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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/0538-W/07

Wiederaufnahme von mit rechtskräftigen Bescheid abgeschlossenen Mietzinsbeihilfenverfahren.

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0538-W/07vom 29.05.2007Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

2006 und nicht bereits im Rahmen der seinerzeit abgeführten Verfahren, erhoben wurde. Zudem weist die Wohnung des Bw. laut Mitteilung der Vermieterin X. GmbH eine Nettowohnnutzfläche von 65,71 m² (ohne Loggia) bzw. 70,87 m² (mit Loggia) auf, weshalb das nunmehrige Vorbringen des Bw. zudem jeglicher Grundlage entbehrt. Keine neuen Tatsachen im Sinne des § 303 Abs. 1 BAO stellen auch die Umstände dar, dass die Entgeltsbestandteile WR (Wagnisrückstellung) und EK (Eigenkapitalkomponente) in Höhe von insgesamt € 6,56 bei der Bemessung des Abgeltungsbetrages nach § 107 Abs. 4 EStG nicht berücksichtigt und die Wohnbeihilfe vom Nettoabgeltungsbetrag nach § 107 Abs. 4 EStG abgezogen wurde. Dazu wird der Vollständigkeit halber noch angemerkt, dass das Finanzamt der Bemessung der Mietzinsbeihilfe für den Zeitraum Juni 2004 bis Dezember 2005 irrtümlich die Bruttomietvorschreibungen des Bw. zugrunde gelegt und den so ermittelten Abgeltungsbetrag um die 10%ige Umsatzsteuer erhöht hat. Dies wirkt sich zugunsten des Bw. aus und neutralisiert die oben angeführten Berechnungsfehler zur Gänze. Dem Vorbringen des Bw., wonach das mit Bescheid vom 11. Jänner 2006 abgeschlossene Mietzinsbeihilfenverfahren für den Zeitraum Jänner 2006 bis Dezember 2007 aufgrund der an Oktober 2006 geänderte Mietvorschreibung wieder aufzunehmen gewesen wäre, ist entgegen zu halten, dass die Rechtskraft eines Bescheides nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur bei unverändertem Sachverhalt und unveränderter Rechtslage das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache begründet (vgl. VwGH 15.12.1994, 93/15/0005). Da sich ab Oktober 2006 der für die Gewährung der Mietzinsbeihilfe maßgebende Sachverhalt geändert hat, ist für die Erlassung eines neuen, dem geänderten Sachverhalt Rechnung tragenden, Mietzinsbeihilfenbescheides die Heranziehung der verfahrensrechtlichen Bestimmungen der BAO über die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht erforderlich. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Wien, 29. Mai 2007  

Normen und Schlagworte

WiederaufnahmeAntragParteiMietzinsbeihilfeWohnbeihilfeEntscheidungenGerichtVerwaltungsbehördeTatsachenBeweismittel

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0538-W/07
Stammnummer
28659
Gültig
29.05.2007 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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