Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0289-L/05
Auswärtige Berufsausbildung eines Kindes und Begräbniskosten als außergewöhnliche Belastung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0289-L/05vom 16.07.2007Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Hubert R, L,S, vom 3. Juni
2004 und vom 18. November 2006 gegen die Bescheide des Finanzamtes X vom
25. Mai 2004 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2002 und
vom 23. Oktober 2006 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung)
2005 entschieden:
Den Berufungen
wird teilweise Folge gegeben.
Die
angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und
die Höhe der in den angefochtenen Einkommensteuerbescheiden
angeführten Abgaben betragen:
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Bemessungsgrundlage
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Abgabe
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Jahr
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Art
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Höhe
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Art
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Höhe
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2002
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Einkommen
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10.500,60 €
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Einkommensteuer
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671,70 €
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anrechenbare Lohnsteuer
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-978,80 €
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ergibt folgende festgesetzte Einkommensteuer
(Gutschrift)
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- 307,10 €
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Bemessungsgrundlage
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Abgabe
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Jahr
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Art
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Höhe
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Art
|
Höhe
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2005
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Einkommen
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12.069,90 €
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Einkommensteuer
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538,00 €
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anrechenbare Lohnsteuer
|
-645,07 €
|
ergibt folgende festgesetzte Einkommensteuer
(Gutschrift)
|
- 107,07 €
Die Berechnung der
Bemessungsgrundlagen und der Höhe der Abgaben sind den als Anlage
angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen, die einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches bilden.
Die Fälligkeit des mit dieser Entscheidung
festgesetzten Mehrbetrages der Abgaben ist aus der Buchungsmitteilung zu
ersehen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber bezog in den
berufungsgegenständlichen Zeiträumen 2002 und 2005 Einkünfte
aus nichtselbständiger Arbeit.
I) Mit Bescheid vom
27. Mai 2003 wurde er vom Finanzamt zur
Einkommensteuer für das
Jahr 2002 (Arbeitnehmerveranlagung)
veranlagt. Erklärungsgemäß wurden Werbungskosten in
Höhe von 568,45 € sowie außergewöhnliche Belastungen
in Höhe von 2.334,99 € (Aufwendungen mit Selbstbehalt) bzw.
660,00 € (Kosten für die auswärtige Berufsausbildung der
Tochter Martina R - Besuch der SSchule in B) berücksichtigt.
Am 25. Mai 2004 wurde das Verfahren betreffend
Einkommensteuer 2002 vom Finanzamt wieder aufgenommen. Mit gleichem Datum erging
im wieder aufgenommenen Verfahren
abermals ein Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2002. In
diesem Bescheid wurden weder erhöhte Werbungskosten noch
außergewöhnliche Belastungen
berücksichtigt. Begründet wurde dies damit, dass trotz
Aufforderung die noch benötigen Unterlagen nicht beigebracht worden
wären. Hinsichtlich der Aufwendungen für eine Berufsausbildung des
Kindes außerhalb des Wohnortes wurde darauf hingewiesen, dass diese keine
außergewöhnliche Belastung darstellen würden, wenn auch im
Einzugsgebiet des Wohnortes eine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit
bestünde. Da in seinem Fall eine solche Möglichkeit gegeben wäre,
hätten die geltend gemachten Aufwendungen nicht berücksichtigt werden
können.
Gegen den zuletzt genannten Einkommensteuerbescheid erhob
der Pflichtige am 3. Juni 2004
Berufung, welcher mit
Berufungsvorentscheidung vom
11. August 2004 teilweise stattgegeben wurde. Die nunmehr anerkannten
Werbungskosten in Höhe von 113,43 €
überstiegen jedoch nicht
den Pauschbetrag von 132,00 €. Ebenso überschritten die
anerkannten Aufwendungen für außergewöhnliche Belastungen, von
denen ein Selbsthalt abzuziehen war, nicht den Selbstbehalt in Höhe von
1.082,20 €.
Erst im Rahmen einer
zweiten Berufungsvorentscheidung des
Finanzamtes vom 19. Oktober 2004 wurden vom Finanzamt nach einer
persönlichen Vorsprache des Pflichtigen erhöhte Werbungskosten im
Rahmen der nichtselbständigen Einkünfte in Höhe von
284,23 € anerkannt. Die außergewöhnlichen Belastungen, von
denen ein Selbstbehalt abzuziehen war, wurden mit 1.934,99 €
bemessen.
Am
18. November 2004 brachte der
Pflichtige beim Finanzamt ein Exemplar des Freibetragsbescheides 2004 vom
19. Oktober 2004 ein, auf dem sich der mit
"Einspruch" gekennzeichnete Vermerk des
Pflichtigen fand, wonach laut beiliegendem Blatt die Berücksichtigung einer
auswärtigen Berufsausbildung möglich sein müsse. Dieses
Schreiben wurde vom Finanzamt als Vorlageantrag
gewertet.
Mit Vorlagebericht vom
21. März 2005 wurde die gegenständliche Berufung dem
Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz zur
Entscheidung vorgelegt.
II) Mit Bescheid
vom 23. Oktober 2006 wurde der Pflichtige zur
Einkommensteuer für das
Jahr 2005 veranlagt
(Arbeitnehmerveranlagung). An Werbungskosten wurde bloß der
Pauschbetrag in Höhe von 132,00 € berücksichtigt; beantragt
waren jedoch solche in Höhe von 432,00 € worden. Die
außergewöhnlichen Belastungen wurden erklärungsgemäß
in Ansatz gebracht; nur der pauschale Freibetrag für Aufwendungen wegen
Behinderung des Ehepartners konnte nicht berücksichtigt werden, da der
Alleinverdienerabsetzbetrag nicht zustand. Hinsichtlich der
Begräbniskosten (außergewöhnliche Belastung) hatte der
Pflichtige über Ersuchen des Finanzamtes die an ihn adressierte Rechnung
der XAG, Bestattung & Friedhöfe, vom 18. Jänner 2005,
betreffend die Bestattung des Andreas H über 2.383,82 € - zahlbar
bis 17. Februar 2005 - übermittelt.
Mit Schreiben vom
18. November 2006 erhob der Berufungswerber u.a. auch gegen den
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2005
Berufung und verwies in diesem
Zusammenhang auf die bereits beim Finanzamt aufliegende Bestätigung
über die betriebliche Nutzung des Mobiltelefones (Werbungskosten).
Im Rahmen der
Berufungsvorentscheidung vom
7. Dezember 2006 wurden dementsprechend erhöhte Werbungskosten in
Höhe von 216,00 € (50 % Telefonkosten)
berücksichtigt. In Abänderung des Erstbescheides wurden jedoch
die außergewöhnlichen Belastungen gekürzt. Dies deswegen, weil
Begräbniskosten nur insoweit eine außergewöhnliche Belastung
darstellen würden, als sie nicht aus dem Nachlass bestritten werden
könnten. Wie in der Begründung des Bescheides ausgeführt,
wären die Aufwendungen daher nur mit dem den Nachlass übersteigenden
Betrag von 825,83 € zu berücksichtigen gewesen. Hinsichtlich der
als Werbungskosten beantragen Telefonkosten wäre die Anerkennung unter
Abzug eines 50 %-igen Eigenanteiles erfolgt.
Mit Schreiben vom
28. Dezember 2006 erhob der Berufungswerber abermals
"Einspruch" gegen den
Bescheid 2005, in dem er ausführte, dass der von ihm abgeschriebene
Teil der Begräbniskosten zur Gänze von ihm bezahlt worden wäre
(keinen Nachlass erhalten). Vom Nachlass, den die Mutter (Anmerkung: seine
Gattin) erhalten hätte, wäre der Rest der Begräbniskosten gedeckt
worden (Kränze, Essen, Grabsteinschrift, Pfarrer, Bekleidung). Seiner
Kenntnis nach schreibe das Gesetz nicht vor, welcher Teil der
Begräbniskosten (abschreibbar oder nicht abschreibbar) vom Nachlass zu
bezahlen sei. Dieses Schreiben wurde vom Finanzamt als
Vorlageantrag gewertet.
Bei den
Begräbniskosten, die der
Berufungswerber als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht hatte,
hatte es sich um jene für den verstorbenen Sohn seiner Gattin, Andreas
Silvester H, gehandelt. Dieser war am 8. Jänner 2005
verstorben.
Aus dem diese Verlassenschaftssache betreffenden
Beschluss des Bezirksgerichtes
Y vom 21. Juni 2005 ergab
sich Folgendes: 1. Die Verlassenschaft
nach Andreas Silvester H, geb.
31.12.1965, war insgesamt
überschuldet
(Aktiva 1.590,39 €; Passiva 8.737,91
€).
2. Im Sinne des
Antrages vom 21. April 2005 wurden die
Aktiven
,
bestehend aus einem Guthaben am Privatkonto Nr. 695-0123.85 bei der
XBank, Zweigstelle
F, in Höhe von 58,30 €, einem
Guthaben auf dem Privat-Sofort-Kreditkonto Nr. 692-0079.17 bei der
XBank, Zweigstelle
F, in Höhe von 1.381,36 €,
dem Pensionsguthaben bei der
D-Dienstleistungs GmbH, Bezugsservice,
in Höhe von 150,73 €, also im Gesamtwert von 1.590,39 € dem
Magistrat der
Landeshauptstadt Y,
Amt für Soziales
, und der erbl.
Mutter, Frau
Margit
R, geb. 10.3.1948, Pensionistin,
IStY,
an Zahlungs
Statt
überlassen, und
zwar
- gegen Bezahlung der unter
Punkt 4. des Beschlusses bestimmten Gerichtskommissionsgebühren per
..........................................................................344,42 €,
-
auf teilweisen Abschlag des vom Amt für Soziales beim
Magistrat
der Landeshauptstadt
Y bezahlten Bestattungskostenanteiles
per
...................1.150,50 €,
-
auf teilweisen Abschlag des von Frau Margit
R bezahlten
Bestattungskostenanteiles per
...............................................................................1.233,62 €.
3.
Auf Grund der Vereinbarungen vom 21. April 2005 wurde Frau Margit
R ungeachtet einer verfügten
Sperre oder eines Losungswortes abhandlungsbehördlich ermächtigt, zu
verfügen über
- das
Privatkonto Nr. 695-0123.85 sowie das Privat-Sofort-Kreditkonto Nr. 692-0079.17,
beide bei der XBank, Zweigstelle
F,
-
das Pensionsguthaben bei der
D-Dienstleistungs GmbH, Bezugsservice,
per 150,73 €.
4. Die
Gebühren des Gerichtskommissärs
DF, öffentlicher Notar in
Y, für die Vorbereitung des
Nachlasses zur Überlassung an Zahlungs Statt (§ 13 GKTG) wurden
einschließlich Barauslagen und 20% MwSt mit 344,52 € bestimmt und der
erbl. Mutter, Frau Margit R, zur
Zahlung binnen 14 Tagen bei sonstiger gerichtlicher Einhebung oder Exekution
aufgetragen.
Mit Vorlagebericht vom
24. Jänner 2007 wurde die Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2005 dem Unabhängigen Finanzsenat
als Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorgelegt.
III) Seitens der
zuständigen Referentin der genannten Berufungsbehörde wurden zwecks
Klärung des Sachverhaltes zu den Berufungen betreffend Einkommensteuer
für die Jahre 2002 und 2005 in einem Vorhalt vom 12. März 2007
folgende Fragen gestellt bzw. der Berufungswerber um Vorlage folgender
Unterlagen ersucht:
"A)
Zur Berufung betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2002:
Auf
Grund Ihrer persönlichen Vorsprache vom 18. Oktober 2004 erging am 19.
Oktober 2004 eine Berufungsvorentscheidung, in der Ihre Werbungskosten und
außergewöhnlichen Belastungen unter Hinweis auf dieses Gespräch
teilweise anerkannt
wurden.
In
Ihrem "Einspruch" vom 18. November 2004, der als Antrag auf Vorlage Ihrer
Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz (Unabhängiger
Finanzsenat) zu werten war, wandten Sie sich gegen die
Nichtberücksichtigung der
Kosten
für auswärtige
Berufsausbildung
Ihrer
Tochter als außergewöhnliche
Belastung.
Laut
Aktenlage hatten Sie für sechs Monate des Zeitraumes 2002 die Anerkennung
des Pauschbetrages von monatlich 110 € (insgesamt also 660 €) als
außergewöhnliche Belastung aus dem Titel der Berufsausbildung Ihrer
Tochter in der SSchuleB
beantragt.
Nach
§ 34 Abs. 8 EStG 1988 gelten Aufwendungen für eine Berufsausbildung
eines Kindes außerhalb des Wohnortes dann als außergewöhnliche
Belastung, wenn im
Einzugsbereich
des Wohnortes
keine
entsprechende Ausbildungsmöglichkeit
besteht.
In
Ihrem Fall stellt sich nun die Frage, inwieweit sich die
SSchuleB
noch im Einzugsbereich Ihres Wohnortes
(Y-U)
befindet.
Für
die Beurteilung, ob die Ausbildungsstätte
(SSchule)
außerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes liegt, ist eine
Verordnung,
BGBl.Nr. 624/1995 idF BGBl. II Nr.
449/2001
,
ergangen.
Demnach
liegen Ausbildungsstätten, die vom Wohnort
mehr
als 80 km
entfernt
sind, nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes (§ 1 der
Verordnung).
Ausbildungsstätten
innerhalb
einer Entfernung von 80
km
zum Wohnort gelten
dann als nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn die
Fahrzeit
vom Wohnort zum
Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort
mehr
als je eine Stunde
unter Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels
beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl.Nr. 305, anzuwenden (§ 2 Abs. 1
der
Verordnung).
Ausbildungsstätten
innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort gelten als innerhalb des
Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn von diesen Gemeinden die
tägliche
Hin-
und
Rückfahrt
zum und
vom Studienort nach den Verordnungen gemäß
§ 26 Abs. 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305,
zeitlich
noch zumutbar
ist.
Abweichend
davon kann
nachgewiesen
werden, dass von einer Gemeinde die tägliche Fahrzeit zum und vom
Studienort unter Benützung der günstigsten öffentlichen
Verkehrsmittel
mehr
als je eine
Stunde
beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl.Nr. 305, anzuwenden. In diesem Fall
gilt die tägliche Fahrt von dieser Gemeinde an den Studienort trotz Nennung
in einer Verordnung gemäß
§ 26 Abs. 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl.Nr. 305, in der jeweils geltenden
Fassung als nicht zumutbar (§ 2 Abs. 2 der
Verordnung).
Nach
§ 5 der zum zit. § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992
ergangenen Verordnung, BGBl.Nr. 605/1993, ist
B unter jenen
Gemeinden, von denen aus eine tägliche Hin- und Rückfahrt nach
Y zeitlich noch
zumutbar
ist.
Ausbildungsstätten
innerhalb einer Entfernung von 80 km gelten als nicht im Einzugsbereich des
Wohnortes gelegen, wenn Schüler oder Lehrlinge, die innerhalb von 25 km
keine adäquate Ausbildungsmöglichkeit haben, für Zwecke der
Ausbildung außerhalb des Hauptwohnortes eine
Zweitunterkunft
am Ausbildungsort bewohnen (z.B. Unterbringung in einem Internat). (§ 2
Abs. 3 der
Verordnung).
Auf
Grund obiger Ausführungen ergaben sich daher noch folgende
Fragen:
1)
Laut ha. Unterlagen ist die
SSchuleB weniger als 80 km
von Y entfernt und
beträgt die Fahrzeit mit dem öffentlichen Verkehrsmittel weniger als
eine Stunde.
a)
Ist dies richtig
?
b) Eine
allfällige längere Fahrzeit von mehr als einer Stunde wäre bitte
nachzuweisen.
2)
Laut Aktenlage hatte Ihre Tochter am Ausbildungsort keine Zweitunterkunft
(Internat oder anderes
Zimmer).
a) Ist
dies richtig
?
b) Das
Bestehen einer allfälligen Zweitunterkunft wäre bitte
nachzuweisen.
B)
Zur Berufung betreffend Einkommensteuer für das Jahr
2005:
Nach der
ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe z.B. VwGH
25.9.1984, 84/14/0040) können
Begräbniskosten
nur dann eine außergewöhnliche Belastung darstellen, wenn sie im
übernommenen Nachlassvermögen keine Deckung finden, da sie
gemäß
§ 549 ABGB "auf der Erbschaft" haften und daher als
Erbgangsschulden grundsätzlich aus dem Nachlass zu bestreiten
sind.
In
Ihrem Schreiben vom 28. Dezember 2006 führen Sie an, dass noch weitere
Kosten angefallen wären, die Ihre Gattin bestritten
hätte.
1)
Sie werden gebeten,
allfällige
weitere
im Zusammenhang mit dem Begräbnis angefallene
Aufwendungen
(außer jenen laut Rechnung der
XAG vom 18.1.2005 -
der entsprechende Beleg befindet sich bereits im Veranlagungsakt des
Finanzamtes)
belegmäßig
nachzuweisen.
In
diesem Zusammenhang muss Ihnen aber bereits jetzt mitgeteilt werden, dass Kosten
für die Bewirtung der Trauergäste, Blumen, Kränze,
Grabpflegekosten und Trauerkleidung grundsätzlich nicht als
zwangsläufig erwachsen anzusehen (siehe Doralt, Kommentar zum
Einkommensteuergesetz, Tz 78 zu § 34, Stichwort "Begräbniskosten" und
die dort zitierte Rechtsprechung) und daher bei der Ermittlung der Höhe des
Betrages der außergewöhnlichen Belastung von vornherein außer
Acht zu lassen
sind.
2)
Wer (Sie oder Ihre
Gattin ?) hat welche Begräbnisaufwendungen bestritten
?
3)
Die sittliche
Verpflichtung zur Begräbniskostentragung traf in erster Linie
Ihre
Gattin
als
Erbin
,
die ja - worauf auch Sie in Ihrem Schreiben hingewiesen haben - den Nachlass
erhalten
hat.
Die
Rechnung der XAG vom
18.1.2005 ist an Sie
adressiert.
a)
Wurde diese auch von Ihnen bezahlt ? Bitte weisen Sie dies
nach.
b) Wenn
ja, bitte geben Sie an, warum Ihre Gattin diese Rechnung nicht bestritten hat,
zumal Sie im Jahr 2005 über eigene Einkünfte verfügt
hat."
Mit
Schreiben vom 3. April 2007 beantwortete
der Berufungswerber diesen Vorhalt folgendermaßen:
Zur
Berufung
2002:
Die
Fahrzeit hätte über 1 Stunde betragen, da von der Post ein eigener
Schülerbus geführt worden wäre (Schülerausweis nur in diesem
Bus gültig), der nicht den kürzesten Weg gefahren wäre, sondern
mehrere Einstiegsorte angefahren wäre/Abfahrt
Y 6.30 Uhr -
Ankunft Schule
7.45 Uhr.
Beweise
wären bei der Überprüfung 2003 an das Finanzamt
U geschickt worden.
Diese hätte er aber nicht mehr zurückbekommen, für alle
Abschreibungen, da diese nicht mehr auffindbar wären. Dies wäre im Akt
vermerkt!
Anmerkung:
Tatsächlich fanden sich im vom Finanzamt vorgelegten Akt keine
entsprechenden Unterlagen und konnten mangels Auffindbarkeit sonstiger
Aktenteile hinsichtlich des Jahres 2002 nur die elektronisch gespeicherten
Unterlagen vorgelegt werden.
Zur
Berufung
2005:
Zu
1):
Es wäre ihm
(Anm.: dem Berufungswerber) nicht bewusst, dass er Rechnungen für nicht
abschreibbare Begräbniskosten (Bewirtung, Blumen, Kränze, Pfarrer,
Grabinschrift) aufheben müsse. Außerdem wären diese Kosten von
seiner Gattin aus dem Nachlass bezahlt worden. Sie wären weder von ihm noch
von seiner Gattin abgeschrieben
worden.
Zu
2):
Von ihm wären
die abgeschriebenen Kosten, von seiner Gattin der Rest (ca.
1.200,00 €) bestritten
worden.
Zu
3a):
Laut Auskunft
seines Anwaltes wäre eine auf seinen Namen ausgestellte Rechnung Beweis
genug (welchen anderen Beweis sollte es bei Barzahlung sonst geben als
Rechnung?)
Zu
3b)
Weil es nicht
möglich wäre, mit 700,00 € Pension die kompletten Kosten zu
bezahlen.
P.S.:
Er glaube kaum, dass ihm das Finanzamt vorschreiben könne, was er bezahlen
dürfe und was nicht.
Anmerkung:
Das zu versteuernde Einkommen der Gattin des Berufungswerbers lag laut
Aktenlage im berufungsgegenständlichen Jahr tatsächlich unter 8.000
€.
In der Folge wurden seitens der
ho. Behörde Erhebungen bei der beim Finanzamt Y eingerichteten Abteilung
"Schülerfreifahrten" durchgeführt. Eine do.
Anfrage bei der Post ergab, dass Martina
R (= Tochter des Berufungswerbers, hinsichtlich welcher die Aufwendungen
für auswärtige Berufsausbildung als außergewöhnliche
Belastung geltend gemacht worden waren) im Schuljahr 2001/02 eine
Schülerfreifahrt für die Strecke UG - B für Hin- und
Rückfahrt an 5 Tagen in der Woche in Anspruch genommen hatte. Aus Mitteln
des Familienlastenausgleichsfonds waren für diese Freifahrt 733,25 €
(inkl. USt) bezahlt worden.
Aus einem für den Zeitraum 10.6.2001 bis 14.12.2002
gültigen Fahrplan der Post waren
die zwischen Y und B/SSchule verkehrenden Busse bzw. deren Abfahrts- und
Ankunftszeiten an allen Haltestellen ersichtlich. Vor allem ging daraus hervor,
dass morgens ein Bus geführt wurde, der an der Haltestelle LG um
6.39 Uhr abfuhr und um 7.13 Uhr in B/Lstraße (SSchule)
ankam.
Auf Grund dieser Ermittlungsergebnisse erging am
13. April 2007 an den Berufungswerber ein weiterer
Vorhalt folgenden Inhalts:
"Sie
haben in Ihrem Schreiben vom 3. April 2007 zu Ihrer Berufung betreffend
außergewöhnliche Belastung im Zusammenhang mit dem Schulbesuch Ihrer
Tochter im Jahr 2002 ausgeführt, dass deren Schülerausweis nur
für einen eigens von der Post geführten Schülerbus, der nicht die
die kürzeste Wegstrecke gefahren und von 6.30 Uhr bis 7.45 Uhr unterwegs
gewesen wäre, gültig gewesen
wäre.
Hiezu
darf Ihnen Folgendes mitgeteilt
werden:
Laut
ha. Erhebungen bei der Abteilung "Schülerfreifahrten" des Finanzamtes und
auf Grund einer Anfrage bei der Post hat sich ergeben, dass Ihre Tochter im
Schuljahr 2001/2002 über einen Schülerfreifahrtsausweis für die
Strecke UG -
B für die Hin-
und Rückfahrt an 5 Tagen in der Woche verfügte. Hiefür wurden aus
Mitteln des Familienlastenausgleichsfonds 733,25 €
entrichtet.
Ein
derartiger Schülerfreifahrtsausweis berechtigt generell zur Benützung
sämtlicher
von der Post auf
dieser Strecke geführten Busse.
Laut
im Jahr 2002 gültigem Fahrplan (siehe entsprechende Auszüge aus dem
Kursbuch der Post in der Beilage) fuhr ein Bus, der an Schultagen dezidiert
über die FV
geführt wurde, um 6.39 Uhr an der Haltestelle
G ab und kam um 7.13
Uhr in
B/Lstraße
(SSchule)
an.
Auch
nachmittags gab es laut Fahrplan ein entsprechendes Busangebot.
Um
Stellungnahme zu obigen Ausführungen innerhalb von
drei
Wochen
ab Zustellung
dieses Schreibens wird höflich ersucht."
Mit
Schreiben vom 3. Mai 2007 nahm der
Berufungswerber hiezu - wie folgt - Stellung:
"Bezugnehmend
auf Ihr Schreiben vom 16.4.07 möchte ich Ihnen mitteilen, dass der von
Ihnen angeführte Bus mindestens 2-3x in der Woche bei der Haltestelle
G gar nicht mehr
stehen blieb
(voll).
Es
wurde von der Post sehr wohl ein Zusatzbus geführt (zum
Schülersammeln) und dabei nicht die direkte Route
fuhr.
Eine
Bestätigung der Post liegt dem FA vor, wird aber aus mir
unerklärlichen Gründen mit sämtlichen anderen Unterlagen nicht
mehr gefunden (ist im Akt vermerkt)."
Da sich eine vom Berufungswerber
angesprochene Bestätigung nicht im Veranlagungsakt des Finanzamtes befand,
wurde zwecks Klärung des Sachverhaltes abermals eine Anfrage bei der Post
initiiert. Laut Auskunft des zuständigen Verkehrsplaners bei der D-P
GmbH, Verkehrsleitung OO, vom 7. Mai 2007 konnte es sich bei dem vom
Berufungswerber angeführten Zusatzbus nur um jenen Bus handeln, der
"um 6:50 Uhr (2114/1) von
der S
über
RK nach
HH, weiter um 7:08
Uhr (2100/3) von HH
nach SF und um 7:30
Uhr (2102/8) von SF
nach B Marktplatz
7:37 Uhr und BSSchule 7:40 Ankunft
fuhr.
Dieser
Bus hat um ca. 6:45 Uhr bereits bei der Leerfahrt zur
S einige
Schüler ab G
mitgenommen."
Gleichzeitig wurde im Zusammenhang mit dem
Berufungsverfahren betreffend Einkommensteuer
2005 (Begräbniskosten) auf telefonischem Wege (Telefonat vom
7. Mai 2007) eine Auskunft beim
Magistrat Y, Amt für
Soziales, bezüglich der Höhe des im Beschluss des
Bezirksgerichtes Y angesprochenen, vom Magistrat Y, Amt für Soziales,
ursprünglich getragenen und später zum Teil refundierten
Bestattungskostenanteiles
eingeholt. Danach wurden von der Erbin Margit R laut Vereinbarung
mit dem Sozialamt im August 2005 529,91 € für den vom
Magistrat Y getragenen Bestattungskostenanteil vom Nachlass refundiert. Dies
hätte in etwa dem verhältnismäßigen Anteil der
ursprünglichen Kostentragung entsprochen.
Obige Ermittlungsergebnisse wurden dem Berufungswerber
unter Anschluss einer Kopie des Beschlusses des Bezirksgerichtes Y vom
21. Juni 2005 mit folgendem Vorhalt vom
9. Mai 2007 zur Kenntnis gebracht:
"Sehr
geehrter Herr
R!
Bezugnehmend
auf Ihre oben angeführten Berufungen darf Ihnen Folgendes mitgeteilt
werden:
"A)
Zur Berufung betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2002 (auswärtige
Berufsausbildung Ihrer
Tochter):
Sie
haben in Ihrem letzten Schreiben vom 3. Mai 2007 darauf hingewiesen, dass Ihre
Tochter 2-3 x pro Woche mit einem Zusatzbus, der nicht die direkte Route fuhr,
in die Schule fahren
musste.
Eine
Bestätigung der Post - wie von Ihnen ausgeführt - befindet sich
tatsächlich nicht im
Akt.
Es wurde
daher bei der zuständigen Stelle
(D-P
GmbH, Verkehrsleitung
OO) angefragt, ob ein
solcher Zusatzbus gefahren und vor allem, wie lange dieser unterwegs gewesen
wäre.
Laut do.
Antwort
konnte es sich bei
diesem Zusatzbus nur um jenen Bus handeln,
der
"um
6:50 Uhr (2114/1) von der
S
über
RK
nach
HH
, weiter um 7:08 Uhr (2100/3) von
HH
nach
SF
und um 7:30 Uhr (2102/8) von
SF
nach
B
Marktplatz 7:37 Uhr und
BSSchule
7:40 Ankunft
fuhr.
Dieser
Bus hat um ca. 6:45 Uhr bereits bei der Leerfahrt zur
S
einige Schüler ab
G
mitgenommen."
Diesen
Ausführungen der
P GmbH zufolge war
auch der von Ihnen angesprochene Zusatzbus nicht länger als 1 Stunde
unterwegs. Vor allem war dessen Einstiegszeit an der Haltestelle
G nicht 6:30 Uhr,
sondern 6:45 Uhr. Die Ankunftszeit bei der
SSchule war 7:40
Uhr.
Um
Stellungnahme wird gebeten !
B)
Zu Ihrer Berufung betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2005
(Begräbniskosten):
Laut
dem im Veranlagungsakt des Finanzamtes aufliegenden
Beschluss
des Bezirksgerichtes
Y
betreffend die Verlassenschaftssache Andreas Silvester
H
vom
21.6.2005
(siehe Kopie in der Beilage) wurden die Bestattungskosten ursprünglich zum
Teil vom Amt für Soziales beim Magistrat
Y
getragen:
|
Bestattungskostenanteil/
Amt
für Soziales beim Magistrat Y
|
1.150,50
€
|
Bestattungskostenanteil/
Erbin
Margit R
|
1.233,62
€
|
SUMME
|
2.384,12
€
Bis
auf eine Centdifferenz von 0,40 € (richtig: 0,30 €) entspricht
diese Summe dem auf der von Ihnen vorgelegten Rechnung der
XAG ausgewiesenen
Betrag an Bestattungskosten von 2.383,82
€.
Wie aus
den Punkten 2.-4. des Beschlusses hervorgeht, wurden die Aktiva des
grundsätzlich überschuldeten Nachlasses in Höhe von 1.590,39
€
an
Zahlungs Statt
gegen
Bezahlung der Gerichtskommissionsgebühren (344,52 €) und
auf
teilweisen
Abschlag der bezahlten
Bestattungskostenanteile
des Magistrates Y, Amt
für Soziales (1.150,50 €) und der Erbin Frau Margit
R (1.233,62)
überlassen, wobei das Verfügungsrecht Frau Margit
R eingeräumt
wurde.
Laut
Auskunft
des Amtes für Soziales beim Magistrat
Y vom 7. Mai 2007
wurde der Abschlagsbetrag des Bestattungskostenanteiles dieses Amtes
einvernehmlich mit
529,61
€
festgelegt und
wurde dieser Betrag im August 2005 von Frau
R an das Amt für
Soziales
refundiert.
Der
für den Bestattungskostenanteil Ihrer Gattin Margit
Rverbleibende
Abschlagsbetrag
aus
den Nachlassaktiva errechnet sich daher, wie folgt:
|
Aktiva/Nachlass
|
1.590,39
€
|
-
Gerichtskommissionsgebühren
|
-
344,52 €
|
-
Refundierungsbetrag/Amt für Soziales
|
-
529,91 €
|
Verbleibender
Abschlagsbetrag
|
715,96
€
Dieser
verbleibende
Teil der
Nachlassaktiva
war
laut Beschluss des Bezirksgerichtes
Y zur Abdeckung des
Bestattungskostenanteiles/Frau Margit
R (siehe Punkt 2. -
Überlassung an Zahlungs Statt zum Abschlag der Bestattungskostenanteile!)
Ihrer Gattin heranzuziehen:
|
Bestattungskostenanteil/Margit
Rlt.
Beschluss des Bezirksgerichtes Y
|
1.233,62
€
|
-
verbleibender Abschlagsbetrag/Nachlassaktiva (wie oben berechnet)
|
-
715,66 €
|
Rest
(aus Mitteln der Erbin zu bestreiten)
|
517,66
€
Sollte
der von Ihnen bezahlte Anteil an den Bestattungskosten laut Rechnung vom 18.
Jänner 2005 tatsächlich höher gewesen sein als im Beschluss des
Bezirksgerichtes Y
ausgewiesen, wird um Vorlage entsprechender Nachweise (Zahlungsbeleg !)
gebeten.
Um
Antwort bzw. Vorlage entsprechender Unterlagen innerhalb von
zwei
Wochen
ab Zustellung
dieses Schreibens wird höflich ersucht."
Die Ergebnisse des
Berufungsverfahrens wurden auch dem
Finanzamt unter Übermittlung der
Kopien der entsprechenden Schreiben am 11. Mai 2007 zur Kenntnis
gebracht.
Eine Reaktion des Berufungswerbers erfolgte trotz
nachgewiesener Zustellung des Vorhalts vom 9. Mai 2007 (Rsb-Zustellung
durch Hinterlegung am 10. Mai 2007) innerhalb der gesetzten Frist von zwei
Wochen bzw. bis dato nicht.
Seitens des Finanzamtes wurde in der Stellungnahme vom
30. Mai 2007 hinsichtlich der Berufung betreffend Einkommensteuer 2002 der
Antrag auf Abweisung (Nichtanerkennung von Kosten für den auswärtigen
Schulbesuch der Tochter) aufrecht erhalten; hinsichtlich der Berufung betreffend
Einkommensteuer 2005 wurde eine Anerkennung der "Restkosten" bei Nachweis des
entsprechenden Zahlungsflusses beantragt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Eingangs ist anzumerken, dass - wenngleich die Schreiben
vom 18. November 2004 (Einkommensteuer 2002) bzw. 28. Dezember 2006
(Einkommensteuer 2005) jeweils als "Einspruch" bezeichnet worden waren - diese
auch laut Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates - wie vom Finanzamt
vorgenommen - als Vorlageanträge der Berufungen an die Abgabenbehörde
zweiter Instanz zu werten waren.
Gemäß
§
276 Abs. 2 BAO kann gegen eine Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes,
die wie eine Entscheidung über die Berufung wirkt, innerhalb eines Monats
der Antrag auf Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz
gestellt werden
(Vorlageantrag). Nach
Abs. 3 der zitierten Gesetzesstelle gilt
die Berufung - ungeachtet des Umstandes, dass die Wirksamkeit der
Berufungsvorentscheidung dadurch nicht berührt wird - von der Einbringung
des Antrages an wiederum als unerledigt.
Der Vorlageantrag ist ein Anbringen zur Geltendmachung von
Rechten im Sinne des § 85 Abs. 1 BAO. Für die
Beurteilung derartiger Anbringen, die - wie im gegenständlichen Fall auch
geschehen - schriftlich einzureichen sind, kommt es nicht auf die Bezeichnung,
sondern auf den Inhalt, das erkennbare Ziel des Parteienschrittes an (siehe
Ritz, Kommentar zur Bundesabgabenordnung, 3. Aufl., Wien 2005, Tz 25 zu §
276; Tz 1 zu § 85 u. die dort zit. Jud.). Dieses Ziel war in
beiden Fällen eindeutig erkennbar: Sowohl hinsichtlich der
Einkommensteuer für das Jahr 2002 als auch betreffend die Einkommensteuer
für das Jahr 2005 waren Berufungsvorentscheidungen ergangen. In
beiden Fällen richtete sich der "Einspruch" des Berufungswerbers gegen die
Nichtanerkennung eines Teiles seiner Aufwendungen als
außergewöhnliche Belastung - im Jahr 2002 gegen die
Nichtberücksichtigung von Aufwendungen aus dem Titel der auswärtigen
Berufsausbildung seiner Tochter und im Jahr 2005 gegen die nur teilweise
Anerkennung der Begräbniskosten.
Hinsichtlich der in den Berufungsvorentscheidungen seitens
des Finanzamtes schließlich anerkannten
Werbungskosten wurde vom Berufungswerber
kein Einwand mehr erhoben und bestand
seitens der ho. Abgabenbehörde zweiter Instanz daher auch kein Grund hievon
abzuweichen.
Was die strittigen
Aufwendungen im Zusammenhang mit der Geltendmachung der
außergewöhnlichen Belastung
für die berufungsgegenständlichen Jahre 2002 und 2005 anlangt, so ist
hiezu Folgendes auszuführen:
I) Zur Anerkennung der
Aufwendungen für auswärtige Berufsausbildung der
Tochter/Einkommensteuer 2002:
Gemäß
§ 34
Abs. 8 EStG 1988
"gelten
Berufsausbildungskosten eines Kindes außerhalb des Wohnortes dann als
außergewöhnliche Belastung, wenn im
Einzugsbereich des
Wohnortes
keine entsprechende
Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese außergewöhnliche Belastung
wird durch Abzug eines Pauschbetrages von 110 € pro Monat der
Berufsausbildung berücksichtigt".
Im gegenständlichen Fall machte der Berufungswerber
für sechs Monate des Zeitraumes 2002 die Anerkennung des Pauschbetrages von
110 €/Monat - d.h. also insgesamt 660 € - als
außergewöhnliche Belastung aus dem Titel der Berufsausbildung seiner
Tochter in der SSchule B geltend.
Es stellte sich nun die Frage, inwieweit sich diese SSchule
B noch im Einzugsbereich des Wohnortes (Y-U) befand.
Zur Frage der Beurteilung, ob eine Ausbildungsstätte
außerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes liegt, ist eine
Verordnung des Bundesministers für
Finanzen, BGBl.Nr. 624/1995
idF
BGBl. II Nr. 449/2001, ergangen:
Demnach liegen
Ausbildungsstätten, die vom Wohnort
mehr als 80
km
entfernt sind, nicht innerhalb des
Einzugsbereiches des Wohnortes (§ 1 der Verordnung).
Ausbildungsstätten
innerhalb einer
Entfernung von 80 km
zum Wohnort gelten
dann als nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn die
Fahrzeit
vom Wohnort zum Ausbildungsort und vom
Ausbildungsort zum Wohnort
mehr als je eine
Stunde
unter Benützung des
günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels beträgt. Dabei sind die
Grundsätze des § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992,
BGBl.Nr. 305, anzuwenden (§ 2 Abs. 1 der Verordnung).
Ausbildungsstätten
innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort gelten als innerhalb des
Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn von diesen Gemeinden die
tägliche
Hin-
und
Rückfahrt
zum und vom Studienort
nach den Verordnungen gemäß
§ 26 Abs. 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305,
zeitlich noch
zumutbar
ist.
Abweichend
davon kann
nachgewiesen
werden, dass von einer Gemeinde die tägliche Fahrzeit zum und vom
Studienort unter Benützung der günstigsten öffentlichen
Verkehrsmittel
mehr
als je eine
Stunde
beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl.Nr. 305, anzuwenden. In diesem Fall
gilt die tägliche Fahrt von dieser Gemeinde an den Studienort trotz Nennung
in einer Verordnung gemäß
§ 26 Abs. 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl.Nr. 305, in der jeweils geltenden
Fassung als nicht zumutbar (§ 2 Abs. 2 der Verordnung).
Nach § 5 der zum
zit. § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 ergangenen
Verordnung, BGBl.Nr. 605/1993, ist B
unter jenen Gemeinden, von denen aus eine tägliche Hin- und Rückfahrt
nach Y zeitlich noch zumutbar
ist.
Ausbildungsstätten
innerhalb einer Entfernung von 80 km gelten als nicht im Einzugsbereich des
Wohnortes gelegen, wenn Schüler oder Lehrlinge, die innerhalb von 25 km
keine adäquate Ausbildungsmöglichkeit haben, für Zwecke der
Ausbildung außerhalb des Hauptwohnortes eine
Zweitunterkunft
am Ausbildungsort bewohnen (z.B. Unterbringung in einem Internat). (§ 2
Abs. 3 der Verordnung).
Auf den gegenständlichen Fall bezogen bedeutete dies,
dass der Berufungswerber im speziellen Fall eine
Fahrzeit zum Studienort von mehr als einer
Stunde (wobei laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - siehe zum
Beispiel VwGH 16.6.1986, 85/12/0247 - Wartezeiten, Fußwege sowie Fahrten
im Heimat- oder Studienort nicht einzurechnen sind) oder das Vorhandensein einer
Zweitunterkunft nachweisen hätte müssen, zumal nach objektiven
Kriterien der Studienort weniger als 80 km vom Wohnort entfernt ist und die
Fahrzeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln grundsätzlich weniger als
eine Stunde beträgt. Zudem ist B auch - wie oben angeführt -
laut § 5 der zu § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes
1992 ergangenen Verordnung, BGBl.Nr. 605/1993, eine jener Gemeinden, von denen
aus eine tägliche Rückkehr nach Y zeitlich zumutbar ist.
In Reaktion auf ein entsprechendes Vorhaltsschreiben der
ho. Berufungsbehörde vom 12. März 2007, mit welchem der
Berufungswerber unter Hinweis auf die oben angeführten Bestimmungen um
einen allfälligen Nachweis einer Fahrzeit von mehr als einer Stunde oder
einer Zweitunterkunft ersucht worden war, teilte dieser mit, dass die Fahrzeit
mehr als eine Stunde betragen hätte, weil die Post einen eigenen
Schülerbus (der Schülerausweis wäre nur in diesem Bus gültig
gewesen!) geführt hätte, der nicht den kürzesten Weg gefahren und
von 6.30 Uhr bis 7.45 Uhr unterwegs gewesen
wäre. Entsprechende Nachweise wären an das Finanzamt geschickt
worden, jedoch nicht mehr auffindbar.
Tatsächlich befanden sich im vom Finanzamt vorgelegten
Akt betreffend Einkommensteuer 2002 nur die elektronisch gespeicherten
Unterlagen und konnten andere Unterlagen mangels Auffindbarkeit nicht vorgelegt
werden.
Da dieser Umstand dem Berufungswerber grundsätzlich
nicht anzulasten war, erachtete es die ho. Berufungsbehörde als geboten,
die Nachweisführung im Sinne des das Abgabenverfahren beherrschenden
Grundsatzes der amtswegigen Ermittlungspflicht und einer objektiv gerechten
Beurteilung des gegenständlichen Sachverhaltes selbst in die Hand zu
nehmen, zumal auf Grund der Aktenlage nicht mehr mit Sicherheit nachvollzogen
werden konnte, ob der Berufungswerber hinsichtlich der längeren Fahrzeit
tatsächlich einen entsprechenden Nachweis beigebracht hatte.
Wenn auch im Rahmen einer objektiven Beweiswürdigung
der Umstand, dass trotz eines langen Verfahrens beim Finanzamt die längere
Fahrzeit offensichtlich nicht als ausreichend nachgewiesen erachtet worden war,
gegen das Vorliegen eines solchen Nachweises sprach, so entband dies die ho.
Berufungsbehörde nicht von ihrer Pflicht, den strittigen Sachverhalt so
weit wie möglich umfassend zu klären.
Es wurden daher zunächst Erkundigungen bei der beim
Finanzamt Y eingerichteten Abteilung "Schülerfreifahrten" bzw. in weiterer
Folge beim betroffenen Verkehrsunternehmen (Post) eingeholt, woraus
eindeutig hervorging, dass die
Schülerfreifahrt der Tochter im berufungsgegenständlichen Zeitraum
für die Strecke UG - B/SSchule für Hin- und Rückfahrt an
fünf Tagen in der Woche bestanden und der Freifahrtsausweis (Anmerkung: wie
allgemein üblich!) generell zur Benützung
sämtlicher von der Post auf dieser
Strecke geführten Busse berechtigt hatte. Außerdem war - wie die
Ermittlungen ergaben - laut im Berufungszeitraum gültigem Fahrplan morgens
ein Bus an der Haltestelle LG um 6.39 Uhr abgefahren, der in B/Lstraße
(SSchule) um 7.13 Uhr angekommen war.
Dieser eindeutigen Auskunft der Post stellte der
Berufungswerber im Rahmen eines weiteren Vorhaltsverfahrens entgegen, dass seine
Tochter wegen Überfüllung dieses Busses 2-3x/Woche auf den Zusatzbus,
der nicht die direkte Route gefahren wäre, ausweichen hätte
müssen, und verwies auf eine vorgelegte Bestätigung, die sich aus den
dargestellten Gründen nicht im Akt befand.
Um diesem Beweisnotstand Herr zu werden, wurde abermals
eine Anfrage an die zuständige Stelle (Verkehrsplaner der D P GesmbH,
Verkehrsleitung OO) gerichtet. Danach hatte es sich bei diesem Zusatzbus
nur um jenen handeln können, der in LG um 6.45 Uhr gestartet und in
B/SSchule um 7.40 Uhr (= kürzer als 1 Stunde!) angekommen war.
Trotz Aufforderung nahm der Berufungswerber zu diesem
jüngsten Ermittlungsergebnis nicht
Stellung.
Im Endergebnis musste die ho. Berufungsbehörde im
Rahmen einer objektiven Beweiswürdigung zum Schluss kommen, dass der
Nachweis einer länger als eine Stunde währenden Fahrzeit im Sinne des
zitierten § 2 Abs. 2 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen
trotz eines intensiven diesbezüglichen Ermittlungsverfahrens nicht gelungen
war.
Die Behauptung des Berufungswerbers betreffend dessen
angesprochener Beweise wurde dabei nicht ignoriert und deren Verlust ihm auch
nicht zur Last gelegt. Es wurde vielmehr im Rahmen der amtswegigen
Wahrheitsfindung durch andere geeignete Beweismittel - und eine Auskunft der
zuständigen Stelle erscheint im gegebenen Zusammenhang wohl als das
geeignetste Beweismittel! - der tatsächliche Sachverhalt
ermittelt. Die entsprechenden Erhebungen konnten aber weder die erste
Behauptung des Berufungswerbers, der Schülerausweis hätte nur in einem
bestimmten Bus gegolten, noch die weitere (zweite) Behauptung, der an 2-3 Tagen
pro Woche benutzte Zusatzbus wäre länger als eine Stunde unterwegs
gewesen, bestätigen.
Eine objektive Würdigung der vorliegenden Beweismittel
konnte deshalb nur zu dem Ergebnis führen, dass im gegenständlichen
Fall die Ausbildungsstätte der Tochter (SSchule B) als im Einzugsbereich
des Wohnortes (Y-U) qualifiziert werden musste und eine
außergewöhnliche Belastung aus dem Titel der auswärtigen
Berufsausbildung nicht anerkannt werden konnte.
Das diesbezügliche Berufungsbegehren war daher als
unbegründet abzuweisen.
Was die übrigen Berufungsanträge anlangt, so
bestand - wie bereits eingangs ausgeführt - kein Grund für die ho.
Berufungsbehörde, vom im Vorfeld der Erlassung der zweiten
Berufungsvorentscheidung zwischen Finanzamt und Berufungswerber vereinbarten
Ergebnis abzuweichen, sodass die vom Finanzamt im Rahmen der zweiten
Berufungsvorentscheidung vom 19. Oktober 2004 anerkannten Beträge
auch laut Berufungsentscheidung anzuerkennen waren.
Dem Berufungsbegehren war daher insgesamt teilweise
stattzugeben und der angefochtene Erstbescheid im Sinne der zweiten
Berufungsvorentscheidung entsprechend abzuändern.
II) Zur Anerkennung der
Begräbniskosten als außergewöhnliche Belastung/Einkommensteuer
2005:
Gemäß
§ 34
Abs. 1 EStG 1988
"sind bei der
Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt
Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18)
außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende
Voraussetzungen
erfüllen:
1. Sie muss
außergewöhnlich sein (Abs.
2).
2. Sie muss
zwangsläufig erwachsen sein (Abs.
3).
3. Sie muss die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs.
4).
Die Belastung darf weder
Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein."
Nach Abs. 2 der
zitierten Gesetzesstelle "ist die Belastung
außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl
der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher
Vermögensverhältnisse erwächst."
"Die Belastung
erwächst dem Steuerpflichtigen" nach
Abs. 3
"zwangsläufig, wenn er sich ihr
aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen
kann."
In § 34 Abs. 4 und 5
EStG1988 ist schließlich Folgendes
festgelegt: "(4) Die Belastung
beeinträchtigt wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit,
soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen (§ 2 Abs. 2 iVm
Abs. 5) vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen zu berechnenden
Selbstbehalt übersteigt. Der Selbstbehalt beträgt bei einem
Einkommen
von höchstens
7.300 Euro ..................................6
%
mehr als 7.300 Euro bis 14.600
Euro.....................8
%
mehr als 14.600 Euro bis
36.400 Euro..................10
%
mehr als 36.400
Euro.......................................12
%.
Der Selbstbehalt vermindert
sich um je einen Prozentpunkt
-
wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der
Alleinerzieherabsetzbetrag
zusteht,
- für jedes Kind
(§ 106).
(5) Sind im Einkommen
sonstige Bezüge im Sinne des § 67 enthalten, dann sind als
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit für Zwecke der Berechnung
des Selbstbehaltes die zum laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit, erhöht um die sonstigen Bezüge
gemäß
§ 67 Abs. 1 und 2, anzusetzen."
In § 34 Abs. 6 EStG
1988 sind jene Aufwendungen aufgezählt, die ohne
Berücksichtigung des Selbstbehaltes abgezogen werden können.
Im gegenständlichen Fall wurden vom Berufungswerber in
seiner "Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2005" u.a.
Begräbniskosten als
außergewöhnliche Belastung geltend gemacht.
Da Begräbniskosten nach herrschender Lehre, Judikatur
und Verwaltungspraxis jedenfalls eine außergewöhnliche Belastung, die
unter Berücksichtigung des in § 34 Abs. 4 und 5 EStG 1988
dargestellten Selbstbehaltes anzuerkennen sind, darstellen können, wurden
diese auch im angefochtenen Erstbescheid zunächst vom Finanzamt anerkannt,
zumal der Berufungswerber im Erstveranlagungsverfahren auch eine an ihn
gerichtete Rechnung der XAG, Bestattung & Friedhöfe, vom
13. Jänner 2005 über 2.383,82 € betreffend die
Bestattung des verstorbenen Andreas H übermittelt hatte.
Im Zuge des Berufungsverfahrens wurde jedoch vom Finanzamt
auf Grund der Einsichtnahme in einen im Akt aufliegenden Beschluss des
Bezirksgerichtes Y betreffend die Verlassenschaft nach Andreas Silvester H
festgestellt, dass ein Teil der Begräbniskosten aus dem Nachlass des
verstorbenen Sohnes der Ehegattin des Berufungswerbers, die auch die Erbin war,
bestritten werden konnte. Es wurden daher nur 825,83 € als
außergewöhnliche Belastung aus diesem Titel anerkannt.
Der Berufungswerber wendete dagegen in seinem als
"Einspruch" titulierten Schreiben vom 28. Dezember 2006 ein, dass die von
ihm geltend gemachten Begräbniskosten zur Gänze von ihm bezahlt worden
wären und er keinen Nachlass erhalten hätte. Die Mutter des
Verstorbenen, seine Gattin, hätte aus dem Nachlass andere
Begräbniskosten wie Aufwendungen für Kränze, Essen und
Ähnliches bezahlt. Seiner Kenntnis nach schreibe das Gesetz nicht
vor, welche Begräbniskosten (abschreibbare oder nicht abschreibbare) aus
dem Nachlass zu bestreiten wären.
Hiezu ist auszuführen, dass - wie sich aus der oben
zitierten gesetzlichen Grundlage des § 34 Abs. 1 EStG 1988 ergibt -
Aufwendungen nur dann als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen
sind, wenn sie zwangsläufig
erwachsen. Dies gilt auch für Begräbniskosten, wobei sich die
Zwangsläufigkeit dieser Aufwendungen aus der sittlichen Pflicht des Erben,
dem Verstorbenen ein angemessenes Begräbnis auszurichten, ergibt.
Die sittliche Verpflichtung zur Kostentragung trifft also
in erster Linie die Erben (siehe Doralt, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, Tz
78 zu § 34, Stichwort "Begräbniskosten").
Lehre und Rechtsprechung sind sich darin einig (siehe
Doralt, a.a.O., Tz 78 zu § 34, Stichwort "Begräbniskosten"; VwGH
25.9.1984, 84/14/0040), dass Begräbniskosten insoweit eine
außergewöhnliche Belastung darstellen können, als sie nicht
durch das zum Verkehrswert bewertete Nachlassvermögen gedeckt
sind. Dies ergibt sich aus der Bestimmung des § 549 des Allgemeinen
Bürgerlichen Gesetzbuches, wonach "zu den
auf einer Erbschaft haftenden Lasten (Nachlassverbindlichkeiten) auch die Kosten
für das dem Gebrauche des Ortes, dem Stande und Vermögen des
Verstorbenen angemessene Begräbnis gehören". Die
Begräbniskostenforderung ist privilegiert und gehört zu den
bevorrechteten Nachlassverbindlichkeiten. Die Kosten des Begräbnisses sind
von der Verlassenschaft zu tragen und der Besteller der Leistung hat ein
Regressrecht gegen die Verlassenschaft (vgl. Manz-Kommentar zum ABGB,
Dittrich-Tades zu § 549).
Soweit eine Nachlassdeckung nicht gegeben ist, liegt in
Höhe der Aufwendungen für ein durchschnittliches Begräbnis eine
außergewöhnliche Belastung vor. Nicht als
außergewöhnliche Belastung anerkannt werden Kosten für den
Leichenschmaus, weil die Bewirtung der Trauergäste nicht zwangsläufig
erfolgt; dasselbe gilt für Blumen, Kränze und Grabpflegekosten.
Ausgaben für Trauerkleidung gelten ebenfalls als nicht zwangsläufig
erwachsen; ihre Abzugsfähigkeit scheitert darüberhinaus
regelmäßig am Gegenwertgedanken (Doralt, a.a.O., Tz 78 zu § 34,
Stichwort "Begräbniskosten" und die dort zitierte Judikatur).
Selbst wenn man - wie im gegenständlichen Fall, in dem
die Erbin selbst nur über geringe Einkünfte bzw. über ein
niedriges zu versteuernde Einkommen (unterhalb der Grenze von 8.725 Euro, die
auch nicht als familienbeihilfenschädlich - siehe § 5 Abs. 1 FLAG
1967, RdW 2/2002, S. 114ff - gilt) verfügt, - eine sittliche Verpflichtung
auch bei deren Gatten (dem Berufungswerber) als gegeben erachten könnte,
würde dies niemals rechtfertigen, dass die Erbin aus den Mitteln des
Nachlasses vorrangig die nicht zwangsläufig erwachsenen Aufwendungen
abdeckt, während die zwangsläufig erwachsenen Bestattungskosten aus
dem Einkommen des Ehegatten zu bestreiten wären. Wie aus der oben
zitierten (auf der eindeutigen Judikatur sowohl des deutschen Bundesfinanzhofes
als auch des österreichischen Verwaltungsgerichtshofes basierenden)
Literatur eindeutig hervorgeht, können eben Begräbniskosten insgesamt
nur insoweit als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden, als sie
nicht durch den Nachlass gedeckt sind. Hinzu kommt im
gegenständlichen Fall, dass der an sich überschuldete
Nachlass laut Beschluss des
Bezirksgerichtes Y ausdrücklich und
konkret zur Abstattung der - hier strittigen -
Bestattungskosten an Zahlungs Statt
überlassen wurde. Eine andere Zweckwidmung der Nachlassaktiva
wäre schon allein aus diesem Grunde nicht möglich gewesen.
Da vom Berufungswerber im gegenständlichen Verfahren
eine Bestreitung weiterer zwangsläufig erwachsener Begräbniskosten
nicht nachgewiesen wurde, waren die laut Aktenlage dokumentierten
Begräbnisaufwendungen daher dem sich aus dem Beschluss des Bezirksgerichtes
Y der Erbin verbleibenden Nachlassanteil gegenüberzustellen. Hiebei
war zu berücksichtigen, dass - wie sich im Rahmen des ho.
Berufungsverfahrens ergeben hat und dem Berufungswerber auch im letzten
Vorhaltsschreiben mitgeteilt wurde - ein Teil der Bestattungskosten letztendlich
vom Magistrat der Stadt Y getragen wurde, da von dessen ursprünglich
bestrittenem Bestattungskostenanteil in Höhe von 1.150,50 € von
der Erbin nur 529,91 € zu refundieren waren.
Wie dem Berufungswerber bereits mit Vorhaltsschreiben vom
9. Mai 2007, mit dem er um Stellungnahme und gegebenenfalls
belegmäßigen Nachweis höherer Zahlungen ersucht wurde,
mitgeteilt, war der sich aus Mitteln der Erbin zu bestreitende Teil der
Bestattungskosten folgendermaßen zu berechnen:
Laut Beschluss des Bezirksgerichtes Y betreffend die
Verlassenschaftssache Andreas Silvester H vom 21. Juni 2005 waren die
Bestattungskosten ursprünglich anteilig vom Amt für Soziales beim
Magistrat Y sowie der Erbin Margit R getragen worden:
|
Bestattungskostenanteil/
Amt
für Soziales beim Magistrat Y
|
1.150,50
€
|
Bestattungskostenanteil/
Erbin
Margit R
|
1.233,62
€
|
SUMME
|
2.384,12
€
Bis auf eine Centdifferenz von 0,30 € entspracht
diese Summe dem auf der vorgelegten Rechnung der XAG ausgewiesenen Betrag an
Bestattungskosten von 2.383,82 €. Wie aus den Punkten 2.-4. des
Beschlusses hervorging, wurden die Aktiva des grundsätzlich
überschuldeten Nachlasses in Höhe von 1.590,39 €
an Zahlungs Statt gegen Bezahlung der
Gerichtskommissionsgebühren (344,52 €) und
auf
teilweisen Abschlag der bezahlten
Bestattungskostenanteile des Magistrates
Y, Amt für Soziales (1.150,50 €) und der Erbin Frau Margit R
(1.233,62) überlassen, wobei das Verfügungsrecht Frau Margit R
eingeräumt wurde. Laut Auskunft des
Amtes für Soziales beim Magistrat Y vom 7. Mai 2007 wurde der
Abschlagsbetrag des Bestattungskostenanteiles dieses Amtes einvernehmlich mit
529,91 € festgelegt und wurde
dieser Betrag im August 2005 von Frau R an das Amt für Soziales
refundiert. Der für den Bestattungskostenanteil der Gattin des
Berufungswerbers, Margit R, verbleibende
Abschlagsbetrag aus den Nachlassaktiva errechnete sich daher, wie
folgt:
|
Aktiva/Nachlass
|
1.590,39
€
|
-
Gerichtskommissionsgebühren
|
-
344,52 €
|
-
Refundierungsbetrag/Amt für Soziales
|
-
529,91 €
|
Verbleibender
Abschlagsbetrag
|
715,96
€
Dieser
verbleibende Teil der Nachlassaktiva war
laut Beschluss des Bezirksgerichtes Y zur Abdeckung des
Bestattungskostenanteiles/Frau Margit R (siehe Punkt 2. - Überlassung an
Zahlungs Statt zum Abschlag der Bestattungskostenanteile!) heranzuziehen:
|
Bestattungskostenanteil/Margit
Rlt.
Beschluss des Bezirksgerichtes Y
|
1.233,62
€
|
- verbleibender
Abschlagsbetrag/Nachlassaktiva (wie oben berechnet)
|
-
715,66 €
|
Rest
(aus Mitteln der Erbin zu bestreiten)
|
517,66
€
Der Berufungswerber brachte
gegen diese Ausführungen bis dato weder Einwendungen vor noch legte er
anders lautende Unterlagen vor.
Die außergewöhnliche Belastung aus dem Titel der
Begräbniskosten konnte daher laut Berufungsentscheidung nur mit dem sich
aus der Aktenlage ergebenden Betrag in Ansatz gebracht werden, zumal bei
Begünstigungstatbeständen wie der außergewöhnlichen
Belastung deren Nachweis bzw. die Glaubhaftmachung in erhöhtem Ausmaß
bei der Partei liegt (siehe Doralt, a.a.O., Tz 7 zu § 34).
Der angefochtene Erstbescheid war auf Grund obiger
Ausführungen insofern abzuändern.
Die außergewöhnliche Belastung vor Abzug des
Selbstbehaltes laut Berufungsentscheidung errechnete sich
folgendermaßen:
|
Außergewöhnliche
Normen und Schlagworte
- § 34 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 2 Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995
- § 26 Abs. 3 StudFG, Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992
- § 34 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Außergewöhnliche BelastungenBerufsausbildungskostenauswärtige BerufsausbildungEinzugsbereich des WohnortesBegräbniskostenZwangsläufigkeitsittliche VerpflichtungNachlassÜberlassung an Zahlungs StattBestattungskosten
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0289-L/05
- Stammnummer
- 29508
- Gültig
- 16.07.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF