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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/6100464/2019

Pauschbetrag für die Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/6100464/2019vom 19.12.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Josef Zwilling in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 11. Dezember 2018 gegen den Bescheid des Finanzamtes St. Johann Tamsweg Zell am See (nunmehr Finanzamt Österreich) vom 5. Dezember 2018 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2017, Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang In der Erklärung L1 zur Arbeitnehmerveranlagung 2017 begehrte die Beschwerdeführerin (kurz: Bf) außergewöhnliche Belastungen durch die Berücksichtigung des Pauschbetrages gemäß § 34 Abs. 8 des Einkommenssteuergesetz 1988 (kurz: EStG) für die Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes iHv. EUR 1.320 geltend zu machen. Durch den am 05.12.2018 ergangenen Einkommenssteuerbescheid 2017 wurde der beantragte Pauschbetrag mit folgender Begründung nicht berücksichtigt: "Gem. § 34 Abs. 8 EStG gelten Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes (80 km) keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht, und daher eine tägliche Heimfahrt nicht stattfindet. Da Ihre Tochter ***6*** die Handelsakademie in Salzburg besuchte und täglich nach Hause kam, konnte der Pauschbetrag für auswärtige Berufsausbildung nicht gewährt werden. Die Fahrzeit beträgt zum Ausbildungsort bzw. vom Ausbildungsort zum Wohnort weniger als je eine Stunde bei Benützung des schnellsten öffentlichen Verkehrsmittels. Wegzeiten von der Wohnung zur Einstiegsstelle des öffentlichen Verkehrsmittels oder von der Ausstiegsstelle zur Ausbildungsstätte bleiben jeweils für Wegstrecken bis 1.500 m außer Ansatz" Gegen den verfahrensgegenständlichen Einkommenssteuerbescheid 2017 erhob die Bf am 11.12.2018 fristgerecht Beschwerde mit der Begründung, dass die rechtliche Beurteilung des FA aus mehreren Gründen nicht zutreffend sei und begehrte, den beantragten Pauschbetrag iHv. EUR 1.320, - gemäß § 34 Abs. 8 EStG zu berücksichtigen. Im Kern liege (mit Verweis auf die von der Bf herangezogenen Ausführungsverordnungen) zu § 34 Abs. 8 EStG "eine Stunde übersteigende Wegzeit" vor. Da "§ 2 Abs. 2 der Verordnung des BM für Finanzen, BGBl. II. Nr. 440/2001 iVm. § 22 Verordnung BGBl. Nr. 605/1993 idgF," hinsichtlich der Nachweisführung der eine Stunde übersteigenden Wegzeit auf die Gemeinde (Wohnort) und nicht auf die Wohnung abstelle, sei die Fahrzeit mit dem "günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel" zwischen diesen beiden Gemeinden maßgebend. Dabei sei die Fahrzeit zwischen jenen zentralen Punkten der jeweiligen Gemeinden heranzuziehen, an denen üblicherweise die Fahrt zwischen diesen beiden Gemeinden mit dem öffentlichen Verkehrsmittel angetreten werde (vgl. Lohnsteuerprotokoll 2022, Punkt 1.18.3). Im Geltungsbereich der Verordnung BGBl. II Nr. 449/2001 sei die Strecke zwischen der zentralen Haltestelle des in Betracht kommenden öffentlichen Verkehrsmittels im Wohnort einerseits und der zentralen Haltestelle im Ausbildungsort andererseits heranzuziehen (VwGH, 27.08.2008, 2006/15/0014 und UFS RV/0858-W05 vom 21.02.2006). Dazu verweist die Bf auf Postbusverbindungen deren Fahrtzeit eine Stunde übersteigen (Bandbreite der Fahrzeiten: 1h 3 Minuten bis 1h 27 Minuten). Sollte entgegen der Auffassung der Bf "als günstigstes öffentliches Verkehrsmittel" von der Behörde, die der Wohnung bzw. der Ausbildungsstätte nächstgelegene Haltestelle herangezogen werden, stünde (zusammengefasst) eine Verbindung von der Haltestelle "***1***" und "***2***" zur Verfügung, wofür die Fahrzeit zur Hinfahrt 51 Minuten- und zur Rückfahrt 53 Minuten betrage. Bei der Hinfahrt könne das schnellste öffentliche Verkehrsmittel aufgrund mehrstündiger Wartezeit nicht als günstigstes Verkehrsmittel herangezogen werden (vgl. Wieser/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke, EStG 1988, § 34 Anm 70). Bei allen anderen Verbindungen betrage die Fahrzeit mehr als eine Stunde. Bei der Rückfahrt könne - mit Ausnahme am Dienstag - ebenfalls wie o.a das schnellste öffentliche Verkehrsmittel nicht als günstigstes Verkehrsmittel herangezogen werden. Auch hier betrage die Fahrzeit bei allen anderen Verbindungen mehr als eine Stunde. Durch die am 21.06.2019 ergangene Beschwerdevorentscheidung (kurz: BVE) wies das FA die erhobene Beschwerde als unbegründet ab. Zusammengefasst begründete das FA die Abweisung damit, dass (mit Verweis auf die Rechtsprechung des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes) im vorliegenden Fall die gesetzlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des begehrten Pauschbetrages gemäß § 34 Abs. 8 EStG in Zusammenschau mit den damit einhergehenden Ausführungsverordnungen nicht vorlägen. Mit Vorlageantrag vom 18.07.2019, eingegangen beim FA am 19.07.2019 mittels Finanz-Online, beantragte die Bf die Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht. Im Vorlageantrag hielt die Bf die in der Beschwerde geführte Argumentationslinie aufrecht und führte noch ergänzend aus: "Sollten für die Berechnung der Wegzeit wider Erwarten nicht die zentralen Haltestellen des Wohnortes und des Ausbildungsortes herangezogen werden, darf zu den beiden Postbusverbindungen (eine pro Fahrtrichtung), deren Fahrtzeit jeweils unter einer Stunde beträgt, festgehalten werden, dass das schnellste öffentliche Verkehrsmittel, wie in der Beschwerde vom 11.12.2018 ausgeführt, aufgrund mehrstündiger Wartezeit nicht als das günstigste Verkehrsmittel herangezogen werden kann. Dieser Umstand wurde vom Finanzamt nicht gewürdigt. In der BVE wurde vom Finanzamt auch nicht berücksichtigt, dass mit in Kraft treten des BGBl. II. Nr. 103/2017 der Pauschalbetrag gemäß § 34 Abs. 8 EStG ab 01.09.2017 aufgrund der damit in Verbindung stehenden neuen Berechnungsmethode für die Wegzeitermittlung mE. jedenfalls zusteht, da analog den Bestimmungen des § 3 Abs. 4 der angeführten VO bei den maßgeblichen Verkehrsverbindungen in keine Fahrtrichtung ein Verkehrsmittel zur Verfügung steht, mit dem eine Wegzeit von unter einer Stunde erreicht werden kann (zB. Postbusverbindung Linie 260 Eilkurs ***3*** Abfahrt 17:06 Uhr, ***1*** Ankunft 18:11 Uhr, Fußweg zur Wohnung 15 min, Wegzeit 80 min)". Am 08.08.2019 legte das FA dem Bundesfinanzgericht den Vorlagebericht vor. Das FA entgegnete dem Argument der Bf im Vorlageantrag - mit Inkrafttreten des BGBl. II. 103/2017 sei die von der Bf "adaptierten Berechnungsmethode" anzuwenden - dass auch, wenn § 26 Abs. 3 Studienfördergesetz 1992 mit 01.09.2017 geändert worden sei, für das gesamte Veranlagungsjahr 2017 weiterhin die bisherigen Kriterien anzuwenden seien. Dies deshalb, da (nach der Rechtsauffassung der Finanzverwaltung) in der anzuwendenden Ausführungsverordnung eine statische Verweisung vorliege, die weiterhin auf die Anwendung von § 26 des Studienfördergesetzes der beschwerderelevanten Fassung BGBl I 50/2016 abstelle. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Beschwerdegegenständlich beantragte die Bf in der Erklärung L1 zur Arbeitnehmerveranlagung 2017 außergewöhnliche Belastungen durch die Berücksichtigung des Pauschbetrages gemäß § 34 Abs. 8 des EStG iHv. EUR 1.320,- geltend zu machen. Die Tochter der Bf, die im beschwerderelevanten Zeitraum im Haushalt der Bf (mit Adresse ***4***) wohnte, besuchte im Jahr 2017 (das die Schuljahre 2016/2017 und 2017/2018 umfasst) die 4. sowie die 5. Klasse an der Handelsakademie II (kurz: HAK II) mit Adresse ***5***. Die Tochter der Bf besuchte die HAK II in der Stadt Salzburg, da der Ausbildungszweig "EURO-HAK" an der Handelsakademie mit Standort 5700 Zell am See im beschwerdegegenständlichen Zeitraum nicht angeboten wurde. Laut "google maps" beträgt die Straßendistanz zwischen der Adresse der Bf (***4***) von der Schuladresse der Tochter der Bf (HAK II, ***5***) 44 Kilometer. Zum Zwecke des Schulbesuches benutzte die Tochter der Bf für die Fahrten vom Wohnort ***4*** zum Schulort Salzburg-Stadt und retour den auf dieser Strecke verkehrenden Linienbus Nr. 260 der ÖBB-Postbus GmbH. Die für die Tochter der Bf direkteste Busverbindung dieser Linie zwischen dem Wohnort und Schulort (und retour) ist die Verbindung mit den Bushaltestellen "***1***" und "***2***". Wie die Bf in Ihrer Beschwerde selbst darlegt, beträgt die Fahrzeit für dieses (im vorigen Satz bezeichnete) öffentliche Verkehrsmittel für die Hinfahrt 51 Minuten und für die Rückfahrt 53 Minuten und wird auf die folgende Aufstellung der Bf verwiesen: Hinfahrt | | ***1*** ab 11.12.2016 ab 10.12.2016 | ***2*** ab 11.12.2016 10.12.2016 | Dauer | Schulbeginn 4. Klasse/5. Klasse | Verbindung 1 | 05:34 05:42 | 06:36 06:33 | 51 Minuten 51 Minuten | Montag 7:50/07:50 Dienstag 07:50/07:50 Mittwoch 08:40/07:50 Donnerstag 07:50/07:50 Freitag 07:50/07:50 Rückfahrt | | ***2*** ab 11.12.2016 10.12.2016 | ***1*** ab 11.12.2016 ab 10.12.2016 | Dauer | Schulbeginn 4. Klasse/5. Klasse | Verbindung 1 | 17:18 17:18 | 18:11 18:11 | 53 Minuten 53 Minuten | Montag 13:10/13:10 Dienstag 16:45/12:20 Mittwoch 13:10/13:10 Donnerstag 13:10/13:10 Freitag 12:20/12:20 2. Beweiswürdigung Der als erwiesen angenommene Sachverhalt ergibt sich aus den Verwaltungsakten, den Vorbringen der Parteien im Beschwerdeverfahren samt den vorgelegten Unterlagen (einschließlich der von der Bf vorgelegten Fahrplänen) sowie aus den Datenbankinhalten der Finanzverwaltung betreffend Einkommenssteuerakt 2017 und aus den im Sachverhalt bezeichneten Beweismitteln. Der Sachverhalt ist nicht strittig. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung) Gemäß § 34 Abs. 8 EStG 1988 in der beschwerderelevanten Fassung BGBl I 142/2017 gelten Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von 110 Euro pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt. Gemäß § 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl 624/1995, in der beschwerderelevanten Fassung BGBl II 449/2001 liegen Ausbildungsstätten, die vom Wohnort mehr als 80 km entfernt sind, nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes. Gemäß § 2 Abs. 1 der bezeichneten Verordnung BGBl 624/1995, in der beschwerderelevanten Fassung BGBl II 449/2001, gelten Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort dann als nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde unter Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, anzuwenden. Gemäß § 2 Abs. 2 der bezeichneten Verordnung BGBl 624/1995, in der beschwerderelevanten Fassung BGBl II 449/2001, gelten Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort als innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn von diesen Gemeinden die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort nach den Verordnungen gemäß § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, zeitlich noch zumutbar sind. Abweichend davon kann nachgewiesen werden, dass von einer Gemeinde die tägliche Fahrzeit zum und vom Studienort unter Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel mehr als je eine Stunde beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, anzuwenden. In diesem Fall gilt die tägliche Fahrt von dieser Gemeinde an den Studienort trotz Nennung in einer Verordnung gemäß § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, in der jeweils geltenden Fassung als nicht mehr zumutbar. Gemäß § 4 der bezeichneten Verordnung BGBl 624/1995, in der beschwerderelevanten Fassung BGBl II 449/2001, ist die Verordnung für Zeiträume ab 1. September 1995 anzuwenden. § 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 449/2001 ist für Zeiträume ab 1. Jänner 2002 anzuwenden. Gemäß § 26 Abs. 3 des Studienfördergesetzes 1992, BGBl 305/1992, in der beschwerderelevanten Fassung BGBl I 50/2016, hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft durch Verordnung festzulegen von welchen Gemeinden diese tägliche Hin- und Rückfahrt zeitlich noch zumutbar ist. Eine Fahrzeit von mehr als je einer Stunde zum und vom Studienort unter Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel ist keinesfalls mehr zumutbar. Gemäß § 26 Abs. 4 des Studienfördergesetzes 1992, BGBl 305/1992, in der beschwerdegegenständlichen Fassung BGBl I 50/2016, hat der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und Kunst und dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz durch Verordnung jene Gemeinden zu bezeichnen, die wegen ihrer verkehrsgünstigen Lage zum Studienort diesem gleichgesetzt werden können. Anmerkung: Die Gemeinde ***4*** fällt nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Erreichbarkeit von Studienorten nach dem Studienförderungsgesetz 1992, BGBl II 605/1993 und erübrigen sich damit einhergehend weitere Überlegungen hinsichtlich dieser zitierten Verordnung. Nach dem Gesetzeswortlaut und systematischer Interpretation der zitierten Rechtsquellen liegt keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit im Einzugsbereich des Wohnortes eines Kindes vor - und steht somit der Pauschbetrag iSd. § 34 Abs. 8 EStG 1988 als außergewöhnliche Belastung zu -, wenn die Ausbildungsmöglichkeit innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort eine Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort von mehr als je einer Stunde unter Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels beträgt. Verfahrensgegenständlich ist mit Verweis auf § 34 Abs. 8 EStG 1988 und der oben zitierten Ausführungsvorordnungen BGBl 624/1995, idF. BGBl II 449/2001 in Zusammenschau mit § 26 Abs. 3 des Studienfördergesetzes 1992, BGBl 305/1992, in der beschwerderelevanten Fassung BGBl I 50/2016, zu klären, ob im Einzugsbereich des Wohnortes eine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit vorliegt oder nicht. Da die Ausbildungsstätte der Tochter der Bf gemäß den Sachverhaltsfeststellungen vom Wohnort evident nicht mehr als 80 km entfernt ist, findet § 1 der Vorordnung BGBl 624/1995, in der beschwerderelevanten Fassung BGBl II 449/2001 im gegenständlichen Fall keine Anwendung. Vorliegend ist zu prüfen, ob gemäß § 2 Abs. 1 der zitierten Verordnung die Ausbildungsstätte (Schulort) deshalb nicht in den Einzugsbereich des Wohnortes der Tochter der Bf gelegen ist, weil die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde unter Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, anzuwenden. Zu den anzuwendenden Normen: Die erlassene Verordnung zu § 26 Abs. 3 Studienfördergesetzes 1992, zuletzt in der Fassung BGBl I 50/2016, wurde durch die Novellierung mit BGBl I 54/2016 mit 31.08.2017 außer Kraft gesetzt. Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl 624/1995, in der beschwerderelevanten Fassung BGBl II 449/2001, verweist jedoch statisch auf die Anwendung des § 26 Abs. 3 in der Fassung BGBl I 50/2016. Damit ist § 26 Abs. 3 in der Fassung BGBl I 50/2016 für die einschlägige Verordnung BGBl 624/1995, idF. BGBl II 449/2001, weiterhin anzuwenden sowie die dazu ergangene Rechtsprechung. Wie in der Beschwerdevorentscheidung ausgeführt, ist strittig, ob unter der in § 2 Abs. 1 der Verordnung BGBl 624/1995, in der beschwerderelevanten Fassung BGBl II 449/2001, genannten Fahrzeit jene Zeit gemeint ist, die im Allgemeinen bei Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels für die Zurücklegung der Strecke zwischen den beiden Orten benötigt wird (Ansicht des Finanzamtes), oder, ob auf die hier vorliegenden Umstände des Einzelfalles, also der konkreten zeitlichen Lagerung der Ausbildung (wie Wartezeiten vor- und nach Unterrichtsbeginn) in Gestalt der Tochter der Bf abzustellen ist (Ansicht der Bf). Wie das Finanzamt in seiner Beschwerdevorentscheidung ausgeführt hat, stellt die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in der Auslegung zum Begriff "günstigstes öffentliches Verkehrsmittels" allgemein auf die Fahrzeit zwischen Wohnort und Ausbildungsort ab, ohne auf die Umstände des Einzelfalles Bedacht zu nehmen. Mit anderen Worten ist das günstigste öffentliche Verkehrsmittel zwischen dem Studienort und dem Wohnort die schnellstmögliche Verbindung zwischen den Orten" (VwGH 27.08.2008, 2006/15/0014). "Die Regelung des § 2 Abs. 1 der Verordnung BGBl. Nr. 624/1995 idF BGBl. II Nr. 449/2001 stellt ihrem Wortlaut entsprechend auf die allgemeine Fahrtdauer unter Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels ab. Es kommt damit nicht auf die konkrete Lagerung der von Studierenden im Einzelfall besuchten Lehrveranstaltungen an" (VwGH 08.07.2009, 2007/15/0306). Das Finanzamt hat sohin den Begriff des "günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels" anhand objektiver Kriterien iSd. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zutreffend ausgelegt. Demgemäß gilt die Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels jedenfalls als zumutbar, wenn die Fahrtzeit von einer Stunde jeweils vom Wohnort zum Ausbildungsort und retour nicht überschritten wird. Für das günstigste Verkehrsmittel ist es ausreichend, dass in jeder Richtung ein Verkehrsmittel zwischen den in Betracht kommenden Gemeinden existiert, das die Strecke in einem geringeren Zeitraum als einer Stunde bewältigt. Das muss nicht das zweckmäßigste Verkehrsmittel sein (VfGH 11.12.1986, B 437/86). Mit Verweis auf den oben festgestellten Sachverhalt, stand der Tochter der Bf im Beschwerdezeitraum eine solche Verkehrsverbindung mit Wegzeiten vom Wohnort zum Ausbildungsort und retour von jeweils unter einer Stunde zu. Im vorliegenden Fall erübrigen sich damit weitergehende Überlegungen (etwa, ob für die Heranziehung des "günstigsten öffentliche Verkehrsmittel" entsprechende Verkehrshaltestellen am Ortsrand des Wohn- und Ausbildungsortes mit im Ergebnis noch kürzeren Fahrtzeiten heranzuziehen sind). Den Ausführungen der Bf kann wie folgt entgegengetreten werden: Die Argumentationslinie der Bf mit Verweis auf § 2 Abs. 2 der Verordnung BGBl 624/1995 ist nicht statthaft, da einerseits der von der Bf ins Treffen geführte § 2 Abs. 2 der zitierten Verordnung im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da ***4*** keine "Verordnungsgemeinde" im Sinne der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Erreichbarkeit von Studienorten nach dem Studienförderungsgesetz 1992, BGBl II 605/1993. Andererseits lassen sich die von der Bf gezogenen Schlussfolgerungen nicht aus der von ihr zitierten Rechtsprechung des VwGH vom 27.08.2008 zu 2006/15/0114 ableiten, wie im obigen Absatz aufgezeigt. Wenn die Bf ausführt, die beiden (im Sachverhalt dargestellten) Postbusverbindungen (eine pro Fahrtrichtung), deren Fahrtzeit jeweils unter einer Stunde liegt, dürften aufgrund mehrstündiger Wartezeit nicht als das günstigste Verkehrsmittel herangezogen werden, kann der Bf die obigen Ausführungen und die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 08.07.2009, 2007/15/0306) entgegengehalten werden. Die Schlussfolgerung der Bf, dass mit in Kraft treten des BGBl. II. Nr. 103/2017 der Pauschalbetrag gemäß § 34 Abs. 8 EStG ab 01.09.2017 aufgrund der damit in Verbindung stehenden neuen Berechnungsmethode für die Wegzeitermittlung jedenfalls zustehe, erweisen sich mit Bezug auf die obigen Ausführungen "Zu den anzuwenden Normen" als unrichtig und können diesbezügliche weitere Erläuterungen dahingestellt bleiben. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Fall wurde von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abgewichen bzw. ergeben sich die Rechtsfolgen aus den gesetzlichen Bestimmungen, weshalb eine Revision nicht zuzulassen war. Salzburg, am 19. Dezember 2025

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/6100464/2019
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.6100464.2019
Stammnummer
149992
Gültig
19.12.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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