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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7103420/2016

Nichtabzugsfähigkeit von Kosten für doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten im Sinn des § 16 EStG 1988 wegen Wegverlegung des Familienwohnsitzes vom Beschäftigungsort nach Tschechien!

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103420/2016vom 21.12.2017Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. R. in der Beschwerdesache DI A.A. A., A-Straße 10/13, 1XXX Wien, vertreten durch Mag. Cornelia Ahmadian, geborene Böhler, von der Hübner & Hübner Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung GmbH & Co KG, Schönbrunnerstraße 222/Tür 7/OG, 1120 Wien, über die Beschwerde vom 10.Februar 2016 gegen den Bescheid des Finanzamts Wien 4/5/10 vom 11.Jänner 2016, betreffend Einkommensteuer 2014 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.Oktober 2017 zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. II. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes- Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Der Beschwerdeführer (Bf.) ist ein Architekt,geboren am Datum1 in B-Stadt, Ausland. Die Hauptwohnsitzadresse ist seit dem 23. Juli 2007 1XXX Wien, A-Straße 10/13. Im Zeitraum zuvor ist der Bf. an den Adressen 1XXY Wien, A-Gasse 13/44 [31.Oktober 1996 bis 20.September 2005] und 1XXZ Wien, B-Gasse 29-31/43 [20.September 2005 bis 9.Mai 2007] gemeldet gewesen. Der Bf. ist verheirateter Vater von zwei Kindern. Geburtsort der (Ehe-)Gattin B. und der Bf.-Kinder ist Prag, Tschechei.Die Geburtstage der Kinder sind bei T1 der Datum2 und beim S1 der Datum3. Seit 23.Juli 2007 ist der Bf.-Hauptwohnsitz der Nebenwohnsitz der Familie. Im Streitjahr 2014 ist der Bf. im A-Büro vollzeitbeschäftigt gewesen. Das Monatseinkommen betrug ca. 1.900 €. Angefochten wurde der Einkommensteuerbescheid 2014 wegen der Abweisung der Anträge auf Anerkennung der Kosten für doppelte Haushaltsführung [2.388,24 €] und Familienheimfahrten [702,65 €] als Werbungskosten im Sinn des § 16 EStG 1988. Begründet wurde die Abweisung damit, dass der Bf. in der Vorhaltsbeantwortung auf die Grundlage der steuerlichen Absetzbarkeit der Kosten für doppelte Haushaltsführung nicht eingegangen wäre und damit den Vorhalt nicht ordnungsgemäss beantwortet habe. Dem mit 11.Jänner 2016 datierten Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2014 sind das mit 27.November 2015 datierte Ergänzungsersuchen des Finanzamts [um a) Abgabe von Stellungnahmen bezüglich der gesetzlichen Grundlagen zur Beanspruchung der doppelten Haushaltsführung, b) Nachweise der Kosten bezüglich Familienheimfahrten und doppelter Haushaltsführung,c) Vorlage des Mietvertrages] und das diesbezügliche Antwortschreiben des Bf. vom 15.Dezember 2015 vorausgegangen. Mit letztgenannten Schreiben wurde dem Finanzamt mitgeteilt, dass der Bf. zwischen A-Stadt und Wien regelmäßig Montag und Donnerstag pendle und dass nach Bf.-Meinung die gesetzlichen Grundlagen für die Anträge gemäß § 3 sowie § 16 Abs. 1 Z. 9 EStG 1988 erfüllt seien. Dem an das Finanzamt adressierten Schreiben wurden alle Rechnungen für das Jahr 2014 (als Kopie) beigelegt. Mit der Beschwerde gegen den zuvor genannten Bescheid vom 10.Feber 2016 fügte der Bf. seinen bisherigen Angaben zur Lebenssituation im Wesentlichen hinzu, dass er Montagfrüh von A-Stadt aus und Donnerstagabend nach A-Stadt retour fahre. Ein Umzug nach Wien sei ... erfolglos versucht worden. Die Gattin habe in Wien keine Arbeit bekommen können. Der Bf. habe daher die Familie nach A-Stadt versetzt. Dort sei die Gattin unregelmässig berufstätig und würden die Kinder ihre Schulen besuchen. Da die Familie derzeit nicht mehr nach Wien übersiedeln könne, sei die Wohnung in Wien eindeutig berufsbedingt. Ohne die Arbeit in Wien bräuchte der Bf. keine Wohnung. Auf die Abgabe der a) geforderten Unterlagen zur Doppelten Haushaltsführung am 14.Dezember 2015, b) Kostennachweise bezüglich Familienheimfahrten und Doppelte Haushaltsführung, c) Stellungnahme bezüglich gesetzlicher Grundlage zur Beanspruchung der Doppelten Haushaltsführung wurde verwiesen. Mit der abweisenden Beschwerdevorentscheidung vom 18.Februar 2016 hielt die belangte Behörde dem Bf. im Wesentlichen vor, dass doppelte Haushaltsführungskosten ab 2011 und Familienheimfahrten ab 2014 geltend gemacht würden. Die Voraussetzung zur Gewährung doppelter Haushaltsführung und Familienheimfahrten seien aufgrund des bereits ab 1993 eingegangenen Beschäftigungsverhältnisses, des sich seit zumindest 1996 in Österreich befindlichen Hauptwohnsitzes und des laut Beschwerde 2014 nach A-Stadt verlegten Familienwohnsitzes nicht vorgelegen. Dem abgabenbehördlichen Ersuchen vom 23.März 2016 um Angabe des Verdiensts der Gattin in den Jahren 2011 bis 2014 samt Vorlage entsprechender Nachweise für die Höhe des Verdienstes folgte der Vorlageantrag mit folgenden Einwänden: Die Familie habe aufgrund familiärer, schulischer und beruflicher Verpflichtungen der Gattin im Jahr 2006 nach A-Stadt übersiedeln müssen. Gemäss RZ 341 LSTR würden die Aufwendungen der Arbeitswohnung daher als solange durch die Erwerbstätigkeit veranlasst gelten, als dem Erwerbstätigen eine Wohnsitzverlegung in übliche Entfernung vom Ort der Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden könne. Die Unzumutbarkeit könne ihre Ursachen sowohl in der privaten Lebensführung, als auch in einer weiteren Bf.-Erwerbstätigkeit oder in einer Erwerbstätigkeit des Ehepartners haben. Im vorliegenden Fall seien alle Kriterien erfüllt (private Gründe, Erwerbstätigkeit der Gattin, zusätzliche selbständige Bf.- Erwerbstätigkeit). Hinsichtlich der Begründung werde ergänzend auf die Ausführungen in der Beschwerde verwiesen. Weiters sei auf RZ 342 (ebenfalls erfüllt) und RZ 342a verwiesen. Mit dem Vorlagebericht gemäß § 265 Abs. 4 BAO vom 12.Juli 2016 legte das Finanzamt die Beschwerde [samt abgabenbehördlicher Stellungnahme zur Beschwerde] zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht vor. Mit Schreiben des Bundesfinanzgerichts vom 12.Juli 2016 erging das an den Bf. adressierte Ersuchen, innerhalb einer Frist von sechs Wochen ab Erhalt dieses Schreibens eine Stellungnahme zu nachfolgenden Punkten abzugeben: Beide Kinder sind von der Geburt bis zum Jahr 2007 in Österreich hauptgemeldet gewesen. Im Jahr 2007 sind die Kinder bereits im schulpflichtigen Alter gewesen, sodass davon auszugehen ist, dass sie eine Wiener Schule zum Zeitpunkt des Familienhauptwohnsitzes in Wien besucht haben. Da zu den Kriterien bei der Beurteilung des Kindeswohls insbesondere die Förderung der Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten der Kinder ebenso wie die Lebensverhältnisse der Kinder, der Eltern und seiner sonstigen Umgebung zählen, wird um Offenlegung der für das Wohl der Kinder sprechenden Gründe, die letztendlich zur Schulabmeldung und somit zum Schulwechsel im Jahr 2007 geführt haben, ersucht. Berufliche Qualifikationen verschaffen das Wissen und die Fertigkeiten für ein bestimmtes Gewerbe oder einen Beruf und können zur vollwertigen Mitgliedschaft in einem Berufsverband führen. Betreffend die in Österreich bis zum Jahr 2007 hauptgemeldet gewesene Ehegattin ist dem Bundesfinanzgericht lediglich bekannt, dass B. A. die Bf.-Ehegattin ist. Der Bf. wird daher um Übermittlung sämtlicher Daten betreffend die beruflichen Qualifikationen der Ehegattin, die nach erfolgreichem Abschluss einer Phase der Berufsausbildung zuerkannt werden, samt Beilage der diesbezüglichen Beweismittel (z.B. Schul-, Arbeits- und Befähigungszeugnisse, Leistungsbeurteilungen (Personalwesen), Reifezeugnis, Urkunden über den Abschluss einer gehobenen Schule, der Industrie- und Handelskammer über eine bestandene Abschlussprüfung, etc.) an das Bundesfinanzgericht ersucht. Mit dem Vorlagebericht wurde dem Bundesfinanzgericht folgende Stellungnahme der belangten Behörde zum Vorlageantrag übermittelt: "Da der Vorhalt im Zuge der Vorlage nicht beantwortet wurde und auch bei der Vorhaltsbeantwortung bei Erlassung des Erstbescheides keine Unterlagen bezüglich der Erwerbstätigkeit und der Höhe des Einkommens der Ehegattin vorgelegt wurde, wird angenommen, dass die Verlegung des Wohnsitzes weg vom Arbeitsort aus privaten Gründen erfolgte." Nach der Aktenlage fehlen somit Angaben betreffend den Verdienst der Gattin in den Jahren 2011 bis 2014 ebenso wie entsprechende Nachweise für die Verdiensthöhe der Ehegattin. Um Bekanntgabe der Höhe der Einkünfte der Ehegattin im Streitjahr und den Jahren zuvor samt Vorlage von Beweismittel, die Gewissheit über die Richtigkeit dieser Angaben verschaffen (z.B. Einkommensnachweise in Form der Vorlage von Abgabenbescheiden, etc.), wird ersucht. Für den Fall, dass die Partnerin nicht berufstätig ist, kann die doppelte Haushaltsführung in der Regel für eine Dauer von zwei Jahren beansprucht werden. In Ausnahmefällen (z.B. in Berufszweigen mit typischerweise hoher Fluktuation, wie im Baugewerbe;bei befristeten Arbeitsverhältnissen; wenn am Familienwohnsitz ein pflegebedürftiger Angehöriger lebt; bei ausländischem Familienwohnsitz - auch bei wesentlichem Kaufkraftunterschied oder bei fremdenrechtlichen Zuzugsbeschränkungen) kann auch ein längerer Zeitraum gerechtfertigt sein. Bereits mit dem Schreiben der belangten Behörde vom 27.November 2015 wurden dem Bf. die Ergänzungspunkte *) Nachweis der Kosten bezüglich Familienheimfahrten *) Nachweis der Kosten bezüglich doppelter Haushaltsführung inkl Vorlage vom Mietvertrag der gemieteten Wohnung *) Stellungnahmen bezüglich der gesetzlichen Grundlage zur Beanspruchung der doppelten Haushaltsführung vorgehalten. Anhand der Ausführungen in dem diesbezüglichen Schreiben des Bf. ist der Bestand der Voraussetzungen für die in Rede stehenden Anträge im Sinne des Beschwerdebegehrens nicht festzustellen gewesen. Dem Bf. wird daher freigestellt, ein die bisherigen Schreiben ergänzendes Schreiben, anhand dessen der Bestand der Voraussetzungen für die in Rede stehenden Anträge im Sinne des Beschwerdebegehrens festzustellen sein sollte, nachzureichen." Seitens des Bf. wurde zu diesem Ergänzungsersuchen keine Stellungnahme abgegeben. Im Zuge der am 11.Oktober 2017 abgehaltenen mündlichen Beschwerdeverhandlung gab die steuerliche Vertreterin zur beruflichen Veranlassung der geltend gemachten Kosten zu Protokoll: Seit 1993 habe ein aufrechtes Beschäftigungsverhältnis in Österreich bestanden. Der Bf. habe seine Gattin bei Auslandsarbeiten kennen gelernt. Die Gattin sei zur damaligen Zeit als Sendungsgestalterin und Moderatorin bei Radiosendungen tätig gewesen. Im Jahr 2003 sei der Versuch einer Wohnsitzverlegung von Prag nach Wien vorgenommen worden. Der Bf. brachte vor, dass eine Herzerkrankung des Sohnes das berufliche Ende für die Ehefrau bedeutet hätte. Eine Rundfunkarbeit mit dazugehörigen Kontaktgesprächen und Teilhabe am gesellschaftlichen Leben sei nicht möglich gewesen. Die Kinder seien in Wien in den Kindergarten gegangen (X-Gasse, Y-Gasse). Es sei immer versucht worden, die Familie in Wien zu halten. Der Familienaufenthalt sei zu kostenaufwendig gewesen. Zur Frage der Amtsvertreterin nach der Größe der Wohnungen in der A-Gasse und A-Straße machte die steuerliche Vertreterin die Angaben ca. 50 m² (Kleinwohnung in der A-Gasse) und 57m² (A-Straße). Zur Wohnung an der letztgenannten Adresse merkte der Bf. an,dass diese in einem Bau aus den sechziger Jahren sei und aus zwei Zimmern bestehe. Über Frage des Verhandlungsleiters zur Ärztlichen Betreuung des herzkranken Kindes in Wien gab der Bf. zu Protokoll, mehrmals im AKH gewesen zu seien. Mit der Herzoperation in Prag seien in weiterer Folge ständige Aufenthalte des Kindes in Spitälern (B-Stadt, Wien AKH, A-Stadt, Prag) verbunden gewesen. Der Grund dafür sei ein schlechtes Immunsystem gewesen. Die steuerliche Vertreterin legte im Wesentlichen dar, dass keine der Wohnungen für einen Familienwohnsitz geeignet gewesen sei. Die Gattin sei nach Prag und sodann nach A-Stadt gezogen, um eine geringere Entfernung nach Wien zu haben. Die Gattin sei 2014 in A-Stadt gewesen. Das herzkranke Kind sei Patient im Krankenhaus A-Stadt gewesen. Beide Kinder würden Schulen in A-Stadt besuchen. Im Jahr 2007 sei eine Wohnsitzverlegung von A-Stadt nach Wien versucht worden.Der Bf. habe nach Verkauf der kleinen Wohnung mit der Dachschräge und der Miete einer Wohnung die Wohnung in der A-Straße gekauft. Mit der Miete der Wohnung in der B-Gasse sollte ein Schulbesuch der Kinder in der BB-Schule ermöglicht werden. T1 habe die Privatschule in einem Schuljahr -2005/ 2006-besucht. Aufgrund der Pflege und Spitalaufenthalts sowie der Wohnungsgröße (60m2) habe sich die Wohnung als Zwischenlösung dargestellt. Das Bf.-Einkommen sei nicht ausreichend gewesen, eine geeignete Wohnung in Wien zu finden. Die Ehegattin sei nach dem einen Jahr nach A-Stadt gezogen, wo die Familie noch heute wohne. Die Kinder würden die dortige Schule besuchen. Mit dem von der steuerlichen Vertretung vorgelegten Schreiben der steuerlichen Vertretung, das als OZ 1 zum Akt genommen wurde, wurde der Sachverhalt durch folgende Angaben vertieft: "Der Bf. ist seit dem Jahr 1993 in Österreich als Architekt erwerbstätig und wohnhaft in Wien. Seine Gattin lernte der Bf. bei einer Auslandsmontage in Prag kennen. Um eine Stellungnahme zu beruflichen Qualifikationen und Fertigkeiten der Ehegattin sowie um Übermittlung geeigneter Nachweise der abgeschlossenen Ausbildungen als Beweismittel hat das Gericht im Schreiben vom 12.Juli 2016 ersucht:Nach erfolgreicher Absolvierung der berufsausbildenden höheren Elektrotechnischen Schule in Prag begann die Ehegattin an der Universität Prag das Studium Journalismus und Medienmanagement. Erste Praxiserfahrungen in der Medienwelt durfte die Ehegattin bereits während der Studienzeit bei Radio ? sammeln, bei dem die Ehegattin bis zur Geburt des ersten Kindes (1999) jahrelang als Moderatorin tätig war. Aufgrund sprachlicher Barrieren im ausgeübten Beruf sowie einer Ungleichstellung der erlangten ausländischen elektrotechnischen Berufsausbildung mit einer entsprechenden Referenzqualifikation in Österreich war es der Ehegattin bereits zum damaligen Zeitpunkt aus beruflichen Gründen nicht möglich bzw. nicht zumutbar, den Wohnsitz an den Beschäftigungsort des Steuerpflichtigen zu verlegen. Ein Nachweis der erworbenen beruflichen Qualifikationen mittels Vorlage von etwaigen Abschlussunterlagen ist bedauerlicherweise nicht möglich. Wohnsitz der Ehegattin bzw. der Familienwohnsitz vom Bf. und der Ehegattin verblieb in Prag. Der Bf. pendelte jedes Wochenende von Wien nach Prag. Nach der Geburt beider Kinder in den Jahren 1999 und 2000 erwies sich die erhebliche räumliche Distanz für die Familie ... als untragbarer Zustand. Um diesem entgegen zu wirken, ist die Gattin mit beiden Kindern im Jahr 2002 von Prag nach Wien gezogen, um einen gemeinsamen Haushalt mit dem Bf. in Österreich zu begründen. Angedacht war, dass sich die Familie nach einer kurzen Einlebphase in Wien auf die Suche nach einer adäquaten Wohnung für die gesamte Familie begibt. Die Familie lebte zu Beginn in jener vom Bf. im Jahr 1995 selbst ausgebauten, durch Kredit finanzierten Dachgeschoßwohnung mit einer Gesamtfläche von ca. 50m². Durch den verwinkelten Grundriss sowie den Dachschrägen hat die Wohnung nach Einschätzungen vom Bf. eine "Nettowohnfläche" von etwa 35m² geboten. Um die konkrete Absicht der Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort zu bekräftigen, verweisen wir darauf, dass beide Kinder von Beginn des Aufenthaltes an einen Kindergarten in Wien besuchten. Gemäß RZ 341 iVm. RZ 345 ist die Verlegung des Familienwohnsitzes unzumutbar, wenn im gemeinsamen Haushalt am Familienwohnsitz unterhaltsberechtigte und betreuungsbedürftige Kinder wohnen und eine (Mit)Übersiedlung der gesamten Familie an den Beschäftigungsort aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar ist. Auf oben zitierte Gesetzesstelle verweisen wir mit nachfolgenden Ausführungen zur Untermauerung der Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes aus wirtschaftlichen Gründen. Aufgrund jahrelanger Finanzierung beider Haushalte durch den Bf. und erheblichen Werteinbußen der Ersparnisse der Ehegattin, bedingt durch eine beträchtliche Kaufkraftunterscheidung von Tschechien zu Österreich, war es der Familie aus wirtschaftlichen Gründen nicht möglich bzw. zumutbar, eine adäquate Wohnung am Beschäftigungsort zu mieten bzw. zu erwerben. Da sich ein dauerhaftes, gemeinsames Zusammenleben auf einer geschätzten "Nettowohnfläche" von ca. 35m² für die Familie, insbesondere für beide betreuungsbedürftige Kleinkinder als unzumutbar erwies, ist die Ehegattin mit den Kindern nach monatelangem Aufenthalt in Wien im Jahr 2003 zurück an den bisherigen Familienwohnsitz nach Prag gezogen. Sogleich wurde aber die Suche nach einer leistbaren Wohnung für die Gattin sowie Kindern in einer geringeren Entfernung zu Wien gestartet. Fündig geworden ist die Familie in A-Stadt - durch den Umzug von Prag nach A-Stadt reduzierte sich die Distanz zwischen Familienwohnsitz und Beschäftigungsort von ca.300km auf ca.135km. Seit 14.Juli 2003 sind die Gattin sowie beide Kinder in A-Stadt gemeldet. ... Der Bf. pendelt nach wie vor jede Woche von Wien nach A-Stadt. Im Jahr 2006 hat die Familie neuerlich den Versuch der Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort des Steuerpflichtigen unternommen. Der Bf. hat - um eine zumutbare Wohnsituation für die Familie zu schaffen - die Dachgeschosswohnung im Jahr 2005 verkauft, mit dem Verkaufserlös die ausständige Kreditsumme beglichen und mit dem Restgeld eine etwas größere Wohnung im ... Bezirk gemietet. Von September 2006 bis Juli 2007 besuchten beide Kinder eine Schule im Y.Bezirk. Erneut wurde die Suche nach einer geeigneten Wohnung in Wien aufgenommen. Neuerlich musste das Ehepaar wahrnehmen, dass eine Wohnsitzverlegung von der strukturschwachen Region in A-Stadt in ein Ballungszentrum mit erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen verbunden und daher nicht zumutbar ist. Im Schreiben vom 12.Juli 2016 wurde weiteres um Stellungnahme zu den für das Kindeswohl sprechenden Gründe ersucht, die zur Schulabmeldung und somit zum Schulwechsel im Jahr 2007 geführt haben. Dem Ehepaar war es stets ein großes Anliegen, beide Kinder bilingual zu erziehen. Beide Kinder sind sowohl der tschechischen, als auch der deutschen Sprache mächtig. Der Abmeldung von der österreichischen Schule im Jahr 2007 und letztmaliger Umzug nach A-Stadt stand der Förderung der Fähigkeiten, Entwicklungsmöglichkeiten sowie den Lebensverhältnissen der Kinder aufgrund der erworbenen tschechischen Sprachkenntnisse und damit einhergehend eine reibungslose Eingliederung in das Schulsystem in A-Stadt keineswegs entgegen. Erwähnen möchten wir, dass die Tochter nächstes Jahr in einem der besten Gymnasien in A-Stadt, A-Gymnasium, maturieren und anschließend den Aufnahmetest für das Medizinstudium versuchen wird. Der Sohn besucht zurzeit die 2.Klasse der Technischen Schule ..... Letzteres ist auszuführen, dass die Gattin seit dem Jahr 2015- sofern es sich mit dem Kindeswohl vereinbaren lässt - einer fallweisen Beschäftigung nachgeht. Die Einkünfte der Gattin im Sinn des § 2 Abs. 3 Z. 4 EStG erreichen zwar nicht - wie für die Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes nach österreichischen Recht erforderlich - die Grenze von 6.000 € bzw. 1/10 der Einkünfte des Steuerpflichtigen, stellen dennoch einen nennenswerten finanziellen Beitrag zur Bestreitung des täglichen Lebens der Familie dar. Es darf nicht verkannt werden, dass es sich aufgrund des Einkommensniveaus und des Kaufkraftunterschiedes in Tschechien sehr wohl um relevante Einkünfte der Ehegattin handelt. Gemäß RZ 341 LSTR gelten die Aufwendungen der Arbeitswohnung in Wien daher als so lange durch die Erwerbstätigkeit veranlasst, als dem Erwerbstätigen eine Wohnsitzverlegung in übliche Entfernung vom Ort der Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann. Weiteres sei auf RZ 342 (ebenfalls erfüllt) und RZ 342a verwiesen." Die Amtsvertreterin hielt den Bf.-Ausführungen entgegen, dass die seit 2000 nicht mehr berufstätige Gattin seit 2001 an verschiedenen Wr. Adressen hauptwohnsitzgemeldet gewesen sei. Die Kinder seien in Wien in den öffentlichen Kindergarten gegangen. T1 sei in Wien in die Schule gegangen. Der Sohn sei in Wien ärztlich behandelt worden. Der Familienwohnsitz sei praktisch von Wien vom Arbeitsplatz wegverlegt worden.Nach den Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofs vom 15.Dezember 1994, 93/15/0083, und 28.März 2000,96/14/0177, sei die Beibehaltung der bisherigen Wohnung am Beschäftigungsort bei Verlegung des Familienwohnsitzes an einen auswärtigen Ort grundsätzlich nicht beruflich veranlasst. Es würden auch keine Werbungskosten bei Wegverlegung des Familienwohnsitzes wegen Beginns einer Arbeit der Gattin vorliegen. Auf LStR 347 werde verwiesen. Daraufhin stellte der Bf. fest, einen Wohnsitz in B-Stadt zu haben, wo die Eltern wohnen würden. Wahrscheinlich sei der Bf. in B-Stadt gemeldet. Die steuerliche Vertreterin fügte hinzu, dazu keine Stellungnahme abgeben zu können. Nach Schluss des Beweisverfahrens und den Parteienanträgen [Behördenvertreterin: Abweisung der Beschwerde, Steuerliche Vertreterin: Stattgabe der Beschwerde] verkündete der Verhandlungsleiter den Beschluss, dass die Entscheidung der schriftlichen Ausfertigung vorbehalten bleibt. Über die Beschwerde wurde erwogen: Nach der Aktenlage steht fest, dass der Bf. mit Familienwohnsitz in A-Stadt eine Wohnung an seinem Beschäftigungsort in Wien hat. Strittig ist, ob die Ausgaben für die Wr. Wohnung als Kosten für doppelte Haushaltsführung [2.388,24 €] sowie die Kosten für Fahrten von Wien nach A-Stadt und retour [702,65 €] als Werbungskosten im Sinn des § 16 EStG 1988 anzuerkennen sind. Nach der Aktenlage steht fest: Der Bf. ist Architekt, geboren in B-Stadt, Ausland, seit 23.Juli 2007 wohnhaft in 1XXX Wien, A-Straße 10/13. Die Ehefrau und die beiden Kinder sind in Prag geboren. Die Geburtstage der Kinder sind (T1:) der Datum2 und (S1:) der Datum3. Bis zum Wegzug nach A-Stadt haben beide Kinder Ausbildungsstätten in Wien besucht. Seit 23.Juli 2007 ist die Bf.- Hauptwohnsitzadresse die Nebenwohnsitzadresse der Familie. Bestätigt werden diese Daten durch die Angaben des Bf. sowie die auf die Bf., die Gattin, T1 und S1 bezüglichen Auszüge aus dem Zentralmelderegister. Rechtslage Nach Artikel 7 Abs. 1 B-VG sind alle Staatsbürger vor dem Gesetz gleich. Vorrechte der Geburt, des Geschlechtes, des Standes, der Klasse und des Bekenntnisses sind ausgeschlossen. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Die Republik (Bund, Länder und Gemeinden) bekennt sich dazu, die Gleichbehandlung von behinderten und nichtbehinderten Menschen in allen Bereichen des täglichen Lebens zu gewährleisten. Nach dem EU-Recht ist der Gleichheitssatz in den Art.18 Abs.1 und Art.157 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (=AEU-Vertrags) verankert. Zudem enthält Titel III der EU-Grundrechtecharta („Gleichheit“) mehrere Artikel (insbesondere Art. 20) zur Gewährleistung des Gleichheitssatzes. Nach Artikel 18 Abs. 1 B-VG darf die gesamte staatliche Verwaltung nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden. Nach dem österreichischen Einkommensteuergesetz 1988 sind Werbungskosten gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Zu den Werbungskosten zählen Kosten für doppelte Haushaltsführung und Ausgaben des Steuer­pflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Soweit die Kosten der Fahrten zwischen Wohnsitz am Arbeits-(Tätigkeits-)ort und Familienwohnsitz (Familienheimfahrten) den auf die Dauer der auswärtigen (Berufs-)Tätigkeit bezogenen höchsten in § 16 Abs 1 Z 6 lit. d EStG 1988 angeführten Betrag übersteigen, dürfen sie bei den Einkünften gemäß § 20 Abs. 1 Ziffer 2e EStG 1988 nicht abgezogen werden. Für das Jahr 2014 ist der höchste in § 16 Abs. 1 Z. 6 lit. d EStG 1988 angeführte Betrag 3.672 € gewesen. Aufgrund des § 16 Abs. 1 Z. 6j EStG 1988 mit der Ermächtigung des Bundesministers für Finanzen, Kriterien zur Festlegung der Entfernung und der Zumutbarkeit der Benützung eines Massenverkehrsmittels mit Verordnung festzulegen, erging die PendlerVO (BGBl II 276/2013),die in § 4 PendlerVO den Begriff des Familienwohnsitzes definiert. Demnach liegt ein Familienwohnsitz dort, wo ein Steuerpflichtiger seine engsten persönlichen Beziehungen (z.B. Familie, Freundeskreis) und einen eigenen Hausstand hat. Der Steuerpflichtige hat einen eigenen Hausstand, wenn er eine Wohnung besitzt, deren Einrichtung seinen Lebensbedürfnissen entspricht. Ein eigener Hausstand liegt jedenfalls nicht vor, wenn der Steuerpflichtige Räumlichkeiten innerhalb eines Wohnverbandes einer oder mehrerer Person(en), die nicht (Ehe)Partner sind oder mit denen eine Lebensgemeinschaft besteht, mitbewohnt. Hinsichtlich Kosten einer doppelten Haushaltsführung ist Lenneis in Jakom EStG10 2017, § 16, Rz 56, und der dort zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu entnehmen:Die Voraussetzung für die Anerkennung dieser Kosten als Werbungskosten ist die Führung zweier Wohnsitze - einer am Familienwohnort (Familienwohnsitz), der andere am Beschäftigungsort (Berufswohnsitz) - aus beruflichen Gründen. Als Arbeits(Tätigkeitsort)ort oder Beschäftigungsort ist nur jener Ort zu verstehen, der eine persönliche Anwesenheit zur Arbeits­leistung erfordert,sodass der Steuerpflichtige an diesem Ort wohnen muss (VwGH 29.Jänner 2015, 2011/15/0173). Als Familienwohnsitz gilt jener Ort, an dem ein verheirateter Steuerpflichtiger mit seinem Ehegatten oder ein lediger Steuerpflichtiger mit seinem in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Partner (auch ohne Kind iSd § 106 Abs 1) einen gemeinsamen Hausstand unterhält, der den Mittelpunkt der Lebens­interessen dieser Personen bildet. Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung können immer nur so lange vorliegen, bis der Familienwohnsitz an den Beschäftigungsort verlegt wurde. Auf Grund des § 16 Abs. 1 Z 6, des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e und des § 33 Abs. 5 EStG 1988, BGBl.Nr.400, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.I Nr.156/2013, erging die Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über die Kriterien zur Ermittlung des Pendlerpauschales und des Pendlereuros, zur Einrichtung eines Pendlerrechners und zum Vorliegen eines Familienwohnsitzes (Pendlerverordnung) StF: BGBl.II Nr.276/2013, mit der nachfolgend aus § 4 Pendlerverordnung zitierten Regelung des Familienwohnsitzes: "(1) Ein Familienwohnsitz (§ 16 Abs.1 Z.6 lit.f und § 20 Abs.1 Z.2 lit.e EStG 1988) liegt dort, wo 1.ein in (Ehe)Partnerschaft oder in Lebensgemeinschaft lebender Steuerpflichtiger oder 2.ein alleinstehender Steuerpflichtiger seine engsten persönlichen Beziehungen (zB Familie, Freundeskreis) und einen eigenen Hausstand (Abs. 2) hat. (2) Der Steuerpflichtige hat einen eigenen Hausstand, wenn er eine Wohnung besitzt, deren Einrichtung seinen Lebensbedürfnissen entspricht. Ein eigener Hausstand liegt jedenfalls nicht vor, wenn der Steuerpflichtige Räumlichkeiten innerhalb eines Wohnverbandes einer oder mehrerer Person(en), die nicht (Ehe)Partner sind oder mit denen eine Lebensgemeinschaft besteht, mitbewohnt. Für die doppelte Haushaltsführung gilt allgemein, dass die Beibehaltung des Familienwohnsitzes aus der Sicht einer Erwerbstätigkeit, die in unüblicher Entfernung von diesem Wohnsitz ausgeübt wird, niemals durch die Erwerbstätigkeit, sondern immer durch Umstände veranlasst ist, die außerhalb dieser Erwerbstätigkeit liegen. Der Grund, warum Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung dennoch als Werbungskosten bei den aus der Erwerbstätigkeit erzielten Einkünften Berücksichtigung finden, liegt darin, dass derartige Aufwendungen so lange als durch die Erwerbstätigkeit veranlasst gelten,als dem Erwerbstätigen eine Wohnsitzverlegung in übliche Entfernung vom Ort der Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann. Dies bedeutet aber nicht, dass zwischen den für eine solche Unzumutbarkeit sprechenden Gründen und der Erwerbstätigkeit ein ursächlicher Zusammenhang bestehen muss. Die Unzumutbarkeit kann ihre Ursachen sowohl in der privaten Lebensführung, als auch in einer weiteren Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen oder in einer Erwerbstätigkeit seines (Ehe)Partners haben (VwGH 17.Februar 1999, 95/14/0059; 22.Feber 2000, 96/14/0018; 3.August 2004, 2000/13/0083, 2001/13/0216). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist entscheidend, dass die Begründung des 2.Haushaltes (am Arbeitsort) beruflich veranlasst ist. Solche Ursachen müssen aus Umständen resultieren, die von erheblichem, objektivem Gewicht sind. Momente bloß persönlicher Vorliebe für die Beibehaltung des Familienwohnsitzes reichen nicht aus (z.B. VwGH 3.August 2004, 2000/13/0083). Nach Lenneis in Jakom EStG10 2017, § 16, Rz 56, und den dort zitierten Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofs ist die Begründung eines eigenen Haushaltes am Beschäftigungsort (doppelte Haushaltsführung) beruflich veranlasst, wenn der Familienwohnsitz vom Beschäftigungsort des Steuerpflichtigen so weit entfernt ist, dass ihm eine tägliche Rückkehr nicht zugemutet werden kann. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist die tägliche Rückkehr zum Familienwohnsitz bei einer Entfernung zwischen Arbeitsstätte und Familienwohnort von 78 bzw. 83 km und bei einer Fahrtzeit von einer Stunde jedenfalls zumutbar (VwGH 15.September 2011, 2008/15/0239). Nach LStR 342 (Verweis auf VwGH 31.Juli 2013, 2009/13/0132) ist Unzumutbarkeit der täglichen Rückkehr jedenfalls dann anzunehmen, wenn der Familienwohnsitz vom Beschäftigungsort mehr als 80 km entfernt ist und die Fahrzeit mehr als eine Stunde beträgt. Hinsichtlich der Verlegung des Familienwohnsitzes ist die Unzumutbarkeit dieser Verlegung aus der Sicht des jeweiligen Streitjahres zu beurteilen (VwGH 26.November 1996, 95/14/0124; 15.November 2005, 2005/14/0039; 26.Juli 2007, 2006/15/0047), ohne Belang ist, ob die Verlegung des Familienwohnsitzes bereits früher zumutbar gewesen ist oder nicht (VwGH 26.Juli 2007, 2006/15/0047; 19.Dezember 2013, 2010/15/0124); die Gründe für die Beibehaltung sind daher jährlich von der Abgabenbehörde zu prüfen. Die Beibehaltung der bisherigen Wohnung am Beschäftigungsort bei Verlegung des Familienwohnsitzes an einen auswärtigen Ort ist in der Regel nicht beruflich veranlasst. Grundsätzlich ist in solchen Fällen von einer Wegverlegung des Mittelpunktes der Lebensinteressen an den Familienwohnsitz auszugehen, was zur Beendigung der doppelten Haushaltsführung führt. Wird aber erstmals ein gemeinsamer Familienwohnsitz am Beschäftigungsort des einen (Ehe)Partners gegründet und muss der andere (Ehe)Partner, weil er seine bisherige Erwerbstätigkeit beibehält, auch seinen bisherigen Wohnsitz außerhalb der üblichen Entfernung vom neuen Familienwohnsitz beibehalten, liegt ab diesem Zeitpunkt eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung vor (VwGH 26.Juli 2007, 2006/15/0047). Bei Prüfung der Zumutbarkeit einer Wohnsitzverlegung wird der Eignung der Wohnmöglichkeit am Beschäftigungsort, dem Wohnbedürfnis Rechnung zu tragen, maßgebliche Bedeutung beigemessen (VwGH 19.Dezember 2012, 2009/13/0012 mwN). Nach einer gewissen Zeit, die nicht schematisch, sondern stets im Einzelfall zu beurteilen ist, ist es dem Steuerpflichtigen in aller Regel zumutbar, den Familienwohnsitz in den Nahebereich seiner Arbeitsstätte zu verlegen (VwGH 22.April 1986, 84/14/0198). Dieser Zeitraum hängt insbesonders vom Familienstand ab; die Lohnsteuerrichtlinien 346 nennen bei einem verheirateten Steuerpflichtigen mit einem minderjährigen Kind zwei Jahre. Spätestens nach Ablauf dieser Zeitspanne hat der Steuerpflichtige darzulegen, aus welchen Gründen der entfernt liegende Familienwohnsitz beibehalten wird. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sprechen folgende Gründe für die Beibehaltung der doppelten Haushaltsführung: *) keine Ausbildungsmöglichkeit für die Kinder am Beschäftigungsort (VwGH 26.November 1996, 95/14/0124); *) nachweislich besonders schwierige Wohnungssuche (VwGH 22.April 1986, 84/14/0198); *) besonders gelagerte Pflegenotwendigkeit naher Angehöriger (VwGH 9.Oktober 1991, 88/13/0121; 28.September 2011, 2006/13/0087), deren Mitübersiedlung unzumutbar ist (VwGH 27.Mai 2003, 2001/14/0121). *) steuerlich relevante Erwerbs­einkünfte iSd § 2 Abs 3 Z 1 bis 4 des anderen Ehe (Partners) am Familienwohnsitz, die bei dessen Verlegung verloren gingen (z.B. VwGH 17.Februar 1999, 95/14/0059). Als steuerlich relevante Einkünfte des anderen (Ehe)Partners sind solche anzusehen, die für das Familieneinkommen von wirtschaftlicher Bedeutung sind (VwGH 20.April 2004, 2003/13/0154). Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs ist für die Beurteilung der Relevanz die Relation zum Familieneinkommen ausschlaggebend; vernachlässigbar sind Einkünfte jedenfalls dann, wenn sie „deutlich unter einem Zehntel“ der Einkünfte des anderen Ehegatten liegen (VwGH 20.April 2004, 2003/13/0154). [Kein Maßstab ist es danach, ob das Zusatz­einkommen die Kosten für den Doppelwohnsitz (Wohnungskosten, Fahrtkosten) abdeckt. Nach LStR 344 kommt den Einkünften des (Ehe)Partners eine wirtschaftliche Bedeutung dann zu, wenn sie höchstens 6.000 € betragen, jedoch mehr als ein Zehntel der Einkünfte des Steuerpflichtigen ausmachen;] *) die erheblich höheren Lebenshaltungs­kosten in Österreich (VwGH 10.März 2016, 2013/15/0146). Als Momente bloß persönlicher Vorliebe für die Beibehaltung des Familienwohnsitzes hat der Verwaltungsgerichtshof hingegen folgende Sachverhalte beurteilt: *) Liegt der Familienwohnsitz des Steuerpflichtigen aus privaten Gründen außerhalb der üblichen Entfernung vom Arbeitsplatz, dann können die Aufwendungen für die Wohnung am Arbeitsplatz, die Verpflegungsmehraufwendungen sowie die Kosten für Familienheimfahrten steuerlich nicht berücksichtigt werden (VwGH 26.April 1989, 86/14/0030; 19.September 1989, 89/14/0100); *) Familienwohnsitz ist ein Eigenheim (VwGH 26.April 1989, 86/14/0030); als Unterkunft am Berufsort wird eine Eigentumswohnung genutzt, hinsichtlich der davon auszugehen ist, dass die berufliche Veranlassung durch private Gründe, wie z.B. Vermögensschaffung, künftige Wohnvorsorge für Angehörige, überlagert wird (VwGH 14.März 1990, 89/13/0102); *) Schulbesuch der Kinder, wenn entsprechende Ausbildungsmöglichkeit am Beschäftigungsort gegeben ist (VwGH 26.April 1989, 86/14/0030). *) soweit der Bf die Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung allgemein mit hohen Wohnkosten in der Universitätsstadt zu begründen versucht, ist daraus für ihn nicht nur wegen seiner überdurchschnittlich hohen Einkünfte nichts zu gewinnen, sondern auch auf Grund der Möglichkeit,den Familienwohnsitz in den kostengünstigeren Einzugsbereich der betreffenden Landeshauptstadt zu verlegen (VwGH 19.Dezember 13, 2010/15/0124). Nach Lenneis in Jakom EStG10 2017, § 16, Rz.56, und der dort zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs betreffend Grenzüberschreitende doppelte Haushaltsführung gelten beim ausländischen Familienwohnsitz für die Frage der Anerkennung von Kosten der doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten grundsätzlich dieselben Kriterien wie bei inländischen Familienwohnsitz. Wohl aber kann ein wesentlicher Kaufkraftunterschied oder die Bewirtsc­haftung einer eigenen-wenn auch kleinen und nur der Selbstversorgung dienenden-Landwirtschaft dazu führen, dass die Verlegung des Familienwohnsitzes nach Österreich aus wirtschaftlichen Gründen unzumutbar ist (UFS 7.Juli 2006, RV/0440-G/04; LStR 345). In verfahrensrechtlicher Hinsicht haben die Abgabenbehörden gemäß § 115 Abs. 1 und 3 BAO a)die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen, b)von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind, c) Angaben der Abgabepflichtigen und amtsbekannte Umstände auch zugunsten der Abgabepflichtigen zu prüfen und zu würdigen. Nach § 119 Abs. 1 BAO sind die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offenzulegen. Die Offenlegung muß vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen. Nach der Rechtsprechung der Höchstgerichte zu § 119 BAO bedeutet Vollständig und wahrheitsgemäß offenlegen, der Abgabenbehörde nicht nur ein richtiges und vollständiges, sondern auch ein klares Bild von den für die Abgaben­erhebung maßgeblichen Umständen zu verschaffen (VwGH 20.September 1989, 88/13/0072; OGH 18.Dezember 1995, 14 Os 83/95, ÖStZB 1996, 445; VwGH 25.Jänner 1999, 93/17/0313). Das, was bei einer Abgabenerklärung zu einer vollständigen Offenlegung gehört, hat der Erklärungs­pflichtige in der Abgabenerklärung zunächst selbst nach bestem Wissen und Gewissen, d.h. nach der äußersten, ihm nach seinen Verhältnissen zumutbaren Sorgfalt zu beurteilen. Objektiv setzt die Vollständigkeit die Offenlegung aller für eine ordnungsgemäße Feststellung des Sachverhaltes notwendigen Tatsachen voraus (VwGH 11.April 1991, 90/16/0231). Der Offenlegung dienen vor allem Abgabenerklärungen (z.B. § 42 EStG 1988) und die Beantwortung von Vorhalten (VwGH 7.September 1990, 89/14/0261-0263). Als Beweismittel im Abgaben­verfahren kommt gemäß § 166 BAO alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Beweisen heißt, ein behördliches Urteil über die Gewissheit des Vorliegens einer entscheidungsrelevanten Tatsache herbeiführen (VwGH 14.Dezember 1994, 93/16/0191; 28.Juni 1995, 89/16/0014). Nach § 167 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgaben­verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Nach ständiger Rechtsprechung genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (z.B. VwGH 23.September 2010, 2010/15/0078; 28.Oktober 2010, 2006/15/0301; 26.Mai 2011, 2011/16/0011; 20.Juli 2011, 2009/17/0132). Nach Ritz, BAO6, § 115, Rz 8ff., und den dort zitierten Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofs trägt die Abgabenbehörde trägt zwar die Feststellungslast für alle Tatsachen, die vorliegen müssen, um einen Abgaben­anspruch geltend machen zu können, doch befreit dies die Partei nicht von ihrer Offenlegungs- und Mitwirkungs­pflicht (z.B. VwGH 28.Jänner 1998, 95/13/0069; 7.Juni 2005, 2001/14/0187; 23.Februar 2010, 2007/15/0292). Beide Pflichten bestehen grundsätzlich nebeneinander und schließen einander nicht aus. Die amtswegige Ermittlungs­pflicht besteht zwar auch dann, wenn die Partei ihre Verpflichtungen (Offenlegungs- und Mitwirkungs­pflicht) verletzt (vgl. z.B. bei Nichtbeantwortung eines Vorhaltes, VwGH 5.November 1986, 85/13/0012), doch wird ihr Umfang durch solche Pflichtverletzungen beeinflusst (vgl. VwGH 3.November 1986, 84/15/0197;27.September 1990, 89/16/0225). In dem Ausmaß, in dem die Partei zur Mitwirkung an der Wahrheitsfindung ungeachtet ihrer Verpflichtung hiezu nicht bereit ist bzw. eine solche unterlässt, tritt die Verpflichtung der Behörde,den Sachverhalt nach allen Richtungen über das von ihr als erwiesen erkannte Maß hinaus zu prüfen, zurück (z.B. VwGH 30.Mai 2001, 99/13/0024; 27.November 2001, 97/14/0011; 22.April 2009, 2004/15/0144). Die Pflicht zur amtswegigen Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes findet dort ihre Grenze, wo nach Lage des Falles nur die Partei Angaben zum Sachverhalt machen kann (VwGH 25.Oktober 1995, 94/15/0131, 94/15/0181; 15.Dezember 2009, 2006/13/0136). Inwieweit eine solche Wechselwirkung besteht, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist es bei den Kosten der doppelten Haushaltsführung somit Sache des Steuerpflichtigen, der Abgabenbehörde die Gründe zu nennen, aus denen er die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort der Beschäftigung als unzumutbar ansieht. Die Abgabenbehörde ist in einem solchen Fall nicht verhalten, nach dem Vorliegen auch noch anderer als der vom Steuerpflichtigen ange­gebenen Gründe für die behauptete Unzumutbarkeit zu suchen (VwGH 27.Feber 2008, 2005/13/0037 mwN). Hinsichtlich Abzugsfähige Kosten für Familienheimfahrten sind Lenneis in Jakom EStG10 2017, § 16, Rz 56, und der dort zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zufolge Familienheimfahrten die Fahrten zwischen Berufs- und Familienwohnsitz, also zwischen zwei Wohnungen. Es liegt sohin ein Sachverhalt vor, der grundsätzlich in den Bereich der privaten Lebensführung zu verweisen wäre. Steuerlich absetzbar werden diese Kosten daher nur dann, wenn die Voraussetzungen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung vorliegen, und nur insoweit, als den Steuerpflichtigen ein Mehraufwand trifft und die durch § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. e EStG 1988 gesetzte Begrenzung mit dem höchsten Pendler­pauschale nicht überschritten wird. Die diesbezüglichen Fahrtkosten sind also keine Reise­kosten iSd § 16 Abs. 1 Z. 9 EStG 1988 oder § 4 Abs 5 EStG 1988. Der Bf.-Antrag auf Anerkennung von Kosten für doppelte Haushaltsführung für das Jahr 2014 ist abzuweisen, weil für eine doppelte Haushaltsführung im abgabenrechtlichen Sinn die Führung von zwei Wohnsitzen aus nachweislich beruflichen Gründen erforderlich ist. Von den zwei Bf.-Wohnsitzen ist der Eintrag der Wohnung mit der Adresse 1XXX Wien, A-Straße 10/13, als Hauptwohnsitz im Zentralmelderegister Folge einer durch Wohnsitzwechsel bedingten Ummeldung im Jahr 2007 (!). Die Dienstgeberadresse des Büros, - W-Gasse 26, 1XYZ Wien,- weist Wien als jenen Ort aus, der die persönliche Anwesenheit des Bf. zur Arbeitsleistung erfordert, und legt damit den Bedarf des Bf. an einer Wohnung zur Lebensführung in Wien offen. Der Familienwohnsitz ist in A-Stadt und wird durch den dortigen Schulbesuch der Kinder in Verbindung mit dem Eintrag der Wohnung 1XXX Wien, A-Straße 10/13, als Nebenwohnsitz der Gattin und der Kinder im Zentralmelderegister bestätigt. Hinsichtlich der Wr. Wohnung legen die Einträge im Zentralmeldregister dadurch, dass die Nutzfläche einer Wohnung gemäß § 119 Abs. 2 Bauordnung für Wien mindestens 30m2 betragen muss und jene des aktuell vom Bf. bewohnten Wr.Objekts 57m² beträgt, ein (untergeordnetes) Naheverhältnis der Kinder samt Gattin zu Wien offen. Gilt dem Urteil des Amtsgerichts München vom 20.Mai 2015,AZ.415 C 3152/15, zufolge bei einer Mietwohnung für eine vierköpfige Familie als Richtwert ein Schnitt von 10m² pro Familienmitglied, so ist bei analoger Anwendung dieses Urteils auf den der Beschwerde zugrundeliegenden Sachverhalt eine Überbelegung der Wr. Wohnung bei Nutzung als Familienwohnsitz auszuschließen. Damit lässt die Wohnungsgröße die Eignung des Bf.- Hauptwohnsitzes als Familienwohnsitz [gerade noch] zu und verschafft damit Gewissheit darüber, dass vom Wohnungsangebot her die Familienwohnsitzverlegung nach Wien möglich und zumutbar ist. Zu den Sprachkenntnissen der Familie ist festzustellen, dass die Bf.-Kinder den Angaben des Bf. und dessen Vertreterin in der Verhandlung am 11.Oktober 2017 zufolge den Kindergarten in Wien besucht haben. T1 ist eine Wr.Schülerin im Schuljahr 2005/2006 gewesen. Ist aus dem S1-Geburtsdatum Datum3 der S1-Besuch einer Bildungseinrichtung im Schuljahr 2006/2007 abzuleiten, so ist es der Kindergarten- und Schulbesuch der Kinder in Wien,der den Rückschluss auf einen gewissen Grundwortschatz und die Fähigkeit der Bf.-Kinder, Gespräche in einem umgangssprachlichen Ton in DEUTSCH führen zu können und dem Unterricht in einer Wr. Schule folgen zu können, zulässt. Bestätigt werden die T1-Sprachkenntnisse durch den A-Gymnasium - Besuch in A-Stadt in Verbindung mit den nachfolgenden, auf dieses Gymnasium bezüglichen Daten (Datenquelle: das Internetangebot www. pasch-net. de der Initiative "Schulen: Partner der Zukunft", herausgegeben vom Auswärtigen Amt, Abteilung Kultur und Kommunikation Werderscher Markt 1, 10117 Berlin, Postanschrift: 11013 Berlin, in Zusammenarbeit mit dem Deutschen Akademischen Austauschdienst, dem Goethe-Institut, dem Pädagogischen Austauschdienst der Kultusministerkonferenz der Länder und der Zentralstelle für das Auslandsschulwesen): "Die Rahmenbedingungen für den Deutsch-Unterricht am Gymnasium lassen sich als außerordentlich positiv und unterstützend beschreiben. Die Schule verfügt über einen achtjährigen (mit Deutsch als erster Fremdsprache), einen sechsjährigen (bilingual Französisch) und einen vierjährigen Abiturzweig. Im acht- und im vierjährigen Gymnasium werden die Schülerinnen und Schüler von einem deutschen Muttersprachler oder einer Muttersprachlerin in einer Kombination mit einer tschechischen Kollegin oder einem tschechischen Kollegen unterrichtet. Auch wenn sich der Unterrichtsstil in manchen Fällen unterscheidet, so stellt sich die Zusammenarbeit immer als äußerst unterstützend und wertschätzend dar. Es findet eine Art Arbeitsteilung in dem Sinne statt, dass die tschechischen Kollegen ihren Deutschunterricht mehr am jeweiligen Lehrwerk orientieren und sich mehr auf die Vermittlung der Grammatik konzentrieren, und die Arbeit der Muttersprachler dagegen eher projektorientiert, kommunikativ und mit mehr landeskundlichem Lernhintergrund und auf die gezielte Vorbereitung der Prüfung zum DSD II angelegt ist. Die Erfahrung zeigt, dass auch die Schülerinnen und Schüler eine solche "Arbeitsteilung" schätzen und die unterschiedlichen Lern- und Unterrichtserfahrungen als Bereicherung empfinden. Mit Lehrwerken, Literatur, technischem Equipment, Lehrräumen ist die Schule sehr gut ausgestattet. Es ist an der Schule deutlich spürbar, dass man die Zusammenarbeit mit der deutschen Seite sehr zu schätzen weiß." Von den Eltern der Bf.-Kinder spricht nur der Bf. fließend DEUTSCH. Die Gattin spricht TSCHECHISCH, folglich dessen die Kinder die Gespräche mit ihrer Mutter in einer von DEUTSCH verschiedenen Sprache zu führen haben. Mit dem persönlichen Erscheinen des Bf. und dessen Gattin zur Verhandlung wurde dem Bundesfinanzgericht die Möglichkeit geboten, sich im unmittelbaren Eindruck von den Sprachkenntnissen der Gattin im Jahr 2017 zu überzeugen, bezüglich dieser der nachfolgende Textteil aus dem den Bundesfinanzgericht im Zuge der Verhandlung vorgelegten Bf.-Schreiben zitiert wird: "Aufgrund sprachlicher Barrieren im ausgeübten Beruf sowie einer Ungleichstellung der erlangten ausländischen elektrotechnischen Berufsausbildung mit einer entsprechenden Referenzqualifikation in Österreich war es der Ehegattin des Bf. bereits zum damaligen Zeitpunkt aus beruflichen Gründen nicht möglich bzw. nicht zumutbar, den Wohnsitz an den Beschäftigungsort des Bf. zu verlegen." Fehlende DEUTSCH-Kenntnisse [nur] der Gattin [auch im Jahr 2017] sind keine Begründung für die Führung von zwei Wohnsitzen aus beruflichen Gründen,weil das Wort "Sprachbarriere" nur die Umschreibung für ein Kommunikationsproblem aufgrund mangelnder gemeinsamer deutscher Sprache ist. Ein Hindernis solch einer Art ist für eine in Prag geborene Frau, die nach Schulabschluss das Studium Journalismus & Medienmanagement an der Universität begonnen und für die Radiostation ? als Moderatorin und Sendungsgestalterin gearbeitet hat, ungewöhnlich, weil die Grundlage für den Beruf des Journalisten meist ein Studium, vor allem Journalistik und Publizistik, bildet und die Voraussetzung für den Beruf des Journalisten vorrangig die Kommunikation, sei es im Bereich Sprache, Foto oder Film ist; darüber hinaus kommt es u.a. auch auf Kreativität sowie Kontaktfähigkeit an. Sprache ist ein alltägliches Kommunikationsmittel, stellt eine wichtige Ressource z.B. im Bereich Bildung und Arbeitsmarkt dar, ist identitätsstiftend und symbolisiert Zusammengehörigkeit. Für Bürgerinnen und Bürger der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik (Československá socialistická republika) war DEUTSCH zwar generell eine Fremdsprache, jedoch insoweit von besonderer Bedeutung, als die deutsche Sprache dadurch, dass sie die Amtssprache der Deutschen Demokratischen Republik war, oft die einzige westliche Fremdsprache war, deren Erlernen bis zur "Tschechoslowakischen Föderativen Republik" bzw. "Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik" zulässig war. DEUTSCH ist allerdings auch eine Amtssprache der Republik Österreich (vgl. Artikel 8 Abs. 1 B-VG), folglich dessen der (öffentlich rechtliche Medienanbieter) ORF (Österr. Rundfunk) stets Fernseh- und Radioprogramme in deutscher Sprache zu senden hat. Ohne DEUTSCH-Kenntnisse ist es der Bf.-Gattin daher nicht möglich, Gespräche mit den Bf.-Kindern in deutscher Sprache zu führen und unmöglich, allein Informationen über ausländische Staaten durch die über Satellit und online auf radio.ORF. at frei empfangbaren ORF-Radioprogramme und den über Satellit europaweit frei empfangbaren ORF-TV-Sender "ORF 2 Europe (ORF 2 E)" zu erhalten.Der Kanal "ORF2 E" entspricht dem "ORF2"-Programm, bietet alle Sendungen, deren Rechte beim ORF liegen und somit europaweit unverschlüsselt ausgestrahlt werden dürfen, und informiert damit Zuseher im Ausland aktuell über das Geschehen in jenem Land, in dem der Bf. dauernd berufstätig ist, und in anderen Staaten. Die Videoplattform ORF-TVthek liefert darüber hinaus ein umfassendes Online-Angebot an Sendungen aus dem ORF-TV-Programm.

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Normen und Schlagworte

FamilienwohnsitzKosten für doppelte HaushaltsführungBeschäftigungsortFamilienheimfahrtkosten

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7103420/2016
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7103420.2016
Stammnummer
118393
Gültig
21.12.2017 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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