Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1563-L/02
Normverbrauchsabgabepflicht für im Ausland zugelassene Kraftfahrzeuge mit dauernden Standort im Inland
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1563-L/02vom 09.03.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Sch. Karl, Pensionist, XY, vertreten
durch Dr. Gerhard Holzinger, Rechtsanwalt, 5280 Braunau, Stadtplatz 36, vom
20. Februar 2002 gegen den Bescheid des Finanzamtes S vom 6. Februar
2002 betreffend Festsetzung der
Normverbrauchsabgabe für den Kalendermonat 04/2000
entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe betragen:
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Bemessungsgrundlage
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Steuersatz gemäß
§ 6 NoVG
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Normverbrauchsabgabe
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16.522,-- €
|
15%
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2.478,30 €
Entscheidungsgründe
Anlässlich einer
Vorsprache des Berufungswerbers am
15. November 2001 beim Finanzamt S verfasste der
zuständige Beamte einen
Aktenvermerk mit folgendem
Inhalt:
"Aktenvermerk
über die persönliche Vorsprache des Herrn
Sch., wohnhaft in
a) K-Straße, D-94032 Passau
bzw. b) HF"
Auf Grund einer Verkehrsstrafe hätte die Stadtpolizei
Passau dem Berufungswerber mitgeteilt, dass ein Bericht an das Finanzamt S
ergehen werde, damit diese ein Verfahren betreffend Normverbrauchsabgabe
einleiten könnten. Er sei seit cirka drei Jahren in Österreich
wohnhaft.
Der Berufungswerber beabsichtige aber den Verkauf seines
Hauses in Österreich, was aus einem
Schreiben der Firma TB ersichtlich sei.
In diesem Schreiben vom 11. Mai 2001 (adressiert an Herrn Sch., HF)
wurde dem Berufungswerber Folgendes mitgeteilt:
"Verkauf Ihres
1-2-Familien-Landhauses in FrH -
Ihr persönliches Objekt Nr. 1967 E......
..nachstehend teilen wir
Ihnen Interessenten mit, welchen wir o.g. Objekt angeboten haben. Diese
Mitteilung dient lediglich unserem Tätigkeitsnachweis Ihnen gegenüber
und dass wir Ihnen bekannt gemacht haben, dass diese Interessenten im Falle
eines Kaufes als durch uns vermittelt gelten........".
Bei dem Fahrzeug handle es sich um einen gebrauchten
BMW 528 mit dem Kennzeichen
PA-xxxx, Baujahr 1998. Ein
Kaufvertrag sei nicht mehr vorhanden, das Fahrzeug müsse daher
geschätzt werden. Erworben hätte er das Fahrzeug vor
cirka einem Jahr.
Dem Antrag des Berufungswerbers mit der NoVA-Erklärung
bis zum Hausverkauf zuzuwarten könne von Seiten des Finanzamtes nicht
zugestimmt werden, weil die Abgabe bereits vor einem Jahr zu entrichten gewesen
wäre.
Dieser Aktenvermerk wurde sodann vom Berufungswerber
eigenhändig unterschrieben.
Weiters legte der Berufungswerber ein
Schreiben der Firma PI, Passau, vom
18. Juni 1999 vor (adressiert an Herrn Sch. Karl, HF), in welchem
mitgeteilt wird, dass sich die Firma nach wie vor sehr intensiv um den Verkauf
seines Anwesens bemühe. Nachdem eine Kollegenfirma sein Objekt für
460.0000,- DM anbieten werde, würde die Firma den Preis ebenfalls mit
460.000,- DM ansetzen. Anliegend sei auch der Nachweis des von ihnen
vermittelten Interessentenehepaares D, welche das Haus gemeinsam mit dem
Berufungswerber besichtigt hätten. Nach einem Telefonat vom
17. Juni 1999 wären diese Interessenten nach wie vor
interessiert.
Am 1. Februar 2002 übermittelte der
Berufungswerber der Abgabenbehörde persönlich ein
Gutachten des
Sachverständigen-Büros JU (Ö)
vom 11. Jänner 2002
(adressiert an Herrn Sch. Karl, HF). In diesem Gutachten wurde auf Grund einer
Besichtigung vom 11. Jänner 2002 ein zum
Zeitpunkt April 2000 (dieser
Zeitpunkt wurde vom Berufungswerber in Auftrag gegeben) ermittelter
Zeitwert von 16.552,- € excl. NoVA
und excl. MwSt festgehalten. Berücksichtigung gefunden hätten
dabei die angegebene (geschätzte) Km-Leistung, die Sonderausstattung, die
Monatszulassung, die schlechte Marktgängigkeit auf Grund der hohen
Motorleistung (Benzinmotor) sowie ein gerichteter Unfallschaden.
Laut Meldezettel vom
9. September 1993 ist der Berufungswerber ab diesem Zeitpunkt
in FrH (kein ordentlicher Wohnsitz, als weiterer Wohnsitz wird Passau,
M-Straße angegeben) gemeldet.
Das Schreiben der Stadt
Passau vom 16. November 2001 bestätigt die Meldung des
Berufungswerbers in dieser Gemeinde seit 4. Dezember 1989. Zum
Zeitpunkt des Schreibens sei der Berufungswerber in der Wohnung K-Straße ,
94032 Passau (Einzug 1. November 2001) gemeldet gewesen.
Mit
Bescheid über die Festsetzung der
Normverbrauchsabgabe vom 6. Februar 2002 setze das Finanzamt
die Abgabe für den Kalendermonat
04/2000 in folgender Höhe fest:
|
BMW 528i, Automatik, Kennzeichen: PA-xxxx, Datum der
Zulassung: 15.9.1998, Bemessungsgrundlage lt. Gutachten
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16.522,00 €
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Steuersatz 15 %
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2.478,30 €
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Abgabenerhöhung
gem. § 6 Abs. 6 NoVAG (20 %)
|
435,66 €
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Normverbrauchsabgabe
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2.973,96 €
Begründend
wird dazu angeführt, dass gemäß
§ 1 Z. 3 NoVAG (geändert mit BGBl. 122/1999
vom 22. Juli 1999) Normverbrauchsabgabepflicht für im Inland
verwendete ausländische Kraftfahrzeuge bestehe, wenn sie im Inland
zuzulassen wären. Auf § 82 Abs. 8 des Kraftfahrgesetzes
sei zu verweisen. Der Haupt-/Familienwohnsitz bzw. Sitz des Zulassungsbesitzers
befinde sich in Österreich, weshalb Zulassungspflicht in Österreich
und damit Normverbrauchsabgabepflicht für das im Ausland zugelassene
Kraftfahrzeug bestehe.
Die Zollwachabteilung
a /MÜG teilte dem Finanzamt
S in einer Kontrollmitteilung vom
11. Februar 2002 (Zahl: zzz) mit, dass am
11. Februar 2002 um 14.00 Uhr anlässlich einer Zollkontrolle
folgender Sachverhalt festgestellt worden wäre:
"Der PKW des
Obgenannten wird beinnahe jeden Tag an der oben angeführten Adresse
gesichtet, bzw. lt. Auskunft der Nachbarn des Herrn
Sch. nächtigt Vorgenannter jeden
Tag in Österreich. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass es sich um
den Hauptwohnsitz handelt und die Normverbrauchabgabe wäre nach ho. Ansicht
zu entrichten..."
Gegen oben genannten Bescheid erhob der Berufungswerber mit
Schriftsatz vom
20. Februar 2002 Berufung. Als
Begründung wird angeführt, dass er nach wie vor seinen Hauptwohnsitz
in Passau, K-Straße habe. Sein Haus in F, welches schon seit drei Jahren
zum Verkauf ausgeschrieben wäre, habe er nur fallweise benutzt. Er verweise
dazu auf die bereits vorgelegten Meldezettel der Gemeinde F und Passau, in denen
bestätigt werde, dass er seinen Hauptwohnsitz in Passau behalten habe. Er
habe nie beabsichtigt, in F sesshaft zu werden, weil seine Lebensinteressen in
Passau, Deutschland lägen, wo er sich seit cirka 45 Jahr, 13 Jahre
davon in Passau, aufhalte. Im Jahresdurchschnitt sei er überwiegend in
Passau, Deutschland und im Ausland, da er ja in Rente sei. Außerdem sei
die Normverbrauchsabgabe laut Europäischen Gerichtshof
rechtswidrig.
Laut einem Aktenvermerk
des Finanzamtes S vom
5. März 2002 hätte der Berufungswerber einige Tage
vor Abgabe der Berufung vom 20. Februar 2002 erneut persönlich
vorgesprochen und eine anders lautende Berufung vorgelegt, welche als
Begründung ausschließlich den bevorstehenden Hausverkauf enthalten
habe. Bei dieser Vorsprache sei der Berufungswerber befragt worden, ob er sich
überwiegend in Österreich oder in Deutschland aufhalte. Dies sei
für die Standortvermutung von entscheidender Bedeutung. Als Antwort sei
angeführt worden, das ließe sich nicht sagen, ein Überwiegen in
einem oder in einem anderen Staate könne nicht bekräftigt werden. Dies
sei dann handschriftlich in der Berufungsschrift angemerkt worden, mit der
Bitte, den Nachtrag zu unterfertigen und das Rechtsmittel in der Einlaufstelle
abzugeben. Nunmehr läge jedoch eine anders lautende Eingabe vor. Die
ursprüngliche Berufung wäre nicht eingereicht worden.
Mit
Berufungsvorentscheidung vom
6. März 2002 wies die zuständige Behörde die
Berufung gegen die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe mit folgender
Begründung als unbegründet ab:
Einige Tage vor Einreichung der mit
20. Februar 2002 datierten Berufung habe der Berufungswerber bekannt
gegeben, keine genaue Auskunft erteilen zu können, an welchem der beiden
Wohnsitze er sich überwiegend aufhalte. Nach amtlichen Erhebungen der
Zollwache a/MÜG nächtige er (nahezu) täglich in Österreich.
Am 15. November 2001 habe er dem Finanzamt mündlich mitgeteilt,
seit etwa drei Jahren in Österreich wohnhaft zu sein. Dass der
Berufungswerber sein Haus in F nur fallweise benutze, entspreche nicht den
Tatsachen. H sei daher als Standort des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen
"PA-S 857" anzusehen. Nach dem Kraftfahrgesetz wäre das
Kfz in Österreich verkehrsrechtlich zuzulassen, woran sich die
Verpflichtung zur Normverbrauchsabgabe knüpfe.
Auf seinen Hinweis zu einem angeblich beim
Europäischen Gerichtshof schwebenden Verfahren könne seitens der
Finanzbehörde nicht eingegangen werden.
Im Schriftsatz vom 5.
April 2002 stellt der steuerliche Vertreter des Berufungswerbers
einen Antrag auf Entscheidung über die
Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Darin wird ergänzend ausgeführt, dass der
Berufungswerber nicht gesagt habe, dass er keine genaue Auskunft erteilen
könne, an welchem seiner beiden Wohnsitze er sich überwiegend
aufhalte. Er habe lediglich gesagt, dass er hier keine exakte prozentuelle
Gewichtung vornehmen könne, es sei jedoch so, dass er sich wesentlich
überwiegend in Deutschland aufhalte. Es stimme auch nicht, dass er nahezu
täglich in Österreich nächtige. Er nächtige sogar
überwiegend unter der Anschrift K-Straße in Passau und halte sich
deshalb auch öfter in Österreich auf, weil er Arbeiten am Haus zu
überwachen habe, wobei auch beabsichtigt werde dieses Haus zu verkaufen. Er
sei auch ständig in Deutschland berufstätig gewesen und halte sich
seit der Pensionierung überwiegend in Deutschland auf. Er habe keine
familiären Bindungen, die ihn zwingen würden, täglich nach
Österreich zurückzukehren.
Die gegenständliche Berufung wurde sodann der
Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorgelegt.
Im Ergänzungsauftrag
vom 14. Mai 2002 wird der Berufungswerber ersucht zu folgenden
Fragen bzw. Feststellungen Stellung zu nehmen:
Welche
wirtschaftlichen, persönlichen bzw. gesellschaftliche Bezugspunkte habe er
zu Deutschland bzw. zum Inland?
In
Widerspruch zu seinen Angaben, nämlich dass kein überwiegender
Aufenthalt im Inland sei, werde dem Berufungswerber in Wahrung des
Parteiengehörs das Ermittlungsergebnis der Zollwachabteilung a /MÜG
bekannt gegeben.
Im
Zuge einer persönlichen Vorsprache bei der Abgabenbehörde erster
Instanz habe der Berufungswerber selbst angegeben, dass er seit drei Jahre in
Österreich wohnhaft sei.
Wieso
sei am 1. November 2001 ein Umzug von der M-Straße in 94032
Passau in die K-Straße in Passau (Mietvertrag) erfolgt?
Welche
Arbeiten wären am Haus in Freinberg durchgeführt bzw. überwacht
worden (Belege, Abrechnungen)?
Da
bisher von Seiten des Berufungswerbers eine Abschätzung der
Aufenthaltsdauer in beiden Staaten nicht möglich gewesen wäre, werde
er ersucht Unterlagen beizubringen, die den eingewendeten überwiegenden
Aufenthalt dh. den Mittelpunkt der Lebensinteressen in Deutschland belegen
könnten (Stromabrechnung, Telefonabrechnung ab 1999 für beide
Wohnsitze, etc.). Der Vollständigkeit halber werde auf die erhöhte
Mitwirkungspflicht des Berufungswerbers auf Grund des gegenständlichen
Auslandsbezuges hingewiesen.
Wieso
seien trotz - laut eigenen Angaben - überwiegenden Aufenthalt
in Deutschland (K-Straße in Passau) die beigebrachten Schreiben der Firmen
PI, SV-Büro JU. an den Wohnsitz im Inland adressiert bzw. warum sei bei dem
eingereichten Berufungsschreiben vom 5. April 2002
ausschließlich die inländische Adresse angegeben worden?
Das
vom Berufungswerber eingereichte Gutachten beziehe sich auf den Zeitpunkt April
2000. Der Vollständigkeit halber sei darauf hinzuweisen, dass mangels
anderer geeigneter Unterlagen der entsprechende Eurotax-Wert als
NoVA-Bemessungsgrundlage herangezogen werden
könne.
Im
Antwortschreiben vom
15. Juli 2002 nimmt der Berufungswerber dazu
Stellung:
Zu 1.: Er wäre
in B (Bayern) und später in Passau Gastwirt gewesen, ebenso Festwirt der
Passauer Maidult. Im Jahr 1993 hätte er um Frühpension angesucht und
sei seit damals in Pension. Seit 1997 sei er auch freier Vermittler für die
Deutsche W und WV. Weiters übe er eine ehrenamtliche beratende
Tätigkeit für gastronomische Veranstaltungen, Vereinsfeste etc. in
Passau und Umgebung aus. Seine beruflichen Bezugspunkte befänden sich daher
ausschließlich in Deutschland, wo er auch privat die weitaus
überwiegende Zeit verbringe. Wegen seines schlechten Gesundheitszustandes
sei er auch ständig in medizinischer Behandlung in Deutschland. Er habe
auch seit vielen Jahren fast ausschließlich in Deutschland
gelebt.
Zu 2.: Die Angaben
über meine Nächtigung in Österreich würden von einem
Nachbarn stammen, mit dem er seit langer Zeit in Konflikt lebe. Es gebe zwischen
ihnen immer wieder nachbarschaftlichen Streit, sodass er sich nur so
erklären könne, dass es zu diesen Angaben gekommen ist, die nicht den
Tatsachen entsprechen würden. Er nächtige meistens unter seiner
deutschen Anschrift in der Kremser Straße in Passau, wobei er aber
zeitweise auch in Österreich sei, vor allem auch um den Verkauf seines
Eigenheims voranzutreiben.
Zu 3.: Die
diesbezüglichen Angaben wären insofern missverstanden worden, als er
damals ausdrücken wollte, dass er seit zwei bis drei Jahren
auch in Österreich wohnhaft sei. Er
habe im Prinzip auf die Unterscheidung seines Wohnortes zwischen Deutschland und
Österreich kein so großes Augenmerk gerichtet.
Zu 4.: Der Umzug
wäre deswegen erfolgt, weil die Vermieterin die Wohnung in der
M-straße in Passau benötigt hätte. Zufällig habe sich
damals ergeben, dass ein Bekannter eine Wohnung vermietet hätte, sodass er
dann eben in diese Wohnung in der K-Straße in Passau eingezogen
wäre.
Zu 5.: In letzter
Zeit habe er Arbeiten an der Heizung (Heizungserweiterung) überwacht. Seit
zwei Jahren erfolge auch eine Isolierung im Bereich des Dachgeschosses, es
würden Fliesen verlegt werden, Mauer- und Malerarbeiten durchgeführt
und Holzdecken angebracht werden. Er lege in diesem Zusammenhang auch eine
Bestätigung der Firma K vom 3. Juni 2002 vor und weiters eine
Bestätigung eines Baumarktes, in dem er Materialien kaufe.
Zu 6.: Er bezahle
in Deutschland für Stromkosten, etc. einen Pauschalbetrag, da sich im
Mietobjekt nur ein Zähler befindet und dieser Zähler für das
ganze Haus gelte. Es sei daher sein Eigenverbrauch nicht exakt abschätzbar.
Für seine Telefonate benütze er zu 90 % ein Autotelefon, sodass
auch diese Möglichkeit für eine Abschätzung der Aufenthaltsdauer
nicht aussagekräftig sei.
Zu 7.: Das
Schreiben des Immobilienbüros sei deshalb nach Österreich gegangen,
weil sich auch das Objekt in Österreich befinde, welches verkauft werden
soll. Bei der Firma U handle es sich um eine österreichische Firma, sodass
diese vermutlich deshalb das Schreiben an die österreichische Adresse
gesandt hat.
Zu 8.: Von einem
Mitarbeiter des Finanzamtes sei ihm geraten worden, ein
Sachverständigengutachten einzuholen, wenn es keinen Kaufvertrag gebe und
es sich außerdem um ein Unfallfahrzeug handle.
Im Telefongespräch
vom 15. Dezember 2004 mit einem zuständigen Beamten des
Gemeindeamtes F wurde die Auskunft
erteilt, dass das Haus des Berufungswerbers mit
Kaufvertrag von 5. Juli 2002
verkauft worden sei. Dieser sei jedoch nach Ka,
Gemeinde V, gezogen.
Das Stadtamt Ba erteilt am
15. Dezember 2004 telefonisch die
Auskunft, dass der Berufungswerber von
16.10.1986 bis 15.6.2001 auch in Ba, Fw,
gemeldet war.
In einem weiteren
Telefongespräch vom
15. Dezember 2004 mit dem
Gemeindeamt V erhielt die Referentin die
Auskunft, dass der Berufungswerber ein Einfamilienhaus in Ka 63, Vi,
errichtet und im Jänner 2003
auch bezogen hätte. Eigentümer dieser Liegenschaft seien der
Berufungswerber sowie seine Gattin. Eine Meldung unter dieser Adresse von Seiten
des Berufungswerbers sei aber trotz mehrfacher Urgenzen bisher noch nicht
erfolgt. Die Gattin des Berufungswerbers ist hingegen an dieser Adresse
seit Jänner 2003 mit
Hauptwohnsitz gemeldet.
Die Aussage, dass der Berufungswerber Miteigentümer
des Einfamilienhauses in V sei, deckt sich sowohl mit den Daten des
behördlichen Abgabeninformationssystems als auch mit den Eintragungen in
der Grundbuchsdatenbank. Obige Liegenschaft in V, Ka 63, wurde mit
Kaufvertrag vom
25. September 2002 erworben.
Mit Kaufvertrag vom
12. September 2003 erwarb der Berufungswerber weiteres Eigentum
an einer österreichischen Liegenschaft und zwar in der Gemeinde V,
EZ. xyz (Landwirtschaft, genutzt).
Über
die Berufung wurde erwogen:
1. Gemeinschaftsrechtliche
Konformität der Normverbrauchs-Grundabgabe
Gemäß
§ 1 NoVAG unterliegen der
Normverbrauchsabgabe folgende
Vorgänge:
1. Die Lieferung von bisher im Inland nicht zum Verkehr
zugelassenen Kraftfahrzeugen sowie von Vorführkraftfahrzeugen, die ein
Unternehmer (§ 2 UStG 1972) im Inland gegen Entgelt im
Rahmen seines Unternehmens ausführt, ausgenommen die Lieferung an einen
anderen Unternehmer zur gewerblichen Weiterveräußerung oder zur
gewerblichen Vermietung.
2.......
3. Die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr
im Inland, ausgenommen von Vorführkraftfahrzeugen, sofern die Steuerpflicht
nicht bereits nach Z. 1 oder 2 eingetreten ist oder nach Eintreten der
Steuerpflicht eine Vergütung nach § 12 Abs. 1 erfolgt
ist. Als erstmalige Zulassung gilt auch die Zulassung eines Fahrzeuges, das
bereits im Inland zugelassen war, aber nicht der Normverbrauchsabgabe unterlag
oder befreit war sowie die Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach
dem Kraftfahrzeuggesetz zuzulassen wäre, ausgenommen es wird ein Nachweis
über die Entrichtung der Normverbrauchsabgabe erbracht.
4......
Im berufungsgegenständlichen Fall ist der
Steuertatbestand des
§ 1 Z. 3 letzter
Satz NoVAG erfüllt, der als Ersatztatbestand wegen des Fehlens
einer Lieferung eines Unternehmers nach § 1 Z. 1 das
Entstehen der Normabgabepflicht vorsieht.
Hinsichtlich der vom Berufungswerber angezweifelten
Gemeinschaftsrechtskonformität der
Abgabe ist Folgendes auszuführen:
Der Europäische Gerichtshof hat in der Rechtssache
Weigel/Weigel
,
C-387/01, entschieden, dass eine Verbrauchsabgabe wie die in diesem
Verfahren strittige NoV-Grundabgabe eine inländische Abgabe sei, deren
Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht nicht anhand der
Art. 23 und 25 EG, sondern
anhand des Art. 90 EG zu prüfen sei.
Art. 90 Abs. 1 EG
(Verbot höherer Abgaben für Waren aus anderen Mitgliedstaaten) soll
die vollkommene Wettbewerbsneutralität der inländischen Abgaben
für bereits auf dem inländischen Markt befindliche und für
eingeführte Waren gewährleisten (vgl. Urteile
Kommission/Dänemark
,
C-47/88 und
Nunes,
C-345/93).
Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofs liegt eine Verletzung von Art. 90 Abs. 1 EG
vor, wenn die Steuer auf das eingeführte Erzeugnis und die Steuer auf das
gleichartige inländische Erzeugnis in unterschiedlicher Weise und nach
unterschiedlichen Modalitäten berechnet werden, so dass das
eingeführte Erzeugnis - und sei es auch nur in bestimmten
Fällen - höher belastet wird ( vgl. Urteile
Kommission/Griechenland
,
C-375/95 und Gomes
Valente,
C-393/98).
Der Europäische Gerichtshof hat im Urteil
Weigel/Weigelweiters befunden, dass sich aus einem Vergleich zwischen der Regelung der
Besteuerung eingeführter Gebrauchtfahrzeuge und der Regelung der
Besteuerung von im Inland gekauften Gebrauchtfahrzeugen, die gleichartige oder
konkurrierende Erzeugnisse darstellen, ergebe, dass die NoV-Grundabgabe auf
diese beiden Gruppen von Kraftfahrzeugen
unterschiedslos erhoben werde. Zwar
zahle der Erwerber eines in Österreich bereits zugelassenen Kraftfahrzeuges
die NoV-Grundabgabe nicht unmittelbar, doch enthalte der für dieses
Fahrzeug gezahlte Preis bereits einen Restbetrag der NoV-Grundabgabe, die sich
proportional zum Wertverlust infolge der Nutzung des Fahrzeuges verringere
(Randnr. 68).
Bei diesen beiden Gruppen von Gebrauchtfahrzeugen entstehe
jedoch nur dann die gleiche Abgabenlast, wenn der Betrag der NoV-Grundabgabe,
die auf Gebrauchtfahrzeuge aus einem anderen Mitgliedstaat erhoben wird, nicht
höher sei, als der Betrag der restlichen NoV-Grundabgabe, die im Wert
bereits zugelassener gleichartiger Gebrauchtfahrzeuge enthalten sei (in diesem
Sinne auch Urteile Nunes
Tadeu,
C-345/93,
Gomes
Valente,
C-393/98).
Artikel 90 stehe daher der NoV-Grundabgabe nicht
entgegen, soweit deren Beträge den
tatsächlichen Wertverlust der von
einer Privatperson eingeführten gebrauchten Fahrzeuge genau widerspiegelt
und die Erreichung des Zieles ermöglichen, derartige Fahrzeuge so zu
besteuern, dass auf keinen Fall der Betrag der Restabgabe überschritten
wird, der im Wert gleichartiger, im Inland bereits zugelassener
Gebrauchtfahrzeuge enthalten ist.
Soweit oben genannte Voraussetzungen erfüllt sind,
stehen der Erhebung der NoV-Grundabgabe
keine gemeinschaftsrechtliche Bedenken
gegenüber.
Diesem Berufungsbegehren war daher der Erfolg zu
versagen.
2. Zuschlag zur NoVA von
20 Prozent
§ 6 Abs. 6 NoVAG
bestimmt, dass sich die Steuer in jenen Fällen um
20 % erhöht, in denen die NoVA
nicht Teil der Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer ist.
Hiezu hat der EuGH mit
Urteil vom 29. April 2004,
Rs. Weigel/Weigel
,
C-387/01, entschieden, dass im Falle der Einfuhr eines
Gebrauchtfahrzeuges aus einem anderen Mitgliedsstaat durch eine Privatperson die
Erhebung eines Zuschlages von 20 % auf die Normverbrauchsgrundabgabe
nicht mit
Artikel 90 EG vereinbar sei.
Begründend wird dazu ausgeführt, dass das
Gemeinschaftsrecht nicht die Freiheit der Mitgliedsstaaten beschränke, ein
differenziertes Steuersystem für bestimmte, sogar im Sinne von
Art. 90 Abs. 1 EG gleichartige Erzeugnisse nach
Maßgabe objektiver Kriterien zu errichten. Solche Differenzierungen seien
jedoch mit dem Gemeinschaftsrecht nur vereinbar, wenn sie wirtschaftspolitische
Ziele verfolgen, die ihrerseits mit den Erfordernissen des Vertrags und des
abgeleiteten Rechts vereinbar seien und wenn ihre Modalitäten geeignet
seien, jede unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung von Einfuhren aus
anderen Mitgliedstaaten und jeden Schutz inländischer konkurrierender
Produktionen auszuschließen.
Ein Kriterium für eine erhöhte Besteuerung, das
per definitionem niemals auf gleichartige inländische Erzeugnisse anwendbar
sei, könne nach Ansicht des Gerichtshofes allerdings nicht als mit dem in
Art. 90 EG verankerten
Diskriminierungsverbot vereinbar
angesehen werden. Durch eine solche Regelung würden die inländischen
Erzeugnisse von vornherein von der höheren Besteuerung ausgenommen.
Ferner sei eine unterschiedliche Besteuerung mit dem
Gemeinschaftsrecht nicht vereinbar, wenn die am höchsten besteuerten
Erzeugnisse ihrer Art nach eingeführte Erzeugnisse seien. Die Zusatzabgabe
komme aber im Allgemeinen nur zu derjenigen NoV-Grundabgabe hinzu, die auf
eingeführte gebrauchte Kraftfahrzeuge erhoben werde, und nur ausnahmsweise
zu derjenigen NoV-Grundabgabe, die auf rein inländische Vorgänge
erhoben würde. Soweit diese Zusatzabgabe von 20 % bezwecken solle,
angebliche Wettbewerbsverfälschungen zu verhindern, sei daran zu erinnern,
dass eine Abgabe, die auf die Ausschaltung eines Wettbewerbsvorteils
eingeführter Waren gegenüber inländischer Waren abziele,
Art. 90 EG zuwiderliefe.
Österreich ist auf Grund des EU-Beitrittsvertrages und
des EG-Vertrages (Art. 10 und Art. 249 n.F. bzw. Art. 5 und Art.
189 a.F.) verpflichtet, den Vorrang des
EU-Rechtes vor nationalen Recht zu beachten. EU-Recht ist daher von allen
Behörden und Gerichten der Mitgliedstaaten von Amts wegen zu beachten. Vor
dem Hintergrund obiger Ausführungen erwies sich der strittige
Festsetzungsbescheid daher inhaltlich als rechtswidrig, als ein Zuschlag zur
Normverbrauchsabgabe erhoben wurde.
Der Bescheid war somit in diesem Punkt zu ändern.
3. Festsetzung der
Normverbrauchs-Grundabgabe
Nach
§ 1 Z. 3 NoVAG
unterliegt die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland
der Normverbrauchsabgabe. Auf Grund der Änderung des NoVAG durch das
Steuerreformgesetz 2000 (BGBl. I 1999/122) gilt ab
23. Juli 1999 als erstmalige Zulassung auch die Verwendung eines
Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre,
ausgenommen es wird ein Nachweis über die Entrichtung der
Normverbrauchsabgabe erbracht.
Ob nun ein Fahrzeug mit ausländischem Kennzeichen zum
Verkehr zuzulassen ist oder nicht, richtet sich somit nach dem
Kraftfahrgesetz 1967
(KFG 1967), worin eine Unterscheidung zwischen Fahrzeugen mit und ohne
dauernden Standort im Inland getroffen wird.
§ 79 KFG 1967
bestimmt, dass das Verwenden von Kraftfahrzeugen mit ausländischem
Kennzeichen, die keinen dauernden
Standort im Bundesgebiet haben, auf Straßen mit öffentlichem
Verkehr nur zulässig ist, wenn die Fahrzeuge vor nicht länger als
einem Jahr in das Bundesgebiet eingebracht wurden und wenn die Vorschriften der
§§ 62, 82 und 86 eingehalten werden.
§ 82 Abs. 8 KFG 1967
idF BGBl. I 1994/505, bestimmt, dass Fahrzeuge mit
ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem
Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das
Bundesgebiet eingebracht und in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als
Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen sind
(Standortvermutung). Die Verwendung
solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß
§ 37 ist nur
während der dreiunmittelbar auf
ihre Einbringung in das Bundesgebiet folgenden Tage zulässig. In Reaktion
auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom
21. März 2002,
Rs. "Cura Anlagen
GmbH", C-451-99, sah sich der österreichische Gesetzgeber
jedoch veranlasst § 82 Abs. 8 KFG 1967 in der Form zu
ändern, als nunmehr anstelle der Dreitagesfrist eine längere Frist,
nämlich eine Frist von einem Monat
besteht (BGBl. I Nr. 132/2002, Inkrafttreten mit
14. August 2002). Auf Grund des amtswegig zu beachtenden
Anwendungsvorranges des Gemeinschaftsrechtes ist diese vom EuGH als zu kurz
erachtete Frist von drei Tage auch nicht auf den gegenständlichen Fall
anzuwenden, selbst wenn die nationale gesetzliche Änderung erst mit
14. August 2002 in Kraft getreten
ist.
Für die Frage, wo das Fahrzeug seinen
dauernden Standort hat, ist es entsprechend der Vermutung des
§ 82 Abs. 8 KFG entscheidend,
wer das im Ausland zugelassene Fahrzeug
im Inland verwendet. Ist dies eine Person ohne Hauptwohnsitz im Inland, so kommt
§ 79 Abs. 1 KFG (mit seiner Jahresregel), ist es
hingegen eine Person mit Hauptwohnsitz im Inland, so kommt
§ 82 Abs. 8 KFG zum Tragen (siehe VwGH vom 21.5.1996,
95/11/0378).
Gemäß Art. VIII Z. 1 und 5 des
Hauptwohnsitzgesetzes,
BGBl. Nr. 505/1994, wurde mit Wirkung vom
1. Jänner 1995 der Begriff "ordentlicher Wohnsitz" in
Bundesgesetzen und somit auch im KFG 1967, durch den Begriff
"Hauptwohnsitz" ersetzt. Das ebenfalls durch dieses Gesetz geänderte
Meldegesetz 1991 enthält in
§ 1 Abs. 6 und 7
Begriffsbestimmungen des "Wohnsitzes" als auch des
"Hauptwohnsitzes".
Ein Wohnsitz eines
Menschen ist an einer Unterkunft begründet, an der er sich in der
erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen
hat, dort bis auf weiteres einen
Anknüpfungspunkt von
Lebensbeziehungen zu haben
(§ 1 Abs. 6 Meldegesetz).
Der Hauptwohnsitz
einer Person ist an jener Unterkunft begründet, an der sie sich in der
erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen
hat, diese zum Mittelpunkt ihrer
Lebensbeziehungen zu machen. Trifft diese sachliche Voraussetzung bei
einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen
Lebensbeziehung eines Menschen auf mehrere Wohnsitze zu, so hat er jenen als
Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem er das überwiegende Naheverhältnis
hat (§ 1 Abs. 7 Meldegesetz). Nach ständiger
Rechtsprechung des VwGH spielen auch Grund- und Hausbesitz eine Rolle.
Vorweg ist festzuhalten, dass es nach vorliegender
Aktenlage außer Streit steht, dass der
Berufungswerber das Fahrzeug im Inland
verwendet hat. Strittig ist hingegen die entscheidungswesentliche Frage
des tatsächlichen Hauptwohnsitzes
des Berufungswerbers.
Nach vorliegender Aktenlage (Zentrales Melderegister) hatte
der Berufungswerber im Monat
April 2000 folgende
Wohnsitze:
D-94032
Passau, M-Straße (Hauptwohnsitz)
A-FrH
(Nebenwohnsitz von 09/1993 bis 08/2002)
A-Bn
(Nebenwohnsitz von 10/86 bis 06/2001)
Der
Berufungswerber gab anlässlich der Vorsprache beim Finanzamt S am
15. November 2001 bekannt, dass er seit ungefähr drei Jahren in
Österreich wohnhaft sei und sein Haus in Österreich (FrH ) verkaufen
wolle.
Der Berufungswerber gibt damit unmissverständlich zum
Ausdruck, dass er seit drei Jahren über einen Wohnsitz in Österreich
verfügt, was auch in weiterer Folge vom ihm nicht bestritten wird (siehe
Stellungnahme vom 15. Juli 2002). Dass er sein Haus verkaufen wollte,
ändert nichts an der Tatsache, dass er zum Zeitpunkt des Autokaufs im Jahr
2000 in Österreich ansässig war. Diese Aussage steht zumindest
teilweise im Einklang mit den meldebehördlichen Daten, wonach der
Berufungswerber sowie seine Gattin M von
September 1993 bis
August 2002, und somit weit
über die angegebenen drei Jahre
hinaus, an dieser Adresse (Nebenwohnsitz) gemeldet waren. Nachdem der
Berufungswerber bekannt gab, seit dem Jahr 1993 in Pension zu sein, liegt
der Schluss nahe, diesen Schritt in Verbindung mit der (im selben Jahr
erfolgten) Begründung des Wohnsitzes in Österreich zu
sehen.
Fraglich ist nun weiters, ob der (unbestrittene)
österreichische Wohnsitz tatsächlich nur als Nebenwohnsitz anzusehen
ist. Hiezu ist zu bemerken, dass es zur Bestimmung des Hauptwohnsitzes nicht
darauf ankommt, ob eine Person unter einer bestimmten Anschrift tatsächlich
aufrecht (Wohnsitz oder Hauptwohnsitz) gemeldet ist. Dies besagt nämlich
lediglich, dass die Person allenfalls melderechtlichen Vorschriften nachgekommen
ist, bedeutet aber keineswegs, dass sie dort auch wirklich ihren Hauptwohnsitz
begründet hat (VwGH 27.4.1982, 82/11/0054).
Wie oben ausgeführt, ist der
Hauptwohnsitz einer Person an jener
Unterkunft begründet, an der sie sich in der erweislichen oder aus den
Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, diese zum
Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu
machen. Hiebei ist es unerheblich, ob die Absicht darauf gerichtet war, für
immer an diesem Ort zu bleiben (Grubmann, KFG, 3. Auflage, 122). Bei
mehreren Wohnsitzen - wie im vorliegenden
Fall - vereinigt jeweils einer die stärksten persönlichen
Beziehungen auf sich; demnach gibt es nur einen Mittelpunkt der
Lebensverhältnisse (VwGH 16.5.1974, 946/73).
Bestehen nun berechtigte Zweifel an den Aussagen eines
Steuerpflichtigen, hat die Abgabenbehörde nach
§ 167 Abs. 2 BAO
unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des
Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache
als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Die dazu von der Abgabenbehörde
vorzunehmende Beweiswürdigung muss den Denkgesetzen und den allgemeinen
menschlichen Erfahrungsgut entsprechen. Tatsachen, die bei der
Abgabenbehörde offenkundig sind, und solche, für deren Vorhandensein
das Gesetz eine Vermutung aufstellt, bedürfen nach
Abs. 1 dieser Bestimmung keines
Beweises. Der darin aufgestellte Grundsatz der
freien Beweiswürdigung bedeutet nach ständiger Rechtsprechung,
dass es genügt von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen
anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine
überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat
und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit
ausschließt oder zumindest als weniger wahrscheinlich erscheinen
lässt (VwGH 26.1.1995, 89/16/0186). Die Abgabenbehörde muss, wenn die
Partei eine für sie nachteilige Tatsache bestreitet, den Bestand dieser
Tatsache nicht im "naturwissenschaftlich-mathematisch exakten Sinn"
nachweisen (VwGH 23.2.1994, 92/15/0159).
Hiezu hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis
vom 31.10.1991, 90/16/0176, die Ansicht vertreten, dass es ständiger
Rechtsprechung entspreche, dass nach allgemeiner Lebenserfahrung die jeweils
erste Aussage einer Partei in einem
Verfahren der Wahrheit am nächsten komme. Wenn daher die Behörde unter
Berücksichtigung aller Umstände mangels Deckung mit den übrigen
Sachverhaltsmomenten
den - nachmaligen - Behauptungen des
Steuerpflichtigen keinen Glauben schenke, sondern vielmehr als bloße
Schutzbehauptung auffasst, so könne diese (freie) Beweiswürdigung
nicht als unschlüssig empfunden werden. Nach der Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes kommt daher den im Verfahrensablauf zuerst
getätigten Aussagen erhöhter
Wahrheitsgehalt zu.
Nach Ansicht des Berufungswerbers liegt der Mittelpunkt
seiner Lebensbeziehungen in Deutschland. Im gegenständlichen Fall sprechen
jedoch folgende Fakten durchaus für den Mittelpunkt der Lebensinteressen
und somit für die Begründung des Hauptwohnsitzes des Berufungswerbers
in Österreich:
1) Sämtliche
dem Finanzamt vorgelegte Schreiben (TB., 11.5.2001; PI , 18.6.1999 sowie
Gutachten J. 11.1.2002) wurden an die
österreichische Adresse gerichtet,
was bei einem Nebenwohnsitz äußerst untypisch erscheint, da der
Inhalt derartiger Schreiben in der Regel beschleunigt dem Empfänger
zukommen sollte (in Anbetracht der Möglichkeit, ansonsten einen geplanten
Besichtigungstermin verabsäumen zu können), was bei einem
Nebenwohnsitz nicht unbedingt der Fall ist, außer man hält sich
nahezu täglich an diesem Ort auf.
2) Für den
Mittelpunkt der Lebensinteressen sprechen ferner die niederschriftlich
festgehaltenen Beobachtungen der Zollwachabteilung vom
11. Februar 2002, nämlich dass der Berufungswerber beinahe
täglich an der strittigen österreichischen Adresse gesichtet werde und
weiters die Aussagen der Nachbarn, welche einheitlich bestätigen, dass der
Berufungswerber jeden Tag an dieser Adresse nächtige. Warum alle befragten
Nachbarn auf Grund eines Streites Behörden gegenüber zu einer
Falschaussage bereit gewesen sein sollten, nur um den Berufungswerber zu
schaden, ist nicht einsichtig, zumal die Nachbarn vom genauen steuerlichen
Hintergrund der Befragung durch die Behörden nicht informiert
waren.
3) Laut
Aktenvermerk vom 5. März 2002 hat der Berufungswerber beim
zuständigen Sachbearbeiter des Finanzamtes S vorgesprochen und eine
Berufung vorgelegt, welche als Begründung für die Nichtentrichtung der
NoVA ausschließlich den bevorstehenden Hausverkauf enthielt. Daraus ist zu
erkennen, dass sich der Berufungswerber bis zu diesem Zeitpunkt offensichtlich
mit der genauen Rechtslage die zu der Abgabenfestsetzung geführt hat, noch
nicht auseinandergesetzt hat.
Auf die Frage des überwiegenden Aufenthalts entweder
in Österreich oder in Deutschland habe er geantwortet, dass ein
Überwiegen nicht ohne weiteres feststellbar sei. Diese Aussage wäre
dann handschriftlich der Berufung hinzugefügt worden. Die gegen den
Festsetzungsbescheid erhobene Berufung vom 20. Februar 2002 habe
jedoch durchwegs eine andere Begründung enthalten, als in der
ursprünglich besprochenen.
Somit wird in dieser ersten Aussage des Berufungswerbers
betreffend Aufenthaltsdauer in Österreich zum Ausdruck gebracht, dass sich
der Berufungswerber in etwa gleich lang in beiden Staaten aufgehalten hat, was
jedoch in späteren Vorbringen, nämlich in der Berufung als auch im
Vorlageantrag bestritten wird und demgegenüber sogar ein wesentliches
Überwiegen in Deutschland behauptet wird und damit in Widerspruch zu seinen
früheren Aussagen steht.
Wie oben ausgeführt, vertritt der VwGH dazu die
Auffassung, dass die jeweils ersten Aussagen im Verfahren der Wahrheit am
Nächsten kommen. Der Unabhängige Finanzsenat kommt daher zu der
Überzeugung, dass es sich bei den nachmaligen Aussagen des Berufungswerbers
um bloße Schutzbehauptungen zwecks Steuervermeidung handelt.
4) Dass der
Berufungswerber beabsichtigt hatte zum Zeitpunkt des Fahrzeugerwerbs sein Haus
in H. zu verkaufen, ist nach vorliegender Aktenlage unstrittig. Ein
beabsichtigter Verkauf dieser Liegenschaft steht jedoch nicht in Widerspruch
damit, dass der Berufungswerber dennoch seinen Hauptwohnsitz an dieser Adresse
innehatte, zumal dieser nach Verkauf des Hauses in die österreichische
Nachbargemeinde V übersiedelte.
5) Der
Berufungswerber bezieht in Österreich eine Pension der
Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter.
6) Im
Ergänzungsauftrag vom 14. Mai 2002 wird der Berufungswerber unter
anderen ersucht, zum Zwecke der Abschätzung der Aufenthaltsdauer in
Deutschland, Unterlagen vorzulegen, welche den Mittelpunkt der Lebensinteressen
in Deutschland belegen könnten. Ausdrücklich wurde - unter
Hinweis auf die erhöhte Mitwirkungspflicht des Berufungswerbers auf Grund
des gegenständlichen Auslandsbezuges - um Vorlage von
Stromrechnungen, Telefonrechnungen, etc. ab 1999 für
beide Wohnsitze ersucht.
Vorweg ist festzuhalten, dass nach ständiger
Rechtsprechung des VwGH (zB 23.02.1994, 92/15/0159) eine erhöhte
Mitwirkungspflicht der Partei (eine in den Hintergrund tretende amtswegige
Ermittlungspflicht) unter anderen dann vorliegt, wenn Sachverhaltselemente ihre
Wurzeln im Ausland haben. Die sachliche Rechtfertigung dafür besteht in der
Einschränkung der Möglichkeit behördlicher Ermittlungen im
Ausland.
Die Antwort des Berufungswerbers, er bezahle in Deutschland
für Stromkosten, etc. einen Pauschalbetrag, da sich im Mietobjekt nur ein
Zähler befinde und dieser Zähler für das ganze Haus gelte,
erscheint völlig unglaubwürdig und unschlüssig, da auch bei
Vorhandensein nur eines Zählers eine (gerechte) Aufteilung des Verbrauchs
im Interesse der Mieter und somit auch im Interesse des Berufungswerbers
erfolgen müsste und dieser schriftlich den Mietern in Rechnung zu stellen
ist. Gleichermaßen müsste für jeden Mieter eine
aussagekräftige Heizkostenabrechnung vorliegen.
Hinsichtlich der Telefonabrechnungen ist ferner
festzuhalten, dass ein Mobiltelefon entweder bei einem österreichischen
oder einem ausländischen Netzbetreiber zuzulassen ist. Sobald das in einem
Staat zugelassene Mobiltelefon in einem anderen Staat verwendet wird, fallen
erhöhte Gesprächsgebühren an, die in der Rechnung gesondert
(Gesprächsdauer) ausgewiesen werden.
Die Aussage des Berufungswerbers, dass das zu
90 Prozent verwendete Autotelefon für eine Abschätzung der
Aufenthaltsdauer nicht aussagekräftig sei, ist daher als unglaubwürdig
zurückzuweisen. Eine Mobiltelefonrechnung wäre an Hand der darin
ausgewiesenen ausländischen Gesprächseinheiten sehr wohl ein Indiz
für die Aufenthaltsdauer.
Nicht nachgekommen wurde außerdem dem
behördlichen Ersuchen, Stromrechnungen, Heizungsrechnungen, etc. für
den inländischen Wohnsitz, als auch
einen Mietvertrag für die Passauer
Wohnung vorzulegen.
Neben den oben dargestellten unglaubwürdigen Angaben
des Berufungswerbers wurden sonst keine weiteren Unterlagen vorgelegt, die
dessen Aussagen beweisen könnten.
7) Wie bereits
eingangs erwähnt, hat der Berufungswerber neben dem Wohnsitz in Passau auch
noch Wohnsitze in Österreich und zwar in Ba, H. und ab dem Jahr 2003
in V. Auch wenn diese Wohnsitze teilweise in unterschiedliche Zeiträumen
fallen, ergibt sich in einer Gesamtschau eine derartige Verdichtung
inländischer Lebensbezugspunkte, die für ein überwiegendes
Naheverhältnis zu Österreich sprechen.
Die Gattin des Berufungswebers ist seit
16. Jänner 2003 an der Adresse in V mit Hauptwohnsitz gemeldet.
Das Argument dafür, dass sich der Berufungswerber trotz mehrmaliger
Urgenzen seitens der Gemeindeverwaltung weigert, an dieser Adresse seiner
Meldepflicht nachzukommen, liegt nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenats
vorwiegend darin, einer österreichischen Besteuerung zu
entgehen.
8) Hinsichtlich der
Aussagen des Berufungswerbers, seine persönlichen Bezugspunkte
befänden sich ausschließlich in Deutschland, ist zu bemerken, dass
diesbezüglich keine geeigneten Unterlagen zur Untermauerung dieser
Behauptung vorgelegt wurden. Wie bereits unter Punkt 6 ausgeführt,
besteht jedoch bei Sachverhaltsmomenten, die ihren Ausgangspunkt außerhalb
Österreichs haben, eine erhöhte Mitwirkungspflicht des
Berufungswerbers, der im vorliegenden Fall nicht nachgekommen
wurde.
Das Schreiben der Firma W (gezeichnet von Helmut Z,
Bezirksleiter, Passau) vom 3. Juni 2002, dass der Berufungswerber
gelegentlich Vermittlungen
durchführt, ist nicht geeignet, seine Bezugspunkte zu Deutschland zu
verstärken, zumal diese "gelegentlichen" Vermittlungen grundsätzlich
auch von Österreich aus durchführbar sind (Fahrtzeit
Passau - H. laut Routenplaner: 7 Minuten).
Aufbauend auf diese im Rahmen der freien
Beweiswürdigung getroffenen Ermittlungsergebnisse geht der Unabhängige
Finanzsenat davon aus, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen und damit der
tatsächliche Hauptwohnsitz des
Berufungswerbers jedenfalls ab dem Zeitpunkt des Fahrzeugerwerbs
(April 2000) im Inland gelegen ist.
Somit ist der festgestellte und als erwiesen erachtete
Sachverhalt unter den Tatbestand des
§ 82 Abs. 8 KFG 1967
(idF BGBl. 1994/505) zu subsumieren, wonach Fahrzeuge mit
ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz im Inland
in das Bundesgebiet eingebracht und in diesem verwendet werden, bis zum
Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen sind.
Ein derartiger Gegenbeweis wurde vom Berufungswerber jedoch nicht erbracht.
Die Verwendung des gegenständlichen Fahrzeuges ohne
Zulassung wäre entsprechend § 37 KFG nur während eines
Monates ab Einbringung des Fahrzeuges in das Bundesgebiet zulässig gewesen.
Das Fahrzeug wurde hingegen länger als diese Frist im Inland genützt,
womit die Notwendigkeit besteht, dieses im Inland zum öffentlichen Verkehr
zuzulassen.
Das Finanzamt hat daher zu Recht gemäß
§ 1 Z. 3 NoVAG idF BGBl. I 1999/122, die
Normverbrauchsabgabe für das gegenständliche Kraftfahrzeug
vorgeschrieben.
Unstrittig sind sowohl die
Bemessungsgrundlage als auch die Höhe des NoVA-Steuersatzes. Die Höhe
der festzusetzenden NoVA ermittelt sich daher wie folgt:
|
Bemessungsgrundlage
|
Steuersatz
|
Normverbrauchsabgabe
|
16.522,-- €
|
15 %
|
2.478,30 €
|
|
Abgabenerhöhung gemäß
§ 6 Abs. 6 NoVAG (20 %)
|
0,-- €
|
|
|
2.478,30 €
Insgesamt war
spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 9.
März 2005
Normen und Schlagworte
- § 1 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
- § 6 Abs. 6 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
- § 82 Abs. 8 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1563-L/02
- Stammnummer
- 14550
- Gültig
- 09.03.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF