Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1297-L/02
Auswärtige Berufsausbildung eines Kindes ("Verordnungsgemeinde")
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1297-L/02vom 10.06.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die tatsächliche Fahrzeit ist nicht maßgebend. Der Nachweis einer längeren Fahrzeit ist bei einer "Verordnungsgemeinde" erst für Zeiträume ab 2002 zulässig.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Dr. Denk Wirtschaftstreuhand KEG, gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz
betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2000
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin
beantragte im Zuge ihrer Erklärung zur Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2000 die Anerkennung einer
außergewöhnlichen Belastung wegen Berufsausbildung des Sohnes in der
Fachhochschule in H., wobei sie diese in Höhe der Kilometergelder für
Fahrten mit dem PKW geltend machte, da die Benützung eines
öffentlichen Verkehrsmittels zeitlich unzumutbar sei. Das Finanzamt
führte die Arbeitnehmerveranlagung ohne Berücksichtigung dieser
Aufwendungen durch, da die Fachhochschule H. noch im Einzugsbereich des
Wohnortes Linz liege.
In einer dagegen eingebrachten
Berufung führte die Berufungswerberin aus, dass es ihrer Ansicht nach
zweitrangig sei, ob H. als Einzugsbereich von L. gelte, wenn es tatsächlich
unmöglich sei, den Schulbesuch mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu
absolvieren. Beigefügt wurde eine Fahrplanauskunft über
Busverbindungen zwischen L. und H. und gleichzeitig darauf hingewiesen, dass
hiebei der Anschluss von der Wohnadresse zur Linie nicht berücksichtigt
sei. Überdies würden die Unterrichtsstunden teilweise sehr individuell
anfallen, sodass von keinem genormten schulischen Stundenplan ausgegangen werden
könne.
Der steuerliche Vertreter der
Berufungswerberin wies in ergänzenden Ausführungen ebenfalls unter
Zugrundelegung der Fahrplanauskunft darauf hin, dass die Fahrzeit zur Schule mit
dem öffentlichen Verkehrsmittel jedenfalls mehr als eine Stunde betragen
würde, und beantragte in diesem Sinn gemäß
§ 34 Abs. 8
EStG 1988 die Anerkennung des Pauschbetrages von 1.500 S monatlich wegen
auswärtiger Berufsausbildung.
Die Berufung wurde
zunächst vom Finanzamt wegen Verspätung zurückgewiesen, einer
Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid wurde jedoch in der Folge
stattgegeben. In der Sache selbst erging eine abweisende
Berufungsvorentscheidung.
Im Vorlageantrag führte
der steuerliche Vertreter aus: Das Finanzamt berufe sich lediglich auf die
Verordnung über die Erreichbarkeit von Studienorten und negiere den
Nachweis, dass die tatsächliche Fahrtdauer zum Studienort mehr als eine
Stunde betragen würde. Da dieser Nachweis unberücksichtigt geblieben
ist, sei es zu einer gleichheitswidrigen Gesetzesanwendung gekommen, und zwar
hinsichtlich jener Gemeinden, zu denen ebenfalls die Fahrzeit mehr als eine
Stunde beträgt, und die nicht in der Verordnung genannt sind.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 34 Abs.
8 EStG 1988 gelten Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes
außerhalb des Wohnortes dann als außergewöhnliche Belastung,
wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende
Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese außergewöhnliche Belastung
wird durch Abzug eines Pauschbetrages von 1.500 S (ab 2002 110 €)
pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt.
Zu dieser gesetzlichen
Bestimmung hat der Bundesminister für Finanzen eine Verordnung erlassen (V
vom 14.9.1995, BGBl. 624/1995), die in ihrem § 2 Abs. 1 festlegt, dass
Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort dann
als nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen gelten, wenn die
Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort bzw. umgekehrt mehr als eine Stunde bei
Benützung des schnellsten öffentlichen Verkehrsmittels beträgt.
Gemäß
§ 2 Abs. 2 gelten Ausbildungsstätten innerhalb einer
Entfernung von 80 km zum Wohnort jedenfalls als innerhalb des Einzugsbereiches
des Wohnortes gelegen, wenn von diesen Gemeinden die tägliche Hin- und
Rückfahrt zum und vom Studienort nach den Verordnungen gemäß
§ 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 zeitlich noch zumutbar
ist.
In der maßgeblichen
Verordnung des BM für Wissenschaft, Forschung und Kunst über die
Erreichbarkeit von Studienorten nach dem Studienförderungsgesetz 1992 ist
L. als Gemeinde angeführt, von der die tägliche Hin- und
Rückfahrt zum und vom Studienort H. zeitlich noch zumutbar ist. Damit ist
jedoch das Schicksal der Berufung bereit besiegelt. Sind die Gemeinden hier
genannt, so kommt es nach dem Wortlaut "jedenfalls" in der oben zitierten
Bestimmung der Verordnung für die Frage nach dem Einzugsbereich nicht auf
die in Abs. 1 normierte zeitliche Grenze von einer Stunde Fahrzeit an (vgl. auch
VwGH vom 22.9.2000, 98/15/0098).
Eine Beschwerde, welche die
Gesetzwidrigkeit der Verordnung geltend machte, wurde vom Verfassungsgerichtshof
mit Beschluss vom 9.6.1998, B 2449/97, mangels Aussicht auf Erfolg abgelehnt. Es
sei eine - vergröbernd - auf Gemeinden abstellende
Zumutbarkeitsprüfung, die zu Härtfällen führen könne,
zulässig.
Der Bundesminister für
Finanzen hat mit Verordnung vom 18.12.2001, BGBl II 449/2001, die Verordnung
betreffend Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes vom
14.9.1995 dahingehend abgeändert, dass nunmehr trotz Nennung der Gemeinden
in einer Verordnung gemäß
§ 26 Abs. 3 des
Studienförderungsgesetzes der Nachweis zu berücksichtigen ist, dass
die tägliche Fahrzeit zum und vom Studienort mehr als je eine Stunde
beträgt. Diese Verordnung ist für Zeiträume ab 1.1.2002
anzuwenden. Aus der Änderung dieser Bestimmung kann für den
Berufungszeitraum 2000 daher nichts gewonnen werden.
Linz,
10. Juni 2003
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 2 Abs. 2 Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1297-L/02
- Stammnummer
- 4597
- Gültig
- 10.06.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF