Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0412-I/04
Alleinverdienerabsetzbetrag, Familienheimfahrten und Unterhaltsleistungen für die in Bosnien lebenden Kinder
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0412-I/04vom 27.07.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw., gegen die Bescheide des
Finanzamtes Innsbruck betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung)
für den Zeitraum 1998 bis 2002 entschieden:
Die Berufung
gegen die Einkommensteuerbescheide 1998 bis 2001 wird als unbegründet
abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Der Berufung
gegen den Einkommensteuerbescheid 2002 wird im Umfang der
Berufungsvorentscheidung teilweise Folge gegeben.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind der
Berufungsvorentscheidung vom 15.1.2004 zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber bezieht Einkünfte aus
nichtselbständiger Tätigkeit als Bauarbeiter und wurde mit Bescheiden
vom 18.3.1999, 30.3.2000, 6.4.2001, 14.3.2002 und 26.8.2003 zur Einkommensteuer
für die Jahre 1998 bis 2002 veranlagt, wobei hinsichtlich des
Veranlagungszeitraumes 1998 auf Grund der elektronischen Übermittlung von
Daten bisher nicht erfasster Lohneinkünfte mit Bescheiden vom 22.4.1999 und
16.6.1999 jeweils das Verfahren gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO
wiederaufgenommen wurde und neue Sachbescheide gleichen Datums ergingen.
Hinsichtlich der Jahre 1998 bis 2001 brachte der Berufungswerber mit
Schriftsätzen vom 1.12.2003 gleichlautende Anträge auf Wiederaufnahme
der Verfahren ein, worin er um Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen
für die beiden sich in Bosnien befindlichen Kinder E. und R. in Höhe
von jährlich € 2.000,-- ersuchte.
Mit Bescheiden vom 15.1.2004 wurden daraufhin die Verfahren
betreffend Einkommensteuer 1998 bis 2001 gemäß
§ 303 Abs.4 BAO
wiederaufgenommen und neue Sachbescheide erlassen, in denen die geltend
gemachten Unterhaltsleistungen durch den Abzug von außergewöhnlichen
Belastungen ohne Anrechnung eines Selbstbehaltes in Höhe von
16.512,- ATS jährlich berücksichtigt wurden.
Gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2002
vom 26.8.2003 brachte der Berufungswerber mit Schriftstück vom 9.9.2003 das
Rechtsmittel der Berufung ein und führte darin aus:
"Ich beantrage die Berücksichtigung des
Alleinverdienerabsetzbetrages. Ich bin mit meiner Frau K. Zl. (geb. XX.XX.XXXX)
verheiratet, sie hat keine Einkünfte, wir wohnen im gemeinsamen Haushalt.
Ich bin zwar in Kärnten (Gemeinde X.) - dort wo meine Frau wohnt - nur als
Nebenwohnsitz gemeldet, ich pendle aber jedes Wochenende zu ihr nach Hause, da
ich als Bauarbeiter bei der Firma NN angestellt bin und daher gezwungen bin,
wöchentliche Heimfahrten durchzuführen.
Weiters beantrage ich die Berücksichtigung von
monatlich € 50,-- für meine beiden schulpflichtigen Kinder (also
insgesamt € 1.200,--), die im Ausland wohnen und die ich
unterstützen muss (Unterlagen liegen beim Finanzamt) als
außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt."
Am 1.12.2003 reichte der Berufungswerber wie schon für
die Vorjahre auch für 2002 einen Antrag auf Berücksichtigung von
Unterhaltsleistungen in Höhe von € 2000,- ein und schloss diesem
bei:
↑ eine
amtliche Bestätigung vom 26.11.2003 darüber, dass die am 9.12.1987
(E.) und 15.1.1992 (R.) geborenen Kinder im gemeinsamen ausländischen
Haushalt mit dem Berufungswerber lebten, diese in keinem Arbeitsverhältnis
stünden und keinen Anspruch auf Gewährung von Familienbeihilfe
hätten,
↑ zwei
Schulbesuchsbestätigungen vom 27.11.2003 samt Übersetzung betreffend
E. und R.
↑ Kopie
des Auszuges aus dem Eheregister vom 26.11.2003, wonach der Berufungswerber und
dessen Gattin am 17.4.1987 geheiratet haben
↑ Kopie
der Familienstandsbescheinigung vom 26.11.2003 darüber, dass die Kinder des
Berufungswerber zu dessen bosnischen Haushalt gehörten und von diesem
erhalten würden
↑ Geburtsurkunden
der Kinder in Kopie
Die Abgabenbehörde gab mit Berufungsvorentscheidung
vom 15.1.2004 der Berufung insoweit statt, als sie die beantragte
außergewöhnliche Belastung mit dem Betrag von € 1.200,- zum
Abzug brachte und den Alleinverdienerabsetzbetrag gewährte.
Mit Schriftstück vom 7.2.2004 wandte sich der
Berufungswerber daraufhin wiederum an das Finanzamt und ersuchte um
Überprüfung der Einhebung der Einkommensteuer für die Jahre 1998
bis 2002 mit folgender Begründung: "Laut Auskunft der Arbeiterkammer habe
ich Anspruch auf 50,- Euro pro Kind monatlich und Heimfahrt Kosten Zuschuss. Ich
nehme an, dass Sie in meinem Fall diese Ansprüche nicht berücksichtigt
haben."
Das Finanzamt wertete dieses Schreiben als Berufung gegen
die im wiederaufgenommenen Verfahren betreffend die Einkommensteuer 1998 bis
2001 ergangenen neuen Sachbescheide und als Vorlageantrag betreffend die
Einkommensteuer für das Jahr 2002. Mit Bericht vom 4.8.2004 legte die
Abgabenbehörde erster Instanz die Berufungen an die Abgabenbehörde
zweiter Instanz zur Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1) Werbungskosten sind nach § 16 Abs. 1 erster Satz
Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung,
Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Nach § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 dürfen die
für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner
Familienangehörigen aufgewendeten Beträge bei den einzelnen
Einkünften nicht abgezogen werden, was nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a
EStG 1988 auch für Aufwendungen oder Ausgaben für die
Lebensführung gilt, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder
gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur
Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen
erfolgen.
Wie der Verwaltungsgerichtshof schon wiederholt
ausgesprochen hat (vgl. Erkenntnis vom 9. Oktober 1991, Zl. 88/13/0121, vom 29.
Jänner 1998, Zl. 96/15/0171, vom 17. Februar 1999, Zl. 95/14/0059, vom 22.
Februar 2000, Zl. 96/14/0018, und vom 20. April 2004, Zl. 2003/13/0154 ), ist
die Beibehaltung des Familienwohnsitzes aus der Sicht einer
Erwerbstätigkeit, die in unüblicher Entfernung von diesem Wohnsitz
ausgeübt wird, niemals durch die Erwerbstätigkeit, sondern immer durch
Umstände veranlasst, die außerhalb dieser Erwerbstätigkeit
liegen. Der Grund, warum Aufwendungen für Familienheimfahrten dennoch als
Betriebsausgaben oder Werbungskosten bei den aus der Erwerbstätigkeit
erzielten Einkünften Berücksichtigung finden, liegt darin, dass
derartige Aufwendungen solange als durch die Erwerbstätigkeit veranlasst
gelten, als dem Erwerbstätigen eine Wohnsitzverlegung in übliche
Entfernung vom Ort der Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann. Das
bedeutet aber nicht, dass zwischen den für eine solche Unzumutbarkeit
sprechenden Gründen und der Erwerbstätigkeit ein ursächlicher
Zusammenhang bestehen müsste. Die Unzumutbarkeit kann ihre Ursachen sowohl
in der privaten Lebensführung haben (dies insbesondere aus der Sicht einer
sofortigen Wohnsitzverlegung), als auch in einer weiteren Erwerbstätigkeit
des Steuerpflichtigen oder in einer Erwerbstätigkeit seines
Ehegatten.
Der Berufungswerber führte in der Berufung vom
9.3.2003 aus, dass er mit seiner Gattin, welche keine Einkünfte erziele, im
gemeinsamen Haushalt in Kärnten wohne und jedes Wochenende zu ihr nach
Hause pendle. Als Bauarbeiter der Fa. NN sei er zur Durchführung der
Familienheimfahrten gezwungen. Gleichzeitig reichte der Berufungswerber zum
Nachweis der Unterhaltsleistungen amtliche Bestätigungen ein, wonach die
minderjährigen Kinder in Bosnien die Schule besuchten und zum dortigen
Haushalt des Berufungswerbers gehörten.
Soweit die Abgabendaten für den Berufungswerber
zurückreichen, konnte festgestellt werden, dass der Berufungswerber seit
1992 in Österreich, und zwar ununterbrochen im Bereich des Finanzamtes
Innsbruck, als Bauarbeiter tätig und wohnhaft ist. Als Bescheidadressen
scheinen dabei auf: PLZ-1 I., G.Weg 33 (1995), PLZ-2 H. . , L.Weg 6 (1996-2000),
PLZ-2 H.. , I.Str.. 29 (2001) und PLZ-3 Z., S.Str.. 3a (Firmenunterkunft, seit
2002).
Nach dem Ergebnis der Abfrage des Finanzamtes beim
Zentralen Melderegister hatte der Berufungswerber lediglich vom 12.9.2001 bis
7.11.2001 einen Hauptwohnsitz in PLZ-Ktn. Kö., T. Nr., und am 13.9.2001 den
Nebenwohnsitz an dieser Adresse gemeldet. Neben dem Hauptwohnsitz in
Kärnten bestand der bisherige Hauptwohnsitz in 6060 H. . , I.Str. . 29, als
Nebenwohnsitz weiter und besteht auch nach wie und zwar bei gleichzeitigem
Vorliegen eines Hauptwohnsitzes in der Firmenunterkunft in PLZ-3 Z., S.Str.. 3a
seit 8.1.2002. Dem Berufungsvorbringen kann deshalb nicht ohne weiteres gefolgt
werden, wenn er vorbringt, dass die Gattin zwar nach Österreich nachgeholt
worden sein soll, aber nicht dorthin, wo der Berufungswerber seit 10 Jahren
arbeitet und seit Jahren einen Wohnsitz auch außerhalb der
Firmenunterkunft innehat, sondern in einen Ort, der mehr als 300 km
(kürzeste Route) bzw. fast 400 km bei der schnellsten Wegführung
entfernt gelegen ist.
Die Widersprüchlichkeit dieses Vorbringens wird noch
deutlicher, wenn Bedacht darauf genommen wird, dass den Bescheinigungen zufolge
die zwei minderjährigen Kinder des Berufungswerbers in Bosnien die Schule
besuchten und noch mit 26.11.2003 (Datum der Bestätigung) zum bosnischen
Haushalt des Berufungswerbers gehört hätten. Dass die Mutter von
minderjährigen Kindern ohne diese mitzunehmen für ständig in eine
530 Kilometer entfernte Wohnung zöge (arg. " ...in Kärnten (Gemeinde
X.) - dort wo meine Frau wohnt - ...ich pendle aber jedes Wochenende zu ihr nach
Hause...."), ist an sich schon erklärungsbedürftig. Dass sie die
Trennung von den Kindern aber in Kauf genommen habe, um dabei - bei behaupteter
aufrechter Ehe - einen ständigen neuen Wohnsitz in 400 km Entfernung von
ihrem Mann zu begründen, obwohl sie mangels Erwerbstätigkeit in
Österreich nicht ortsgebunden ist, kann nicht mehr nachvollzogen werden.
Damit werden durch das Vorbringen des Berufungswerbers Bedenken an der
Richtigkeit und Vollständigkeit des von ihm geschilderten Sachverhaltes
aufgeworfen, welche sich auf die Rechtmäßigkeit der geltend gemachten
Aufwendungen für Familienheimfahrten dem Grund und dem Ausmaß nach
beziehen.
Die genannte Berufung vom 9.9.2003 betrifft weiters nur den
Veranlagungszeitraum 2002 und spricht von wöchentlichen Familienheimfahrten
an den Wohnsitz in Kö. . Im Schreiben vom 7.2.2004 wurde jedoch die
Überprüfung der Bescheide betreffend den Zeitraum von 1998 bis 2002
dahingehend begehrt, ob der "Heimfahrt Kosten Zuschuss" berücksichtigt sei.
Weitere Angaben enthält das Schreiben nicht, sodass das Berufungsbegehren
dem Grunde (1998-2001) und der Höhe nach (1998-2002) nicht ausreichend
konkretisiert und begründet wurde.
Nach § 119 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) sind die
für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung
abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände vom
Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offen zu legen. Die
Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen. In
diesem Zusammenhang sieht § 138 Abs. 1 BAO vor, dass die Abgabepflichtigen
auf Verlangen der Abgabenbehörde zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt
ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen, sowie dessen Richtigkeit
zu beweisen haben. Kann ihnen ein Beweis nach den Umständen nicht zugemutet
werden, so genügt die Glaubhaftmachung. § 138 Abs. 1 BAO betrifft vor
allem die Feststellung solcher Verhältnisse, die für die
Abgabenbehörde nur unter Mithilfe des Abgabepflichtigen aufklärbar
sind, also Umstände, denen der Abgabepflichtige hinsichtlich der
Beweisführung näher steht als die Abgabenbehörde. Zudem handelt
es sich im streitgegenständlichen Fall um Sachverhaltselemente, die ihre
Wurzeln im Ausland haben. Wie der Verwaltungsgerichtshof dazu in ständiger
Rechtsprechung ausführt, besteht in solchen Fällen eine erhöhte
Mitwirkungs-, Beweismittelbeschaffungs- und Beweisvorsorgepflicht (vgl. Ritz,
Bundesabgabenordnung: Kommentar, 2. Auflage, Rz. 10 zu § 115 und die dort
angeführte Rspr.).
Im Zuge des zweitinstanzlichen Verfahrens wurde der
Berufungswerber mit Bedenkenvorhalt vom 15. März 2005 aufgefordert, zu den
dargelegten Widersprüchen Stellung zu nehmen und die Meldezettel der
Gatten, den Miet- bzw. Kaufvertrag einschließlich Unterlagen über die
Vergebührung betreffend die Wohnung in Kärnten beizubringen. Weiters
wurde ihm vorgehalten, dass zur Berücksichtigung von Familienheimfahrten
die Gewährung eines Kostenzuschusses gesetzlich nicht vorgesehen sei,
sondern im Falle einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung
einkünftemindernde Werbungskosten zum Ansatz kämen. Der
Berufungswerber wurde daher gebeten, die zu berücksichtigenden Aufwendungen
jahrweise getrennt zu benennen, aufzuschlüsseln und zu belegen.
Daraufhin übermittelte der Berufungswerber unter
Beischluss des Originalvorhaltes zwar Unterlagen im Zusammenhang mit dem
Wohnsitz in Kärnten (Melderegisterauszug und nicht bestätigter
Meldezettel über Anmeldung der Gattin mit 15.4.2002, die am 13.9.2001 beim
Finanzamt XY eingereichte Anmeldung über die Selbstberechnung der
Gebühren betreffend einen Mietvertrag zwischen B. M. und dem
Berufungswerber, Meldezettel des Berufungswerbers über die Verlegung des
Hauptwohnsitzes nach Kärnten am 24.8.2001,
Gebühren-Einzahlungsbestätigung vom 21.9.2001 betreffend eine
Aufenthaltsbewilligung für die Gattin, zwei Schulbesuchsbestätigungen
vom 4.4.2005 und 31.3.2005), nahm aber weder zu den Bedenken Stellung, noch
tätigte er konkretisierende Angaben zum Berufungsbegehren betreffend die zu
berücksichtigenden Familienheimfahrtskosten. Er übermittelte lediglich
gleichzeitig die Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für 2004, worin
unter Kennzahl 723 "Kosten für doppelte Haushaltsführung und
Familienheimfahrten" der Betrag von 2000 € angeführt ist.
Mit Vorhalt vom 11.5.2005 wurde der Berufungswerber deshalb
nochmals ausdrücklich aufgefordert, die Aufwendungen jahrweise zu beziffern
und zu belegen, die Veranlassung der Aufwendungen darzulegen, die Beantwortung
der übrigen Fragen des ersten Vorhaltes nachzuholen und zu den darin
geäußerten Bedenken Stellung zu nehmen. Diesen Vorhalt ließ der
Berufungswerber unbeantwortet.
Wie bereits oben ausgeführt wurde, wäre es Sache
des Bw. gewesen, Beweismittel für die Aufhellung dieser auslandsbezogenen
Sachverhaltselemente beizubringen. Nachdem der Bw. dieser Nachweispflicht noch
nicht einmal soweit nachgekommen ist, dass er Art und Höhe der behaupteten
Aufwendungen auch nur benannt oder beziffert hätte, kommt ein Abzug von
Werbungskosten für Familienheimfahrten nicht in Betracht.
2) Der Berufungswerber beantragte in der Berufung vom
9.9.2003 gegen den Einkommensteuerbescheid 2002 die Berücksichtigung des
Alleinverdienerabsetzbetrages, der in der Berufungsvorentscheidung vom 15.1.2004
gewährt worden ist. An Unterlagen hierzu sind die bereits erwähnten
Behördenanfragen beim Zentralen Melderegister und der österreichischen
Sozialversicherung aktenkundig.
Gemäß
§ 33 Abs. 4 EStG 1988 steht dem
Steuerpflichtigen zur Abgeltung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen ein
Alleinverdienerabsetzbetrag von 364 Euro jährlich zu. Alleinverdiener ist
ein Steuerpflichtiger, der mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet ist
und - so er nicht Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der
Europäischen Union oder eines Staates, auf den das Abkommen über den
Europäischen Wirtschaftsraum anzuwenden ist, ist - von seinem
unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten nicht dauernd getrennt
lebt.
Gemäß
§ 1 Abs. 1 EStG 1988 sind jene
natürliche Personen unbeschränkt steuerpflichtig, die im Inland einen
Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Es ist daher zu prüfen, ob im Jahr 2002 ein
inländischer Wohnsitz der Gattin im Sinne der Abgabenvorschriften
vorgelegen hat. Gemäß
§ 26 Abs. 1 BAO hat jemand einen Wohnsitz
im Sinne der Abgabenvorschriften dort, wo er eine Wohnung innehat unter
Umständen, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung
beibehalten und benutzen wird. Als Voraussetzung hiefür wird nach Lehre und
Rechtsprechung keine ununterbrochene tatsächliche Benutzung gefordert (VwGH
16.9.1992, 90/13/0299), sondern eine jährliche mehrere Wochen dauernde
Benützung als ausreichend erachtet (Ritz, BAO-Kommentar, Rz. 9 zu §
26). Es ist für die Begründung eines Wohnsitzes i. S. § 26 Abs. 1
BAO auch nicht erforderlich, dass die Räumlichkeiten der Größe
und Ausstattung nach standesgemäß beschaffen sind, sodass nach der
tatsächlichen Gestaltung der Dinge auch ein Untermietzimmer diesen
Tatbestand erfüllen kann.
Entscheidend ist jedoch, dass Räumlichkeiten, welche
nach der Verkehrsauffassung zum Wohnen geeignet sind, ohne wesentliche
Änderung jederzeit zum Wohnen benützt werden können, ihrem
Inhaber nach Größe und Ausstattung ein dessen entsprechendes Heim
bieten und der Steuerpflichtige über diese tatsächlich oder rechtlich
verfügen kann. Die Überlassung eines Zimmers zur vorübergehenden
Nutzung erfüllt diese Voraussetzungen nicht (Ritz, BAO-Kommentar, Rz. 5 zu
§ 26).
Der Berufungswerber brachte zwar den angeforderten
Mietvertrag nicht bei, aber aus der mit dem Originalstempel des Finanzamtes XY
versehenen Anmeldung über die Selbstberechnung der Gebühren geht
hervor, dass die Anmietung der Räumlichkeiten gegen einen Mietzins, welcher
12.000 ATS im Jahr beträgt, und für mindestens drei Jahre erfolgte.
Zeitgleich wurde der Ehegattin durch die Bezirkshauptmannschaft XY eine
Aufenthaltsbewilligung erteilt (Bestätigung über die Einzahlung der
betreffenden Gebühren vom 21.9.2001).
Auch wenn daher der aktenkundige Sachverhalt der Annahme
entgegensteht, die Ehegattin des Berufungswerbers sei gänzlich nach
Kö. verzogen, sprechen die vorliegenden Unterlagen doch für eine
ausreichende tatsächliche Nutzung einer nicht nur vorübergehend zur
Verfügung stehenden Wohnmöglichkeit. Da die Wohnung in Kö. nahezu
auf halber Strecke zwischen dem Arbeitsort des Berufungswerbers und seinem
Heimatort gelegen ist, ist vorstellbar, dass der Wohnsitz vom Berufungswerber
geschaffen wurde, um dort die schulfreie Zeit mit der Familie zu verbringen.
Ausgehend davon schließlich, dass die Frage der Unterkunft der
Antragstellerin in Kärnten im Rahmen des Verfahrens zur Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung ohnehin bereits einer Überprüfung unterzogen
wurde, bestehen seitens des Unabhängigen Finanzsenates keine Bedenken gegen
die von der Abgabenbehörde erster Instanz in der Berufungsvorentscheidung
vom 15.1.2004 vorgenommene Zuerkennung des Alleinverdienerabsetzbetrages
für das Jahr 2002.
3) Nach § 33 Abs. 4 Z 3 lit. b EStG 1988 steht einem
Steuerpflichtigen, der für ein Kind, das nicht seinem Haushalt
zugehört (§ 2 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967) und für
das weder ihm noch seinem vom ihm nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe)Partner
Familienbeihilfe gewährt wird, den gesetzlichen Unterhalt leistet, ein
Unterhaltsabsetzbetrag von S 350.- monatlich zu. Leistet er für mehr als
ein nicht haushaltszugehöriges Kind den gesetzlichen Unterhalt, so steht
ihm für das zweite Kind ein Absetzbetrag von S 525.- und für jedes
weitere Kind ein Absetzbetrag von jeweils S 700.- monatlich zu. Erfüllen
mehrere Personen in Bezug auf ein Kind die Voraussetzungen für den
Unterhaltsabsetzbetrag, so steht der Absetzbetrag nur ein Mal zu.
Gemäß
§ 34 Abs. 7 EStG 1988 sind
Unterhaltsleistungen für Kinder grundsätzlich durch die
Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag bzw. Unterhaltsabsetzbetrag
abgegolten. Diese Transferleistungen kommen jedoch dann nicht zum Tragen, wenn
sich haushaltszugehörige Kinder eines Steuerpflichtigen ständig im
Ausland aufhalten.
Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom
4.Dezember 2001,B 2366/00 festgestellt, dass diese gesetzliche Beschränkung
keinesfalls ausschließt, dass Unterhaltsleistungen für solche Kinder
nach den allgemeinen Regeln des EStG 1988 berücksichtigt werden.
Unterhaltsleistungen an haushaltszugehörige Kinder im Ausland, die in einem
Land außerhalb des EWR leben und für die weder ein Unterhaltsabsetz-
noch Kinderabsetzbetrag zusteht, sind daher abzugsfähig.
In den angefochtenen Bescheiden betreffend die Jahre 1998
bis 2001 und in der Berufungsvorentscheidung betreffend die Einkommensteuer 2002
wurden bereits Unterhaltsleistungen des Berufungswerbers als
außergewöhnliche Belastung ohne Berücksichtigung eines
Selbstbehaltes in jährlicher Höhe von 16.512 ATS bzw. 1.200 €
abgezogen. Das Ausmaß der Abzugsbeträge wurde mit 50 € je Kind
und Monat und somit in jener Höhe berechnet, welche der Berufungswerber im
Schriftsatz vom 7.2.2004 abzuziehen begehrt. Mit Vorhalt vom 15.3.2005 wurde dem
Berufungswerber dieser Umstand dargelegt, woraufhin keine Einwendungen oder
weiteren Anträge eingebracht wurden. Da sohin die angefochtenen
Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1998 bis 2001 dem Berufungsbegehren
bereits Rechnung tragen, war die Berufung in diesem Punkt als unbegründet
abzuweisen. Die steuerliche Berücksichtigung der
außergewöhnlichen Belastung des Jahres 2002 erfolgte erst in der
Berufungsvorentscheidung, sodass der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid
2002 in diesem Punkt stattzugeben und insgesamt daher teilweise entsprochen
werden konnte.
Innsbruck,
am 27. Juli 2005
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 119 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 138 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0412-I/04
- Stammnummer
- 17342
- Gültig
- 27.07.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF