Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1231-W/03
Auswärtige Berufsausbildung eines Kindes („Verordnungsgemeinde“) im Jahr 2002 u.a.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1231-W/03vom 05.08.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Gänserndorf betreffend Einkommensteuer für
das Jahr 2002 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid
bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die in G.E. wohnhafte
Berufungswerberin (Bw.) beantragte in ihrer Einkommensteuererklärung
für das Jahr 2002 unter anderem den Pauschbetrag für auswärtige
Berufsausbildung ihres Sohnes A. Beigeschlossen war eine
Schulbesuchsbestätigung der SDV-Schule für Informatikkaufleute
in W, S.Gasse, wonach A jedenfalls während des ganzen Jahres 2002 die
Schule besucht habe.
Die Bw. wurde
vom Finanzamt Gänserndorf mit Bescheid vom 30. Mai 2003 zur Einkommensteuer
für das Jahr 2002 veranlagt. Hierbei wurde der Pauschbetrag für
auswärtige Berufsausbildung nicht gewährt und begründend
ausgeführt:
"Aufwendungen
für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes gelten
nicht als außergewöhnliche Belastung, wenn auch im Einzugsgebiet des
Wohnortes eine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Eine solche
Möglichkeit ist in ihrem Fall gegeben, sodass Ihre geltend gemachten
Aufwendungen nicht zu berücksichtigen waren."
Die Bw. erhob mit Schreiben vom
20. Juni 2003, beim Finanzamt Gänserndorf am 23. Juni 2003 eingelangt,
Berufung gegen diesen Bescheid und beantragte, die geltend gemachte
außergewöhnliche Belastung anzuerkennen.
Die EDV-Schule, die ihr Sohn im
dritten Bezirk in Wien besuche, sei näher zum Wohnort gelegen als eine
derartige Schule in K. Laut Auskunft des Verkehrsverbundes Ostregion "sind
es vom Busbahnhof G.E. bis in den 3. Bezirk 16 km und vom Busbahnhof G.E. bis
Bahnhof K 30,5 km. Die Fahrzeit ink. Fußweg zum Busbahnhof G.E. bis K
beträgt um ca. 35 - 40 Minuten mehr als die Anfahrt zur derzeitigen
Schule".
Da die vom Sohn besuchte Schule
näher "ist als die vom Finanzamt angegebene Schule", ersuche
die Bw. ihrem Begehren Folge zu geben.
Im Finanzamtsakt befindet sich
ein Ausdruck aus den Fahrplänen des VOR, wonach die Fahrt von G.E.
Busbahnhof bis K Bahnhof 1 Stunde 15 Minuten (bei Abfahrt um 7:40 Uhr und
Ankunft um 8:55 Uhr) dauere.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 2. Juli 2003 wies das Finanzamt Gänserndorf die Berufung als
unbegründet ab:
"Wie
Ihnen bereits im Erstbescheid bekannt gegeben, befindet sich der Ausbildungsort
Wien im Einzugsbereich vom Wohnort G.E. Die Fahrzeit vom zentralen Abfahrtsort
in G.E. und dem zentralen Ankunftsort in Wien beträgt nicht mehr als eine
Stunde, wobei Wegzeiten und sonstige Fahrzeiten zu den zentralen
Abfahrtstätten im Heimatort oder im Studienort nicht einzurechnen
sind."
Mit beim Finanzamt
Gänserndorf am 5. August 2003 eingelangtem Schreiben vom 3. August
2003 (Postaufgabe Montag, 4. August 2003) beantragte die Bw. ohne weitere
Ausführungen die Vorlage ihrer Berufung an die Abgabenbehörde zweiter
Instanz "zur abschließenden Berufungserledigung."
Mit Bericht vom 6. August
2003 legte das Finanzamt Gänserndorf die Berufung dem Unabhängigen
Finanzsenat zur Entscheidung vor.
Über Anregung des
Referenten übermittelte das (nunmehrige) Finanzamt Gänserndorf
Mistelbach mit Schreiben vom 19. März 2004 eine anonymisierte Ablichtung
(ESED-Ausdruck) der Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates,
Außenstelle Wien, Senat 17 (Referent), vom 12. September 2003,
RV/4634-W/02, welche unterem anderem das Vorliegen einer auswärtigen
Berufsausbildung bei einem Wohnort in der Gemeinde und einem Ausbildungsort in
Wien zum Gegenstand hat.
Damit verbunden war das
Ersuchen des Finanzamtes um Stellungnahme, "wobei insbesondere auf die
Fahrzeitenermittlung hinzuweisen ist."
Mit Schreiben vom 16. April
2004 teilte die Bw. dem Finanzamt mit, dass sie ihre Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid 2002 aufrecht erhalte. Weitere Ausführungen wurden
nicht getätigt.
Gemäß
§ 1 der
Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die
Erreichbarkeit von Studienorten nach dem Studienförderungsgesetz 1992,
BGBl. Nr. 605/1993, in der Fassung BGBl. Nr. 616/1995, BGBl. Nr. 307/1997
und BGBl. II Nr. 295/2001 ist von der Gemeinde die tägliche Hin- und
Rückfahrt zum und vom Studienort Wien zeitlich noch zumutbar.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Auf Grund der Akten des
Finanzamtes steht folgender Sachverhalt fest:
Familienwohnsitz der Familie
der Bw. ist G.E.
Der Sohn der Bw., A,
absolvierte während des gesamten Jahres 2002 eine Berufsausbildung in der
SDV in W, S.Gasse.
Die Kosten für die
auswärtige Berufsausbildung trägt die Bw.
Die Strecke G.E. -
Bahnhof Wien Nord kann in beide Richtungen mehrmals täglich in weniger als
einer Stunde zurückgelegt werden.
G.E. ist von Wien weniger als
80 km entfernt.
Gemäß
§ 1 der
Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die
Erreichbarkeit von Studienorten nach dem Studienförderungsgesetz 1992,
BGBl. Nr. 605/1993, in der Fassung BGBl. Nr. 616/1995, BGBl. Nr. 307/1997
und BGBl. II Nr. 295/2001 ist von der Gemeinde G.E. die tägliche Hin-
und Rückfahrt zum und vom Studienort Wien zeitlich noch
zumutbar.
Die Verbindungen zwischen G.E.
und Wien (Bahnhof Wien Nord) andererseits wurden an Hand der elektronischen
Fahrplanauskunft www.vor.at festgestellt (siehe Anlagen). Die Fahrplanauskunft
bezieht sich zwar auf das Jahr 2003; Hinweise dafür, dass im Jahr 2002
wesentlich andere Verhältnisse bestanden haben, sind freilich nicht
ersichtlich. Eine derartige Änderung der Verhältnisse wird auch nicht
behauptet.
Die Fahrzeitenermittlung wurde
(ebenso wie die hieraus folgende rechtliche Würdigung) der Bw. vom
Finanzamt - durch Übermittlung der einen insofern vergleichbaren
Sachverhalt betreffenden Berufungsentscheidung des Unabhängigen
Finanzsenates, Außenstelle Wien, Senat 17 (Referent), vom
12. September 2003, RV/4634-W/02 - zur Kenntnis gebracht; eine
Äußerung hierzu erfolgte nicht.
Rechtlich folgt
hieraus:
Aufwendungen für eine
Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes gelten
gemäß
§ 34 Abs. 8 EStG 1988 dann als
außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes
keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese
außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von
110 € pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt.
Zu § 34 Abs. 8
EStG 1988 ist die Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend
Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995,
ergangen (im Folgenden als Verordnung bezeichnet). Diese Verordnung wurde mit
BGBl. II Nr. 449/2001 mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2002
geändert.
Die zur Beurteilung des
vorliegenden Sachverhalts wesentlichen Bestimmungen dieser Verordnung lauten in
der für den Streitzeitraum 2002 gültigen Fassung:
"§ 1.
Ausbildungsstätten, die vom Wohnort mehr als 80 km entfernt sind,
liegen nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes.
§ 2.
(1) Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort
gelten dann als nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn
die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort
mehr als je eine Stunde unter Benützung des günstigsten
öffentlichen Verkehrsmittels beträgt. Dabei sind die Grundsätze
des § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305,
anzuwenden.
(2)
Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort gelten
als innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn von diesen
Gemeinden die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort nach
den Verordnungen gemäß
§ 26 Abs. 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, zeitlich noch zumutbar sind.
Abweichend davon kann nachgewiesen werden, dass von einer Gemeinde die
tägliche Fahrzeit zum und vom Studienort unter Benützung der
günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel mehr als je eine Stunde
beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, anzuwenden. In diesem Fall
gilt die tägliche Fahrt von dieser Gemeinde an den Studienort trotz Nennung
in einer Verordnung gemäß
§ 26 Abs. 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, in der jeweils geltenden
Fassung als nicht mehr zumutbar.
(3)
Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km gelten als nicht im
Einzugsbereich des Wohnortes gelegen, wenn Schüler oder Lehrlinge, die
innerhalb von 25 km keine adäquate Ausbildungsmöglichkeit haben,
für Zwecke der Ausbildung außerhalb des Hauptwohnortes eine
Zweitunterkunft am Ausbildungsort bewohnen (zB Unterbringung in einem Internat).
§ 3.
Erfolgt die auswärtige Berufsausbildung im Rahmen eines
Dienstverhältnisses, steht der pauschale Freibetrag für die
auswärtige Berufsausbildung nur dann zu, wenn die Voraussetzungen
gemäß
§§ 1 und 2 vorliegen und von den Eltern
Unterhaltszahlungen von nicht untergeordneter Bedeutung für eine
Zweitunterkunft am Schulort oder für Fahrtkosten zu leisten sind."
Unter "Einzugsbereich des
Wohnortes" i.S.d. § 34 EStG 1988 ist jener Bereich zu verstehen,
in dem die tägliche Hin- und Rückfahrt zum Ausbildungsort zeitlich als
noch zumutbar anzusehen ist (vgl. VwGH 31. 1. 2000, 95/15/0196; VwGH
14. 9. 1994, 91/13/0229).
Beträgt die Entfernung
zwischen Ausbildungs(Studien)- und Wohnort weniger als 80 km und gilt die
tägliche Hin- und Rückfahrt zwischen den beiden Orten gemäß
der zu § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 ergangenen
Verordnungen als zeitlich zumutbar, erfolgt die Berufsausbildung eines Kindes
innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes. Die durch eine solche
Berufsausbildung verursachten Aufwendungen können weder nach § 34
Abs. 8 EStG 1988 noch - im Hinblick auf die Anordnungen in § 34 Abs. 7
EStG 1988 - nach den allgemeinen Bestimmungen des § 34 EStG 1988 als
außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden (UFS
[Innsbruck], Senat 3 [Referent], 18.3.2003, RV/0356-/I/02; UFS [Linz], Senat 6
[Referent], 11.3.2003, RV/1360-L/02; UFS [Linz], Senat 2, 10.6.2003,
RV/1297-L/02; UFS [Linz], Senat 7 [Referent], 21.3.2003, RV/1281-L/02; UFS
[Wien], Senat 17 [Referent], 1.8.2003, RV/2672-W/02); UFS [Wien], Senat 17
[Referent], 11.8.2003, RV/4232-W/02).
Nach der im Berufungszeitraum
geltenden Rechtslage stellen die Verordnungen zum Studienförderungsgesetz
die Vermutung auf, dass hinsichtlich der in ihnen genannten Gemeinden die
tägliche Hin- und Rückfahrt zumutbar ist (vgl. VwGH
22. 9. 2000, 98/15/0098; VwGH 28. 5. 1997,
96/13/0109).
Den Nachweis, dass von G.E. die
tägliche Fahrzeit zum und vom Studienort Wien unter Benützung der
günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel mehr als je eine Stunde
beträgt (§ 2 Abs. 2 der Verordnung BGBl. Nr. 624/1995 i.d.F.
BGBl. II Nr. 449/2001) hat die Bw. nicht einmal versucht zu
erbringen.
Da die Verordnung hinsichtlich
der Nachweisführung einer eine Stunde übersteigenden Wegzeit auf die
jeweilige Gemeinde (den Wohnort bzw. den Ausbildungsort) und nicht auf die
Wohnung bzw. die Ausbildungsstätte abstellt, ist somit nicht die
tatsächliche Gesamtfahrzeit maßgebend, sondern die Fahrzeit mit dem
"günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel" zwischen diesen
beiden Gemeinden. Hierbei ist die Fahrzeit zwischen jenen Punkten der jeweiligen
Gemeinden heranzuziehen, an denen üblicherweise die Fahrt zwischen diesen
Gemeinden mit dem jeweiligen öffentlichen Verkehrsmittel angetreten bzw.
beendet wird (vgl.
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke
, EStG 1988, § 34 Anm. 71; Lohnsteuerprotokoll 2002, Punkt
1.18.3; UFS [Wien], Senat 17 [Referent], 12.8.2003, RV/4223-W/02); UFS [Wien],
Senat 17 [Referent], 18.8.2003, RV/4356-W/02, UFS [Wien], Senat 17 [Referent],
5.12.2003, RV/4519-W/02, u.a.m.). In Wien ist dies im Fall des Sohnes der Bw.
der Bahnhof Wien Nord (vgl.
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke,
EStG 1988, § 34 Anm. 72.
den von Amts wegen getroffenen
Sachverhaltsfeststellungen ergibt sich, dass eine Vielzahl von Zügen
zwischen G.E. und Wien Nord mit einer Fahrzeit unter einer Stunde verkehren, die
vom Sohn der Bw. verwendet werden können.
Da zum einen G.E. in einer
Verordnung nach dem Studienförderungsgesetz 1992 als Gemeinde, von der die
tägliche Hin- und Rückfahrt zum Studienort Wien zumutbar ist, genannt
wird, und zum anderen der Nachweis, dass die tägliche Fahrzeit mehr als je
eine Stunde beträgt, nicht geführt werden konnte, war die Berufung als
unbegründet abzuweisen.
Wien, 5.
August 2004
Anlage:
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Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 35 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 18 Abs. 1 Z 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 1 StudFG - Erreichbarkeit von Studienorten (BMWF), BGBl. Nr. 605/1993
- § 2 Abs. 1 Außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996
- § 2 Abs. 2 Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995
Auswärtige BerufsausbildungVerordnungsgemeindeKatastralgemeindeFahrzeitSonderausgabenBundesdenkmalamtDiätverpflegungZuckerkrankheitNachweis
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1231-W/03
- Stammnummer
- 11358
- Gültig
- 05.08.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF