Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0290-W/04
In der Schweiz ansässige Kapitalgesellschaft, Verwertung österreichischer Betriebsstättenverluste
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0290-W/04vom 27.04.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
KPMG Alpen-Treuhand GmbH., gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 23.
Bezirk betreffend Körperschaftsteuer für das Jahr 2002
entschieden:
Der
Berufung wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird
abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Diese
Berufungsentscheidung ergeht gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO
vorläufig.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. ist eine in der Schweiz
ansässige Kapitalgesellschaft, deren Zwecke Entwicklung, Produktion, Kauf
und Verkauf von medizinischen Produkten sind und betreibt eine
Zweigniederlassung in Österreich.
Mit
Körperschaftsteuererklärung für beschränkt Steuerpflichtige
für das Jahr 2002 wurden Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von
€ 241.332,48 erklärt und ein Verlustabzug in Höhe von €
241.332,48 geltend gemacht.
Mit
Körperschaftsteuerbescheid für das Jahr 2002 versagte das Finanzamt
der Bw. den Verlustabzug und verwies dazu auf die Begründung zur
Berufungsvorentscheidung vom 7. Juli 2003 betreffend die Versagung des
Verlustabzuges im Jahr 2001.
In der dagegen erhobenen
Berufung vom 8. Jänner 2004 brachte die Bw. folgendes vor:
Das DBA Schweiz entspreche dem
OECD-Musterabkommen, weshalb dieses zu seiner Auslegung heranzuziehen sei. Die
gemeinschaftsrechtlichen Grundfreiheiten seien mangels EU- bzw.
EWR-Mitgliedschaft der Schweiz zwar nicht unmittelbar zu berücksichtigen,
jedoch sei einzuräumen, dass das Diskriminierungsverbot nach DBA Schweiz
"im Rahmen seines Anwendungsbereiches im Gleichklang mit den aus den
Grundfreiheiten des EG-Vertrages resultierenden Diskriminierungsverboten
ausgelegt wird" (vgl. EAS 2345 vom 2.9.2003). In diesem Lichte sei auch der
zusätzliche Verweis auf Gemeinschaftsrecht sowie die Judikatur des EuGH zu
sehen. Nach der so genannten "Dreistufentechnik" (vgl. Loukota, Österreichs
Außensteuerrecht (2002), Rz 429 ff sowie EStR 2000 Rz 33; auch der VwGH
habe im Erkenntnis vom 25.9.2001, 99/14/0217 die Dreistufentechnik angewandt)
sei zunächst der inländische Besteuerungsanspruch nach
inländischem Recht zu ermitteln. Im zweiten Schritt sei dann zu
prüfen, ob dieser inländische Besteuerungsanspruch auch unter
Anwendung des einschlägigen DBA aufrechterhalten werden könne. Erziele
die österreichische Betriebsstätte (§ 29 BAO) eines in der
Schweiz ansässigen Steuerpflichtigen in einem Jahr (X 1) einen Verlust und
im Folgejahr (X 2) einen Gewinn, so könne der Betriebsstättengewinn
des Jahres X 2 nach innerstaatlichem Recht der österreichischen Besteuerung
im Wege der Veranlagung unterworfen werden (§§ 98 Z 3 und 102
Abs. 1 Z 2 EStG 1988). Auf Stufe 1 (innerstaatliches Recht) könne der
Verlust aus X 1 in X 2 nur insoweit berücksichtigt werden, als er die nicht
der beschränkten Steuerpflicht unterliegenden Einkünfte
überstiegen habe (§ 102 Abs. 2 Z 2 letzter Satz EStG 1988).
Auf der zweiten Stufe des Prüfungsverfahrens sei der inländische
Besteuerungsanspruch abkommenskonform zu adaptieren. Bestehe auch eine
Betriebsstätte im Sinne Art. 5 DBA Schweiz, so dürften die der
Betriebsstätte zurechenbaren "Gewinne" in Österreich besteuert werden
(Art. 7 Z 1 DBA Schweiz). Dem Begriff der "Gewinne" im Sinne Art. 7
DBA Schweiz sei nun nach der Rechtsprechung die Bedeutung beizumessen, dass die
um den Verlustvortrag gekürzte Größe gemeint sei (vgl. VwGH
25.9.2001, 99/14/0217. Der unterschiedlichen Begriffsverwendung im DBA
Deutschland 1954 "Einkünfte" statt "Gewinne" könne keine materielle
Bedeutung beigemessen werden. Auch die vom OECD-Musterabkommen abweichende
Bestimmung des Art. 1 Abs. 1 DBA Deutschland zeitige keine über
den Anwendungsbereich OECD-konformer DBA hinausgehende Wirkung, was mittlerweile
auch dadurch zum Ausdruck gekommen sei, dass die Anwendbarkeit des zitierten
Erkenntnisses nicht auf das DBA Deutschland begrenzt zu sehen sei (vgl. etwa
AÖF 2003/23)). Auch Wassermeyer weise darauf hin, dass der
abkommensrechtliche Begriff "Gewinn" sowohl positive als auch negative
Einkünfte umfasse (vgl. Wassermeyer in: Debatin/Wassermeyer, Art. 7 Rz
159). Auf Abkommensebene (Stufe 2) werde daher der inländische
Besteuerungsanspruch (Besteuerung des ungekürzten Gewinns in X 2) insoweit
eingeschränkt, als nur "Gewinne" im Sinne des Art. 7 DBA Schweiz
erfasst werden dürften (also der um den Verlustvortrag aus X 1
gekürzte Gewinn des Jahres X 2). Es entspreche ja gerade dem steuerlichen
Territorialitätsprinzip, wenn für die Berechnung der
Bemessungsgrundlage der Steuer von "Steuerausländern" die Gewinne und
Verluste berücksichtigt werden, die aus ihren Tätigkeiten im Inland
stammten (vgl. EuGH vom 15.5.1997 RS C-250-95 "Futura Participations SA und
Singer" sowie Tumpel, Betriebsstättenverluste in der Europäischen
Union, SWI 2001, 56). Auch seien aufgrund der zur Anwendung gelangenden
"Selbstständigkeitsfiktion" die Gewinne so zu ermitteln, als wäre eine
gleiche oder ähnliche Tätigkeit unter gleichen oder ähnlichen
Bedingungen durch ein selbstständiges, völlig unabhängiges
Unternehmen entfaltet worden (Art. 7 Z 2 DBA Schweiz).
Dabei dürfe aber die
Besteuerung einer Betriebsstätte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaates
(Schweiz) in einem anderen Vertragsstaat (Österreich) habe, in dem anderen
Staat (Österreich) nicht ungünstiger sein als die Besteuerung von
Unternehmen des anderen Staates (Österreich), die die gleiche
Tätigkeit ausüben (Art. 24 Z 2 DBA Schweiz).
Das zitierte
Betriebsstättendiskriminierungsverbot verhalte Österreich also dazu,
eine diskriminierende Situation in Österreich zu vermeiden. Die Verwehrung
des Verlustvortrages unter Verweis auf die prinzipielle
Verwertungsmöglichkeit im Ansässigkeitsstaat Schweiz sei daher
diskriminierend und konsequenter Weise abzulehnen. Die OECD kommentiere diese
Bestimmung unter anderem wie folgt: "Die Betriebsstätte soll auch die
Möglichkeit haben, die den ansässigen Unternehmen in den meisten
Staaten zur Verfügung steht, nämlich einen am Ende eines
Wirtschaftsjahres ausgewiesenen Verlust innerhalb einer gewissen Zeitspanne
(z.B. fünf Jahre) vorzutragen oder rückzutragen" (OECD-Musterabkommen
Art. 24 Z 24 lit. c). Auch Wassermeyer (vgl. Wassermeyer in:
Debatin/Wassermeyer, MA Art. 24 Rz 50) vertrete dazu die Auffassung, dass
die Betriebsstätte "einen Betriebsstättenverlust wie ein
vergleichbares inländisches Unternehmen abziehen können" müsse.
Es sei eben im Lichte des abkommensrechtlichen
Betriebsstättendiskriminierungsverbotes ein Vergleich zwischen der
inländischen Betriebsstätte und einem inländischen Unternehmen,
das ausschließlich in Österreich Einkünfte beziehe, abzustellen
(vgl. Konezny in: Gassner/Lang/Lechner, Das neue Doppelbesteuerungsabkommen
Österreich Deutschland, Linde 1999, 304).
Eine Diskriminierung sei also
hinsichtlich der bestehenden "Geldzahlungslast" der Betriebsstätte zu
vermeiden (vgl. Rust in: Vogl/Lehner, DBA Art. 24 Rz 104).
Dabei dürfe auch nicht
zwischen "betriebsbezogenen" und "personenbezogenen" Besteuerungsmerkmalen
unterschieden werden, da der Diskriminierungsschutz für andere als
natürliche Personen keine Grundlage für eine Limitierung des Schutzes
auf betriebsbezogene Merkmale enthalte (vgl. Rust in: Vogl/Lehner, DBA
Art. 24 Rz 109). Was das Erkenntnis des VfGH vom 16.6.1995, G 191, 192/94
betreffe, so sei zu bemerken, dass der Gerichtshof lediglich darauf hingewiesen
habe, dass durch § 102 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 verschiedene Gruppen
beschränkt Steuerpflichtiger nicht in gleichheitswidriger Weise
unterschiedlich behandelt würden. Unterschiedliche Rechtslagen im
Verhältnis zu fremden Staaten seien nämlich aus dem Blickwinkel der
österreichischen Verfassung nicht durch Differenzierungen im
innerstaatlichen Recht auszugleichen. Dem österreichischen Gesetzgeber
könne nicht die Last des Ausgleichs einer international nicht
harmonisierten Rechtslage aufgebürdet werden.
Es sei aber auch darauf
hinzuweisen, dass die Regelung des § 102 Abs. 2 Z 2 EStG 1988
nicht nur innerhalb der Gruppe der beschränkt Steuerpflichtigen, sondern
auch im Lichte eines Vergleiches zwischen beschränkt und unbeschränkt
Steuerpflichtigen zu betrachten sein werde. Für unbeschränkt
Steuerpflichtige bestehe nämlich die Einschränkung des § 102
Abs. 2 Z 2 EStG 1988 nicht. Dies gelte grundsätzlich auch für
doppelt ansässige (natürliche und juristische) Personen, die
abkommensrechtlich im Ausland ansässig seien (vgl. auch EAS 2098 vom
22.7.2002 sowie EAS 1095 vom 7.7.1997). Eine Kapitalgesellschaft mit
österreichischem Sitz und Mittelpunkt ihrer tatsächlichen
Geschäftsleitung in der Schweiz wäre in der Schweiz ansässig
(Art. 4 Z 5 DBA Schweiz) und hätte am österreichischen Sitz eine
Betriebsstätte. Abkommensrechtlich wäre diese Situation daher mit
jener Sachlage vergleichbar, wonach - wie im vorliegenden Fall -
eine Gesellschaft mit Sitz und Geschäftsleitung in der Schweiz eine
österreichische Betriebsstätte begründet habe.
Dennoch würde im ersten
Fall (doppelt ansässige Gesellschaft) der österreichischen
Betriebsstätte die Verwertung des Verlustvortrags aufgrund der am Sitz
anknüpfenden unbeschränkten Steuerpflicht (§ 1 Abs. 2
KStG 1988) zuzugestehen sein, während im zweiten Fall aufgrund der
bloß beschränkten Steuerpflicht die Einschränkung des
§ 102 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 voll durchschlagen würde. Damit
vergleichbar wäre etwa auch die Situation einer in der Schweiz wohnhaften
natürlichen Person, die Kommanditist einer österreichischen KG sei:
Gelte der Kommanditist in Österreich lediglich als "Steuerausländer",
so würde die Einschränkung nach § 102 Abs. 2 Z 2 EStG
1988 greifen. Hätte der Kommanditist hingegen einen österreichischen
Zweitwohnsitz, so würden die bezeichneten Restriktionen außer
Reichweite sein. Stelle man daher einen Vergleich zwischen unbeschränkt und
beschränkt Steuerpflichtigen an, so ergebe sich - trotz
abkommensrechtlich identischer Rechtslage - eine differenzierende
Behandlung. Dies werde als in Konflikt stehend sowohl mit dem
österreichischen Gleichheitsgrundsatz als auch mit dem
Diskriminierungsverbot, welches sich aus Art. 24 Z 2 DBA Schweiz bzw. aus
dem Gemeinschaftsrecht (vgl. zuletzt etwa EuGH vom 12.6.2003 Rs C-234/01
"Gerritse" zur Differenzierung zwischen Gebietsfremden und
Gebietsansässigen) ergebe, gesehen (vgl. auch Hruschka/Bendlinger, Der
Verlustvortrag für österreichische Betriebsstätten deutscher
Unternehmen, SWI 2003, 271 ff; Kohlhauser/Damböck, Die Rückverrechnung
ausländischer Betriebsstättenverluste gem. § 2a Abs. 3
dEStG im Verhältnis zu Österreich; Wundsam/Zöchling, Nochmals:
Verlustverrechnung für Steuerausländer - Zweierlei Maß und
Ziel, ÖStZ 1990, 100; Zöchling, Betriebsstättenbesteuerung: Ende
der Diskriminierung durch EG-Recht?, SWI 1992, 112f).
Die vorstehenden
Überlegungen würden darlegen, dass richtiger Weise der
betriebsstättenbezogene Verlustvortrag grundsätzlich primär vom
Betriebsstättenstaat (Österreich) zu akzeptieren sein werde. (So
offenbar etwa auch die Annahme der deutschen Finanzverwaltung im zeitlichen
Geltungsbereich des § 2a Abs. 3 dEStG (vgl. Konezny in:
Gassner/Lang/Lechner, Das neue Doppelbesteuerungsabkommen
Österreich-Deutschland, Linde 1999, 295). Sollte der
Ansässigkeitsstaat (Schweiz) aufgrund seines innerstaatlichen Rechts
(Art. 52 Abs. 3 DBG) eine zwischenzeitige Verlustverrechnung mit
Nachversteuerungspflicht vorsehen, so geschehe dies zunächst lediglich
subsidiär zur Vermeidung eines Zins- und Liquiditätsnachteils. Nur
diese Auslegung führe zur Einhaltung des steuerlichen
Territorialitätsprinzips (vgl. EuGH vom 15.5.1997 Rs C-250-95 "Futura
Participations SA und Singer". Siehe auch Tumpel, Betriebsstättenverluste
in der Europäischen Union, SWI 2001, 61) und könne eine
diskriminierende Vorgehensweise verhindern sowie eine symmetrische
Betriebsstättenbesteuerung (vgl. Zöchling. VfGH bestätigt
subsidiären Verlustvortrag für Steuerausländer, ÖStZ 1995,
375, unter besonderem Hinweis auch auf Fußnote 5)) gewährleisten. Im
übrigen werde darauf hingewiesen, dass die schweizer Finanzverwaltung die
Verlustverrechnung nach Art. 52 Abs. 3 DBG ebenfalls als
"provisorisch" ansehe und es daher "primär Sache der österreichischen
Betriebsstätte (sei), die eigenen Verluste zu verrechnen" (Verweis auf das
Schreiben des Kantonalen Steueramtes Zürich vom 4. November 2003).
Entsprechend werde daher - unabhängig von der Einschränkung des
§ 102 Abs. 2 Z 2 letzter Satz EStG 1988 - eine
Nachversteuerung in der Schweiz angesetzt, soweit wieder
Betriebsstättengewinne erzielt würden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1
Abs. 3 Z 1 KStG 1988, BGBl.Nr. 401/1988, sind Körperschaften, die
im Inland weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz (§ 27 der
Bundesabgabenordnung) haben, mit ihren Einkünften im Sinne des
§ 21 Abs. 1 beschränkt steuerpflichtig.
Als Körperschaften gelten
gemäß lit. a dieser Bestimmung Körperschaften,
Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die einer inländischen
juristischen Person vergleichbar sind.
Demnach kommt der Bw., welche
in der Schweiz ansässig ist und in Österreich eine Zweigniederlassung
(Betriebsstätte) führt, der Status einer beschränkt
Steuerpflichtigen zu.
In § 21 Abs. 1 Z
1 KStG 1988 ist normiert, dass sich bei beschränkt Steuerpflichtigen im
Sinne des § 1 Abs. 3 Z 1 KStG 1988 die Steuerpflicht nur auf
Einkünfte im Sinne des § 98 des Einkommensteuergesetzes 1988
erstreckt. Wie die Einkünfte zu ermitteln sind, bestimmt sich nach dem EStG
1988 und dem KStG 1988. Von den Einkünften sind nach Maßgabe des
§ 8 Abs. 4 KStG 1988 Sonderausgaben abzuziehen. § 102
Abs. 2 Z 2 EStG 1988 ist anzuwenden.
Gemäß
§ 8
Abs. 4 Z 2 KStG 1988 ist der Verlustabzug im Sinne des § 18
Abs. 6 und 7 EStG 1988 bei der Ermittlung des Einkommens als Sonderausgabe
abzuziehen.
In § 102 Abs. 2
Z 2 EStG 1988, BGBl.Nr. 400/1988, ist betreffend die Veranlagung
beschränkt Steuerpflichtiger angeordnet, dass Sonderausgaben
abzugsfähig sind, wenn sie sich auf das Inland beziehen und dass der
Verlustabzug nur für Verluste zusteht, die in inländischen
Betriebsstätten entstanden sind, die der Erzielung von Einkünften im
Sinne von § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 EStG 1988 dienen. Er kann nur
insoweit berücksichtigt werden, als er die nicht der beschränkten
Steuerpflicht unterliegenden Einkünfte überstiegen hat.
Der Verlustabzug
beschränkt Steuerpflichtiger wird somit zweifach eingeschränkt. Der
Verlust muss der inländischen Betriebsstätte zuordenbar sein. Der
Verlust muss die nicht der beschränkten Steuerpflicht unterliegenden
Einkünfte übersteigen. Der Inlandsverlust ist somit vorrangig mit
Gewinnen des Stammhauses im Ausland auszugleichen. Ein Ausgleich mit
ausländischen Einkünften ist nicht nur bei Entstehung eines Verlustes
vorrangig vorzunehmen, es ist außerdem auch ein vorhandener Verlustvortrag
vorrangig mit ausländischen Einkünften auszugleichen (Doralt,
Einkommensteuergesetz Kommentar, 4. Auflage, § 102, Tz 26,
WUV-Universitätsverlag, Wien, 1999 mit Verweis auf Quantschnigg/Schuch,
§ 102 Tz 13.3).
Die Rechtfertigung für
diesen vorrangigen Verlustausgleich mit Einkünften des ausländischen
Stammhauses wird darin gesehen, dass die Verlustverwertung als Maßnahme
der Einkommensermittlung vorrangig jenem Staat überlassen bleiben soll, der
das Gesamteinkommen besteuert (vgl. Loukota, ÖStZ 1990, 62).
Darüber hinaus soll die
Gefahr einer doppelten Verlustverwertung vermieden werden (vgl. Loukota,
ÖStZ 1990, 63).
Die Bestimmung wurde durch den
VfGH aufgrund der Rückwirkung für das Jahr 1989 als gleichheitswidrig
aufgehoben (VfGH 16.6.1995, G 191, 192/94), wobei die Gleichheitswidrigkeit nur
in Bezug auf die Rückwirkung auf das Jahr 1989 gesehen wurde.
Darüber hinausgehenden
gleichheitswidrigen Bedenken ist der VfGH nicht gefolgt.
Mit dem StruktAnpG 1996 wurde
die Bestimmung (ohne Rückwirkung) wieder eingeführt.
Auch der VwGH vertritt die
Ansicht, dass die Regelung nicht gegen den Gleichheitssatz verstößt
(VwGH 26.1.1999, 98/14/0059).
Die Anwendung des
§ 102 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 bezweckt, dass Österreich bei
Unternehmen mit Steuerausländereigenschaft eine Verlustverwertung nur
subsidiär gegenüber dem Wohnsitzstaat zulässt.
Es hat dies zwei Gründe:
Einerseits soll hierdurch auf einfache Art einer Verlustdoppelverwertung
vorgebeugt werden, die eintreten könnte, wenn der ausländische Staat
im Verlustentstehungsjahr den Ausgleich mit den Verlusten in der
österreichischen Betriebsstätte zulässt und Österreich im
Folgejahr, in dem wieder Gewinne in der Betriebsstätte anfallen, dasselbe
tut (ohne dass der ausländische Staat in diesem Folgejahr eine
Nachversteuerung hinsichtlich des im Vorjahr berücksichtigten
Österreich-Verlustes vornimmt).
Andererseits verliert nach
österreichischer Rechtslage der Verlust die Zugehörigkeit zur
betrieblichen Einkunftsquelle; der Verlust ist sowohl im Verlustentstehungsjahr
wie auch in den Folgejahren jeweils mit dem Gesamteinkommen (also
einschließlich der nichtbetrieblichen Einkünfte) zu
verrechnen.
Dies aber kann nur jener Staat
tun, der in der Lage ist, das Gesamteinkommen steuerlich zu erfassen, sonach
nicht der Betriebsstättenstaat, sondern der
Ansässigkeitsstaat.
Ob der Ansässigkeitsstaat
des beschränkt Steuerpflichtigen seine ihn primär treffende Aufgabe
der Berücksichtigung von Auslandsverlusten wahrnimmt oder nicht, ist nach
§ 102 EStG 1988 für die Verlustabzugsfähigkeit der in
inländischen Betriebsstätten angefallenen Verluste unerheblich;
entscheidend ist einzig und allein, ob der beschränkt Steuerpflichtige
über ausreichende Einkünfte verfügt, in denen die
österreichischen Verluste Deckung finden (Philipp, Loukota, Jirousek (Hg.),
Internationales Steuerrecht, 2., erweiterte und überarbeitete Auflage, I/1
Allgemeine Erläuterungen, Tz 281,282, Manzsche Verlags- und
Universitätsbuchhandlung, Wien, 1976, Stand Juni 2003).
Nach Art. 24 Abs. 3
OECD-Musterabkommen darf "die Besteuerung einer Betriebsstätte, die ein
Unternehmen eines Vertragsstaates im anderen Vertragsstaat hat, im anderen Staat
nicht ungünstiger sein, als die Besteuerung von Unternehmen des anderen
Staates, die die gleiche Tätigkeit ausüben"
(Betriebsstättendiskriminierungsverbot).
In dem im gegenständlichen
Fall anwendbaren Abkommen vom 30. Jänner 1974, BGBl.Nr. 64/1975,
zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen
und vom Vermögen in der anzuwenden Fassung (DBA Schweiz), wurde in
Art. 24 Z 2 (Gleichbehandlung) ein dem Art. 24 Abs. 3
OECD-Musterabkommen nachgebildetes Betriebsstättendiskriminierungsverbot
vereinbart.
Gemäß Art. 24 Z
2 DBA Schweiz darf die Besteuerung einer Betriebsstätte, die ein
Unternehmen eines Vertragsstaates in dem anderen Vertragsstaat hat, in dem
anderen Staat nicht ungünstiger sein als die Besteuerung von Unternehmen
des anderen Staates, die die gleiche Tätigkeit ausüben.
Diese Bestimmung ist nicht so
auszulegen, als verpflichte sie einen Vertragsstaat, den in dem anderen
Vertragsstaat ansässigen Personen Steuerfreibeträge-,
vergünstigungen und - ermäßigungen auf Grund des
Personenstandes oder der Familienlasten zu gewähren, die er den in seinem
Gebiet ansässigen Personen gewährt.
Das in Art. 24 Z 2 DBA
Schweiz vereinbarte, dem Art. 24 Abs. 3 OECD-Musterabkommen
nachgebildete Verbot einer Betriebsstättendiskriminierung bewirkt somit,
dass eine österreichische Betriebsstätte eines in der Schweiz
ansässigen Unternehmens nicht schlechter gestellt werden darf als ein
österreichisches Unternehmen.
Das Verbot der
Betriebsstättendiskriminierung findet auch bei der Einschränkung des
Verlustabzuges nach § 102 Abs. 2 Z 2 letzter Satz EStG 1988
Beachtung und kann - abhängig vom Einzelfall - zu dessen
Derogation führen (vgl. Philipp, Loukota, Jirousek (Hg.), Internationales
Steuerrecht, 2., erweiterte und überarbeitete Auflage, I/1 Allgemeine
Erläuterungen, Tz 287, Manzsche Verlags- und Universitätsbuchhandlung,
Wien, 1976, Stand Juni 2003).
Die innerstaatliche
österreichische Rechtslage wird also durch die
Betriebsstättendiskriminierungsverbote der DBA in ihren Wirkungen insoweit
verändert als die Betriebsstätte des beschränkt Steuerpflichtigen
einem unbeschränkt steuerpflichtigen Unternehmen gleichgestellt werden
muss.
Folglich ist der
inländischen Betriebsstätte eines Steuerausländers in gleicher
Weise die Verlustvortragsmöglichkeit einzuräumen wie einem
unbeschränkt steuerpflichtigen Unternehmen, also ohne Rücksicht
darauf, ob der im Ansässigkeitsstaat gelegene Betriebsteil über
ausreichende Einkünfte für einen Ausgleich mit den
Österreich-Verlusten verfügt.
Nur dann, wenn der
Steuerausländer den Österreich-Verlust tatsächlich doppelt
berücksichtigt erhält, würde die Verlustverwertung in
Österreich nicht zu gewähren sein.
Denn das
DBA-Diskriminierungsverbot für Steuerausländer darf nicht in eine
Diskriminierung von Steuerinländern ausarten.
Der primäre Zweck eines
Betriebsstättendiskriminierungsverbotes in einem DBA ist jener, den
Steuerpflichtigen nicht doppelt zu Steuern heranzuziehen.
Aus diesem Grund kann einem
Betriebsstättendiskriminierungsverbot auch nicht der Inhalt unterstellt
werden, dass dadurch Wettbewerbsvorteile durch eine doppelte Verlustverwertung
zulässig gemacht werden könnten.
Unter Beachtung des
teleologischen Aspektes ist dem Verbot einer Betriebsstättendiskriminierung
daher keinesfalls ein übergeordneter Grundsatz, dass eine Verlustverwertung
in jedem Fall im Betriebsstättenstaat zu erfolgen habe,
immanent.
Bei der Umsetzung des
Betriebsstättendiskriminierungsverbotes ist darauf Bedacht zu nehmen, ob
das im konkreten Fall anzuwendende DBA zur Vermeidung der Doppelbesteuerung die
Anrechnungsmethode oder die Befreiungsmethode vorsieht.
Die in Art. 23 DBA Schweiz
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung vereinbarte Methode ist die
Befreiungsmethode.
In Art. 23 Z 1 DBA Schweiz
ist normiert: "Bezieht eine in einem
Vertragsstaat ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen
und dürfen diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem
Abkommen in dem anderen Vertragsstaat besteuert werden, so nimmt der
erstgenannte Staat, vorbehaltlich der nachfolgenden Absätze, diese
Einkünfte oder dieses Vermögen aus der Besteuerung aus; dieser Staat
darf aber bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder
das übrige Vermögen dieser Person den Steuersatz anwenden, der
anzuwenden wäre, wenn die betreffenden Einkünfte oder das betreffende
Vermögen nicht von der Besteuerung ausgenommen
wären".
Gemäß Art. 7 Z
1 DBA Schweiz dürfen Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaates nur
in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, dass das Unternehmen seine
Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene
Betriebsstätte ausübt. Übt das Unternehmen seine Tätigkeit
in dieser Weise aus, so die dürfen Gewinne des Unternehmens in dem anderen
Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser Betriebsstätte
zugerechnet werden können.
Gemäß Art. 7 Z
2 DBA Schweiz sind, wenn ein Unternehmen eines Vertragsstaates seine
Tätigkeit in einem anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene
Betriebsstätte ausübt, in jedem Vertragsstaat dieser
Betriebsstätte die Gewinne zuzurechnen, die sie hätte erzielen
können, wenn sie eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit unter
gleichen oder ähnlichen Bedingungen als selbstständiges Unternehmen
ausgeübt hätte und im Verkehr mit dem Unternehmen, dessen
Betriebsstätte sie ist, völlig unabhängig gewesen
wäre.
Im DBA Schweiz, welches zur
Vermeidung einer Doppelbesteuerung die Befreiungsmethode anwendet, ist also
vorgesehen, dass der Ansässigkeitsstaat Schweiz der Bw. die (positiven und
negativen) Einkünfte aus der österreichischen Betriebsstätte von
der Besteuerung freistellt.
Abweichend davon sieht das
schweizer innerstaatliche Recht jedoch eine Ausgleichmöglichkeit mit in
österreichischen Betriebsstätten entstandenen Verlusten
vor.
In Art. 52 Abs. 3 des
schweizer Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) ist folgende
Anordnung getroffen: "Die Abgrenzung der
Steuerpflicht für Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und
Grundstücke erfolgt im Verhältnis zum Ausland nach den
Grundsätzen des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen
Doppelbesteuerung. Ein schweizerisches Unternehmen kann Verluste aus einer
ausländischen Betriebsstätte mit inländischen Gewinnen
verrechnen, soweit diese Verluste im Betriebsstättenstaat nicht bereits
berücksichtigt wurden. Verzeichnet diese Betriebsstätte innert der
folgenden sieben Geschäftsjahre Gewinne, so erfolgt in diesen
Geschäftsjahren im Ausmass der im Betriebsstättenstaat verrechneten
Verlustvorträge eine Besteuerung. Verluste aus ausländischen
Liegenschaften können nur dann berücksichtigt werden, wenn im
betreffenden Land auch eine Betriebsstätte unterhalten wird. Vorbehalten
bleiben die in Doppelbesteuerungsabkommen enthaltenen
Regelungen".
Da dadurch keine
Doppelbesteuerung bewirkt wird, steht das DBA Schweiz dieser Bestimmung, welche
eine Berücksichtigung von in Österreich erwirtschafteten
Betriebsstättenverlusten bei der Ermittlung des Einkommens und damit bei
der Berechnung der schweizer Einkommensteuer ermöglicht, nicht entgegen
(vgl. auch VwGH 25.9.2001, 99/14/0217).
In Fällen, in denen DBA
zur Vermeidung der internationalen Doppelbesteuerung die Befreiungsmethode
anwenden und DBA-Partnerstaaten in ihrem innerstaatlichen Recht eine
ausdrückliche Verlustausgleichsmöglichkeit mit den
österreichischen Betriebsstättenverlusten zulassen oder dies aus
Erwägungen tun, die dem VwGH-Erkenntnis vom 25.9.2001, 99/14/0217
innewohnen, wird auch bei den Befreiungsabkommen das
Betriebsstättendiskriminierungsverbot nur dann zum Verlustvortrag
berechtigen, wenn keine Verlustdoppelverwertung eintritt. Eine
Verlustdoppelverwertung würde auch dann vorliegen, wenn der Verlust im
Ansässigkeitsstaat im Rahmen eines negativen Progressionsvorbehaltes dazu
führt, dass die positiven Einkünfte unbesteuert bleiben (vgl. Philipp,
Loukota, Jirousek (Hg.), Internationales Steuerrecht, 2., erweiterte und
überarbeitete Auflage, I/1 Allgemeine Erläuterungen, Tz 289, 290,
Manzsche Verlags- und Universitätsbuchhandlung, Wien, 1976, Stand Juni
2003).
Das von der Bw. angesprochene
Schrifttum repräsentiert die Meinungen von Autoren, welche sich mit der
berufungsgegenständlichen Thematik auseinandergesetzt haben.
Es kann daraus keinesfalls ein
Paradigmenwechsel im Sinne einer Aufgabe des bei zwischenstaatlichen
Sachverhalten maßgeblichen Prinzips der Vermeidung von
Wettbewerbsverzerrungen abgeleitet werden.
Ebenso verhält es sich mit
den von der Bw. zitierten EAS-Dokumenten, den umfangreichen Ausführungen
der Bw. zur Dreistufentechnik, zum DBA Bundesrepublik Deutschland, zur
Rechtsprechung des EuGH, zu den angestellten Überlegungen zu
Ungleichbehandlungen hinsichtlich beschränkt und unbeschränkt
Steuerpflichtigen sowie doppelt ansässigen Personen.
Da Art. 52 Abs. 3 DBG
die Möglichkeit einer "Nachversteuerung" von in der Schweiz
berücksichtigten österreichischen Betriebsstättenverlusten auf
sieben Jahre beschränkt und somit Wettbewerbsverzerrungen durch
Verlustdoppelverwertungen durch diese Bestimmung nicht prinzipiell
ausgeschlossen werden, kann trotz des geltenden
Betriebsstättendiskriminierungsverbotes ein Verlustvortrag in
Österreich nicht von vorne herein und ohne Beachtung der konkreten
Umstände als zulässig angesehen werden.
Vielmehr wird bei der
rechtlichen Würdigung der jeweils gegebenen Sachverhalte darauf zu achten
sein, dass Wettbewerbsverzerrungen durch Verlustdoppelverwertungen
hintangehalten werden.
Demnach kann eine Verwertung
von österreichischen Betriebsstättenverlusten in Österreich in
Fällen, wo bereits eine Verlustverwertung im Verlustentstehungsjahr in der
Schweiz vorgenommen wurde, nur dann akzeptiert werden, wenn der Nachweis der
tatsächlichen Nachversteuerung in der Schweiz erbracht wird.
Aus den im Berufungsverfahren
vorgelegten Unterlagen ist ersichtlich, dass der berufungsgegenständliche
Verlust der österreichischen Betriebsstätte in der Schweiz sehr wohl
berücksichtigt wurden.
Diese Vorgehensweise ist dem
schweizer innerstaatlichen Recht, nämlich der Regelung des Art. 52
Abs. 3 DBG, entsprechend.
Im vorgelegten Schreiben des
Kantonalen Steueramtes Zürich vom 4. November 2003 wurde der Bw.
mitgeteilt:
"Unter
Bezugnahme auf Art. 52 Abs. 3 DBG ist es primär Sache der
österreichischen Betriebsstätte, die eigenen Verluste zu verrechnen.
Die österreichischen Behörden negieren zu ihrem Vorteil die bloss
provisorische Verrechnung in der Schweiz. Dem Sinn und Zweck von Abs. 2
entspricht u.E. von nachträglich "verrechenbaren" Verlusten auszugehen,
weshalb wir die Besteuerung entsprechend vornehmen werden".
Diese Rechtsansicht des
Kantonalen Steueramtes Zürich kann im Hinblick auf die obigen
Ausführungen zu Art. 52 Abs. 3 DBG und zur gebotenen Vermeidung
von Wettbewerbsverzerrungen durch Verlustdoppelverwertungen nicht
uneingeschränkt geteilt werden.
Wie von der Bw. mit Schreiben
vom 10. März 2005 mitgeteilt wurde, hat das Kantonale Steueramt
Zürich jedenfalls bis dato noch keinen Steuerbescheid für das Jahr
2002 erlassen, der zu einer endgültigen Nachversteuerung der
berufungsgegenständlichen österreichischen
Betriebsstättenverluste geführt hätte.
Gemäß der
dargestellten Rechtslage kann aber die von der Bw. begehrte Verrechnung des
berufungsgegenständlichen österreichischen
Betriebsstättenverlustes in Österreich im Jahr 2002 nur bei Erbringung
eines Nachweises der tatsächlichen Nachversteuerung in der Schweiz als
zulässig angesehen werden.
Demnach ist mangels
entsprechender Bescheiderlassung in der Schweiz zum jetzigen Zeitpunkt eine
abschließende Beurteilung der Zulässigkeit der Verlustverwertung in
Österreich noch nicht möglich.
Gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO, BGBl.Nr. 194/1961, kann die
Abgabenbehörde die Abgabe vorläufig festsetzen, wenn nach den
Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens die Abgabepflicht zwar noch ungewiss, aber
wahrscheinlich oder wenn der Umfang der Abgabepflicht noch ungewiss ist.
Daher wird vorläufig davon
ausgegangen, dass die Nachversteuerung in der Schweiz im Jahr 2002
tatsächlich erfolgen wird.
Diese Alternative ist als die
wahrscheinlichere anzusehen, da sie dem innerstaatlichen schweizer Recht
(Art. 52 Abs. 3 DBG) entspricht.
Die Erlassung einer
vorläufigen Berufungsentscheidung im Hinblick auf § 289
Abs. 2 BAO ist übrigens auch dann zulässig, wenn der Erstbescheid
endgültig erging (vgl. VwGH 20.11.1989, 88/14/0230).
Gemäß
§ 200 Abs. 2 BAO ist, wenn die Ungewissheit (Abs. 1)
beseitigt ist, die vorläufige Abgabenfestsetzung durch eine endgültige
Festsetzung zu ersetzen. Gibt die Beseitigung der Ungewissheit zu einer
Berichtigung der vorläufigen Festsetzung keinen Anlass, so ist ein Bescheid
zu erlassen, der den vorläufigen zum endgültigen Abgabenbescheid
erklärt.
Da die Rechtsmeinung vertreten
wird, dass die Anerkennung des begehrten Verlustabzuges trotz geltenden
Betriebsstättendiskriminierungsverbotes den Nachweis der Nachversteuerung
in der Schweiz zur Voraussetzung hat, wird die endgültige Festsetzung der
Körper- schaftsteuer für das Jahr 2002 in diesem Sinne von der
Erbringung eines solchen Nachweises durch Vorlage eines entsprechenden schweizer
Steuerbescheides abhängig gemacht.
Daher war
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
27. April 2005
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 3 Z 1 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 21 Abs. 1 Z 1 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 8 Abs. 4 Z 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 102 Abs. 2 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- Art. 7 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
- Art. 23 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
- Art. 24 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
In der Schweiz ansässige Kapitalgesellschaftösterreichische BetriebsstättenverlusteVerlustverwertungBetriebsstättendiskriminierungsverbot
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0290-W/04
- Stammnummer
- 15575
- Gültig
- 27.04.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF