.: Diesbezüglich gab er an, kein KFZ zu
besitzen.
zu Punkt 4.: Der Bw. gab an, unter der Adresse X.Gasse
18/25 bei CZ kostenlos wohnen zu können und schloss eine handschriftliche
Bestätigung des/der Quartiergebers/Quartiergeberin bei. (Anmerkung: In der
Erklärung wird dagegen die Nr. 15 angeführt. Der/die
Quartiergeber/Quartiergeberin ist bzw. war, wie eine Einsicht des UFS in die
zentralen Datenbanken der Finanzverwaltung und in den Zentralen Melderegister
ergab, in Österreich niemals aufrecht gemeldet und auch nie steuerlich
erfasst, wobei verschiedene Schreibweisen den Abfragen zu Grunde gelegt
wurden.)
zu Punkt 5. Es wurde der Fragenkatalog "Gewerbescheine
EU-Ausländer" vorgelegt:
zu Punkt 6.: Der Bw. gab an, dass seine Gattin arbeitslos
sei.
zu Punkt 7.: Er bejahte die Frage, ob er oder die Gattin im
Heimatland sozialversichert ist.
Dem "Fragenkatalog Gewerbescheine EU-Ausländer" sind
folgende Angaben des Bw. zu entnehmen:
1. Er sei 2004 nach Österreich gekommen.
2. "Wegen Aufträgen" habe er in Österreich ein
Gewerbe angemeldet.
3. Bei Behördenwegen sei ihm niemand behilflich
gewesen.
4. Er habe mehrere Auftraggeber. (Anmerkung: Der Bw. nannte
deren Namen und Adressen jedoch nicht. Er legte bloß 7 Rechnungen an ein
einziges Unternehmen - eine Fa. Zi. GmbH - in Kopie vor.)
5. Er sei über persönliche Empfehlungen zu
Aufträgen gekommen.
6. "Kunden und Auftraggeber", die er weder mit Namen, Firma
noch Adresse nannte, zahlten sein Entgelt.
7. Ein Beratungsbüro habe seine Steuererklärung
erstellt und dafür € 30,00 erhalten. Eine Kopie der Honorarnnote
schloss der Bw. an.
8. Die Frage, ob er seine Arbeitskraft schulde, verneinte
er. Er könne sich vertreten lassen. Er sei nicht weisungsgebunden. Er habe
keine fixen Dienstzeiten. Die Arbeitskleidung stelle er selbst zur
Verfügung. Arbeitsmittel und Arbeitsmaterialien stellten je nach Wunsch die
Kunden oder er selbst zur Verfügung. Für die Arbeiten hafte er selbst.
Die Sozialversicherung zahle er selbst. (Zahlungsbelege schloss er bei.) Er habe
keinen Urlaubsanspruch.
Das Finanzamt wies den Antrag vom 12.04.2006 auf
Gewährung von Familienbeihilfe für das am 1.7.2005 geborene Kind "ab
Juli 2005 bis laufend" mit folgender Begründung ab.
"Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur
Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Wanderarbeiter und
Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der
Europäischen Gemeinschaft zu- und abwandern und der Verordnung (EWG)
Nr. 574/72 besteht grundsätzlich Anspruch für Familienleistung im
"Beschäftigungsland" auch für Kinder, die sich ständig in einem
anderen EU-Land aufhalten.
Die von Ihnen in Österreich auf Basis des
gelösten Gewerbescheines ausgeübte Tätigkeit stellt eine Umgehung
des Ausländerbeschäftigungsgesetzes dar. Aufgrund von umfangreichen
Ermittlungen der Finanzverwaltung war diese Tätigkeit als
Dienstverhältnis zu beurteilen. Als neuer EU-Bürger haben Sie
innerhalb der 7-jährigen Übergangsfrist keinen freien Zugang zum
österreichischen Arbeitsmarkt. Die obige Verordnung ist in Ihrem Fall nicht
anwendbar."
Der Bw. erhob Berufung:
"Der Abweisungsbescheid ist in allen Punkten falsch. Zuerst
von "umfangreichen Ermittlungen der Finanzverwaltung" kann keine Rede sein. Mir
ist davon nichts bekannt. Ich habe meine selbständige Tätigkeit vor 1
Jahren legal und korrekt angefangen. Ich habe völlig legal Gewerbescheine
behördlich ausgestellt bekommen. Als selbständiger Unternehmer habe
zahlreiche Aufträge von privaten Kunden oder Unternehmen ausgeführt.
Habe Einkommensteuererklärung abgegeben. Ich stelle Rechnungen aus. Habe
Ausgaben. Zahle regelmäßig SVA-Beiträge! Ich empfinde das als
persönliche Beleidigung, dass meine legale selbständige Tätigkeit
als Unternehmer von Referenten als "Umgehung" des
Ausländerbeschäftigungsgesetzes genannt ist. Ich war mehrmals, von
Finanzbeamten kontrolliert - während Ausführung meine Tätigkeit
und auch im Finanzamt selbst. Alle Kontrolle haben bestätigt, dass ich ein
Unternehmer bin. Ich bitte Sie daher um ein Termin - zweck - Feststellung der
wahren Wirtschaftlichkeit nach zu weisen. Aus o.g. Gründen bitte dass meine
Berufung stattgegeben wird und ich für mein Kind zustehende
Familienbeihilfe (rückwirkend ab 2004) laut EWG Nr. 574/72 bekomme. Ich
bitte um einen Termin, um alle Unterlagen und Nachweise Ihnen zu Verfügung
zu stellen."
Aus einem handschriftlichen Vermerk der Sachbearbeiterin
auf der Berufungsschrift geht hervor, dass der Bw. anlässlich seiner
Vorsprache beim Finanzamt am 14.09.2006 einen Antrag auf Gewährung der
Familienbeihilfe auf "ab Geburt des Kindes" korrigierte.
Im Zuge einer Abfrage von Daten der KIAB (=
Kontrolle
illegaler
Ausländerbeschäftigung)
wurde festgestellt, dass der Bw. im Zuge einer am
16.07.2004 erfolgten Kontrolle in 1010
Wien, R.Gasse durch namentlich genannte Erhebungsorgane des Zollamtes Wien die
illegale Beschäftigung ausländischer Staatsbürger durch K M , dem
ehemaligen Quartiergeber des Bw. festgestellt wurde. Diese wurden in
Arbeitskleidung bei Trockenbauarbeiten (Montieren von Gipskartonwänden und
Verspachtelungsarbeiten) arbeitend angetroffen. Einer der angetroffenen Arbeiter
war der Bw., welcher damals als Adresse 1160 Wien G-Gasse ebenso wie ein
weiterer Arbeiter namens D T angab. (Anmerkung: Der Ledigenname der Gattin des
Bw. wird in der Heiratsurkunde ebenfalls mit D angegeben.) Die vom Bw.
durchgeführte Tätigkeit wurde mit "Deckenmontage im 5. Stock",
Dauer/Ausmaß der Beschäftigung: seit 01.05.2004, 5 Tage á 8
Stunden, Entlohnung 2.300 Zloty angegeben.
Am 14.09.2006 wurde der Bw. zu seiner Tätigkeit
einvernommen. Der der deutschen Sprache offenbar nicht bzw. nicht ausreichend
mächtige Bw. erschien mit einem Dolmetscher. Über Befragen gab der Bw.
an, derzeit für die Firma L I Zi. , einem Verwandten, tätig zu sein.
Der Kontakt sei durch Verwandte hergestellt worden, seine Ansprechperson sei L I
Zi. . Sein Auftrag umfasse Montage und Vergipsen von Wänden. Die Frage nach
der Auftragssumme bzw. nach seinem Entgelt beantwortete der Bw. mit "vereinbarte
Gesamtwert d. Auftrages - nach Rechnungsstellung - Auszahlung".
Das Material kaufe er selbst in Polen und verrechne es dem
Auftraggeber. Das Werkzeug (Bohrmaschine Schleifmaschine elektr. Säge etc.)
stelle er selbst zur Verfügung.
Die Frage wer die Bauaufsicht durchführe und wie oft
dies erfolge beantwortete der Bw. mit "ich selber, nach Beendigung Kunde
prüft d. Qualität."
Auf die Frage, auf welche Weise er mit dem Auftraggeber
abrechne gab er an:"Rechnung - Geld auf Bankkonto"
Die Frage ob er bereits Abrechnungen getätigt habe und
wenn ja, in welcher Höhe, bejahte er und verwies auf seine
Einkommensteuererklärung.
Die Arbeitskleidung habe er selber in Polen gekauft.
Zur Frage nach seinen Arbeitszeiten gab er an: "Nach Bedarf
mit Koordinierung mit Facharbeiter". Er bejahte die Frage, ob er kommen und
gehen könne, wann erwolle.
Bei der derzeitigen Adresse (12., X.Gasse 18/25) handle es
sich um eine Wohnung und kein Büro. Die Wohnung werde allein bewohnt. Die
Abrechnung und z.B. Berufung wird von der Fa. S. in 4. Y-Gasse
durchgeführt. (Anmerkung: Der Familienname des Dolmetschers lautet lt der
aktenkundigen Kopie seines Führerscheines ebenfalls A.). Dem Erhebungsorgan
wurden Kopien seiner monatlichen Rechnungen (von Februar bis Dezember 2005,
ausgenommen August) an L I Zi. GmbH, T.Gasse 8/3/32 über "Diverse
Bauhilfsarbeiten" und "Montagearbeiten - Pauschale" (Z. und St.) ausgefolgt. Die
Rechnungsbeträge bewegen sich zwischen € 924,00 (März 2005)
und 1.635,50. Umsatzsteuer wurde unter Hinweis auf die Kleinunternehmerregelung
gem. § 6 Abs. 1Z. 27 UStG 1994 nicht in
Rechnung gestellt. Weiters wurden diverse Kopien der
Einkommensteuererklärung für 2005 samt Einnahmen-Ausgabenrechnung und
von diversen Ausgaben ausgefolgt. Abgesehen von der März- und Aprilrechnung
weisen die monatlichen Rechnungsbeträge nur eine relativ geringe
Schwankungsbreite auf.
Als Ausgaben wurden neben den
Sozialversicherungsbeiträgen samt Grundumlage, nur die Kosten von
Wochenkarten, Telefonwertkarten, sowie pauschal angesetzte Kosten, wie
"Spesen-Do und pauschalierte Familienheimfahrten angeführt.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung als unbegründet ab:
"Gemäß Artikel 73 der Verordnung (EWG) Nr.
1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf
Arbeitnehmer und Selbständige und deren Familienangehörige, die
innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern in Verbindung mit der
Durchführungsverordnung (EWG) Nr. 574/72 hat ein Arbeitnehmer oder ein
Selbständiger, der den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats unterliegt,
für seine Familienangehörigen, die im Gebiet eines anderen
Mitgliedstaats wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den
Rechtsvorschriften des ersten Staates, als ob diese Familienangehörigen im
Gebiet dieses Staates wohnten.
Mit dem EU-Erweiterungs-Anpassungsgesetz, BGBl l 2004/28,
hat Österreich den Beitritt der neuen Mitgliedsstaaten umgesetzt und von
der vertraglichen Möglichkeit Gebrauch gemacht, die
Arbeitnehmerfreizügigkeit für die neuen EU-Staatsbürger
einzuschränken. Für Staatsangehörige der neu beigetretenen
Staaten wird im
§ 32a Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz
(AusIBG) normiert, dass sie nicht unter die Ausnahme für EWR-Bürger
(§ 1 Abs. 2 lit 1 AusIBG) fallen. Neue
EU-Bürger unterliegen für die Dauer der Anwendung des
Übergangsarragements (d.h. bis maximal 30.04.2011) weiterhin dem AusIBG.
Für polnische Arbeitnehmer besteht daher grundsätzlich
Bewilligungspflicht nach dem AusIBG.
Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen
Bestimmungen des AusIBG lauten:
"Begriffsbestimmungen
§ 2 (2) Als Beschäftigung gilt die
Verwendung
a) in einem Arbeitsverhältnis,
b) in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis,
sofern die Tätigkeit nicht auf Grund gewerberechtlicher oder sonstiger
Vorschriften ausgeübt wird,
c) in einem Ausbildungsverhältnis,
einschließlich der Tätigkeiten nach
§ 3 Abs. 5,
d) nach den Bestimmungen des § 18 oder
e) überlassener Arbeitskräfte im Sinne des
§ 3 Abs. 4 des
Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes.
(4) Für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung im
Sinne des Abs. 2 vorliegt, ist der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die
äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.
§ 3 (2) Ein Ausländer darf, soweit in
diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, eine Beschäftigung nur
antreten und ausüben, wenn für ihn eine
Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine
Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde
oder wenn er eine für die Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis
oder einen Befreiungsschein oder einen Niederlassungsnachweis besitzt. "
Gemäß
§ 47 (2) EStG 1988 liegt
ein Dienstverhältnis vor, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine
Arbeitskraft schuldet.
Dies ist der Fall, wenn die tätige Person in der
Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des
Arbeitgebers steht, oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers
dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist. Nach gängiger Rechtssprechung
ist bei der Beurteilung, ob ein steuerliches Dienstverhältnis besteht, vom
tatsächlichen wirtschaftlichen Gehalt der Vereinbarung zwischen den
Vertragspartnern auszugehen. Maßgebend sind weder die Bezeichnung noch
subjektive Gesichtspunkte, sondern ausschließlich die objektiven
Umstände.
Die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus ist
im Sinne einer Abhängigkeit vom Auftraggeber zu verstehen. Sie zeigt sich
u. a. in der Vorgabe von Arbeitszeit, Arbeitsort und Arbeitsmittel durch den
Auftraggeber sowie die unmittelbare Einbindung der Tätigkeit in
betriebliche Abläufe des Arbeitgebers. Ein Tätigwerden nach den
jeweiligen zeitlichen Gegebenheiten bringt eine Eingliederung in den
Unternehmensorganismus zum Ausdruck, was dem Vorliegen eines
Werkverhältnisses zuwider läuft.
Eine Entlohnung, die sich ausschließlich am
wirtschaftlichen Erfolg bzw. Arbeitsergebnis orientiert, ist für einen
Arbeitnehmer eher selten, kommt aber im Wirtschaftsleben vor. Sie begründet
dann kein Unternehmerwagnis, wenn die mit der Tätigkeit verbundenen Kosten
unmittelbar vom Auftraggeber getragen werden, und wenn diesem gegenüber ein
wirtschaftliches Abhängigkeitsverhältnis besteht.
Im vorliegenden Fall ist aus nachstehenden Erwägungen
davon auszugehen, dass sich Ihre Tätigkeit nach ihrem wahren
wirtschaftlichen Gehalt nicht als selbständige, sondern vielmehr als eine
typische unselbständige Beschäftigung als Hilfsarbeiter auf einer
Baustelle darstellt:
Es gibt keinen schriftlichen
Werkvertrag zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber
Der Auftragnehmer wird nur
für einen einzigen Auftraggeber tätig
Arbeitsort (Baustelle) wird vom
Arbeitgeber vorgegeben
Arbeitseinteilung und
Arbeitseinsatz auf der Baustelle erfolgen über Anordnung des Auftraggebers
bzw. nach Maßgabe des jeweiligen Baufortschrittes
Aus den vorgelegten Abrechnungen
geht hervor, dass ausschließlich Bauhilfsarbeiten getätigt
werden
Der Auftragnehmer
beschäftigt seinerseits keine Arbeitnehmer, bzw. bedient sich bei der
Ausführung der Arbeiten keiner Hilfskräfte
Das zu verarbeitende Material
wird vom Auftraggeber zu Verfügung gestellt bzw. wird direkt an diesen
verrechnet
Das verwendete, selbst erworbene
Werkzeug (Schleifmaschine, Bohrmaschine, etc. ) ist geringfügig
Aus dem Gesamtbild des vorliegenden Sachverhaltes und
aufgrund der am 14.09.2006 erfolgten Sachverhaltserhebungen geht nach Ansicht
des Finanzamtes eindeutig hervor, dass Sie nicht ein Werk, sondern - wie ein
Dienstnehmer - Ihre Arbeitskraft schulden bzw. dass Sie dem Willen des
Auftraggebers in gleicherweise unterworfen sind, wie dies bei einem Dienstnehmer
der Fall ist.
Es ist daher davon auszugehen, dass Sie Ihrem Arbeitgeber
nur Ihre Arbeitskraft (für Bauhilfsarbeiten) zur Verfügung gestellt
haben. Inwieweit sich die Art dieser Tätigkeit von jener eines
Hilfsarbeiters eines mit solchen Arbeiten befassten Unternehmens unterscheiden
sollte, ist an Hand des vorliegenden Sachverhaltes nicht zu erkennen.
Der Umstand, dass Sie einen Gewerbeschein besitzen, dass
Sie sich zur Sozialversicherung der selbständig Erwerbstätigen
angemeldet haben und dass Sie beim zuständigen Finanzamt um Vergabe einer
Steuernummer angesucht haben, vermag daran nichts zu ändern. Denn eine
solche nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis
hindeutende Beschäftigung wird auch nicht dadurch zu einer
selbständigen Tätgkeit, dass die Formalvoraussetzungen vorliegen, sind
doch nach gängiger Rechtssprechung für die Beurteilung einer
Leistungsbeziehung als Dienstverhältnis nicht die vertraglichen Abmachungen
maßgebend, sondern stets das tatsächlich verwirklichte Gesamtbild der
vereinbarten Tätigkeit, wobei auch der im Wirtschaftsleben üblichen
Gestaltungsweise Gewicht beizumessen ist (vgl. VwGH vom 25. 10. 94, 90/14/0184
und vom 20. 12. 2000, 99/13/0223).
Es ist somit davon auszugehen, dass Ihre Beschäftigung
nicht als selbständige, sondern als nichtselbständige Tätigkeit
zu qualifizieren ist.
Eine solche Tätigkeit muss aber den oben zitierten
Vorschriften des AusIBG entsprechen, dh. dass es sich dabei um eine -
bewilligungspflichtige - Beschäftigung im Sinne des § 2 in
Verbindung mit § 3 Abs. 2 AusIBG handelt.
Da Sie die erforderliche Berechtigung zur Arbeitsaufnahme
(z.B. Beschäftigungsbewilligung) nicht nachgewiesen haben, folgt daraus,
dass Sie in Österreich eine rechtsmäßige Beschäftigung als
Arbeitnehmer nicht ausüben und auch nicht von einer Beschäftigung im
Sinne der Verordnung Nr. 1408/71 ausgegangen werden kann.
Aus diesem Grund besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe
bzw. Gewährung einer Differenzzahlung für Ihr in Polen lebendes
Kind.
Der Bw. erhob Berufung gegen die Berufungsvorentscheidung,
die das Finanzamt sinngemäß als Vorlageantrag umdeutete:
"Ich, Bw. D,, geboren 12. 12. XXXX, berufe gegen
Berufungsvorentscheidung vom 30.10.2006 und bitte noch einmal um Anerkennung
meines Einspruchs auf Familienbeihilfe für mein Kind.
Begründung
Ich bin selbständiger Unternehmer in der Baubranche.
Vermutung von Referentin R, dass ich als typische unselbständige
Beschäftigung als Hilfsarbeiter nachgehe ist absolut falsch und mit nichts
begründet.
Viel mehr lässt sich aus seiner "Begründung"
vermuten, dass Frau R keine Ahnung von der Baubranche hat - keine Ausbildung und
keine Praxis, einfach nichts.
Ich im Gegenteil habe die Berufsschule und mehrere Kurse
beendet und habe eine langjährige Praxis in der Baubranche.
Auch, dass die Finanzbehörde über 2 Jahre (!!!)
gebraucht hat um zur Vorentscheidung zu kommen, lässt vermuten, dass es
sich hier schlicht und einfach um eine Diskriminierung meiner Person
handelt.
Höchstwahrscheinlich wegen Anweisung "von oben" will
das Finanzamt mir zustehende Familiebeihilfe nicht gewähren.
Ich bin schon mehrmals als selbständiger
überprüft worden und bis jetzt hat mir niemand was vorgeworfen.
Eine Kontrolle von KIAB auf der Baustelle wo ich tätig
war hatte keine Einwände, was meine selbständige Tätigkeit
betrifft, gehabt.
Erst als ich mir zustehende Familiebeihilfe beantragt habe,
will plötzlich Frau R mich als "unselbständiger" sehen und hat er neun
"Gründe" erfunden um mir Geld nicht auszuzahlen.
Erster Grund: "Es gibt keinen schriftlichen Werkvertrag
zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber"
Ich habe Verträge, (anbei)
Zweiter Grund: "einziger Auftraggeber"
Ich bin selbständiger
Einzelunternehmer, was bedeutet, dass ich allein arbeite. Ich habe genug
Aufträge von einem Auftraggeber. Habe keine Zeit noch mehr Aufträge
von anderen zu erledigen. Ich muss mich auch einmal ausschlafen
können.
Dritter Grund: "Arbeitsort wird von Auftrageber
vorgegeben"
Das ist einfach lächerlich.
Es ist doch selbstverständlich, das wenn ich einen Auftrag bekomme, steht
im Auftrag auch die Adresse wo man sich wünscht das ich dort meine
Tätigkeit ausübe. Auch sie, Frau R , wenn sie zum Beispiel einen
Installateur Firma beauftragen, geben sie "Arbeitsort" (Adresse) vor.
Heißt das, dass die Installateur Firma nicht selbständig ist, weil
sie Arbeitsort vorgegeben haben? Bitte um Entschuldigung, aber das ist wirklich
grotesk, was Sie da sich ausgedacht haben.
Vierter Grund: "Arbeitseinteilung und Arbeitseinsatz
erfolgen über Anordnung des Auftraggebers"
Das stimmt nicht. Während
dem letzten Gespräch im Finanzamt und in Anwesenheit meines Dolmetschers
habe ich deutlich gesagt, dass ich selber meine Arbeit einteile, nachdem der
Kunde (oder Auftraggeber) mir erklärt hat was er sich wünscht. Einem
Installateur oder Elektriker sagen Sie doch auch was er reparieren soll. Dann
macht er das selbständig. Genau das ist in meinem Fall. Ich lade Sie, Frau
R , wenn sie wollen, auf die Baustelle ein wo ich tätig bin, damit sie sich
überzeugen können dass ich selbstständig arbeite. Ihre Kollegen
von KIAB haben das schon einmal gemacht.
Fünfter Grund: "... ausschließlich
Bauhilfsarbeiten getätigt werden"
Ich darf nur Tätigkeiten
durchführen, welche in meinen Gewerbescheinen beschrieben sind. In der
Wirtschaftskammer gibt es sogar eine Bauhilfsgewerbe Innung (3, Rudolf Salinger
Platz 1) wo Sie persönlich erfahren können, dass meine
Tätigkeiten sehr wohl selbständige sind und zwar offiziell.
Sechster Grund: "Auftragsnehmer beschäftigt keine
Arbeitnehmer beziehungsweise Hilfskräfte. "
Seit wann hat ein
selbständiger Unternehmer in Österreich die PFLICHT Arbeitnehmer
beziehungsweise Hilfskräfte zu beschäftigen? Ich habe bei Juristen in
der Wirtschaftskammer nachgefragt. Diese haben nur mit dem Kopf geschüttelt
über ihre Unwissenheit, Frau R . Es gibt keine Pflicht. Von wo
beziehungsweise von wem haben sie diesen Unsinn genommen? Ich bin keine Firma.
Ich bin Einzelunternehmer. Arbeite allein. Ich muss niemanden beschäftigen.
Tausende Einzelunternehmer in Österreich arbeiten allein. Trafikanten,
Schuster, Schlüsseldienste, Busunternehmer, Floristen, Dachdecker,
Schriftsteller, Steinmetze, Gärtner, Sprachlehrer Taxiunternehmer,
Installateure, Elektriker, Würstelständer, Maler, Sachverständige
jeder Art, Handelsagenten und, und, und.... Manche gründen zwar auch Firmen
(Gesellschaften), aber eine überwiegende Mehrheit arbeitet allein. Wenn
diese Hilfe brauchen, machen sie das in Form von Aufträgen für andere
Einzelunternehmer. Dasselbe kann ich auch machen, wenn ich Hilfe brauche.
Siebenter Grund: "Material... "
Jeder Mensch (mit gesundem
Verstand) der wenigstens einmal auf einer Baustelle war, weiß davon
Bescheid. Ein Haus ist gebaut nach Wunsch des Kunden. Kunde bestimmt welches
Material er will - nicht ausführende Firmen und schon gar nicht Klein- und
Einzelunternehmer. Großobjekte müssen einheitliches Aussehen haben.
Alle Firmen und Unternehmer die auf dieser Baustelle arbeiten, müssen das
akzeptieren. Oder können Sie, Frau R , sich vorstellen, dass jeder
Subunternehmer mit eigenem Zement, eigener Spachtel oder eigenen Farben
arbeitet? Kunde will gleiche Qualität und Aussehen haben. Das ist nur
möglich durch Großeinkauf mit Rabatten. Auch ich als
Einzelunternehmer muss mich da anpassen oder bin weg mit meinem eigenen Zement
oder Spachtelmasse. Auch bei Kleinkunden (zum Beispiel Wohnungsbesitzer) haben
Kundenwünsche oberste Priorität (Gewerbeordnung bitte wenigstens
einmal lesen). Das ist Pflicht für jeden!!! Soll ich also zum Beispiel
eigene graue Spachtelmasse benützen, wenn der Kunde sich eine weiße
wünscht? Es gibt aber auch Baustellen (klein) wo ich eigenes Material
einarbeite.
Achter Grund: "Werkzeuge... "
Jeder Handwerker hat eigenes
Werkzeug. Meistens sehr wenig. Ich habe aber sehr viele: Bohrmaschine,
Schleifmaschine, Silikonpistolen, Stichsäge, Wasserwaage, Leiter,
Schraubenzieher, Hammer, Spachteln, Messgeräte und andere
Kleinwerkzeuge.
Das sind alle Werkzeuge die ich
brauche. Was heißt hier ihr Kommentar "geringfügig?" Soll ich
vielleicht als Einzelunternehmer einen Kran oder Betonsilo besitzen? Ein
Gläser verwendet nur ein paar Kleinwerkzeuge und niemand zweifelt, dass es
genug sind. Schuster, Maler, Tapezierer, Gärtner und so weiter genauso. Was
ist "nicht geringfügig"?
Alle acht Gründe, die meine "unselbständige
Beschäftigung" beweisen sollen sind einfach falsch oder bösartig
konstruiert. Haben nur ein einziges Ziel - mir zustehende Kinderbeihilfe nicht
zu gewähren. Einfach so!
Auch das ich mich im dritten selbstständigen
Finanzjahr befinde (2004 bis 2006) und in ein Monat beginnt das vierte Jahr,
zählt nur Frau R nicht. Das ich auch alle meine Abgaben allein und
pünktlich zahle - zählt nicht. Das sind aber Tausende Euro die der
Staat Österreich von mir bekommt. Habe ich denn kein Recht für mein
Kind etwas zu bekommen. Haben Sie Frau R keine Kinder? Ich habe eins, und es
wächst, kostet immer mehr. Es wird einmal groß und Steuerzahler.
EU-Bürger ist mein Kind schon seit 3 Jahren. Aber in ihren Augen, Frau R ,
EU-Bürger zweiter Kategorie - so genannte "neue" EU-Bürger. Die EU
soll irgendwann eine Art von Europäische Familie sein. Darum hat die EU
eine Verordnung (EWG) NR. 1408/7 über Anwendung der Systeme der sozialen
Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige und deren
Familienangehörigen eingeführt. Laut dieser Verordnung habe ich
Anspruch auf Familienleistungen - Familiebeihilfen. In der Praxis versucht man
alles um diese Verordnung mit einer Doppelmoral zu umgehen.
Offiziell und amtlich vergibt man Gewerbescheine.
Verpflichtet Selbständige Unternehmer zur Zahlung verschiedener Abgaben
(WKO Grundumlage, SVA Beiträge, Magistratsabgaben, Steuern und so weiter).
Wenn aber ein Unternehmer aus einem EU-Neuland ist und einen Antrag auf
zustehende Familienbeihilfe stellt, wird ihm diese verweigert. Mit Argumentation
das er ins "gesamt Bild" nicht passt, (was auch immer es bedeutet). Wie soll
also in Zukunft unsere Europäische Familie funktionieren, wenn das heute
schon für Probleme sorgt? Es ist doch ein Faktum das seit 2004
Arbeitslosigkeit zurückgeht, trotz EU-Beitritt von Polen und anderen Neuen
EU-Ländern. Statt schwarzarbeiten haben tausende Neue EU-Bürger
offiziell, legale Selbständigkeit gewählt und Firmen gegründet
und auch Einzelunternehmer wie ich. Dadurch fließen in die Staatskassen
Millionen Euro an Abgaben. Wenn ich einen kleinen Teil davon in Form von mir
zustehenden Kinderbeihilfen für mein Kind bekomme, ist das doch vollkommen
in Ordnung. Mein Kind wird erwachsen. Ob sie dann in der EU bleiben? Woher
nehmen wir denn zukünftige Steuerzahler und Facharbeiter? Aus Asien, Afrika
oder Südamerika? Wir sind doch Nachbarn. Wenn man eine Familie sein will,
muss man sich doch zuerst um die Kinder (Zukunft) kümmern. Diese EU
Verordnung wurde in diesem Sinne verfasst. Jeder Euro Familienbeihilfe ist
für unsere gemeinsame europäische Zukunft - Kinder bestimmt. Darum
bitte ich meine ausführliche Begründung als ausreichend zu betrachten
und meinem Kind aufgrund der EU Gesetze zustehende Familienbeihilfen zu
gewähren."
Der Bw. schloss einen Werkvertrag (datiert mit 30. November
2004) zwischen ihm und der Firma Zi. L I , B.Gasse, an. In diesem mittels
Textverarbeitung erstellten Schriftstück wurden Name bzw. Firma und
jeweilige Adresse des Bw. (als Unternehmer) und des Bestellers (=Zi. L I )
händisch eingetragen. Unter "Werklohn, Fälligkeit" wurde statt der
Höhe des Honorars in Euro anzuführen -wiederum handschriftlich -
"laut Rechnungen" eingefügt.
Aus der der Einkommensteuererklärung beiliegenden
Einnahmen-Ausgabenrechnung sind an Ausgaben wie bereits erwähnt, nur Kosten
für die Sozialversicherung samt Umlage, Kosten für Fahrkarten und
Wochenkarten, Telefonwertkarte samt Starterset, pauschal angegebene
Aufenthaltskosten und Familienheimfahrtskosten zu entnehmen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist die Rechtmäßigkeit der Abweisung
des Antrages um Gewährung von Familienbeihilfe für das am 01.07.2005
geborene, bei seiner Mutter in Polen lebende Kind.
Gem.
§ 5 Abs. 3 Familienlastenausgleichsgesetz (kurz: FLAG)
besteht für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten kein
Anspruch auf Familienbeihilfe.
Artikel 73 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die
Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und
Selbständige und deren Familienangehörige, die innerhalb der
Gemeinschaft zu- und abwandern in Verbindung mit der
Durchführungsverordnung (EWG) Nr. 574/72 legt fest, dass ein Arbeitnehmer
oder ein Selbständiger, der den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats
unterliegt, für seine Familienangehörigen, die im Gebiet eines anderen
Mitgliedstaats wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den
Rechtsvorschriften des ersten Staates hat, als ob diese Familienangehörigen
im Gebiet dieses Staates wohnten.
Wie vom Finanzamt bereits in der Berufungsvorentscheidung
zutreffend dargelegt wurde, hat Österreich mit dem
EU-Erweiterungs-Anpassungsgesetz, BGBl l 2004/28, den Beitritt der neuen
Mitgliedsstaaten umgesetzt und von der vertraglichen Möglichkeit Gebrauch
gemacht, die Arbeitnehmerfreizügigkeit für die neuen
EU-Staatsbürger einzuschränken. Für Staatsangehörige der neu
beigetretenen Staaten wird im
§ 32a Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz
(AusIBG) festgelegt, dass sie nicht unter die Ausnahme für EWR-Bürger
(§ 1 Abs. 2 lit 1 AusIBG) fallen. Neue
EU-Bürger unterliegen für die Dauer der Anwendung des
Übergangsarragements (d.h. bis maximal 30.04.2011) weiterhin dem AusIBG.
Für polnische Arbeitnehmer besteht daher grundsätzlich
Bewilligungspflicht nach dem AusIBG.
Auf die maßgeblichen Bestimmungen des
Ausländerbeschäftigungsgesetzes, die in der Berufungsvorentscheidung
zitiert wurden, wird in diesem Zusammenhang verwiesen.
Auf Grund der oben angeführten Verordnungen ergibt
sich, dass Familienbeihilfe entgegen der Bestimmung des § 5 Abs.
3 FLAG grundsätzlich auch für sich ständig in einem der der
Europäischen Gemeinschaft neu beigetretenen Mitgliedstaaten aufhaltende
Kinder gewährt werden kann, wobei allerdings eine nichtselbständige
Tätigkeit einer Bewilligung nach dem
Ausländerbeschäftigungsgesetz erfordert.
Zwischen dem Bw. und dem Finanzamt steht in Streit. ob die
Tätigkeit des Bw. als nichtselbständige oder als selbständige
Tätigkeit zu beurteilen ist.
Der Bw. gab im Antrag auf Gewährung von
Familienbeihilfe an, am 16.11.2004 eingereist zu sein.
Aus den aktenkundigen Feststellungen des Zollamtes Wien und
zwar aus dem Strafantrag an das zuständige Bezirksamt für den 15.
Bezirk ergibt sich dagegen, dass der Bw. schon am 26.07.2004 im Rahmen einer
Kontrolle durch Kontrollorgane der SEG
(=Schnelle
Eingreifgruppe
Bau) und KIAB gemeinsam mit anderen polnischen Staatsbürgern bei der
Durchführung von Trockenbauarbeiten und Deckenmontagen auf einer Wiener
Baustelle in Arbeitskleidung angetroffen wurden. Für keinen der
angetroffenen Arbeiter - einschließlich dem Bw. - konnte eine
Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz
vorgelegt werden.
Das Vorbringen des Bw., seine Tätigkeit sei bei
wiederholten Kontrollen unbeanstandet geblieben, entspricht daher nicht den
Tatsachen.
Der Bw. reagierte rasch: Er meldete laut dem aktenkundigen
Auszug aus dem Gewerberegister schon am Folgetag das Gewerbe "Montage von
mobilen Trennwänden durch Verschrauben fertig bezogener Profilteile oder
Systemwände mit Anschlusskabeln, die in einfacher Technik ohne statische
Funktion Räume variabel unterteilen" an.
Eine Meldung seiner Tätigkeit beim Finanzamt ist dagen
nicht aktenkundig (und existiert bis dato für ihn keine Steuernummer).
Seine mit dem Vorlageantrag ("Berufung gegen die Berufungsvorentscheidung")
vorgelegte Einkommensteuererklärung weist keinen Eingangsstempel auf. Aus
der zentralen Datenbank der Finanzverwaltung ist weder ein Versand von
Einkommensteuererklärungen noch ein Eingang von
Einkommensteuererklärungen ersichtlich.
Ebenso erweist sich sein Berufungsvorbringen, er habe als
selbständiger Unternehmer zahlreiche Aufträge von privaten Kunden oder
Unternehmen ausgeführt, angesichts der Tatsache, dass er nach den im
Berufungsverfahren vorgelegten Rechnungen und dem "Werkvertrag" lediglich
für ein einziges Unternehmen eines Verwandten, nämlich für die
Fa. Zi. GmbH (nunmehr Einzelunternehmen), tätig wurde, als unzutreffend.
Sowohl die Rechnungen, in denen stets entweder "diverse
Bauhilfsarbeiten" oder "Montagearbeiten - Pauschale" jeweils ca. für die
Dauer eines Monats als Leistungsgegenstand aufscheinen, entspricht weder der
allgemeinen wirtschaftlichen Erfahrung, wonach die konkreten Leistungen
nachprüfbar verrechnet werden, noch den umsatzsteuerlichen Anforderungen
des § 11 Abs. 1 Z. UStG 1994 (Angabe der Menge und
handelsüblichen Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder Art und
Umfang der sonstigen Leistung). Abgesehen von den im März und April
ausgestellten Rechnungen weisen die übrigen Rechnungen auch nur relativ
geringe Schwankungen auf.
Das Gleiche gilt auch für den erst im
Berufungsverfahren vorgelegten Werkvertrag: Auch er enthält keine konkreten
Angaben über Aufträge, keine Angaben über die Höhe und Art
des Honorars und der Abrechnung desselben. Anstelle dessen wurde im Werkvertrag
lediglich "laut Rechnungen" handschriftlich vermerkt.
Im Vorlageantrag wendet sich der Bw. gegen die vom
Finanzamt aufgezeigten Anhaltspunkte, die nach Auffassung des Finanzamtes in
wirtschaftlicher Betrachtungsweise für das Vorliegen einer
nichtselbständigen und damit nach dem
Ausländerbeschäftigungsgesetz bewilligungspflichtigen Tätigkeit
des Bw. sprechen und versucht diese an Hand von Beispielen zu relativieren bzw.
zu widerlegen.
Dem Bw. ist zuzugestehen, dass in verschiedene Branchen
Einzelunternehmen ohne Dienstnehmer, beispielsweise Versicherungsmakler oder
Unternehmensberater, durchaus vorkommen. Dieser Umstand kann an der Beurteilung
der konkret zu beurteilenden Tätigkeit des nach seiner Angabe nach seit
Jahren in der Baubranche tätigen Pflichtigen nichts ändern: Ein
Unternehmen der Baubranche setzt neben einem Firmenstandort und Angestellten
noch eine Reihe von - zumindest geleasten - Geräten, wie Baumaschinen,
Gerüste, Sicherheitsausstattungen etc. voraus, um nachhaltig am Markt
bestehen zu können.
Das eigene vom Bw. angeführte Werkzeug (Bohr- und
Schleifmaschine, Wasserwaage, Silikonpistole Schraubenzieher Stichsäge)
stellt einen geschätzten Wert von maximal € 1.000,00 dar und kann
mit der Ausstattung auch nur eines Kleinbetriebes in der österreichischen
Baubranche keineswegs verglichen werden. Ebenso wenig scheinen in der
nachgereichten Einnahmen-Ausgabenrechnung irgendwelche Kosten für
Tranportgeräte bzw. auch keinerlei Abschreibung für Abnutzung auf.
Wie sich aus der Befragung des Bw. am Finanzamt ergab,
stellt die von ihm genannte Adresse bloß eine Privatwohnung und keineswegs
ein Büro dar, in der er lt. Auskunft der Mieterin, die weder steuerlich
erfasst ist bzw. war und in Österreich unter diesem Namen nie aufrecht
gemeldet war, angeblich kostenlos wohnen darf. Somit besitzt er auch kein Lager
für die Werkzeuge und das von ihm benötigte Material.
Wie eine Einsichtnahme in das öffentliche
Telefonregister der Fa. Herold ergab, scheint der Bw. mit seinem
Wertkartentelefon (siehe Einnahmen-Ausgabenrechnung) weder im aktuellen
Telefonbuch noch im Branchenregister der Telekom auf. Eine "Google-Abfrage" nach
dem Familiennamen des Bw. eingeschränkt auf Österreich brachte
gleichfalls keine Ergebnisse. Für potenzielle Neukunden und Auftraggeber
besteht daher keine Möglichkeit, den Bw. telefonische oder per Internet zu
kontaktieren; ein für ein österreichisches Bauunternehmen nach
Auffassung des UFS völlig undenkbarer Umstand.
Aus dem Gesamtbild des vorliegenden, insbesondere an Hand
des Fragenkataloges ermittelten Sachverhaltes geht in Verbindung mit dem Inhalt
der Einnahmen- Ausgabenrechnungen eindeutig hervor, dass der Bw., der auch im
Jahr 2006 noch über keine ausreichenden Deutschkenntnisse verfügte und
sich deshalb bei seinen Vorsprachen am Finanzamt eines Dolmetschers bediente, in
Wahrheit über keinen Gewerbebetrieb mit entsprechenden Betriebsmitteln
verfügte, sondern lediglich seine Arbeitskraft zur Verfügung stellte.
Er war dadurch dem Willen seines einzigen Auftraggebers in gleicher Weise
unterworfen, wie dies bei einem Dienstnehmer der Fall ist. Die vom Bw. gelegten
Einnahmen- Ausgabenrechnungen weisen keine einzige der Vielzahl an
Betriebsausgabenpositionen, wie sie im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit
anfallen (z.B. die Kosten eines betriebsbereiten Standortes,
Fahrt/Transportkosten, Werbe/Akquisitionskosten, Personalkosten) aus.
Die dem Arbeitgeber gegenüber erbrachte Leistung
betraf Verspachtelungsarbeiten u. dgl., also Arbeiten, wie sie in gleicher Weise
üblicherweise im Rahmen eines Arbeitsvertrages verrichtet werden. Inwieweit
sich die Art seiner Tätigkeit von jener eines (Hilfs)Arbeiters eines mit
solchen Arbeiten befassten Unternehmens unterscheiden sollte, ist an Hand des
vorliegenden Sachverhaltes - insbesondere unter Bedachtnahme auf die Ausgaben
laut der Einnahmen- Ausgabenrechnung - nicht zu erkennen.
Den auf den Angaben des Bw. beruhenden Umständen,
wonach der Bw. bei der Ausübung seiner Tätigkeit hinsichtlich
Arbeitszeit, Arbeitsqualität und Arbeitsfortgang von seinem Auftraggeber
nicht kontrolliert werde, er diesem Arbeitsbeginn und Arbeitsende nicht zu
melden habe, ebenso wenig, wenn er krank ist oder auf Urlaub gehen möchte,
kann ein entsprechendes Gewicht nicht beigemessen werden, weil er in hohem
Ausmaß von der Zi. GmbH, die als "Auftraggeber" diese Regelungen
vereinbarte, wirtschaftlich abhängig war.
Dem Umstand, dass sich der Bw. laut seiner Angabe bei
seiner Arbeit vertreten hätte lassen können, kann schon deswegen kein
Gewicht beigemessen werden, weil diese Regelung, wie aus den Einnahmen-
Ausgabenrechnungen hervorgeht, tatsächlich nicht zum Tragen kam.
Die Umstände, dass der Bw. einen Gewerbeschein
besitzt, dass er sich zur Sozialversicherung der selbständig
Erwerbstätigen angemeldet hat und anscheinend erst im Berufungsverfahren
eine Einkommensteuererklärung für 2005 eingereicht hat, vermögen
daran nichts zu ändern. Denn eine solche nach der Lebenserfahrung
üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeutende Beschäftigung
wird auch nicht dadurch zu einer selbständigen Tätigkeit, dass die
Formalvoraussetzungen vorliegen; sind doch nach gängiger Rechtsprechung
für die Beurteilung einer Leistungsbeziehung als Dienstverhältnis
nicht die vertraglichen Abmachungen maßgebend, sondern stets das
tatsächlich verwirklichte Gesamtbild der vereinbarten Tätigkeit, wobei
auch der im Wirtschaftsleben üblichen Gestaltungsweise Gewicht beizumessen
ist (vgl. die bereits zitierten Erkenntnisse des VwGH vom 25.10.1994,
90/14/0184, und vom 20.12.2000, 99/13/0223).
Zusammenfassend ist somit davon auszugehen, dass die
Tätigkeit des Bw. (Verspachteln u. dgl.) nicht als selbständige,
sondern als nichtselbständige Tätigkeit zu qualifizieren ist.
Eine solche (nichtselbständige) Tätigkeit muss
aber den oben zitierten Vorschriften des AuslBG entsprechen, d.h. dass es sich
dabei um eine - bewilligungspflichtige - Beschäftigung iSd § 2
iVm § 3 Abs. 2 AuslBG handelt.
Da der Bw. die erforderliche Berechtigung zur
Arbeitsaufnahme (z.B. Beschäftigungsbewilligung) nicht nachgewiesen hat,
folgt daraus, dass der Bw. in Österreich eine rechtmäßige
Beschäftigung als Arbeitnehmer im dargelegten Sinn nicht ausübt und
auch nicht von einer Beschäftigung iSd VO (EWG) Nr. 1408/71 ausgegangen
werden kann. Die VO (EWG) Nr. 1408/71 ist daher auf den vorliegenden Fall nicht
anwendbar.
Der Bw. hat demnach mangels Rechtmäßigkeit der
nichtselbständigen Beschäftigung keinen Anspruch auf Familienbeihilfe
bzw. Gewährung einer Differenzzahlung für sein in Polen lebendes
Kind.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 13.
April 2007
Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2870-W/06
- Stammnummer
- 27875
- Gültig
- 13.04.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF