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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/0858-W/07

Sind nach Maßgabe der Wohnbauförderungsgesetze der Länder ausbezahlte Wohnbeihilfen bei der Bemessung der Mietzinsbeihilfe auch dann in Abzug zu bringen, wenn den Zahlungen rückwirkend die Rechtsgrundlage entzogen wurde ?

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0858-W/07vom 29.05.2007Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

den Zeitraum Oktober 2004 bis März 2005 aufgrund des beim UVS - Wien konkret angefochtenen Bescheides der MA 50 vom 24. August 2004 erhalten hat (und nur diesen) rückwirkend die Rechtsgrundlage entzogen wurde. Nicht nachvollziehbar ist hingegen das Vorbringen, wonach durch den angeführten UVS - Bescheid die Zahlungen der MA 50 an den Bw. ab Oktober 2004 keine Wohnbeihilfe im Sinne des WWFSG darstellen und bei der Bemessung der Mietzinsbeihilfe nicht zu berücksichtigen sind. Dies deswegen, weil die Zahlungen für den Zeitraum Oktober 2004 bis März 2005 durch den UVS - Bescheid vom 5. Jänner 2005 zwar die Rechtsgrundlage nicht aber den Charakter einer - in diesem Fall zu Unrecht bezogenen - Wohnbeihilfe verloren haben. Der für Zeiträume ab April 2005 ausbezahlten Wohnbeihilfe liegen hingegen rechtskräftige Bescheide der MA 50 zugrunde die durch den UVS - Bescheid vom 5. Jänner 2006 nicht beseitigt wurden bzw. (über Antrag des Bw.) überhaupt erst nach dem UVS Bescheid vom 5. Jänner 2005 ergangen sind. So wurde dem Bw. etwa laut Mitteilung der MA 50 mit Bescheiden vom 8. Februar 2006 und 28. Februar 2006 Wohnbeihilfe für den Zeitraum 1. April 2006 bis 30. September 2006 bzw. 1. Oktober 2006 bis 31. März 2007 zugesprochen. Die Zahlungen der MA 50 an den Bw. stellen daher trotz des UVS - Bescheides vom 5. Jänner 2006 eine - allenfalls zu Unrecht bezogene - Wohnbeihilfe im Sinne des WWFSG dar und sind, wie in weiterer Folge noch dargelegt wird, bei der Bemessung der Abgeltungsbeträge gemäß § 107 Abs. 4 EStG solange zu berücksichtigen als sie nicht vom Bw. zurückgefordert und von diesem auch zurückbezahlt werden. Dies ist gemäß den vorliegenden Unterlagen bis dato nicht geschehen. Dem Vorbringen des Bw., wonach der Abgeltungsbetrag gemäß § 107 Abs. 4 EStG sowohl rechtlich als auch rechnerisch eindeutig definiert ist und nach § 107 Abs. 10 EStG nur insofern herabgesetzt werden kann, als sich daran etwas maßgeblich verändert ist entgegen zu halten, dass die Erhöhung des Hauptmietzinses von der ein unbeschränkt steuerpflichtiger Hauptmieter betroffen wird, in bestimmten, in § 107 EStG abschließend geregelten Fällen, eine außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 34 EStG sein kann. Laut Literatur (vgl. Hofstätter/Reichel, Tz 4 zu § 34 Abs. 1 EStG 1988) und Judikatur (vgl. VwGH 9.9.2004, 2001/15/0181) können Aufwendungen nur insoweit als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, als sie vom Steuerpflichtigen endgültig aus Eigenem getragen werden müssen. Beträge die der Steuerpflichtige zunächst verausgabt, die ihm aber später ersetzt werden, stellen keine außergewöhnliche Belastung im Sinn des § 34 EStG dar. Der Umstand, dass § 107 EStG an § 34 EStG anknüpft hat zur Folge, dass bei der Bemessung der Abgeltungsbeträge gemäß § 107 Abs. 4 EStG Zuschüsse Dritter, die dem Hauptmieter die Leistung des erhöhten Hauptmietzinses ermöglichen sollen, wie zB Wohnbeihilfen nach Maßgabe der Wohnbauförderungsgesetze der Länder, in Anschlag zu bringen, die Abgeltungsbeträge also entsprechend zu kürzen sind (vgl. Hofstätter/Reichel, Tz 2 zu § 107 EStG 1988; VwGH 7.2.1990, 89/13/0085). Wohnbeihilfen nach Maßgabe der Wohnbauförderungsgesetze der Länder sind daher bei der Bemessung der Abgeltungsbeträge jedenfalls zu berücksichtigen, auch wenn diese zu Unrecht ausbezahlt wurden wobei der Vollständigkeit halber angemerkt wird, dass neben den beispielsweise angeführten Wohnbeihilfen auch alle weiteren Zuschüsse bzw. Beilhilfen - der Caritas, der Jetti Tante oder wem sonst auch immer - vom Abgeltungsbetrag gemäß § 107 Abs. 4 EStG in Abzug zu bringen sind, wenn und soweit diese den von der Mietzinsbeihilfe erfassten Hauptmietzins eines unbeschränkt steuerpflichtigen Hauptmieters vermindern. Die vom Bw. vertretene Ansicht, wonach der Abgeltungsbetrag gemäß § 107 Abs. 4 EStG um landesgesetzlich gewährte Wohnbeihilfen bzw. um sonstige Zuschüsse und Beihilfen nicht vermindert werden darf, ist daher nicht zutreffend. Die von der MA - 50 allenfalls zu Unrecht an den Bw. ausbezahlten € 49,92 sind daher bei der Bemessung der Mietzinsbeihilfe jedenfalls zu berücksichtigen. Das Vorbringen des Bw., wonach der Berechnung des Abgeltungsbetrages gemäß § 107 Abs. 4 EStG eine zu hohe Wohnnutzfläche zugrunde gelegt wurde, ist insoweit berechtigt, als bei der Berechnung die auf die Loggia entfallende Wohnnutzfläche von 5,16 m² nicht hätte berücksichtig werden dürfen. Nicht nachvollziehbar ist hingegen wieso die verbleibende Wohnnutzfläche von 65,71 m² noch um Wandstärken und die im Verlauf der Wände befindlichen Durchbrechungen zu vermindern wäre, zumal diese laut Mitteilung der Vermieterin X. GmbH in der Wohnnutzfläche von 65,71 m² ohnehin nicht enthalten sind. Der Berufung war in diesem Punkt daher nur teilweise stattzugeben. Richtig ist, dass das in der Vorschreibung der X. GmbH vom 8. September 2006 ausgewiesene Entgelt betreffend Wagnisrückstellung (WR) und Eigenkapitalkomponente (WK) von insgesamt € 6,56 einen Bestandteil des Hauptmietzinses darstellt und bei der Bemessung de Mietzinsbeihilfe gemäß § 107 EStG zu berücksichtigen ist, weshalb der Berufung in diesem Punkt stattgegeben wird. Schlüssig und nachvollziehbar ist letztlich auch das Berufungsvorbringen, wonach die an den Bw. allenfalls zu Unrecht ausbezahlte Wohnbeihilfe nicht in voller Höhe vom Nettoabgeltungsbetrag gemäß § 107 Abs. 4 EStG in Abzug gebracht werden kann, zumal laut Verwaltungsgerichtshof (vgl. VwGH 23.3.1988, 86/13/0078) außer dem erhöhten Hauptmietzins die auf ihn entfallende Umsatzsteuer zu leisten ist und der Bw. bei der vom Finanzamt angewandten Berechnungsmethode einen Teil der auf den erhöhten Hauptmietzins entfallenden Umsatzsteuer nicht erhalten würde. Auch in diesem Punkt war der Berufung daher stattzugeben. Die dem Bw. mit Wirkung vom 1. Oktober 2006 bis 31.12.2007 zuzuerkennende Mietzinsbeihilfe berechnet sich unter Bezugnahme auf die obigen Ausführungen daher wie folgt:   | | Mietzinsbeihilfe bisher | Mietzinsbeihilfe lt. BE | WR & EK | 0,00 | 6,56 | Anuität 2 | 65,61 | 65,61 | Erh. Beitrg 1 | 25,51 | 25,51 | Erh. Beitrg 2 | 77,96 | 77,96 | Hauptmietzins: | 169,08 | 175,64 | Abzgl. Wohnbeihilfe (MA 50) | -49,92 | -45,38 | Abzgl. € 0,33 X 65,71 m² | -23,39 | -21,68 | Zwischensumme | 95,77 | 108,57 | Zzgl. 10% USt. | 9,58 | 10,86 | Mietzinsbeihilfe | 105,35 | 119,43 Wien, 29. Mai 2007  

Normen und Schlagworte

MietzinsbeihilfeWohnbeihilfeZuschüsse DritterHauptmietzinsAbzugWegfallBemessung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0858-W/07
Stammnummer
28664
Gültig
29.05.2007 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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