Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0267-F/06
auswärtige Berufsausbildung eines Kindes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0267-F/06vom 11.12.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Adr, vom 12. Oktober 2006
gegen die Bescheide des Finanzamtes Feldkirch vom 17. August 2006
betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für den Zeitraum 2004
bis 2005 entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
In den
Einkommensteuerbescheiden für die beiden Streitjahre wurde dem
Berufungswerber der beantragte Pauschbetrag für auswärtige
Berufsausbildung im Sinne des § 34 Abs. 8 EStG 1988 hinsichtlich seines
Sohnes M von der Abgabenbehörde I. Instanz nicht gewährt.
In seinen dagegen eingelegten
Berufungen führte der Berufungswerber aus:
Die Verordnung des
Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Erreichbarkeit
von Studienorten nach dem Studienförderungsgesetz sei in seinem Fall nicht
anwendbar, weil V als ausländischer Studienort darin nicht genannt sei.
Zumal die Entfernung Sch - V weniger als 80 km betrage, stehe der Pauschbetrag
gemäß
§ 34 Abs. 8 EStG 1988 dann zu, wenn die einfache Fahrzeit
mehr als eine Stunde betrage. Die von Gesetzes wegen vorgesehenen Definitionen
von Wegstrecke und Wegzeit wiesen beträchtliche Unterschiede auf, je
nachdem, ob es sich um Arbeitnehmer, Schüler, Studenten oder Lehrlinge
handle. Er sehe darin eine nicht sachgerechte Differenzierung. Im Hinblick auf
die in seinem Fall vorliegenden Merkmale der Belastung als
außergewöhnlich, zwangsläufig
erwachsend und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich
beeinträchtigend, ersuche er um Stattgabe seiner Berufung.
In der daraufhin ergehenden,
abweisenden Berufungsvorentscheidung wurde seitens der Abgabenbehörde I.
Instanz erläutert, entsprechend der Verordnung des Bundesministers für
Finanzen, BGBl. Nr. 624/1995 idF BGBl. II 449/2001, liege die Zumutbarkeit der
täglichen Hin- und Rückfahrt vor, wenn die Fahrzeit von einer Stunde
für das günstigste, öffentliche Verkehrsmittel nicht
überschritten werde. Hiebei seien Wege von der Wohnung zur Einstiegstelle
bzw. von der Ausstiegstelle zur Ausbildungsstätte in die Gesamtwegzeit
nicht einzurechnen. Es könne der Homepage der ÖBB (www.oebb.at)
entnommen werden, dass regelmäßig Bahn- und Busverbindungen zwischen
Sch (Wohnort) und V (Ausbildungsort) bzw. umgekehrt verkehrten, die weniger als
eine Stunde Fahrzeit für die Strecke benötigten. Nach der
Gesamtsachlage erfolge die Berufsausbildung des 1984 geborenen Sohnes des
Berufungswerbers am ca. 40 km entfernten Ausbildungsort im Einzugsbereich des
Wohnortes. Bezüglich der Bedenken des Berufungswerbers, die in Richtung
Gleichheitswidrigkeit gingen, sei zu bemerken, dass über eine solche der
Verfassungsgerichtshof zu befinden habe.
Der Berufungswerber brachte in
der Folge einen Antrag auf Vorlage seiner Berufung an die Abgabenbehörde
II. Instanz ein.
Es wurde im Weiteren erhoben,
dass der Sohn M des Berufungswerbers seit Oktober 2004 an der Fachhochschule
Vaduz Wirtschaftsinformatik studiert. Es handelt sich hiebei um eine
6-semestrige Ausbildung, in deren Anschluss M das Master-Studium zu absolvieren
beabsichtigt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Berufsausbildung eines
Kindes außerhalb des Wohnortes gilt gemäß
§ 34 Abs. 8 EStG 1988 dann als
außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes
keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese
außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von
110 € pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt.
Das Pauschale steht auch dann
zu, wenn das Kind nicht auswärtig wohnt, sondern täglich zwischen
Wohnort und Ausbildungsort hin und her fährt (Doralt,
Einkommensteuergesetz, Kommentar, Band III, WUV Universitätsverlag, Wien
2005, TZ 74 zu § 34).
Für die Beurteilung der
Frage, ob eine Ausbildungsstätte außerhalb oder innerhalb des
Einzugsbereiches des Wohnortes liegt, ist die
Verordnung des Bundesministers für
Finanzen, BGBl. Nr. 624/1995, in der geltenden Fassung BGBl. II 449/2001,
heranzuziehen:
Diese bestimmt in
§
1: Ausbildungsstätten, die vom
Wohnort mehr als 80 km entfernt sind, liegen nicht innerhalb des
Einzugsbereiches des Wohnortes.
§
2 Abs. 1: Ausbildungsstätten
innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort gelten dann als nicht innerhalb
des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum
Ausbildungsort bzw. vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde unter
Benützung des
günstigsten öffentlichen
Verkehrsmittels
beträgt. Dabei
sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes
1992, BGBl. Nr. 305, anzuwenden.
§
2 Abs. 2: Ausbildungsstätten
innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort gelten als innerhalb des
Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn von diesen Gemeinden die
tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort nach den
Verordnungen gemäß
§ 26 Abs. 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, zeitlich noch zumutbar sind.
Abweichend davon kann nachgewiesen werden, dass von einer Gemeinde die
tägliche Fahrzeit zum und vom Studienort unter
Benützung des
günstigsten öffentlichen
Verkehrsmittels
mehr als je eine Stunde
beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305 anzuwenden. In diesem Fall
gilt die tägliche Fahrt von dieser Gemeinde an den Studienort trotz Nennung
in einer Verordnung gemäß
§ 26 Abs. 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, in der jeweils geltenden
Fassung als nicht mehr zumutbar.
Es ist
evident, dass bei Zugrundelegung obenstehender Normen im Streitfall keine
Handhabe für eine Gewährung des Pauschbetrages gemäß
§
34 Abs. 8 EStG 1988 besteht:
eine
Analyse unter Heranziehung der Verordnung zu § 26 Abs. 3
Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 605/1993, ist nicht möglich,
weil sich der Studienort V im Ausland befindet, die genannte Verordnung sich
aber ausschließlich auf österreichische Studienorte bezieht,
die
Verordnung des BMF BGBl. Nr. 624/1995 idgF definiert grundsätzlich nur jene
Ausbildungsstätten als nicht im Einzugsbereich des Wohnortes gelegen, die
mehr als 80 km von diesem entfernt sind. V ist von Sch - unbestritten - weniger
als 80 km entfernt. Das Erfordernis der, wie § 2 der Verordnung als
Ausnahmetatbestand normiert, länger als einstündigen Fahrzeit mit dem
günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel, ist im Streitfall nicht
erfüllt,
nach
vorstehenden Erwägungen befindet sich daher der Ausbildungsort V - dem
Wortlaut des § 34 Abs. 8 EStG 1988 folgend -
im Einzugsbereich des Wohnortes Sch.
Daraus ist im Weiteren zu folgern, dass die mit der Ausbildung von MJ an der
Fachhochschule V zusammenhängenden Kosten nicht als
außergewöhnliche Belastungen absetzbar sind.
Zu dem
selben Ergebnis ist bereits die Abgabenbehörde I. Instanz in ihrer
ausführlichen Berufungsvorentscheidung - auf die an dieser Stelle verwiesen
wird - gekommen. Wenn der Berufungswerber auf die allgemeinen, eine
außergewöhnliche Belastung im steuerrechtlichen Sinn ausmachenden
Erfordernisse der Außergewöhnlichkeit, Zwangsläufigkeit und
Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit hinweist, so
ist ihm zu entgegnen, dass § 34 Abs. 8 EStG eine Spezialnorm gegenüber
den allgemeinen Bestimmungen des § 34 Ab2. 1 - 4 EStG 1988 darstellt. Da
aber eine Subsumtion unter diese Spezialnorm nach obenstehenden und in der
Berufungsvorentscheidung erörterten Ausführungen nicht in Betracht
kommt (§ 34 Abs. 8 EStG 1988:
Aufwendungen für eine Berufsausbildung
eines Kindes außerhalb des Wohnortes gelten dann als
außergewöhnliche Belastung, wenn
im
Einzugsbereich
des Wohnortes
keine entsprechende
Ausbildungsmöglichkeit
besteht......- V befindet sich jedoch, siehe oben, im Einzugsbereich des
Wohnortes!) würde eine
Überprüfung allgemeiner Kriterien ins Leere führen.
In
zusammenfassender Betrachtung bestreitet selbst der Berufungswerber nicht die
Erreichbarkeit des Studienortes seines Sohnes vom Wohnort aus innerhalb einer
Stunde mit öffentlichen Verkehrsmitteln. Seine Bedenken gehen aber dahin,
dass die gesetzliche Wegzeitdefinition bei Schülern, Lehrlingen und
Arbeitnehmern eine andere ist als bei Studenten und somit Ungleichbehandlungen
vorliegen.
Der
unabhängige Finanzsenat weist darauf hin, dass die Anwendung des
Steuerrechts auf gesetzlichen Regelungen basiert, die
(berufs-)gruppenspezifische Besonderheiten aufweisen können. Objektiv
betrachtet darf hiebei nicht von vorneherein eine sachlich ungerechtfertigte
Differenzierung angenommen werden. Der unabhängige Finanzsenat ist im
Übrigen gemäß
§ 1 Abs. 1 UFSG eine Verwaltungsbehörde,
die mit der Kontrolle der gesetzeskonformen Vollziehung betraut ist. Eine
Überprüfung von Gesetzen auf ihre Verfassungsmäßigkeit ist
ihm jedoch entzogen. Hiezu ist vielmehr der Verfassungsgerichtshof
berufen.
Es war daher
insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Feldkirch,
am 11. Dezember 2006
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- StudFG - Erreichbarkeit von Studienorten (BMWF), BGBl. Nr. 605/1993
- § 1 Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995
- § 2 Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0267-F/06
- Stammnummer
- 25358
- Gültig
- 11.12.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF