Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0538-W/07
Wiederaufnahme von mit rechtskräftigen Bescheid abgeschlossenen Mietzinsbeihilfenverfahren.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0538-W/07vom 29.05.2007Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Entscheidungen eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde in einer bestimmten Rechtssache stellen keine neuen Tatsachen oder Beweismittel im Sinne des § 303 Abs. 1 BAO dar.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den in der
Mietzinsbeihilfensache ergangenen Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 betreffend
die Abweisung des Antrages auf Wiederaufnahme gemäß
§ 303 Abs. 1
lit b BAO für den Zeitraum 1. Juli 2004 bis 31. Dezember 2007
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Dem Bw. wurde mit Bescheiden vom 10. Jänner 2005
für die Zeiträume 1. Juli 2004 bis 31. Dezember 2004 bzw. 1.
Jänner 2005 bis 31. Dezember 2005 eine monatliche Mietzinsbeihilfe von
€ 119,81 zugesprochen. Die Bescheide wurden dem Bw zugestellt und sind
in Rechtskraft erwachsen.
Mit Bescheid vom 14. Dezember 2005 wurde dem Bw. für
den Zeitraum 1. Jänner 2006 bis 31. Dezember 2007 eine monatliche
Mietzinsbeihilfe von € 54,24 zugesprochen. Gegen den Bescheid hat der
Bw. am 16. Dezember 2005 berufen. Der Berufung wurde mit
Berufungsvorentscheidung vom 11. Jänner 2006 teilweise stattgegeben. Mit
Schreiben vom 23. Jänner 2006 teilte der Bw. dem Finanzamt mit, dass mit
der Berufungsvorentscheidung vom 11. Jänner 2006 alle reklamierten
Mängel gesetzeskonform saniert wurden, weshalb er auf ein Rechtsmittel
dagegen verzichte. Dem Schreiben vom 23. Jänner 2006 lag ein mit 23.
Jänner 2006 datierter Antrag auf Wiederaufnahme der
Mietzinsbeihilfenbescheide vom 10. Jänner 2005 und 14. Dezember 2005 in
Verbindung mit der Berufungsvorentscheidung 11. Jänner 2006 bei.
Im Wiederaufnahmeantrag führt der Bw. aus, dass ihm
monatliche Mietzinsbeihilfe mit Bescheiden
vom
10. Jänner 2005 für 1. Juli 2004 bis 31. Dezember 2004 von 119,81
Euro
vom
10. Jänner 2005 für 1. Jänner 2005 bis 31. Dezember 2005 von
119,81 Euro
vom
14. Dezember 2005 in Verbindung mit Berufungsvorentscheidungvom 11.
Jänner 2006 für 1. Jänner 2006 bis 31. Dezember 2007 von 99,88
Euro
zugesprochen worden sei.
Aufgrund neu hervorgekommener,
dem Antragsteller durch einen am 10. Jänner 2006 zugestellten Bescheid des
Unabhängigen Verwaltungssenates Wien (in weiterer Folge UVS) bekannt
gewordener, Tatsachen werde innerhalb der gemäß
§ 303 Abs. 2 BAO
festgesetzten dreimonatigen und somit bis 10. April 2006 offen stehenden Frist
zu den vorbezeichneten Bescheiden ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens
gemäß
§ 303 Abs. 1 lit. b. BAO eingebracht.
Die gegenständlichen
Bescheide seien (inklusive der Berufungsvorentscheidung aufgrund des im
Begleitschreiben zu diesem Antrag dazu abgegebenen Rechtsmittelverzichtes) in
Rechtskraft erwachsen und sei daher ein Rechtsmittel dagegen nicht mehr
zulässig (Wiederaufnahmevoraussetzung gemäß
§ 303 Abs. 1
BAO).
In der den gegenständlichen Bescheiden zugrunde
liegenden Berechnung der Mietzinsbeihilfe sei eine vom Magistrat der Stadt Wien,
Magistratsabteilung 50 (in weiterer Folge MA 50), gewährte Wohnbeihilfe
nach dem Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz 1989 (in
weiterer Folge WWFSG) in Höhe von 49,92 Euro monatlich berücksichtigt
und in Abzug gebracht worden.
Zufolge des UVS - Bescheides vom 5. Jänner 2006 stehe
dem Bw. diese Wohnbeihilfe seit 1. Oktober 2004 nicht mehr zu.
Damit seien neue Tatsachen und Beweismittel im Sinne des
§ 303 Abs. 1 lit. b BAO hervorgekommen, die bisher ohne Verschulden der
Partei nicht geltend gemacht werden konnten und im gegenständlichen
Verfahren im Spruch zu anders lautenden Bescheiden geführt
hätten.
Die neu hervorgekommenen
Tatsachen seien bei der Berechnung der Mietzinsbeihilfe zu berücksichtigen
und sei die Mietzinsbeihilfe vom 1. Oktober 2004 bis 31. Dezember2007 (bei
ansonsten gleich gebliebenen Anspruchsdaten) neu zu berechnen wie folgt:
|
Einbehaltener Anhebungsbetrag monatlich
|
98,50
|
Bisher einbehaltener HMZ der Wohnung
monatlich
|
65,61
|
Einbehaltener HMZ Gemäß
§ 45
MRG
|
164,11
|
abzüglich Wohnbeihilfe (MA 50)
|
0,00
|
abzüglich 0,33 Euro je m² X 65,71
m²
|
-21,68
|
Zwischensumme
|
142,43
|
zuzüglich 10% USt
|
14,24
|
Monatlicher Abgeltungsbetrag
|
156,67
Die bisher mit 70,87 m²
angenommene Wohnnutzfläche sei insofern unzutreffend als darin 5,16 m²
Loggia enthalten sei, wie dem aktenkundigen Mietvertrag und den aktenkundigen
Mietaufschlüsselungen (m²-Schlüssel) zu entnehmen sei. Die
Differenz sei zwar nur geringfügig (1,71 Euro), bei einem monatlichen
Haushaltsbudget von 401,61 Euro besitze jedoch jeder Cent finanzielles
Gewicht.
Der Auszahlungsbetrag beziehe
sich auf den sich aus der Abänderung abzüglich bisher geleisteter
Zahlungen zugunsten des Bw. ergebenden Differenzbetrages
|
Zeitraum
|
BISHER mtl.
|
NEU
|
DIFF
|
MONATE
|
NACHZLG
|
01.10. - 31.12.2004
|
119,81
|
156,67
|
36,86
|
3
|
110,58
|
01.01. - 31.12.2005
|
119,81
|
156,67
|
36,86
|
12
|
442,32
|
01.01 - 31.01.2006
|
54,24
|
156,67
|
102,33
|
1
|
102,33
|
Differenz (per dato)
insgesamt
|
655,23
und werde um Überweisung
der Differenz auf das zur Mietzinsbeihilfe aktenkundige Girokonto des Bw.
ersucht.
Dem Antrag auf Wiederaufnahme war
ein UVS - Bescheid vom 5. Jänner 2006 beigelegt. Mit diesem Bescheid wurde
der Berufung des Bw. gegen den Bescheid des Magistrates des Stadt Wien vom 24.
August 2004 betreffend Wohnbeihilfe für den Zeitraum 1.10.2004 bis
31.3.2005 keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend
geändert, dass der Antrag des Bw. auf Gewährung einer Wohnbeihilfe vom
9. August 2004 abgewiesen wurde.
Mit Vorhalt vom 8. September 2006 wurde dem Bw. mitgeteilt,
dass zufolge des Berufungsbescheides des Unabhängigen Verwaltungssenates
Wien vom 5. Jänner 2005 unstrittig sei, dass dem Bw. die Wohnbeihilfe
für den Zeitraum 1. Oktober 2004 bis 31. März 2005 zu Unrecht
zuerkannt wurde. In einem wurde der Bw. ersucht die nachfolgenden Fragen zu
beantworten bzw. die noch erforderlichen Unterlagen nachzureichen:
Aufgrund der beim Finanzamt aufliegenden Bescheide der MA
50 sei dem Bw. eine Wohnbeihilfe ab 1. Oktober 2004 bis 31. März 2005
(Bescheid vom 24. August 2004) und ab 1. Oktober 2005 bis 31. März
2006 (Bescheid vom 20. April 2005) jeweils im Ausmaß von monatlich
€ 49,92 gewährt worden. In diesem Zusammenhang werde der Bw.
ersucht, bekanntzugeben:
ob
er für den Zeitraum April 2005 bis September 2005 ebenfalls die
Gewährung der Wohnbeihilfe bei der MA 50 beantragt habe?
ob
ihm für diesen Zeitraum eine Wohnbeihilfe zuerkannt und ausbezahlt worden
sei? Wenn ja, in welcher Höhe?
ob
die Wohnbeihilfe für den Zeitraum Oktober 2004 bis Jänner 2006
durchgehend an ihn zur Auszahlung gebracht worden sei? (monatlich in Höhe
von € 49,92?)
ob
die gewährte Wohnbeihilfe für den Zeitraum Oktober 2004 bis März
2005, zufolge der UVS - Entscheidung, von ihm zurückgefordert worden
sei?
ob
eine (ev.) für den Zeitraum April 2005 bis Jänner 2006 gewährte
Wohnbeihilfe ebenfalls von ihm zurückgefordert worden sei?
Wenn ja, werde
um Vorlage der Rückforderungsbescheide ersucht.
ob
er die zu Unrecht gewährte Wohnbeihilfe bereits an die MA 50
zurückbezahlt habe?
Wenn ja, werde
um die Vorlage der Einzahlungsbelege ersucht.
Am 18. September 2006 ist beim Finanzamt eine mit 13.
September 2006 datierte Anfragebeantwortung, Antragsergänzung und
Berichtigung eingelangt. In dieser führt der Bw. aus:
dass
er für den Zeitraum April 2005 bis September 2005 die Gewährung der
Wohnbeihilfe bei der MA 50 beantragt habe.
dass
ihm für diesen Zeitraum eine Wohnbeihilfe von monatlich 49,92 Euro
zuerkannt und ausbezahlt worden sei.
dass
für den Zeitraum Oktober 2004 bis Jänner 2006 durchgehend eine
monatliche Mietzinsbeihilfe von 49,92 Euro an ihn ausbezahlt worden sei.
dass
die gewährte Wohnbeihilfe für den Zeitraum Oktober 2004 bis März
2005, zufolge der UVS - Entscheidung, bis dato nicht von ihm
zurückgefordert worden sei.
dass
die für den Zeitraum April 2005 bis Jänner 2006 gewährte
Wohnbeihilfe bis dato ebenfalls nicht von ihm zurückgefordert worden
sei.
dass
er die zu Unrecht gewährte Wohnbeihilfe bis dato nicht an die MA 50
zurückbezahlt habe.
Ergänzend führt der Bw. aus, dass die Fragen des
Finanzamtes terminologisch in der Art gestellt seien, dass sie eine JA/NEIN
Antwort erzwingen, die jedoch nicht geeignet sei, eine rechtlich hinreichende
und den Sachverhalt ausleuchtende Antwort zu gewährleisten. Deswegen sowie
im Hinblick auf die aus den Fragen des Finanzamtes erkennbare Rechtsansicht
werde der Wiederaufnahmeantrag vom 23. Jänner 2006 hinsichtlich seiner
Begründung sowie einer notwendigen Erläuterung der vorstehend
beantworteten Fragen entsprechend ergänzt.
Zu den Fragen sei festzuhalten, dass vom Antragsteller von
der ersten Antragstellung im Jahr 2000 an bereits aktenkundig gemacht worden
sei, dass und in welcher Höhe er jeweils Wohnbeihilfe seitens der MA 50
bezogen habe. An der Rechtsgrundlage für diese gewährte Wohnbeihilfe
habe sich erst durch den aktenkundigen UVS - Bescheid etwas geändert. Da
der Bescheid mit Ausstellung vom 05. Jänner 2006 - also erst sechs Jahre
nach der ersten Antragstellung - datiere, sei vor diesem Zeitpunkt sowohl die
Antragstellung als auch die Gewährung der Wohnbeihilfe durch die MA 50
gemäß der gegenständlichen jahrelang bestehenden Antrags- und
Spruchpraxis durch Gewährung einer stets unverändert gebliebenen
Wohnbeihilfe von 49,92 Euro monatlich - wahrheitsgemäß -
dargestellt.
Es entspreche wohl unstrittig sowohl den Rechtsgesetzen als
auch jenen der Logik, dass der seitens des UVS ergangene und ex tunc wirkende
Bescheid erst frühestens ab Ausstellungsdatum 05. Jänner 2006 bzw. ab
dessen Kenntnisnahme habe gewürdigt werden können, weshalb im
gegenständlichen Mietzinsbeihilfenverfahren zu diesem Zeitpunkt
fristgerecht ein Wiederaufnahmeantrag gestellt worden sei.
Mit dem UVS - Bescheid vom 05. Jänner 2006 sei den
aufgrund der erstinstanzlichen Bescheide (MA 50) zugesprochenen Zahlungen
rückwirkend die Rechtsgrundlage entzogen, womit rechtlich keine
Wohnbeihilfe der MA 50 im Sinne des WWFSG vorliege. Eine Darstellung der
rechtlichen Auswirkungen dieses Umstandes könne hier nur laienhaft und
rechtlich nicht erschöpfend erfolgen, da der Bw. kein Rechtsgelehrter sei,
die kargen Mittel der Sozialhilfe einen Rechtsbeistand unleistbar machen
würden und Verfahrenshilfe (erst) im Falle einer allenfalls nötigen
Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof zugesprochen werden könne.
Gemäß ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes jedenfalls bedeute diese ex tunc Wirkung des den
erstinstanzlichen Bescheid der MA 50 abändernden UVS - Bescheides, dass der
Rechtszustand zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides und seine
Abänderung durch den UVS so zu betrachten sei, als ob der abgeänderte
erstinstanzliche Bescheid von Anfang an in der abgeänderten Form erlassen
worden wäre und sohin die bei der MA 50 beantragte Wohnbeihilfe als von
Anfang an abgelehnt gelte.
Welche Zahlungen also auch immer die MA 50 an den Bw.
geleistet habe oder nicht und rückfordern möge oder nicht und
tatsächlich rückbezahlt werden oder nicht, aufgrund des UVS -
Bescheides sei Faktum, dass es sich dabei rechtlich jedenfalls um keine
Wohnbeihilfe im Sinne des WWFSG gehandelt habe, was somit ebensowenig einen
für das gegenständliche Mietzinsbeihilfenverfahren relevanten
Rechtsvorgang darstelle, wie es dies bei jeder anderen
karitativen Wohnbeihilfe - der Caritas, der Jetti Tante
oder wem sonst auch immer - der Fall wäre, sofern diese mit keiner sich aus
dem WWFSG ergebenden Rechtsgrundlage im Zusammenhang stehe.
Die dem Wiederaufnahmeantrag vom 23. Jänner 2006
zugrunde liegenden Bescheide würden in einem unlösbaren rechtlichen
Zusammenhang mit dem UVS - Bescheid vom 05. Jänner 2006 stehen, indem in
diesen Bescheiden von der Annahme ausgegangen worden sei, der Antragsteller
beziehe eine auf der Rechtsgrundlage einer Wohnbeihilfe nach dem WWFSG beruhende
Wohnbeihilfe der MA 50. Diese Annahme habe sich nachträglich aufgrund des
UVS - Bescheides als unzutreffend erwiesen.
Es sei daher aufgrund des Wiederaufnahmeantrages im
gegenständlichen Mietzinsbeihilfenverfahren die Frage der Mitzinsbeihilfe
seitens des Finanzamtes neu zu beurteilen und neu zu berechnen, wobei von der
(neuen) Rechtslage auszugehen sei, dass dem Bw. seitens der MA 50 jedenfalls
keine Wohnbeihilfe im Sinne des WWFSG gewährt worden sei.
Neu hinzugekommen sei der noch
nicht aktenkundig gemachte Umstand, dass aufgrund der kürzlich erfolgten
Erhöhung der Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge gemäß
BGBl. II 296/2006 vom 9. August 2006 von bisher 1,39 ab 1. Oktober 2006 auf 1,46
Euro/m² auch die dem Antragsteller vorgeschriebenen Erhaltungs- und
Verbesserungsbeiträge ab 1. Oktober 2006 entsprechend angehoben werden,
womit die beantragte Mietzinsbeihilfe ab 1. Oktober 2006 im folgenden Umfang zu
gewähren sei.
|
Einbehaltener Anhebungsbetrag
monatlich
|
103,47
|
Bisher einbehaltener HMZ
monatlich
|
65,61
|
Einbehaltener HMZ
Gemäß
§ 45 MRG
|
169,08
|
abzüglich 0,33 Euro je
m² X 65,71 m²
|
-21,68
|
Zwischensumme
|
147,40
|
zuzüglich 10%
Umsatzsteuer
|
14,74
|
Monatliche
Mietzinsbeihilfe
|
162,14
Im Schreiben vom 13. September
2006 führt der Bw. weiters aus, dass die Feststellung des Finanzamtes im
ersten Absatz des Vorhaltes vom 8. September 2006, wonach die Wiederaufnahme
gemäß
§ 303 BAO für den Zeitraum 1. Oktober 2004 bis 31.
Jänner 2006 beantragt worden sei, hinsichtlich des Zeitraumes unzutreffend
sei.
Der Beginn datiere sich richtig mit 1. Juli 2004 und sei
offenbar mit dem diesbezüglichen Bescheiddatum 1. Oktober 2004 verwechselt
worden.
Das Ende datiere sich richtig mit 31. Dezember 2007 und sei
offenbar mit dem Ende des Auszahlungsantrages 31. Jänner 2006 verwechselt
worden, wobei sich der Auszahlungsantrag nur auf Nachzahlungen und damit
zwangsläufig nur bis zum Zeitpunkt der Stellung des Auszahlungsantrages
erstrecken könne, bis zu welchem - unzutreffend verkürzte - Beihilfen
bereits ausbezahlt und fällig gewesen seien.
Der Auszahlungsantrag erstrecke (und verlängere sich
folgelogisch jeweils) auf jenen Gesamtzeitraum, für welchen unrichtig
verkürzte Beihilfen ausbezahlt wurden (und aufgrund des offenen Verfahrens
künftig noch werden).
Der Wiederaufnahmeantrag erstrecke sich (unverrückbar)
auf den beantragten Zeitraum 1. Juli 2004 bis 31. Dezember 2007 und beziehe
sich - wie dem Wiederaufnahmeantrag vom 23. Jänner 2006 entnommen werden
könne - auf die diesem Zeitraum zugrunde liegenden Bescheide
vom
10. Jänner 2005 für 1. Juli 2004 bis 31. Dezember 2004 mtl. 119,81
Euro
vom
10. Jänner 2005 für 1. Jänner 2005 bis 31. Dezember 2005 mtl.
119,81 Euro
vom
14. Dezember 2005 in Verbindung mit Berufungsvorentscheidungvom 11.
Jänner 2006 für 1. Jänner 2006 bis 31. Dezember 2007 mtl. 99,88
Euro
Die - aus Sicht eines hohen Finanzbeamten vielleicht
unverständliche - mühsame Strittigkeit um eine Bagatelle von lediglich
49,92 Euro stelle für den arbeitslosen 60-jährigen Bw. eine
essentielle Größe dar, umso mehr als sich sein Mietaufwand seit
Anfang des Jahres von 392,03 um 36,34 auf 428,37 Euro erhöht habe und von
der Sozialhilfe nach Abzug der Fixkosten nur mehr 96,29 Euro für Essen,
dass seien 3,21 (!) täglich verblieben. Es werde daher ungeachtet der
"Bagatelle" um sorgfältige Prüfung und Würdigung der
vorgebrachten Rechtsargumente sowie nunmehr umgehende antragsgemäße
Erledigung ersucht.
Dem Schreiben vom 13. September 2006 war eine Mitteilung
der Hausverwaltung an den Bw. betreffend die Erhöhung der Erhaltungs- und
Verbesserungsbeiträge per 1. Oktober 2006 und eine Vorschreibung für
das 4. Quartal 2006 beigelegt.
Mit Bescheid vom 20. September 2006 wurde der Antrag auf
Wiederaufnahme vom 23. Jänner 2006 abgewiesen. Die Abweisung wurde wie
folgt begründet:
Es stehe unzweifelhaft fest, dass dem Bw., aufgrund seiner
Anträge auf Gewährung der Wohnbeihilfe und der dazu von der MA 50
erlassenen Bescheide, eine Wohnbeihilfe gemäß
§ 20 - 25
WWFSG und der dazu ergangenen Verordnung der Wiener Landesregierung in Höhe
von monatlich € 49,92 für den Zeitraum 1. Juli 2004 bis 30.
September 2006 zuerkannt und bis dato laufend ausbezahlt worden sei.
Folglich handle es sich bei der mit Bescheiden zuerkannten
und ausbezahlten Wohnbeihilfe unmissverständlich um eine Wohnbeihilfe im
Sinne des WWFSG.
Unstrittig sei, zufolge des UVS - Bescheides vom 5.
Jänner 2006, dass die mittels Bescheid der MA 50 vom 24. August 2004
für den Zeitraum 1. Oktober 2004 bis 31. März 2005 gewährte
Wohnbeihilfe, zu Unrecht zuerkannt worden sei.
Eine Rückforderung, der für den Zeitraum 1.
Oktober 2004 bis 31. März 2005 gewährten Wohnbeihilfe, sei durch die
MA 50 nicht erfolgt.
Werden Wohnbeihilfen gewährt (zum Beispiel
Förderungen durch ein Bundesland nach der landesgesetzlichen
Wohnbauförderung oder Wohnhaussanierung) so sei die Wohnbeihilfe (netto)
grundsätzlich vom erhöhten Hauptmietzins abzuziehen, wenn sie sich
auch auf den von der Mietzinsbeihilfe erfassten Hauptmietzins erstrecke.
Da die mit Bescheiden der MA 50 im Sinne des WWFSG
gewährte Wohnbeihilfe bei der Berechnung der Mietzinsbeihilfe
grundsätzlich vom erhöhten Hauptmietzins abzuziehen sei, sei wie im
Spruch zu entscheiden.
Gegen den Bescheid vom 20. September 2006 hat der Bw. mit
Schreiben vom 10. Oktober 2006 das Rechtsmittel der Berufung eingebracht und den
Antrag auf Abänderung des angefochtenen Bescheides im Sinne des
Wiederaufnahmeantrages vom 23. Jänner 2006 sowie der mit Schriftsatz vom
13. September 2006 eingebrachten Antragsergänzung durch:
Zuerkennung
einer monatlichen Mietzinsbeihilfe in Höhe von 156,67 Euro für den
Zeitraum 1. Juli 2004 bis 30. September 2006
Zuerkennung
einer monatlichen Mietzinsbeihilfe in Höhe von 162,14 Euro für den
Zeitraum 1. Oktober 2006 bis 31. Dezember 2007 und
Nachzahlung
des sich dadurch zur im gegenständlichen Zeitraum tatsächlich
ausbezahlten Mietzinsbeihilfe insgesamt ergebenden Differenz auf das
aktenkundige Girokonto des Bw.
gestellt.
In der Berufung wurde
ausgeführt, dass dem Antrag vom 23. November 2005 auf Verlängerung der
Gewährung von Mietzinsbeihilfe in der (bis dahin zugesprochenen) Höhe
von 119,81 Euro mit Bescheid vom 14. Dezember 2005 durch Verkürzung der
Beihilfe auf 54,24 Euro monatliche teilweise entsprochen worden sei.
Der nach rechtlicher und
rechnerischer Prüfung wegen rechtswidriger Verkürzung dagegen
eingebrachten Berufung habe das Finanzamt mit Berufungsvorentscheidung vom 11.
Jänner 2006 durch Anhebung der zugesprochenen Mietzinsbeihilfe von 54,24
auf 99,88 Euro monatlich stattgeben.
Den aufgrund neu hervorgekommener Tatsachen dazu
eingebrachte Wiederaufnahmeantrag vom 23. Jänner 2006 mit Beantragung einer
monatlichen Mietzinsbeihilfe von 156,67 Euro habe das Finanzamt - nach erfolgtem
Devolutionsantrag vom 3. August 2006 und durch gesonderte Anfragestellung vom 8.
September 2006 und Beantwortung sowie Ergänzung vom 13. September 2006 -
schließlich mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom
20. September 2006 abgewiesen.
Die Abweisung habe das Finanzamt damit begründet, dass
aufgrund der Anträge an die Wiener Magistratsabteilung 50 und der dazu von
dieser erlassenen Bescheide unzweifelhaft eine Wohnbeihilfe gem. §§ 20
-25 WWFSG in Höhe von monatlich 49,92 Euro für den Zeitraum 1. Juli
2004 bis 30. September 2006 seitens der MA 50 zuerkannt und ausbezahlt worden
sei.
Aufgrund des abweisenden UVS - Bescheides vom 5.
Jänner 2006 sei diese Wohnbeihilfe zwar "zu Unrecht" zuerkannt worden,
dieser Bescheid sei jedoch im gegenständlichen Verfahren unbeachtlich und
es sei daher nach wie vor von einer im Sinne des WWFSG gewährten
Wohnbeihilfe der MA 50 auszugehen, welche im gegenständlichen Verfahren
rechtlich und rechnerisch zu berücksichtigen sei.
Unter Hinweis auf die Begründung des Antrages vom 23.
Jänner 2006 sowie die Ergänzung vom 13. September .2006 werde dagegen
eingewandt:
Unstrittig sei lediglich das Faktum, dass dem
Berufungswerber im Zeitraum Juli 2004 bis Jänner 2006 seitens der MA 50 ein
monatlicher Betrag von 49,92 Euro zugeflossen sei.
Strittig sei die Frage, wie diese Zahlungen rechtlich zu
qualifizieren seien.
Nach der bereits im Wiederaufnahmeantrag vom 23.
Jänner 2006 sowie in der Anfragebeantwortung vom 13. September 2006
näher ausgeführten Rechtsansicht des Berufungswerbers handle es sich
aufgrund der Berufungsentscheidung des UVS vom 5. Jänner 2006 hinsichtlich
der seitens der MA 50 geleisteten Zahlungen um keine Wohnbeihilfe im Sinne des
WWFSG, welche Rechtsgrundlage durch den genannten UVS - Bescheid
ausdrücklich, unzweifelhaft und vor allem rechtsverbindlich in Abrede
gestellt werde.
Der genannte UVS - Bescheid stehe entgegen der
Rechtsansicht der erstinstanzlichen Behörde deswegen in einem rechtlich
unlösbaren Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren, weil er
die im gegenständlichen Verfahren zugrunde gelegte Annahme von im Sinne des
WWFSG gewährter Wohnbeihilfe der MA 50 in rechtsverbindlicher Weise als
unrichtig widerlege.
Der Irrtum der Abgabenbehörde erster Instanz bestehe
darin, dass sie die - unstrittig ohne gültigen Rechtstitel - an den Bw.
tatsächlich geleisteten Zahlungen der MA 50 mit Zahlungen aus einem
gültigen Rechtstitel einer Wohnbeihilfe gemäß WWFSG
verwechsle.
Die ex tunc Wirkung eines Berufungsbescheides sei durch die
Judikatur rechtlich bereits mehrfach unzweifelhaft interpretiert worden.
Gemäß ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei
nämlich ein durch einen Berufungsbescheid ex tunc abgeänderter
erstinstanzlicher Bescheid "rechtlich so zu betrachten, als ob er von Anfang an
in der abgeänderten Form erlassen worden wäre".
Das bedeute für den gegenständlichen Fall, dass
die erstinstanzlichen Bescheide der MA 50 aufgrund des UVS - Bescheides
rechtlich so zu betrachten seien, als ob eine Ablehnung der Wohnbeihilfe von
Anfang an erfolgt wäre. Demzufolge sei es der MA 50 von Anfang an rechtlich
gar nicht möglich gewesen, Zahlungen an den Bw. aus dem rechtsgültigen
Titel einer Wohnbeihilfe nach dem WWFSG zu leisten. Die tatsächlich
geleisteten Zahlungen seien rechtlich vielmehr aufgrund eines Rechtsirrtums
erfolgt und würden daher keine Relevanz im gegenständlichen Verfahren
aufweisen.
Auch die Feststellung der Abgabenbehörde erster
Instanz die (unstrittig irrtümlich und ohne Rechtsgrundlage) geleisteten
Zahlungen der MA 50 seien vom Bw. (noch) nicht rückgeführt worden, sei
unerheblich. Da von wem auch immer ohne Rechtsgrundlage und irrtümlich
geleistete Zahlungen keine rechtliche Relevanz im gegenständlichen
Verfahren aufweisen, sei auch die Rückführung der irrtümlich
erfolgten Zahlungen der MA 50 ausschließlich eine Angelegenheit des dort
anhängigen Verfahrens und für das gegenständliche Verfahren
rechtlich unbeachtlich.
Die zum Nachteil des Bw. vorgenommene unzulässige
Berücksichtigung der rechtsirrtümlich geleisteten Zahlungen der MA 50
als Wohnbeihilfe im Sinne des WWFSG belaste den angefochtenen Bescheid daher mit
Rechtswidrigkeit.
Weiters sei der angefochtene Bescheid mit
Begründungsmängeln belastet.
Gemäß
§ 93 Abs. 3 lit. a BAO habe jeder
Bescheid, für den nicht nach gesetzlicher Anordnung die öffentliche
Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen genüge, eine Begründung
zu enthalten, wenn ihm ein Anbringen zugrunde liege, dem nicht vollinhaltlich
Rechnung getragen werde, oder wenn er von Amts wegen erlassen werde.
Die Begründung müsse erkennen lassen, welcher
Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt worden sei und aus welchen
Erwägungen die Behörde zur Ansicht gelangt sei, dass dieser
Sachverhalt vorliege. Weiters müsse an Hand der Bescheidbegründung die
Prüfung möglich sein, ob die Ermittlung und deren Auswertung in einem
einwandfreien Verfahren zustande gekommen sei und ob die - zur Annahme des dem
Bescheid zugrunde gelegten Sachverhaltes führenden - Schlussfolgerungen den
gesetzlichen Bestimmungen, den Denkgesetzen und den Erfahrungen des Lebens
entsprechen.
Die Abweisung aufgrund der gesetzliche erfolgten
Erhöhung der Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge beantragten
Beihilfenerhöhung (Antragsergänzung vom 13. September 2006) sei
unbegründet geblieben.
Gemäß Kundmachung
durch BGBl. II 296/2006 vom 9. August 2006 seien ab 1. Oktober 2006 die
Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge von bisher monatlich 1,30 auf 1,46
Euro/m² gesetzlich angehoben worden, womit sich im gegenständlichen
Fall der Erhaltungsbeitrag 1 von 24,80 auf 25,51 Euro (netto) und der
Erhaltungsbeitrag 2 von 73,70 auf 77,96 Euro (netto) monatlich erhöht
habe.
Deswegen sei der
Wiederaufnahmeantrag mit der vorgenannten Eingabe um einen Antrag auf
entsprechende Erhöhung der Mietzinsbeihilfe ab 1. Oktober 2006 aus diesem
Titel unter Anschluss der diesbezüglichen Nachweise (Schreiben der
Hausverwaltung) vom 8. September 2006 sowie aufgeschlüsselte
Mietvorschreibung für das vierte Quartal 2006) ergänzt worden.
Dieser Antrag sei von der Abgabenbehörde erster
Instanz nicht gewürdigt worden, die mit Bescheid vom 20. September 2006
auch diesbezüglich erfolgte Abweisung sei jedenfalls unbegründet
geblieben, weshalb der Bescheid - abgesehen von der Rechtswidrigkeit dieser
Abweisung - auch mit Begründungsmängeln belastet worden sei.
Mit Schriftsatz vom 20.
November 2006 hat der Bw. die Berufung vom 10. Oktober 2006 ergänzt und wie
folgt berichtigt:
Wegen diesbezüglich mangelnder Begründung sei
für den Berufungswerber auch nach sorgfältigem Studium des EStG nicht
nachvollziehbar, auf welcher Rechtsgrundlage die rechnerische Vornahme des
angefochtenen Bescheides beruhe, bei Berechnung der bundesgesetzlichen
Mietzinsbeihilfe nach § 107 EStG eine landesgesetzlich gewährte
Beihilfe mietzinsbeihilfenvermindernd (noch dazu mit doppelter Umsatzsteuer) in
Abzug zu bringen.
Den Bestimmungen des § 107 EStG 1988 zufolge sei
gegenständlich nach Abs. 3 lit. b leg. cit. eine Erhöhung des
Hauptmietzinses auf mehr als 0,33 Euro je Quadratmeter Nutzfläche aufgrund
eines vom Vermieter eingehobenen Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrages nach
§ 45 Mietrechtsgesetz oder § 14 d
Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz gegeben.
Diese Erhöhung begründe eine
außergewöhnliche Belastung nach § 107 Abs. 1 EStG. Ende der
Definition. Sie sei gemäß Abs. 4 leg. cit. durch Zahlung eines
monatlichen Betrages abzugelten, der bescheidmäßig in Höhe jenes
Betrages festzusetzen sei, um den, auf einen Kalendermonat bezogen, der
erhöhte Hauptmietzins 0,33 Euro je Quadratmeter der Nutzfläche
übersteige.
Die Abgeltung sei damit sowohl rechtlich als auch
rechnerisch eindeutig definiert und könne nach Abs. 10 leg. cit. nur
insofern herabgesetzt werden, als sich daran etwas maßgeblich
verändere. Eine Relevanz landesgesetzlicher Wohnbeihilfe im
bundesgesetzlichen Mietzinsbeihilfenverfahren nach § 107 EStG 1988 sei
daraus jedenfalls nicht ableitbar und werde eine solche im angefochtenen
Bescheid zwar angenommen, aber nicht begründet.
Ganz abgesehen davon, dass gegenständlich aufgrund des
aktenkundigen UVS - Bescheides rechtswirksam keine landesgesetzliche
Wohnbeihilfe gegeben sei, könne selbst im zutreffenden Fall keine
Rechtsgrundlage für eine deswegen zu verkürzende bundesgesetzliche
Mietzinsbeihilfe erblickt werden, weshalb der Bescheid ergänzend auch aus
diesen Gründen wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes angefochten sowie
Begründungsmangel eingewendet werde.
Ungeachtet der vorstehenden Einwendungen sei zudem eine
rechnerisch unrichtige Verkürzung der Mietzinsbeihilfe vorgenommen worden.
Der landesgesetzlich (erstinstanzlich) zugesprochene Betrag beziffere sich mit
49,92 Euro brutto. Ein Abzug von der gegenständlichen Mietzinsbeihilfe
hätte rechnerisch durch Abzug des dem Bruttobetrag 49,92 (inkl. 10% USt)
zugrunde liegenden Nettobetrages von 45,38 (exkl. 10% USt) zu erfolgen, woraus
sich eine Mietzinsbeihilfe von 110,34 Euro errechne.
Tatsächlich sei jedoch der Bruttobetrag von 49,92 vom
Nettobetrag der ermittelten Mietzinsbeihilfe in Abzug gebracht worden, woraus
sich eine Mietzinsbeihilfe von € 105,35 Euro und damit eine Differenz
von 4,99 Euro zum Nachteil des Begünstigten ergebe.
Gemäß aktenkundiger Mietaufschlüsselung
(Vorschreibung Oktober 2006) setze sich der Hauptmietzins aus den Positionen "WR
+ EK" sowie "Annuitäten 2" und die die Erhöhung des Hauptmietzinses
verursachenden Kriterien aus den Positionen "Erh. Beitrg. 1" und "Erh. Beitrg.
2" zusammen.
Der bei der Berechnung der
Mietzinsbeihilfe in Abzug zu bringende Betrag von 0,33 Euro je Quadratmeter
ergebe sich aus § 107 Abs. 3 lit. b, Abs. 4 und Abs. 9 Z 1 EStG und beziehe
sich auf den gesetzlichen Hauptmietzins, womit beim vorzunehmenden Abzug von
0,33 Euro je Quadratmeter der dem Hauptmietzins zugrunde liegenden
Wohnflächenschlüssel eine Wohnfläche (Spalte "Schlüssel")
von 65,71 m² ausweise. In Ergänzung und in Berichtigung der
Berufungsausführungen werde daher die Mietzinsbeihilfe in folgender
Höhe beantragt:
|
Einbehaltener
Anhebungsbetrag monatlich
|
103,47
|
Bisher einbehaltener HMZ
monatlich
|
72,17
|
Einbehaltener HMZ
Gemäß
§ 45 MRG
|
175,64
|
abzüglich 0,33 Euro
je m² X 65,71 m²
|
-21,68
|
Zwischensumme
|
153,96
|
zuzüglich 10%
Umsatzsteuer
|
15,40
|
Monatliche
Mietzinsbeihilfe
|
169,35
Die Berufung vom 10. Oktober
2006 wurde am 23. Februar 2007 dem Unabhängigen Finanzsenat
vorgelegt.
Am 22. Februar 2007 ist beim Unabhängigen Finanzsenat
zudem eine mit 19. Februar 2007 datierte Vorlageerinnerung des Bw. eingegangen.
In dieser wurde vom Bw. folgendes ausgeführt:
A.
Aufgrund eines Devolutionsantrages wegen Verletzung der
Entscheidungspflicht des Finanzamtes betreffend den Antrag auf Wiederaufnahme
gemäß
§ 303 BAO sowie Neubemessung der Mietzinsbeihilfe vom 23.
Jänner 2006, habe das Finanzamt über den Wiederaufnahmeantrag mit
Bescheid vom 20. September 2006 abweisend abgesprochen.
Gegen diesen Bescheid sei mit Berufung vom 10. Oktober 2006
fristgerecht ein ordentliches Rechtsmittel eingebracht worden, welches
gemäß Rezipis am 10. Oktober 2006 zur Post gegeben und
gemäß Rückschein am 12. Oktober 2006 beim Finanzamt eingelangt
sei.
B.
Mit Abänderungsbescheid des Finanzamtes vom 17.
Oktober 2006 sei ein Bescheid vom 11. Jänner 2006 in derselben
Mietzinsbeihilfensache gemäß
§ 107 Abs. 10 EStG dahingehend
abgeändert worden, dass die zuerkannte Mietzinsbeihilfe mit Wirkung vom 1.
Oktober 2006 bis 31. Dezember 2007 von 99,88 Euro auf 105,35 Euro erhöht
worden sei. Gegen diesen Bescheid sei mit Berufung vom 20. November 2006
fristgerecht ein ordentliches Rechtsmittel eingebracht worden, welches
gemäß Rezipis am 20. November 2006 beim Finanzamt eingelangt
sei.
Zu den im Punkt A. und B. bezeichneten Berufungen bringe
der Bw. eine Vorlageerinnerung gemäß
§ 276 abs. 6 BAO mit
folgender Begründung ein:
Zu den bezeichneten Berufungen vom 10.10. bzw. 20.11.2006
sei bis dato und somit nach mehr als zwei Monaten nach Einbringung weder eine
das Berufungsverfahren abschließende Erledigung der Abgabenbehörde
erster Instanz, noch eine Aussetzung der Berufung nach § 281 BAO, noch
eine Verständigung von der Vorlage der Berufung erfolgt, weshalb der Bw.
eine Vorlageerinnerung gemäß
§ 276 Abs. 6 BAO bei der
Abgabenbehörde zweiter Instanz einbringe.
Der Bw. hat weiters eine Berufungsergänzung zum
Abänderungsbescheid vom 17. Oktober 2006 (Punkt B) eingebracht. Diese
bezieht sich teilweise auch auf die gegenständlichen Berufung gegen den
Abweisungsbescheid vom 20. September 2006 (Punkt A) und wird daher unter
Anführung der jeweiligen Kapital auszugsweise wiedergegeben:
- Aktenwidrigkeit
Der im Schriftsatz vom 13. September 2006 erfolgte Hinweis
auf die Erhöhung der Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge per 1.
Oktober 2006 und der in diesem Zusammenhang gestellte Antrag auf Erhöhung
der Mietzinsbeihilfe stelle verfahrensrechtlich einen Bestandteil des
Wiederaufnahmeantrages vom 23. Jänner 2006 dar, weshalb darüber im
Zuge der Erledigung dieses Wiederaufnahmeantrages abzusprechen gewesen
wäre.
Die im Schriftsatz vom 13. September 2006 explizit
deklarierte Antragsergänzung zum Wiederaufnahmeantrag vom 23. Jänner
2006 sei gemäß Rezipis am 14. September 2006 zur Postaufgabe gebracht
und gemäß Rückschein am 18. September 2006 und somit noch vor
der Erlassung des Abweisungsbescheides vom 20. September 2006 bei der
Abgabenbehörde erster Instanz eingelangt, weshalb die Antragsergänzung
bei Erlassung dieses Bescheides zu würdigen gewesen wäre.
- Unzuständigkeit
Das WWFSG stelle Wiener Landesrecht dar, für dessen
Vollzug die MA 50 in erster Instanz, der UVS in zweiter Instanz und der
Verwaltungsgerichtshof bzw. Verfassungsgerichtshof in letzter Instanz
zuständig sei. So sich die Finanzbehörde als Bundesbehörde in
bundesrechtlichen Verfahren auf landesrechtliche Entscheidungen stütze,
habe sie (rechtskräftige) Entscheidungen der zuständigen Instanzen zur
Kenntnis zu nehmen und deren Richtigkeit nicht in Zweifel zu ziehen.
Bei der Stützung auf
landesgesetzliche Entscheidungen habe die Finanzbehörde die
diesbezüglichen höchstgerichtlichen Entscheidungen, in Ermangelung
solcher die Entscheidungen des UVS und in Ermangelung solcher die
erstinstanzlichen Entscheidungen heranzuziehen, und zwar in der vorgenannten
Reihenfolge. Ein instanzlich willkürliches "Herauspicken" von Entscheidung
jeweils nach Maßgabe, welche Entscheidung für die Finanzbehörde
gerade günstiger (und für den Abgabepflichtigen ungünstiger) sei,
widerspreche sowohl der gesetzlichen und verfahrensrechtlichen Vorgangsweise als
auch den guten Sitten (Good Government).
Im gegenständlichen Verfahren
stütze sich die Finanzbehörde auf eine seitens der MA 50 erfolgte
Gewährung von Landesrechtlicher Wohnbeihilfe im Sinne des WWFSG. Der
Anspruch auf eine derartige Wohnbeihilfe sei jedoch mit der aktenkundigen
Entscheidung des UVS vom 5. Jänner 2006 in eindeutiger und unzweifelhafter
Weise rechtskräftig und zur Gänze aberkannt worden.
Die Finanzbehörde könne
daher bei der Ermittlung und Berechnung der Mietzinsbeihilfe im
gegenständlichen Verfahren nicht gegenteiliges annehmen.
- Unrichtige Berechnung der Mietzinsbeihilfe
Die Nutzfläche einer Wohnung im gesetzlichen Sinn
definiere sich sowohl im Mietrechtsgesetz (in weiterer Folge MRG) als auch im
WWFSG deckungsgleich. Gemäß der Begriffsbestimmung nach § 17
Abs. 2 MRG (wie auch jener nach § 2 Z 9 WWFSG) definiere sich die
Nutzfläche einer Wohnung aus deren gesamter Bodenfläche, von der die
Fläche für
Wandstärken
und der im Verlauf der Wände befindlichen Durchbrechungen
(Ausnehmungen),
Keller
und Dachbodenräume, soweit sie ihrer Ausstattung nach nicht für
Wohnzwecke geeignet sind,
Treppen
Offene
Balkone und
Terrassen
in Abzug zu bringen
seien.
Im Zuge der
durch die beharrliche Verweigerung der Abgabenbehörde erster Instanz
notwendigen Gesamtrevision des Aktes sei im Zuge des nunmehr unvermeidbaren
enormen Verwaltungsaufwandes auch der in Relation dazu geringe Mehraufwand
für die Ermittlung der Bodenfläche für Wände in Kauf
genommen und der diesbezügliche Wert ermittelt worden. Die nachfolgend -
sich aus dem beigeschlossenen Plan der gegenständlichen Wohnung ergebenden
Berechnung zeige, dass die Dimension dieser Fläche entgegen der
Schätzung des Bw. keineswegs eine vernachlässigbare Größe
darstelle und daher auch größenmäßig durchaus
berücksichtungswürdig sei:
|
|
Wände
|
|
Anzahl
|
Gesamtlänge
in m
|
Stärke
in m
|
Grundfläche
in m²
|
Wohnungslängsseitig
|
5 innen
|
12,18
|
0,10
|
1,22
|
|
2 außen
|
23,46
|
0,30
|
7,04
|
|
3 Ausnehmungen
|
3,65
|
0,50
|
1,83
|
Wohnungsbreitseitig
|
5 innen
|
20,18
|
0,10
|
2,02
|
|
2 außen
|
12,36
|
0,30
|
3,71
|
|
|
Gesamt
|
15,81
Der bei der
Berechnung der Mietzinsbeihilfe zu berücksichtigende Abzug errechne sich
daher wie folgt:
|
|
m²
|
|
|
|
Nutzfläche
gesamt
|
70,87
|
|
|
|
abzüglich
Balkonfläche
|
-5,16
|
|
|
|
abzüglich
Grundfläche der Wände
|
-15,81
|
|
EUR
|
|
Nutzfläche
|
49,90
|
X 0,33 =
|
16,47
|
Abzugsbetrag
Die zu
gewährende Mietzinsbeihilfe errechne sich daher gemäß
beigeschlossener Mietaufschlüsselung 01/2007 wie folgt:
|
WR + RK
|
|
6,56
|
Annuität 2
|
|
65,61
|
Einbehaltener
Hauptmietzins
|
72,17
|
|
Erh. Beitrg. 1
|
|
25,51
|
Erh. Beitrg. 2
|
|
77,96
|
Einbehaltener
Anhebungsbetrag
|
103,47
|
|
Hauptmietzins
gemäß
§ 45 MRG
|
175,64
|
|
Wohnbeihilfe (MA
50)
|
|
0,00
|
Sockel 0,33 Euro/m²
für 49,90 m²
|
|
16,47
|
Summe der
Abzüge
|
-16,47
|
|
Nettosumme
|
159,17
|
|
zuzüglich 10%
Umsatzsteuer
|
15,92
|
|
Monatliche
Mietzinsbeihilfe
|
175,09
|
- Beharrliche
Nichtwürdigung von Rechtsargumenten
Mit Bescheid vom 14. Dezember
2005 sei die bis dahin jahrelang gewährte Mietzinsbeihilfe von monatliche
119,81 Euro erstmals in rechtswidriger Weise auf monatliche 54,24 Euro
verkürzt worden. Die Rechtswidrigkeit sei jedoch aufgrund der dagegen
eingebrachten Berufung vom 16. Dezember 2005 bereits von der Abgabenbehörde
erkannt und mit Berufungsvorentscheidung vom 11. Jänner 2006 der monatlich
zugesprochene Betrag wieder auf 99,88 erhöht, was dem Berufungsbegehren nur
teilweise entsprochen habe
Von der Abgabenbehörde
erster Instanz werde die Behauptung erhoben, dass bei der Berechnung der
Mietzinsbeihilfe andere Wohnbeihilfen die z. B. durch ein Bundesland nach der
landesgesetzlichen Wohnbauförderung oder Wohnhaussanierung gewährt
werden würden, in Abzug zu bringen seien. Der Einschreiter habe im
Verfahren bereits mehrfach eingewendet, dass diese Behauptung der Anführung
einer Rechtsquelle mangle und daher unbelegt und für den Bw. nicht
nachvollziehbar sei.
Selbst wenn die vorgenannte
Behauptung auf eine Rechtsgrundlage zurückzuführen und andere
(landesgesetzliche) Wohnbeihilfen tatsächlich bei der Berechnung der
gegenständlichen Mietzinsbeihilfe in Abzug zu bringen wären,
könnten die im gegenständlichen Fall geleisteten Zahlungen der MA 50
rechtlich keinesfalls als landesgesetzliche Wohnbeihilfe qualifiziert werde, da
dies explizit der rechtskräftigen Entscheidung des UVS widersprechen
würde.
Die (unstrittig)
tatsächlich erfolgten Zahlungen könnten (sofern sie seitens der MA 50
weder zurückgefordert noch vom Begünstigten zurückbezahlt werden)
steuerrechtlich allenfalls als Einkommen qualifiziert werden, was aufgrund der
geringfügigen Höhe der Beihilfenbeträge von lediglich 599,04 Euro
jährlich in Verbindung mit dem geringfügigen Einkommen des Bw. von
lediglich 5.040,00 Euro jährlich (Sozialhilfe) die Anspruchsberechtigung
der gegenständlichen Mietzinsbeihilfe im einkommensteuerrechtlichen Sinn
weder dem Grunde noch der Höhe nach tangieren würde, da das dieserart
ermittelte Gesamteinkommen noch immer weit unter der für die Gewährung
der Mietzinsbeihilfe gültigen Einkommensobergrenze liege.
Die Abgabenbehörde erster
Instanz sei beharrlich nicht bereit, die vorgebrachten Argumente des Bw. zu
würdigen und sich damit in nachvollziehbarer Wiese
auseinanderzusetzen.
Obwohl es in der
gegenständlichen Angelegenheit um eine die täglichen
Lebensumstände des Betroffenen maßgeblich negativ beeinflussende
Sache gehe - was bei einem monatlichen Betrag von 56,84 Euro (49,92 + 6,92) in
Relation zum geringen Monatsbudget von lediglich 420 Euro an Sozialhilfe wohl
unschwer nachvollziehbar sei - sei im gegenständlichen Fall eine
ungewöhnlich sorglose Vorgangsweise der Abgabenbehörde erster Instanz
festzustellen. Die auf Sorglosigkeit zurückzuführende
Fehleranfälligkeit bei der Feststellung des Sachverhaltes, die
gemäß Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 1. Juli 2003,
2002/13/0143) schon zu Beginn des Verfahrens durch schlichte Verwechslung
monatlicher mit jährlichen Werten erfolgt sei, sei nicht enden
wollend:
Verletzung
der Entscheidungspflicht (FA 1/23)FLD Devolutionsantrag vom 24.
Jänner 2001
Verletzung
der Entscheidungspflicht (FA 1/23)FLD Devolutionsantrag vom 2. November
2001
Rechtswidrige
Entscheidung (FA 1/23 und FLD)VwGH 1. Juli 2003, 2002/13/0143
Rechtswidrige
Entscheidung (FA 1/23)FA 1/23 Berufungsvorentscheidung vom 11. Jänner
2006
Verletzung
der EntscheidungspflichtUFS Devolutionsantrag vom 3. August 2006
Rechtswidrige
Entscheidung?Berufung vom 20. November 2006
Es sei höchst an der Zeit,
dass es im gegenständlichen Verfahren gelinge, Rechtssicherheit (keine
Widersprüche zu den UVS - Entscheidungen, einheitliche Spruchpraxis im
Verfahren, rechnerisch richtige Ermittlung) herzustellen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch
einen Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein
Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und
Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im abgeschlossenen Verfahren
ohne grobes Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und die
Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen
Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid
herbeigeführt hätten (§ 303 Abs. 1 BAO).
Auf Antrag des unbeschränkt steuerpflichtigen
Hauptmieters werden Erhöhungen des Hauptmietzinses als
außergewöhnliche Belastung (§ 34) berücksichtigt, wenn sie
seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen
(§ 107 Abs. 1 EStG).
Bei
der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines
unbeschränkt Steuerpflichtigen sind nach Abzug der Sonderausgaben
(§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die
Belastung muss folgende Voraussetzungen
erfüllen:
1.
sie muss außergewöhnlich sein
(Abs. 2),
2.
sie muss zwangsläufig erwachsen
(Abs. 3),
3.
sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich
beeinträchtigen
(Abs. 4).
Die
Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein
(§ 34 Abs. 1 EStG 1988)
Die
Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich
ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht
entziehen kann (§ 34 Abs. 3 EStG 1988).
Als außergewöhnliche Belastungen können
Aufwendungen nur insoweit abgezogen werden, als sie vom Steuerpflichtigen
endgültig aus Eigenem getragen werden müssen (VwGH 9.9.2004,
2001/15/0181 mwN).
In den gegenständlich relevanten
Mietzinsbeihilfenbescheiden vom 10. Jänner 2005 und 11. Jänner
2006 wurde der Abgeltungsbetrag gemäß
§ 107 Abs. 4 EStG um eine
Wohnbeihilfe nach den §§ 20 - 25 WWFSG von € 49, 92
gekürzt, die dem Bw. mit Bescheiden der MA 50 vom 24. August 2004 für
den Zeitraum 1. Oktober 2004 bis 31. März 2005, vom 20. April 2005 für
den Zeitraum 1. April 2005 bis 30. September 2005 und vom 20. April 2005
für den Zeitraum 1. Oktober 2005 bis 31. März 2006 zugesprochen
wurde.
Gegen den Wohnbeihilfenbescheid vom 24. August 2004 hat der
Bw. am 3. September 2004 mit der Begründung berufen, dass sich sein
Einkommen nicht ändern würde und ihm daher die Wohnbeihilfe für
ein Jahr hätte gewährt werden müssen. Der UVS - Wien hat der
Berufung mit Bescheid vom 5. Jänner 2006 keine Folge gegeben und den Antrag
des Bw. auf Gewährung einer Wohnbeihilfe abgewiesen.
Der Bescheid des UVS - Wien wurde dem Bw. am 10.
Jänner 2006 zugestellt und von diesem zum Anlass genommen die
Wiederaufnahme der mit Bescheiden vom 10. Jänner 2005 und
11. Jänner 2006 abgeschlossenen Mietzinsbeihilfenverfahren Juli 2004
bis Dezember 2007 zu beantragen. Dies mit der Begründung, dass der Bescheid
des UVS - Wien den angeführten erstinstanzlichen Bescheiden der MA 50
rückwirkend die Rechtsgrundlage entzogen hat, die von der MA 50 an ihn
ausbezahlten Beträge rechtlich keine Wohnbeihilfe im Sinne des WWFSG
darstellen und daher bei der Bemessung des Abgeltungsbetrages gemäß
§ 107 Abs. 4 EStG nicht berücksichtigt werden dürfen.
Dieses Vorbringen ist insoweit nachvollziehbar, als durch
den UVS - Bescheid vom 5. Jänner 2006 den Zahlungen die der Bw. für
den Zeitraum Oktober 2004 bis März 2005 (und nur diesen) von der MA 50
erhalten hat rückwirkend die Rechtsgrundlage entzogen wurde.
Nicht nachvollziehbar ist hingegen das Vorbringen, wonach
durch den angeführten UVS - Bescheid die Zahlungen der MA 50 an den Bw. ab
Oktober 2004 keine Wohnbeihilfe im Sinne des WWFSG darstellen und bei der
Bemessung der Mietzinsbeihilfe nicht zu berücksichtigen sind. Dies
deswegen, weil die Zahlungen für den Zeitraum Oktober 2004 bis März
2005 durch den UVS - Bescheid vom 5. Jänner 2005 zwar die Rechtsgrundlage
nicht aber den Charakter einer - in diesem Fall zu Unrecht bezogenen -
Wohnbeihilfe verloren haben.
Der für Zeiträume ab April 2005 ausbezahlten
Wohnbeihilfe liegen hingegen rechtskräftige Bescheide der MA 50 zugrunde
die durch den UVS - Bescheid vom 5. Jänner 2006 nicht beseitigt wurden bzw.
(über Antrag des Bw.) überhaupt erst nach dem UVS Bescheid vom
5. Jänner 2005 ergangen sind. So wurde dem Bw. etwa laut Mitteilung
der MA 50 mit Bescheiden vom 8. Februar 2006 und 23. Februar 2006 Wohnbeihilfe
für den Zeitraum 1. April 2006 bis 30. September 2006 bzw. 1. Oktober 2006
bis 31. März 2007 zugesprochen.
Die Zahlungen der MA 50 an den Bw. stellen daher trotz des
UVS - Bescheides vom 5. Jänner 2006 eine - allenfalls zu Unrecht bezogene -
Wohnbeihilfe im Sinne des WWFSG dar und sind, wie in weiterer Folge noch
dargelegt wird, bei der Bemessung der Abgeltungsbeträge gemäß
§ 107 Abs. 4 EStG solange zu berücksichtigen als sie nicht vom Bw.
zurückgefordert und von diesem auch zurückbezahlt werden. Dies ist
gemäß den vorliegenden Unterlagen bis dato nicht geschehen. Der UVS -
Bescheid vom 5. Jänner 2005, ist daher für sich genommen nicht
geeignet im Spruch anders lautende Mietzinsbeihilfenbescheide für den
Zeitraum 1. Juli 2004 bis 31. Dezember 2007 herbeizuführen und vermag daher
eine Wiederaufnahme der mit Bescheiden vom 10. Jänner 2005 bzw. 11.
Jänner 2006 abgeschlossenen Mietzinsbeihilfenverfahren nicht zu
begründen. Dies mitunter auch deswegen, weil Entscheidungen eines Gerichtes
oder einer Verwaltungsbehörde in einer bestimmten Rechtssache keine neue
Tatsache im Sinne des § 303 Abs. 1 lit. b BAO darstellen (vgl. VwGH
17.09.1990, 90/15/0118).
Dem Vorbringen des Bw., wonach der Abgeltungsbetrag
gemäß
§ 107 Abs. 4 EStG sowohl rechtlich als auch rechnerisch
eindeutig definiert ist und nach § 107 Abs. 10 EStG nur insofern
herabgesetzt werden kann, als sich daran etwas maßgeblich verändert
ist entgegen zu halten, dass die Erhöhung des Hauptmietzinses von der ein
unbeschränkt steuerpflichtiger Hauptmieter betroffen wird, in bestimmten,
in § 107 EStG abschließend geregelten Fällen, eine
außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 34 EStG sein kann.
Laut Literatur (vgl. Hofstätter/Reichel, Tz 4 zu § 34 Abs. 1 EStG
1988) und Judikatur (vgl. VwGH 9.9.2004, 2001/15/0181) können Aufwendungen
nur insoweit als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt
werden, als sie vom Steuerpflichtigen endgültig aus Eigenem getragen werden
müssen. Beträge die der Steuerpflichtige zunächst verausgabt, die
ihm aber später ersetzt werden, stellen keine außergewöhnliche
Belastung im Sinn des § 34 EStG dar.
Der Umstand, dass § 107 EStG an § 34 EStG
anknüpft hat zur Folge, dass bei der Bemessung der Abgeltungsbeträge
gemäß
§ 107 Abs. 4 EStG Zuschüsse Dritter, die dem
Hauptmieter die Leistung des erhöhten Hauptmietzinses ermöglichen
sollen, wie zB Wohnbeihilfen nach Maßgabe der
Wohnbauförderungsgesetze der Länder, in Anschlag zu bringen, die
Abgeltungsbeträge also entsprechend zu kürzen sind (vgl.
Hofstätter/Reichel, Tz 2 zu § 107 EStG 1988; VwGH 7.2.1990,
89/13/0085).
Wohnbeihilfen nach Maßgabe der
Wohnbauförderungsgesetze der Länder sind daher bei der Bemessung der
Abgeltungsbeträge jedenfalls zu berücksichtigen, auch wenn diese zu
Unrecht ausbezahlt wurden wobei der Vollständigkeit halber angemerkt wird,
dass neben den beispielsweise angeführten Wohnbeihilfen auch alle weiteren
Zuschüsse bzw. Beilhilfen - der Caritas, der Jetti Tante oder wem sonst
auch immer - vom Abgeltungsbetrag gemäß
§ 107 Abs. 4 EStG in
Abzug zu bringen sind, wenn und soweit diese den von der Mietzinsbeihilfe
erfassten Hauptmietzins eines unbeschränkt steuerpflichtigen Hauptmieters
vermindern.
Die vom Bw. vertretene Ansicht, wonach der Abgeltungsbetrag
gemäß
§ 107 Abs. 4 EStG nicht um landesgesetzlich gewährte
Wohnbeihilfen bzw. um sonstige Zuschüsse und Beihilfen vermindert werden
darf, ist daher nicht zutreffend und stellt schon allein deswegen keine
Begründung für die Wiederaufnahme der mit Bescheiden vom 10.
Jänner 2005 und 11. Jänner 2006 abgeschlossenen
Mietzinsbeihilfenverfahren Juli 2004 bis Dezember 2007 dar. Eine Wiederaufnahme
der gegenständlichen Verfahren wäre aber auch dann nicht
zulässig, wenn die vom Bw. vertretene Ansicht zutreffen würde, zumal
der Bw. nicht darlegt, wieso er seine nunmehrigen Einwendungen bzw. Bedenken
nicht bereits in den abgeschlossenen Verfahren geltend gemacht bzw. vorgebracht
hat.
Auch das Vorbringen des Bw., wonach der Berechnung des
Abgeltungsbetrages gemäß
§ 107 Abs. 4 EStG eine zu hohe
Wohnnutzfläche zugrunde gelegt wurde, stellt keine Begründung für
eine Wiederaufnahme der gegenständlichen Verfahren dar, zumal der Bw. die
gegenständliche Wohnung laut Aktenlage seit jedenfalls 1993 bewohnt. Auch
hier wird vom Bw. nicht dargelegt, wieso der nunmehrige Einwand, bei der
Ermittlung der Wohnnutzfläche wären unzulässigerweise auch die
Wandstärken und die im Verlauf der Wände befindlichen Durchbrechungen
berücksichtigt worden, erst nach einer Gesamtrevision des Aktes im Jahr
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 107 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
WiederaufnahmeAntragParteiMietzinsbeihilfeWohnbeihilfeEntscheidungenGerichtVerwaltungsbehördeTatsachenBeweismittel
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0538-W/07
- Stammnummer
- 28659
- Gültig
- 29.05.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF