Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0289-L/05
Auswärtige Berufsausbildung eines Kindes und Begräbniskosten als außergewöhnliche Belastung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0289-L/05vom 16.07.2007Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Belastung/insgesamt laut Berufungsvorentscheidung
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1.155,76 €
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abzüglich Begräbniskosten laut
Berufungsvorentscheidung
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- 825,83 €
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zuzüglich Begräbniskosten laut
Berufungsentscheidung
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+
517,66 €
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Außergewöhnliche
Belastung/insgesamt
vor Abzug des
Selbstbehaltes
laut
Berufungsentscheidung
|
847,59 €
Der Selbstbehalt errechnete sich
gemäß
§ 34 Abs. 4 und 5 EStG 1988 - wie laut
Berufungsvorentscheidung - mit 1.134,58 € (8 % von
14.182,22 €). Die außergewöhnlichen Belastungen
lagen damit unterhalb dieser Selbstbehaltsgrenze.
Was die im Berufungsverfahren beantragte Anerkennung der
Werbungskosten anlangt, so bestanden
seitens der ho. Berufungsbehörde keine Bedenken, diese in jenem
Ausmaß, wie auch im Rahmen der Berufungsvorentscheidung erfolgt, mit
216,00 € (Telefonkosten) anzuerkennen, zumal der Berufungswerber in
seinem Vorlageantrag keine Einwendungen dagegen erhob und diese insofern
zwischen den Parteien des Berufungsverfahrens nicht mehr strittig waren.
Dem Berufungsbegehren war daher insgesamt teilweise zu
entsprechen und der Bescheid im Sinne obiger Ausführungen entsprechend
abzuändern.
Beilage:
2 Berechnungsblätter
Linz, am 16.
Juli 2007
Normen und Schlagworte
- § 34 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 2 Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995
- § 26 Abs. 3 StudFG, Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992
- § 34 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Außergewöhnliche BelastungenBerufsausbildungskostenauswärtige BerufsausbildungEinzugsbereich des WohnortesBegräbniskostenZwangsläufigkeitsittliche VerpflichtungNachlassÜberlassung an Zahlungs StattBestattungskosten
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0289-L/05
- Stammnummer
- 29508
- Gültig
- 16.07.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF