…vor. Im Vorlagebericht wurde unter Hinweis auf die LStR ausgeführt, dass bei einer Fahrzeit des öffentlichen Verkehrsmittels von weniger als einer Stunde zwischen Wohnort und Studienort der Ausbildungsort innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes liege. Auf die örtlichen Verkehrsverbindungen sei dabei nicht Bedacht zu nehmen. Bezüglich…
…Fußwege und Fahrten im Heimatort und im Studienort nicht einzurechnen sind (vgl. VwGH 16. Juni 1986, Zl. 85/12/0247). Die Fahrzeiten der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel zwischen dem Wohnort Villach und dem Studienort Klagenfurt bzw. retour betragen laut Fahrplanauskunft der Österreichischen Bundesbahnen unter Anwendung der…
…die reine Fahrzeit zwischen dem Bahnhof am Wohnort und jenem am Studienort abgestellt wird. Auf den Umstand, ob Studierende sehr weit weg vom Gemeindezentrum bzw. der Haltestelle des öffentlichen Verkehrsmittels (Bahnhof) wohnen, wird dabei nicht Bedacht genommen, da Wegzeiten zwischen dem elterlichen Wohnsitz und der…
…Wohnort mehr als je eine Stunde unter Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305/1993, anzuwenden, § 26 Studienförderungsgesetz 1992, auf den die Verordnung verweist, geht von der Fahrzeit zwischen Wohnort und Studienort…
…Fahrzeit vom Wohnungsort zum Ausbildungsort mehr als je eine Stunde unter Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel betrage. Für die Nachweisführung der Fahrtstrecke sei maßgebend, dass gemäß § 26 Studienförderungsgesetz 1992, auf den die Verordnung BGBl Nr. 624/1995 verweise, von einer Fahrzeit zwischen Wohnort und Studienort…
…sowie zwischen Ausbildungsende und Abfahrt des Verkehrsmittels, ebenso nicht andere Wartezeiten, Fußwege, sowie Fahrten im Wohn- und Studienort. Grundsätzlich wären also nur die Fahrzeiten des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels zwischen X und Y bzw. W und retour heranzuziehen. Hier kommt aber noch hinzu, dass der Wohnort…
…Eine Fahrzeit von mehr als je einer Stunde zum und vom Studienort unter Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel ist nach dem Wortlaut dieser Bestimmung keinesfalls mehr zumutbar. Nach der Judikatur des VwGH ist das "günstigste öffentliche Verkehrsmittel" zwischen dem Studienort und dem Wohnort die schnellstmögliche…
…vom und zum Studienort ab. Hierbei ist die Fahrzeit zwischen jenen Punkten der jeweiligen Gemeinden heranzuziehen, an denen die Fahrt mit dem jeweiligen öffentlichen Verkehrsmittel üblicherweise angetreten bzw. beendet wird. Die Erreichbarkeit des Bahnhofes ist bedeutungslos. Nicht einzurechnen sind Wartezeiten, Fußwege sowie Fahrten am Wohnort…
…zuwiderzulaufen. Die Fahrtzeit zwischen den Wohngemeinden B und A beträgt nach dem richtigen Vorbringen der Berufungswerberin etwa 20 Minuten. Unter Anwendung der oben erläuterten Rechtslage bedeutet dies aber, dass für die Tochter der Berufungswerberin die tägliche Hin- und Rückfahrt zwischen Wohnort A und Studienort B…
…den Wohnort bzw. den Ausbildungsort und nicht die Wohnung bzw. die Ausbildungsstätte abstellt, wobei auch die Verordnungen zum Studienförderungsgesetz 1992 in denen die Erreichbarkeit der Studienorte festgelegt werden von standardisierten (Zeit) Werten ausgehen, ist somit nicht die tatsächliche Gesamtfahrzeit maßgebend, sondern die tatsächliche Fahrzeit zwischen…
…Zug 3) betrage die Fahrzeit zwischen Wohnort und Studienort zu mehr als 90 % weniger als eine Stunde. Dagegen wurde fristgerecht berufen. Im § 26 Abs. 3 (Studienförderungsgesetz) stehe deutlich, dass die Fahrzeit von mehr als je einer Stunde zum und vom Studienort bei Benützung der günstigsten…
…Fahrzeit zwischen St. XY und Graz mit dem öffentlichen Verkehrsmittel mehr als eine Stunde betrage. In der abweisenden Berufungsvorentscheidung führt das Finanzamt im Wesentlichen aus, dass nicht die Fahrzeit zwischen Wohnort und Ausbildungsstätte maßgeblich sei, sondern jene zwischen Wohnort und Studienort. Daher seien die Fahrzeiten…
…Fahrzeit zwischen Wohnort und Studienort aus, nicht aber von der tatsächlichen Fahrzeit zwischen Wohnung und Ausbildungsstätte. Es seien daher die Fahrzeiten mit innerörtlichen Verkehrsmitteln im Heimatort oder im Studienort (z.B. Straßenbahn, U-Bahn) nicht in diese Fahrzeit einzurechnen. Maßgebend sei die tatsächliche Fahrzeit zwischen…
…dass die tägliche Fahrzeit zwischen Wohnort und Studienort unter Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel mehr als je eine Stunde beträgt, wobei die Grundsätze des § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 anzuwenden sind. Im gegenständlichen Fall verkehren zwischen dem Wohnort und dem Studienort folgende kombinierte Bahn…
…die Fahrzeit zwischen Wohnort und Ausbildungsstätte abstellt, ohne auf die Umstände des Einzelfalles Bedacht zu nehmen. § 2 Abs. 1 der Verordnung verweist auf § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, welche Bestimmung normiert, dass eine Fahrzeit von mehr als je einer Stunde zum und vom Studienort…
…Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da im vorliegenden Fall entscheidungswesentlich die in freier Beweiswürdigung vorgenommene Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes war (hier: Entfernung und Fahrzeit zwischen Wohnort und Studienort), liegen…
…sowie die Wartezeit bis zur Rückfahrt eingerechnet hat. Laut den oben gemachten Ausführungen kommt es jedoch nur auf die Fahrzeit zwischen Heimatort und Studienort, demnach zwischen Burghausen und Altötting an. Wenn der Beschwerdeführer daher behauptet, dass es seiner Tochter K1 bei Benützung des öffentlichen Verkehrsmittels…
…II Nr. 149/2001 verweist, geht von der Fahrtzeit zwischen Wohnort und Studienort aus. Massgebend ist die t a t s ä c h l i c h e Fahrtzeit zwischen beiden Gemeinden, wo üblicherweise die Fahrt mit dem jeweiligen öffentlichen Verkehrsmittel (l. Anlage) angetreten…
…Wohnort mehr als je eine Stunde unter Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305/1993, anzuwenden. § 26 Studienförderungsgesetz 1992, auf den die Verordnung verweist, geht von der Fahrzeit zwischen Wohnort und Studienort…
…die tägliche Fahrzeit zum und vom Studienort unter Berücksichtigung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel mehr als je 1 Stunde beträgt. Ab 1 .1.2002 zähle hier nur die genaue Fahrzeit des öffentlichen Verkehrsmittels zwischen dem Wohnort und dem Studienort. Die Fahrzeiten im Wohn -und Studienort müssten…