Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1693-W/04
Zweigniederlassung einer in Frankreich ansässigen Kapitalgesellschaft, Verwertung österreichischer Betriebsstättenverluste
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1693-W/04vom 28.07.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Ernst & Young Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft
m.b.H., gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 23. Bezirk betreffend
Körperschaftsteuer für das Jahr 2002 entschieden:
Der
Berufung wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Mit dieser
Berufungsentscheidung wird die Körperschaftsteuer für das Jahr 2002
endgültig gemäß
§ 200 Abs. 2 BAO festgesetzt.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. ist eine Zweigniederlassung einer in Frankreich
ansässigen Kapitalgesellschaft, deren Betriebsgegenstand das
Versicherungsgeschäft ist.
Mit dem vom Finanzamt gem. § 200 Abs. 1 BAO
vorläufig erlassenen Bescheid betreffend Körperschaftsteuer für
das Jahr 2002 vom 28. Juni 2004 wurde von den Angaben der Bw. in der
Körperschaftsteuererklärung abgewichen, indem der begehrte Abzug aus
in den Vorjahren angefallenen Verlusten versagt wurde. In der
Bescheidbegründung ist ausgeführt, dass ein Verlustabzug
gemäß
§ 102 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 nur insoweit
berücksichtigt werden könne, als er die nicht der beschränkten
Steuerpflicht unterliegenden Einkünfte übersteige. Dies sei nach
Ansicht des Finanzamtes nicht nachgewiesen, weshalb kein Verlustabzug erfolgen
könne. Da betreffend das Jahr 2001 zum gleichen Sachverhalt noch ein
Rechtsmittel unerledigt sei, ergehe dieser Bescheid gemäß
§ 200
Abs. 1 BAO vorläufig.
In der dagegen erhobenen Berufung vom 12. Juli 2004 wendet
sich die Bw. gegen die Versagung der begehrten Verwertung von Verlusten aus
Vorjahren und bringt mit Hinweis auf die im Berufungsverfahren betreffend das
Jahr 2001 erstatteten umfangreichen Ausführungen zur
berufungsgegenständlichen Thematik folgendes vor:
Da im DBA Frankreich ein dem Art. 24 Abs. 3
OECD-Musterabkommen nachgebildetes Diskriminierungsverbot enthalten sei und der
Nachweis erbracht worden sei, dass die Verluste in Frankreich nicht
berücksichtigt werden könnten, sei auch im Sinne der
Einkommensteuerrichtlinien und der Anfragebeantwortung des Bundesministeriums
für Finanzen der österreichischen Betriebsstätte ein
Verlustvortrag zu gewähren. Dies entspreche auch der OECD-Auslegung des
Diskriminierungsverbotes, das ausdrücklich den Betriebsstätten die
Möglichkeit einräume, einen am Ende eines Wirtschaftsjahres
ausgewiesenen Verlust vorzutragen, wenn dies den ansässigen Unternehmen zur
Verfügung stehe. Die Nachweise, dass die Verluste der österreichischen
Betriebsstätte nicht bei der Berechnung der französischen
Körperschaftsteuer berücksichtigt wurden, seien bereits im Rahmen des
zum gleichen Sachverhalt für das Jahr 2001 anhängigen
Berufungsverfahrens dem Finanzamt vorgelegt worden. Es werde beantragt, die
Körperschaftsteuer für das Jahr 2002 unter Berücksichtigung der
Verlustvorträge festzusetzen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 3 Z 1 KStG 1988, BGBl.Nr.
401/1988, sind Körperschaften, die im Inland weder ihre
Geschäftsleitung noch ihren Sitz (§ 27 der Bundesabgabenordnung)
haben, mit ihren Einkünften im Sinne des § 21 Abs. 1 beschränkt
steuerpflichtig.
Als Körperschaften gelten gemäß lit. a
dieser Bestimmung Körperschaften, Personenvereinigungen und
Vermögensmassen, die einer inländischen juristischen Person
vergleichbar sind.
Demnach kommt der Bw., welche in Frankreich ansässig
ist und in Österreich eine Zweigniederlassung (Betriebsstätte)
führt, der Status einer beschränkt Steuerpflichtigen zu.
In § 21 Abs. 1 Z 1 KStG 1988 ist normiert, dass sich
bei beschränkt Steuerpflichtigen im Sinne des § 1 Abs. 3 Z 1 KStG 1988
die Steuerpflicht nur auf Einkünfte im Sinne des § 98 des
Einkommensteuergesetzes 1988 erstreckt. Wie die Einkünfte zu ermitteln
sind, bestimmt sich nach dem EStG 1988 und dem KStG 1988. Von den
Einkünften sind nach Maßgabe des § 8 Abs. 4 KStG 1988
Sonderausgaben abzuziehen. § 102 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 ist
anzuwenden.
Gemäß
§ 8 Abs. 4 Z 2 KStG 1988 ist der
Verlustabzug im Sinne des § 18 Abs. 6 und 7 EStG 1988 bei der Ermittlung
des Einkommens als Sonderausgabe abzuziehen.
Gemäß
§ 2 Abs. 2 b Z 1 EStG 1988
können in vorangegangenen Jahren entstandene und in diesen Jahren nicht
ausgleichsfähige Verluste, die mit positiven Einkünften aus einem
Betrieb oder einer Betätigung zu verrechnen sind, nur im Ausmaß von
75 % der positiven Einkünfte verrechnet werden
(Verrechnungsgrenze).
In § 102 Abs. 2 Z 2 EStG 1988, BGBl.Nr. 400/1988, ist
betreffend die Veranlagung beschränkt Steuerpflichtiger angeordnet, dass
Sonderausgaben abzugsfähig sind, wenn sie sich auf das Inland beziehen und
dass der Verlustabzug nur für Verluste zusteht, die in inländischen
Betriebsstätten entstanden sind, die der Erzielung von Einkünften im
Sinne von § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 EStG 1988 dienen. Er kann nur insoweit
berücksichtigt werden, als er die nicht der beschränkten Steuerpflicht
unterliegenden Einkünfte überstiegen hat.
Der Verlustabzug beschränkt Steuerpflichtiger wird
somit zweifach eingeschränkt. Der Verlust muss der inländischen
Betriebsstätte zuordenbar sein. Der Verlust muss die nicht der
beschränkten Steuerpflicht unterliegenden Einkünfte übersteigen.
Der Inlandsverlust ist somit vorrangig mit Gewinnen des Stammhauses im Ausland
auszugleichen. Ein Ausgleich mit ausländischen Einkünften ist nicht
nur bei Entstehung eines Verlustes vorrangig vorzunehmen, es ist außerdem
auch ein vorhandener Verlustvortrag vorrangig mit ausländischen
Einkünften auszugleichen (Doralt, Einkommensteuergesetz Kommentar, 4.
Auflage, § 102, Tz 26, WUV-Universitätsverlag, Wien, 1999 mit Verweis
auf Quantschnigg/Schuch, § 102 Tz 13.3).
Die Rechtfertigung für diesen vorrangigen
Verlustausgleich mit Einkünften des ausländischen Stammhauses wird
darin gesehen, dass die Verlustverwertung als Maßnahme der
Einkommensermittlung vorrangig jenem Staat überlassen bleiben soll, der das
Gesamteinkommen besteuert (vgl. Loukota, ÖStZ 1990, 62).
Darüber hinaus soll die Gefahr einer doppelten
Verlustverwertung vermieden werden (vgl. Loukota, ÖStZ 1990, 63).
Die Bestimmung wurde durch den VfGH aufgrund der
Rückwirkung für das Jahr 1989 als gleichheitswidrig aufgehoben (VfGH
16.6.1995, G 191, 192/94), wobei die Gleichheitswidrigkeit nur in Bezug auf die
Rückwirkung auf das Jahr 1989 gesehen wurde.
Darüber hinausgehenden gleichheitswidrigen Bedenken
ist der VfGH nicht gefolgt.
Mit dem StruktAnpG 1996 wurde die Bestimmung (ohne
Rückwirkung) wieder eingeführt.
Auch der VwGH vertritt die Ansicht, dass die Regelung nicht
gegen den Gleichheitssatz verstößt (VwGH 26.1.1999,
98/14/0059).
Die Anwendung des § 102 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 bezweckt,
dass Österreich bei Unternehmen mit Steuerausländereigenschaft eine
Verlustverwertung nur subsidiär gegenüber dem Wohnsitzstaat
zulässt.
Es hat dies zwei Gründe: Einerseits soll hierdurch auf
einfache Art einer Verlustdoppelverwertung vorgebeugt werden, die eintreten
könnte, wenn der ausländische Staat im Verlustentstehungsjahr den
Ausgleich mit den Verlusten in der österreichischen Betriebsstätte
zulässt und Österreich im Folgejahr, in dem wieder Gewinne in der
Betriebsstätte anfallen, dasselbe tut (ohne dass der ausländische
Staat in diesem Folgejahr eine Nachversteuerung hinsichtlich des im Vorjahr
berücksichtigten Österreich-Verlustes vornimmt).
Andererseits verliert nach österreichischer Rechtslage
der Verlust die Zugehörigkeit zur betrieblichen Einkunftsquelle; der
Verlust ist sowohl im Verlustentstehungsjahr wie auch in den Folgejahren jeweils
mit dem Gesamteinkommen (also einschließlich der nichtbetrieblichen
Einkünfte) zu verrechnen.
Dies aber kann nur jener Staat tun, der in der Lage ist,
das Gesamteinkommen steuerlich zu erfassen, sonach nicht der
Betriebsstättenstaat, sondern der Ansässigkeitsstaat.
Ob der Ansässigkeitsstaat des beschränkt
Steuerpflichtigen seine ihn primär treffende Aufgabe der
Berücksichtigung von Auslandsverlusten wahrnimmt oder nicht, ist nach
§ 102 EStG 1988 für die Verlustabzugsfähigkeit der in
inländischen Betriebsstätten angefallenen Verluste unerheblich;
entscheidend ist einzig und allein, ob der beschränkt Steuerpflichtige
über ausreichende Einkünfte verfügt, in denen die
österreichischen Verluste Deckung finden (Philipp, Loukota, Jirousek (Hg.),
Internationales Steuerrecht, 2., erweiterte und überarbeitete Auflage, I/1
Allgemeine Erläuterungen, Tz 281,282, Manzsche Verlags- und
Universitätsbuchhandlung, Wien, 1976, Stand Juni 2003).
Nach Art. 24 Abs. 3 OECD-Musterabkommen darf "die
Besteuerung einer Betriebsstätte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaates
im anderen Vertragsstaat hat, im anderen Staat nicht ungünstiger sein, als
die Besteuerung von Unternehmen des anderen Staates, die die gleiche
Tätigkeit ausüben"
(Betriebsstättendiskriminierungsverbot).
In dem im gegenständlichen Fall anwendbaren Abkommen
vom 26. März 1993, BGBl.Nr. 613/1994, zwischen der Republik Österreich
und der Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur
Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und
vom Vermögen in der anzuwenden Fassung (DBA Frankreich), wurde in Art. 24
Abs. 2 (Gleichbehandlung) ein dem Art. 24 Abs. 3 OECD-Musterabkommen
nachgebildetes Betriebsstättendiskriminierungsverbot vereinbart.
Gemäß Art. 24 Abs. 2 DBA Frankreich darf die
Besteuerung einer Betriebsstätte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaates
in dem anderen Vertragsstaat hat, im anderen Staat nicht ungünstiger sein
als die Besteuerung von Unternehmen des anderen Staates, die die gleiche
Tätigkeit ausüben.
Diese Bestimmung ist nicht so auszulegen, als verpflichte
sie einen Vertragsstaat, den in dem anderen Vertragsstaat ansässigen
Personen Steuerfreibeträge-, vergünstigungen und -
ermäßigungen auf Grund des Personenstandes oder der Familienlasten zu
gewähren, die er den seinen ansässigen Personen
gewährt.
Das in Art. 24 Abs. 2 DBA Frankreich vereinbarte, dem Art.
24 Abs. 3 OECD-Musterabkommen nachgebildete Verbot einer
Betriebsstättendiskriminierung, das im Rahmen seines Anwendungsbereiches im
Gleichklang mit den sich aus den Grundfreiheiten des EG-Vertrages resultierenden
Diskriminierungsverboten ausgelegt wird, zwingt dazu, die inländischen
Betriebsstätten französischer Unternehmer nicht schlechter zu
behandeln als vergleichbare inländische Unternehmen.
Daraus folgt, dass dann, wenn kein Risiko einer
Verlustdoppelverwertung besteht, die inländische Betriebsstätte unter
den gleichen Bedingungen wie ein unbeschränkt steuerpflichtiges Unternehmen
das Recht des Verlustvortrages in Anspruch nehmen kann.
Das Verbot der Betriebsstättendiskriminierung findet
auch bei der Einschränkung des Verlustabzuges nach § 102 Abs. 2 Z 2
letzter Satz EStG 1988 Beachtung und kann - abhängig vom Einzelfall
- zu dessen Derogation führen (vgl. Philipp, Loukota, Jirousek (Hg.),
Internationales Steuerrecht, 2., erweiterte und überarbeitete Auflage, I/1
Allgemeine Erläuterungen, Tz 287, Manzsche Verlags- und
Universitätsbuchhandlung, Wien, 1976, Stand Juni 2003).
Bei der Umsetzung des
Betriebsstättendiskriminierungsverbotes ist darauf Bedacht zu nehmen, ob
das im konkreten Fall anzuwendende DBA zur Vermeidung der Doppelbesteuerung die
Anrechnungsmethode oder die Befreiungsmethode vorsieht.
Gemäß Art. 7 Abs. 1 DBA Frankreich dürfen
Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaates nur in diesem Staat besteuert
werden, es sei denn, das Unternehmen übt seine Tätigkeit im anderen
Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte aus. Übt das
Unternehmen seine Tätigkeit auf diese Weise aus, so dürfen die Gewinne
des Unternehmens im anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie
dieser Betriebsstätte zugerechnet werden können.
Gemäß Art. 7 Abs. 2 DBA Frankreich werden, wenn
ein Unternehmen eines Vertragsstaates seine Tätigkeit im anderen
Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte ausübt,
vorbehaltlich des Absatzes 3 in jedem Vertragsstaat dieser Betriebsstätte
die Gewinne zugerechnet, die sie hätte erzielen können, wenn sie eine
gleiche oder ähnliche Tätigkeit unter gleichen oder ähnlichen
Bedingungen als selbstständiges Unternehmen ausgeübt hätte und im
Verkehr mit dem Unternehmen, dessen Betriebsstätte sie ist, völlig
unabhängig gewesen wäre.
In Art. 23 DBA Frankreich ist zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung für Frankreich die Anrechnungsmethode und für
Österreich die Befreiungsmethode vereinbart.
Gemäß Art. 23 Abs. 1 lit. a) DBA Frankreich
vermeidet die Französische Republik dieDoppelbesteuerung wie folgt:
Aus Österreich stammende Einkünfte, die nach
diesem Abkommen in diesem Staat besteuert werden dürfen, werden für
die Berechnung der französischen Steuer berücksichtigt, wenn ihr
Nutzungsberechtigter in Frankreich ansässig ist und wenn sie nicht nach
französischem Recht von der Körperschaftsteuer befreit sind. In diesem
Fall ist die österreichische Steuer von diesen Einkünften nicht
abzugsfähig, sondern der Nutzungsberechtigte hat Anrecht, dass sie auf die
französische Steuer angerechnet wird.
In Art. 23 Abs. 1 lit. b) ii) DBA Frankreich ist normiert
dass das Abkommen Frankreich nicht hindert, Verluste von in Österreich
ansässigen Tochtergesellschaften oder von in Österreich gelegenen
Betriebsstätten bei der Ermittlung der Gewinne von in Frankreich
ansässigen Personen abzuziehen und Gewinne dieser Tochtergesellschaften
oder dieser Betriebsstätten in Höhe solcher Verluste den Gewinnen
zuzurechnen.
Diese Bestimmung ist so zu verstehen, dass sich Frankreich
im Abkommen ausdrücklich das Recht vorbehält, österreichische
Betriebsstättenverluste französischer Unternehmen oder Verluste
österreichischer Tochtergesellschaften in Frankreich gewinnmindernd zu
berücksichtigen bzw. künftige Gewinne dieser Art in den Folgejahren
nachzuversteuern (vgl. Philipp, Loukota, Jirousek (Hg.), Internationales
Steuerrecht, 2., erweiterte und überarbeitete Auflage, I/2 DBA, F 69,
Fußnote 3), Manzsche Verlags- und Universitätsbuchhandlung, Wien,
1976, Stand Juni 2003).
Aus diesem im Abkommen vereinbarten Vorbehalt kann jedoch
keinesfalls geschlossen werden, dass dieser tatsächlich umgesetzt wurde und
es eine entsprechende innerstaatliche Rechtsnorm betreffend
Kapitalgesellschaften in Frankreich gibt.
Grundsätzlich hat es sich der jeweilige
Ansässigkeitsstaat des ausländischen Unternehmers in jenen Abkommen,
in denen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung die Anrechnungsmethode angewendet
wird, vorbehalten, die in der österreichischen Betriebsstätte
erzielten (positiven und negativen) Einkünfte steuerlich zu
berücksichtigen. Es kann daher bei vereinbarter Anrechnungsmethode davon
ausgegangen werden, dass die in den österreichischen Betriebsstätten
entstandenen Verluste vom Ansässigkeitsstaat berücksichtigt werden.
Ein Verlustvortrag auf der Grundlage des
Betriebsstättendiskriminierungsverbotes kann somit in Österreich nur
in Anspruch genommen werden, wenn der Nachweis erbracht wird, dass keine
Doppelverwertung im Ausland stattfindet (vgl. Philipp, Loukota, Jirousek (Hg.),
Internationales Steuerrecht, 2., erweiterte und überarbeitete Auflage, I/1
Allgemeine Erläuterungen, Tz 288, Manzsche Verlags- und
Universitätsbuchhandlung, Wien, 1976, Stand Juni 2003).
Diese Aussagen der Lehre stellen auf den Regelfall ab.
Deshalb können sie nicht in schematisierender Weise auf jeden konkreten
Sachverhalt angewendet werden.
Vielmehr wird es für die Beurteilung konkreter
Fälle stets unumgänglich sein, zu erforschen, welche innerstaatlichen
Rechtsnormen der betreffende Abkommensstaat (Ansässigkeitsstaat)
tatsächlich geschaffen hat.
Nach dem im gegenständlichen Fall maßgeblichen
innerstaatlichen Recht der Französischen Republik wird bei der Besteuerung
von Kapitalgesellschaften das Territorialitätsprinzip angewendet. Daher
bleiben auch bei ausreichend hohem Einkommen einer französischen
Kapitalgesellschaft Gewinne und Verluste ausländischer Betriebsstätten
bei der Besteuerung in Frankreich unberücksichtigt.
Dieser Umstand gewährleistet, dass keine
schädliche Verlustdoppelverwertung zu erwarten ist (siehe auch
Rechtsansicht des Bundesministeriums für Finanzen, EAS.2345 vom 2.9.2003).
Somit kann davon ausgegangen werden, dass die in den
Vorjahren erwirtschafteten österreichischen Betriebsstättenverluste im
Rahmen der Besteuerung in Frankreich unberücksichtigt geblieben sind, was
auch aus den von der Bw. vorgelegten Unterlagen hervorgeht. Demnach ist die
Beibringung weiterer Unterlagen zum Nachweis des Nichtvorliegens einer
Verlustdoppelverwertung entbehrlich.
Gemäß der dargestellten Rechtslage ist der von
der Bw. für das Jahr 2002 begehrte Verlustabzug zu gewähren.
Die Festsetzung der Körperschaftsteuer für das
Jahr 2002 erfolgt mit dieser Berufungsentscheidung endgültig, da die zum
Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen vorläufigen Bescheides bestehende
Ungewißheit betreffend die Verlustverwertung beseitigt ist.
Daher war spruchgemäß zu
entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Wien,
28. Juli 2005
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 3 Z 1 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 21 Abs. 1 Z 1 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 8 Abs. 4 Z 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 102 Abs. 2 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- Art. 7 DBA F (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Frankreich (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 613/1994
- Art. 23 DBA F (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Frankreich (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 613/1994
- Art. 23 Abs. 2 DBA F (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Frankreich (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 613/1994
Zweigniederlassung einer in Frankreich ansässigen Kapitalgesellschaftösterreichische BetriebsstättenverlusteVerlustverwertungAnrechnungsmethodeBetriebsstättendiskriminierungsverbot
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1693-W/04
- Stammnummer
- 17365
- Gültig
- 28.07.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF