Der Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechtes gegenüber dem nationalen Recht hat insbesondere zur Folge, dass gemeinschaftsrechtswidrige Vorschriften des nationalen Steuerrechts nicht anzuwenden sind (BFH 17.07.2008, X R 62/04), wobei eine normerhaltende Tatbestandsreduzierung (zB durch Nichtbeachtung des Merkmals "inländisch") zulässig ist (BFH 22.07.2008…
…denen identisch seien, die das Gemeinschaftsrecht für die Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten aufstelle). Das österreichische Bundesministerium für Finanzen habe dementsprechend in Anfragebeantwortungen die EG-Diskriminierungsverbote auch schon in der Vergangenheit nicht nur auf Mitgliedstaaten der EG, sondern auch auf EWR Staaten angewendet (vgl. EAS 2303…
…an. Unstrittig ist, dass in den Art. 56 bis 60 EG ein Diskriminierungsverbot inklusive Einschränkungen für Drittstaaten normiert wurde. Schon die Tatsache dass der Investmentfondbereich (anders als in der Richtlinie 88/361/EWG) in den genannten Ausnahmeartikeln nicht (ausdrücklich) vorkommt, spricht dafür dass den Mitgliedsstaaten…
…das per definitionem niemals auf gleichartige inländische Erzeugnisse anwendbar sei, nicht mit dem in Art. 90 EG verankerten Diskriminierungsverbot vereinbar angesehen werden könne. Das Finanzamt hat nicht behauptet, dass der Zuschlag auch beim Erwerb eines Neufahrzeuges im Inland zum Tragen kommt. Letztlich hat der EuGH…
…sei, könne nach Ansicht des Gerichtshofes allerdings nicht als mit dem in Art. 90 EG verankerten Diskriminierungsverbot vereinbar angesehen werden. Durch eine solche Regelung würden die inländischen Erzeugnisse von vornherein von der höheren Besteuerung ausgenommen. Ferner sei eine unterschiedliche Besteuerung mit dem Gemeinschaftsrecht nicht vereinbar…
…eine erhöhte Besteuerung, das per definitionem niemals auf gleichartige inländische Erzeugnisse anwendbar sei, nicht als mit dem in Artikel 90 EG verankerten Diskriminierungsverbot vereinbar angesehen werden könne. Durch eine solche Regelung würden die inländischen Erzeugnisse von vornherein von der höheren Besteuerung ausgenommen. Eine unterschiedliche Besteuerung…
…eine erhöhte Besteuerung, das per definitionem niemals auf gleichartige inländische Erzeugnisse anwendbar sei, nicht als mit dem in Artikel 90 EG verankerten Diskriminierungsverbot vereinbar angesehen werden könne. Durch eine solche Regelung würden die inländischen Erzeugnisse von vornherein von der höheren Besteuerung ausgenommen. Eine unterschiedliche Besteuerung…
…eine erhöhte Besteuerung, das per definitionem niemals auf gleichartige inländische Erzeugnisse anwendbar sei, nicht als mit dem in Artikel 90 EG verankerten Diskriminierungsverbot vereinbar angesehen werden könne. Durch eine solche Regelung würden die inländischen Erzeugnisse von vornherein von der höheren Besteuerung ausgenommen. Eine unterschiedliche Besteuerung…
…sei, könne nach Ansicht des Gerichtshofes allerdings nicht als mit dem in Art. 90 EG verankerten Diskriminierungsverbot vereinbar angesehen werden. Durch eine solche Regelung würden die inländischen Erzeugnisse von vornherein von der höheren Besteuerung ausgenommen. Ferner sei eine unterschiedliche Besteuerung mit dem Gemeinschaftsrecht nicht vereinbar…
Das Diskriminierungsverbot des DBA-Italien, das im Rahmen seines Anwendungsbereiches im Gleichklang mit den aus den Grundfreiheiten des EG-Vertrages resultierenden Diskriminierungsverboten ausgelegt wird, nötigt dazu, die inländischen Betriebstätten ausländischer Unternehmen nicht schlechter zu behandeln als vergleichbare inländische Unternehmen. Daraus folgt, dass dann, wenn kein…
…inhärenten Diskriminierungsverbote der EG-Grundfreiheiten (zB unter Berufung auf EuGH 8.11.07, C-379/05, Rechtssache Amurta) ist nicht gerechtfertigt. Denn es wird übersehen, dass Gewinnausschüttungen an liechtensteinische Kapitalgesellschaften nicht mit jenen an Gesellschaften von EG-Staaten vergleichbar sind. Während im Fall der EG…
…Diskriminierungsverbote der EG-Grundfreiheiten (z.B. unter Berufung auf EuGH 8.11.07, C-379/05 , Rechtssache Amurta) ist nicht gerechtfertigt. Denn es wird übersehen, dass Gewinnausschüttungen an liechtensteinische Kapitalgesellschaften nicht mit jenen an Gesellschaften von EG-Staaten vergleichbar sind. Während im Fall der EG…
Das Diskriminierungsverbot des DBA-Frankreich, das im Rahmen seines Anwendungsbereiches im Gleichklang mit den aus den Grundfreiheiten des EG-Vertrages resultierenden Diskriminierungsverboten ausgelegt wird, nötigt dazu, die inländischen Betriebstätten ausländischer Unternehmen nicht schlechter zu behandeln als vergleichbare inländische Unternehmen. Daraus folgt, dass dann, wenn kein…
…EU- bzw. EWR-Mitgliedschaft der Schweiz zwar nicht unmittelbar zu berücksichtigen, jedoch sei einzuräumen, dass das Diskriminierungsverbot nach DBA Schweiz "im Rahmen seines Anwendungsbereiches im Gleichklang mit den aus den Grundfreiheiten des EG-Vertrages resultierenden Diskriminierungsverboten ausgelegt wird" (vgl. EAS 2345 vom 2.9.2003)…
…sind, jedoch muss hier zwischen Ungleichbehandlung und Diskriminierung unterschieden werden. Nicht jede sachlich gerechtfertigte Ungleichbehandlung ist eine Diskriminierung gemäß Art 12 EGV. Der EuGH hat das allgemeine Diskriminierungsverbot aus Art 12 EGV und die speziellen Diskriminierungsverbote im EG-Vertrag (z.B. in Art 28, 29…
…dem Art. 24 Abs. 3 OECD-Musterabkommen nachgebildete Verbot einer Betriebsstättendiskriminierung, das im Rahmen seines Anwendungsbereiches im Gleichklang mit den sich aus den Grundfreiheiten des EG-Vertrages resultierenden Diskriminierungsverboten ausgelegt wird, zwingt dazu, die inländischen Betriebsstätten französischer Unternehmer nicht schlechter zu behandeln als vergleichbare inländische…
…dem Art. 24 Abs. 3 OECD-Musterabkommen nachgebildete Verbot einer Betriebsstättendiskriminierung, das im Rahmen seines Anwendungsbereiches im Gleichklang mit den sich aus den Grundfreiheiten des EG-Vertrages resultierenden Diskriminierungsverboten ausgelegt wird, zwingt dazu, die inländischen Betriebsstätten französischer Unternehmer nicht schlechter zu behandeln als vergleichbare inländische…
…24 Abs. 3 OECD-Musterabkommen nachgebildete Verbot einer Betriebsstättendiskriminierung, das im Rahmen seines Anwendungsbereiches im Gleichklang mit den sich aus den Grundfreiheiten des EG-Vertrages resultierenden Diskriminierungsverboten ausgelegt wird, zwingt dazu, die inländischen Betriebsstätten französischer Unternehmer nicht schlechter zu behandeln als vergleichbare inländische Unternehmen. Daraus…
…Schweiz zwar nicht unmittelbar zu berücksichtigen, jedoch sei einzuräumen, dass das Diskriminierungsverbot nach DBA Schweiz "im Rahmen seines Anwendungsbereiches im Gleichklang mit den aus den Grundfreiheiten des EG-Vertrages resultierenden Diskriminierungsverboten ausgelegt wird" (vgl. EAS 2345 vom 2.9.2003). In diesem Lichte sei auch…
…auf alle Dienstleistungserbringer anwendbar sind, aber sich für die in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Dienstleistungserbringer erschwerend auswirken. Innerstaatliche Sachverhalte werden hingegen nach ständiger Judikatur des EuGH von den im EU- und EG-Vertrag enthaltenen Diskriminierungsverboten nicht erfasst (vgl. Lenz - Borchardt, EU- und EG-Vertrag, Kommentar, Art…