Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0276-F/02
Werbungskosten im Zusammenhang mit der Grundausbildung einer AMS-Mitarbeiterin
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0276-F/02vom 10.03.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (Arbeitsweg) sind beruflich veranlasst und stellen zwar grundsätzlich Werbungskosten dar, sind jedoch in pauschalierter Form durch den Verkehrsabsetzbetrag und ein gegebenenfalls zustehendes Pendlerpauschale abgegolten.
Wird ein Arbeitnehmer zu einer neuen Arbeitsstätte befristet dienstzugeteilt oder entsendet und steht von vornherein fest, dass er an dieser neuen Arbeitsstätte länger als einen vollen Kalendermonat durchgehend tätig wird (hier: dauerndes Tätigwerden auf Grund einer Dienstzuteilung zu einer mehrmonatigen Grundausbildung am Schulungszentrum des AMS in Linz), stellen die Fahrten zur neuen Arbeitsstätte mit Wirksamkeit der Zuteilung Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte dar.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der RA gegen den
Bescheid des Finanzamtes Feldkirch, vertreten durch Mag. Thomas Huemer,
betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2000 vom 19. Dezember 2001
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid wird zu Ungunsten der Berufungswerberin
abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe betragen:
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Das
Einkommen im Jahr 2000 beträgt:
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231.878 S
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16.851,23 €
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Berechnung
der Einkommensteuer in Schilling:
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Einkünfte aus
Gewerbebetrieb:
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19.907,00
S
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Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit:
Bundesdienst:
............................ 238.968 S
Werbungskosten, die der
Arbeitgeber
nicht berücksichtigen konnte
........................... -
17.150 S
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221.818,00
S
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Veranlagungsfreibetrag gem
§ 41 (3) EStG 1988
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-
93,00 S
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Gesamtbetrag der
Einkünfte
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241.632,00
S
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(Topf-)Sonderausgaben
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-
4.824,00 S
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Steuerberatungskosten
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-
3.930,00 S
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Sonderausgaben:
Kirchenbeitrag
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-
1.000,00 S
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Einkommen
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231.878,00
S
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Steuer vor Abzug der
Absetzbeträge
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58.333,00
S
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Steuer nach Abzug der
Absetzbeträge
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43.516,00
S
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Gemäß
§ 33
EStG 1988 17,11% von 231.878
S
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39.674,33
S
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Steuer auf sonstige Bezüge
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1.894,56
S
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Einkommensteuer
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41.568,89
S
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Anrechenbare
Lohnsteuer
|
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-
42.991,20 S
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Festgesetzte
Einkommensteuer
|
|
-
1.422,00 S
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Berechnung
der Abgabennachforderung/Abgabengutschrift in Euro:
Festgesetzte
Einkommensteuer
Bisher festgesetzte
Einkommensteuer
Abgabennachforderung:
|
-
103,41 €
260,39
€
156,98
€
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin bezog im
Berufungsjahr als Familienberaterin Einkünfte aus Gewerbebetrieb
(Jänner 2000 bis März 2000) sowie aus ihrer Tätigkeit beim
AÖ solche aus nichtselbständiger Arbeit (Februar 2000 bis Dezember
2000). In ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2000 machte sie
in Zusammenhang mit ihrer nichtselbständigen Tätigkeit u.a. nach Abzug
der Kilometergeldervergütung ihrer Arbeitgeberin im Betrage von
21.737,50 S unter dem Titel "Fortbildungkosten Grundausbildung
AÖ" Aufwendungen für 17 Fahrten von R nach L und retour
(gesamt: 16.660 km x 4,90 S) sowie für Maut (650,00 S) in
Höhe von insgesamt 60.546,50 S als Werbungskosten geltend. Die
gegenständliche Grundausbildung für Dienstnehmer der Gehaltsgruppen V
und VI fand entsprechend dem vorgelegten Zeugnis bzw. den beigelegten
Bestätigungen vom 24. April 2000 bis zum 16. Juni 2000, vom 26. Juni
2000 bis zum 6. Oktober 2000 sowie vom 6. November 2000 bis zum 9.
März 2001 statt.
Im Einkommensteuerbescheid 2000
vom 19. Dezember 2001 berücksichtigte das Finanzamt unter
"Fortbildungskosten Grundausbildung AÖ" Aufwendungen in
Höhe von 17.024,50 S (10 Familienheimfahrten á
2.400,00 S, drei Fahrten von R nach L und retour,
960 km x 4,90 S, sowie Mautkosten im Betrage von
650,00 S) als Werbungskosten. Begründend führte es dazu unter
Verweis auf § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e
EStG 1988 aus, dass Kosten für Fahrten zwischen Wohnung am Arbeitsort
und Familienwohnsitz nur insoweit Werbungskosten darstellten, als sie das
höchstzulässige Pendlerpauschale (jährlich 28.800,00 S)
nicht überstiegen.
Die steuerliche Vertreterin der
Berufungswerberin berief gegen diesen Bescheid und führte im Schreiben vom
9. Jänner 2002 im Wesentlichen aus, dass es sich bei den notwendig
gewordenen Fahrtkosten um Aufwendungen handle, die im eindeutigen Zusammenhang
mit Fortbildung stünden und nicht um solche einer Dienstortverlegung,
welche letztendlich Familienheimfahrtskosten ausgelöst hätten.
Nach Ergehen der abweisenden
Berufungsvorentscheidung vom 15. Jänner 2002 (Bescheidbegründung
vom 16. Jänner 2002), mit der das Finanzamt den angefochtenen
Bescheid insofern zu Ungunsten der Berufungswerberin abänderte, als unter
"Fortbildungkosten Grundausbildung AÖ" (nur) noch
7.717,50 S als Werbungskosten berücksichtigt wurden, stellte die
Berufungswerberin mit Schriftsatz vom 13. März 2002 einen Antrag
auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz, womit die
Berufung wiederum als unerledigt galt. Im Vorlageantrag weist die steuerliche
Vertretung der Berufungswerberin nochmals darauf hin, dass es sich
gegenständlich um klassische Werbungskosten handle, und führte
ergänzend aus, dass die Berufungswerberin insofern steuerlich diskriminiert
werde, als das Finanzamt davon ausgehe, dass die
"Fortbildungsstätte" zur zwischenzeitlichen
"Arbeitsstätte" der Berufungswerberin werde. Lasse man den
Werbungskostenbegriff außer Acht, möge dies vielleicht stimmen, doch
liege dann eine steuerliche Ungleichbehandlung hinsichtlich Fortbildungen bei
privaten bzw. nicht unternehmenseigenen Institutionen und solchen beim eigenen
Unternehmen (wenn auch mehr als 120 km entfernt) vor. Im Übrigen sei
auch zu bedenken, dass die gegenständlichen Fahrtkosten tatsächlich
entstanden seien.
Im Rahmen eines
Vorhalteverfahrens (vgl. das Ergänzungsersuchen der
Abgabenbehörde zweiter Instanz vom 22. November 2002) brachte die
steuerliche Vertreterin der Berufungswerberin mit Schreiben vom 13. Dezember
2002 zusätzlich vor, dass eine Arbeitsstätte jener Ort sei, an dem die
betreffende Dienstnehmerin Dienstleistungen gegenüber dem Dienstgeber
erbringe. Dies sei im gegenständlichen Fall unzweifelhaft die
AÖ-Stelle in F und nicht das Schulungszentrum des AÖ in L. Weiters
verweist die steuerliche Vertretung erneut auf den allgemeinen
Werbungskostenbegriff und auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 3.
April 1990, 89/14/0276, dem ein ähnlich gelagerter Fall zu Grunde liege,
der jedoch zu Gunsten des Steuerpflichtigen entschieden worden sei.
Abschließend erklärte die steuerliche
Vertreterin, dass - wenn auch ohne rechtsbegründende Wirkung - die
gewerkschaflichen Vertreter des AÖ auf die steuerliche Geltendmachung der
Fahrtkosten im Zusammenhang mit der beschriebenen Fortbildung konkret hinweisen
würden und dass außerdem die Fahrtkosten von anderen
Steuerpflichtigen in vergleichbaren Fällen steuerlich Anerkennung gefunden
hätten.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist, in welcher
Höhe Aufwendungen der Berufungswerberin in Zusammenhang mit ihrer
Grundausbildung beim AÖ in L als Werbungskosten zu berücksichtigen
sind.
Werbungskosten eines
Arbeitnehmers sind gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 Aufwendungen oder Ausgaben,
die beruflich veranlasst sind. Eine berufliche Veranlassung ist gegeben, wenn
die Aufwendungen oder Ausgaben objektiv im Zusammenhang mit einer
nichtselbständigen Tätigkeit stehen und subjektiv zur Erwerbung,
Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen geleistet werden oder den
Steuerpflichtigen unfreiwillig treffen und nicht unter ein steuerliches
Abzugsverbot fallen. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei
der sie erwachsen sind.
Ab 1. Jänner 2000 sind
gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 nicht nur
Fortbildungsmaßnahmen, sondern auch Ausbildungsmaßnahmen, soweit sie
in Zusammenhang mit dem ausgeübten bzw. einem damit verwandten Beruf
stehen, abzugsfähig.
Als Werbungskosten in diesem
Zusammenhang kommen neben unmittelbaren Kosten der Ausbildungs- bzw.
Fortbildungsmaßnahmen (zB Kursgebühren, Kosten von Skripten)
grundsätzlich auch Fahrtkosten zur Fortbildungsstätte im
tatsächlichen angefallenen Umfang in Betracht,
sofern diese nicht bereits durch den
Verkehrsabsetzbetrag und ein allenfalls zustehendes Pendlerpauschale abgegolten
sind (abzugsfähig sind daher nur Aufwendungen für
zusätzliche Wegstrecken).
Erfolgt die Aus- bzw.
Fortbildungsmaßnahme an der Arbeitsstätte des Arbeitnehmers, stellen
Fahrtaufwendungen zum Besuch der Fortbildungsstätte Aufwendungen dar, die
vom Tatbestand des
§ 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 umfasst sind,
sodass die spezielle Norm des
§ 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 auch derartige
Aufwendungen umfasst. Ein gesonderter Abzug von Fahrtkosten als Werbungskosten
gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 kommt daher
nicht in Betracht.
Aufwendungen für Fahrten
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (Arbeitsweg) sind beruflich veranlasst
und stellen zwar grundsätzlich Werbungskosten dar, sind jedoch in
pauschalierter Form durch den Verkehrsabsetzbetrag und ein gegebenenfalls
zustehendes Pendlerpauschale abgegolten. Wie aus dem Gesetzeswortlaut
unzweifelhaft hervorgeht, umfasst die Pauschalierung sämtliche Aufwendungen
für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Eine teilweise
Berücksichtigung derartiger Aufwendungen in Höhe der tatsächlich
angefallenen Kosten (zB Kilometergeld, Mautgebühren) findet daher im
Gesetz keine Deckung.
Arbeitsstätte (Dienstort)
ist jener Ort, an dem der Arbeitnehmer für den Arbeitgeber
regelmäßig tätig wird; dabei kann es nicht darauf ankommen, ob
die dienstliche Tätigkeit in der üblichen Tätigkeit besteht oder
in einer Berufsfortbildung.
Verlagert sich das
regelmäßige Tätigwerden zu einer neuen Arbeitsstätte
(Dienstort), sind die Fahrten vom Wohnort zu dieser Arbeitsstätte
(Dienstort) als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 zu
berücksichtigen.
Wird ein Arbeitnehmer zu einer
neuen Arbeitsstätte befristet dienstzugeteilt oder entsendet und steht von
vornherein fest, dass er an dieser neuen Arbeitsstätte länger als
einen vollen Kalendermonat durchgehend tätig wird, stellen die Fahrten zur
neuen Arbeitsstätte mit Wirksamkeit der Zuteilung Fahrten zwischen Wohnung
und Arbeitsstätte dar. Eine durchgehende Tätigkeit in diesem
Zusammenhang liegt auch dann vor, wenn die Tätigkeit an diesem Ort
kurzfristig (zB an einem Tag pro Woche) unterbrochen wird.
Entsprechend der
Verwaltungspraxis liegt eine Arbeitsstätte im obigen Sinne auch dann vor,
wenn das dauernde Tätigwerden auf Grund einer Dienstzuteilung oder
Entsendung durch den Arbeitgeber in Räumlichkeiten eines Kunden oder an
einem Fortbildungsinstitut (zB Entsendung zu einer mehrmonatigen
Berufsfortbildung) während der Arbeitszeit erfolgt.
Es ist unbestritten, dass die
von der Berufungswerberin besuchte Grundausbildung im Zusammenhang mit dem
ausgeübten Beruf steht bzw. der beruflichen Ausbildung diente und daher
auch ein Abzug der damit in Verbindung stehenden Fahrtkosten als Werbungskosten
grundsätzlich in Betracht kommt. Beruflich veranlasste Fahrtaufwendungen
sind - unabhängig vom Vorliegen einer Reise - stets in ihrer
tatsächlichen Höhe gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 als Werbungskosten
anzusetzen, wobei eine Schätzung mit dem amtlichen Kilometergeld in vielen
Fällen zu einem zutreffenden Ergebnis führt. Für die
Berücksichtigung von Fahrtkosten als Werbungskosten ist daher weder die
Zurücklegung größerer Entfernungen noch das Überschreiten
einer bestimmten Dauer erforderlich. Eine Ausnahme vom Grundsatz, dass
Fahrtkosten in ihrer tatsächlichen Höhe zu berücksichtigen sind,
enthält - wie oben bereits ausführlich dargelegt -
§ 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 für
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte; alle durch die Benützung
des Pkws zur Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entstandenen
Mehraufwendungen sind dabei mit dem Verkehrsabsetzbetrag bzw. dem
Pendlerpauschale abgegolten. Kennzeichnend für diese Fahrten ist, dass sie
mit dem Ziel unternommen werden, die Arbeitsstätte aufzusuchen bzw. von
dieser in die Wohnung zurückzukehren.
Wird ein Arbeitnehmer für
die Dauer eines Kurses vom Arbeitgeber an den Kursort dienstzugeteilt, geht aus
der Dienstzuteilung (eine solche liegt dann vor, wenn der Beamte
vorübergehend einer anderen Dienststelle zur Dienstleistung zugewiesen wird
und für die Dauer dieser Zuweisung mit der Wahrnehmung von Aufgaben eines
in dieser Dienststelle vorgesehenen Arbeitsplatzes betraut ist) hervor, dass der
Kursbesuch zu den Dienstpflichten des Arbeitnehmers gehört (die
Dienstzuteilung zum Zwecke der Fortbildung erfolgt im Rahmen der Pflichten aus
dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis), sodass im Hinblick auf
die durchgehende Dauer von mehr als einem Kalendermonat Fahrten zwischen Wohnung
und Arbeitsstätte
(§ 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988) vorliegen.
Der Hinweis der steuerlichen
Vertretung der Berufungswerberin im Schriftsatz vom 13. Dezember 2002 auf
das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. April 1990,
89/14/0276, geht insofern fehl, zumal dieser Entscheidung kein gleich gelagerter
Sachverhalt zu Grunde liegt; im Gegensatz zum gegenständlichen
Berufungsfall liegt im Beschwerdefall nicht eine Dienstzuteilung, sondern eine
Beurlaubung bzw. Dienstfreistellung des Beschwerdeführers (wenn auch bei
Fortzahlung der Bezüge) vor. Beim Besuch des Kurses des
Beschwerdeführers handelt es sich nicht um die Erbringung von
Dienstleistungen gegenüber dem Dienstgeber.
Im konkreten Fall war nach
Ansicht der Abgabenbehörde zweiter Instanz - gerade auch im Sinne einer
gleichmäßigen Besteuerung aller Steuerpflichtigen - davon auszugehen,
dass die gegenständliche Ausbildungsstätte, nämlich der Sitz der
Akademie in L, für die Dauer der Grundausbildungslehrgänge als
Arbeitsstätte der Berufungswerberin gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 anzusehen war.
Sämtliche tatsächlich angefallenen Kosten der Berufungswerberin
für ihre Fahrten zwischen ihrer Wohnung in R und der Arbeitsstätte in
L (zB Kilometergeld, Mautgebühren) sind damit durch den
Verkehrsabsetzbetrag abgegolten. Ein Pendlerpauschale im Sinne des
§ 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 steht mangels
überwiegender Zurücklegung der gegenständlichen Strecke im
Kalendermonat nicht zu.
Zur Frage der
Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für Familienheimfahrten ist Folgendes
zu sagen:
Derartige Aufwendungen eines
Arbeitnehmers vom Wohnsitz am Arbeitsort zum Familienwohnsitz sind im Rahmen der
durch
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988
gesetzten Grenzen (dem höchsten Pendlerpauschale gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988,
somit monatlich 2.400,00 S) Werbungskosten, wenn die Voraussetzungen einer
beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung vorliegen. Aufwendungen
für Heimfahrten sind im Übrigen auch bei einem allein stehenden
Arbeitnehmer mit einer Wohnung in seinem Heimatort zu berücksichtigen, weil
diesem zuzubilligen ist, in gewissen Zeitabständen (etwa monatlich) in
seiner Wohnung nach dem Rechten zu sehen. Die jährliche Höchstgrenze
gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. c
EStG 1988 ist auf Monatsbeträge umzurechnen, wobei ein voller
Monatsbetrag auch für angefangene Kalendermonate der auswärtigen
(Berufs-)Tätigkeit zusteht. Steuerfreie Ersätze des Arbeitgebers
für Tage der Familienheimfahrten (zB Dienstreiseersätze,
Durchzahlerregelung) kürzen den abzugsfähigen, gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988
limitierten Betrag.
Nachdem die Voraussetzungen
für eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung im
Berufungsfall unstrittig vorliegen, waren - entsprechend den obigen
Ausführungen - im Berufungsjahr folgende Aufwendungen für
Familienheimfahrten zu berücksichtigen:
|
neun
Familienheimfahrten für die Monate April 2002 bis Dezember 2000, á
2.400,00 S
|
21.600,00
|
S
|
abzüglich
KM-Geld-Vergütung für neun Fahrten,
á 1.295,50 S (laut
RG-Nachweis)
|
11.659,50
|
S
|
gesamt:
|
9.940,50
|
S
Im Hinblick
auf das Vorbringen der steuerlichen Vertretung der Berufungswerberin, die
gegenständliche rechtliche Problematik sei in Verfahren anderer
Steuerpflichtiger stattgebend erledigt worden, ist für die
Berufungswerberin nichts zu gewinnen, weil nach dem Grundsatz von Treu und
Glauben kein berechtigtes Vertrauen auf das Beibehalten einer von der
Abgabenbehörde geübten unrichtigen Vorgangsweise abzuleiten ist. Es
müssten schon besondere Umstände vorliegen, die ein Abgehen von der
als unrichtig erkannten Vorgangsweise durch die Abgabenbehörde als unbillig
erscheinen lassen, wie dies zum Beispiel der Fall sein kann, wenn ein
Abgabepflichtiger von der Abgabenbehörde ausdrücklich zu einer
bestimmten Vorgangsweise aufgefordert wurde und sich nachträglich die
Unrichtigkeit dieser Vorgangsweise herausstellt, was aber nach der Aktenlage
gegenständlich nicht der Fall war. Die Abgabenbehörde ist in
Durchsetzung der Rechtsordnung (Legalitätsgebot) nicht nur berechtigt,
sondern ist - insbesondere auch zur Wahrung des Grundsatzes der
Gleichmäßigkeit der Besteuerung - geradezu verpflichtet, von einer
gesetzwidrigen Verwaltungsübung, einer gesetzlich nicht gedeckten
Rechtsauffassung oder einer unrichtigen Tatsachenwürdigung
abzugehen.
Eine Aussendung der
Gewerkschaft betreffend die Geltendmachung von Reisekosten stellt im
Übrigen keine beachtliche Rechtsquelle dar.
Gesamthaft waren im Berufungsjahr damit folgende
Aufwendungen als Werbungskosten abzugsfähig:
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Fachliteratur/Büromaterial
(bisher unstrittig):
|
4.836,00
|
S
|
Fortbildungskosten (bisher
unstrittig):
|
2.373,40
|
S
|
Fortbildungskosten
Grundausbildung AÖ:
|
9.940,50
|
S
|
gesamt:
|
17.149,90
|
S
Die Berufung war daher als
unbegründet abzuweisen. Gleichzeitig war der angefochtene Bescheid zu
Ungunsten der Berufungswerberin abzuändern.Feldkirch, am
10. März 2003
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
AMS-GrundausbildungDienstzuteilungFahrtkostenArbeitsstätteWohnungVerkehrsabsetzbetragFamilienheimfahrtenPendlerpauschale
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0276-F/02
- Stammnummer
- 3112
- Gültig
- 10.03.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF