Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7103420/2016
Nichtabzugsfähigkeit von Kosten für doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten im Sinn des § 16 EStG 1988 wegen Wegverlegung des Familienwohnsitzes vom Beschäftigungsort nach Tschechien!
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103420/2016vom 21.12.2017Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Im Übrigen ist auf die sprachwissenschaftliche Bedeutung der Geburtsstadt der Bf.-Gattin zu verweisen, zumal Prag für das PRAGER DEUTSCH und die deutschsprachigen Werke der in Prag geborenen Schriftsteller a) (Journalist & Reporter) Egon Erwin Kisch, b) (Theater- und Musikkritiker, Förderer der Komponisten Leoš Janáček und Jaromír Weinberger, Entdecker des Dichters Franz Werfel) Max Brod und Franz Kafka sowie des Lyrikers Rainer Maria Rilke bekannt und berühmt ist. Der nach dem Titel einer seiner Reportagebände auch als „der rasende Reporter“ bekannte Reporter Kisch gilt als einer der bedeutendsten Reporter in der Geschichte des Journalismus.
Kommunikation ist der Austausch oder die Übertragung von Informationen. Bei der Kommunikation ist "Medium" eine Sammelbezeichnung für Kommunikationsmittel, -konzepte und Kommunikationsorganisationen. Das von der Gattin gewählte Studienfach "MEDIENMANAGEMENT" ist eine spezielle Betriebswirtschaftslehre, die neben den allgemeinen betriebswirtschaftlichen Grundlagen auch speziell auf die Medienbranche ausgerichtete Themen beinhaltet. Dass bei dieser Lehre zwischen dem Management von Medien in Organisationen und dem Management von Medienunternehmen unterschieden werden kann, ist Thomas Breyer-Mayländer, Einführung in das Medienmanagement-Grundlagen, Strategie, Führung, Personal; Oldenbourg, München/Wien 2004,ISBN 3-486- 27594-1, zu entnehmen.
Nach der Aktenlage besteht das Hindernis für die Verlegung des (von Österreich nach Tschechien wegverlegten) Familienwohnsitzes nach Wien darin, dass der Bf.-Gattin Deutschkenntnisse fehlen. Anstatt die Gattin von der Nützlichkeit, a) die deutsche Sprache in Form des Besuchs einer Sprachschule zu erlernen, b) das in der Sprachschule erworbene Wissen durch Lesen von in DEUTSCH geschriebenen Werken Prager Autoren (z.B. Kisch, Kafka, Rilked) sowie Hören & Sehen von deutschsprachigen TV Programmen z.B. des ORF zu vertiefen, c) das gelernte DEUTSCH in Gesprächen mit Bürgern in Wien in der Praxis anzuwenden (wodurch die Gattin auch Redewendungen in Wien verstehen und die zum Beispiel in einer (Hoch-)Schule angeeigneten Sprachkenntnisse nachträglich vertiefen hätte können), zu überzeugen, hat der Bf. es vorgezogen, den von Wien nach Tschechien wegverlegten Familienwohnsitz im Streitjahr in A-Stadt zu belassen, obwohl verhandlungssichere Kenntnisse in der Sprache DEUTSCH [die der Gattin es ermöglichen würden, z.B. Radiosendungen, Meetings oder Geschäftsverhandlungen in der Fremdsprache DEUTSCH durchzuführen] in Wien erwerbbar sind. Als Beweis dafür sei das Wr.Institut für Journalismus und Medienmanagement genannt, das theoretisch fundierte und zugleich praxisorientierte Studiengänge für den Einstieg in den qualitativ hochwertigen Journalismus anbietet. Zu den Bachelor-Studien zählen das Studium "Journalismus & Medienmanagement" und "Content- Produktion & Digitales Medienmanagement". Das Institut wird in der Lehre und der Konzeption der Studienpläne von erfahrenen Journalistinnen, Medienmanagerinnen, Medienwissenschaftlerinnen und Expertinnen aus dem Bereich Neue Medien unterstützt. Dies gewährleistet einen regen Austausch zwischen Studierenden und Fachleuten aus Medienpraxis und Medienforschung und garantiert eine State-of-the-art Ausbildung im Bereich Journalismus.
Das Bf.-Vorbringen, wonach es der Gattin aufgrund sprachlicher Barrieren im Beruf sowie einer Ungleichstellung der erlangten ausländischen elektrotechnischen Berufsausbildung mit einer entsprechenden Referenzqualifikation in Österreich aus beruflichen Gründen nicht möglich bzw. nicht zumutbar war, den Wohnsitz nach Wien zu verlegen, steht in einem unauflösbaren Widerspruch zu der Tatsache, dass Tschechien ein Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, für den seit dem 1.Mai 2011 die siebenjährige Übergangszeit für Arbeitnehmer aus diesem Land beendet ist, sodass Arbeitnehmer aus diesem Land ohne Arbeitserlaubnis in Österreich arbeiten können. Fehlen Arbeitnehmern aus der Europäischen Union DEUTSCH-Kenntnisse, so ist dieses Hindernis bei der Integration von Personen mit tschechischer Staatsbürgerschaft in den Wr.Arbeitsmarkt z.B. durch einen DEUTSCH-Sprachkurs im Privatverein Komenský-Schulen bewältigbar.
Der Privatverein Komenský-Schulen ist ein Schulverein, der die Errichtung, Erhaltung und Unterstützung von Kindergärten,Horten, Volks- und Hauptschulen resp. Sekundarschulen, Mittelschulen, Fach- und Sprachschulen in Österreich mit deutscher und tschechischer/ slowakischer Unterrichtssprache im Einklang mit den in Österreich geltenden Rechts- und Schulvorschriften bezweckt.
Das Wissen des Bf. und der Gattin über diesen Wr.Verein wurde dem Verhandlungsleiter durch den Bf. im Zuge der Bundesfinanzgerichtsverhandlung am 11.Oktober 2017 bestätigt.
Fehlende DEUTSCH-Kenntnisse stellen aufgrund der Erlernbarkeit von Fremdsprachen z.B. in Sprachschulen keine dauerhafte und gravierende, sondern nur eine vorübergehende Beeinträchtigung der gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Teilhabe dar, folglich dessen das Versäumnis der Gattin, sich das zum Sprechen der deutschen Sprache erforderliche Wissen und Können zu verschaffen, für die Beibehaltung des Familienwohnsitzes in A-Stadt aus persönlicher Vorliebe spricht.
Die Verlegung des Familienwohnsitzes nach Wien ist dem Bf. generell auch wegen des umfangreichen Angebots an Schulen und Lehranstalten mit den zahlreichen Ausbildungsmöglichkeiten (auch) für die Kinder am Bf.-Beschäftigungsort möglich und zumutbar. Bestätigt wird das kindergerechte Schulanbot bereits zu einem Zeitpunkt vor Wegverlegung des Wr. Familienwohnsitzes nach Tschechien durch die Tatsache, dass T1 in Entsprechung
des § 2 Schulpflichtgesetz 1985, demzufolge die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des 6.Lebensjahres folgenden 1.September beginnt, die erste Klasse einer Wr.Volksschule im Schuljahr 2005/2006 besucht hat.
Nach § 2 Abs. 1 Bundesgesetz vom 25. Juli 1962 über die Schulorganisation (Schulorganisationsgesetz) hat die österreichische Schule die Aufgabe,an der Entwicklung der Anlagen der Jugend nach den sittlichen, religiösen und sozialen Werten sowie nach den Werten des Wahren, Guten und Schönen durch einen ihrer Entwicklungsstufe und ihrem Bildungsweg entsprechenden Unterricht mitzuwirken. Sie hat die Jugend mit dem für das Leben und den künftigen Beruf erforderlichen Wissen und Können auszustatten und zum selbsttätigen Bildungserwerb zu erziehen. Die jungen Menschen sollen zu gesunden und gesundheitsbewussten, arbeitstüchtigen, pflichttreuen und verantwortungsbewussten Gliedern der Gesellschaft und Bürgern der demokratischen und bundesstaatlichen Republik Österreich herangebildet werden. Sie sollen zu selbständigem Urteil, sozialem Verständnis und sportlich aktiver Lebensweise geführt, dem politischen und weltanschaulichen Denken anderer aufgeschlossen sein sowie befähigt werden, am Wirtschafts- und Kulturleben Österreichs, Europas und der Welt Anteil zu nehmen und in Freiheits- und Friedensliebe an den gemeinsamen Aufgaben der Menschheit mitzuwirken.
Bei Unterlassung der Wegverlegung des Familienwohnsitzes von Wien hätten somit die Bf.-Kinder die ersten 4 Schulstufen in einer Wr.Volksschule besuchen können. Mit dem Besuch hätte den Kindern sowohl die für alle Schüler und Schülerinnen gemeinsame Primärbildung unter Berücksichtigung einer sozialen Integration behinderter Kinder in Wien, als auch eine grundlegende und ausgewogene Bildung im sozialen, emotionellen, intellektuellen und körperlichen Persönlichkeitsbereich am Beschäftigungsort des Vaters vermittelt werden können.
Aufbauend auf die abgeschlossene Volksschulbildung (Primärbildung) hätten T1 und S1 weiterführende Schulen des sekundären Bildungsbereichs in Wien besuchen können, in denen sie auf höherqualifizierte Berufe vorbereitet werden hätten können.Gewissheit über die in Wien im Jahr 2014 vorhandenen Ausbildungsmöglichkeiten im 2.Bildungsbereich, die zur Hochschulreife führen, verschaffen z.B. die zahlreichen Gymnasien, gegliedert in die Unterstufe (5.-8.Schulstufe) und die Oberstufe (9.-12.Schulstufe) sowie die [für Schüler den Abschluss der 8.Schulstufe voraussetzende] Höhere Technische Lehranstalt.
Die als zweisprachig Tschechisch/Slowakisch-Deutsch unterrichtende Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht geführte Komensky-Schule erhält bzw. betreibt z.B.
die Mittelschule und das Oberstufengymnasium. Bestätigt wird die Ausbildungsqualität dieser Privatschule durch die auf der Homepage des Schulvereins namentlich genannten Referenzschüler Ex-Finanzminister Ferdinand Lacina und Ex-Außenminister der Tschechischen Republik Karl Schwarzenberg.
Das Wissen des Bf. über den Privatverein Komenský-Schulen samt der in Wien bestehenden Ausbildungsmöglichkeit für Kinder in bilingualer Form in den Komenský-Schulen wurde dem Bundesfinanzgericht durch den Bf. in der mündlichen Verhandlung am 11.Oktober 2017 bestätigt.
Die Höhere Technische Lehranstalt HTL ist eine Berufsbildende höhere Schule mit technischen, gewerblichen und kunstgewerblichen Ausbildungsschwerpunkten. Die fünfjährige Ausbildung schließt mit der Reife- und Diplomprüfung ab. Nach drei Jahren ingenieurmäßiger Berufspraxis kann auf Antrag die Standesbezeichnung Ingenieur (Ing.) verliehen werden. Der Abschluss einer österreichischen HTL wird europaweit im Sinne der EU-Richtlinie 92/51EWG, Anhang D als Diplomausbildung anerkannt (entspricht einer universitären Ausbildung von mindestens einem Jahr und weniger als drei Jahren). Die Reifeprüfung berechtigt zum Studium an allen Hochschulen.
Die International Standard Classification of Education (ISCED) der UNESCO klassifiziert und charakterisiert Schultypen und Schulsysteme, unterscheidet mehrere Ebenen (Level) und eignet sich auch für die Angabe des Bildungsniveaus (des höchsten Bildungsabschlusses) im internationalen Vergleich. Die HTL-Reifeprüfung entspricht dem ISCED-Level 4A.
Die Beibehaltung des Familienwohnsitzes in A-Stadt trotz des nachweislich vorhandenen, vielfältigen Angebots an Wr.Schulen des sekundären Bildungsbereichs und Ausbildungsmöglichkeiten mit dem Ziel, dass schulpflichtige Personen am Bf.- Beschäftigungsort auf höherqualifizierte Berufe vorbereitet werden, verschafft
Gewissheit darüber, dass es dem Bf. darauf ankommt, dass T1 und S1 Schulen in A-Stadt besuchen. Bestätigt wird diese Absicht durch die auf die Ausbildungsstätten in A-Stadt bezüglichen Ausführungen im Rechtsmittelverfahren, die im Wesentlichen nur die Namen der Schulen samt den schulischen Erfolgen der Kinder im Streitjahr beinhalten, ohne die herausragenden Leistungsmerkmale dieser Schulen in A-Stadt, durch die sich diese Ausbildungsstätten deutlich vom Angebot der Schulen und Lehranstalten in Wien abheben, zu beschreiben.
Ohne ein substantiiertes Vorbringen samt konkreten Schulvergleichsdaten, das die Vorteilhaftigkeit des Besuchs gerade der Schulen der A-Stadt gegenüber den zahlreichen alternativ zur Verfügung stehenden Ausbildungsmöglichkeiten für schulpflichtige Personen in Wien offen legt,
ist jedoch die Annahme, dass für die Bf.-Kinder das Wr. Schulangebot im Jahr 2014 keine Alternative zu den Angeboten der Ausbildungsstätten in A-Stadt gewesen wäre, unbegründet
.
In Hinblick darauf, dass der Besuch von öffentlichen Schulen in Österreich für alle Kinder gemäß
§ 5 Schulorganisationsgesetz
schulgeldfrei ist, sodass Schuldgeldzahlungen für die Bf.-Kinder nach Familienwohnsitzwechsel nicht zu erwarten sind, ist ein Hindernis, das einem Schulwechsel der Bf.- Kinder im Streitjahr entgegengestanden wäre, aufgrund der Aktenlage nicht festzustellen. Spricht das Schulanbot der von T1 im Streitjahr besuchten Schule für die
Bf.-Absicht, dass die Kinder DEUTSCH als Fremdsprache in Ausbildungsstätten in Tschechien lernen, so ist bei der Wahl der Ausbildungsstätten für die Kinder eine Bevorzugung der Schulen von A-Stadt gegenüber den schulgeldfreien Ausbildungsstätten in Wien aus rein persönlichen Gründen festzustellen. Bedingt durch den Schulbesuch der Kinder in A-Stadt trotz vorhandener Ausbildungsmöglichkeiten am Bf.-Beschäftigungsort ist somit die Führung von zwei Wohnsitzen aus beruflichen Grund zu vernein
en.
Hinsichtlich der Einkünfte der Gattin ist festzustellen, dass eine Erwerbstätigkeit der Sicherung des Lebensunterhalts dient und als Nachweis für die Arbeitsmarktintegration gilt. Mangels Vorlage von Einkommensteuerbescheiden bzw. abgabenbehördlichen Betätigungen über die Einkünfte der Gattin macht die Angabe in der Beschwerde, wonach die Gattin im Streitjahr bloß unregelmäßig berufstätig gewesen wäre, die Ausführungen in dem im Zuge der Verhandlung vorgelegten Bf.-Schreiben, demnach die Einkünfte der Gattin im Sinn des § 2 Abs.3 Z.4 EStG 1988 nicht jene Grenze von 6.000 € bzw. 1/10 der Einkünfte des Steuerpflichtigen erreichen würden, die für die Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes nach österreichischen Recht erforderlich ist, glaubhaft.
Der Bf.-Wertung der Einkünfte der Ehegattin als nennenswerter finanzieller Beitrag zur Bestreitung des täglichen Familienlebens bzw. wegen des Einkommensniveaus und des Kaufkraftunterschiedes in Tschechien als relevant ist zu entgegen, dass es bezüglich Feststellungen hinsichtlich des Bestands von entscheidungsrelevanten Einkünften der Mutter der Bf.- Kinder der Vorlage von Beweismittel bedarf, die Gewissheit über die Art und Höhe der Einkünfte verschaffen. Das Fehlen von Beweisen für den Bestand einer abgabenrechtlich relevanten Einkunftsquelle mit Einkünften der Gattin, die für das Familieneinkommen tatsächlich von wirtschaftlicher Bedeutung sind, spricht daher für die Erbringung von nur geringfügig bezahlten Leistungen, womit steuerlich relevante Erwerbseinkünfte der Mutter der Bf.-Kinder am Familienwohnsitz, die bei dessen Verlegung verloren gingen, auszuschließen sind. Aufgrund der Aktenlage war daher die Beibehaltung des Familienwohnsitzes im Streitjahr bloß aufgrund persönlicher Vorliebe des Bf. festzustellen und die Annahme der Führung von zwei Wohnsitzen aus beruflichen Gründen auszuschließen.
Wider die Ausführungen zum Ländervergleich betreffend Einkommensniveau und den Kaufkraftunterschied in Tschechien und Österreich für das Streitjahr werden der besseren Verständlichkeit halber zunächst die nachfolgenden Grafiken zur Veranschaulichung, wie sich Löhne und Gehälter innerhalb des Zeitraums von 2006 bis 2016 entwickelt haben, und zur Einkommensentwicklung
(vgl. Standard-Artikel "Wie sich die Einkommen in Osteuropa entwickelt haben" von Günther Oswald, 30.März 2017) dargestellt:
[Grafik]
[Grafik]
Mit den Bf.-Ausführungen zum Einkommensniveau und den Kaufkraftunterschied in Tschechien und Österreich wird die Führung zweier Wohnsitze (Bf.-Hauptwohnsitz in Wien, Familienwohnsitz in A-Stadt) aus beruflichen Grund nicht glaubhaft gemacht.
Das Einkommensniveau in Tschechien ist zwar im Vergleich zu Österreich im Streitjahr niedriger gewesen, jedoch hat es in dem der Europäischen Union im Jahr 2004 beigetretenen Staat Tschechien seit 2005 deutlich stärkere Zuwächse als in Österreich (60 - 100%) gegeben. Unterliegt jemand in der Tschechischen Republik z.B. aufgrund eines Arbeitsrechtsverhältnisses mit einem tschechischen Arbeitgeber der Besteuerung, so kann der Abgabepflichtige nach vom Gesetz bestimmten Bedingungen Freibeträge geltend machen. Die Einkommensteuer wird mit Bescheid festgesetzt.
Das Vorbringen in dem den Bundesfinanzgericht im Zuge der Verhandlung vorgelegten Bf.-Schreiben, wonach „aufgrund
sprachlicher Barrieren im ausgeübten Beruf sowie einer Ungleichstellung der erlangten ausländischen elektrotechnischen Berufsausbildung mit einer entsprechenden Referenzqualifikation in Österreich es der Ehegattin des Bf. aus beruflichen Gründen nicht möglich bzw. nicht zumutbar, den Wohnsitz an den Beschäftigungsort des Bf. zu verlegen“,
heißt,
dass
die Entfaltung beruflicher Aktivitäten der Ehegattin
aufgrund der elektrotechnischen Berufsausbildung dann, wenn keine Sprachbarriere gegeben ist, möglich ist.
Fehlt ein tschechischer Abgabenbescheid und eine abgabenbehördliche Bescheinigung für das Streitjahr, so spricht dies für die Führung der in Rede stehenden Wohnsitze ohne beruflichen Grund, weil die in der Beschwerde angeführte Sprachbarriere für die Gattin in Tschechien nicht besteht. Trotzdem sind Einkünfte der Gattin in einer Höhe, die die Erlassung von tschechischen Abgabenbescheiden für das Streitjahr zur Folge haben hätte müssen, die der belangten Behörde als Beweismittel im Rechtsmittelverfahren des Bf. vorgelegt werden hätten können, nicht erzielt worden. Ohne Vorlage eines Abgabenbescheides des Finanzamts oder einer abgabenbehördlichen Bescheinigung betreffend die Ehepartnerin für das Streitjahr ist aufgrund der Aktenlage die Art und Höhe der Einkünfte nicht festzustellen. Aufgrund der Aktenlage ist daher
davon auszugehen, dass die Gattin tatsächlich nur unregelmäßig beruflich tätig gewesen ist und durch die unregelmäßigen Berufstätigkeiten bedingt Einkünfte in einem bloß untergeordneten Ausmaß bezogen hat.
Das der Höhe nach höchstens geringfügige Einkommen der Bf.-Gattin ist Folge dessen, dass die Gattin dadurch, dass sie die Fremdsprache DEUTSCH nicht lernt und somit nicht spricht, freiwillig eine längerfristige Integration in das deutschsprachige Bildungssystem und den Arbeitsmarkt am Bf.-Beschäftigungsort zwecks Aufbau einer Arbeitskarriere z.B. in der Medienbranche ausschließt und damit freiwillig auf eine mögliche Entfaltung einer beruflichen Betätigung z.B. in Wien, die im Vergleich zu Tschechien höhere Einkünfte erwarten lässt, verzichtet.
Da nur dann, wenn nachweislich am Ort des Familienwohnsitzes abgabenrechtlich relevante Einkünfte erzielt werden, die Beibehaltung eines Wohnsitzes in unüblicher Entfernung vom Ort der Berufstätigkeit steuerlich zu berücksichtigen ist und der Bf. den Nachweis für abgabenrechtlich relevante Einkünfte der Gattin für das Streitjahr am Ort des Wohnsitzes schuldig geblieben ist, ist die Führung der in Rede stehenden Bf.-Wohnsitze aus beruflichen Grund nicht nachgewiesen.
Aus der unterschiedlichen Einkommensentwicklung in den in Rede stehenden Staaten war eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht abzuleiten, weil die Betätigung der Gattin dadurch, dass Mutter der Bf-Kinder im Streitjahr unregelmäßig und somit nur gelegentlich, also von Zeit zu Zeit in Tschechien berufstätig gewesen war, nicht erwerbstypisch bzw. berufstypisch gestaltet war. Die vom Bf. im Beschwerdeverfahren offen gelegten innere Vorgänge, soweit sie rational feststellbar sind (Ansichten, Absichten oder Gesinnungen wie z.B. die Hinnahme einer Sprachbarriere), sind nicht geeignet, eine Führung von zwei Wohnsitzen aus beruflichen Gründen nachzuweisen.
Selbst wenn die Ausgaben für die Lebensführung in Wien die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, dürfen sie § 20 Abs. 2 lit.a EStG 1988 zufolge bei den Bf.-Einkünften nicht abgezogen werden.
Hinsichtlich der Kaufkraft des Euro in Tschechien und Österreich im Jahr 2014 ist zunächst auf die Berechnungen der Statistik Austria zu verweisen, denen nach es hohe Kaufkraftvorteile in Osteuropa gibt. In Tschechien (174) ergeben sich für Österreicher Kaufkraftvorteile.
Land Preisniveauindex Euro-Gegenwert
(Österreich = 100) (Österreich = 100 Euro)
Österreich 100,0 100
Tschechien 57,5 174
Zum Preisniveauindex (PNI) ist festzustellen, dass Werte über 100 bedeuten, dass das Preisniveau höher, solche unter 100, dass es niedriger ist als jenes in Österreich.
Zum Euro Gegenwert ist festzustellen, dass man für 100 Euro in Tschechien Güter und Dienstleistungen im Wert von 174 Euro erhält.
Nach dem Bericht des europäischen Statistikamtes Eurostat vom 19.Juni 2014 liegt das Preisniveau von Waren und Dienstleistungen in Tschechien auf nur 71% des EU-Durchschnitts. Eurostat hat dabei die Preise von 2400 Waren und Dienstleistungen zur Ermittlung der Kaufkraft der Bevölkerung erfasst. Verbrauchsgüter und Dienstleistungen sind in Deutschland (102%) und Österreich (107%) wesentlich teurer als in Tschechien.
Das Preisniveau in Tschechien liegt in den wichtigsten untersuchten Segmenten niedriger als der EU-Durchschnitt: Es beträgt 78% bei alkoholischen Getränken und Tabakwaren (Deutschland: 90%), 58% bei Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen (Deutschland: 97%), 81% bei Privatfahrzeugen (Deutschland: 98%), 92% bei Unterhaltungselektronik (Deutschland: 94%), 84% bei Nahrungsmitteln und alkoholfreien Getränken (Deutschland: 108%) und 91% bei Bekleidung (Deutschland: 102%). Besonders groß sind Unterschiede bei alkoholischen Getränken und Tabakwaren innerhalb der Europäischen Union, wobei der Preisunterschied nach Angaben von Eurostat vor allem auf die Unterschiede bei der Besteuerung in den EU-Staaten zurückzuführen ist. Bekleidung ist eine der Produktgruppen mit den geringsten Preisniveauunterschieden zwischen den Mitgliedstaaten (vgl. prag aktuell, 24.Juni 2014, Autor: Niels Köhler Themen: Preise, Preisniveau, Lebensbedingungen, Lebenshaltungskosten; hashtags: #Preise, #Preisniveau, #Lebensbedingungen, #Lebenshaltungskosten 3,543).
Nach dem über Google-Abfrage abrufbaren aktuellen Online-Artikel "Preisniveau und Preise Tschechien: alle* Preisinfos zu ... - Czech Tourist https:// www. czech-tourist. de/preise-tschechien. htm lässt sich das Preisniveau in Tschechien kurz mit „generell niedriger als in Deutschland“ bezeichnen, wenngleich einige Dinge zu beachten sind, um wirklich in den Vorzug von Schnäppchen und günstigen Preisen zu gelangen. Grundsätzlich gilt, dass landestypische nicht importierte Produkte sowie Dienstleistungen viel günstiger als z.B. in Österreich sind.
Allgemeine Empfehlung für Touristen ist, typisch tschechische Produkte zu kaufen, Importware zu meiden, im Landesinnern zu kaufen, Preise an touristischen Zielen und bei internationalen Handelsketten zu prüfen. Auf Preis-Leistung auf Märkten/Asiamärkten ist zu achten. Die Nutzung von tschechischen Dienstleistungen wird empfohlen.
Zu den Produkten mit Preisvorteil zählen Zigaretten und Shishatabak(bis 50% günstiger), Feuerwerkskörper (bis 70% günstiger), Kraftstoffe, wie Benzin, Diesel (bis 15% günstiger), Musikinstrumente (bis 30% günstiger), Bier, Alkohol (20%-40% günstiger), Medikamente (20% - 50% günstiger), regionale Produkte Senf, Brot, Lebensmittel (bis 70% günstiger), und Bio-Produkte (bis 70% günstiger (national), bis 30% günstiger (importierte Ware)).
Auf Märkten ist zu beachten, dass einige Produkte, wie Feuerwerkskörper teilweise nicht den europäischen Normen entsprechen und der Kauf gefälschter Markenware ein Straftatsbestand darstellen kann. Nachgemachte Markenware und Schuhe sind bis 80% günstiger.
Brennholz, Kaminholz, Holz ist bis 40% günstiger. Auf Flohmärkten sind Kunst, Antiquitäten und Sammlerware bis 80% günstiger.
Zu den Dienstleistungen mit Preisvorteil zählen Friseur, Kosmetik, Nagelstudio, Maniküre, Pediküre, Fußpflege, Tatoos (jeweils bis 70% günstiger), Zahnärzte und Kieferorthopäden(50%-70% günstiger), Restaurants (bis 80% günstiger), Schönheits-OP (20% - 40% günstiger), Privatärztliche Behandlung (bis 60% günstiger), Übernachtungen in Pensionen und Hotels (bis 40% günstiger), Führerschein machen (bis 60% günstiger), Bahn- und Busfahren (40% - 80% günstiger) und Autoreparaturen (50% - 70% günstiger).
Auch aus der im Vergleich zu Österreich unterschiedlichen Kaufkraft ist die Anerkennung von Kosten für doppelte Haushaltsführung im Sinn des § 16 EStG 1988 nicht abzuleiten. Bestätigt wird dies durch das Ergebnis einer Gegenüberstellung der mit der Führung von zwei Wohnsitzen verbundenen Kosten mit den Kosten für die Führung nur eines Wohnsitzes, nämlich des Bf.-Hauptwohnsitzes als Familienwohnsitz:
Im Gegensatz zur Führung eines Haushaltes, bei dem z.B. ein Mieter an Kosten den Mietzins, die Betriebskosten und die Umsatzsteuer zu bezahlen hat, ist die Führung zweier Haushalte an unterschiedlichen Orten mit Kosten für zwei Wohnsitze, also mit doppelten Wohnkosten verbunden. Die Aufgabe des (Familien-)Wohnsitzes in A-Stadt hat daher den Wegfall der auf diesen Wohnsitz entfallenden Kosten, aber auch der regelmäßigen und damit nicht unerheblichen Fahrtkosten für die Strecke "A-Stadt-Wien" und retour zur Folge. Bestätigt wird die durch Wegfall der Familienheimfahrtkosten bedingte Kostenersparnis durch den bereits oben angeführten Länderpreisvergleich, demzufolge die Kosten für Kraftstoffe, wie Benzin, Diesel in Tschechien nur bis 15% günstiger sind.
Die aus der Aufgabe des Familienwohnsitzes in A-Stadt resultierende Kostenersparnis (Wegfall der Familienheimfahrtkosten und der Kosten für den Wohnsitz in A-Stadt) führt zur Einsparung von Bargeldmittel. Dem Sparbetrag sind die mit den im Vergleich zu Tschechien höheren Lebensmittelkosten gegenzurechnen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass in Österreich im internationalen Vergleich die Barleistungen an Familien relativ hoch sind (z.B. Familienbeihilfe) und eine finanzielle Erleichterung für Familien bringen.
Im Übrigen sei bemerkt, dass Lebensmittel in der Regel ein Mindesthaltbarkeitsdatum auf der Verpackung ausweisen, das bei richtiger Warenaufbewahrung angibt, bis wann die ungeöffnete Kaufware die spezifischen Eigenschaften [Farbe, Geruch, Geschmack, Nährwerte wie am Tag der Produktabpackung] mindestens behält. Viele Lebensmittel sind daher unmittelbar vor Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums billig erwerbbar und führen beim Kauf dieser Produkte wegen des Zeitraum zwischen dem in Rede stehenden Datum und dem Zeitpunkt, zu dem das Produkt zum Verzehr nicht mehr geeignet ist, zu Kostenersparnissen in nicht unbeträchtlichen Umfang bei der Lebensführung.
Sonderangebotsflugblätter informieren Kunden über Sparangebote. Bedingt durch die Online-Stellung der von "Aktionsfinder" sortierten Sonderangebotsflugblätter sind über die Internetplattform https:// www. aktionsfinder.at Informationen über alle lokalen Angebote und Prospekte betreffend Lebensmittel, Kosmetik, Elektronik oder Möbel erhältlich. Die Angebote in den Flugblättern reichen von Obst, Gemüse, Brot und Fleisch über Nudeln,Reis und Süßwaren bis hin zu Getränken,Milch, Fisch und Konserven. Zum Preisvergleich sei auf "https:// www. aktionsfinder.at/ produktgruppen/lebensmittel. html" verwiesen.
Soweit der Bf. die Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung allgemein mit hohen Wohnkosten in Wien zu begründen versucht, ist daraus für ihn nichts zu gewinnen, weil auch A-Stadt eine Universitätsstadt ist, die im Vergleich zum städtischen Umfeld in Tschechien über ein höheres Preisniveau verfügt.
Der Bf. liegt mit seinen Bruttobezügen (210) in Höhe von 39.910,00 € klar über dem durchschnittlichen Bruttojahreseinkommen von unselbständig Erwerbstätigen, die vollbeschäftigt sind, in Höhe von 31.234 € und hat die Möglichkeit gehabt, den Familienwohnsitz in die kostengünstigere Umgebung von Wien zu verlegen.
St. Pölten liegt direkt an der Westautobahn A1 und der Kremser Schnellstraße S33 und ist daher infrastrukturtechnisch sehr gut an die Bundeshauptstadt Wien angebunden. Die Fahrtzeit mit der Bahn vom St. Pöltener Hauptbahnhof in die Bundeshauptstadt Wien beträgt knapp eine halbe Stunde. Aufgrund dieser günstigen infrastrukturellen Lage pendeln Einwohner von St. Pölten nach Wien an ihren Arbeitsplatz.
Aus dem Online Artikel " Wohnungen mieten in Sankt Pölten - derStandard.at / Immobilien" auf "derstandard.at/immobiliensuche/i/ mieten/wohnung/ niederoesterreich/ sankt-poelten" ist zu entnehmen, dass das Land Niederösterreich stark in den geförderten Wohnbau investiert hat,um in St. Pölten günstigen und leistbaren Wohnraum zu schaffen. Die Förderaktivitäten des Landes Niederösterreich haben dazu geführt, dass die Mietkosten in St. Pölten im Vergleich zu den anderen Landeshauptstädten als gering einzustufen sind.
Auch das Wohl der Kinder, was die Krankenversorgung im Akutfall anbelangt, würde einer Aufgabe des Familienwohnsitzes nicht entgegen stehen, zumal Erstversorgungen von akuten Notfällen in Wiener Spitälern, täglich von 0 bis 24 Uhr sind.
In St.Pölten ist das Universitätsklinikum mit 18 Abteilungen und fünf Instituten ein Referenzzentrum mit breitem medizinischen Spektrum. Mit der Karl Landsteiner Privatuniversität für Gesundheitswissenschaften ist das Universitätsklinikum St. Pölten einer der klinischen Standorte für die Ausbildung von Medizinstudierenden. Die Kinder- und Jugendambulanz steht in Notfällen von 00:00 - 24:00 Uhr zur Verfügung.
Den Zitaten aus den Lohnsteuerrichtlinien war entgegenzuhalten, dass es sich bei den Lohnsteuerrichtlinien mangels Kundmachung im Bundesgesetzblatt um keine für den Verwaltungsgerichtshof beachtliche Rechtsquelle handelt. Bestätigt wird dies durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 25.Oktober 2000, 99/13/0016.
Aufgrund der Aktenlage ist dadurch, dass der Bf.-Hauptwohnsitz als Familienwohnsitz geeignet ist, der Schulbesuch der Bf-Kinder an öffentlichen Schulen in Wien schulgeldfrei ist und Komenský-Schulen am Beschäftigungsort erhalten und geführt werden, der Bestand einer der Bf.-Gattin zuzurechnenden beruflichen Einkunftsquelle mit abgabenrechtlich bedeutsamen Einkünften für das Streitjahr nicht nachgewiesen ist, die Führung der beiden Wohnsitze aus beruflichen Gründen nicht nachgewiesen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist entscheidend, dass die Begründung des 2.Haushaltes (am Arbeitsort) beruflich veranlasst ist. Solche Ursachen müssen aus Umständen resultieren, die von erheblichem objektivem Gewicht sind. Momente bloß persönlicher Vorliebe für die Beibehaltung des Familienwohnsitzes reichen nicht aus (z.B. VwGH 3.August 2004, 2000/13/0083). Damit die doppelte Haushaltsführung als beruflich veranlaßt anzusehen ist, ist in analoger Anwendung des
Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofs vom 29.November 2006, 2002/13/0153, auf den der Beschwerde zugrundeliegenden Sachverhalt
erforderlich, dass die Gründung des 2.Hausstandes in A-Stadt einen objektiven Zusammenhang mit der Berufstätigkeit aufweist. Eine berufliche Veranlassung in diesem Sinne liegt daher nicht vor, wenn der Bf. seine Familienwohnung aus privaten Gründen vom bisherigen Wohnort, der auch der Beschäftigungsort ist, wegverlegt und am Beschäftigungsort einen 2.Hausstand führt.
Bei der Beibehaltung der Wohnung am Beschäftigungsort bei Verlegung des Familienwohnsitzes in einen an Österreich angrenzenden EU-Mitgliedstaat, sodass er im Streitjahr 2014 in A-Stadt gewesen ist, ist von einer Wegverlegung des Mittelpunkts der Lebensinteressen an den Familienwohnsitz auszugehen. Dies führt zur Beendigung der doppelten Haushaltsführung des Bf..
Für das Streitjahr konnte der Bf. keine beachtenswerten Gründe ins Treffen führen, die einer Verlegung des Familienwohnsitzes wieder nach Wien entgegengestanden wären. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die belangte Behörde die Kosten des Zweitwohnsitzes den nicht abzugsfähigen Aufwendungen der privaten Lebensführung (§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988) zugeordnet hat.
Die Kosten für den Familienwohnsitz in A-Stadt dienen der Befriedigung der Wohnbedürfnisse der Ehegattin samt Kinder und sind daher § 20 EStG 1988 zufolge nichtabzugsfähige Ausgaben der privaten Lebensführung
Es war daher der Antrag auf Anerkennung der Kosten für doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten für das Jahr 2014 als unbegründet abzuweisen.
Der Antrag auf Anerkennung der Kosten für Familienheimfahrten im Jahr 2014 als Werbungskosten im Sinn des § 16 EStG 1988 ist abzuweisen, weil diese Kosten nur dann steuerlich abzugsfähig sind, wenn die Voraussetzungen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung vorliegen, und nur insoweit, als den Steuerpflichtigen ein Mehraufwand trifft und die durch § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. e EStG 1988 gesetzte Begrenzung mit dem höchsten Pendelerpauschale nicht überschritten wird. Da die Voraussetzungen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung beim Bf. für das Jahr 2014 nicht vorgelegen sind, sind die Familienheimfahrtskosten zwischen der Hauptwohnsitzadresse des Bf. in Wien und dem Aufenthaltsort der Bf.-Ehegattin und den gemeinsamen Kindern in A-Stadt dem Bereich der privaten Lebensführung des Bf. im Jahr 2014 zuzurechnen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das vorliegende Erkenntnis erging auf Grundlage der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs. Dass weder Familienheimfahrtskosten, noch Kosten für doppelte Haushaltsführung vorlagen, wurde als Tatfrage entschieden. Damit handelte es sich nicht um die Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Wien, am 21. Dezember 2017
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Normen und Schlagworte
- § 20 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 119 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 20 Abs. 1 Z 2a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7103420/2016
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2017:RV.7103420.2016
- Stammnummer
- 118393
- Gültig
- 21.12.2017 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF