Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0538-W/07
Wiederaufnahme von mit rechtskräftigen Bescheid abgeschlossenen Mietzinsbeihilfenverfahren.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0538-W/07vom 29.05.2007Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
2006 und nicht bereits im Rahmen der seinerzeit abgeführten Verfahren,
erhoben wurde. Zudem weist die Wohnung des Bw. laut Mitteilung der Vermieterin
X. GmbH eine Nettowohnnutzfläche von 65,71 m² (ohne Loggia) bzw. 70,87
m² (mit Loggia) auf, weshalb das nunmehrige Vorbringen des Bw. zudem
jeglicher Grundlage entbehrt.
Keine neuen Tatsachen im Sinne des § 303 Abs. 1 BAO
stellen auch die Umstände dar, dass die Entgeltsbestandteile WR
(Wagnisrückstellung) und EK (Eigenkapitalkomponente) in Höhe von
insgesamt € 6,56 bei der Bemessung des Abgeltungsbetrages nach §
107 Abs. 4 EStG nicht berücksichtigt und die Wohnbeihilfe vom
Nettoabgeltungsbetrag nach § 107 Abs. 4 EStG abgezogen wurde. Dazu wird der
Vollständigkeit halber noch angemerkt, dass das Finanzamt der Bemessung der
Mietzinsbeihilfe für den Zeitraum Juni 2004 bis Dezember 2005
irrtümlich die Bruttomietvorschreibungen des Bw. zugrunde gelegt und den so
ermittelten Abgeltungsbetrag um die 10%ige Umsatzsteuer erhöht hat. Dies
wirkt sich zugunsten des Bw. aus und neutralisiert die oben angeführten
Berechnungsfehler zur Gänze.
Dem Vorbringen des Bw., wonach das mit Bescheid vom 11.
Jänner 2006 abgeschlossene Mietzinsbeihilfenverfahren für den Zeitraum
Jänner 2006 bis Dezember 2007 aufgrund der an Oktober 2006 geänderte
Mietvorschreibung wieder aufzunehmen gewesen wäre, ist entgegen zu halten,
dass die Rechtskraft eines Bescheides nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes nur bei unverändertem Sachverhalt und
unveränderter Rechtslage das Prozesshindernis der rechtskräftig
entschiedenen Sache begründet (vgl. VwGH 15.12.1994, 93/15/0005). Da sich
ab Oktober 2006 der für die Gewährung der Mietzinsbeihilfe
maßgebende Sachverhalt geändert hat, ist für die Erlassung eines
neuen, dem geänderten Sachverhalt Rechnung tragenden,
Mietzinsbeihilfenbescheides die Heranziehung der verfahrensrechtlichen
Bestimmungen der BAO über die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht
erforderlich.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
29. Mai 2007
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 107 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
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Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0538-W/07
- Stammnummer
- 28659
- Gültig
- 29.05.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF