Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0987-W/05
Die Zahlung eines auf freier Vereinbarung beruhenden erhöhten Hauptmietzinses ist keine außergewöhnliche Belastung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0987-W/05vom 27.09.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., W., R.Gasse, vom
13. März 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 8/16/17 vom
22. Februar 2005 betreffend Abweisung des Antrages auf Gewährung von
Mietzinsbeihilfe entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) stellte am 17. Jänner 2005
als Hauptmieterin der Wohnung in W., R.Gasse, bei ihrem Wohnsitzfinanzamt einen
Antrag auf Abgeltung der außergewöhnlichen Belastung infolge
Einhebung eines Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrages. Der diesbezügliche
Mietvertrag wurde am 1. April 2000 auf unbestimmte Zeit
abgeschlossen.
Zum Nachweis der Voraussetzungen hat die Bw. die
schriftliche Aufforderung des Vermieters zur Entrichtung eines Anhebungsbetrages
oder Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrages vorgelegt.
Außerdem geht aus der zwischen der Hausinhabung und
der Bw. abgeschlossenen Vereinbarung vom 1. Jänner 2004 hervor, dass
für zukünftige Sanierungsarbeiten im genannten Mietobjekt ein
zusätzlicher Hauptmietzins wertgesichert in Höhe von 70,00 €
monatlich gemäß
§ 16 Abs 1 Z 5 MRG eingehoben wird.
Das Finanzamt erließ am 22. Februar 2005 einen
Bescheid über die Mietzinsbeihilfe, mit dem es den Antrag der Bw. auf
Abgeltung einer außergewöhnlichen Belastung gemäß
§
107 EStG 1988 abwies, da lt. Aktenlage für die erwähnte Wohnung weder
ein Mietzins nach § 18 MRG noch ein Erhaltungsbeitrag eingehoben worden
sei. Den Begründungsausführungen ist zudem ein Verweis auf das der Bw.
"verbliebene Blatt des Antragsformulars" zu entnehmen.
In dem dagegen erhobenen Rechtsmittel stellte die Bw. den
Antrag auf Zustellung einer den Erfordernissen des § 93 Abs 3 lit. a BAO
entsprechenden Bescheidbegründung, woraufhin die Abgabenbehörde erster
Instanz in einem Aktenvermerk vom 23. März 2005 die Zusendung einer
Begründung vermerkte. In der am 5. April 2005 verfassten
Berufungsbegründung gab die Bw. an, dass sie durch die Vorlage des
Mietvertrages und der Aufforderung der Hausverwaltung den Nachweis erbracht
habe, dass ein Erhaltungsbeitrag eingehoben worden sei. Die in der
Bescheidbegründung aufgestellte Behauptung, ein Erhaltungsbeitrag wäre
nicht eingehoben worden, erweise sich demnach als akten- und
rechtswidrig.
Die Bw. beantragte die Stattgabe ihrer Berufung sowie die
Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 107 EStG 1988 lautet:
"Auf Antrag des unbeschränkt steuerpflichtigen
Hauptmieters werden Erhöhungen des Hauptmietzinses als
außergewöhnliche Belastung (§ 34) berücksichtigt, wenn sie
seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen.
Kommen als Hauptmieter einer Wohnung mehrere Personen in Betracht, so kann der
Antrag nur von einer dieser Personen gestellt werden.
(2) Die Wohnung muss vom Hauptmieter oder den in Abs. 7
genannten Personen in einer Weise benutzt werden, dass sie als Wohnsitz der
Mittelpunkt seiner (ihrer) Lebensinteressen ist.
(3) Die Erhöhungen des Hauptmietzinses
sind:
a) Erhöhungen auf mehr als das Vierfache auf Grund
einer rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichtes (Gemeinde)
- nach § 7 Mietengesetz, BGBl. Nr. 210/1929, in der
Fassung BGBl. Nr. 409/1974,
- nach § 2 Zinsstoppgesetz, BGBl. Nr. 132/1954, in
der Fassung BGBl. Nr. 409/1974,
b) Erhöhungen auf mehr als 0,33 Euro je
Quadratmeter der Nutzfläche
- auf Grund einer rechtskräftigen Entscheidung
eines Gerichtes (einer Gemeinde) nach §§ 18, 18a, 18b, 19
Mietrechtsgesetz, BGBl. Nr. 520/1981,
- auf Grund einer rechtskräftigen Entscheidung
eines Gerichtes nach § 14 Abs. 2 Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz,
BGBl. Nr. 139/1979,
- auf Grund eines vom Vermieter eingehobenen Erhaltungs-
und Verbesserungsbeitrages nach § 45 Mietrechtsgesetz oder § 14d
Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz,
- auf Grund einer vom Vermieter geforderten Anhebung
nach § 45 MRG in der Fassung der Mietrechtsnovelle 2001, BGBl. I Nr.
161/2001."
Die Zahlung
eines auf freier Vereinbarung beruhenden erhöhten Hauptmietzinses kann
nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden. Eine zwischen
Vermieter und Mieter frei vereinbarte Mietzinserhöhung (zB gemäß
§ 14 Abs. 2 WGG) ersetzt die Entscheidung des Gerichtes (der
Gemeinde) nicht, weil der Mehraufwand insoweit nicht zwangsläufig ist (vgl.
LStR Rz 1250 ff).
Im
Berufungsfall steht fest, dass ein Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag nach
§ 45 MRG, der nach der genannten Bestimmung der Unterschiedbetrag zwischen
dem bisherigen Hauptmietzins und 2/3 der im § 16 Abs. 2 MRG iVm § 16
Abs. 4 MRG vorgesehenen Kategoriemietzinse ist, nicht vorliegt, zumal die
Hausinhabung im konkreten Fall mit der Bw. frei vereinbart hat, dass für
zukünftige Sanierungsarbeiten ein zusätzlicher Hauptmietzins
gemäß den Richtlinien des § 16 Abs. 1 Z 5 MRG eingehoben
wird. Eine Erhöhung auf Grund mietrechtlicher Vorschriften, gegen
den Willen der Bw., ist nicht erfolgt. Da somit im Berufungsfall die
Erhöhung des Mietzinses nicht nach § 45 MRG und nicht nach einer der
oben angegebenen Tatbestände erfolgt ist, war insgesamt gesehen kein
"Erhöhungstatbestand" nach § 107 Abs. 3 EStG 1988 und daher
kein Anspruch auf Mietzinsbeihilfe begründet worden. Da die Bw. auf
die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung verzichtete, war ohne
Durchführung einer Verhandlung spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 27.
September 2005
Normen und Schlagworte
- § 107 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0987-W/05
- Stammnummer
- 18730
- Gültig
- 27.09.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF