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UFSW RV/2515-W/07Auswärtige Berufsausbildung eines Kindes (Rohrbach bei Mattersburg-Wien) im Jahr 2006
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)09.06.2010

…Wissenschaft und Kultur durch Verordnung festzulegen. Eine Fahrzeit von mehr als je einer Stunde zum und vom Studienort unter Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel ist keinesfalls mehr zumutbar. (4) Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit…

UFSW RV/3891-W/02Auswärtige Berufsausbildung eines Kindes (keine “Verordnungsgemeinde”) im Jahr 2001
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)23.09.2003

…Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde bei Benützung des schnellsten öffentlichen Verkehrsmittels beträgt". Nach herrschender Meinung war es nach der im Berufungszeitraum geltenden Rechtslage für die Annahme des Vorliegens eines Nahebereiches unschädlich, wenn die Fahrzeit von einer Stunde nur in einer Richtung überschritten…

UFSK RV/0323-K/06Auswärtige Berufsausbildung eines Kindes (keine "Verordnungsgemeinden")
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)09.03.2007

…Nr. 305, zeitlich noch zumutbar sind. Abweichend davon kann nachgewiesen werden, dass von einer Gemeinde die tägliche Fahrzeit zum und vom Studienort unter Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel mehr als je eine Stunde beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3 des StudFG 1992…

BFG RV/3100195/2018Berufsausbildungskosten des Sohnes als außergewöhnliche Belastung
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis21.04.2020

…Verordnung festzulegen, von welchen Gemeinden die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort zeitlich noch zumutbar ist. Eine Fahrzeit von mehr als je einer Stunde zum und vom Studienort unter Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel ist keinesfalls mehr zumutbar. Gemäß § 26 Abs. 4 StudFG…

UFSL RV/0289-L/05Auswärtige Berufsausbildung eines Kindes und Begräbniskosten als außergewöhnliche Belastung
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)16.07.2007Teil 1/2

…BGBl. Nr. 305, zeitlich noch zumutbar ist. Abweichend davon kann nachgewiesen werden, dass von einer Gemeinde die tägliche Fahrzeit zum und vom Studienort unter Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel mehr als je eine Stunde beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes…

UFSF RV/0267-F/06auswärtige Berufsausbildung eines Kindes
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)11.12.2006

…Nr. 305, zeitlich noch zumutbar sind. Abweichend davon kann nachgewiesen werden, dass von einer Gemeinde die tägliche Fahrzeit zum und vom Studienort unter Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels mehr als je eine Stunde beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992…

UFSG RV/0113-G/04auswärtige Berufsausbildung im Einzugsbereich des Wohnortes
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)23.03.2007

…Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 zeitlich noch zumutbar sind. Abweichend davon kann nachgewiesen werden, dass von einer Gemeinde die tägliche Fahrzeit zum und vom Studienort unter Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel mehr als je eine Stunde beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3…

UFSW RV/1231-W/03Auswärtige Berufsausbildung eines Kindes („Verordnungsgemeinde“) im Jahr 2002 u.a.
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)05.08.2004

… VwGH 28. 5. 1997, 96/13/0109). Den Nachweis, dass von G.E. die tägliche Fahrzeit zum und vom Studienort Wien unter Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel mehr als je eine Stunde beträgt (§ 2 Abs. 2 der Verordnung BGBl. Nr. 624/1995 i.d.F…

UFSL RV/1844-L/02Auswärtige Berufsausbildung von Kindern in den Jahren 2000 bis 2003
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)25.07.2005

…Nr. 305, zeitlich noch zumutbar sind. Abweichend davon kann nachgewiesen werden, dass von einer Gemeinde die tägliche Fahrzeit zum und vom Studienort unter Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel mehr als je eine Stunde beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992…

UFSW RV/0742-W/06Auswärtige Berufsausbildung eines Kindes (Eisenstadt - Wien) in den Jahren 2005, 2006 und 2007
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)09.07.2009

…Wissenschaft und Kultur durch Verordnung festzulegen. Eine Fahrzeit von mehr als je einer Stunde zum und vom Studienort unter Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel ist keinesfalls mehr zumutbar. (4) Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit…

UFSL RV/1297-L/02Auswärtige Berufsausbildung eines Kindes ("Verordnungsgemeinde")
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)10.06.2003

…Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes vom 14.9.1995 dahingehend abgeändert, dass nunmehr trotz Nennung der Gemeinden in einer Verordnung gemäß § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes der Nachweis zu berücksichtigen ist, dass die tägliche Fahrzeit zum und vom Studienort mehr als je eine Stunde…

UFSG RV/0617-G/06Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes ("Verordnungsgemeinde")
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)18.12.2006

…26 Abs. 3 StudienförderungsG zeitlich noch zumutbar sind. Abweichend davon kann nachgewiesen werden, dass von einer Gemeinde die tägliche Fahrzeit zum und vom Studienort unter Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel mehr als je eine Stunde beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3 StudienförderungsG…

UFSG RV/0203-G/04Auswärtige Berufsausbildung im Einzugsbereich
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)12.06.2007

…Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 zeitlich noch zumutbar sind. Abweichend davon kann nachgewiesen werden, dass von einer Gemeinde die tägliche Fahrzeit zum und vom Studienort unter Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel mehr als je eine Stunde beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3…

BFG RV/5101052/2014Auswärtige Berufsausbildung
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis16.02.2017Teil 2/2

…Wissenschaft und Kultur durch Verordnung festzulegen. Eine Fahrzeit von mehr als je einer Stunde zum und vom Studienort unter Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel ist keinesfalls mehr zumutbar. (4) Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit…

UFSW RV/3308-W/08Auswärtige Berufsausbildung eines Kindes in den Jahren 2002 bis 2005
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)21.01.2011

…Wissenschaft und Kultur durch Verordnung festzulegen. Eine Fahrzeit von mehr als je einer Stunde zum und vom Studienort unter Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel ist keinesfalls mehr zumutbar. (4) Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit…

UFSW RV/1225-W/04Auswärtige Berufsausbildung von Kindern (teilweise Verordnungsgemeinde, teilweise keine Verordnungsgemeinde) in den Jahren 2001 bis 2003
geltende FassungUFS-EntscheidungenSonstiger Bescheid19.07.2005

…Nr. 305, zeitlich noch zumutbar sind. Abweichend davon kann nachgewiesen werden, dass von einer Gemeinde die tägliche Fahrzeit zum und vom Studienort unter Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel mehr als je eine Stunde beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992…

BFG RV/2100642/2015Auswärtige Berufsausbildung eines Kindes
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis19.11.2015

…zuständige Bundesminister durch Verordnung festzulegen. Eine Fahrzeit von mehr als je einer Stunde zum und vom Studienort unter Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel ist keinesfalls mehr zumutbar." Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Erreichbarkeit von Studienorten nach dem Studienförderungsgesetz 1992, BGBl…

UFSW RV/2912-W/08Auswärtige Berufsausbildung eines Kindes
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)15.03.2010

…hat der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur durch Verordnung festzulegen. Eine Fahrzeit von mehr als je einer Stunde zum und vom Studienort unter Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel ist keinesfalls mehr zumutbar. (4) Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat im Einvernehmen mit…

BFG RV/6100464/2019Pauschbetrag für die Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis19.12.2025

…die Ausbildungsstätte (Schulort) deshalb nicht in den Einzugsbereich des Wohnortes der Tochter der Bf gelegen ist, weil die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde unter Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels beträgt. Dabei sind die Grundsätze des …

BFG RV/5100828/2024Pauschbetrag gem. § 34 Abs 8 EStG für auswärtige Berufsausbildung der beiden Töchter
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis25.03.2025

…Forschung und Wirtschaft durch Verordnung festzulegen. Eine Fahrzeit von mehr als je einer Stunde zum und vom Studienort unter Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel ist keinesfalls mehr zumutbar. Aufgrund dieser Verordnungsermächtigung wurde u.a. die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Erreichbarkeit…