Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1844-L/02
Auswärtige Berufsausbildung von Kindern in den Jahren 2000 bis 2003
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1844-L/02vom 25.07.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw., Angestellte, Adresse2,
vertreten durch Vertreter, Wirtschaftstreuhänder, Adresse2 , gegen die
Bescheide des Finanzamtes Vöcklabruck vom 16. Mai 2002 und 7. Mai 2003
betreffend die Einkommensteuer für
die Jahre 2000 und
2001 und die Bescheide des Finanzamtes
Gmunden Vöcklabruck vom 27. April 2004 und 28. April 2005 betreffend die
Einkommensteuer für die Jahre 2002
und 2003
entschieden: Die Berufungen werden als
unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) wohnt mit ihrer Familie in 4690
Schwanenstadt und wird mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
und solchen aus Vermietung und Verpachtung zur Einkommensteuer veranlagt. In der
Beilage zur Einkommensteuererklärung für die
streitgegenständlichen Jahre 2000 bis 2003 machte die Bw. die
Kosten der
Berufsausbildung für zwei Kinder
außerhalb des Wohnortes als
außergewöhnliche
Belastung geltend. Strittig sind im
gegenständlichen Fall die Kosten für das Kind, das in 4040
Linz Betriebswirtschaftslehre
studiert.
Mit
Einkommensteuerbescheiden vom 16. Mai
2002 und 7. Mai 2003 versagte das Finanzamt Vöcklabruck die Anerkennung des
geltend gemachten Pauschbetrages von 18.000 S (1.500 S monatlich)
für die Jahre 2000 und
2001. Mit Einkommensteuerbescheiden vom
27. April 2004 und 28. April 2005 versagte das Finanzamt Gmunden
Vöcklabruck die Anerkennung des geltend gemachten Pauschbetrages von
nunmehr € 1.320,-- für die Jahre
2002 und
2003. Das
Finanzamt begründete dies im
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2000 wie folgt:
"Aufwendungen
für eine auswärtige Berufsausbildung von Kindern können
gemäß
§ 34 Abs. 8 EStG 1988 nur berücksichtigt werden, wenn
im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit
besteht. Ob die Ausbildungsstätte noch im Einzugsbereich des Wohnortes
liegt, hängt beispielsweise von der zurückgelegten Wegstrecke zwischen
Wohnung und Ausbildungsstätte und von der dafür benötigten Zeit,
aber - insbesondere für die Zeiträume vor dem 1.9.1995 - auch vom
Alter des Kindes ab.
Im
vorliegenden Fall liegt schon aufgrund der relativ verkehrsgünstigen Lage
des Wohnortes bzw. des Ausbildungsortes die Ausbildungsstätte noch im
Einzugsbereich des
Wohnortes.
Die beantragte
außergewöhnliche Belastung für das Kind
Stephan konnte daher nicht anerkannt
werden."
Mit Schreiben vom 14.Juni 2002 beantragte die Bw. die
Rechtsmittelfrist bis 31. Juli 2002 zu erstrecken und erhob mit Schriftsatz vom
26. Juli 2002 Berufung, beantragte die
Pauschalsätze für Studienkosten für den Sohn Stephan anzuerkennen
und begründete dies nach Wiedergabe der Bescheidbegründung wie
folgt:
"Mein Sohn
Stephan studiert Betriebswirtschaft und
Rechtswissenschaften.
Die
Lehrveranstaltungen sind nicht frei wählbar. Da in Seminaren und
Blockveranstaltungen (zB EDV-Ausbildung) die Studienplätze begrenzt sind,
werden die Studienplätze in den Lehrveranstaltungen durch Los oder
zeitliche Rangfolge verteilt.
Der Gesetzgeber
hat - um den Studienfortgang nicht allzu sehr zu behindern - beispielsweise an
der Universität Linz vorgesehen, dass Plätze in Pflichtveranstaltungen
nach dem Zufallsprinzip unter den Angemeldeten vergeben werden.
Die Auswahl der
Lehrveranstaltungen ist daher nut theoretisch möglich. Tatsächlich
müssen die zugeteilten Lehreinheiten besucht werden, um einen Studienerfolg
nachweisen zu können.
Es kann daher
m.E. nicht sein, einerseits einen Studienerfolg von Studierenden zu verlangen,
andererseits wird ihnen zugemutet, die zeitliche Lagerung der
Lehrveranstaltungen so zu wählen, dass das tägliche Pendeln zwischen
Wohnort und Studienort möglich ist.
Aufgrund der
großen Anzahl andrängender Studenten müssen Lehrveranstaltungen
auch in den Abendstunden besucht werden. Die zeitliche Lagerung dieser
Lehrveranstaltungen ist so, dass keine öffentlichen Verkehrsmittel zum Ende
der Lehrveranstaltung zwischen Wohnort und Studienort verkehren.
Das ist auch der
Grund, warum nachweislich der Aufenthalt im Studentenheim Julius Raab
gewählt wurde.
Es wäre
auch mir angenehmer, diese Kosten einsparen zu können.
Sollten die
Pauschalsätze für Studienkosten nicht zuerkannt werden, beantrage ich,
die tatsächlichen Kosten, nämlich
- Heimkosten von
S 3.490,-- x 10 Monate, d.s. S 34.900,--
-
Fahrtkosten
-
Verpflegungsmehrkosten
als
außergewöhnliche Belastung anzuerkennen.
Zur Rechtslage verwies die Bw. auf die in Kopie
beigefügte S 111 aus dem Steuersparbuch 2001/02 von Müller, worauf
nach der Passage
"Die
Ausbildungsstätte liegt innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort -
der Freibetrag steht nur in folgenden Fällen zu:
die unter dem ersten Teilstrich aufgezählte
Variante
"Die Fahrzeit
mit dem schnellsten öffentlichen Verkehrsmittel beträgt mehr als eine
Stunde (Wegstrecke zur Einstiegstelle bis zu jeweils 1500 m bleiben außer
Ansatz)
mit gelbem
Leuchtstift markiert wurde.
Zu den Fahrzeiten verwies die Bw. auf die als Beilagen
angeschlossenen Ausdrucke der OOEVV-Fahrplanauskunft
(http://www.fahrplanooe.at/bin/efa_www.exe/noexp) vom 4. Juni 2002, wonach die
Fahrzeiten Bahnhof Schwanenstadt - Haltestelle Universität Linz jeweils
mehr als eine Stunde betragen zB
|
Bahnhof Schwanenstadt
|
Universität Linz
|
Fahrzeit
|
ab 6.40
|
an 7.49
|
1.09
|
ab 7.19
|
an 8.31
|
1.12
|
Universität Linz
|
Bahnhof Schwanenstadt
|
Fahrzeit
|
ab 17.58
|
an 19.12
|
1.14
|
ab 18.18
|
an 19.48
|
1.30
|
ab 19.10
|
an 20.46
|
1.36
"Da die
Voraussetzungen für die Zuerkennung der pauschalen Beträge für
die Berufsausbildung von Kindern vorliegen, ersuche ich um Berichtigung des
Einkommensteuerbescheides 2000."
Aus den von der Bw. der Berufung angeschlossenen Ausdrucken
der OOEVV-Fahrplanauskunft vom 4. Juni 2002, ergeben sich folgende Fahrzeiten
zwischen dem Bahnhof Schwanenstadt und dem Linzer Hauptbahnhof:
|
Bahnhof Schwanenstadt
|
Linz Hauptbahnhof
|
Fahrzeit
|
ab 6.40
|
an 7.15
|
0.35
|
ab 7.19
|
an 7.56
|
0.37
|
ab 8.07
|
an 8.53
|
0.46
|
Linz Hauptbahnhof
|
Bahnhof Schwanenstadt
|
Fahrzeit
|
ab 18.33
|
an 19.12
|
0.39
|
ab 18.52
|
an 19.48
|
0.56
|
ab 19.52
|
an 20.46
|
0.54
In den Einkommensteuerbescheiden für die Folgejahre
2001, 2002 und 2003 verwies das Finanzamt jeweils auf die Begründung des
Bescheides des Vorjahres. In den dagegen erhobenen Berufungen verwies die Bw.
jeweils auf die Begründung ihrer Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid
für das Jahr 2000.
Eine von der Berufungsbehörde getätigte Abfrage
im elektronischen OEBB Fahrplan Sommer 2003 ergab für Dienstag, 7. Oktober
2003, ua. folgende Fahrzeiten zwischen dem Bahnhof Schwanenstadt und dem Linzer
Hauptbahnhof:
|
Bahnhof Schwanenstadt
|
Linz Hauptbahnhof
|
Fahrzeit
|
ab 6.38
|
an 7.17
|
0.39
|
ab 7.19
|
an 7.56
|
0.37
|
ab 8.07
|
an 8.53
|
0.46
|
Linz Hauptbahnhof
|
Bahnhof Schwanenstadt
|
Fahrzeit
|
ab 18.37
|
an 19.11
|
0.34
|
ab 18.56
|
an 19.49
|
0.53
|
ab 19.52
|
an 20.44
|
0.52
Über
die Berufung wurde erwogen:
Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes
außerhalb des Wohnortes gelten gemäß
§ 34 Abs. 8 EStG 1988 dann als
außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes
keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese
außergewöhnliche Belastung wird für die Jahre bis
einschließlich 2001 durch Abzug eines Freibetrages von 1.500 S und ab
2002 von 110 € pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt.
Die Bw. hat Studienbestätigungen der Universität
Linz betreffend die Studienrichtung Betriebswirtschaft vorgelegt. Unter dem
Begriff "Berufsausbildung" sind alle Arten schulischer, universitärer oder
kursmäßiger Ausbildung zu verstehen, in deren Rahmen noch nicht
berufstätigen Personen das für das künftige Berufsleben
erforderliche Wissen vermittelt wird. Eine Berufsausbildung im Sinn des §
34 Abs. 8 EStG 1988 stellt daher zweifellos auch das Studium der
Betriebswirtschaftslehre an der Universität Linz dar.
Zu § 34 Abs. 8 EStG 1988 wurde für Zeiträume
ab 1. September 1995 die Verordnung des
Bundesministeriums für Finanzen betreffend
eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl.
Nr. 624/1995, erlassen.
Die zur Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts
wesentlichen Bestimmungen dieser Verordnung in der für die Streitjahre 2000
und 2001 gültigen Stammfassung lauten (Fettdruck durch die
Berufungsbehörde):
"§
1. Ausbildungsstätten, die vom Wohnort mehr als 80 km entfernt sind,
liegen nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes.
§
2. (1) Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum
Wohnort gelten dann als nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes
gelegen, wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort bzw. vom
Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde bei Benützung des
schnellsten öffentlichen Verkehrsmittels beträgt. Wegzeiten von der
Wohnung zur Einstiegstelle des öffentlichen Verkehrsmittels oder von der
Ausstiegstelle zur Ausbildungsstätte bleiben jeweils für Wegstrecken
bis 1.500 m außer Ansatz.
(2)
Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort
gelten
jedenfalls
als innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn von diesen
Gemeinden die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort nach
den
Verordnungen
gemäß
§ 26
Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes
1992
, BGBl. Nr. 305, zeitlich noch
zumutbar ist.
(3)
Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km gelten als
nicht im Einzugsbereich des Wohnortes gelegen, wenn
Schüler oder
Lehrli
nge, die innerhalb von 25 km
keine adäquate Ausbildungsmöglichkeit haben, für Zwecke der
Ausbildung außerhalb des Hauptwohnortes eine Zweitunterkunft am
Ausbildungsort bewohnen (zB Unterbringung in einem Internat).
§
3. Erfolgt die auswärtige Berufsausbildung im Rahmen eines
Dienstverhältnisses, steht der pauschale Freibetrag für die
auswärtige Berufsausbildung nur dann zu, wenn die Voraussetzungen
gemäß
§§ 1 und 2 vorliegen und von den Eltern
Unterhaltszahlungen von nicht untergeordneter Bedeutung für eine
Zweitunterkunft am Schulort oder für Fahrtkosten zu leisten
sind."
In § 5 der zu § 26 Abs. 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992 erlassenen
Verordnung des
Bundesministers für Wissenschaft und
Forschung über die Erreichbarkeit von Studienorten nach dem
Studienförderungsgesetz 1992, BGBl.
Nr. 605/1993, wurde mit Wirksamkeit ab 1. September 1993 durch
ausdrückliche Nennung von
"Schwanenstadt" normiert, dass (auch) die tägliche Hin- und
Rückfahrt von dieser Gemeinde zum Studienort Linz zeitlich noch zumutbar
ist.
Durch die strikte und zugleich eindeutige Formulierung
("jedenfalls") in § 2 Abs. 2 der Verordnung des Finanzministeriums, BGBl.
Nr. 624/1995, kommt es bei Vorliegen der in diesem Absatz genannten
Voraussetzungen für die Frage nach dem Einzugsbereich nicht auf die im
ersten Absatz dieser Bestimmung normierte zeitliche Grenze von einer Stunde
Fahrzeit an. Ein anderes Ergebnis als das alleinige Abstellen auf die Nennung
der Gemeinden in der zitierten Verordnung ergibt sich auch nicht aus deren
§ 2 Abs. 3, weil sich dieser nach seinem klaren Wortlaut ausdrücklich
nur auf Schüler und Lehrlinge bezieht und daher auf Studenten nicht
anwendbar ist. Die hiezu vorgetragenen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die
Differenzierung zwischen Schülern und Studenten teilte der
Verwaltungsgerichtshof nicht, da Alter und damit Schüler- und
Studentenstatus des Kindes bei der Beurteilung der Frage nach dem Einzugsbereich
keine sachfremden Kriterien darstellen (Hofstätter-Reichel, Die
Einkommensteuer - Kommentar , § 34 EStG 1988 Einzelfälle,
Auswärtige Berufsausbildung (Kinder), S 5, unter Hinweis auf VwGH
22.09.2000, 98/15/0098).
Die Johannes Kepler Universität, 4040 Linz,
Altenbergerstr. 69, mit ihren Fakultäten (ua. Sozial- und
Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät und Rechtswissenschaftliche
Fakultät) befindet sich im Gemeindegebiet der Stadt Linz. Hier hat der Sohn
im streitgegenständlichen Zeitraum Betriebswirtschaftslehre
studiert.
Durch Nennung der Gemeinde Schwanenstadt in der oben
zitierten Verordnung, BGBl. Nr. 605/1993, ist das Schicksal der Berufung
für die Streitjahre 2000
und 2001 entschieden. Der
strittige Pauschbetrag nach § 34 Abs. 8
EStG 1988 steht der Bw. für die ersten zwei Berufungsjahre auf Grund
der ausdrücklichen Nennung der Gemeinde Schwanenstadt in der Verordnung
nicht zu. Eine Entkräftung der
durch die Verordnung statuierten Zumutbarkeit ist für die Jahre vor 2002
für Studierende durch Nachweis einer Fahrzeit von über einer Stunde
nicht vorgesehen.
Die Verordnung des
Bundesministers für Finanzen betreffend eine Berufsausbildung eines
Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr.
624/1995, wurde mit BGBl. II 449/2001
wie folgt geändert:
1.
§ 2 lautet:
"§
2. (1) Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort
gelten dann als nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn
die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort
mehr als je eine Stunde unter Benützung des günstigsten
öffentlichen Verkehrsmittels beträgt.
Dabei
sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes
1992, BGBl. Nr. 305, anzuwenden.
(2)
Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort gelten
als innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn von diesen
Gemeinden die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort nach
den Verordnungen gemäß
§ 26 Abs. 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, zeitlich noch zumutbar sind.
Abweichend davon kann nachgewiesen werden, dass von einer Gemeinde die
tägliche Fahrzeit zum und vom Studienort unter Benützung der
günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel mehr als je eine Stunde
beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, anzuwenden. In diesem Fall
gilt die tägliche Fahrt von dieser Gemeinde an den Studienort trotz Nennung
in einer Verordnung gemäß
§ 26 Abs. 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, in der jeweils geltenden
Fassung als nicht mehr zumutbar.
(3)
Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km gelten als nicht im
Einzugsbereich des Wohnortes gelegen, wenn Schüler oder Lehrlinge, die
innerhalb von 25 km keine adäquate Ausbildungsmöglichkeit haben,
für Zwecke der Ausbildung außerhalb des Hauptwohnortes eine
Zweitunterkunft am Ausbildungsort bewohnen (zB Unterbringung in einem
Internat)."
2.
Im § 4 wird folgender Satz angefügt:
"§
2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 449/2001 ist für
Zeiträume ab 1. Jänner 2002 anzuwenden."
Durch den neu eingefügten zweiten Satz in § 2
Abs. 2 der eben zitierten Verordnung kann für die Jahre 2002ff abweichend
von der Vermutung des ersten Satzes (Einzugsbereich innerhalb einer Entfernung
von 80 km zum Wohnort und Zumutbarkeit der Hin- und Rückfahrt zum und vom
Studienort) nachgewiesen werden, dass von einer Gemeinde die tägliche
Fahrzeit zum und vom Studienort unter Benützung des günstigsten
öffentlichen Verkehrsmittels mehr als je eine Stunde beträgt. Gelingt
der Nachweis, gilt die tägliche Fahrt von dieser Gemeinde an den Studienort
trotz ihrer Nennung in einer Verordnung nach § 26 Abs. 3 StudFG nicht mehr
als zumutbar.
In der ab 1. Jänner 2002 geltenden Fassung der
Verordnung, BGBl II 449/2001 ist in § 2 Abs. 1 nicht mehr vom
"schnellsten" öffentlichen Verkehrsmittel die Rede. Inhaltlich muss damit
keine Änderung verbunden sein, zumal auch das günstigste
Verkehrsmittel nicht das zweckmäßigste sein muss (vgl. VfGH
11.12.1986, B 437/86). Zu beachten ist aber, dass in der Neufassung die
Bestimmung, wonach Wegzeiten von der Wohnung zur Einstiegstelle des
öffentlichen Verkehrsmittels oder von der Ausstiegstelle zur
Ausbildungsstätte jeweils für 1.500 m außer Ansatz bleiben,
nicht mehr enthalten ist. § 2 Abs. 1 zweiter Satz der Verordnung idF BGBl
II Nr. 449/2001 verweist zur Ermittlung der Fahrzeit nur mehr auf die
Grundsätze des § 26 Abs. 3 Studienförderungsgesetz (diese
Bestimmung enthält für Zwecke der Gewährung der Studienbeihilfe
die Regelung, dass eine Fahrzeit von mehr als je einer Stunde zum und vom
Studienort unter Benützung der günstigsten öffentlichen
Verkehrsmittel keineswegs mehr zumutbar ist). Es kommt damit nur auf die Hin-
und Rückfahrt vom und zum Studienort an. Nicht einzurechnen sind daher -
ohne Begrenzung - Wartezeiten, Fußwege sowie Fahrten im Heimatort oder im
Studienort (Hofstätter-Reichel, Die Einkommensteuer - Kommentar, § 34
EStG 1988 Einzelfälle, Auswärtige Berufsausbildung (Kinder), S. 5,
unter Hinweis auf VwGH 16.06.1986, 85/12/0247, sowie RZ 883 LStR 2002).
Der Verfassungsgerichtshof hat im Fall eines in Kefermarkt
wohnhaften und an der Kath. Theologischen Hochschule in Linz Studierenden im
oben zitierten Erkenntnis (VfGH 11.12.1986, B
437/86) zu der zu § 13 Studienförderungsgesetz 1983
ergangenen Verordnung im Wesentlichen
Folgendes ausgeführt (Fettdruck durch die Berufungsbehörde):
"§
5 StudFV lautet auszugsweise:
"Von
den angeführten Gemeinden ist die tägliche Hin- und Rückfahrt zum
und vom Studienort zeitlich noch zumutbar:
...,
Kefermarkt, ..."
Der
VfGH teilt die vom Bf. hinsichtlich der Gesetzmäßigkeit des Wortes
"Kefermarkt"
In
§ 5 StudFV geltend gemachten Bedenken nicht:
Gemäß
§ 13 Abs. 4 letzter Satz StudFG ist eine Fahrzeit von mehr als je einer
Stunde zum und vom Studienort unter Benützung der günstigsten
öffentlichen Verkehrsmittel jedenfalls nicht mehr als zumutbar anzusehen.
Das günstigste öffentliche Verkehrsmittel benötigt in beiden
Fahrtrichtungen für die Fahrstrecke Kefermarkt bis Linz und zurück
jeweils weniger als eine Stunde. Der Gesetzgeber hat aber gerade auf diesen
Umstand abgestellt. Er nimmt hierbei in Kauf, dass ein für Studenten im
Einzelfall zweckmäßigeres Verkehrsmittel unwesentlich länger als
eine Stunde für die Bewältigung der Wegstrecke benötigt. Der
Gesetzgeber hat demnach bewusst diese Unschärfen in Kauf genommen. Nach
Ansicht des VfGH kann der im Gesetz verwendete
Begriff des
günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels
nicht anders als dahin verstanden
werden, dass
in
jeder Richtung je ein Verkehrsmittel zwischen den in Betracht kommenden
Gemeinden besteht, das die Strecke in einem geringeren Zeitraum als einer Stunde
bewältigt.
Da
die hinsichtlich der Gesetzmäßigkeit der Verordnung vom Bf. geltend
gemachten Bedenken nicht stichhältig sind und im Zuge des
verfassungsgerichtlichen Verfahrens auch sonst keine Bedenken hinsichtlich der
Rechtmäßigkeit der von der bel. Beh. angewendeten Normen entstanden
sind, war die Beschwerde abzuweisen."
Im oben zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes
(VwGH 16.06.1986, 85/12/0247) hat dieser
zur Auslegung der Regelung "tägliche Fahrzeit mehr als eine Stunde zum und
vom Studienort" (§ 13 Studienförderungsgesetzes 1983) folgende
wesentlichen Aussagen gemacht (Fettdruck durch die
Berufungsbehörde):
"Die
bestehende Gesetzeslage stellt ausschließlich auf die Entfernung des
bisherigen Aufenthaltsortes vom Studienort sowie die Hinfahrt zum und die
Rückfahrt vom Studienort ab und lässt solcherart
kein
en
Raum für
eine
Bedachtnahme
auf die (örtlich und verkehrsbedingten) Gegebenheiten
innerhalb des
bisherigen Aufenthaltsortes und des Studienortes
(VwGH 11.03.1985, 84/10/0127) Die
umfangreichen Ausführungen
Ausführungen
des Bf. hinsichtlich der
Entfernung
zwischen
seiner Wohnung und dem Bahnhof
Y, sowie der zwischen dem
Hauptbahnhof Linz
und der Universität Linz gehen daher ins Leere."
Die Fahrzeit vom Bahnhof Schwanenstadt zum Linzer
Hauptbahnhof und umgekehrt beträgt in den oben dargestellten Beispielen,
die die Bw. selbst genannt hat, zwischen 35 und 56 Minuten. Wie oben bereits
erläutert, ist der in den hier anzuwendenden Durchführungsverordnungen
verwendete Begriff des "günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels" so
zu verstehen, dass in jeder Richtung je ein Verkehrsmittel zwischen den in
Betracht kommenden Gemeinden besteht, das die Strecke in einem geringeren
Zeitraum als einer Stunde bewältigt.
Im gegenständlichen Fall liegen alle von der Bw.
selbst genannten Fahrzeiten unter einer Stunde. Entgegen der Meinung bzw.
Darstellung der Bw. in der Berufung, sind die Wartezeiten und Fahrzeiten
für den innergemeindlichen (-städtischen) Verkehr von und zum Bahnhof
auch in Linz nicht einzurechnen. Die Zeiten für die Wegstrecke zwischen dem
Aufenthaltsort in Schwanenstadt, Ahornstr. 14, und dem Bahnhof Schwanenstadt hat
die Bw. richtigerweise nicht eingerechnet.
Die Fahrzeit des günstigsten öffentlichen
Verkehrsmittels zwischen dem Aufenthaltsort Schwanenstadt und dem Studienort
Linz und retour hat im Jahr 2002 nachweislich nur 35 bzw. 39 Minuten betragen.
Den Nachweis, dass diese Fahrzeit im Berufungsjahr 2003 mehr als je über
eine Stunde betragen hätte, hat die Bw. nicht geführt. Vielmehr hat
die Bw. in der Berufung für das Jahr 2003 auf die Berufung für das
Jahr 2000 verwiesen und ist damit selbst von gleichen Verhältnissen
ausgegangen. Diese Annahme wurde durch die von der Berufungsbehörde
für das Jahr 2003 durchgeführte Erhebung (s.o.) bestätigt.
Der beantragte zweite
Pauschbetrag nach § 34 Abs. 8 EStG 1988 steht der Bw.
daher für keines der Streitjahre
zu.
Es kann daher trotz des Umstandes, dass die Bw. verheiratet
ist und ihr Gatte zumindest gleich hohe Einkünfte erzielen dürfte,
dahingestellt bleiben, inwieweit die Bw. die geltend gemachten Mehraufwendungen
getragen hat und ob dies ihrer (anteiligen) Unterhaltspflicht entspricht (vgl.
VwGH 14.01.2003, 97/14/0055). Sind mehrere Steuerpflichtige unterhaltspflichtig,
ist der Pauschbetrag im Verhältnis der Verpflichtung zur Kostentragung
für die Berufsausbildung aufzuteilen (Hofstätter-Reichel, Die
Einkommensteuer - Kommentar, § 34 EStG 1988 Einzelfälle,
Auswärtige Berufsausbildung (Kinder), S 7).
Die Bw. hat nun für den Fall, dass ihr die
Pauschalsätze für Studienkosten (offensichtlich gemäß
§ 34 Abs. 8 EStG 1988) nicht zuerkannt werden sollten, die
tatsächlichen Kosten (Heimkosten für 10 Monate a´ S 3.490 = S
34.900, Fahrtkosten und Verpflegungsmehrkosten) als außergewöhnliche
Belastung beantragt.
Gemäß
§ 34 Abs. 7 Z 1 EStG 1988 sind
Unterhaltsleistungen für ein Kind durch die Familienbeihilfe sowie
gegebenenfalls den Kinderabsetzbetrag gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 3 lit.
a und c abgegolten, und zwar auch dann, wenn nicht dem Steuerpflichtigen selbst,
sondern sein mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebender (Ehe)Partner (§ 106
Abs. 3) Anspruch auf diese Beträge hat (BGBl I Nr. 79/1998 ab 1999)
Die Bw. hat nach der Aktenlage auch für das Kind,
für dessen Studienkosten sie die strittige Begünstigung nach § 34
EStG 1988 geltend macht, Familienbeihilfe bezogen.
Die Studienkosten sind Kosten des Unterhalts und somit
grundsätzlich durch die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag
abgegolten. Eine weitere Abgeltung ist nur im Rahmen des § 34 Abs. 8 EStG
1988 bei Erfüllung der dort normierten Voraussetzungen mit dem dort
vorgesehenen Pauschbetrag möglich. Die Berücksichtigung höherer
tatsächlicher Kosten ist daher unzulässig (Hofstätter-Reichel,
Die Einkommensteuer - Kommentar, § 34 EStG 1988 Einzelfälle,
Auswärtige Berufsausbildung (Kinder), S 2, unter Hinweis auf VwGH
28.05.1997, 96/13/0109, 0153).
Daher kann auch dem Alternativbegehren der Bw. kein Erfolg
beschieden sein.
Aus all diesen Gründen waren die Berufungen als
unbegründet abzuweisen.
Linz, am 25.
Juli 2005
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 2 Abs. 1 Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995
- § 2 Abs. 2 Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995
- § 2 Abs. 3 Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995
- § 5 StudFG - Erreichbarkeit von Studienorten (BMWF), BGBl. Nr. 605/1993
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1844-L/02
- Stammnummer
- 17256
- Gültig
- 25.07.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF