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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5101052/2014

Auswärtige Berufsausbildung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5101052/2014vom 16.02.2017Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Internet zur Verfügung stehenden Informationen und Streckenverbindungen nutzt. Somit wird die bei solchen Fragen oft mühsame Suche von Verkehrsverbindungen und die Verknüpfung mit der steuerlichen Zumutbarkeit technisch gelöst und damit ein rasches und zuverlässiges Ergebnis erzielt. Laut Pendlerrechner ergibt sich eine Fahrzeit von rund 2 Stunden pro Strecke. Somit ist eine Zeit von 4 Stunden pro Tag für die Hin und Rückfahrt mit öffentlichen Verkehrsmittel einzurechnen. Dabei ist die tatsächliche Ankunft des öffentlichen Verkehrsmittels in Ort1 zwischen 08:00 und 08:05 Uhr (je nach Verkehrslage), der Unterrichtsbeginn aber ist um 07:55 Uhr, sodass es dadurch häufig zu einem Zuspätkommen und zu Schwierigkeiten und Problemen kommen würde. Derartiges kann keinesfalls im Sinn des Betrachters liegen und darf für die Entscheidung keinesfalls in Kauf genommen werden. Da im Steuerrecht oft die wirtschaftliche Betrachtungsweise anzuwenden ist, kann das objektive Ergebnis des Pendlerrechners auch auf die hier bei diesem Fall zu beurteilende Frage übertragen werden und kann somit uA als weiterer und zusätzlicher Maßstab für die Beantwortung der Frage dienen. Für die Berücksichtigung einer außergewöhnlichen Belastung durch die auswärtige Berufsausbildung der Tochter sind vor allem folgende Regelungen relevant: § 34 Abs 8 EStG regelt die auswärtige Berufsausbildung und die diesbezügliche außergewöhnliche Belastung. In der V0, welche zu § 34 Abs 8 EStG erlassen wurde, wird die außergewöhnliche Belastung der auswärtigen Berufsausbildung und die Zumutbarkeit der täglichen Hin- und Rückfahrt näher beschrieben; § 2 dieser V0 beschäftigt sich mit Ausbildungsstätten, welche innerhalb einer Entfernung von 80 km vom Wohnort liegen (was hier der Fall ist) Abs 1 von § 2 gibt vor, dass bei Fahrzeiten von mehr als je einer Stunde die Ausbildungsstätte als nicht innerhalb (somit außerhalb) des Einzugsbereichs des Wohnortes liegt und somit die tägliche Hin- und Rückfahrt nicht zumutbar ist Der folgende Abs 2 in § 2 regelt, dass bestimmte Ausbildungsstätten als innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelten, in Abs 2 wird diesbezüglich auf § 26 Abs 3 StudienförderungsG 1992 und auf diedazu erlassenen V0 (welche verschiedene Gemeinden im Einzugsbereich von bestimmten Studienorten nennen) verwiesen. Weiters wird dann noch die Möglichkeit des Gegenbeweises eingeräumt, wonach trotz Nennung in einer V0 die tägliche Fahrt aufgrund des Überschreitens der Fahrzeit von je einer Stunde als nicht mehr zumutbar gilt. § 26 Abs 3 StudienförderungsG 1992 sagt dezidiert aus: von welchen Gemeinden die Hin- und Rückfahrt zum Studienort zumutbar ist, wird in einer V0 festgelegt - somit bildet diese V0 die tragende und einzige Basis für die Anwendung und Entscheidung über die Zumutbarkeit. Diese Verordnung wurde mit V0 1993/605 erlassen: in § 12 der V0 wird Ort2 in Zusammenhang mit dem Studienort Ort1 nicht genannt. Auf Basis der gesetzlichen Regelung und der diesbezüglichen V0 ist davon auszugehen, dass Ort2 nicht innerhalb des Einzugsbereichs des Studienortes Ort1 liegt, weil die tägliche Hin- und Rückfahrt nicht zumutbar ist. Die Prüfung nach § 2 Abs 2 der V0 1995/624 ergibt ein eindeutiges und definitives Ergebnis: da Ort2 in den diesbezüglichen V0 nicht genannt ist, liegt der Wohnort in der Gemeinde Ort2 nicht innerhalb (somit außerhalb) des Einzugsbereiches des Studienortes Ort1. Die einzige Möglichkeit, von den Vermutungen der V0 und den diesbezüglichen Zuordnungen abzuweichen, ist nach § 2 Abs 2 der V0 1995/624 die Möglichkeit des Nachweises, dass von einer Gemeinde die tägliche Fahrzeit mehr als je 1 Stunde beträgt. In diesem Fall - bei gelungenem Nachweis - gilt die tägliche Fahrt an den Studienort trotz Nennung in einer V0 (es wird also dezidiert auf die Nennung in der V0 und die dadurch festgelegte grundsätzliche Zumutbarkeitsvermutung Bezug genommen) als nicht zumutbar. Somit kann die anfängliche und verordnungsgetreue Vermutung der Zumutbarkeit der täglichen Fahrt widerlegt werden und die Unzumutbarkeit entgegen der ursprünglichen Zumutbarkeitsvermutung nachgewiesen werden. Da die Gemeinde Ort2 nicht in der V0 genannt ist (und somit als nicht innerhalb des Einzugsbereiches liegend gilt), ist ein solcher Nachweis hier nicht erforderlich. Abschließend und zusammenfassend möchten wir noch erwähnen: Die Ermittlung der Unzumutbarkeit kann entweder vereinfachend und pauschal (und somit nicht ganz exakt) nach den Bestimmungen der einschlägigen V0 gemacht werden, oder ganz exakt (zB anhand des Pendlerrechners oder It. bisheriger und obiger Beschreibung). Beide Methoden kommen zu einem bestimmten (in diesem Fall gleichen) Ergebnis der Unzumutbarkeit. Eine vereinfachte und pauschale Ermittlung anhand der V0 führt dabei naturgemäß zu Unschärfen und Grenzfällen, aber dieses kleine und vom Ergebnis her unbeachtliche Manko haben eben solche Vereinfachungs- und Pauschalierungsregelungen. Der vom FA gewählte bzw. als Begründung erst in der BVE angeführte "Mittelweg" bzw. „Regelungs-Slalom“ bei dieser Ermittlung - quasi „nicht pauschal“ wie es § 2 Abs 2 der V0 vorgibt, sondern doch „etwas genauer“ mittels reklamierter Umkehr der Gegenbeweismöglichkeit gegen die Unzumutbarkeitsvermutung, aber doch wiederum "nicht ganz exakt" entsprechend der V0 und dem StudienförderungsG, wonach nur die Wohnsitzgemeinde und der Studienort, aber keine Wegstrecken in der Wohnsitzgemeinde und im Studienort und keinerlei (hier teils erhebliche!) Wartezeiten vor und nach dem Unterricht berücksichtigt werden - ist uA unrichtig und würde zu einem falschen Ergebnis führen. Gegen eine solche Vorgangsweise bestehen auch verfassungsrechtliche Bedenken soweit die V0 steuerverschärfend und in Abweichung von der Rspr des VwGH ist - zB hinsichtlich der Nichtberücksichtigung von Wartezeiten (vgl. Baldauf in Jakom, Tz 79 zu § 34 EStG). 3. Zustellvollmacht Es besteht keine Zustellvollmacht für den steuerlichen Vertreter; Zustellungen sind daher künftig direkt an den Steuerpflichtigen vorzunehmen. Dennoch ist der steuerliche Vertreter über die Sachlage informiert und wird im weiteren Verfahren als Vertreter dabei sein." Der Vorhalt und die Vorhaltsbeantwortung wurden am 12. Jänner 2017 der Amtpartei zur Stellungnahme und zur Wahrung des Parteiengehörs übermittelt. Mit Schreiben vom 16. Jänner 2017 führte die Amtspartei aus: "Wenn auch die Gemeinde Ort2 in der Verordnung über Studienorte, BGBl 1993/605 nicht genannt ist, kann nach Ansicht des Finanzamtes eine ao. Belastung wegen auswärtiger Berufsausbildung der Tochter nicht anerkannt werden. Unstrittig ist, dass sich der Wohnort der Schülerin innerhalb der in der Verordnung Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl 1995/624 angeführten 80 km-Entfernung (Einzugsbereich) befindet (kürzeste Strecke ca. 25 km). Zusammenfassende Begründung aus Berufungsentscheidung - Steuer (Referent) des UFSG vom 01.08.2012, RV/0493-G/10: Verfahrensgegenständlich war strittig, ob der Ort der Ausbildungsstätte im Einzugsbereich des Wohnortes lag. Nach § 2 Abs. 1 der zuletzt genannten Verordnung gelten Ausbildungsstätten dann als nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde unter Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels beträgt (VwGH 27.8.2008, 2006/15/0114). Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 anzuwenden. Diese Bestimmung stellt nur auf die Hin- und Rückfahrt vom und zum Studienort ab. Nicht zu berücksichtigen sind somit individuelle Wartezeiten vor oder nach Antritt der Fahrten, Fußwege sowie Fahrten im Heimatort oder Studienort (VwGH 8.7.2009, 2007/15/0306). Das günstige öffentliche Verkehrsmittel zwischen dem Studienort und dem Wohnort ist die schnellstmögliche Verbindung zwischen den Orten. Nach der zuletzt genannten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich beim günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel im Sinne des § 2 Abs. 1 der Verordnung, BGBl. Nr. 624/1995, um ein solches, welches während des Tages Verkehrsverbindungen (mit einer Fahrtdauer von höchstens einer Stunde) sicherstellt. Es ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht zu prüfen, ob das öffentliche Verkehrsmittel mit einer Fahrzeit von nicht mehr als einer Stunde überhaupt verwendet werden kann, sofern tagsüber allgemein entsprechende Verkehrsverbindungen bestehen. Für das günstigste Verkehrsmittel ist es nach diesen Grundsätzen ausreichend, wenn ein Verkehrsmittel existiert, das die Strecke zwischen den in Betracht kommenden Gemeinden in einem geringeren Zeitraum als einer Stunde bewältigt. Bei diesem Verkehrsmittel muss es sich nicht um das zweckmäßigerweise benützte Verkehrsmittel handeln. Es ist auch auf die örtlichen Verkehrsbedingungen nicht Bedacht zu nehmen, sodass Wartezeiten, Fußwege und Fahrten im Heimatort und im Studienort nicht einzurechnen sind (vgl. VwGH 16.6.1986, 85/12/0247). Auszug aus Berufungsentscheidung - Steuer (Referent) des UFSK vom 09.03.2007, RV/0323-K/06: § 2 Abs. 1 der VO stellt nicht auf die Entfernung zwischen "Wohnung" bzw. "Ausbildungsstätte", sondern auf jene zwischen "Wohnort" bzw. "Ausbildungsort" ab, die zudem mit dem "günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel" zwischen diesen beiden Gemeinden zurückzulegen ist. Für die Berücksichtigung von Fahr- bzw. Wegzeiten am Wohnort von der Wohnung zur Einstiegsstelle in der selben Gemeinde bzw. am Ausbildungsort von und zur Schule bleibt somit kein Raum. Maßgeblich wird die Fahrzeit zwischen jenen Punkten der jeweiligen Gemeinden sein, an denen üblicherweise die Fahrt zwischen den jeweiligen Gemeinden angetreten bzw. beendet werden wird. Dem Wortlaut der VO ist auch nicht zu entnehmen, dass bei der Berechnung der Fahrzeit Wartezeiten vor Beginn bzw. nach Beendigung des Unterrichts zu berücksichtigen wären. Dafür spricht auch ua. § 26 Abs. 3 StudFG 1992, in dem in der VO BGBl. Nr. 624/1995 idgF, verwiesen wird; danach wird für bestimmte Orte die Zumutbarkeit der täglichen Hin- und Rückfahrt festgelegt. Auf individuelle Unterrichtszeiten wird nicht Rücksicht genommen. Auszug aus Berufungsentscheidung - Steuer (Referent) des UFSW vom 31.01.2012, RV/3555-W/10 Nach der Entscheidungspraxis des UFS bieten Schulen mit gleicher gesetzlicher Schulartbezeichnung nach dem SchOG (zB ein öffentliches Realgymnasium und eine als Realgymnasium geführte Privatschule) grundsätzlich eine im Wesentlichen vergleichbare Ausbildung (vgl. UFS 12. 1. 2005, RV/1430-W/04). Unmaßgebend ist, ob innerhalb der Schulart ein spezieller Unterrichtsschwerpunkt gesetzt wird (vgl. UFS 23. 10. 2007, RV/0822-L/06, zu Gymnasium "nach dem Grundsatz des Marchtaler Plans", UFS 27. 1. 2010, RV/0997-G/09 zu HIB Graz-Liebenau mit Schwerpunkt Bewegung und Sport oder UFS 19. 3. 2010, RV/0418-G/08, zu BORG mit Schwerpunkt Instrumentalunterricht). Demzufolge werden etwa allgemeinbildende höhere Schulen (§ 36 SchOG; Gymnasium, Realgymnasium, Wirtschaftskundliches Realgymnasium, Oberstufenrealgymnasium) als gleichwertig anzusehen sein, da es diesen gemeinsam ist, die Aufgabe, den Schülern eine umfassende und vertiefte Allgemeinbildung zu vermitteln und sie zugleich zur Universitätsreife zu führen (§ 34 SchOG), zu haben, während hingegen bei den berufsbildenden höheren Schulen (§ 67 SchOG, Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten, Handelsakademien, Höhere Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe) die Aufgaben der einzelnen Schularten - neben der Universitätsreife höhere allgemeine und fachliche Bildung, die zur Ausübung eines gehobenen Berufs auf technischem, gewerblichem, kunstgewerblichem, kaufmännischen, hauswirtschaftlichen und sonstigen wirtschaftlichem Gebiet befähigt - deutlich differenzieren und etwa ein Wechsel von einer HAK zu einer HTL wesentlich aufwendiger als ein solcher zwischen Gymnasium und Realgymnasium ist (vgl. Wanke in Wiesner/Grabner/Wanke [Hrsg.], MSA EStG 12. EL § 34 Anm. 63 m. w. N.). siehe auch: Rz 881 und 883 LSt-Richtlinien: 881 Gemäß § 2 Abs. 2 der Verordnung des BM für Finanzen zur Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995 idgF, gelten Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort als innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn von diesen Gemeinden die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort nach den Verordnungen gemäß § 26 Abs. 3 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1993, zeitlich noch zumutbar ist (BGBl. Nr. 604/1993 idF BGBl. II Nr. 296/2004; BGBl. Nr. 605/1993 idF BGBl. II Nr. 249/2016; BGBl. Nr. 608/1993 idF BGBl. II Nr. 296/2001 und BGBl. Nr. 609/1993 idF BGBl. II Nr. 26/1998; die Verordnungstexte sind abrufbar unter http://www.ris.bka.gv.at unter "Bundesgesetzblätter"). Diese Regelung ist im Übrigen nicht nur auf Studenten bzw. universitäre Einrichtungen beschränkt, sondern gilt in gleicher Weise auch für Schüler und Lehrlinge. Sowohl nach der Verordnung des BMF zur Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995 idgF, als auch nach den Verordnungen zu § 26 Abs. 3 Studienförderungsgesetz 1992 ist der Nachweis zulässig, dass trotz Nennung in einer Verordnung zu § 26 Abs. 3 Studienförderungsgesetz 1992 die Fahrzeit länger als eine Stunde beträgt. Ist der jeweilige Ort bzw. die jeweilige Gemeinde in diesen Verordnungen gemäß § 26 Abs. 3 Studienförderungsgesetz 1992 nicht ausdrücklich angeführt, gelten Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort gemäß § 2 Abs. 1 der Verordnung des BMF zur Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995 idgF, dann als nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort bzw. vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde bei Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels beträgt. 883 Bei Berechnung der Fahrzeit sind Wartezeiten vor Beginn des Unterrichts bzw. nach Beendigung des Unterrichts nicht zu berücksichtigen. Dies geht unter anderem aus § 26 Abs. 3 Studienförderungsgesetz 1992 hervor, wonach für bestimmte Orte die Zumutbarkeit der täglichen Hin- und Rückfahrt festgelegt wird. Es wird dabei auf individuelle Unterrichtszeiten nicht Rücksicht genommen. Sofern Orte nicht in den Verordnungen enthalten sind, kann daher nicht anders vorgegangen werden. Da die Verordnung des BMF zur Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995 idgF, auf das Studienförderungsgesetz Bezug nimmt, ist hinsichtlich der Zumutbarkeit auch die Rechtsprechung zu § 26 Abs. 3 Studienförderungsgesetz 1992 anzuwenden. Die Zumutbarkeit ist jedenfalls dann gegeben, wenn die Fahrzeit von einer Stunde nicht überschritten wird. Für das günstigste Verkehrsmittel ist ausreichend, dass in jeder Richtung je ein Verkehrsmittel zwischen den in Betracht kommenden Gemeinden existiert, das die Strecke in einem geringeren Zeitraum als einer Stunde bewältigt. Das muss nicht das zweckmäßigste Verkehrsmittel sein (VfGH 11.12.1986, B 437/86). Auf die örtlichen Verkehrsverbindungen ist nicht Bedacht zu nehmen. Nicht einzurechnen sind daher Wartezeiten, Fußwege sowie Fahrten im Heimatort oder im Studienort (VwGH 16.6.1986, 85/12/0247). Für Gemeinden im Bundesland Steiermark gelten gemäß § 36 der Verordnung über die Erreichbarkeit von Studienorten nach dem Studienförderungsgesetz 1992 (BGBl. II Nr. 249/2016) die Gemeindegrenzen, die vor Inkrafttreten des Steiermärkischen Gemeindestrukturreformgesetzes - StGsrG, LGBl. Nr. 31/2014 (Stichtag: 31.12.2014) gegolten haben (dies gilt für Anträge auf Studienbeihilfe im Sommersemester 2015 und für die Studienjahre 2015/16 und 2016/17). Wartezeiten bei Umsteigevorgängen außerhalb des Heimat- oder Studienortes sind hingegen zu berücksichtigen. siehe 3. Absatz der Antwort des steuerlichen Vertreters zu Ihrer Anfrage: Der Beschwerdeführer hat seiner Tochter die freie Entscheidung zur Auswahl der Schule überlassen. Es ist nach Meinung des Finanzamtes nicht der Wunsch eines Kindes, eine bestimmte Schule zu besuchen, für die steuerliche Berücksichtigung der entsprechenden Aufwendungen maßgebend, sondern es ist darauf abzustellen, ob eine gleichwertige Ausbildung vorliegt (siehe dazu oa. Auszug aus Berufungsentscheidung - Steuer (Referent) des UFSW vom 31.01.2012, RV/3555-W/10). Das Finanzamt stellt abschließend den Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen." ÜBER DIE BESCHWERDE WURDE ERWOGEN Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in online-Fahrpläne, durch Einsicht in die Homepage des BM für Bildung, durch Einsicht in die Hompepages des Gymnasiums Ort5 und des BORG Ort1 und durch Einsicht in die vom Finanzamt vorgelegten Akten. Es wird von folgendem Sachverhalt ausgegangen: Der Beschwerdeführer (Bf) beantragte in seiner Einkommensteuererklärung für das 2013 Aufwendungen für die auswärtige Berufsausbildung seiner Tochter To (geboren Geb.Dat) als außergewöhnliche Belastung. Unstrittig ist, dass sich der Familienwohnsitz des Bf in PLZ Ort2, S 99 befindet. Tochter To besucht seit Herbst 2012 das Bundesoberstufenrealgymnasium (BORG) in Ort1. Dabei wohnt die Tochter am Familienwohnsitz und nicht in einem Internat am Schulort. Im angefochtenen Bescheid wurde von der Abgabenbehörde die beantragte außergewöhnliche Belastung nicht berücksichtigt. Begründet wurde dies damit, dass sich der Ausbildungsbereich der Tochter innerhalb des Einzugsbereichs des Familienwohnsitzes befinde. Der festgestellte Sachverhalt ist in folgender Weise rechtlich zu würdigen: § 34 Abs. 8 EStG 1988 lautet: "(8) Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes gelten dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von 110 Euro pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt." Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995, i. d. F. BGBl. II Nr. 449/2001 lautet: "Zu § 34 Abs. 8 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, wird verordnet: § 1. Ausbildungsstätten, die vom Wohnort mehr als 80 km entfernt sind, liegen nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes. § 2. (1) Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort gelten dann als nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde unter Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, anzuwenden. (2) Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort gelten als innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn von diesen Gemeinden die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort nach den Verordnungen gemäß § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, zeitlich noch zumutbar sind. Abweichend davon kann nachgewiesen werden, dass von einer Gemeinde die tägliche Fahrzeit zum und vom Studienort unter Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel mehr als je eine Stunde beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, anzuwenden. In diesem Fall gilt die tägliche Fahrt von dieser Gemeinde an den Studienort trotz Nennung in einer Verordnung gemäß § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, in der jeweils geltenden Fassung als nicht mehr zumutbar. (3) Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km gelten als nicht im Einzugsbereich des Wohnortes gelegen, wenn Schüler oder Lehrlinge, die innerhalb von 25 km keine adäquate Ausbildungsmöglichkeit haben, für Zwecke der Ausbildung außerhalb des Hauptwohnortes eine Zweitunterkunft am Ausbildungsort bewohnen (zB Unterbringung in einem Internat). § 3. Erfolgt die auswärtige Berufsausbildung im Rahmen eines Dienstverhältnisses, steht der pauschale Freibetrag für die auswärtige Berufsausbildung nur dann zu, wenn die Voraussetzungen gemäß §§ 1 und 2 vorliegen und von den Eltern Unterhaltszahlungen von nicht untergeordneter Bedeutung für eine Zweitunterkunft am Schulort oder für Fahrtkosten zu leisten sind. § 4. Die Verordnung ist für Zeiträume ab 1. September 1995 anzuwenden. § 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 449/2001 ist für Zeiträume ab 1. Jänner 2002 anzuwenden." § 26 Studienförderungsgesetz 1992 BGBl. Nr. 305 i. d. F. BGBl. I Nr. 46/2007 lautet: "Allgemeine Höchststudienbeihilfe § 26. (1) Die Höchststudienbeihilfe beträgt - unbeschadet eines Erhöhungszuschlages gemäß § 30 Abs. 5 - monatlich 424 Euro (jährlich 5.088 Euro), soweit im Folgenden nichts Anderes festgelegt ist. (2) Die Höchststudienbeihilfe beträgt - unbeschadet eines Erhöhungszuschlages gemäß § 30 Abs. 5 - monatlich 606 Euro (jährlich 7.272 Euro) für 1. Vollwaisen, 2. verheiratete Studierende, 3. Studierende, die zur Pflege und Erziehung mindestens eines Kindes gesetzlich verpflichtet sind, und 4. für Studierende, die aus Studiengründen einen Wohnsitz im Gemeindegebiet des Studienortes haben, weil der Wohnsitz der Eltern vom Studienort so weit entfernt ist, dass die tägliche Hin- und Rückfahrt zeitlich nicht zumutbar ist; leben die Eltern nicht im gemeinsamen Haushalt, so ist der Wohnsitz jenes Elternteiles maßgebend, mit dem der Studierende zuletzt im gemeinsamen Haushalt gelebt hat. Dies gilt nicht für Studierende von Fernstudien. (3) Von welchen Gemeinden diese tägliche Hin- und Rückfahrt zeitlich noch zumutbar ist, hat der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur durch Verordnung festzulegen. Eine Fahrzeit von mehr als je einer Stunde zum und vom Studienort unter Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel ist keinesfalls mehr zumutbar. (4) Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen durch Verordnung jene Gemeinden zu bezeichnen, die wegen ihrer verkehrsgünstigen Lage zum Studienort diesem gleichgesetzt werden können." Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist strittig, ob der Pauschbetrag für auswärtige Berufsausbildung gemäß § 34 Abs. 8 EStG 1988 zusteht. Diesbezüglich war zu überprüfen: 1) Vergleichbare Ausbildungsmöglichkeit in Wohnortnähe § 34 Abs. 8 EStG 1988 stellt auf das Fehlen einer entsprechenden Ausbildungsmöglichkeit im Einzugsbereich des Wohnortes ab (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 26. Juni 2013, 2012/13/0076). Bei Auslegung dieses Tatbestandsmerkmales "entsprechende Ausbildungsmöglichkeit" ist auf einen gleichartigen Ausbildungsabschluss und auf die Vergleichbarkeit der Ausbildung ihrer Art nach abzustellen (Erkenntnis vom 22. Dezember 2004, 2003/15/0058). Unter "Einzugsbereich des Wohnortes" iSd § 34 ist jener Bereich zu verstehen, in dem die tägliche Hin- und Rückfahrt zum Ausbildungsort zeitlich als noch zumutbar anzusehen ist (vgl VwGH 31. 1. 2000, 95/15/0196; VwGH 14. 9. 1994, 91/13/0229 -siehe auch Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995,Novelle mit BGBl. II Nr. 449/2001). Der Pauschbetrag des § 34 Abs. 8 EStG 1988 steht nicht allein auf Grund der Berufsausbildung des Kindes außerhalb des Wohnortes zu. Es müssen durch die auswärtige Berufsausbildung auch Aufwendungen entstehen; diese sind allerdings nicht im Einzelnen nachzuweisen. Der Pauschbetrag steht auch bei täglichem Pendeln ohne Aufwendungen für ein auswärtiges Quartier zu (Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke, EStG 1988, § 34 Anm. 55). Unter dem Begriff "Berufsausbildung" sind alle Arten schulischer, universitärer oder kursmäßiger Ausbildung zu zählen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird. Der spätere Beruf muss noch nicht konkret feststehen; auch der Besuch allgemeinbildender Schulen (zB Gymnasium) vermittelt - als Voraussetzung für eine spätere Berufsausbildung im engeren Sinn - den Pauschbetrag. Der Berufsausbildung dienen alle Maßnahmen, bei denen es sich um den Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen handelt, die als Grundlagen für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind, und zwar unabhängig davon, ob die Ausbildungsmaßnahmen in einer Ausbildungs- oder Studienordnung vorgeschrieben sind (Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke, EStG 1988, § 34 Anm. 58, aM Quantschnigg/Schuch, ESt HB, § 34 Tz 30). Zu prüfen war, ob eine Berufsausbildung außerhalb des Wohnortes dem Grunde nach geboten ist. Der § 3 des Schulorganisationsgesetzes bietet eine grundsätzliche Gliederung der österreichischen Schulen. Die besonderen Bestimmungen über die Schulorganisation finden sich im II. Hauptstück und in dessen Abschnitt II die Regelungen zu den allgemeinbildenden höheren Schulen. Der § 36 des Schulorganisationsgesetzes nennt als Formen der allgemeinbildenden höheren Schulen: Das Gymnasium, das Realgymnasium, das wirtschaftskundliche Realgymnasium als Schulen mit Unter- und Oberstufe sowie das Oberstufenrealgymnasium nur mit Oberstufe. Eine allgemeinbildende höhere Schule unter Berücksichtigung der musischen oder der sportlichen Ausbildung ist gemäß § 37 Abs. 1 Z. 3 des Schulorganisationsgesetzes eine Sonderform der allgemeinbildenden höheren Schulen. Nach § 37 Abs. 5 des Schulorganisationsgesetzes können allgemeinbildende höhere Schulen oder einzelne ihrer Klassen unter Berücksichtigung der musischen oder der sportlichen Ausbildung als Sonderformen geführt werden. Der Ausbildungsgang umfasst dieselbe Anzahl von Schulstunden wie die entsprechenden im § 36 genannten Formen, sofern nicht eine Verlängerung zur Erreichung des angestrebten Bildungszieles erforderlich ist. Die Lehrpläne der Sonderformen haben sich gemäß § 39 Abs. 4 des Schulorganisationsgesetzes unter Bedachtnahme auf die besonderen Aufgaben dieser Schulen im Wesentlichen nach den Lehrplänen der entsprechenden im § 36 genannten Formen zu richten, wobei das Angebot von Wahlpflichtfächern (Abs. 1 Z. 3) entfallen kann; bei Entfall von Wahlpflichtgegenständen können entsprechende Freigegenstände geführt werden. Welche Ausbildung einem Kind zusteht, bestimmt sich nicht nach der beruflichen und gesellschaftlichen Stellung der Eltern. Soweit die Rechtsprechung deren unterhaltsrechtlich relevanten Lebensverhältnisse auch durch Tatbestände wie Herkunft, Schulausbildung und Berufsausbildung, berufliche und soziale Stellung umschreibt, stehen diese immer in einem unlösbaren Konnex mit der durch einzelne solcher Umstände bedingten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (OGH 26.2.1997, 7 Ob 7/97v). Freilich führt nicht jeder Vorteil, den Eltern ihren Kindern angedeihen lassen, zu im Rahmen des § 34 Abs. 8 EStG 1988 abzugsfähigen Kosten für die Eltern, weil es durchaus üblich ist, dass Eltern im Interesse einer möglichst guten und umfassenden Ausbildung ihrer Kinder neben der gesetzlich geregelten Unterhaltspflicht freiwillig und ohne rechtliche Verpflichtung weitere Kosten auf sich nehmen (VwGH 11. 5. 1993, 90/14/0105). Es ist somit auch für die Anerkennung der nach § 34 Abs. 8 EStG 1988 zwangspauschalierten (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Mai 1997, 96/13/0109) Kosten für eine Ausbildung außerhalb des Wohnortes lediglich erforderlich, dass keine ihrer Art nach vergleichbare Ausbildung auch im Einzugsbereich des Wohnortes möglich ist (vgl VwGH 25. 9. 2002, 98/13/0167, betreffend Auslandsstudium). Legt man diese Aussagen auf den konkreten Fall um, bedeutet dies: Es ergibt sich aus den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen, dass ein Gymnasium nicht nur in Ort1 sondern auch - im Nahebereich des Wohnortes – in Ort5 sowohl ein Gymnasium als auch ein Realgymnasium zur Verfügung standen. Das BORG in Ort1 weist zwar einen Ausbildungsschwerpunkt „Spezialzweig“ auf. Diese Unterschiede sind jedoch nach Ansicht der Richterin nicht so gravierend, dass sie den "Vergleichbarkeitsstatus" aufheben würden. Sie sind noch vom Normzweck des § 34 Abs. 8 EStG 1988 umfasst: In der Oberstufe des BORG Ort1 wird als zweite Fremdsprache Latein oder Französich, in Ort5 Latein oder Spanisch angeboten. Zudem wird in Ort1 in der 6. bis 8. Klasse je zwei Stunden Spezialzweig und Medienkunde angeboten, in der 6. und 7. Klasse je eine Stunde Rhetorik. In den Unterrricht Bildnerische Erziehung ist der Bereich Visuelle Spezialzweig integriert. Vergleicht man Ausbildungspläne sowie den Ausbildungsabschluss der Gymnasien in Ort1 und Ort5 (ein Vergleich ist durch Abfrage aus den jeweiligen Schultypen-Internet-Plattformen möglich), sieht man, dass beide Schulen zwar nicht "deckungsgleich" sind, aber "gleichwertig" (VwGH 22.12.04, 2003/15/0058 - Maßstab ist ein gleichartiger Ausbildungsabschluss und Vergleichbarkeit der Ausbildung ihrer Art nach). "Entsprechende Ausbildungsmöglichkeit " bedeutet daher nicht, dass die zu vergleichenden Schulen in jedem Detail (zB an Unterrichtsfächern (unabhängig davon, ob ein Pflicht- oder Wahlfach vorliegt) oder hinsichtlich der Ausbildungsschwerpunkte gleich sein müssen. Es genügt, wenn am Wohnort eine vergleichbare Schule mit gleichen Ausbildungszielen vorhanden ist (Doralt, EStG ,11.Lfg, § 34 Tz 76). Die in der Beschwerde angeführten Unterschiede des BORG Ort1 sind nicht dazu geeignet, die wesentlichen Grundstrukturen der beiden Gymnasien als nicht mehr vergleichbar anzusehen. Natürlich stellt ein Schwerpunkt, der den Begabungen der Schülerin entspricht, einen besonderen Anreiz dar, gerade diese Schule zu besuchen, hat aber für die steuerrechtliche Abzugsfähigkeit von Kosten aus dem Titel des § 34 Abs. 8 EStG 1988 (entsprechende Ausbildungsmöglichkeit) nichts zu tun. Anders wäre es, wenn die Aufnahme am Gymnasium in Ort5 aus Kapazitätsgründen nicht möglich gewesen wäre und die Schülerin aus diesem Grund nach Ort1 hätte fahren müssen. Dies wurde aber vom Bf. nicht behauptet. Entgegen den Ausführungen des Bf. ist nach den Angaben auf der Homepage des BM für Bildung (www.bmb.gv.at) ein Wechsel von der Hauptschule in die gymnasiale Oberstufe unter den selben Voraussetzungen wie ein Wechsel in ein BORG möglich. Auch die Matura ist in beiden Schulen gleich. Es ist verständlich, dass der Vater das Beste für seine Tochter will und er daher bei der schulischen Ausbildung eine Schule gewählt hat, die ihren Vorstellungen nahe kommt. Es ist das Recht des Bfs., eine derartige Schulwahl zu treffen - nur kann die Allgemeinheit nicht verhalten werden, diese Wahl finanziell zu unterstützen, wenn vergleichbare - und von zahlreichen anderen Kindern in Anspruch genommene - Ausbildungseinrichtungen zur Verfügung stehen. Der Besuch eines anderen, vom Wohnort leichter erreichbaren Gymnasiums, nämlich jenes in Ort5, wäre durchaus zumutbar gewesen. Zusammenfassend wird ausgeführt, dass trotz der Unterschiede noch von einer "entsprechenden Ausbildungsmöglichkeit" iSd § 34 Abs. 8 EStG 1988 gesprochen werden kann. Eine steuerrechtlich erforderliche Zwangsläufigkeit der damit verbundenen Aufwendungen lag daher nicht vor. Schon aus diesen Gründen ist der Beschwerde der Erfolg zu versagen. 2) Ergänzend wird aber noch auf den zweiten Punkt der Beschwerde, der Erreichbarkeit der Schule, eingegangen. Gemäß § 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes (in der Folge: VO-externe Berufsausbildung), BGBl. Nr. 624/1995 idF BGBl. II Nr. 449/2001, liegen Ausbildungsstätten, die vom Wohnort mehr als 80 km entfernt sind, nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes iSd § 34 Abs 8 EStG 1988. Da die Ausbildungsstätte in Ort1 jedenfalls innerhalb dieser 80 km-Grenze liegt, ist dieser Tatbestand im vorliegenden Fall irrelevant. Gemäß § 2 Abs 1 dieser Verordnung gelten Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort dann als nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde unter Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, anzuwenden. Gemäß § 2 Abs 2 VO-externe Berufsausbildung gelten Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort als innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn von diesen Gemeinden die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort nach den Verordnungen gemäß § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, zeitlich noch zumutbar sind. Abweichend davon kann nachgewiesen werden, dass von einer Gemeinde die tägliche Fahrzeit zum und vom Studienort unter Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel mehr als je eine Stunde beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, anzuwenden. In diesem Fall gilt die tägliche Fahrt von dieser Gemeinde an den Studienort trotz Nennung in einer Verordnung gemäß § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, in der jeweils geltenden Fassung als nicht mehr zumutbar. § 26 Abs 3 Studienförderungsgesetz 1992 lautet: "Von welchen Gemeinden diese tägliche Hin- und Rückfahrt zeitlich noch zumutbar ist, hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft durch Verordnung festzulegen. Eine Fahrzeit von mehr als je einer Stunde zum und vom Studienort unter Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel ist keinesfalls mehr zumutbar.“ In der gemäß § 26 Abs 3 Studienförderungsgesetz 1992 erlassenen Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Erreichbarkeit von Studienorten nach dem Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 605/1993 idgF, sind in § 12 jene Gemeinden angeführt, bei denen die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort Ort1 zeitlich noch zumutbar ist. Die Wohngemeinde Ort2 ist dort nicht genannt. Damit ist jedoch noch nicht der Nachweis der Unzumutbarkeit der täglichen Hin- und Rückfahrt erbracht sondern lediglich festgestellt, dass keine Zumutbarkeitsvermutung nach § 2 Abs 2 VO-externe Berufsausbildung besteht (vgl. UFS 6.6.2012, RV/0124-K/10). Es ist daher zu prüfen, ob gemäß § 2 Abs 1 VO-externe Berufsausbildung aufgrund der Fahrzeit für die tägliche Hin- und Rückfahrt die Ausbildungsstätte als im Einzugsbereich der Wohngemeinde gelegen gilt. Nach der Rsp des Verwaltungsgerichtshofes sind dabei Wartezeiten, Fußwege sowie Fahrten im Heimatort oder im Studienort nicht einzurechnen (vgl VwGH 27.8.2008, 2006/15/0114). Auch die Lohnsteuerrichtlinien, die zwar für das Bundesfinanzgericht nicht bindend sind, aber als Auslegungsbehelf dienen, führen dazu in RZ 883 aus. "Bei Berechnung der Fahrzeit sind Wartezeiten vor Beginn des Unterrichts bzw. nach Beendigung des Unterrichts nicht zu berücksichtigen. Dies geht unter anderem aus § 26 Abs. 3 Studienförderungsgesetz 1992 hervor, wonach für bestimmte Orte die Zumutbarkeit der täglichen Hin- und Rückfahrt festgelegt wird. Es wird dabei auf individuelle Unterrichtszeiten nicht Rücksicht genommen. Sofern Orte nicht in den Verordnungen enthalten sind, kann daher nicht anders vorgegangen werden. Da die Verordnung des BMF zur Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995 idgF, auf das Studienförderungsgesetz Bezug nimmt, ist hinsichtlich der Zumutbarkeit auch die Rechtsprechung zu § 26 Abs. 3 Studienförderungsgesetz 1992 anzuwenden. Die Zumutbarkeit ist jedenfalls dann gegeben, wenn die Fahrzeit von einer Stunde nicht überschritten wird. Für das günstigste Verkehrsmittel ist ausreichend, dass in jeder Richtung je ein Verkehrsmittel zwischen den in Betracht kommenden Gemeinden existiert, das die Strecke in einem geringeren Zeitraum als einer Stunde bewältigt. Das muss nicht das zweckmäßigste Verkehrsmittel sein (VfGH 11.12.1986, B 437/86). Auf die örtlichen Verkehrsverbindungen ist nicht Bedacht zu nehmen. Nicht einzurechnen sind daher Wartezeiten, Fußwege sowie Fahrten im Heimatort oder im Studienort (VwGH 16.6.1986, 85/12/0247)" Es sind nach der im Beschwerdezeitraum geltenden Rechtslage zwar Wartezeiten, die beim Umsteigen außerhalb des Heimat- oder Studienortes regelmäßig anfallen, zu berücksichtigen, nicht aber die Zeiten zwischen Ankunft im Ausbildungsort und Ausbildungsbeginn sowie zwischen Ausbildungsende und Abfahrt des Verkehrsmittels, ebenso nicht andere Wartezeiten, Fußwege sowie Fahrten im Heimatort oder im Studienort (vgl Rz 883 LStR 2002; Fuchs in Hofstätter/Reichel, Kommentar zur Einkommensteuer, § 34 Einzelfälle "Auswärtige Berufsausbildung"; Wanke in Wiesner/Atzmüller/Grabner/Lattner/Wanke, MSA EStG [1. 11. 2007], § 34 Anm. 72m. w. N.). Da die Verordnung - ebenso wie das StudienförderungsG 1992 - auf den Wohnort bzw den Ausbildungsort und nicht die Wohnung bzw die Ausbildungsstätte abstellt (auch die Verordnungen zum StudienförderungsG 1992 gehen von standardisierten Werten aus), ist somit nicht die tatsächliche Gesamtfahrzeit maßgebend, sondern die tatsächliche Fahrzeit zwischen diesen beiden Gemeinden. Hierbei ist die Fahrzeit zwischen jenen Punkten der jeweiligen Gemeinden heranzuziehen, an denen üblicherweise die Fahrt zwischen diesen Gemeinden mit dem jeweiligen ("günstigsten") öffentlichen Verkehrsmittel angetreten bzw beendet wird. Somit ergeben sich nach der vom Bf. vorgelegten Verbindung folgende Fahrzeiten: Ort5 E ab: 6:52 Ort5 Busterminal an: 7:03 Ort5 ab: 7:25 Ort1 an: 7:50 Es ergibt sich selbst mit Anrechnung der Wartezeit in Ort5 eine Fahrzeit von unter einer Stunde. Zudem existiert lt. Fahrplanauskunft eine Busverbindung von Ort2 Gemeindeamt nach Ort1 Ortsmitte mit Fahrzeit von 6:12 bis 6:48. (ebenfalls incl. Umstieg in Ort5) Für die Heimfahrt ergeben sich lt. Fahrplanauskunft mehrere Abfahrtsmöglichkeiten mit Fahrtzeiten unter einer Stunde. Der Pendlerrechner kann diese Nachweise nicht ersetzen, da er die tatsächliche Fahrtzeit zwischen der Wohnung und der Schule ermittelt, dies entspricht aber wie oben dargestellt nicht der Rechtslage. Im gegenständlichen Sachverhalt ist es nachvollziehbar und natürlich, dass die Tochter regelmäßig mit dem Privat-PKW zur Schule gebracht und geholt wird, zumal ja in der Oberstufe des Gymnasiums ein nicht unbeträchtlicher Lernaufwand anfällt. Steuerlich ist dies jedoch unbeachtlich. Aufwendungen für Fahrten zu schulischen Veranstaltungen nach Ort3 können in diesem Zusammenhang nicht berücksichtigt werden, da sie auch für Schüler, die ihren Wohnsitz in Ort1 haben, in beinahe gleichem Ausmaß anfallen. Der Einwand des Bf., dass in einem gleich gelagerten Fall die beantragten Mehraufwendungen durch das Finanzamt berücksichtigt worden seien, ist unbeachtlich, weil niemand aus einer - allenfalls rechtswidrigen - Vorgangsweise einem Dritten gegenüber einen Anspruch auf vergleichbare Rechtswidrigkeit ableiten kann (VwGH 6.11.1991, 91/13/0074; 30.1.1990, 89/14/0264). Es wird in diesem Zusammenhang aber betont, dass mit der gegenständlichen Entscheidung keinerlei Wertung hinsichtlich der seitens des Bf. getroffenen Schulwahl verbunden ist. Es wird auch nicht in Abrede gestellt, dass die Ausbildung sowohl für die spätere Berufslaufbahn der Tochter als auch für seine sonstige Entwicklung von Vorteil sein mag. Dieser Umstand führt aber noch nicht zu einer steuerrechtlich erforderlichen Zwangsläufigkeit der damit verbundenen Aufwendungen (vgl. VwGH 7.8.2001, 97/14/0068). Es ist durchaus üblich, dass Eltern im Interesse einer möglichst guten und umfassenden Ausbildung ihrer Kinder neben der gesetzlich geregelten Unterhaltspflicht freiwillig und ohne sittliche Verpflichtung weitere Kosten auf sich nehmen (vgl. VwGH 11.5.1993, 90/14/0105 mit weiteren Nachweisen). Auch aus diesem Grund kann der Beschwerde daher kein Erfolg beschieden sein. 3) Begründungsmangel Erstbescheid Im vorliegenden Fall wird eingewendet, dass dem (Erst)Bescheid des Finanzamtes eine Begründung hinsichtlich der Fahrzeit fehlen würde. Dazu ist auszuführen, dass nach herrschender Lehre und ständiger Rechtsprechung Begründungsmängel im erstinstanzlichen Verfahren im Rechtsmittelverfahren saniert werden können, und mit der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung und deren Begründung die Begründungsmängel des Erstbescheides als saniert gelten (vgl. Ritz, BAO, Tz 16 zu § 93). Die Beschwerdevorentscheidung der Amtspartei enthält eine ausführliche Begründung. Auch aus diesem Grund kann der Beschwerde daher kein Erfolg beschieden sein. Gesamthaft war die Beschwerde daher abzuweisen. Zulässigkeit einer Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Fall waren Sachverhaltselemente bzw. die Beweiswürdigung strittig, keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung. Linz, am 16. Februar 2017

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5101052/2014
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.5101052.2014
Stammnummer
114668
Gültig
16.02.2017 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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