Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0858-W/07
Sind nach Maßgabe der Wohnbauförderungsgesetze der Länder ausbezahlte Wohnbeihilfen bei der Bemessung der Mietzinsbeihilfe auch dann in Abzug zu bringen, wenn den Zahlungen rückwirkend die Rechtsgrundlage entzogen wurde ?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0858-W/07vom 29.05.2007Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wohnbeihilfen die nach Maßgabe der Wohnbauförderungsgesetze der Länder ausbezahlt werden, stellen bei rückwirkendem Wegfall des den Zahlungen zugrunde liegenden Bescheides zu Unrecht ausbezahlte Wohnbeihilfen dar. Derartige Zahlungen sind bei der Bemessung der Mietzinsbeihilfe im Sinne des § 107 EStG 1988 solange zu berücksichtigen, als sie von der auszahlenden Stelle nicht zurückgefordert und vom Empfänger tatsächlich zurückbezahlt werden.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom 17. Oktober 2006 betreffend
Mietzinsbeihilfe für den Zeitraum 1.10.2006 bis 31.12.2007
entschieden:
Die
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Die
Mietzinsbeihilfe beträgt mit Wirkung vom 1. Oktober 2006 bis 31. Dezember
2007 monatlich € 119,43.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. hat dem Finanzamt mit
Schriftsatz vom 13.9.2006 zur Kenntnis gebracht, dass aufgrund der
gemäß BGBl. II 296/2006 vom 9. August 2006 erfolgten Erhöhung
der Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge von bisher 1,39 ab 1. Oktober
2006 auf 1,46 Euro/m² auch die dem Bw. vorgeschriebenen Erhaltungs- und
Verbesserungsbeiträge ab 1. Oktober 2006 entsprechend angehoben worden
seien, womit die Mietzinsbeihilfe ab 1. Oktober 2006 im folgenden Unfang zu
gewähren sei:
|
Einbehaltener Anhebungsbetrag monatlich
|
103,47
|
Bisher einbehaltener HMZ der Wohnung
monatlich
|
65,61
|
Einbehaltener HMZ Gemäß
§ 45
MRG
|
169,08
|
abzüglich 0,33 Euro je m² für
65,71 m²
|
-21,68
|
Zwischensumme
|
147,40
|
zuzüglich 10% USt
|
14,74
|
Monatlicher Abgeltungsbetrag
|
162,14
Zum Nachweis für die
Erhöhung hat der Bw. ein Schreiben der Hausverwaltung vom 8. September 2006
und die entsprechend erhöhte Vorschreibung für das 4. Quartal 2006
vorgelegt.
Mit Fragenvorhalt vom 4. Oktober 2006 wurde der Bw.
ersucht, bekanntzugeben, ob er ab 1. Oktober 2006 eine Wohnbeihilfe vom
Magistrat der Stadt Wien beziehe.
Mit Vorhaltsbeantwortung vom 10. Oktober 2006 gab der Bw.
bekannt, dass er seitens der MA 15 eine Sozialbeihilfe nach dem WSHG von
monatlich insgesamt 736,01 Euro beziehe. In diesem Betrag sei auch eine
gemäß
§ 5 Abs. 2 Richtsatzverordnung der Wiener Landesregierung
gewährte Mietbeihilfe in Höhe des gemäß
§ 5 Abs. 3
leg. cit. festgelegten Richtsatzes von 252,00 Euro enthalten.
Seitens der Wiener Magistratsabteilung 50 (in weiterer
Folge MA 50) habe der Bw. bis 30. September 2004 eine Wohnbeihilfe
gemäß
§ 20 bis 25 WWFSG bezogen. Diese Wohnbeihilfe sei jedoch
mit Wirkung vom 1. Oktober 2004 gestrichen worden.
Der Vorhaltsbeantwortung war ein Bescheid der
Magistratsabteilung 15 - Gesundheitswesen und Soziales vom 11. Juli 2006 sowie
ein Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates (in weiterer Folge UVS)
vom 5. Jänner 2006 beigelegt.
Das Finanzamt hat mit Bescheid
vom 17. Oktober 2006 die dem Bw. zuerkannte Mietzinsbeihilfe mit Wirkung vom 1.
Oktober 2006 bis 31. Dezember 2007 von 99,88 auf 105,35 Euro erhöht.
Mit Schriftsatz vom 20. November
2006 hat der Bw. gegen den Mietzinsbeihilfenbescheid vom 17. Oktober 2006
berufen. In einem wurde der Antrag auf Mitteilung der dem Bescheid fehlenden und
gemäß
§ 93 Abs. 3 lit. a. BAO anzuschließenden
Begründung gestellt. Weiters wurde die Änderung des angefochtenen
Bescheides im Sinne der zu den amtlichen Anfragen vom 8. September 2006 und vom
4. Oktober 2006 eingebrachten Anfragebeantwortungen und Antragsergänzungen
durch:
Streichung
des - aus dem (unzutreffenden) Rechtstitel einer seitens der MA 50
gewährten Wohnbeihilfe resultierenden und bei der gegenständlichen
Bemessung der Mietzinsbeihilfe vorgenommenen - Abzuges von netto 49,92 Euro bzw.
brutto 54,91 monatlich und Zuerkennung einer monatlichen Mietzinsbeihilfe in
Höhe von 169,35 Euro gemäß der in der nachfolgenden
Begründung dargelegten Berechnung mit Wirksamkeit 1. Oktober 2006 bis 31.
Dezember 2007 und
Nachzahlung
des sich dadurch zur im gegenständlichen Zeitraum tatsächlich
ausbezahlten Mietzinsbeihilfe insgesamt ergebenden Differenzbetrages auf das
aktenkundige Girokonto des Bw.
beantragt.
Die Berufung wurde dahingehend
begründet, dass es der angefochtenen Entscheidung trotz amtswegiger
Erlassung und nicht vollinhaltlich stattgebender Erledigung an jeglicher
Begründung und damit auch jeglicher rechnerisch nachvollziehbarer
Darstellung fehle. Gemäß
§ 93 Abs. 1 lit. a BAO habe eine
Bescheid eine Begründung zu enthalten, wenn ihm ein Anbringen zugrunde
liege, dem nicht vollinhaltlich Rechnung getragen worden sei oder wenn er von
Amts wegen erlassen worden sei.
Der Bw. habe
die dem Spruch zugrunde liegende Berechnung zu ermitteln versucht und stelle
sich diese Berechnung für ihn gemäß nachfolgender
Vergleichsauflistung von gewährter / geänderter / beantragter
Mietzinsbeihilfe wie folgt dar, wobei die beantragte Mietzinsbeihilfe aus der
letztgültigen Antragsberechnung gemäß Berufungsergänzung
vom 20. November 2006 entnommen sei:
|
|
gewährt
|
geändert
|
beantragt
|
Einbeh. Anhebungsbetrag
|
98,50
|
103,47
|
103,47
|
Bisher einbehaltener HMZ
|
65,61
|
65,61
|
72,17
|
Einbeh. HMZ Gemäß
§ 45 MRG
|
164,11
|
169,08
|
175,64
|
abzgl. Wohnbeihilfe MA 50
|
-49,92
|
-49,92
|
0,00
|
abzg. 0,33 Euro / m²*
|
-23,39
|
-23,39
|
-21,68
|
Zwischensumme
|
90,80
|
95,77
|
153,96
|
zuzüglich 10% USt
|
9,08
|
9,58
|
15,40
|
Monatliche Mietzinsbeihilfe
|
99,88
|
105,35
|
169,35
|
*Wohnfläche
65,71 m² (plus Loggia 5,16 m²
Neben der
mangelnden Begründung und mangelnden Darlegung einer nachvollziehbaren
Berechnung enthalte der Bescheid auch keine Angabe darüber, welcher
(aufgrund der gemäß Aktenlage zahlreich in Frage kommenden
Umstände) nun konkret der Anlass zur amtswegigen Bescheiderlassung war,
weswegen die diesbezüglich Aktenlage zunächst kurz zusammengefasst
werde:
Dem Antrag vom 23. November 2005
auf Verlängerung der Gewährung von Mietzinsbeihilfe in der (bis dahin
zugesprochenen) Höhe von 119,81 Euro monatlich sei mit Bescheid vom 14.
Dezember 2005 durch Verkürzung der Beihilfe auf 54,24 Euro monatlich
teilweise entsprochen worden.
Der wegen rechtswidriger Verkürzung dagegen
eingebrachten Berufung sei mit Berufungsvorentscheidung vom 11. Jänner 2006
durch Anhebung der zugesprochenen Mietzinsbeihilfe von 54,24 auf 99,88 Euro
monatlich teilweise stattgegeben worden.
Anlässlich rechtlicher und rechnerischer Prüfung
des Bw. seien neue Tatsachen hervorgekommen, weshalb der Wiederaufnahmeantrag
vom 23. Jänner 2006 mit Beantragung einer monatlichen Mietzinsbeihilfe von
156,67 Euro bzw. nach Ergänzung vom 20. November 2006 von 169,35 Euro
eingebracht worden sei, welcher - wegen Verletzung der Entscheidungsfrist nach
eingebrachtem Devolutionsantrag vom 3. August 2006 und nach gesonderter
amtlicher Anfragestellung vom 8. September 2006 - schließlich mit Bescheid
vom 20. September 2006 zur Gänze - und damit sowohl hinsichtlich der
beantragten Nichtberücksichtigung der unrichtig angenommenen
Wohnbeihilfenleistung der MA 50 als auch hinsichtlich der beantragten
Erhöhung der Mietzinsbeihilfe aufgrund der gesetzlich erfolgten
Erhöhung der Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge - abgewiesen worden
sei.
Mit Schriftsatz vom 10. Oktober 2006 sei gegen die
Abweisung des Wiederaufnahmeantrages Berufung eingebracht worden, derzeit sei
ein offenes Rechtsmittelverfahren anhängig.
Mit dem von Amts wegen erlassenen gegenständlich
angefochtenen Abänderungsbescheid sei dem im Wiederaufnahmeantrag (im Zuge
der mit Schriftsatz vom 13. September 2006 eingebrachten Anfragebeantwortung,
Antragsergänzung und Berichtigung) vorgebrachten Antrag nur hinsichtlich
Erhöhung der Mietzinsbeihilfe aufgrund der gesetzlich erfolgten
Erhöhung der Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge durch
Abänderung des Bescheides vom 11. Jänner 2006 und Erhöhung der
monatlichen Mietzinsbeihilfe von 99,88 auf 105,35 Euro mit Wirkung vom 1.
Oktober 2006 entsprochen worden.
Mangels jeglicher Begründung könne nur vermutet
werden, dass der Anlass des von Amts wegen erlassenen Abänderungsbescheides
im Wiederaufnahmeantrag des Bw. zu finden sei, konkret in der im Zuge des
Wiederaufnahmeantrags mit Schriftsatz vom 13. September2006 eingebrachten
Anfragebeantwortung, Antragsergänzung und Berichtigung vom 13. September
2006, wobei jedoch nur der dort beantragten Erhöhung der Mietzinsbeihilfe
aufgrund der gesetzlich erfolgten Erhöhung der Erhaltungs- und
Verbesserungsbeiträge, nicht jedoch der dort ebenfalls beantragten
Erhöhung der Mietzinsbeihilfe aus dem Titel nicht gegebener Wohnbeihilfe
seitens der MA 50 (Streichung des diesbezüglich vorgenommenen Abzuges von
49,92 Euro monatlich) nachgekommen worden sei.
Da dieser Wiederaufnahmeantrag bereits mit Bescheid vom 20.
September 2006 zur Gänze abgewiesen worden sei und diesbezüglich ein
offenes Rechtsmittel anhängig sei, könne in der Erlassung des
nunmehrigen Abänderungsbescheides zwar keine verfahrensmäßig
formell richtige Vorgangsweise erblickt werden, - der Abänderungsbescheid
hätte sich auf den Abweisungsbescheid vom 20. September 2006 beziehen
müssen, mit welchem die nun zugesprochene Leistung abgewiesen worden sei -
in Anbetracht der für den Bw. vorteiligen Wirkung bleibe jedoch die
(rechtlich zutreffend) gewährte Beihilfenerhöhung aus dem Titel
Erhöhung der gesetzlichen Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge
unangefochten und werde der Bescheid insbesondere dahingehend angefochten, dass
die bei der Abänderung ebenfalls zu berücksichtigende Erhöhung
der Mietzinsbeihilfe aus dem Titel nicht gegebener Wohnbeihilfe seitens der MA
50 (Streichung des diesbezüglich vorgenommenen Abzuges von 49,92 Euro
monatlich) bei der Entscheidung über die Abänderung nicht
berücksichtigt worden sei.
Hinsichtlich einer substanziierten Begründung, warum
auch dieser Umstand bei der Abänderung zu berücksichtigen wäre,
werde zum Zwecke der Vermeidung von Wiederholungen auf die bereits im
Wiederaufnahmeantrag mitsamt Ergänzungen und Anfragebeantwortungen sowie
der Berufung gegen den Abweisungsbescheid diesbezüglich vorgebrachte
aktenkundige Begründung verwiesen und diese formell auch zur
Begründung der gegenständlichen Berufung erhoben, wobei
zusammenfassend festzuhalten sei:
Unstrittig sei das Faktum, dass dem Bw. im Zeitraum Juli
2004 bis Jänner 2006 seitens der MA 50 ein monatlicher Betrag von 49,92
Euro ohne Rechtsgrundlage zugeflossen sei.
Der Irrtum der Abgabenbehörde erster Instanz bestehe
darin, dass sie - aufgrund einer rechtswirksamen Berufungsentscheidung des UVS -
Wien (unstrittig) nicht unter dem gültigen Rechtstitel einer Wohnbeihilfe
gemäß WWFSG - an den Bw. tatsächlich geleistete Zahlungen der MA
50 mit Zahlungen aus einem gültigen Rechtstitel einer Wohnbeihilfe
gemäß WWFSG verwechsle und diesem Umstand rechtliche und rechnerische
Relevanz im gegenständlichen Verfahren zuerkenne.
In diesem Zusammenhang sei grundsätzlich die Existenz
irgendeiner gesetzlichen Bestimmung strittig, auf welcher Rechtsgrundlage die
rechnerische Vornahme des angefochtenen Bescheides beruhe, bei Berechnung der
bundesgesetzlichen Mietzinsbeihilfe nach § 107 EStG eine landesgesetzlich
Bruttobeihilfe grundsätzlich mietzinsbeihilfenmindernd (noch dazu mit
doppelter Umsatzsteuer, wie es in Punkt 1. der Berufungsergänzung vom 20.
November 2006 bereits näher dargelegt worden sei) in Abzug zu
bringen.
Aber selbst wenn dieser Umstand zutreffend wäre,
wäre weiters strittig, ob die im Verwaltungsverfahren - die Gewährung
von Wohnbeihilfe seitens der Magistratsbehörde abweisend - ergangene
Berufungsentscheidung des UVS - Wien im Abgabenverfahren von der
Finanzbehörde als rechtsgültig und rechtsverbindlich anzuerkennen sei
und ob der Umstand, ob und zu welchem Zeitpunkt und in welchen Raten diese ohne
Rechtsgrundlage erfolgten Zahlungen an die Magistratsbehörde
zurückzuführen seien, ausschließlich eine Angelegenheit des
dortigen Verwaltungsverfahrens und nicht des gegenständlichen
Abgabenverfahrens sei, wenn durch die zugeflossenen Mittel die hier zu
beachtende Einkommensgrenze - wie gegenständlich der Fall - nicht
überschritten worden sei.
Da der gegenständliche Abänderungsbescheid vom
17. Oktober 2006 nach dem Abweisungsbescheid und nach dem amtlichen
Ergänzungsersuchen vom 4. Oktober 2006 erlassen worden sei, sei in
logischer Denkfolge der amtswegigen Erlassung neben der Abänderung aufgrund
der gesetzlich erfolgten Erhöhung der Erhaltungs- und
Verbesserungsbeiträge auch eine Abänderung durch Streichung des
unzulässig vorgenommenen Abzugs aus dem Titel "Wohnbeihilfe MA 50"
vorzunehmen, was den Anfechtungsgrund der gegenständlichen Berufung
darstelle.
Am 17. Jänner 2007 wurde dem
Bw. eine mit 15. Jänner 2007 datierte Begründung zum Bescheid vom 17.
Oktober 2006 zugestellt. In dieser wurde ausgeführt, dass gemäß
§ 107 Abs. 1 EStG 1988 auf Antrag eines unbeschränkt steuerpflichtigen
Hauptmieters Erhöhungen des Hauptmietzinses als außergewöhnliche
Belastung (§ 34) zu berücksichtigen seien, wenn sie dessen
Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen.
Auf Seite 5 der Anfragebeantwortung vom 13. September 2006
habe der Bw. auf die erfolgte Erhöhung der Erhaltungs- und
Verbesserungsbeiträge ab 1. Oktober 2006 hingewiesen und die
Abänderung der Mietzinsbeihilfe beantragt.
In Entsprechung des Ergänzungsersuchens vom 4. Oktober
2006 habe der Bw. einen Auszug der MA 50 vom 17. Oktober 2006 über die
gewährte Wohnbeihilfe in Höhe von monatlich € 49,92 für
den Zeitraum Oktober 2006 bis März 2007 anher übermittelt.
Werden Wohnbeihilfen gewährt (zB Förderung durch
ein Bundesland nach der landesgesetzlichen Wohnbauförderung oder
Wohnhaussanierung) so sei die Wohnbeihilfe (netto) grundsätzlich vom
erhöhten Hauptmietzins abzuziehen, wenn sie sich auch auf den von der
Mietzinsbeihilfe erfassten Mietzins erstrecke.
Da die von der MA 50 im Sinne
des WWFSG gewährte Wohnbeihilfe bei der Berechnung der Mietzinsbeihilfe
grundsätzlich vom erhöhten Hauptmietzins abzuziehen sei, werde der
Abgeltungsbetrag wie folgt ermittelt:
|
Hauptmietzins gemäß
§ 45
Mietrechtsgesetz
|
169,08
|
abzüglich Wohnbeihilfe (MA 50)
|
-49,92
|
abzüglich 0,33 Euro je m² X
70,87
|
-23,39
|
Zwischensumme
|
95,77
|
zuzüglich 10% Umsatzsteuer
|
9,58
|
Monatliche Mietzinsbeihilfe
|
105,35
Am 22. Februar 2007 ist beim
Unabhängigen Finanzsenat eine mit 19. Februar 2007 datierte
Vorlageerinnerung des Bw. eingegangen. In dieser wird vom Bw. folgendes
ausgeführt:
A.
Aufgrund eines Devolutionsantrages wegen Verletzung der
Entscheidungspflicht des Finanzamtes betreffend den Antrag auf Wiederaufnahme
gemäß
§ 303 BAO sowie Neubemessung der Mietzinsbeihilfe vom 23.
Jänner 2006, habe das Finanzamt über den Wiederaufnahmeantrag mit
Bescheid vom 20. September 2006 abweisend abgesprochen.
Gegen diesen Bescheid sei mit Berufung vom 10. Oktober 2006
fristgerecht ein ordentliches Rechtsmittel eingebracht worden, welches
gemäß Rezipis am 10. Oktober 2006 zur Post gegeben und
gemäß Rückschein am 12. Oktober 2006 beim Finanzamt eingelangt
sei.
B.
Mit Abänderungsbescheid des Finanzamtes vom 17.
Oktober 2006 sei ein Bescheid vom 11. Jänner 2006 in derselben
Mietzinsbeihilfensache gemäß
§ 107 Abs. 10 EStG dahingehend
abgeändert worden, dass die zuerkannte Mietzinsbeihilfe mit Wirkung vom 1.
Oktober 2006 bis 31. Dezember 2007 von 99,88 Euro auf 105,35 Euro erhöht
worden sei. Gegen diesen Bescheid sei mit Berufung vom 20. November 2006
fristgerecht ein ordentliches Rechtsmittel eingebracht worden, welches
gemäß Rezipis am 20. November 2006 beim Finanzamt eingelangt
sei.
Zu den im Punkt A. und B. bezeichneten Berufungen bringe
der Bw. eine Vorlageerinnerung gemäß
§ 276 Abs. 6 BAO
ein.
Zudem hat der Bw. eine Berufungsergänzung zum
Abänderungsbescheid vom 17. Oktober 2006 (Punkt B) eingebracht. Darin wird
ausgeführt, dass der Bw. am 20. November 2006 ein Rechtsmittel gegen den
Abänderungsbescheid vom 17. Oktober 2006 erhoben habe. Der Berufung seien
Anträge auf Mitteilung der dem Bescheid mangelnden Begründung sowie
auf Abänderung des angefochtenen Abänderungsbescheides im Sinne der zu
den finanzamtlichen Anfragen vom 8. September 2006 sowie vom 10. Oktober 2006
eingebrachten Anfragebeantwortungen und Antragsergänzungen angeschlossen
worden.
Mit Schreiben vom 15. Jänner 2007, zugestellt am 17.
Jänner 2007 habe das Finanzamt, die mangelnde Begründung des
Bescheides vom 17. Oktober 2006 drei Monate nach Bescheiderlassung gesondert
nachgereicht.
Die nachgereichte Begründung stütze sich
einerseits auf teils aktenwidrige Behauptungen und ignoriere andererseits
beharrlich die vom Bw. in seinen Anfragebeantwortungen sowie in der Berufung und
in anderen Schriftsätzen im Verfahren vorgebrachten rechtlichen und
rechnerischen Einwendungen, die in keiner Weise gewürdigt werden
würden.
Mit der Behauptung einer von der MA 50 im Sinne des WWFSG
gewährten Wohnbeihilfe menge sich die Finanzbehörde in
unzuständiger Weise in ein seitens des UVS - Wien bereits anders
entschiedenes landesrechtliches Verfahren ein und negiere beharrlich die
Entscheidungen des hiefür zuständigen UVS - Wien.
Die Begründung setzte sich auch mit der
bemängelten Nachvollziehbarkeit des Anlasses der Bescheiderlassung sowie
der diesbezüglichen verfahrensrechtlichen Bemängelung in keiner Weise
auseinander.
Auch die nunmehr hinreichend dargelegte Berechnung der
wertmäßigen Festsetzung des angefochtenen Bescheides
berücksichtige nicht die rechnerisch vorgebrachten Einwendungen des
Bw.
- Aktenwidrigkeit
In der Begründung werde festgestellt, der Bw. habe in
Entsprechung des Ergänzungsersuchen vom 4. Oktober 2006 dem Finanzamt einen
Auszug der MA 50 vom 17. Oktober 2006 über die gewährte Wohnbeihilfe
in Höhe von monatlich 49,92 Euro für den Zeitraum Oktober 2006 bis
März 2007 übermittelt. Diese Feststellung sei aktenwidrig und
entspreche im Inhalt genau dem Gegenteil dessen, was der Bw. tatsächlich
übermittelt habe.
Der Bw. habe dem Ergänzungsersuchen des Finanzamtes
vom 4. Oktober 2006 mit Schriftsatz vom 10. Oktober 2006 entsprochen.
Schon aufgrund der Chronologie sei es denkunmöglich,
dem Schriftsatz vom 10. Oktober 2006 einen Auszug der MA 50 vom 17. Oktober 2006
anzuschließen. Dem Schriftsatz sei auch weder der bezeichnete noch irgend
ein anders datierter Auszug der MA 50, sondern vielmehr der Bescheid des UVS -
Wien vom 5. Jänner 2006 angeschlossen gewesen, mit welchem den seitens der
MA 50 (unstrittig) geleisteten Zahlungen die Rechtsgrundlage einer Wohnbeihilfe
im Sinne des WWFSG explizit und rechtskräftig abgesprochen worden
sei.
In der Begründung werde weiters festgestellt, der Bw.
hätte auf der Seite 5 der Anfragebeantwortung vom 13. September 2006 auf
die erfolgte Erhöhung der Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge
hingewiesen und die Abänderung der Mietzinsbeihilfe ab 1. Oktober 2006
beantragt. Diese Feststellung sei dahingehend lückenhaft, dass der Antrag
auf Abänderung zwar im Zuge der Anfragebeantwortung gestellt worden sei,
verfahrensrechtlich aber einen Bestandteil des Wiederaufnahmeantrages vom 23.
Jänner 2006 darstelle und darüber daher im Zuge der Erledigung des
Wiederaufnahmeantrages abzusprechen wäre.
Im Schriftsatz vom 13. September 2006 sei (zwar in einem,
aber schon im Titel rechtlich explizit getrennt) eine "Anfragebeantwortung und
Antragsergänzung und Berichtigung" erfolgt, welchem Umstand auch inhaltlich
in eigenständig abgesonderten Abschnitten "I. Anfragebeantwortung", "II.
Antragsergänzung" und "III Berichtigungen" Rechnung getragen worden sei und
welche Abschnitte sich auf verfahrensrechtlich verschiedene und rechtlich
gesondert zu behandelnde Anträge, Berufungen und Berufungsvorentscheidungen
in der gegenständlichen Mietzinsbeihilfensache beziehen.
In der vorgenannten Passage auf Seite 5 der
Anfragebeantwortung hinsichtlich der gesetzlich erfolgten Erhöhung der
Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge ab 1. Oktober 2006 sei im Abschnitt
"II Antragsergänzung" (auf den Seiten 3 bis 5) explizit und expressis
verbis "... der Wiederaufnahmeantrag vom 23. Jänner 2006 hinsichtlich
seiner Begründung sowie einer notwendigen Erläuterung der vorstehend
beantworteten Fragen entsprechend ergänzt worden" (Seite 3 erster
Absatz).
Diese explizite deklarierte Antragsergänzung zum
Wiederaufnahmeantrag vom 13. September 2006 sei nachweislich am 18. September
2006 und somit vor Erlassung des Abweisungsbescheides vom 20. September 2006 bei
der Abgabenbehörde erster Instanz eingelangt. Die Antragsergänzung
wäre bei Erlassung dieses Bescheides zu würdigen gewesen. Sofern die
Berufung nicht von der Abgabenbehörde erster Instanz durch
Berufungsvorentscheidung erledigt werde, werde die Abgabenbehörde zweiter
Instanz gemäß
§ 280 BAO auf die neuen Tatsachen, Beweise und
Anträge, die ihr im Laufe des Berufungsverfahrens zur Kenntnis gelangen,
Bedacht zu nehmen haben, auch wenn dadurch das Berufungsbegehren geändert
und ergänzt werde.
Um allenfalls irrtümlichen Anwürfen der
Verletzung des Parteienmeldepflicht vorzubeugen, werde im Zusammenhang mit
diesen aktenwidrigen Feststellungen ausdrücklich darauf hingewiesen, dass
der Bw. aktenkundig stets seiner Meldepflicht entsprochen und die seitens der MA
50 erfolgten Zahlungen dem Finanzamt schon zuvor (von Anbeginn des
Mietzinsbeihilfenverfahrens im Jahr 2000 an) sowohl gemeldet als auch nie in
Abrede gestellt habe.
In Kenntnis der Zahlungen der MA 50 habe das Finanzamt
diese im gegenständlichen Verfahren seit dem Jahr 2000 in jahrelang
fortgeführter Spruchpraxis jedoch nicht bei der Berechnung der zu
gewährenden Mietzinsbeihilfe in Abzug gebracht, sondern erstmals mit
Bescheid vom 14. Dezember 2005, gegen welchen unter gleichzeitiger Vorlage des
Bescheides des UVS - Wien vom 5. Jänner 2006 Berufung eingebracht worden
sei. Die geänderte Spruchpraxis der Abgabenbehörde erster Instanz
wäre nur dann gerechtfertigt gewesen, wenn sie gesetzlich gedeckt
wäre, was aber (zufolge der UVS - Entscheidung) nicht der Fall sei.
- Unzuständigkeit
Das WWFSG stelle Wiener Landesrecht dar, für dessen
Vollzug die MA 50 in erster Instanz, der UVS in zweiter Instanz und der
Verwaltungsgerichtshof bzw. Verfassungsgerichtshof in letzter Instanz
zuständig sei. So sich die Finanzbehörde als Bundesbehörde in
bundesrechtlichen Verfahren auf landesrechtliche Entscheidungen stütze,
habe sie (rechtskräftige) Entscheidungen der zuständigen Instanzen zur
Kenntnis zu nehmen und deren Richtigkeit nicht in Zweifel zu ziehen.
Bei der Stützung auf landesgesetzliche Entscheidungen
habe die Finanzbehörde die diesbezüglichen höchstgerichtlichen
Entscheidungen, in Ermangelung solcher die Entscheidungen des UVS und in
Ermangelung solcher die erstinstanzlichen Entscheidungen heranzuziehen, und zwar
in der vorgenannten Reihenfolge. Ein instanzlich willkürliches
"Herauspicken" von Entscheidung jeweils nach Maßgabe, welche Entscheidung
für die Finanzbehörde gerade günstiger (und für den
Abgabepflichtigen ungünstiger) sei, widerspreche sowohl der gesetzlichen
und verfahrensrechtlichen Vorgangsweise als auch den guten Sitten (Good
Government).
Im gegenständlichen Verfahren stütze sich die
Finanzbehörde auf eine seitens der MA 50 erfolgte Gewährung von
Landesrechtlicher Wohnbeihilfe im Sinne des WWFSG. Der Anspruch auf eine
derartige Wohnbeihilfe sei jedoch mit der aktenkundigen Entscheidung des UVS vom
5. Jänner 2006 in eindeutiger und unzweifelhafter Weise rechtskräftig
und zur Gänze aberkannt worden.
Die Finanzbehörde könne daher bei der Ermittlung
und Berechnung der Mietzinsbeihilfe im gegenständlichen Verfahren nicht
Gegenteiliges annehmen.
- Verfahrensrechtliche Bemängelungen
Hinsichtlich der beantragten und als mangelnd reklamierten
Begründung sei unter anderem auch ausdrücklich darauf hingewiesen
worden (im dritten Absatz auf Seite -3- der Berufung vom 20. November 2006),
dass es dem Bescheid dadurch auch jeglicher Angabe mangelt, welcher der
(aufgrund der gemäß Aktenlage zahlreich in Frage kommenden)
Umstände nun konkret der Anlass zur Erlassung des angefochtenen Bescheide
gewesen sei.
In der nun nachgereichten Begründung werde wiederum
nur kryptisch feststellt:
"An Sie wurde am
17.10.2006 vom Finanzamt Wien 1/23 ein Bescheid betreffend die Abänderung
der zuerkannten Mietzinsbeihilfe für den Zeitraum 01.10.2006
31.12.2007
abgefertigt. Die Erledigung
weicht von Ihrem Begehren aus folgenden Gründen ab..."
Auch aus dieser Begründung lasse sich nicht erkennen,
welchem der im Akt zahlreich vorhandenen Eingaben das mit "Ihrem Begehren"
bezeichnete Begehren zugrunde liege und welche der zahlreich im Akt vorhandenen
Eingaben daher Anlass zur Abfertigung des vorgenannten Abgabenbescheides gegeben
habe. Ein eindeutige Zuordnung sei aber insbesondere im Zusammenhang mit der
Ergreifung von Rechtsmitteln und zum Zwecke der Wahrung der Rechte und
rechtlichen Interessen des Bw. im Verfahren unabdinglich.
Da die Abgabenbehörde erster Instanz trotz
ausdrücklichem Antrag beharrlich notwendige Angaben zum Verfahren
verweigere und der Bw. der Behörde nicht von vornherein böswillige
Absicht unterstellen möchte, werde als Grund für diese Verweigerung
angenommen, dass der Behörde die hiefür notwendige Aktenübersicht
abhanden gekommen sei, weshalb die diesbezüglich in Frage kommenden und
derzeit noch offenen Eingaben für die Abgabenbehörde erster Instanz
zwecks Wiedererlangung der Übersicht nachfolgend aufgelistet werden:
1. Wiederaufnahmeantrag
vom 23. Jänner 2006 zu Bescheiden vom 10. Jänner 2005 (MzB 1.
Juli 2004 bis 31. Dezember 2004), vom 10. Jänner 2005 (MzB 1.
Jänner 2005 bis 31. Dezember 2005), vom 14. Dezember 2005 in
Verbindung mit Berufungsvorentscheidung vom 11. Jänner 2006 (MzB 1.
Jänner 2006 bis 31. Dezember 2007);
2. Finanzamt
- Ergänzungsersuchen vom 8. September 2006
(!) (Devolutionsentsprechung) zu Wiederaufnahmeantrag vom 23.
Jänner 2006;
3. Erledigung
vom 13. September 2006 zu Finanzamt-Ergänzungsersuchen vom 8.
September 2005 sowie Ergänzung zu Wiederaufnahmeantrag vom 23.
Jänner 2006 sowie Berichtigung aktenwidriger amtlicher
Feststellungen;
4. Wiederaufnahme-Abweisungsbescheid
vom 20. September 2006;
5. Ergänzungsersuchen
Finanzamt vom 4. Oktober 2006 zu Wiederaufnahme-Antragsergänzung vom
13. September 2006;
6. Berufung
vom 10. Oktober 2006 zu Wiederaufnahme-Abweisungsbescheid vom 20.
September 2006;
7. Erledigung
vom 10. Oktober 2006 zu Finanzamt-Ergänzungsersuchen vom 4. Oktober
2006;
8. Abänderungsbescheid
vom 17. Oktober 2006 zur Berufungsvorentscheidung vom 11. Jänner
2006;
9. Berufungsergänzung
vom 20. November 2006 zur Berufung vom 10. Oktober 2006;
10. Berufung
vom 20. November 2006 zu Abänderungsbescheid vom 17. Oktober
2006;
11. Bescheidbegründung
vom 15. Jänner 2007 zu Abänderungsbescheid vom 17. Oktober
2006
12. Berufungsergänzung
vom 24. Jänner 2007 zur Berufung vom 20. November 2006
Leider sei es bei bisher erfolgten Erledigungsversuchen
schon zu Aktenverwechslungen gekommen, die zu aktenwidrigen Feststellungen und
zu rechtswidrigen Entscheidungen sowie Verfahrenswidrigkeit geführt
hätten.
- Unrichtige Berechnung der Mietzinsbeihilfe
Gemäß
§ 107 Abs. 3 lit. b EStG sei jene
Erhöhung des Hauptmietzinses als außergewöhnliche Belastung
heranzuziehen, die den Betrag von 0,33 Euro je Quadratmeter Nutzfläche
übersteige. Gemäß der in der nachgereichten
Bescheidbegründung nunmehr aufgeschlüsselt dargelegten Berechnung der
Mietzinsbeihilfe sei somit zutreffend der Sockelbetrag von 0,33 Euro je
Quadratmeter Nutzfläche in Abzug gebracht worden.
Dieser dem Grunde nach richtig vorgenommen Abzug sei jedoch
der Höhe nach unrichtig mit einem Betrag von 23,29 Euro errechnet, weil
eine unrichtige Nutzfläche von 70,87 m² als Berechnungsfaktor
herangezogen worden sei, obwohl der Bw. bereits mehrfach im Verfahren
eingewendet habe, dass in den jeweils herangezogenen 70,87 m² eine Loggia
(offener Balkon) im Umfang von 5,16 m² inkludiert sei, die keine
Nutzfläche im Sinne des Gesetzes darstelle.
Die Nutzfläche einer Wohnung im gesetzlichen Sinn
definiere sich sowohl im Mietrechtsgesetz (in weiterer Folge MRG) als auch im
WWFSG deckungsgleich. Gemäß der Begriffsbestimmung nach § 17
Abs. 2 MRG (wie auch jener nach § 2 Z 9 WWFSG) definiere sich die
Nutzfläche einer Wohnung aus deren gesamter Bodenfläche, von der die
Fläche für
Wandstärken
und der im Verlauf der Wände befindlichen Durchbrechungen
(Ausnehmungen),
Keller
und Dachbodenräume, soweit sie ihrer Ausstattung nach nicht für
Wohnzwecke geeignet sind,
Treppen
Offene
Balkone und
Terrassen
in Abzug zu bringen seien. Es
sei daher unverständlich, warum sich die Abgabenbehörde erster Instanz
trotz bereits mehrfacher Einwendungen in Anträgen und Berufungen des
Einschreiters nicht nur beharrlich weigere, diese gesetzlichen Bestimmungen bei
der Ermittlung der Mietzinsbeihilfe zu beachten, sondern sich mit dieser nicht
nachvollziehbaren Verweigerung mit keinem Wort begründend
auseinanderzusetzen bereit zeige.
Da der Bw. die Ermittlung der
Flächen für Wandstärken als vernachlässigbare
Größe und daher als unverhältnismäßigen Aufwand
für die Berufungserstellung angesehen habe, habe er vom Berechnungsfaktor
bisher nur die Fläche des Balkons im Umfang von 5,16 m² zum Abzug
gebracht und von der Geltendmachung der Fläche für Wandstärken
abgesehen.
Im Zuge der
durch die beharrliche Verweigerung der Abgabenbehörde erster Instanz
notwendigen Gesamtrevision des Aktes sei im Zuge des nunmehr unvermeidbaren
enormen Verwaltungsaufwandes auch der in Relation dazu geringe Mehraufwand
für die Ermittlung der Bodenfläche für Wände in Kauf
genommen und der diesbezügliche Wert ermittelt worden. Die nachfolgende -
sich aus dem beigeschlossenen Plan der gegenständlichen Wohnung ergebenden
- Berechnung zeige, dass die Dimension dieser Fläche entgegen der
Schätzung des Bw. keineswegs eine vernachlässigbare Größe
darstelle und daher auch größenmäßig durchaus
berücksichtungswürdig sei:
|
|
Wände
|
|
Anzahl
|
Gesamtlänge
in m
|
Stärke
in m
|
Grundfläche
in m²
|
Wohnungslängsseitig
|
5 innen
|
12,18
|
0,10
|
1,22
|
|
2 außen
|
23,46
|
0,30
|
7,04
|
|
3 Ausnehmungen
|
3,65
|
0,50
|
1,83
|
Wohnungsbreitseitig
|
5 innen
|
20,18
|
0,10
|
2,02
|
|
2 außen
|
12,36
|
0,30
|
3,71
|
|
|
Gesamt
|
15,81
Der bei der
Berechnung der Mietzinsbeihilfe zu berücksichtigende Abzug errechne sich
daher wie folgt:
|
|
m²
|
|
|
|
Nutzfläche gesamt
|
70,87
|
|
|
|
abzüglich Balkonfläche
|
-5,16
|
|
|
|
abzüglich Grundfläche der
Wände
|
-15,81
|
|
EUR
|
|
Nutzfläche
|
49,90
|
X 0,33 =
|
16,47
|
Abzugsbetrag
Die zu
gewährende Mietzinsbeihilfe errechne sich daher gemäß
beigeschlossener Mietaufschlüsselung 01/2007 wie folgt:
|
WR + RK
|
|
6,56
|
Annuität 2
|
|
65,61
|
Einbehaltener Hauptmietzins
|
72,17
|
|
Erh. Beitrg. 1
|
|
25,51
|
Erh. Beitrg. 2
|
|
77,96
|
Einbehaltener Anhebungsbetrag
|
103,47
|
|
Hauptmietzins gemäß
§ 45
MRG
|
175,64
|
|
Wohnbeihilfe (MA 50)
|
|
0,00
|
Sockel 0,33 Euro/m² für 49,90
m²
|
|
16,47
|
Summe der Abzüge
|
-16,47
|
|
Nettosumme
|
159,17
|
|
zuzüglich 10% Umsatzsteuer
|
15,92
|
|
Monatliche Mietzinsbeihilfe
|
175,09
|
- Beharrliche
Nichtwürdigung von Rechtsargumenten
Mit Bescheid vom 14. Dezember
2005 sei die bis dahin jahrelang gewährte Mietzinsbeihilfe von monatliche
119,81 Euro erstmals in rechtswidriger Weise auf monatliche 54,24 Euro
verkürzt worden. Die Rechtswidrigkeit sei jedoch aufgrund der dagegen
eingebrachten Berufung vom 16. Dezember 2005 bereits von der Abgabenbehörde
erkannt und mit Berufungsvorentscheidung vom 11. Jänner 2006 der monatlich
zugesprochene Betrag wieder auf 99,88 erhöht worden, was dem
Berufungsbegehren nur teilweise entsprochen habe.
Auch in der nachgereichten
Bescheidbegründung seien die im Sinne des § 107 Abs. 3 lit. b EStG
vorzunehmenden Abzüge nach wie vor unrichtig ermittelt und die
diesbezügliche Rechtsargumentation des Einschreiters nicht nur rechnerisch
nicht berücksichtigt, sondern auch in der Begründung beharrlich
ignoriert. Die Abgabenbehörde erster Instanz sei nicht bereit, sich mit
dieser Rechtsargumentation in irgendeiner Weise auseinanderzusetzen. Damit werde
dem Einschreiter (der als Sozialhilfebezieher unter der Armutsgrenze lebe),
nunmehr bereits jahrelang ein gesetzlich zustehender Teil der Mietzinsbeihilfe
in gesetzwidriger Weise verweigert.
In der gegenständlichen
Bescheidbegründung werde von der Abgabenbehörde erster Instanz die
Behauptung erhoben, dass bei der Berechnung der Mietzinsbeihilfe andere
Wohnbeihilfen die z. B. durch ein Bundesland nach der landesgesetzlichen
Wohnbauförderung oder Wohnhaussanierung gewährt werden würden, in
Abzug zu bringen seien. Der Einschreiter habe im Verfahren bereits mehrfach
eingewendet, dass diese Behauptung der Anführung einer Rechtsquelle mangle
und daher unbelegt und für den Bw. nicht nachvollziehbar sei.
Selbst wenn die vorgenannte
Behauptung auf eine Rechtsgrundlage zurückzuführen und andere
(landesgesetzliche) Wohnbeihilfen tatsächlich bei der Berechnung der
gegenständlichen Mietzinsbeihilfe in Abzug zu bringen wären,
könnten die im gegenständlichen Fall geleisteten Zahlungen der MA 50
rechtlich keinesfalls als landesgesetzliche Wohnbeihilfe qualifiziert werde, da
dies explizit der rechtskräftigen Entscheidung des UVS widersprechen
würde.
Die (unstrittig)
tatsächlich erfolgten Zahlungen könnten (sofern sie seitens der MA 50
weder zurückgefordert noch vom Begünstigten zurückbezahlt werden)
steuerrechtlich allenfalls als Einkommen qualifiziert werden, was aufgrund der
geringfügigen Höhe der Beihilfenbeträge von lediglich 599,04 Euro
jährlich in Verbindung mit dem geringfügigen Einkommen des Bw. von
lediglich 5.040,00 Euro jährlich (Sozialhilfe) die Anspruchsberechtigung
der gegenständlichen Mietzinsbeihilfe im einkommensteuerrechtlichen Sinn
weder dem Grunde noch der Höhe nach tangieren würde, da das dieserart
ermittelte Gesamteinkommen noch immer weit unter der für die Gewährung
der Mietzinsbeihilfe gültigen Einkommensobergrenze liege.
Diese bereits im Zuge der
Berufung vorgebrachte maßgebliche Rechtsargumentation des Bw. sei sowohl
im Bescheid als auch in der nunmehr nachgereichten Bescheidbegründung
völlig ignoriert worden. Die Abgabenbehörde erster Instanz sei
beharrlich nicht bereit, die vorgebrachten Argumente des Bw. zu würdigen
und sich damit in nachvollziehbarer Wiese auseinanderzusetzen.
Obwohl es in der
gegenständlichen Angelegenheit um eine die täglichen
Lebensumstände des Betroffenen maßgeblich negativ beeinflussende
Sache gehe - was bei einem monatlichen Betrag von 56,84 Euro (49,92 + 6,92) in
Relation zum geringen Monatsbudget von lediglich 420 Euro an Sozialhilfe wohl
unschwer nachvollziehbar sei - sei im gegenständlichen Fall eine
ungewöhnlich sorglose Vorgangsweise der Abgabenbehörde erster Instanz
festzustellen. Die auf Sorglosigkeit zurückzuführende
Fehleranfälligkeit bei der Feststellung des Sachverhaltes, die
gemäß Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 1. Juli 2003,
2002/13/0143) schon zu Beginn des Verfahrens durch schlichte Verwechslung
monatlicher mit jährlichen Werten erfolgt sei, sei nicht enden
wollend:
Verletzung
der Entscheidungspflicht (FA 1/23)FLD Devolutionsantrag vom 24.
Jänner 2001
Verletzung
der Entscheidungspflicht (FA 1/23)FLD Devolutionsantrag vom 2. November
2001
Rechtswidrige
Entscheidung (FA 1/23 und FLD)VwGH 1. Juli 2003, 2002/13/0143
Rechtswidrige
Entscheidung (FA 1/23)FA 1/23 Berufungsvorentscheidung vom 11. Jänner
2006
Verletzung
der EntscheidungspflichtUFS Devolutionsantrag vom 3. August 2006
Rechtswidrige
Entscheidung?Berufung vom 20. November 2006
Es sei höchst an der Zeit,
dass es im gegenständlichen Verfahren gelinge, Rechtssicherheit (keine
Widersprüche zu den UVS - Entscheidungen, einheitliche Spruchpraxis im
Verfahren, rechnerisch richtige Ermittlung) herzustellen.
Der Bw. hat zur
Begründung seiner Berufung gegen den Mietzinsbeihilfenbescheid auf die
Ausführungen im Wiederaufnahmeantrag mitsamt Ergänzungen und
Anfragebeantwortungen sowie auf die Berufung gegen den Abweisungsbescheid
verwiesen und diese formell auch zur Begründung der gegenständlichen
Berufung erhoben. Die Ausführungen in den angeführten Eingaben decken
sich vielfach mit den Ausführungen im Rahmen des gegenständlichen
Berufungsverfahrens und werden daher nur Auszugsweise wiedergegeben.
Anfragebeantwortung
vom 18. September 2006
In der Anfragebeantwortung vom 18. September 2006
führt der Bw. aus:
dass
er für den Zeitraum April 2005 bis September 2005 die Gewährung der
Wohnbeihilfe bei der MA 50 beantragt habe.
dass
ihm für diesen Zeitraum eine Wohnbeihilfe von monatlich 49,92 Euro
zuerkannt und ausbezahlt worden sei.
dass
für den Zeitraum Oktober 2004 bis Jänner 2006 durchgehend eine
monatliche Mietzinsbeihilfe von 49,92 Euro an ihn ausbezahlt worden sei.
dass
die gewährte Wohnbeihilfe für den Zeitraum Oktober 2004 bis März
2005, zufolge der UVS - Entscheidung, bis dato nicht von ihm
zurückgefordert worden sei.
dass
die für den Zeitraum April 2005 bis Jänner 2006 gewährte
Wohnbeihilfe bis dato ebenfalls nicht von ihm zurückgefordert worden
sei.
dass
er die zu Unrecht gewährte Wohnbeihilfe bis dato nicht an die MA 50
zurückbezahlt habe.
Ergänzend führt der Bw. aus, dass die Fragen des
Finanzamtes terminologisch in der Art gestellt seien, dass sie eine JA/NEIN
Antwort erzwingen, die jedoch nicht geeignet sei, eine rechtlich hinreichende
und den Sachverhalt ausleuchtende Antwort zu gewährleisten. Deswegen sowie
im Hinblick auf die aus den Fragen des Finanzamtes erkennbare Rechtsansicht
werde der Wiederaufnahmeantrag vom 23. Jänner 2006 hinsichtlich seiner
Begründung sowie einer notwendigen Erläuterung der vorstehend
beantworteten Fragen entsprechend ergänzt.
Zu den Fragen sei festzuhalten, dass vom Antragsteller von
der ersten Antragstellung im Jahr 2000 an bereits aktenkundig gemacht worden
sei, dass und in welcher Höhe er jeweils Wohnbeihilfe seitens der MA 50
bezogen habe. An der Rechtsgrundlage für diese gewährte Wohnbeihilfe
habe sich erst durch den aktenkundigen UVS - Bescheid etwas geändert. Da
der Bescheid mit Ausstellung vom 05. Jänner 2006 - also erst sechs Jahre
nach der ersten Antragstellung - datiere, sei vor diesem Zeitpunkt sowohl die
Antragstellung als auch die Gewährung der Wohnbeihilfe durch die MA 50
gemäß der gegenständlichen jahrelang bestehenden Antrags- und
Spruchpraxis durch Gewährung einer stets unverändert gebliebenen
Wohnbeihilfe von 49,92 Euro monatlich - wahrheitsgemäß -
dargestellt.
Es entspreche wohl unstrittig sowohl den Rechtsgesetzen als
auch jenen der Logik, dass der seitens des UVS ergangene und ex tunc wirkende
Bescheid erst frühestens ab Ausstellungsdatum 05. Jänner 2006 bzw. ab
dessen Kenntnisnahme habe gewürdigt werden können, weshalb im
gegenständlichen Mietzinsbeihilfenverfahren zu diesem Zeitpunkt
fristgerecht ein Wiederaufnahmeantrag gestellt worden sei.
Mit dem UVS - Bescheid vom 05. Jänner 2006 sei den
aufgrund der erstinstanzlichen Bescheide (MA 50) zugesprochenen Zahlungen
rückwirkend die Rechtsgrundlage entzogen, womit rechtlich keine
Wohnbeihilfe der MA 50 im Sinne des WWFSG vorliege. Eine Darstellung der
rechtlichen Auswirkungen dieses Umstandes könne hier nur laienhaft und
rechtlich nicht erschöpfend erfolgen, da der Bw. kein Rechtsgelehrter sei,
die kargen Mittel der Sozialhilfe einen Rechtsbeistand unleistbar machen
würden und Verfahrenshilfe (erst) im Falle einer allenfalls nötigen
Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof zugesprochen werden könne.
Gemäß ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes jedenfalls bedeute diese ex tunc Wirkung des den
erstinstanzlichen Bescheid der MA 50 abändernden UVS - Bescheides, dass der
Rechtszustand zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides und seine
Abänderung durch den UVS so zu betrachten sei, als ob der abgeänderte
erstinstanzliche Bescheid von Anfang an in der abgeänderten Form erlassen
worden wäre und sohin die bei der MA 50 beantragte Wohnbeihilfe als von
Anfang an abgelehnt gelte.
Welche Zahlungen also auch immer die MA 50 an den Bw.
geleistet habe oder nicht und rückfordern möge oder nicht und
tatsächlich rückbezahlt werden oder nicht, aufgrund des UVS -
Bescheides sei Faktum, dass es sich dabei rechtlich jedenfalls um keine
Wohnbeihilfe im Sinne des WWFSG gehandelt habe, was somit ebensowenig einen
für das gegenständliche Mietzinsbeihilfenverfahren relevanten
Rechtsvorgang darstelle, wie es dies bei jeder anderen karitativen Wohnbeihilfe
- der Caritas, der Jetti Tante oder wem sonst auch immer - der Fall wäre,
sofern diese mit keiner sich aus dem WWFSG ergebenden Rechtsgrundlage im
Zusammenhang stehe.
Die dem Wiederaufnahmeantrag vom 23. Jänner 2006
zugrunde liegenden Bescheide würden in einem unlösbaren rechtlichen
Zusammenhang mit dem UVS - Bescheid vom 05. Jänner 2006 stehen, indem in
diesen Bescheiden von der Annahme ausgegangen worden sei, der Antragsteller
beziehe eine auf der Rechtsgrundlage einer Wohnbeihilfe nach dem WWFSG beruhende
Wohnbeihilfe der MA 50. Diese Annahme habe sich nachträglich aufgrund des
UVS - Bescheides als unzutreffend erwiesen.
Es sei daher im gegenständlichen
Mietzinsbeihilfenverfahren die Frage der Mietzinsbeihilfe seitens des
Finanzamtes neu zu beurteilen und neu zu berechnen, wobei von der (neuen)
Rechtslage auszugehen sei, dass dem Bw. seitens der MA 50 jedenfalls keine
Wohnbeihilfe im Sinne des WWFSG gewährt worden sei.
Ergänzung der
Berufung gegen den Abweisungsbescheid vom 20. September 2006
Mit Schriftsatz vom 20.
November 2006 hat der Bw. seine am 10. Oktober 2006 eingebrachte Berufung gegen
die Abweisung des Antrages auf Wiederaufnahme gemäß
§ 303 Abs. 1
lit. b BAO für den Zeitraum 1. Juli 2004 bis 31. Dezember 2007 ergänzt
und berichtigt wie folgt:
Wegen diesbezüglich mangelnder Begründung sei
für den Berufungswerber auch nach sorgfältigem Studium des EStG nicht
nachvollziehbar, auf welcher Rechtsgrundlage die rechnerische Vornahme des
angefochtenen Bescheides beruhe, bei Berechnung der bundesgesetzlichen
Mietzinsbeihilfe nach § 107 EStG eine landesgesetzlich gewährte
Beihilfe mietzinsbeihilfenvermindernd (noch dazu mit doppelter Umsatzsteuer) in
Abzug zu bringen.
Den Bestimmungen des § 107 EStG 1988 zufolge sei
gegenständlich nach Abs. 3 lit. b leg. cit. eine Erhöhung des
Hauptmietzinses auf mehr als 0,33 Euro je Quadratmeter Nutzfläche aufgrund
eines vom Vermieter eingehobenen Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrages nach
§ 45 Mietrechtsgesetz oder § 14 d
Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz gegeben.
Diese Erhöhung begründe eine
außergewöhnliche Belastung nach § 107 Abs. 1 EStG. Ende der
Definition. Sie sei gemäß Abs. 4 leg. cit. durch Zahlung eines
monatlichen Betrages abzugelten, der bescheidmäßig in Höhe jenes
Betrages festzusetzen sei, um den, auf einen Kalendermonat bezogen, der
erhöhte Hauptmietzins 0,33 Euro je Quadratmeter der Nutzfläche
übersteige.
Die Abgeltung sei damit sowohl rechtlich als auch
rechnerisch eindeutig definiert und könne nach Abs. 10 leg. cit. nur
insofern herabgesetzt werden, als sich daran etwas maßgeblich
verändere. Eine Relevanz landesgesetzlicher Wohnbeihilfe im
bundesgesetzlichen Mietzinsbeihilfenverfahren nach § 107 EStG 1988 sei
daraus jedenfalls nicht ableitbar und werde eine solche im angefochtenen
Bescheid zwar angenommen, aber nicht begründet.
Ganz abgesehen davon, dass gegenständlich aufgrund des
aktenkundigen UVS - Bescheides rechtswirksam keine landesgesetzliche
Wohnbeihilfe gegeben sei, könne selbst im zutreffenden Fall keine
Rechtsgrundlage für eine deswegen zu verkürzende bundesgesetzliche
Mietzinsbeihilfe erblickt werden, weshalb der Bescheid ergänzend auch aus
diesen Gründen wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes angefochten sowie
Begründungsmangel eingewendet werde.
Ungeachtet der vorstehenden Einwendungen sei zudem eine
rechnerisch unrichtige Verkürzung der Mietzinsbeihilfe vorgenommen worden.
Der landesgesetzlich (erstinstanzlich) zugesprochene Betrag beziffere sich mit
49,92 Euro brutto. Ein Abzug von der gegenständlichen Mietzinsbeihilfe
hätte rechnerisch durch Abzug des dem Bruttobetrag 49,92 (inkl. 10% USt)
zugrunde liegenden Nettobetrages von 45,38 (exkl. 10% USt) zu erfolgen, woraus
sich eine Mietzinsbeihilfe von 110,34 Euro errechne.
Tatsächlich sei jedoch der Bruttobetrag von 49,92 vom
Nettobetrag der ermittelten Mietzinsbeihilfe in Abzug gebracht worden, woraus
sich eine Mietzinsbeihilfe von € 105,35 Euro und damit eine Differenz
von 4,99 Euro zum Nachteil des Begünstigten ergebe.
Gemäß aktenkundiger Mietaufschlüsselung
(Vorschreibung Oktober 2006) setze sich der Hauptmietzins aus den Positionen "WR
+ EK" sowie "Annuitäten 2" und die die Erhöhung des Hauptmietzinses
verursachenden Kriterien aus den Positionen "Erh. Beitrg. 1" und "Erh. Beitrg.
2" zusammen.
Der bei der Berechnung der
Mietzinsbeihilfe in Abzug zu bringende Betrag von 0,33 Euro je Quadratmeter
ergebe sich aus § 107 Abs. 3 lit. b, Abs. 4 und Abs. 9 Z 1 EStG und beziehe
sich auf den gesetzlichen Hauptmietzins, womit beim vorzunehmenden Abzug von
0,33 Euro je Quadratmeter der dem Hauptmietzins zugrunde liegenden
Wohnflächenschlüssel eine Wohnfläche (Spalte "Schlüssel")
von 65,71 m² ausweise. In Ergänzung und in Berichtigung der
Berufungsausführungen werde daher die Mietzinsbeihilfe in folgender
Höhe beantragt:
|
Einbehaltener Anhebungsbetrag monatlich
|
103,47
|
Bisher einbehaltener HMZ monatlich
|
72,17
|
Einbehaltener HMZ Gemäß
§ 45
MRG
|
175,64
|
abzüglich 0,33 Euro je m² X 65,71
m²
|
-21,68
|
Zwischensumme
|
153,96
|
zuzüglich 10% Umsatzsteuer
|
15,40
|
Monatliche Mietzinsbeihilfe
|
169,35
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Rechtskraft eines Bescheides, die bewirkt, dass er
grundsätzlich unabänderlich ist, begründet nach der
ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur bei
unverändertem Sachverhalt UND unveränderter Rechtslage das
Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache (VwGH 15.12.1994,
93/15/0005 mwN).
Auf Antrag des unbeschränkt steuerpflichtigen
Hauptmieters werden Erhöhungen des Hauptmietzinses als
außergewöhnliche Belastung (§ 34) berücksichtigt, wenn sie
seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen
(§ 107 Abs. 1 EStG).
Bei
der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines
unbeschränkt Steuerpflichtigen sind nach Abzug der Sonderausgaben
(§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die
Belastung muss folgende Voraussetzungen
erfüllen:
1.
sie muss außergewöhnlich sein
(Abs. 2),
2.
sie muss zwangsläufig erwachsen
(Abs. 3),
3.
sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich
beeinträchtigen
(Abs. 4).
Die
Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein
(§ 34 Abs. 1 EStG 1988)
Die
Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich
ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht
entziehen kann (§ 34 Abs. 3 EStG 1988).
Als außergewöhnliche Belastungen können
Aufwendungen nur insoweit abgezogen werden, als sie vom Steuerpflichtigen
endgültig aus Eigenem getragen werden müssen (VwGH 9.9.2004,
2001/15/0181 mwN).
Das Finanzamt hat dem Bw. mit
Berufungsvorentscheidung vom 11. Jänner 2006 eine Mietzinsbeihilfe von
€ 99,88 für den Zeitraum Jänner 2006 bis Dezember 2007
zugesprochen. Am 23. Jänner 2006 hat der Bw. auf die Einbringung eines
Rechtsmittels gegen den Bescheid vom 11. Jänner 2006 verzichtet und
gleichzeitig die Wiederaufnahme des mit diesem Bescheid abgeschlossenen
Verfahrens beantragt. Der Antrag auf Wiederaufnahme wurde vom Finanzamt mit
Bescheid vom 20. September 2006 abgewiesen. Gegen die abweisende Erledigung hat
der Bw. am 10. Oktober 2006 berufen. Die Berufung wurde dem Unabhängigen
Finanzsenat zur Zahl RV/538-W/07 vorgelegt und mit Bescheid vom 29. Mai 2007
abgewiesen.
Im Zuge des Verfahrens betreffend Wiederaufnahme hat der
Bw. bekannt gegeben, dass sich aufgrund der gemäß BGBl. II 296/2006
vom 9.8.2006 erfolgten Erhöhung der Erhaltungs- und
Verbesserungsbeiträge auch die dem Antragsteller vorgeschriebenen
Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge ab 1. Oktober 2006 erhöht haben.
Diesem Umstand hat das Finanzamt mit dem gegenständlich angefochtenen
Abänderungsbescheid vom 17. Oktober 2006 dahingehend Rechnung getragen,
dass auch die Mietzinsbeihilfe des Bw. angehoben wurde.
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes begründet die Rechtskraft eines Bescheides nur bei
unverändertem Sachverhalt und unveränderter Rechtslage das
Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache. Aufgrund des seit
Oktober 2006 geänderten Sachverhalts war die Heranziehung der
verfahrensrechtlichen Bestimmungen der BAO über die Wiederaufnahme des
Verfahrens für die Erlassung des gegenständlich angefochtenen
Bescheides daher nicht erforderlich.
Im Mietzinsbeihilfenbescheiden vom 17. Oktober 2006 wurde
der Abgeltungsbetrag gemäß
§ 107 Abs. 4 EStG um eine
Wohnbeihilfe nach den §§ 20 - 25 WWFSG von € 49, 92
gekürzt, die dem Bw. mit Bescheid der MA 50 vom 23. Februar 2006 für
den Zeitraum 1. Oktober 2006 bis 31. März 2007 zugesprochen wurde.
Der Bw. vermeint nun, dass der UVS - Wien mit Bescheid vom
5. Jänner 2006 dem angeführten und allen anderen von der MA 50 seit
Oktober 2004 erlassenen Wohnbeihilfenbescheiden die Rechtsgrundlage entzogen
hat, die von der MA 50 an ihn ausbezahlten Beträge rechtlich keine
Wohnbeihilfe im Sinne des WWFSG darstellen und daher bei der Bemessung des
Abgeltungsbetrages nach § 107 Abs. 4 EStG nicht berücksichtigt werden
dürfen.
Dieses Vorbringen ist insoweit nachvollziehbar, als durch
den UVS - Bescheid vom 5. Jänner 2006 den Zahlungen die der Bw. für
Normen und Schlagworte
- § 107 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0858-W/07
- Stammnummer
- 28664
- Gültig
- 29.05.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF