…2005 und der vom Vermieter (WW) erstellten Aufgliederung des der Bw zur Vorschreibung gelangenden Mietzinses für Jänner 2006. Er ist in folgender Weise rechtlich zu würdigen: Gemäß § 107 Abs 1 EStG 1988 werden auf Antrag des unbeschränkt steuerpflichtigen Hauptmieters Erhöhungen des Hauptmietzinses als außergewöhnliche Belastung (…
…dass die Einkommensgrenzen des § 107 Abs. 8 EStG im hier relevanten Jahr 2002 eindeutig überschritten worden sind. Aber auch aus einem weiteren Grund steht dem Bw. keine Mietzinsbeihilfe zu: Nach § 107 Abs. 1 EStG können nur Erhöhungen des Hauptmietzinses als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden (vgl…
…Personen in einer Weise benutzt werden, dass sie als Wohnsitz der Mittelpunkt seiner (ihrer) Lebensinteressen ist. Die Erhöhungen des Hauptmietzinses sind § 107 Abs. 3 EStG 1988 zufolge: a) Erhöhungen auf mehr als das Vierfache auf Grund einer rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichtes (Gemeinde) nach § 7 Mietengesetz…
…so kann der Antrag nur von einer dieser Personen gestellt werden. ... Als Erhöhung des Hauptmietzinses gilt gemäß § 107 Abs. 3 lit. b 3. Teilstrich leg. zit. unter anderem auch die Erhöhung auf Grund eines vom Vermieter eingehobenen Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrages nach § 45 Mietrechtsgesetz oder dem …
…in Abs. 7 genannten Personen in einer Weise benutzt werden, dass sie als Wohnsitz der Mittelpunkt seiner (ihrer) Lebensinteressen ist. (3) Die Erhöhungen des Hauptmietzinses sind: a) Erhöhungen auf mehr als das Vierfache auf Grund einer rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichtes (Gemeinde) - nach § 7 Mietengesetz, BGBl…
…in Abs. 7 genannten Personen in einer Weise benutzt werden, dass sie als Wohnsitz der Mittelpunkt seiner (ihrer) Lebensinteressen ist. (3) Die Erhöhungen des Hauptmietzinses sind: a) Erhöhungen auf mehr als das Vierfache auf Grund einer rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichtes (Gemeinde) - nach § 7 Mietengesetz, BGBl…
…Lebensinteressen bildet. Als Erhöhungen des Hauptmietzinses sind dabei unter anderem die auf Grund vom Vermieter eingehobenen Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge nach § 45 Mietrechtsgesetz zu sehen. Die außergewöhnliche Belastung wird durch Zahlung eines monatlichen Betrages abgegolten. Der Abgeltungsbetrag ist bescheidmäßig in Höhe des Betrages festzusetzen, um den…
…Bescheid sind daher für die Beurteilung dieses Sachverhaltes nicht von Belang." Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 107 Abs. 1 EStG 1988 werden auf Antrag des unbeschränkt steuerpflichtigen Hauptmieters bestimmte Erhöhungen des Hauptmietzinses als außergewöhnliche Belastung (§ 34) berücksichtigt, wenn sie seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen…
…198 € monatlich bezahlen müsse. Im beigeschlossenen, mit 6. Mai 2003 datierten Formular Mzb 1 wurden die vorgesehenen Felder "Erhöhung des Hauptmietzinses" oder "Einhebung eines Erhaltungs- oder Verbesserungsbeitrages" nicht ausgefüllt. Dem in Kopie vorliegenden Mietvertrag vom 22. April 2003 ist zu entnehmen, dass der Bw…
…wenn sie nicht der geltenden Rechtslage entsprochen hätte. Aus steuerrechtlicher Sicht ist auszuführen, dass gem § 107 Abs 1 EStG 1988 Erhöhungen des Hauptmietzinses auf Antrag des unbeschränkt steuerpflichtigen Hauptmieters als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, wenn sie die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen. Gem. Abs 11 leg…
…Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 107 Abs. 1 EStG 1988 werden auf Antrag des unbeschränkt steuerpflichtigen Hauptmieters Erhöhungen des Hauptmietzinses als außergewöhnliche Belastung (§ 34 EStG 1988) berücksichtigt, wenn sie seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen. Kommen als Hauptmieter einer Wohnung mehrere Personen in Betracht…
… 107 Abs. 3 lit. b EStG sei jene Erhöhung des Hauptmietzinses als außergewöhnliche Belastung heranzuziehen, die den Betrag von 0,33 Euro je Quadratmeter Nutzfläche übersteige. Gemäß der in der nachgereichten Bescheidbegründung nunmehr aufgeschlüsselt dargelegten Berechnung der Mietzinsbeihilfe sei somit zutreffend der Sockelbetrag von 0…
…Vorbringen des Bw., wonach der Abgeltungsbetrag gemäß § 107 Abs. 4 EStG sowohl rechtlich als auch rechnerisch eindeutig definiert ist und nach § 107 Abs. 10 EStG nur insofern herabgesetzt werden kann, als sich daran etwas maßgeblich verändert ist entgegen zu halten, dass die Erhöhung des Hauptmietzinses…
…haben, haben keinen Anspruch auf Beihilfe. Voraussetzung der Gewährung einer Mietzinsbeihilfe ist die Erhöhung des Hauptmietzinses während des aufrechten Mietverhältnisses (VwGH 27.9.1995, 92/15/0080). Daher kann die Zahlung eines auf freier Vereinbarung beruhenden erhöhten Hauptmietzinses nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden. Eine…
…kommen. Über die Berufung wurde erwogen: § 107 Abs. 1 EStG 1988 lautet: Auf Antrag des unbeschränkt steuerpflichtigen Hauptmieters werden Erhöhungen des Hauptmietzinses als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt, wenn sie seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen. Gemäß Abs. 2 muss die Wohnung vom Hauptmieter in einer Weise benutzt…
… 107 Abs. 3 EStG 1988 aufgezählten Erhöhungen des Hauptmietzinses wesentlich beeinträchtigt ist. Eine solche wesentliche Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ist jedenfalls bei Mindestrentnern (Beziehern einer Mindestpension in Höhe des Ausgleichszulagenrichtsatzes) als gegeben anzusehen. Der Berufungswerber ist Hauptmieter und gehört zu diesem mietzinsbeihilfenbedürftigen Personenkreis der Mindestrentner…
…in Abs. 7 genannten Personen in einer Weise benutzt werden, daß sie als Wohnsitz der Mittelpunkt seiner (ihrer) Lebensinteressen ist. (3) Die Erhöhungen des Hauptmietzinses sind: a) Erhöhungen auf mehr als das Vierfache auf Grund einer rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichtes (Gemeinde) - nach § 7 Mietengesetz, BGBl…
…über ein Einkommen im Ausmaß von 10.489,63 € verfügt hätte. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 107 Abs. 1 EStG 1988 werden auf Antrag des unbeschränkt steuerpflichtigen Hauptmieters Erhöhungen des Hauptmietzinses als außergewöhnliche Belastung (§ 34) berücksichtigt, wenn sie seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen…
…311,59 über der Grenze in Höhe von € 10.365,00. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 107 Abs. 1 EStG 1988 werden auf Antrag des unbeschränkt steuerpflichtigen Hauptmieters Erhöhungen des Hauptmietzinses als außergewöhnliche Belastung (§ 34) berücksichtigt, wenn sie seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen…
…in Abs. 7 genannten Personen in einer Weise benutzt werden, daß sie als Wohnsitz der Mittelpunkt seiner (ihrer) Lebensinteressen ist. (3) Die Erhöhungen des Hauptmietzinses sind: a) Erhöhungen auf mehr als das Vierfache auf Grund einer rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichtes (Gemeinde) - nach § 7 Mietengesetz, BGBl…