Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0858-W/07
Sind nach Maßgabe der Wohnbauförderungsgesetze der Länder ausbezahlte Wohnbeihilfen bei der Bemessung der Mietzinsbeihilfe auch dann in Abzug zu bringen, wenn den Zahlungen rückwirkend die Rechtsgrundlage entzogen wurde ?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0858-W/07vom 29.05.2007Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
den Zeitraum Oktober 2004 bis März 2005 aufgrund des beim UVS - Wien
konkret angefochtenen Bescheides der MA 50 vom 24. August 2004 erhalten hat (und
nur diesen) rückwirkend die Rechtsgrundlage entzogen wurde.
Nicht nachvollziehbar ist hingegen das Vorbringen, wonach
durch den angeführten UVS - Bescheid die Zahlungen der MA 50 an den Bw. ab
Oktober 2004 keine Wohnbeihilfe im Sinne des WWFSG darstellen und bei der
Bemessung der Mietzinsbeihilfe nicht zu berücksichtigen sind. Dies
deswegen, weil die Zahlungen für den Zeitraum Oktober 2004 bis März
2005 durch den UVS - Bescheid vom 5. Jänner 2005 zwar die Rechtsgrundlage
nicht aber den Charakter einer - in diesem Fall zu Unrecht bezogenen -
Wohnbeihilfe verloren haben.
Der für Zeiträume ab April 2005 ausbezahlten
Wohnbeihilfe liegen hingegen rechtskräftige Bescheide der MA 50 zugrunde
die durch den UVS - Bescheid vom 5. Jänner 2006 nicht beseitigt wurden bzw.
(über Antrag des Bw.) überhaupt erst nach dem UVS Bescheid vom 5.
Jänner 2005 ergangen sind. So wurde dem Bw. etwa laut Mitteilung der MA 50
mit Bescheiden vom 8. Februar 2006 und 28. Februar 2006 Wohnbeihilfe für
den Zeitraum 1. April 2006 bis 30. September 2006 bzw. 1. Oktober 2006 bis 31.
März 2007 zugesprochen.
Die Zahlungen der MA 50 an den Bw. stellen daher trotz des
UVS - Bescheides vom 5. Jänner 2006 eine - allenfalls zu Unrecht bezogene -
Wohnbeihilfe im Sinne des WWFSG dar und sind, wie in weiterer Folge noch
dargelegt wird, bei der Bemessung der Abgeltungsbeträge gemäß
§ 107 Abs. 4 EStG solange zu berücksichtigen als sie nicht vom Bw.
zurückgefordert und von diesem auch zurückbezahlt werden. Dies ist
gemäß den vorliegenden Unterlagen bis dato nicht geschehen.
Dem Vorbringen des Bw., wonach der Abgeltungsbetrag
gemäß
§ 107 Abs. 4 EStG sowohl rechtlich als auch rechnerisch
eindeutig definiert ist und nach § 107 Abs. 10 EStG nur insofern
herabgesetzt werden kann, als sich daran etwas maßgeblich verändert
ist entgegen zu halten, dass die Erhöhung des Hauptmietzinses von der ein
unbeschränkt steuerpflichtiger Hauptmieter betroffen wird, in bestimmten,
in § 107 EStG abschließend geregelten Fällen, eine
außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 34 EStG sein kann.
Laut Literatur (vgl. Hofstätter/Reichel, Tz 4 zu § 34 Abs. 1 EStG
1988) und Judikatur (vgl. VwGH 9.9.2004, 2001/15/0181) können Aufwendungen
nur insoweit als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt
werden, als sie vom Steuerpflichtigen endgültig aus Eigenem getragen werden
müssen. Beträge die der Steuerpflichtige zunächst verausgabt, die
ihm aber später ersetzt werden, stellen keine außergewöhnliche
Belastung im Sinn des § 34 EStG dar.
Der Umstand, dass § 107 EStG an § 34 EStG
anknüpft hat zur Folge, dass bei der Bemessung der Abgeltungsbeträge
gemäß
§ 107 Abs. 4 EStG Zuschüsse Dritter, die dem
Hauptmieter die Leistung des erhöhten Hauptmietzinses ermöglichen
sollen, wie zB Wohnbeihilfen nach Maßgabe der
Wohnbauförderungsgesetze der Länder, in Anschlag zu bringen, die
Abgeltungsbeträge also entsprechend zu kürzen sind (vgl.
Hofstätter/Reichel, Tz 2 zu § 107 EStG 1988; VwGH 7.2.1990,
89/13/0085).
Wohnbeihilfen nach Maßgabe der
Wohnbauförderungsgesetze der Länder sind daher bei der Bemessung der
Abgeltungsbeträge jedenfalls zu berücksichtigen, auch wenn diese zu
Unrecht ausbezahlt wurden wobei der Vollständigkeit halber angemerkt wird,
dass neben den beispielsweise angeführten Wohnbeihilfen auch alle weiteren
Zuschüsse bzw. Beilhilfen - der Caritas, der Jetti Tante oder wem sonst
auch immer - vom Abgeltungsbetrag gemäß
§ 107 Abs. 4 EStG in
Abzug zu bringen sind, wenn und soweit diese den von der Mietzinsbeihilfe
erfassten Hauptmietzins eines unbeschränkt steuerpflichtigen Hauptmieters
vermindern.
Die vom Bw. vertretene Ansicht, wonach der Abgeltungsbetrag
gemäß
§ 107 Abs. 4 EStG um landesgesetzlich gewährte
Wohnbeihilfen bzw. um sonstige Zuschüsse und Beihilfen nicht vermindert
werden darf, ist daher nicht zutreffend. Die von der MA - 50 allenfalls zu
Unrecht an den Bw. ausbezahlten € 49,92 sind daher bei der Bemessung
der Mietzinsbeihilfe jedenfalls zu berücksichtigen.
Das Vorbringen des Bw., wonach der Berechnung des
Abgeltungsbetrages gemäß
§ 107 Abs. 4 EStG eine zu hohe
Wohnnutzfläche zugrunde gelegt wurde, ist insoweit berechtigt, als bei der
Berechnung die auf die Loggia entfallende Wohnnutzfläche von 5,16 m²
nicht hätte berücksichtig werden dürfen. Nicht nachvollziehbar
ist hingegen wieso die verbleibende Wohnnutzfläche von 65,71 m² noch
um Wandstärken und die im Verlauf der Wände befindlichen
Durchbrechungen zu vermindern wäre, zumal diese laut Mitteilung der
Vermieterin X. GmbH in der Wohnnutzfläche von 65,71 m² ohnehin nicht
enthalten sind. Der Berufung war in diesem Punkt daher nur teilweise
stattzugeben.
Richtig ist, dass das in der Vorschreibung der X. GmbH vom
8. September 2006 ausgewiesene Entgelt betreffend Wagnisrückstellung (WR)
und Eigenkapitalkomponente (WK) von insgesamt € 6,56 einen Bestandteil
des Hauptmietzinses darstellt und bei der Bemessung de Mietzinsbeihilfe
gemäß
§ 107 EStG zu berücksichtigen ist, weshalb der
Berufung in diesem Punkt stattgegeben wird.
Schlüssig und nachvollziehbar ist letztlich auch das
Berufungsvorbringen, wonach die an den Bw. allenfalls zu Unrecht ausbezahlte
Wohnbeihilfe nicht in voller Höhe vom Nettoabgeltungsbetrag
gemäß
§ 107 Abs. 4 EStG in Abzug gebracht werden kann, zumal
laut Verwaltungsgerichtshof (vgl. VwGH 23.3.1988, 86/13/0078) außer dem
erhöhten Hauptmietzins die auf ihn entfallende Umsatzsteuer zu leisten ist
und der Bw. bei der vom Finanzamt angewandten Berechnungsmethode einen Teil der
auf den erhöhten Hauptmietzins entfallenden Umsatzsteuer nicht erhalten
würde. Auch in diesem Punkt war der Berufung daher stattzugeben.
Die dem Bw. mit Wirkung vom 1. Oktober 2006 bis 31.12.2007
zuzuerkennende Mietzinsbeihilfe berechnet sich unter Bezugnahme auf die obigen
Ausführungen daher wie folgt:
|
|
Mietzinsbeihilfe
bisher
|
Mietzinsbeihilfe
lt.
BE
|
WR &
EK
|
0,00
|
6,56
|
Anuität
2
|
65,61
|
65,61
|
Erh. Beitrg
1
|
25,51
|
25,51
|
Erh. Beitrg
2
|
77,96
|
77,96
|
Hauptmietzins:
|
169,08
|
175,64
|
Abzgl.
Wohnbeihilfe (MA 50)
|
-49,92
|
-45,38
|
Abzgl. € 0,33
X 65,71 m²
|
-23,39
|
-21,68
|
Zwischensumme
|
95,77
|
108,57
|
Zzgl. 10%
USt.
|
9,58
|
10,86
|
Mietzinsbeihilfe
|
105,35
|
119,43
Wien,
29. Mai 2007
Normen und Schlagworte
- § 107 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0858-W/07
- Stammnummer
- 28664
- Gültig
- 29.05.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF